VGH München 14. Senat, 2026-07-01, 14 N 25.551

14 N 25.551Tribunale amministrativo / Division 141 lug 2026

Regest

Gegen eine Landesverordnung besteht keine Antragsberechtigung nach § 64 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG, da die Vorschriften ausschließlich Maßnahmen des Bundes betreffen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 14. Senat — 2026-07-01 — 14 N 25.551 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-01

Aktenzeichen: 14 N 25.551

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1 Das Normenkontrollverfahren betrifft die Frage der Wirksamkeit der Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung vom 30. Juli 2024 (GVBl S. 335) (kurz: Änderungsverordnung [ÄndVO]). Der Antragsteller ist eine vom Bund nach § 3 Abs. 2 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) anerkannte Naturschutzvereinigung i.S.d. § 63 Abs. 1 BNatSchG in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit Sitz in Rheinland-Pfalz. Vom Freistaat Bayern ist er nicht als Umwelt- oder Naturschutzvereinigung anerkannt.

2 Der streitgegenständlichen Änderungsverordnung waren die Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für den Fischotter vom 25. April 2023 (BayMBl Nr. 200) und die Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV) vom 5. Juli 2023 (GVBl S. 485) vorausgegangen, die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof jeweils für unwirksam erklärt hat (BayVGH, U.v. 30.4.2024 – 14 N 23.1502 u.a. – NuR 2024, 499). Diese damaligen Verordnungen dienten nach ihrer Regelungstechnik dazu, Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG als Einzelverwaltungsakte zu ersetzen.

3 Die streitgegenständliche Änderungsverordnung trat nach ihrem § 2 am 15. August 2024 in Kraft. Durch ihren § 1 wurde ein neuer § 3 in die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung (AAV) eingefügt, der zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft in bestimmten behördlich festzulegenden Gebieten in einem bestimmten Umkreis um Teichanlagen behördlich zu regelnde Ausnahmen von den zum Schutz des Fischotters geltenden Verboten des § 44 BNatSchG ermöglicht, insbesondere Tötungen von Fischottern. Zu den behördlichen Gebietsfestlegungen und den in diesen festgelegten Gebieten behördlich bestimmbaren Ausnahme-Maßnahmen enthalten § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 ÄndVO folgende Regelungen:

„4

„(3) 1Die höhere Naturschutzbehörde soll auf Grundlage von Daten zu den Fischotterpopulationen sowie zu den durch den Fischotter verursachten Schäden Gebiete festlegen, in denen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft eine Maßnahme erforderlich ist; dabei ist für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzulegen, wie viele Exemplare innerhalb welchen Zeitraums aus der Natur entnommen werden dürfen. 2Die untere Naturschutzbehörde soll auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Abs. 1 und 2 die erforderlichen Maßnahmen in den nach Satz 1 festgelegten Gebieten bestimmen, wenn die höhere Naturschutzbehörde zuvor die Einhaltung der jeweiligen Höchstentnahmezahl bestätigt hat.“

4 Der Antragsteller ließ am 17. März 2025 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einen Normenkontrollantrag stellen. Er beantragt,

die Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für den Fischotter vom 30. Juli 2024 (§ 3 AAV) für unwirksam zu erklären.

