VGH München 4. Senat, 2026-06-17, 4 B 25.2055

4 B 25.2055Tribunale amministrativo / 4a divisione17 giu 2026

Regest

Eine Gemeinde darf auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 BayKAG das Halten von Hunden bestimmter Rassen, die sie als unwiderlegbar abstrakt gefährlich ansieht, einem erhöhten Steuersatz unterwerfen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 4. Senat — 2026-06-17 — 4 B 25.2055 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-17

Aktenzeichen: 4 B 25.2055

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 30. Januar 2025 – Au 2 K 24.1653 – aufgehoben.

Der Bescheid der Beklagten vom 3. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 6. Juni 2024 wird aufgehoben, soweit darin eine jährliche Hundesteuer festgesetzt wird, die den Betrag von 50 € übersteigt.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens beider Instanzen zu tragen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren war notwendig.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einer erhöhten Hundesteuer für ihren Tibet-Terrier-Mischling.

2 Am 6. August 2023 gegen 21:30 Uhr kam es beim Ausführen des Hundes zu einem Zwischenfall mit einem anderen Hund, einem Pekinesen-Mischling, bei dem letzterer verletzt und anschließend tierärztlich behandelt wurde. Die Halter des Pekinesen-Mischlings meldeten den Vorfall bei der Polizei und dem Ordnungsamt der beklagten Stadt. Letzteres stufte daraufhin mit Verfügung vom 15. September 2023 den Hund der Klägerin als gefährlich im Sinn des Art. 18 Abs. 2 LStVG ein und ordnete insbesondere an, dass er innerhalb geschlossener Ortschaft nur angeleint ausgeführt werden darf. Hiergegen legte die Klägerin keinen Rechtsbehelf ein.

3 Mit Bescheid vom 3. Januar 2024 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Hundesteuer für das Jahr 2024 und die Folgejahre mit dem Steuersatz für Kampfhunde auf 500 € fest. Dabei stützte sie sich auf ihre Satzung für die Erhebung einer Hundesteuer vom 28. Juni 2016 (Hundesteuersatzung – HStS 2016). Diese sieht in § 5 Abs. 1 Nr. 4 für jeden Kampfhund einen erhöhten Steuersatz von 500 € vor (statt 50 € für jeden ersten Hund). Als Kampfhund gelten unter anderem nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS 2016 Hunde, „die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“.

4 Den Widerspruch der Klägerin gegen den Steuerbescheid wies das Landratsamt ... mit Widerspruchsbescheid vom 6. Juni 2024 als unbegründet zurück.

5 Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und geltend gemacht, die Satzungsregelung über eine erhöhte Steuer für bissige Hunde sei nichtig, jedenfalls aber verfassungskonform auszulegen. Ohne dass eine gesteigerte Aggressivität des Hundes tatsächlich festgestellt sei, dürfe keine erhöhte Hundesteuer erhoben werden. Die Anknüpfung an eine jedem Hund innewohnende Tiergefahr sei unzulässig. Der auslösende Vorfall erfülle im Übrigen auch nicht den Steuertatbestand. Bei diesem Vorfall sei ihr Hund an der Leine gewesen und von ihrem Sohn ausgeführt worden. Dieser sei auf der Leine gestanden und habe gerade die Hinterlassenschaften des Hundes aufgesammelt, als die andere Hundehalterin mit ihrem Hund plötzlich um die Ecke gebogen sei. Dieser habe ihren Hund sofort angekläfft und sei zu ihm hingezogen. Ihr Hund sei daraufhin losgerannt, sodass die Leine habe entweichen können und es zu einer Rauferei gekommen sei. Bei einer solchen Rauferei könne es zu arttypischen Verletzungen kommen, die aber gerade nicht die Gefährlichkeit oder Bissigkeit belegten. Darüber hinaus sei ihr Hund von dem anderen Hund provoziert worden, was Anlass der Rauferei gewesen sei. Die bei den Akten befindlichen Bilder zu den Verletzungen belegten nicht eindeutig eine Bissverletzung. Die Haut sei nur oberflächlich abgeschürft. Die Verletzungen könnten auch von einer Kralle stammen. Vor allen Dingen erreichten die Verletzungen keinen Grad einer Erheblichkeit, die die Erhebung einer erhöhten Steuer rechtfertigen würde.

