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M 22 S 26.31238•VG München 22. Kammer, 2026-05-15, M 22 S 26.31238
M 22 S 26.31238Tribunale amministrativo / Chamber 2215 mag 2026
Ein nach bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestellter Asylantrag ist als Folgeantrag iSd § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln, wenn der Widerrufsbescheid eine umfassende Ablehnung des Schutzgesuchs beinhaltet. (Rn. 25 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-15
Aktenzeichen: M 22 S 26.31238
Dokumenttyp: Beschluss
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
I.
1 Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt), durch den sein Asylfolgeantrag als unzulässig abgelehnt worden ist.
2 Er ist nach eigenen Angaben im Jahr 1995 in … geboren, syrischer Staatsangehöriger muslimischsunnitischen Glaubens, verlobt, kinderlos, der Volksgruppe der Kurden zugehörig, spreche Arabisch sowie Kurdisch-Kurmanci, sei erstmals im August 2014 aus seinem Heimatort … (Provinz Al-Hasaka) aus- und im Oktober 2014 in die Bundesrepublik eingereist. Er stellte erstmalig am 24. November 2014 beim Bundesamt einen Asylantrag.
3 In den am 15. Januar 2016 erfolgten persönlichen Anhörungen gab der Antragsteller zu seinem Verfolgungsschicksal im Wesentlichen an, aufgrund des Krieges und zur Vermeidung der Heranziehung zum Wehrdienst ausgereist zu sein. Entweder hätte er für die Kurden oder die syrische Armee kämpfen müssen.
4 Mit Bescheid vom 26. Januar 2016 erkannte das Bundesamt dem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zu. Im Rahmen einer Regelüberprüfung widerrief die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Bescheid vom 8. Juni 2021die Flüchtlingseigenschaft (Nr. 1) und lehnte die Zuerkennung von subsidiärem Schutz (Nr. 2) sowie von nationalen Abschiebungsverboten (Nr. 3) ab. Der Widerruf ist gestützt auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung, wonach die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen sind, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Aufgrund unbekannten Fortzugs habe der Antragsteller zu erkennen gegeben, dass er den ihm zuerkannte Schutz nicht mehr für erforderlich halte. Darum komme ihm auch kein subsidiärer Schutz zu und stünden ihm keine nationalen Abschiebungsverbote zu. Von einer Abschiebungsandrohung hat das Bundesamt abgesehen. Dieser Bescheid ist gemäß § 10 Abs. 2 VwZG öffentlich zugestellt durch am 14. Juli 2021 abgenommenem Aushang vom 22. Juni 2021.
5 Am 3. Juni 2024 ersuchte der Antragsteller das Bundesamt erneut um Asyl und stellte am 7. Juni 2024 einen Folgeantrag und gab hierzu schriftlich an, sich 2017 für eine Woche in Syrien (* …*) aufgehalten zu haben, um seiner Familie beim Verlassen seines Heimatlandes zu unterstützen. Sein Vater, ein volljähriger Bruder, eine volljährige Schwester sowie seine Verlobte würden sich in Deutschland aufhalten. In seiner persönlichen Anhörung am 12. September 2024 gab der Antragsteller, an sich 2017 für eine Woche in Syrien in der Gemeinde „…“ aufgehalten zu haben. Zu seinen persönlichen und familiären Verhältnisse gab der Antragsteller an, sein Vater und einige Geschwister seien vor ihm ausgereist. Er selber sei am … November 2017 ausgereist und etwa vor drei oder vier Monate unter anderem über Bulgarien und Ungarn kommend nach Deutschland eingereist, nachdem er sich etwa sieben Jahre in der Türkei aufgehalten habe. In Syrien würden noch seine Mutter, ein Bruder und seine Großfamilie wohnen. Seine Mutter lebe im familieneigenen Haus. Mit diesen habe er weiterhin Kontakt. Seine Verlobte habe einen deutschen Aufenthaltstitel. Die Schule habe er in Syrien nach zwei Jahre abgebrochen und arbeite seither als Friseur.
6 Zu seinen Ausreisegründen befragt gab der Antragsteller an, er habe seine Familie bei der Ausreise unterstützen wollen. Er befürchte im Falle einer Rückkehr, zum Wehrdienst eingezogen zu werden. Dorfbewohner hätten ihm mitgeteilt, dass er zum Militär müsse, sei es auf der kurdischen Seite oder der des Regimes. Andernfalls werde ein Familienmitglied rekrutiert. In Amuda sei er vor dem Regime sicher gewesen, er habe aber auch sein Haus nicht verlassen.
7 Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 7. April 2026 lehnte das Bundesamt den Asylfolgeantrag als unzulässig ab (Nr. 1), lehnte eine Abänderung des Bescheids 8. Juni 2021 (* …*) ab (Nr. 2), drohte die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten oder -verpflichteten Staat an (Nr. 3) und befristete das im Fall einer Abschiebung eintretende gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate (Nr. 4). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, ein weiteres Asylverfahren sei nicht durchzuführen, da sich die Lage seit dem Regimewechsel zugunsten des Antragstellers grundlegend verändert habe. So habe der Antragsteller eine Rekrutierung nicht mehr zu befürchten, nachdem die neuen Machthaber die Wehrpflicht abgeschafft hätten. Neue Gründe, die eine günstigere Entscheidung über den Asylfolgeantrag begründen würden, seien folglich nicht dargelegt. Im Hinblick auf Ziffer 2 des Bescheids seien die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen nach § 51 VwVfG zu § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht gegeben. In Ausübung des Ermessens, werde das Verfahren auch nicht aufgrund eines Wiederaufgreifen im weiteren Sinne wieder aufgenommen, da nach derzeitiger Sachlage ein Anspruch auf nationale Abschiebungsverbote nicht gegeben sei. Eine Art. 3 EMRK zuwiderlaufende Behandlung ergebe sich für den Antragsteller nach Würdigung dessen individueller Umstände insbesondere vorliegend nicht aufgrund der in Syrien bestehenden schlechten humanitären und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Abschiebungsandrohung entgegenstehende familiäre Verhältnisse bestünden nicht. Insbesondere sei eine Verlobung oder Eheschließung mit der von ihm angegebenen Frau nicht nachgewiesen. Schutzwürdige Belange, die für eine kürzere Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sprechen würden, seien nicht dargetan.
8 Gegen diesen – am 10. April 2026 zugestellten – Bescheid erhob Antragsteller über seine Bevollmächtigten am 14. April 2026 Klage (M 22 K 26.31237) zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte zugleich im vorliegenden Verfahren,
9 die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen.