5 Zur Zulässigkeit macht er im Wesentlichen geltend, nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503 u.a. – BayVBl 2024, 129) ergebe sich seine Antragsbefugnis aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 47 GRC und Art. 9 Abs. 3 AK, weil es vorliegend um den unionsrechtlich determinierten Vollzug von Artenschutzrecht gehe, wobei die §§ 44 ff. BNatSchG unter anderem Art. 12 und 16 der RL 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) in nationales Recht umsetzten. Die Artenschutzrechtliche Ausnahmeverordnung unterfalle § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG in unionsrechtskonformer Auslegung, weil sie nach ihrer Regelungstechnik dazu diene, Einzelverwaltungsakte zu ersetzen. Die Konstruktion der untrennbaren Einheit von Rechtsverordnung und Verwaltungsakt wegen der Verwendung des Tatbestandsmerkmals „soll“ in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 AAV, welche durch Ermessensreduzierung zu einer gewissen Bindungswirkung für die zuständigen Naturschutzbehörden führe, die für die Bejahung des Vorhabenbegriffs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG genüge, bedeute eine Ausnahmezulassung nach dieser Vorschrift. § 3 AAV begründe somit weiterhin selbst eine Ausnahme nur bis zu einer Höchstzahl von Fischotterentnahmen. Die Alternative der Einzelfallentscheidung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG stehe in Bayern nur der höheren Naturschutzbehörde zu. Auch hinsichtlich des „ob“ der Behördenentscheidung treffe bereits § 3 AAV eine Entscheidung. Die angegriffene Änderungsverordnung trete somit teils an die Stelle von Verwaltungsakten nach § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG. Deshalb seien sowohl die Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung sowie den späteren Verwaltungsakt als auch der Normenkontrollantrag statthaft und die Antragsbefugnis bestehe. Die Antragsbefugnis ergebe sich auch aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503 u.a. – BayVBl 2024, 129; U.v. 30.4.2024 – 14 N 23.1502 u.a. – NuR 2024, 499) auch das in dieser Vorschrift enthaltene Erfordernis der Geltendmachung einer Rechtsverletzung durch juristische Personen am Maßstab von Art. 47 GRC i.V.m. Art. 9 Abs. 3 AK zu messen sei. Um dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nachzukommen, wäre jedenfalls bei der hier vorliegenden, keinen nachfolgenden Verwaltungsakt vorsehenden Verordnung für den Fall der Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 1, 2 UmwRG das in § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO enthaltene Erfordernis der Geltendmachung einer eigenen Rechtsverletzung durch juristische Personen wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts nicht anzuwenden. Die Antragsbefugnis sei auch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG analog gegeben, weil sich der Antragsgegner nach einer jagdrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Fischotter (BayVGH, B.v. 24.5.2024 – 19 NE 23.1521 – BayVBl 2024, 741) der Rechtskontrolle nicht durch die Flucht in das Gewand der Norm entziehen dürfe. Die Konstruktion des § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG führe automatisch zur Umgehung der Einzelentscheidung nach § 45 Abs. 7 Satz 1 BNatSchG. In den Fällen, in denen auch ein Verwaltungsakt hätte ergehen können, wünsche der Bund die (unmittelbare) Rechtskontrolle. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie setze Einzelfallentscheidungen voraus. Rechtsnormen wie eine Rechtsverordnung seien unionrechtlich nicht vorgesehen.

6 Für begründet hält der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag im Wesentlichen deshalb, weil der Normgeber im Ergebnis eine jagdrechtliche Vorschrift im Gewand des Artenschutzes erlassen und damit den Ermächtigungsrahmen nach Art. 72 Abs. 3 Nr. 2 GG verlassen habe, § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 3 Satz 1 AAV gegen § 45 Abs. 7 Satz 4 und 5 BNatSchG als Ermächtigungsgrundlagen verstießen und § 3 AAV auch nicht im Einklang stehe mit § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BNatSchG.

7 Der Antragsgegner beantragt,

den Antrag abzulehnen.

8 Er meint, dass sich die rechtliche Konstruktion von § 3 AAV von der vorangegangenen, mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2024 – 14 N 23.1502 u.a. – (NuR 2024, 499) für unwirksam erklärten Fischotterregelung in § 3 AAV a.F. unterscheide. Die Ausnahmeerteilung erfolge nicht durch die Verordnung selbst, sondern durch die jeweils zuständigen höheren und unteren Naturschutzbehörden per Verwaltungsakt. Durch § 45 Abs. 7 Satz 4 BNatSchG sei es nicht ausgeschlossen, Ausnahmen nur teilweise mittels Rechtsverordnung zu regeln. § 45 Abs. 7 Satz 5 BNatSchG enthalte lediglich eine Verordnungsermächtigung bzw. eine Übertragungsbefugnis der Verordnungsermächtigung auf andere Landesbehörden. § 3 AAV verstoße auch nicht gegen § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 BNatSchG.