6 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. Januar 2025 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Satzungsregelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS über eine erhöhte Hundesteuer für bissige Hunde sei rechtlich nicht zu beanstanden. Wegen des den Gemeinden zukommenden Typisierung- und Gestaltungsspielraums müsse sich die Beklagte auch nicht auf solche Vorfälle beschränken, durch die sich eine besondere, hervorgehobene oder sonst unübliche Aggressivität oder Gefährlichkeit eines Hundes zeige. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS lägen vor. Das ergebe sich zwar nicht schon aus dem sicherheitsrechtlichen Bescheid vom 15. September 2023, aber aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände im Zusammenhang mit dem Vorfall am 6. August 2023. Die Hündin der Klägerin habe einen anderen Hund durch Biss geschädigt, ohne dabei selbst angegriffen oder provoziert worden zu sein. Der andere Hund habe erhebliche Verletzungen davongetragen, wie sich aus zwei Tierarztrechnungen ergebe. Dem stehe nicht entgegen, dass die bei den Behördenakten befindlichen Fotos eine Verletzung nur erahnen ließen. Die Hündin der Klägerin sei auch weder angegriffen noch provoziert worden. Der Klagevortrag sei insoweit nicht konsistent. Im Übrigen könne das von der Klägerin geschilderte Verhalten des anderen Hundes nicht als Angriff oder Provokation gewertet werden. Ausgangspunkt des Geschehens am 6. August 2023 möge das Verhalten eines anderen Hundes gewesen sein. Hierauf komme es jedoch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS nicht an. Aus Wortlaut und dem inneren Zusammenhang der Vorschrift ergebe sich vielmehr, dass es sich bei dem Biss um eine Verteidigung gegen oder zumindest um eine unmittelbare Reaktion auf ein wenigstens ähnlich zu wertendes Verhalten eines Tieres oder Menschen gehandelt haben müsse. Mithin müsse ein gravierendes Verhalten des Menschen oder anderen Tieres vorgelegen haben, auf das die Bissschädigung nur gleichsam unvermeidbare Reaktion gewesen sei. Ein solches Verhalten sei hier jedoch nicht zu erkennen. Die Klägerin selbst spreche von einer Rangelei oder Rauferei. Ihre Hündin habe also bei diesem „Kräftemessen“ in gleicher Weise mitgemacht. Darauf, ob solches Verhalten oder gar solche Verletzungen art- oder hundetypisch seien, stelle die Satzungsregelung nicht ab.

7 Auf Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung gegen dieses Urteil zugelassen. Mit ihrer rechtzeitig begründeten Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihre rechtlichen und tatsächlichen Einwände gegen die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer.

8 Sie beantragt (sinngemäß),

9 das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Januar 2025 aufzuheben und den Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2024 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts ... vom 6. Juni 2024 insoweit aufzuheben, als eine Hundesteuer für ein Kampfhund festgesetzt wird, mithin eine Hundesteuer von mehr als 50 €.

10 Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil und beantragt,

11 die Berufung zurückzuweisen.

12 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz, auf die von der Beklagten vorgelegten Akten sowie auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 17. Juni 2026 Bezug genommen.

Gründe

13 Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.

14 Der Hundesteuerbescheid der Beklagten vom 3. Januar 2024, der für den von der Klägerin gehaltenen Tibet-Terrier-Mischling eine erhöhte Hundesteuer von 500,00 € für das Jahr 2024 und die Folgejahre festsetzt, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das klageabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts und der Hundesteuerbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids sind daher in dem angefochtenen – über den normalen Steuersatz hinausgehenden – Umfang aufzuheben.