10 Zur Begründung nahm der Antragsteller im Wesentlichen dahingehend Stellung, dass die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sein, da ihm jedenfalls bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung rohe aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung und des Aufenthalts im westlichen Ausland. Aktuelle Angriffe gegen kurdische Bevölkerungsgruppen ließen für Rückkehrer erhebliche Nachteile für Leib und Leben erwarten, mitunter von nicht kontrollierbaren Gruppierungen aus dem Lager der syrischen Regierung. Aufgrund Auseinandersetzungen zwischen an der Befreiung beteiligten Gruppierungen und nicht beteiligten Gruppierungen bestünde eine erhebliche Gefahr für Rückkehrer. Die Freilassung von etwa 7.000 dem sog. Islamischen Staat angehörigen Häftlingen belaste die Sicherheitslage zudem. Die von der Bundesregierung gewährten Rückkehrhilfen stellten eine unverhältnismäßige Lossagung von Flüchtlingen dar. Die immer wiederkehrenden Auseinandersetzungen der Drusen mit den Stämmen der Beduinen im Süden des Landes, der Kampf zwischen den Gruppierungen der Regierung und der SDF im Norden und die Hinrichtung von Aleviten im Westen Syriens begründe einen innerstaatlichen Konflikt. Auch die humanitäre Lage lasse eine Verwahrlosung nach Art. 3 EMRK nicht gänzlich ausschließen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Klagebegründung wird ergänzend auf diese Bezug genommen (§ 117 Abs. 3 VwGO).
11 Die Antragsgegnerin beantragte am 24. April 2026
12 Antragsablehnung.
13 Dem im Jahr 2005 geborenen Bruder des Antragstellers, Herr … …, ist mit Bescheid vom 31. August 2022 subsidiärer Schutz zuerkannt. Der im Jahr 2004 geborenen – nach eigenen Angaben – Verlobten des Antragstellers, Frau … …, ist mit Bescheid vom 29. Mai 2013 ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG zugesprochen. Dem im Jahr 1967 geborenen Vater des Antragstellers, Herr … …, ist mit Bescheid vom 24. November 2023 subsidiärer Schutz zuerkannt worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
15 1. Der zulässige Antrag hat keinen Erfolg.
16 1.1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da der erhobenen Anfechtungsklage kraft Gesetzes (§ 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG) keine aufschiebende Wirkung zukommt. Er wurde auch fristgerecht binnen Wochenfrist gestellt gem. § 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG.
17 1.2. Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
18 Das Gericht trifft im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO eine eigene Ermessensentscheidung, bei der es abzuwägen hat zwischen dem sich aus § 75 AsylG ergebenden öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids und dem Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs. Dabei sind insbesondere die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens zu berücksichtigen. Ergibt die im Eilverfahren gebotene summarische Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos bleiben wird, tritt das Interesse des Antragstellers regelmäßig zurück. Sofern die Klage dagegen bei summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein wird, tritt das Interesse an der sofortigen Vollziehung zurück.
19 Gemäß § 71 Abs. 4 i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Gegenstand der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Frage, ob die erlassene Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche rechtmäßig ist. Dies setzt voraus, dass der Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt wurde, der Abschiebung keine Abschiebungsverbote entgegenstehen und die Abschiebungsandrohung auch nicht aus anderen Gründen rechtswidrig ist.
20 Solche „ernstlichen Zweifel“ liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 – juris Rn. 99). Tatsachen und Beweismittel, die ernstliche Zweifel an Rechtmäßigkeit der Entscheidung begründen, sind von den Beteiligten selbst beizubringen und werden überdies vom Gericht nur berücksichtigt, sofern sie gerichtsbekannt oder offenkundig sind (§ 36 Abs. 4 S. 2 AsylG).
21 Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids.
22 Das Gericht folgt dabei in vollem Umfang den zutreffenden Feststellungen und der Begründung des Bescheids des Bundesamts und sieht von einer über die nachfolgenden Ausführungen hinausgehenden eigenständigen Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 2 AsylG). An dieser Beurteilung hat sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) nichts Entscheidungserhebliches geändert.
23 1.2.1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzulässigkeitsentscheidung im angegriffenen Bescheid.
24 Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist der Asylantrag unzulässig, wenn im Fall eines Folgeantrags nach § 71 AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass bei erneuter Antragstellung nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Ausländer vorgebracht worden sind, die mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer für den Ausländer günstigeren Entscheidung beitragen, oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind und der Ausländer ohne eigenes Verschulden außerstande war, die Gründe für den Folgeantrag im früheren Asylverfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen.
25 1.2.1.1. Der nach dem bestandskräftig gewordenen Widerruf gestellte Asylantrag des Antragstellers ist ein Folgeantrag im Sinne des § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Der Widerrufsbescheid stellt eine taugliche abschließende Entscheidung über den Erstantrag des Antragstellers dar (1.2.1.1.1.). Der Widerrufsbescheid ist auch bestandskräftig (1.2.1.1.2.)
26 1.2.1.1.1. Zwar handelt es sich nach der in § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG 1 enthaltenen Legaldefinition bei einem Folgeantrag um einen durch einen Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut gestellten Asylantrag. Eine Rücknahme des Antragstellers und eine unanfechtbare Ablehnung liegt mit dem vorliegenden Widerrufsbescheid hier dem Wortlaut nach aber gerade nicht vor.
27 Gleichwohl steht die Tatsache, dass es sich bei dem negativen Abschluss des Asylverfahrens des Antragstellers um eine Widerrufsentscheidung handelt, der Anwendbarkeit des § 71 AsylG nicht entgegen, auch wenn dies umstritten ist. So wird gegen die Anwendung des § 71 AsylG in diesen Konstellationen ausgeführt, dass sich eine solche Auslegung mit dem Wortlaut der Norm nicht vereinbaren ließe (vgl. VG Frankfurt, U.v. 16.7.2008 – 7 K 325/08.F.A – juris Rn. 25; VG Gießen, B.v. 15.5.2003 – 8 G 1706/03 – juris Rn. 11). Es ergebe sich auch aus der RL 2005/85/EG (ersetzt seit 2013 durch die RL 2013/32/EU), dass die Ablehnung eines Asylantrages begrifflich nicht mit dem Widerruf oder dem Erlöschen eines bereits gewährten Schutzstatus gleichzusetzen sei.
