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1 ObOWi 401/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-06-12, 1 ObOWi 401/26
1 ObOWi 401/26Tribunale superiore12 giu 2026
Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. (Rn. 7)
Entscheidungsdatum: 2026-06-12
Aktenzeichen: 1 ObOWi 401/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Das Amtsgericht verurteilte den Betroffenen am 18.12.2025 wegen fahrlässigem Führen eines Fahrzeugs unter Wirkung eines berauschenden Mittels zu einer Geldbuße von 500,- EUR und verhängte gegen ihn ein mit einer Anordnung nach § 25 Abs 2a StVG versehenes Fahrverbot für die Dauer von einem Monat. Den Feststellungen des Amtsgerichts zufolge fuhr der Betroffene am 15.12.2024 um 18.05 Uhr in S. mit einem Pkw im Bereich „X-Straße“, obwohl er, was er hätte erkennen und wissen müssen, Cannabis konsumiert hatte und eine bei ihm am 15.12.2024 um 18.33 Uhr entnommene Blutprobe einen Wert von 16,8 ng/ml Tetrahydrocannabinolgehalt (THC), einen Gehalt an HO-THC von 15,7 ng/ml und einen THC-COOH-Wert von ca. 342 ng/ml Blutserum ergab. Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Antragsschrift vom 14.04.2026 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 18.12.2025 als unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG zu verwerfen. Dazu hat sich der Verteidiger mit Gegenerklärung vom 21.05.2026 geäußert.
II.
2 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG). Sie war deshalb auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom 14.04.2026 als unbegründet zu verwerfen.
3 1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts im Rahmen der Beweiswürdigung hat der Betroffene eingeräumt, zur Tatzeit am Tatort mit der festgestellten Blutkonzentration ein Kraftfahrzeug geführt zu haben. Er habe aber in der Hauptverhandlung drei Privatarzt-Rezepte vorgelegt, ausgestellt auf seinen Namen mit dem Arztnamen und der Anschrift des Ausstellers. Ein Rezept datiert vom 26.08.2024, als Bezugsdatum ist der 27.08.2024 genannt. Enthalten ist der Text: „Cannabisblüten Bathera 28/1 Velvet Glove Velvet Glove, 10 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD: 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10% abweichendem THC-Gehalt“. Das zweite Rezept trägt das Ausstellungsdatum 10.12.2024, Bezugsdatum ist der 10.12.2024, mit dem Text: „Cannabisblüten Enua 25/1 SBD CA Strawberry Diesel, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Cannabisblüten enua 30/1 DSH Dark Shadow Haze, 5 g, unzerkleinert, Dosierung ED: 0,1 g, TD 1,5 g, verdampfen und inhalieren – Falls die Cannabissorte nicht vorrätig ist, darf eine andere Sorte abgegeben werden mit derselben Genetik und max. 10% abweichendem THC-Gehalt“. Das dritte Rezept wurde am 16.01.2025 ausgestellt und ist dem zweitgenannten gleichlautend mit abweichender Cannabissorte (Cannabisblüten Remexian 20/1 White 3 Widow). Der Betroffene habe sich auf die Regelung des § 24a Abs. 4 StVG berufen, weitere ärztliche Dokumentationen könne er und wolle er nicht vorlegen. Zu dem ausstellenden Arzt habe er zu keiner Zeit persönlichen Kontakt gehabt, es habe sich um eine Online-Sprechstunde gehandelt. Gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten hat der Betroffene angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben.
4 2. Im Ergebnis zutreffend hat das Amtsgericht ein Eingreifen der „Medikamentenklausel“ des § 24a Abs. 4 StVG im hier vorliegenden Fall verneint. Nach § 24a Abs. 4 StVG wird der Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit dann nicht verwirklicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Die Norm ist wegen des Missbrauchspotenzials restriktiv auszulegen und eine Verschreibung darf nicht pauschal oder generalklauselartig erfolgen (OLG Hamm, Beschluss vom 28.04.2026 – 5 ORbs 87/26).
5 a) Es kann dahinstehen, ob eine ärztliche Verschreibung im Sinne von § 24a Abs. 4 StVG einen persönlichen Kontakt zwischen Arzt und Patient voraussetzt (so wohl OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.03.2023 – 2 ORbs 16/23; AG Hamburg-Wandsbek, Urt. v. 24.09.2025 – 726b OWi 58/25 2023 Js 741/25; a.A. OLG Hamm a.a.O.). Ebenso wenig kommt es darauf an, dass die Krankheit in der Verschreibung nicht benannt ist, denn maßgeblich ist nach § 24a Abs. 4 StVG lediglich die Verschreibung für einen konkreten Krankheitsfall. § 24a Abs. 4 StVG erfordert aber das Vorliegen einer ordnungsgemäßen eindeutigen Verschreibung, woran es hier fehlt.