15 Für die steuerrechtliche Einstufung des Tibet-Terrier-Mischlings gibt die bestandskräftig gewordene sicherheitsrechtliche Verfügung der Beklagten vom 15. September 2023 nichts her, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist. Maßgeblich ist vielmehr allein, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS 2016 als Grundlage für die Festsetzung des erhöhten Steuersatzes vorliegen. Danach gelten als Kampfhunde im Sinn der Hundesteuersatzung „Hunde, die als bissig gelten, weil sie einen Menschen oder ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu durch Schläge oder ähnlicher Weise provoziert worden zu sein, oder weil sie einen anderen Hund trotz dessen erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik gebissen haben“. Diese gerichtlich in vollem Umfang zu überprüfenden Voraussetzungen sind mit Blick auf den Hund der Klägerin bei der gebotenen einschränkenden Auslegung (1) durch den allein in Betracht kommenden Zwischenfall mit dem Pekinesen-Mischling am 6. August 2023 nicht erfüllt (2).

16 1. Eine Gemeinde darf auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 KAG das Halten von Hunden bestimmter Rassen, die sie als unwiderlegbar abstrakt gefährlich ansieht, einem erhöhten Steuersatz unterwerfen (allgemein zur Zulässigkeit einer Kampfhundesteuer und deren rechtlichen Grenzen etwa BayVGH, U.v. 25.7.2013 – 4 B 13.144 – KStZ 2014, 32 und nachfolgend BVerwG, U.v. 15.10.2014 – 9 C 8.13 – BVerwGE 150, 225). Macht sie davon Gebrauch, wie die Beklagte mit § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HStS 2016, ist sie nicht verpflichtet, aus Gleichheitsgründen auch das Halten von Hunden, die sich als individuell gefährlich erwiesen haben, höher zu besteuern (BVerwG, B.v. 22.12.2004 – 10 B 21.04 – juris Rn. 22). Denn zum einen kann der Lenkungszweck, den der Satzungsgeber mit einer erhöhten Steuer für nach Rassemerkmalen als abstrakt gefährlich eingeschätzte Hunde verfolgt, mit einer erhöhten Steuer für individuell gefährliche Hunde nicht ebenso gut erreicht werden, weil sich die individuelle Gefährlichkeit regelmäßig erst nach der Anschaffung des Hundes ergibt. Zum anderen stellt eine Generalklausel zur Besteuerung individuell gefährlicher Hunde gewisse Anforderungen an die „Steuerehrlichkeit“ der Hundehalter und ist mit nicht unerheblichem Ermittlungsaufwand für die Gemeinde verbunden.

17 Der Gemeinde ist es andererseits nicht verwehrt, eine erhöhte Steuer für das Halten von Hunden vorzusehen, deren individuelle Gefährlichkeit festgestellt wurde (vgl. Henke, Kommunale Steuern, 2017, § 17 Rn. 45 f. m.w.N.). Die von der Beklagen in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS 2016 gewählte Umschreibung von individuell gefährlichen „bissigen“ Hunden genügt den rechtstaatlichen Bestimmtheitsanforderungen an steuerbegründende Tatbestände und ist im Ausgangspunkt auch inhaltlich nicht zu beanstanden (zu einer wortgleichen Satzungsregelung etwa VG Gießen, U.v. 6.7.2011 – 8 K 717/10.GI – juris Rn. 28 ff.).