28 Diese – unter Außerachtlassung des Sinn und Zwecks dieser Regelung – vertretene Auffassung vermag aber nicht zu überzeugen, jedenfalls wenn mit dem Unionsrecht (vgl. Art. 40 Abs. 2, 33 Abs. 2 Buchst. d, 2 Buchst. q der RL 2013/32/EU sowie Erwägungsgrund Nr. 36) der Rücknahme- bzw. Widerrufsentscheidung eine Prüfung des Asylantrags gem. § 13 AsylG im Ganzen, also den Flüchtlingsschutz und den subsidiären Schutz umfassend, zugrunde liegt (vgl. i.E. auch VG Trier, U.v. 27.5.2021 – 1 K 3800/20.TR – juris Rn. 28 ff.; VG Regensburg, B.v. 21.9.2020 – RN 2 S 20.31401 – juris Rn. 30; VG Berlin, GB v. 6.6.2002 – 34 X 130.02 – juris; BeckOK AuslR/Dickten/Rosarius, 47. Ed. 1.1.2026, AsylG § 71 Rn. 5a.1). Denn in diesem Fall hat der Ausländer regelmäßig genügend Gelegenheit, seine Fluchtgründe vorzubringen, sodass eine umfassende Würdigung des Asylantrages durch das Bundesamt auch im Widerrufsbescheid erfolgen kann, die es bei einem neuerlichen Asylantrag rechtfertig, die Prüfung auf das Maß des § 71 AsylG zu begrenzen. Gleiches gilt auch dann, wenn der Wegfall des Schutzstatus auf Umstände zurückzuführen ist, die in der Sphäre des Ausländers liegen, was sich bereits aus der Anwendbarkeit der §§ 71 und 71a AsylG auf die Fälle einer Rücknahmefiktion aufgrund Untertauchens des Ausländers ergibt (vgl. VG Berlin, B.v. 26.7.2018 – 23 L 389.18 A – juris; VG Trier, U.v. 27.5.2021 – 1 K 3800/20.TR – juris Rn. 31). Aus dem Unionsrecht folgt nichts Anderes. Art. 40 Abs. 2, 33 Abs. 2 Buchst. d, 2 Buchst. q RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) setzen für die Annahme eines Folgeantrages allein eine ablehnende Entscheidung des internationalen Schutzes (siehe Art. 2 Buchst. i RL 2013/32/EU) voraus (vgl. VG Bremen, U.v. 3.2.2025 – 2 K 1426/22 – juris Rn. 23).
29 Mit der vorliegenden Widerrufsentscheidung war untrennbar zugleich die Versagung der Zuerkennung eines Flüchtlingsschutzes verbunden sowie eine Ablehnung des subsidiären Schutzes, mithin also die Ablehnung des ursprünglichen Asylantrags des Antragstellers im Ganzen in der Sache. Dabei setzte der Widerruf nach der zum Zeitpunkt des Widerrufs geltenden Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG (in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung) voraus, dass die zur Anerkennung bzw. Zuerkennung geführten Gründe entfallen sind. Damit war eine inhaltliche Prüfung des Flüchtlingsschutzes erforderlich.
30 Dabei ist es auch unerheblich, dass der Widerruf sowie die Ablehnung der weiteren Schutzwarten auf einen unterstellten konkludenten Verzicht auf Schutz (wie dieser heute in § 73 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AsylG geregelt ist) gestützt wurden und die bestandskräftige Widerrufsentscheidung ggfs. objektiv fehlerhaft war. Denn dies ändert nichts daran, dass damit das Schutzgesuch des Antragstellers umfassend (durch Widerruf) abgelehnt worden ist.
31 Es ist dem Begriff des Folgeantrags nicht immanent, dass die vorangegangene Entscheidung rechtmäßig erlassen wurde. Vielmehr würde eine derartige inzidente Prüfung bzw. Anforderung dem Sinn der Folgeantragsregelung, der Rechtskraft einer vorherigen Ablehnung Bedeutung zu verleihen (vgl. auch Erwägungsgrund 36 RL 2013/32/EU [Asylverfahrensrichtlinie]), entgegenlaufen. Maßgeblich ist daher allein, dass die erfolgte Ablehnung – hier in Gestalt des Widerrufsbescheids – wirksam ist und unanfechtbar geworden ist (VG Bremen, U.v. 3.2.2025 – 2 K 1426/22 – juris Rn. 24; ebenso Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, a.a.O., Rn. 93).
32 1.2.1.1.2. Die Bestandskraft des Widerrufsbescheids ist hier auch eingetreten. Dieser ist dem Antragsteller wirksam durch öffentliche Zustellung am Sitz der Antragsgegnerin zugestellt worden, ohne dass der Antragsteller in der Folge Rechtsmittel gegen diesen Bescheid eingelegt hat. Die Voraussetzungen der vorgenommenen öffentlichen Zustellung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 VwZG lagen vor, da der Aufenthaltsort des Antragstellers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich war. Wie der Antragsteller im Rahmen seiner Folgeantragsbegründung selbst angegeben hat, war er Ende 2017 aus der Bunderepublik aus- und erst im Frühling 2024 wieder eingereist. Laut AZR-Auszug war der Meldestatus des Antragsteller seit dem 28. September 2020 als unbekannt verzogen hinterlegt. Dementsprechend war auch ein Versuch, ein Anhörungsschreiben zum beabsichtigten Widerruf per Postzustellungsurkunde an die letzte in Deutschland bekannte Adresse des Antragstellers zuzustellen, gescheitert. Insofern wurde auf der Urkunde erfasst, dass der Antragsteller unter dieser Anschrift nicht zu ermitteln war. Auch weitere Ermittlungsversuche unter Einschaltung der Ausländerbehörde … scheiterten im Ergebnis. Das Bundesamt war auch nicht gehalten, weitere Ermittlungen zum Verbleib anzustellen. Die in der Akte des Bundesamtes enthaltene Benachrichtigung über die Zustellung des Bescheids entspricht inhaltlich auch den Anforderungen des § 10 Abs. 2 VwZG. Schließlich erfolgte laut einem Vermerk in den Akten der Antragsgegnerin der Aushang vom 22. Juni 2021 bis zum 14. Juli 2021. Die Frist des § 10 Abs. 2 Satz 6 VwZG, nach dem die Zustellung zwei Wochen nach Aushang als erfolgt gilt, war daher bei Abhang abgelaufen.
33 1.2.1.2. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor.
