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201 ObOWi 271/26•BayObLG 1. Senat für Bußgeldsachen, 2026-04-02, 201 ObOWi 271/26
201 ObOWi 271/26Tribunale superiore2 apr 2026
Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden. (Rn. 10 – 11)
Entscheidungsdatum: 2026-04-02
Aktenzeichen: 201 ObOWi 271/26
Dokumenttyp: Beschluss
I. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts vom 11.12.2025 wird als unbegründet verworfen.
II. Die Betroffene hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
I.
1 Das Bayerische Polizeiverwaltungsamt hat mit Bußgeldbescheid vom 08.09.2025 gegen die Betroffene wegen der Ordnungswidrigkeit, abgebogen zu sein, ohne einen entgegenkommenden Radfahrer durchfahren zu lassen, wobei es zum Unfall kam, eine Geldbuße von 170,- Euro und ein Fahrverbot von einem Monat nach Maßgabe des § 25 Abs. 2a Satz 1 StVG verhängt.
2 Nach Einspruchseinlegung hat das Amtsgericht die Betroffene in der Hauptverhandlung vom 11.12.2025 wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung gegen §§ 9 Abs. 3, 1 Abs. 2, 49 StVO (Abbiegen, ohne einen in entgegenkommender Richtung geradeaus weiterfahrenden Radfahrer durchfahren zu lassen, es kam zum Unfall) zu den im Bußgeldbescheid vorgesehenen Rechtsfolgen verurteilt.
3 Die Betroffene rügt mit ihrer Rechtsbeschwerde die Verletzung materiellen Rechts und wendet sich v.a. gegen das verhängte Fahrverbot.
4 Die Generalstaatsanwaltschaft München hat mit Stellungnahme vom 17.03.2026 beantragt, die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen. Dazu hat sich der Verteidiger mit Gegenerklärung vom 27.03.2026 geäußert.
II.
5 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
6 1. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts fuhr die Betroffene mit ihrem Pkw am 25.06.2025 auf der P.-Straße in X in Fahrtrichtung Norden. An der Kreuzung zur Pe Straße wollte die Betroffene nach links abbiegen, in entgegengesetzter Richtung fuhr der Zeuge C. mit einem Kleintransporter. Beide Fahrzeuge hatten Grünlicht. Der Zeuge C., der die Kreuzung geradeaus passieren wollte, hielt trotz Vorfahrt im Bereich der Kreuzung nach der Lichtzeichenanlage an, um die Betroffene passieren zu lassen. Er forderte die Betroffene mit Handbewegungen auf, abzubiegen. Zeitgleich fuhr die Geschädigte S. mit dem Fahrrad in die gleiche Richtung wie der Zeuge C. Richtung Süden. Die Geschädigte näherte sich der Kreuzung und ging aufgrund des Stillstandes des Zeugen C. auf der Kreuzung davon aus, dass dieser anhielt, um sie durchzulassen, um anschließend rechts abzubiegen. Die Geschädigte fuhr bei Grünlicht in ausreichendem Abstand zum stehenden Fahrzeug des Zeugen C. in die Kreuzung ein und die Betroffene leitete ihren Abbiegevorgang ein, obwohl sie keine freie Sicht auf den möglichen Gegenverkehr hatte. Es kam zur Kollision mit der geschädigten Radfahrerin, diese wurde verletzt.
7 2. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht. Das Urteil enthält eine den Mindestanforderungen der §§ 261, 267 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG genügende Beweiswürdigung.
8 3. Die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs deckt Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ebenfalls nicht auf.
9 a) Insbesondere hat das Amtsgericht auch zutreffend Ausnahmeumstände bei der Betroffenen in subjektiver Hinsicht im Sinne eines Augenblicksversagens trotz des Vorfahrtsverzichts des Zeugen C. mit „Durchwinken“ der Betroffenen nicht angenommen.
10 Die Erfüllung eines ein Regelfahrverbot vorsehenden Tatbestandes der Bußgeldkatalogverordnung indiziert grundsätzlich das Vorliegen eines groben (oder beharrlichen) Verstoßes im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 StVG, für den es regelmäßig der Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme eines Fahrverbotes bedarf. Ein Regelfall kann zwar auch bei einem wenn auch objektiv groben Verkehrsverstoß gleichwohl zu verneinen sein, wenn er subjektiv auf lediglich einfacher Fahrlässigkeit (sog. Augenblicksversagen) beruht (BGH, Beschluss vom 11.09.1997 – 4 StR 638/96). „Augenblicksversagen“ beschreibt aber nur den Umstand, dass der Handelnde für eine kurze Zeit die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen hat, nämlich eine nur einen Augenblick lange Unaufmerksamkeit, die nicht passieren sollte, die aber jedem passieren kann, ohne dass gesagt werden kann, der Bereich der groben oder beharrlichen Pflichtwidrigkeit sei erreicht (Krumm Fahrverbot in Bußgeldsachen 5. Aufl. § 6 Rn. 37). Der Umstand allein ist kein ausreichender Grund, den Schuldvorwurf herabzustufen, wenn die objektiven Merkmale der groben Verletzung gegeben sind.
