VGH München 7. Senat, 2026-05-07, 7 ZB 25.2457

7 ZB 25.2457Tribunale amministrativo / Division 77 mag 2026

Regest

Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus; beides kann durch die bloße Behautpung "fortbestehender Wirkungen" des vergangenen Rechtsverhältnisses nicht begründet werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

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VGH München 7. Senat — 2026-05-07 — 7 ZB 25.2457 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-07

Aktenzeichen: 7 ZB 25.2457

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger begehren die Feststellung insbesondere von Pflichtverstößen durch die Schulpsychologin des Gymnasiums, das ihre mittlerweile volljährige Tochter bis Oktober 2018 besucht hat. Das Verwaltungsgericht hat ihre hierauf gerichtete Klage mit Urteil vom 7. Oktober 2025 als unzulässig abgewiesen.

2 Der zulässige Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. Oktober 2025 bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO erfordern nicht die Zulassung der Berufung.

3 1. Die Kläger zeigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) auf.

4 Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind anzunehmen, wenn in der Antragsbegründung ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. etwa BVerfG, B.v. 10.9.2009 – 1 BvR 814/09 – NJW 2009, 3642) und die Zweifel an der Richtigkeit einzelner Begründungselemente auf das Ergebnis durchschlagen (BVerwG, B.v. 10.3.2004 – 7 AV 4.03 – DVBl 2004, 838/839). Schlüssige Gegenargumente in diesem Sinne liegen dann vor, wenn der Rechtsmittelführer substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung im Ergebnis unrichtig ist (vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2010 – 1 BvR 2011/10 – NVwZ 2011, 546/548). Welche Anforderungen an Umfang und Dichte der Darlegung zu stellen sind, hängt wesentlich von der Intensität ab, mit der die Entscheidung begründet worden ist (Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124a Rn. 64 m.w.N.).

5 Das klägerische Zulassungsvorbringen gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

6 a) Die Kläger meinen, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, sie könnten sich nicht auf ein Feststellungsinteresse berufen, weil ihre Tochter ihre Schulausbildung nun abgeschlossen habe und darüber hinaus die Schulpsychologin in den Ruhestand versetzt worden sei. Es verkenne, dass maßgeblicher Bezugspunkt nicht die fortdauernde Amtsausübung der Amtsträgerin sei, sondern die fortbestehenden Wirkungen staatlichen Handelns. Die Bewertungen und Dokumentationen bestünden fort, seien behördlich abrufbar und potentiell weiterhin verwertbar. Damit liege kein bloß vergangener Vorgang vor, sondern ein gegenwärtiger, rechtlich relevanter Zustand. Ob ein Feststellungsinteresse bestehe, bestimme sich nicht allein nach zeitlichen Kriterien, sondern nach der fortdauernden Grundrechtsrelevanz.

7 Mit diesen Einwänden dringen die Kläger nicht durch. Ungeachtet dessen, ob dem Rechtsstreit überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu Grunde liegt – dies hat das Verwaltungsgericht offengelassen – läge dieses jedenfalls in der Vergangenheit. Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt ein berechtigte Interesse an der Feststellung die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, § 43 Rn. 34 m.w.N.). Die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass im Zeitpunkt seiner Entscheidung im vorliegenden Fall nicht von einer konkreten Wiederholungsgefahr auszugehen ist, ist nicht zu beanstanden. Denn die konkrete Gefahr einer Wiederholung setzt eine realistische Prognose unveränderter tatsächlicher und rechtlicher Umstände voraus (stRspr, vgl. BVerwG, B.v. 17.12.2019 – 9 B 52.18 – NVwZ-RR 2020, 331 Rn. 9 m.w.N.; Happ in Eyermann, a.a.O.), die hier nicht (mehr) vorliegen. Eine Wiederholungsgefahr ist bereits deshalb ausgeschlossen, da die Tochter der Kläger ihre Schulausbildung nunmehr abgeschlossen hat. Darüber hinaus befindet sich die Schulpsychologin mittlerweile im Ruhestand. Allein aus den aus Sicht der Kläger „fortbestehenden Wirkungen“ lässt sich keine konkrete Wiederholungsgefahr ableiten. Dass die Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Rehabilitierung aufgrund eines schwerwiegenden Grundrechtseingriffs haben, ist im Zulassungsverfahren nicht substantiiert vorgetragen. Die Kläger haben nicht ausgeführt, worin die von ihnen angeführten „fortbestehenden Wirkungen“ liegen.