34 Neue, den Anforderungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG entsprechende, Gründe, die eine Änderung der Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind ebenso wenig vorgetragen wie er neue Beweismittel vorgelegt hat, die eine günstigere Entscheidung herbeiführen könnten (§ 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG). Auch sind Wiederaufnahmegründe nach § 580 ZPO (§ 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG) nicht einschlägig. Mindestvoraussetzung für eine zugunsten des Betroffenen geänderte Sach- oder Rechtslage ist ein schlüssiger Sachvortrag, der zugunsten des Ausländers die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung rechtfertigen könnte.
35 Neue Gründe in diesem Sinne liegen nicht vor. Der Antragsteller hat vielmehr ausschließlich vorgetragen, er habe seine Familie bei der Ausreise unterstützen wollen. Soweit der Antragsteller zudem seine Befürchtung kundgetan hat, zum Wehrdienst herangezogen zu werden, handelt es sich insoweit nicht um einen neuen Sachvortrag. Es liegt sogar eine nachhaltige Änderung der Herkunftslandlage zugunsten des Antragstellers vor, die einen Widerruf einer auf befürchteten Wehrdiensteinzug gestützten Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutzes tragen würden.
36 1.2.1.2.1. Aufgrund erheblicher nachträglicher Änderungen der Herkunftslandlage droht dem Antragsteller keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung (vgl. VG Stuttgart, U.v. 11.7.2025 – A 10 K 1980/22 – juris Rn. 27 ff.; VG Karlsruhe, U.v. 22.4.2025 – A 8 K 7034/24 – juris Rn. 45).
37 Nach der aktuellen Erkenntnislage ist in den von der Übergangsregierung kontrollierten Gebieten der verpflichtende Wehrdienst abgeschafft. Die syrische Armee befindet sich im Wandel zu einer Freiwilligenarmee (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 35; EUAA, Syria – Country Guidance, 12/2025, S. 16, 33). Zahlreiche ehemalige Wehrpflichtige, Deserteure und Exilanten profitierten von entsprechenden Amnestien und konnten ohne Verhängung einer Strafe nach Syrien zurückkehren, bzw. sich wieder in die Gesellschaft integrieren. Rekrutierungen neuer Armeeangehöriger erfolgen nun auf freiwilliger Basis (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, Stand: Ende März 2025, S. 4). Durch eine am 9. Dezember 2024 verkündete Generalamnestie wurde für alle Wehrpflichtigen Sicherheit garantiert und jegliche Übergriffe auf sie untersagt (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation Syrien vom 8.5.2025, S. 140; Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, Stand Ende März 2025, S. 35). Auch die von den Sicherheitsbehörden der Assad-Ära aus politischen Gründen ausgestellten Haftbefehle sind von der Übergangsregierung aufgehoben bzw. werden nicht vollstreckt (EUAA, Syria – Country Guidance, 12/2025; DIS, Syria: Security Situation, Return and Documents, 12/2025).
38 Folglich ist mit dem Wechsel der syrischen Regierung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass dem Antragsteller, durch die Übergangsregierung eine Verfolgung aufgrund der Wehrdienstentziehung droht.
39 Die Erkenntnislage begründet auch keine ernsthafte Gefahr einer Rekrutierung aufgrund einer grundsätzlich bestandenen Selbstverteidigungspflicht in der Region der DAANES. Mit seinen nunmehr fast 31 Jahren unterliegt er ohnehin nicht mehr der bestandenen Selbstverteidigungspflicht. Nur für Männer im Alter von 18 bis 24 bzw. 26 Jahren bestand „defacto“ eine einjährige Wehrpflicht im Rahmen der Selbstverteidigung der DAANES. Männern, die sich der sog. Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, wurde der Dienst um einen Monat verpflichtend verlängert. Eine Inhaftierung erfolgt in der Regel nicht (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 10, 36; vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 16, 22). Männern der entsprechenden Altersgruppe, die Syrien verlassen haben, aber nach Überschreiten des Höchstalters für den Wehrdienst zurückkehren, wurde in der Regel Amnestie gewährt, konnten jedoch mit einer Geldstrafe von bis zu 300 USD belegt werden (vgl. Danish Immigration Service, Syria, Military recruitment in North and East Syria, Juni 2024, S. 16, 22). Kampagnen zur Rekrutierung junger Männer finden aktuell nicht statt. Der letzte offizielle Aufruf an junge Männer, sich zum Militärdienst zu melden, ist vom Juni 2024. Seither fanden nur zwei Rekrutierungsaktionen statt (ACCORD, Syrien: Aktuelle Entwicklungen in den Bereichen Staatsbildung, Sicherheit, Wirtschafts- und Versorgungslage; Entwicklungen in den Gebieten der kurdischen Selbstverwaltung, 5.1.2026).
40 Dem Antragsteller droht wegen einer Entziehung von der Selbstverteidigungspflicht auch keine Bestrafung (so auch VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 32 ff.; VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 K 25.34179 – n.v.). Die Berichte, die ausnahmsweise von Gewaltausübung gegenüber Personen, die sich der Selbstverteidigungspflicht entzogen haben, sprechen, sind vereinzelt geblieben. Sie bieten deshalb keine Grundlage für die Annahme, eine Verfolgungshandlung sei beachtlich wahrscheinlich. Die im Fall der Rückkehr nach Überschreiten des Dienstalters gegebenenfalls zu erwartende Geldstrafe erreicht ebenfalls nicht die für Art. 3 EMRK notwendige Schwere. Überdies erweist sich eine Rekrutierung durch die DAANES nach dem im Frühjahr 2026 vereinbarten Integrationsabkommen zwischen den kurdisch geführten Demokratischen Kräften Syriens (SDF) und der Übergangsregierung als wahrscheinlich. Denn nach einer mehrwöchigen Offensive der syrischen Regierungstruppen und verbündeter Milizen gegen die SDF und damit einhergehenden Gebietseroberungen, einem Waffenstillstandsabkommen sowie der Unterzeichnung eines weiteren umfassenden Abkommens zur Integration militärischer und ziviler Institutionen in die Strukturen der Zentralregierung, kam es ab dem 02.02.26 zur Umsetzung erster Maßnahmen (BAMF, Briefing Notes, 9. Februar 2026, S. 11).
41 1.2.1.2.2. Ebenfalls ergibt die neue Herkunftslandlage keine neuen Gründe, die zugunsten des Antragstellers die Zuerkennung subsidiären Schutzes wahrscheinlich machen. Insbesondere ist nach dem Sturz des Assad-Regimes im Herkunftsgebiet des Antragstellers nicht von einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens oder seiner körperlichen Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts auszugehen.