18 Die Satzungsregelung bedarf allerdings der Einschränkung, um unverhältnismäßige Ergebnisse zu vermeiden. Denn auch ein Zwerghund ohne besonderes Aggressionspotential und ohne die körperlichen Voraussetzungen für eine mit Kampfhunden auch nur annähernd vergleichbare Gefährlichkeit können – hundetypisch – Mäuse oder Regenwürmer totbeißen und damit „ein Tier durch Biss geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder … provoziert worden zu sein“. Dass ein solcher Zwerghunde-Biss aber keine steuerrechtliche Kampfhundeeigenschaft begründen darf, liegt auf der Hand; eine erhöhte Steuer für ein derartiges Verhalten wäre offenkundig unverhältnismäßig. Um eine solche dem Sinn und Zweck der Kampfhundesteuer zuwiderlaufende Ausdehnung zu vermeiden, muss bei der Auslegung der in § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS 2016 normierten Merkmale für einen bissigen Hund eine „Erheblichkeitsschwelle“ beachtet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn es bei der Begegnung mit einem anderen Hund zu einer mehr oder weniger spielerischen Rangelei oder auch ernsthaften Beißerei kommt. Denn selbst wenn eine solche Begegnung eskaliert und einem Hund ernsthafte Bisswunden zugefügt werden, kann im Nachhinein kaum zuverlässig aufgeklärt werden, ob und welcher Hund sich angegriffen oder provoziert „gefühlt“ hat. Die Satzungsregelung selbst trägt diesem Umstand Rechnung, indem sie danach unterscheidet, ob „ein Mensch oder ein Tier“ durch „Biss“ „geschädigt wird“ oder „ein anderer Hund“ trotz dessen „erkennbarer artüblicher Unterwerfungsgestik“ „gebissen“ wird. Das bedeutet für eskalierende Hundebegegnungen, dass zwischen bloßem „Zwicken“ und „Beißen“ unterschieden werden muss und letzteres in der Regel sich erst dann steuererhöhend auswirkt, wenn sich der gebissene Hund bereits unterworfen hatte.

19 2. Gemessen an diesem rechtlichen Maßstab reicht der Zwischenfall am 6. August 2023 nicht aus, um den Tibet-Terrier-Mischling der Klägerin als bissigen Hund im Sinn von § 6 Abs. 1 Nr. 2 HStS 2016 und damit steuerrechtlich als Kampfhund einzustufen. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats bereits aus den bei den Akten befindlichen Unterlagen und bedarf keiner weiteren Aufklärung.

20 Zwar wird die Begegnung mit dem Pekinesen-Mischling von den jeweiligen Hundehaltern im Detail unterschiedlich geschildert. Es ist jedenfalls – insoweit unstreitig – zu Verletzungen des (kleineren) Pekinesen durch den (größeren) Tibet-Terrier-Mischling der Klägerin gekommen. Allerdings sind die Verletzungen nicht schwerwiegend, wie sich aus den Tierarztrechnungen und der Fotodokumentation ergibt. Zwar mögen auf den rasierten Hautpartien behandelte Kratzer und Hautschürfungen abgebildet sein, aber keine tieferen Bisswunden. Der Hund der Klägerin hat demnach – bei unklarem Eskalationsverlauf – den anderen Hund gezwickt, nicht aber ernsthaft gebissen. Erst recht gibt es keinen Hinweis darauf, dass er den Pekinesen-Mischling trotz Unterwerfungsgestik gebissen haben könnte. Daher rechtfertigt der Vorfall trotz gewisser Eskalation durch den Hund der Klägerin nicht dessen steuerrechtliche Einstufung als individuell gefährlicher Kampfhund. Die im Widerspruchsbescheid angeführten „Beißvorfälle“ aus dem Jahr 2020 lassen diesen Schluss erst recht nicht zu, wie bereits das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat (Rn. 38 des Urteils).

21 3. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Beklagte zu tragen, weil sie unterlegen ist (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO), weil es der Klägerin im Hinblick auf die aufgeworfenen Fragen nicht zumutbar war, das Verfahren selbst zu führen.

22 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.

23 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Leitsatz

Eine Gemeinde darf auf der Grundlage von Art. 3 Abs. 1 BayKAG das Halten von Hunden bestimmter Rassen, die sie als unwiderlegbar abstrakt gefährlich ansieht, einem erhöhten Steuersatz unterwerfen. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Gemeinde kann eine erhöhte Steuer auch für das Halten von Hunden vorsehen, deren individuelle Gefährlichkeit festgestellt wurde. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die bedarf aber einer einschränkenden Auslegung dahingehend, dass ein Hund, der einen anderen Hund lediglich gezwickt und nicht ernsthaft gebissen hat, nicht als Kampfhund im Sinne der Hundesatzung gilt. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

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Erforderlichkeit einer Erheblichkeitsschwelle für die steuerrechtliche Einstufung als Kampfhund

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