6 aa) Der Begriff der Verschreibung ist in § 24a Abs. 4 StVG nicht definiert. Als Verschreibung ist die vom Arzt stammende schriftliche Anweisung an einen Apotheker zu verstehen, einer bestimmten Person ein bestimmtes Arzneimittel zu bestimmten Bedingungen auszuhändigen (Kraatz medstra 2024, 343, 345). Seit der Teillegalisierung von Cannabis ist die Verschreibung von Cannabis in § 3 MedCanG geregelt (Hentschel/König/König StVR 48. Aufl. § 24a StVG Rn. 22; Patzak/Fabricius/Patzak Betäubungsmittelgesetz 11. Aufl. § 3 MedCanG Rn. 1 m.w.N.). Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 MedCanG darf Cannabis zu medizinischen Zwecken nur von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden. Für die Verschreibung von Medizinalcannabis gelten § 2 und § 4 AMVV, welche Regelungen zur ärztlichen Verordnung von Arzneimitteln enthalten, entsprechend (§ 3 Abs. 1 Satz 3 MedCanG). In § 2 und § 4 AMVV ist geregelt, was die Verschreibung enthalten muss (vgl. Patzak/Fabricius/Patzak a.aO. § 3 MedCanG Rn. 3). Unter anderem muss die Verschreibung gemäß § 2 Abs. 1 AMVV die Dosierung oder einen Medikationsplan, der das verschriebene Arzneimittel umfasst, oder eine entsprechende schriftliche Dosierungsanweisung einer verschreibenden Person, wenn die verschreibende Person dies in der Verschreibung kenntlich gemacht hat oder wenn das verschriebene Arzneimittel unmittelbar an die verschreibende Person abgegeben wird (Nr. 7), und die Gültigkeitsdauer der Verschreibung (Nr. 8) enthalten. Fehlt die Angabe der Gültigkeitsdauer, so gilt die Verschreibung drei Monate (§ 2 Abs. 5 AMVV).
7 bb) Eine bestimmungsgemäße Einnahme liegt nur dann vor, wenn die Anwendung auf einer eindeutigen Verschreibung für eine symptombezogene Indikation beruht und das Arzneimittel nicht missbräuchlich oder überdosiert verwendet wird (OLG Bamberg, Beschluss vom 02.01.2019 – 2 Ss OWi 1607/18). Hier fehlt es im für den Tattag maßgeblichen Rezept vom 10.12.2024 an dieser eindeutigen Verschreibung, weil die Dosierung inhaltlich vollkommen unklar formuliert ist. Angegeben sind die Gesamtmenge, Einzeldosen und Tagesdosen. Ob es sich bei den Tagesdosen um vorgegebene Tagesdosen oder um Tageshöchstdosen handelt, ist unklar. Geht man davon aus, dass es sich bei 1,5 Gramm Tagesdosis um eine vorgegebene Tagesdosis handelte, würde die im Rezept verschriebene Gesamtmenge von 10 Gramm Cannabisblüten nur für 6,7 Tage reichen. Rezepte wurden dem Betroffenen aber am 26.08.2024, am 10.12.2024 und am 16.01.2025 ausgestellt, sodass die Zeiträume zwischen der Rezeptausstellung mehrere Wochen betragen und 6,7 Tage bei weitem übersteigen, sodass der Betroffene über weite Zeiträume ohne die verschriebenen Cannabisblüten auskommen müsste, obwohl die Verschreibung nach § 2 Abs. 5 AMVV drei Monate gültig ist. Geht man davon aus, dass es sich um eine Tageshöchstdosis handelt, würde die Konsummenge des Medizinal-Cannabis pro Tag weitgehend in das Ermessen des Betroffenen gestellt, er könnte die Cannabisblüten einnehmen, wie er wollte. Die Verschreibung wäre quasi ein „Freifahrtschein“. Eine eindeutige Dosierungsanweisung enthält die Verschreibung nicht, es liegt eine pauschale Verschreibung vor, sodass kein bestimmungsgemäßer Gebrauch vorliegt. Eine schriftliche Dosierungsanweisung oder ein Medikationsplan ergeben sich aus den Urteilsgründen nicht. Die sog. Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG greift somit hier nicht ein.
8 b) Ein Irrtum des Betroffenen über die Dosierung des verschriebenen Cannabis nach § 11 Abs. 1 OWiG wäre durch einfaches Nachfragen beim verordnenden Arzt vermeidbar gewesen, weshalb die Verurteilung wegen eines Fahrlässigkeitsdelikts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Aufgrund der möglicherweise begrenzten Reichweite der Rezepte musste dem Betroffenen zudem klar sein, dass die Verschreibung nicht eindeutig ist. Außerdem hat der Betroffene auch noch gegenüber dem kontrollierenden Polizeibeamten angegeben, am Vorabend einen Joint geraucht zu haben, sodass er vorhersehen und vermeiden konnte, unter THC-Einfluss ein Fahrzeug zu führen, der nicht auf der Inhalation der verschriebenen Cannabisblüten beruht.
III.
9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
10 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet der Einzelrichter.
Weder das konkrete AG noch das Az des Urteils v. 18.12.2025 sind ermittelbar
Eine bestimmungsgemäße Einnahme von Medizinalcannabis nach § 24a Abs. 4 StVG liegt nur vor, wenn die Anwendung auf einer ordnungsgemäßen Verschreibung mit eindeutiger Dosierungsanweisung beruht. (Rn. 7)
Eine Verschreibung von Medizinalcannabis genügt den Anforderungen des §24a Abs. 4 StVG nicht, wenn die Dosierung unklar ist und die Verschreibung lediglich pauschale Angaben enthält. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
Ein vermeidbarer Irrtum über die Dosierung eines verschriebenen Arzneimittels schließt Fahrlässigkeit nicht aus, wenn der Betroffene durch Nachfrage beim Arzt Klarheit hätte erlangen können. (Rn. 8) (redaktioneller Leitsatz)
Ärztliche Verschreibung bei Prüfung der Medikamentenklausel des § 24a Abs. 4 StVG
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