42 Bezugspunkt für die nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG gebotene Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort im Falle der Rückkehr. Dies ist in der Regel die Herkunftsregion des Ausländers, in die er typischerweise zurückkehren wird (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 17).
43 Für eine ernsthafte und individuelle Bedrohung ist es nicht ausreichend, dass ein eventueller Konflikt zu einer permanenten Gefährdung der Bevölkerung führt, sondern es bedarf einer Individualisierung der Gefahr. Eine solche kann entweder aus persönlichen Umständen oder auch ausnahmsweise aus einer Zuspitzung der allgemeinen Gefahr resultieren; letzteres ist dann der Fall, wenn der Grad willkürlicher Gewalt im relevanten Konflikt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Ausländer bei einer Rückkehr am tatsächlichen Zielort wie praktisch jede Zivilperson in diesem Gebiet alleine auf Grund der Anwesenheit im Gebiet Gefahr liefe, einer individuellen Bedrohung ausgesetzt zu sein (EuGH, U.v. 30.1.2014 – C-285/12 – juris Rn. 14; U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 35; BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 19 ff.; U.v. 27.4.2010 – 10 C 4.09 – juris Rn. 32). Zur Bestimmung der hierfür erforderlichen Gefahrendichte bedarf es im Ausgangspunkt einer annäherungsweisen quantitativen Ermittlung des Tötungs- und Verletzungsrisikos und auf deren Grundlage einer wertenden Gesamtschau zur individuellen Betroffenheit des Ausländers (BVerwG, U. v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Danach ist zur Bestimmung der relevanten Gefahrendichte zunächst aufgrund aktueller Quellen die Gesamtzahl der in dem betreffenden Gebiet lebenden Zivilpersonen jedenfalls annäherungsweise zu ermitteln und dazu die Häufigkeit der Akte willkürlicher Gewalt sowie die Gesamtzahl der Getöteten und Verletzten unter der Zivilbevölkerung in Beziehung zu setzten (vgl. BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22), woran sich eine abschließende qualitative Gesamtbetrachtung anzuschließen hat (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Risiko von 1:800 (0,125 v.H.), in dem betreffenden Gebiet verletzt oder getötet zu werden, als Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit angesehen (BVerwG, U.v. 17.11.2011 – 10 C 13.10 – juris Rn. 22 f.), hierzu allerdings klargestellt, dass ein „quantitativer“ Ansatz nicht auf einen gar höchstrichterlich auf alle Konfliktlagen anzuwendenden „Gefahrenwert“ im Sinne einer zwingend zu beachtenden mathematischstatistischen Mindestschwelle abzielt, sondern durch das Erfordernis der abschließenden Gesamtbetrachtung ausreichend Raum für qualitative Wertungen lässt (BVerwG, U.v. 20.5.2020 – 1 C 11.19 – juris Rn. 21). Denn die Feststellung bereits bestehender Opferzahlen bezogen auf die Gesamteinwohnerzahl der Region kann zwar nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs als ein relevantes Kriterium für eine ernsthafte Bedrohung i.S.v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG angesehen werden; umgekehrt vermag das Fehlen einer solchen Feststellung aber nicht systematisch und unter allen Umständen die Gefahr einer solchen Bedrohung auszuschließen (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 33). Erforderlich ist eine umfassende Berücksichtigung der – auch qualitativen – Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Intensität der Auseinandersetzung, des Organisationsgrades der beteiligten Streitkräfte, der Dauer des Konflikts, des geographischen Ausmaßes der willkürlichen Gewalt, des tatsächlichen Zielorts und der Aggression gegen Zivilpersonen, die eventuell mit Absicht erfolgt (EuGH, U.v. 10.6.2021 – C-901/19 – juris Rn. 40 ff.).
44 In die Heimatregion des Antragstellers (Gouvernement …*) liegt ein solches hinreichendes Gefährdungspotential für ihn nicht vor, und zwar weder allgemein, noch aufgrund spezifischer, in seiner Person liegender Umstände. Letztere sind vorliegend nicht ersichtlich noch vorgetragen.
45 Im Gouvernement … leben derzeit rund 1,3 bis 1,4 Millionen Menschen (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025). Vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 verzeichnete ACLED 563 Sicherheitsvorfälle, was einem Durchschnitt von 13,4 pro Woche entspricht. Die meisten dieser Vorfälle waren Explosionen und Fernangriffe, die im Januar 2025 ihren Höhepunkt erreichten und danach nahezu stetig zurückgingen. Die Gewalt gegen Zivilisten erreichte im Januar 2025 ihren Höhepunkt und wurde bis September 2025 durchgehend gemeldet. In allen vier Distrikten kam es zu Sicherheitsvorfällen, wobei der Distrikt … mit 71 Vorfällen am stärksten betroffen war, gefolgt von … … … verzeichnete die wenigsten Vorfälle. Blindgänger, explosive Kriegsreste, Minen und improvisierte Sprengsätze sind weit verbreitet und beeinträchtigen Wohngebiete, Infrastruktur und wichtige Zufahrtswege, insbesondere in landwirtschaftlichen Gebieten während alltäglicher Tätigkeiten wie Ackerbau und Weidewirtschaft. Obwohl Wohngebiete und landwirtschaftliche Flächen stark mit Kriegsresten belastet sind, geht die Zahl der Sicherheitsvorfälle seit mehreren Monaten stetig zurück und die Zahl der zivilen Opfer ist gering. Lediglich ab Anfang September 2025 intensivierten sich die Konfrontationen zwischen den SDF und den Streitkräften der Übergangsregierung. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass der Großteil der Konflikte zwischen bewaffneten Gruppen stattfindet. Dies ergibt sich auch aus weiteren Erkenntnissen wonach es nach Berichten des SNHR (Syrian Network for Human Rights) zwischen März und Mai 2025 in der Region lediglich zwei zivile Todesopfer gab, nach Berichten des UCDP (Uppsala Conflict Data Program) in demselben Zeitraum 12 zivile Todesopfer (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 150; vgl. auch VG Halle, B.v. 22.12.2025 – 6 B 536/25 HAL). Die Aufstandsaktivitäten des IS dauern an und veranlassen die SDF zu Razzien und Festnahmen. (EUAA: Syria – Country Guidance, 12/2025, S. 77 ff.). Der IS ist damit in Nordostsyrien trotz US-Militärpräsenz noch nicht vollständig besiegt, sodass es in unregelmäßigen Abständen zu Angriffen und Anschlägen auf SDF-Einheiten seitens des IS kommt.