8 b) Soweit sich die Kläger gegen die Feststellungen des Verwaltungsgericht wenden, die erhobene Feststellungsklage sei nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO aufgrund ihrer Subsidiarität unstatthaft, wird das Zulassungsvorbringen bereits den gesetzlichen Anforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Die klägerischen Ausführungen beschränken sich darauf, den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die Anträge der Kläger zu A.1., A.2., A.3. und A.4. beziehen, völlig allgemein und ohne Bezug auf konkrete Klageanträge entgegenzuhalten, dass § 43 Abs. 2 VwGO die Feststellungsklage nur sperre, wenn ein anderer Rechtsbehelf gleich geeignet und gleich wirksam sei. Weder strafrechtliche Ermittlungen noch ein Amtshaftungsprozess seien geeignet, eine verwaltungsgerichtliche Feststellung der öffentlichrechtlichen Rechtswidrigkeit des behördlichen Handelns sowie die Klärung fortdauernder Aktenwirkung zu ersetzen. Eine substantiierte Auseinandersetzung mit den auf diverse Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts gestützten Ausführungen des Verwaltungsgerichts, insbesondere der Feststellung, § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO wolle unnötige Feststellungsklagen, wegen der prinzipiellen Gleichwertigkeit der Rechtswege rechtswegübergreifend vermeiden, unterbleibt. Letztlich setzen die Kläger ihre Rechtsauffassung ohne weitere Auseinandersetzung mit den verwaltungsgerichtlichen Feststellungen an die Stelle des zur Entscheidung berufenen Verwaltungsgerichts.

9 c) Ebenfalls ohne Erfolg bleibt die Rüge, das angegriffene Urteil behandele die „datenschutzbezogenen Konkretisierungen des Klagevorbringens“ in rechtlich zweifelhafter Weise als unzulässige Klageänderung. Bereits der ursprüngliche Antrag auf Feststellung der Verletzung gesetzlicher Verschwiegenheitspflichten durch unbefugte Weitergabe an Jugendamt und Schule umfasse notwendig auch die Frage, ob die weitergegebenen Inhalte rechtmäßig erhoben, sachlich zutreffend und von der Erhebungskompetenz der handelnden Schulpsychologin gedeckt gewesen sein. Die spätere Präzisierung datenschutzrechtlicher Aspekte betreffe lediglich die rechtliche Bewertung desselben Lebenssachverhalts und begründe keinen neuen Streitgegenstand.

10 Auch insoweit spricht das Zulassungsvorbringen den vom Verwaltungsgericht sorgfältig begründeten Erwägungen schlicht die Richtigkeit ab, ohne sich mit diesen hinreichend auseinanderzusetzen. Damit genügt es nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel.

Zudem liegen keine Richtigkeitszweifel vor. Der erst mit Schriftsatz vom 5. September 2025 gestellte Klageantrag B.IV. zielt im Wesentlichen darauf, den Beklagten zu verpflichten, Einträge und Vermerke über die Kläger in Schul- und Ministerialakten zu berichtigen bzw. zu löschen, künftige Weitergaben zu unterlassen und den Empfängerkreis etwaiger unbefugter Weitergaben offenzulegen und hat damit einen vom ursprünglich ausschließlich auf Feststellung gerichteten Klagebegehren (Klageanträge A.1 bis A.4) zu unterscheidenden – auf Rechtsgestaltung gerichteten – Streitgegenstand. Der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, den Antrag B.IV nicht (lediglich) als Konkretisierung der Klageanträge, sondern vielmehr als Klageerweiterung zu betrachten, ist zuzustimmen. Hinsichtlich der Entscheidung, ob diese sachdienlich i.S.v. § 91 Abs. 1 VwGO steht dem Verwaltungsgericht ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. Rennert in Eyermann, VwGO, § 91 Rn. 30). Es ist nichts dafür ersichtlich und wird im Übrigen auch nicht von den Klägern dargelegt, dass das Verwaltungsgericht diesen in unzulässiger Art und Weise ausgeübt oder gar überschritten hat.

11 2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

12 Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder – bei tatsächlichen Fragen oder nichtrevisiblen Rechtsfragen – durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (stRspr, vgl. z.B. BayVGH, B.v. 21.11.2019 – 4 ZB 19.1671 – juris Rn. 10 m.w.N.). Um den auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren sowie deren (2.) Klärungsfähigkeit, (3.) Klärungsbedürftigkeit und (4.) allgemeine Bedeutung substantiiert darlegen (BayVGH, B.v. 7.2.2017 – 14 ZB 16.1867 – juris Rn. 15 m.w.N.).