11 Nach § 11 Abs. 3 StVO darf man auf einen Verzicht der Vorfahrt nur vertrauen, wenn man sich mit dem oder der Verzichtenden verständigt hat. Hier konnte die Betroffene nach den Feststellungen nicht den kompletten Gegenverkehr einsehen, hat sich aber darauf verlassen, dass der Zeuge C. auf seine Vorfahrt verzichtet hat, ohne an weiteren möglichen Gegenverkehr zu denken, der auf seine Vorfahrt nicht verzichtet hat. Dass weiterer Gegenverkehr kommen könnte, liegt bei einer Kreuzung aber nahe. Die Betroffene war aufgrund der fehlenden Übersichtlichkeit zu einer erhöhten Aufmerksamkeit verpflichtet. Von einem Kraftfahrzeugführer, der in den durch Wechsellichtzeichen geschützten Bereich einer innerstädtischen Kreuzung einfährt, in deren Bereich sich erkennbar auch andere Fahrzeuge befinden, muss eine gesteigerte Aufmerksamkeit verlangt werden; denn die abstrakte Gefährlichkeit hat insoweit auch Bedeutung für die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht und damit die Bewertung des Ausmaßes der Pflichtverletzung (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24.01.2019 – 2 Rb 8 Ss 830/18 zu einem Rotlichtverstoß). Aufgrund der Handbewegungen des Zeugen C. konnte sich die Betroffene nicht darauf verlassen, dass keine weiteren Verkehrsteilnehmer in die Kreuzung einfahren. Dem Verstoß lag deshalb keine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens zugrunde, sondern eine grobe Pflichtverletzung.
12 b) Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.04.2001 – 3 Ss 6/01). Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt nicht (vgl. BayObLG, Beschluss vom 13.11.2023 – 201 ObOWi 1169/23; KG, Beschluss vom 28.05.1997 – 2 Ss 108/97 – 3 Ws (B) 225/97 m.w.N.). Ein erhebliches Mitverschulden ist hier nicht festgestellt. Vielmehr geht das Amtsgericht zutreffend nicht von erheblichem Mitverschulden der Geschädigten aus, denn sie hatte Grünlicht und war vorfahrtsberechtigt. Nach § 5 Abs. 8 StVO dürfen Radfahrer die Fahrzeuge, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht rechts überholen, wenn genügend Platz vorhanden ist. Das war hier der Fall, der Zeuge C. stand in der Kreuzung, es war ausreichend Platz. Dass die Geschädigte besonders schnell gefahren ist, hat das Amtsgericht gerade nicht festgestellt. Für die Geschädigte bestand keine Notwendigkeit, sich in die Kreuzung hineinzutasten.
13 Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift ausgeführt:
„In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass auch ein erhebliches Mitverschulden eines Dritten eine Ausnahme von der Verhängung eines Fahrverbots begründen kann, wenn dadurch der den Täter treffende Vorwurf so weit gemildert wird, dass nicht mehr von einem Regelfall eines groben Verstoßes ausgegangen werden kann (BayObLG, Beschluss vom 06.09.1996 – 1 OWi 545/96 bei Janiszewski, NStZ 1997, 269; OLG Celle NZV 1994, 40; OLG Braunschweig NZV 1995, 408). … Es kommt dabei allein auf die Bewertung der Pflichtenlage an, wie sich diese aus der objektiven Sicht eines Betroffenen darstellt. Eine überhöhte Geschwindigkeit hat das Amtsgericht nicht festgestellt. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht auch nicht festgestellt, dass der die Vorfahrt gewährende PKW vor der Kreuzung stehen blieb, sondern im Bereich der Kreuzung, nach der Lichtzeichenanlage. Das Amtsgericht hat in seinem Urteil ausgeführt, dass aus diesem Grund keine Veranlassung bestand, sich bei freier Bahn lediglich in die Kreuzung hineinzutasten. Hiergegen ist nichts zu erinnern. In einem Vorbeifahren an einem im Kreuzungsbereich haltenden Fahrzeugs kann bei einem vorfahrtsberechtigten Fahrradfahrer nur leichte Fahrlässigkeit gesehen werden.“
14 Dem schließt sich der Senat an.
15 4. Im Übrigen wird zur Begründung auf die – auch unter Berücksichtigung der Gegenerklärung der Verteidigung vom 27.03.2026 – zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 17.03.2026 Bezug genommen.
16 Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
17 Gemäß § 80a Abs. 1 OWiG entscheidet die Einzelrichterin.
Eine leichte Fahrlässigkeit im Sinne eines Augenblicksversagens liegt bei einem Abbiegeunfall an einer Kreuzung trotz Vorfahrtsverzicht eines entgegenkommenden Fahrzeugführers nicht vor, wenn der weitere Gegenverkehr nicht komplett einsehbar ist. Von einem Regelfahrverbot kann in einem derartigen Fall grundsätzlich nicht abgesehen werden. (Rn. 10 – 11)
Nur wenn die subjektive Pflichtwidrigkeit vom Regelfall in derart erheblicher Weise abweicht, dass ihr nicht mehr der Vorwurf des groben Leichtsinns, der groben Nachlässigkeit oder der Gleichgültigkeit anhaftet, wird ein Fahrverbot nicht veranlasst sein. Ein nur geringes Mitverschulden des durch den Verstoß zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmers genügt dafür nicht. (Rn. 12)
Kein Absehen vom Regelfahrverbot bei Abbiegeunfall nach teilweisem Vorfahrtsverzicht
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