46 Im Zeitraum von Dezember 2024 bis September 2025 verzeichnete das SNHR zwölf Todesopfer. Im Vergleich zu den Bevölkerungszahlen vom März 2025 entsprach dies einem zivilen Todesopfer pro 100.000 Einwohner für den gesamten Zeitraum (EUAA, Syria: Country Guidance, 12/2025, S. 77 ff.). Im Vergleich zu den im Jahr 2024 dokumentieren Gewalttaten ging in der Provinz Hasaka die Zahl der sicherheitsrechtlichen Vorfälle bis November 2025 um etwa 35 Prozent zurück (ACLED, Sectarian violence threatens Syria’s chance at stability, 11.12.2025).
47 Selbst wenn man hier aufgrund der wohl unsicheren Datenlage eine Dunkelziffer an Vorfällen und Todesopfern mitbedenken muss, ergibt sich mit Blick auf die Gesamtbevölkerungszahl in … nach Überzeugung des Gerichts (§ 108 VwGO) kein hohes Gewaltniveau. Damit kann festgestellt werden, dass die in … verübte willkürliche Gewalt kein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften Bedrohung ausgesetzt zu sein (so auch VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 32 ff; VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 K 25.34179 – n.v.; VG Halle B.v. 22.12.2025 – 6 B 536/25 HAL – n.v.).
48 1.2.2. Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der im Bescheid getroffenen Feststellung, wonach nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen.
49 In Bezug auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG hat sich die Prüfung anlässlich einer Entscheidung über einen Folgeantrag sachlich mit dem Schutzbegehren zu befassen (BVerwG, U. v. 14.12.2016 – 1 C 4.16 – juris Rn. 20 a.E.). Eine Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 51 VwVfG für ein Wiederaufgreifen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen, reicht nicht aus. Vielmehr ist – so ausdrücklich § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG – „festzustellen, ob die Voraussetzungen des § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen“. Im Hinblick auf § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG darf sich die Prüfung demnach nicht darauf beschränken, ob Wiederaufnahmegründe vorliegen.
50 Schlechte humanitäre Bedingungen im Zielgebiet können nur in ganz besonderen Ausnahmefällen mit einem hohen Schädigungsniveau ein Abschiebungsverbot im Sinne von Art. 3 EMRK begründen. Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht nach dieser Rechtsprechung allein nicht aus, einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen (BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 23). So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein hinreichend hohes Schädigungsniveau erst vor, wenn sich ein Rückkehrer unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rückkehr in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und dies seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK liegt dagegen jedenfalls dann nicht vor, wenn es dem Rückkehrer möglich ist, durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen zu erzielen und er sich damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren kann (EuGH, U.v. 19.3.2019 – C-297/17- juris Rn 89; U.v. 19.3.2019 – C-163/17 – juris Rn. 90; U.v. 17.2.2009 – C-465/07 – juris Rn. 28; EGMR, U.v. 13.10.2011 – 10611/09 – NJOZ 2012, 952, Rn. 25; U.v. 28.6.2011 – 8319/07 und 11449/07 – NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282 f.; BVerwG, U.v. 18.2.2021 – 1 C 4/20 – juris Rn. 65; U.v. 31.1.2013 – 10 C 15/12 – juris Rn. 22 f. und 39).
51 Die Gefahr des ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die anzustellende Gefahrenprognose ist grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Dabei muss sich ein Ausländer auch auf die Inanspruchnahme finanzieller Hilfen im Falle der freiwilligen Rückkehr verweisen lassen. Denn grundsätzlich bedarf derjenige keines Schutzes in der Bundesrepublik Deutschland, der eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland durch zumutbares eigenes Verhalten abwenden kann, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört. Kann der Rückkehrer demnach Hilfeleistungen in Anspruch nehmen, die eine Verelendung innerhalb eines absehbaren Zeitraums ausschließen, so kann Abschiebungsschutz ausnahmsweise nur dann gewährt werden, wenn bereits zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt davon auszugehen ist, dass dem Ausländer nach dem Verbrauch der Rückkehrhilfen in einem engen zeitlichen Zusammenhang eine Verelendung mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Je länger der Zeitraum der durch Rückkehrhilfen abgedeckten Existenzsicherung ist, desto höher muss die Wahrscheinlichkeit einer Verelendung nach diesem Zeitraum sein. Die Berücksichtigung finanzieller Rückkehrhilfen darf nicht dazu führen, den mit Art. 3 EMRK intendierten Schutz durch eine starre zeitliche Bestimmung seiner Reichweite – und ggf. entsprechend bemessene Rückkehrhilfen – zu beeinträchtigen (BVerwG, U.v. 21.4.2022 – 1 C 10/21 – juris Rn. 21, 25; BVerfG, B.v. 15.12.2020 – 2 BvR 2187/20 – juris Rn. 3; BayVGH, U.v. 7.6.2021 – 13a B 21.30342 – juris Rn. 31; VGH BW, U.v. 17.12.2020 – A 11 S 2042/20 – juris Rn. 110).
52 Unter Anwendung dieser Grundsätze kann trotz der schlechten humanitären Lage (1.2.2.1.) aufgrund der vorliegend zu würdigenden Besonderheiten des Einzelfalls (1.2.2.2.) davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr in seine Heimatregion keiner ernsthaften Gefahr einer Verletzung seiner aus Art. 3 EMRK folgenden Rechte ausgesetzt wäre.
53 1.2.2.1. Allgemein führen die tatsächlichen Verhältnisse in Syrien trotz aller Defizite für sich nicht zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
54 So kann auf Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse nicht festgestellt werden, jedem Syrer drohe im Falle einer Rückkehr unabhängig von seinen individuellen Verhältnissen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Notlage im Sinne von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Diese Auffassung entspricht der herrschenden Rechtsprechung (vgl. etwa VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 25.34179 – n.v. S. 20 ff.; VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25.GI.A – juris Rn. 28 ff.; VG Düsseldorf, B.v. 4.11.2025 – 17 L 3613/25.A – juris Rn. 89 ff.; VG Wiesbaden, B.v. 20.10.2025 – 6 L 2574/25.WI.A – n.v. S. 23 ff.; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 81 ff.; VG Augsburg, U.v.5.9.2025 – Au 4 K 25.33517 – juris Rn. 30 ff.).