13 Die Kläger können ihren Zulassungsantrag nicht erfolgreich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, stützen. Die in der Zulassungsbegründung aufgeworfenen Fragen: „Unter welchen Voraussetzungen darf bei fortdauernden Akten-, Bewertungs- und Dokumentationswirkungen staatlichen Handelns das Feststellungsinteresse mit dem Argument der Erledigung oder der Subsidiarität verneint werden, obwohl der geltend gemachte Grundrechtseingriff fortwirkt?“, „Welche Grenzen setzt die verwaltungsprozessuale Streitgegenstandslehre der Anwendung des § 91 VwGO, wenn ein einheitlicher Lebenssachverhalt nach Akteneinsicht rechtlich weiter ausdifferenziert wird und diese Ausdifferenzierung erst die grundrechtliche Tragweite des staatlichen Handelns offenlegt? Dies gilt insbesondere dann, wenn die Kläger bereits bei Klageerhebung ausdrücklich eine weitere rechtliche Ausdifferenzierung nach Akteneinsicht vorbehalten haben und diese Ausdifferenzierung erst aufgrund der – zeitlich deutlich später gewährten – Akteneinsicht möglich geworden ist.“ sowie „Welche Anforderungen ergeben sich aus Art. 19 Abs. 4 GG an den effektiven Rechtsschutz gegen fortdauernde, aktenbasierte Grundrechtseingriffe, insbesondere dann, wenn diese Eingriffe schwerwiegende Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, das Elternrecht und die Schutzdimension grundrechtlicher Gewährleistungen entfalten?“ sind einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich, sondern stets individuell und nur unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu prüfen.

14 Ungeachtet dessen lässt das Zulassungsvorbringen die nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO erforderlichen weiteren Ausführungen vermissen. Mit dem Verweis der Kläger, die zuständige Schulaufsichtsbehörde habe die gegen die Schulpsychologin erhobenen Vorwürfe ohne eigene Sachverhaltsaufklärung pauschal zurückgewiesen und ein pflichtwidriges Verhalten von vorneherein verneint, was über den Einzelfall hinaus die Frage aufwerfe, ob schulaufsichtliche Kontrollmechanismen bei behaupteten Grundrechtsverletzungen von Schülern tatsächlich wirksam griffen oder ob pauschale Abwehrentscheidungen ohne Sachprüfung eine strukturelle Gefährdung des staatlichen Schutzauftrags begründeten, werden weder die Klärungsfähigkeit und Klärungsbedürftigkeit noch die allgemeine Bedeutung der aufgeworfenen Fragen substantiiert dargelegt, sondern lediglich Behauptungen über das nicht streitgegenständliche Vorgehen der zuständigen Behörden aufgestellt.

15 3. Die Berufung ist nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) in Gestalt einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zuzulassen.

16 Ohne Erfolg macht die Zulassungsbegründung geltend, das Verwaltungsgericht habe den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 VwGO verletzt, indem es den Klägern eine bestimmte Motivation – insbesondere die nachträgliche Kompensation angeblich versäumter strafrechtlicher Schritte – und damit eine „nicht aktengetragene Motivunterstellung“ anlaste. Zudem habe das Gericht die Reichweite des Streitgegenstands und den Gehalt der Klageanträge verkannt.

17 Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht (Art. 103 Abs. 1 GG) sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (BVerfG, B.v. 30.4.2003 – 1 PBvU 1/02 – BVerfGE 107, 395/409). Es gewährleistet im Sinn der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (BVerfG, B.v. 21.4.1982 – 2 BvR 810/81 – BVerfGE 60, 305). Die Gerichte brauchen sich jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegengenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Dies und die Entscheidungserheblichkeit des vermeintlich übergangenen Vorbringens sind von dem betreffenden Beteiligten darzulegen (vgl. BVerwG, B.v. 2.5.2017 – 5 B 75.15 D – juris Rn. 11 m.w.N.).

18 Die Kläger haben nicht substantiiert dargelegt, inwiefern die behauptete „Motivunterstellung“ dazu geführt haben soll, dass das Verwaltungsgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. Die Kläger haben nicht aufgezeigt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang übergangen hat. Mit dem pauschalen und argumentativ nicht untermauerten Verweis, das Verwaltungsgericht habe die Reichweite des Streitgegenstands und den Gehalt der Klageanträge verkannt, wird kein Gehörsverstoß dargelegt, sondern völlig unsubstantiiert die sachgerechte Auslegung gerügt. Im Kern wenden sich die Kläger gegen die inhaltliche Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Dies rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels.

19 4. Weder wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch wegen Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist vorliegend die Berufung zuzulassen. Ausführungen zum Vorliegen dieser Zulassungsgründe machen die Kläger jenseits deren Benennung im Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 nicht und kommen damit ihrer Darlegungspflicht aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht nach.

20 5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG (wie Vorinstanz).

Leitsatz

Bei vergangenen Rechtsverhältnissen setzt ein berechtigtes Interesse an der Feststellung die Gefahr der Wiederholung oder die Berechtigung einer Rehabilitierung voraus; beides kann durch die bloße Behautpung "fortbestehender Wirkungen" des vergangenen Rechtsverhältnisses nicht begründet werden. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolgloser Antrag auf Zulassung der Berufung in einem auf Feststellung von Pflichtverstößen einer Schulpsychologin gerichteten Verfahren

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