55 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass die wirtschaftliche und humanitäre Lage in Syrien nach wie vor sehr angespannt ist (vgl. hierzu u.a. Bericht des Auswärtigen Amtes über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5.2025, S. 10 f., 27 ff. und BFA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Syrien, Version 12, 8.5.2025, S. 258 ff.). Eine besondere Schwierigkeit für Rückkehrer stellt die weitreichende Zerstörung von Wohnhäusern dar. Ein Drittel der Wohneinheiten (ca. 1,3 Millionen) wurde im Konflikt zerstört oder beschädigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 46; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 71; UNHCR, Shelter and Infrastructure, 11/2025) mit der Folge von steigenden Mieten seit dem Sturz des Assad Regimes um 10 bis 40 Prozent je nach Region (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 31 ff. m.w.N. für einzelne Regionen). Viele Teile der Infrastruktur des Landes wurden durch den Bürgerkrieg nachhaltig zerstört bzw. beschädigt. Die Energieproduktion des Landes ist aufgrund des Konflikts um 80% zurückgegangen und 70% der Stromerzeugungsanlagen wurden beschädigt, was zu einem Rückgang der Kapazität des nationalen Stromnetzes um 75% geführt hat. Zudem finden sich Angaben dazu, dass 81% der Stromnetze durch den Bürgerkrieg teilweise beschädigt wurden, was die Wirtschaftsleistung stark beeinträchtige (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67 f.).
56 90% der syrischen Bevölkerung lebt in Armut und ist in großem Maße abhängig von humanitären Hilfen (UNHCR, Coming Home: One Year Into Syria's Transition, 11/2025; EUAA, Syria: Country Guidance, 12/2025; Danish Immigration-Service, Syria: Security Situation, Return and Documents, 12/2025; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39). Ausgehend von einer Arbeitslosenquote von 24 Prozent im Jahr 2024 ist davon auszugehen, dass diese weiter ansteigt (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 45; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 68). Angesichts der von Armut betroffenen Bevölkerung stellen die steigenden Lebensmittelpreise eine bedeutsame wirtschaftliche Herausforderung dar. Insgesamt sind die Lebenshaltungskosten in Syrien in den vergangenen Jahren deutlich angestiegen. Das Mindesteinkommen kann in der Regel nur einen Bruchteil der notwendigen Lebenshaltungskosten decken (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport Syrien nach Assad, Gegenwärtige Entwicklungen, Stand: 03/2025, S. 39 ff; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 16). Ein erheblicher Anteil der in den Provinzen Hama, Homs und dem ländlichen Damaskus befragten Haushalte sei gezwungen, auf „schädliche Bewältigungsstrategien“ (wie z.B. Geld leihen oder das Auslassen von Mahlzeiten) zurückzugreifen, um ihren Grundnahrungsmittelbedarf zu decken (United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 36 ff.). Die Lebenshaltungskosten für eine fünfköpfige Familie sollen in Damaskus, der teuersten Stadt Syriens, ca. 666 US-Dollar pro Monat betragen (vgl. EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 66). Von niedrigeren Kosten für den „Minimum Expenditure Basket (MEB)“ geht das „Monthly Market Price Bulletin“ des World Food Programme für den Juni 2025 aus. Danach ist der nationale durchschnittliche MEB für eine fünfköpfige Familie im Jahr 2025 von ca. 2,5 Millionen syrischen Lira im Januar auf ca. 2 Millionen Lira (ca. 155 US-Dollar) im Juli zurückgegangen (vgl. VG Regensburg, U.v. 1.12.2025 – RN 11 K 25.34179 – n.v.). In Aleppo beträgt der MEB bei einem Rückgang von ca. 10% im Vergleich zum Mai 2025 ca. 1,8 Millionen Lira (ca. 140 US-Dollar, jeweils pro Monat) (zit. in VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 51; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 135 ff.).
57 Betreffend … lässt sich der Erkenntnislage entnehmen, dass das von den Behörden betriebene Stromnetz nach den türkischen Luftangriffen im Januar 2024 fast nur noch Orte in den Gouvernements Raqqa und Aleppo versorgt. Die Provinz … ist weitgehend vom Netz abgeschnitten. Dort und in … … bezieht die Bevölkerung ihren Strom überwiegend eigenständig aus Generatoren und Solarpanelen (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in der Arabischen Republik Syrien vom 30.5 2025, Stand: Ende März 2025, S. 22). In den Gouvernements Hasaka, Raqqa und Deir ez-Zor sowie Teilen von Aleppo erhielten solarbetriebene Haushalte durchschnittlich 13,6 Stunden Strom am Tag im Vergleich zu 7,3 Stunden Strom am Tag bei Haushalten, die auf das öffentliche Netz angewiesen seien (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 67). Die Wasserversorgung in Hasaka ist angesichts einer anhaltenden Dürre deutlich eingeschränkt. Auch sind im Nordosten über 80 Prozent der Wasserversorgungssysteme beschädigt mit der Folge, dass etwa 610.000 Einwohner und Binnenvertriebene in Hasaka keinen Zugang zu sauberem Wasser haben (EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 72; United Kingdom Home Office, Country Policy and Information Note Syria: Humanitarian Situation, Juli 2025, S. 48, 50).
58 1.2.2.2. Gleichwohl finden sich ausgehend hiervon keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nicht in der Lage sein wird, in Syrien existentielle Gefahren abzuwenden. Vielmehr ist für ihn unter umfassender Würdigung der in seiner Person und seinen Lebensumständen liegenden Prognosefaktoren davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Dabei stellt das Gericht vorrangig darauf ab, dass der Antragsteller in seine Herkunftsregion zurückkehren wird.
59 Nach den aktuellen Erkenntnismitteln ist diese für ihn erreichbar. Insoweit ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller nach einer voraussichtlichen Ankunft am Flughafen in Damaskus nicht sicher in das Gouvernement Hasaka reisen können wird. Die Bewegungsfreiheit innerhalb Syriens hat sich durch den Abbau vieler Checkpoints wesentlich verbessert (Danish Immigration-Service, Syria: Security Situation, Return and Documents, 12/2025; EUAA, Syria: Country Focus, Juli 2025, S. 75 ff.).
60 In seiner Herkunftsregion ist der Antragsteller auch nicht auf die Beschaffung von Wohnraum angewiesen, nachdem sich dort weiterhin das familiäre Eigenheim befindet. Dieses Haus steht ihm auch weiterhin zur Verfügung. Dort hatte er bereits vor seiner Ausreise gelebt. Auch hält sich seine Mutter sowie ein Bruder dort auf und hat er eine Großfamilie in Syrien. Es ist weiter davon auszugehen, dass der Antragsteller als junger, gesunder Mann ohne Unterhaltspflichten einer Erwerbstätigkeit nachgehen können wird. Überdies verfügt er in Syrien über niederschwellige Berufserfahrung als Friseur.
61 Unabhängig davon kann der Antragsteller zur Sicherung seines Existenzminimums überdies zur Überbrückung einer Übergangszeit, im Fall einer freiwilligen Ausreise, auf die er nach den vorstehenden Maßstäben verwiesen werden darf, auf Rückkehrhilfen zurückgreifen können. So stehen ihm bei einer dauerhaften, freiwilligen Rückkehr finanzielle Hilfen des Bund-Länder Programms REAG/GARP in Höhe von 1.200 Euro (Reisebeihilfe in Höhe von 200 Euro und finanzielle Starthilfe in Höhe von 1.000 Euro) zu. Zusätzlich könnte der Antragsteller über das europäische Reintegrationsprogramm EURP weitere finanzielle Hilfe (bis zu 615 Euro) und langfristige Hilfe in Form von Sachleistungen erlangen (https://www.returningfromgermany.de/countries/syria/).Die finanziellen Hilfen des Bund-Länder Programms (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme; vgl. dazu https://www.bamf.de/DE/Themen/Rueckkehr/Foerderprogramm REAG-GARP/reaggarpnode.html und https://iom-pwe-webapp-gerrfg-002.azurewebsites.net/programmes/reag-garp/) umfassen folgende Unterstützungsleistungen: Flug- oder Busticket, Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof, Geld für die Reise (Reisebeihilfe) in Höhe von 200 Euro pro Person (100 Euro pro Person unter 18 Jahren), medizinische Unterstützung während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 Euro für bis zu drei Monate nach Ankunft) sowie eine einmalige Förderung in Höhe von 1.000 Euro pro Person (500 Euro pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 Euro). Ferner gibt es das Programm EURP (European Reintegration Programme; vgl. dazu https://www.returningfromgermany.de/programmes/european-reintegrationprogramme-eurp/), das die Reintegration im Heimatland erleichtern soll und zwischen Kurzzeit- und Langzeitunterstützung (Post Arrival Package/Post Return Package) unterscheidet. Im Rahmen der Kurzzeit-Unterstützung erfolgen in einem Zeitrahmen von bis zu 14 Werktagen nach der Ankunft eine Flughafenabholung, der Weitertransport zum Zielort, notwendige Übernachtungen vor der Zielorterreichung, die Übernahme medizinischen Zusatzbedarfs sowie die Familienzusammenführung für unbegleitete Minderjährige. Die Kurzzeit-Unterstützung kann als Sachleistung gewährt und/oder in bar ausgezahlt werden. Die Höhe der Leistungen beträgt bei einer freiwilligen Rückkehr 615 Euro pro Person und bei rückgeführten Personen 205 EUR. Die Langzeit-Unterstützung erfolgt bis zu zwölf Monate nach der Ausreise und wird grundsätzlich nur als Sachleistung gewährt. Sie beinhaltet die Wohnungsunterstützung, den medizinischen Bedarf bei schweren Erkrankungen, schulische und berufliche Bildungsmaßnahmen, die Beratung zu Arbeitsmöglichkeiten und Hilfestellung bei der Suche nach einem Arbeitsplatz, die Unterstützung bei der Gründung eines (eigenen) Geschäftes, die Familienzusammenführung, die rechtliche Beratung und administrative Unterstützung sowie die psychosoziale Unterstützung. Ihre Höhe orientiert sich bei einer freiwilligen Rückkehr für den Hauptantragsteller an einem Betrag in Höhe von 2.000 Euro, für jedes weitere Familienmitglied an 1.000 Euro und für rückgeführte Personen an 1.000 Euro (s. hierzu insg. auch VG Gießen, U.v. 12.11.2025 – 2 K 5383/25 – juris Rn. 50; VG Regensburg, U.v. 19.9.2025 – RO 11 K 25.32525 – juris Rn. 62 ff.; VG Köln, U.v. 3.9.2025 – 27 K 4231/25.A – juris Rn. 160).
62 Auf diesen Überbrückungshilfen und den positiven Rückkehrfaktoren aufbauend ist ausgehend von den oben beschriebenen monatlichen Mindestausgaben deshalb zu erwarten, dass der Antragsteller langfristig sein Existenzminimum sichern kann.
63 Damit sind die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht gegeben.
64 Der Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
65 Nach dieser Vorschrift soll von einer Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Regelung in § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erfasst nur Gefahren, die in den spezifischen Verhältnissen im Zielstaat begründet sind, während Gefahren, die sich aus der Abschiebung als solcher ergeben, nur von der Ausländerbehörde als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis berücksichtigt werden können (BVerwG, U.v. 10.10.2012 – 10 B 39/12 – juris Rn. 4).
66 Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So bestehen für den Antragsteller weder aufgrund der allgemeinen humanitären Lage oder der Sicherheitslage noch aufgrund in seiner Person liegender individueller Umstände Anhaltspunkte, die einer Abschiebung nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG entgegenstehen.
67 1.2.3. Auch gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG bestehen keine rechtlichen Bedenken ebenso wie gegen die Abschiebungsandrohung. Insoweit wird auf die Bescheidsbegründung Bezug genommen (§ 77 Abs. 3 AsylG).
68 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).
69 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
…
Ein nach bestandskräftigem Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gestellter Asylantrag ist als Folgeantrag iSd § 71 Abs. 1 AsylG zu behandeln, wenn der Widerrufsbescheid eine umfassende Ablehnung des Schutzgesuchs beinhaltet. (Rn. 25 – 31) (redaktioneller Leitsatz)
Neue flüchtlingsschutz- oder subsidiär schutzrelevante Gründe iSd § 71 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor, wenn sich die Herkunftslandlage zugunsten des Antragstellers geändert hat und keine individuelle Verfolgungs- oder Gefährdungslage besteht. (Rn. 33 – 47) (redaktioneller Leitsatz)
Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG ist auch bei schlechter humanitärer Lage im Herkunftsland zu verneinen, wenn der Ausländer in der Lage ist, sein Existenzminimum durch familiäre Unterstützung, Berufserfahrung und Rückkehrhilfen zu sichern. (Rn. 48 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
Behandlung nach bestandskräftigen Widerrufs gestellter Asylanträge als Folgeanträge und Voraussetzungen für Abschiebungsverbote bei geänderter Herkunftslandlage
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