9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Verwaltungsakte zur Änderungsverordnung Bezug genommen.

Gründe

10 Der Normenkontrollantrag, über den der Senat ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§ 101 Abs. 2 VwGO), weil die Beteiligten (Antragsgegner: Schreiben vom 5.9.2025, Antragsteller: Schriftsatz vom 8.9.2025) auf das Anhörungsschreiben des Senats vom 26. August 2025 hin übereinstimmend ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt haben, ist abzulehnen, weil er mangels Antragsbefugnis des Antragstellers unzulässig ist.

11 1. Der Antragsteller ist nicht gemäß § 64 i.V.m. § 63 BNatSchG zur Stellung des Normenkontrollantrags berechtigt.

12 1.1. Da die Änderungsverordnung eine Landesverordnung ist, scheidet eine Antragsberechtigung nach dem auf Maßnahmen des „Bundes“ bezogenen § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 i.V.m. § 64 Abs. 1 BNatSchG von vornherein aus.

13 1.2. Nicht in Betracht kommt auch eine Antragsberechtigung nach den auf Maßnahmen der „Länder“ bezogenen § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 i.V.m. § 64 Abs. 1 BNatSchG. Denn der Antragsteller ist vom „Land“ Bayern nicht als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt worden.

14 Eine über den Wortlaut der §§ 63, 64 BNatSchG hinausgehende erweiternde Auslegung scheidet aus, weil keine über den Gesetzeswortlaut hinausgehende gesetzgeberische Zielsetzung erkennbar ist; eine Analogie scheitert am Vorliegen einer planwidrigen Regelungslücke (BayVGH, U.v. 17.7.2024 – 14 N 23.1133 – BayVBl 2025, 267 Rn. 45 m.w.N.).

15 2. Für den Antragsteller ergibt sich auch keine Antragsbefugnis aus § 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG oder § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO, weil die Rechtsprechung, auf die er die Zulässigkeit seines Antrags stützt, auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.

16 2.1. Nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG sind zunächst die beiden vom Antragsteller angeführten Senatsentscheidungen (BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503 u.a. – BayVBl 2024, 129; U.v. 30.4.2024 – 14 N 23.1502 u.a. – NuR 2024, 499).

17 2.1.1. Die angegriffene Änderungsverordnung ist rechtlich anders konstruiert als die Verordnung zur Änderung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung betreffend Ausnahmen für Fischotter vom 25. April 2023 (BayMBl Nr. 200) und die Verordnung zur Ausführung der Artenschutzrechtlichen Ausnahmeverordnung (AVBayAAV) vom 5. Juli 2023 (GVBl S. 485). Bei diesen damals streitgegenständlichen (voneinander untrennbaren) Verordnungen hatten keine Verwaltungsakte zu ergehen. Dies sprach für einen Rückgriff auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG zugunsten zweier vom Bund anerkannter Umweltvereinigungen (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503 u.a. – BayVBl 2024, 129 Rn. 42; U.v. 30.4.2024 – 14 N 23.1502 u.a. – NuR 2024, 499 Rn. 40), weil in § 3 Abs. 4 Satz 3 AAV damaliger Fassung zwingend vorgesehen war, dass die Tötung von Fischottern nur bis zu einer „Höchstzahl“ erlaubt werden sollte. Diese Abzählbarkeit der betroffenen Fälle wies für den Senat eine Nähe zur konkreten Betrachtungsweise auf, wie sie sonst für Verwaltungsakte typisch ist. Dies sprach wiederum im Hinblick auf Art. 47 GRC dafür, die von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG für Verwaltungsakte nach § 45 Abs. 7 Satz 1, 2 BNatSchG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten auch gegen die damals streitgegenständlichen Verordnungen nach § 45 Abs. 7 Satz 4, 5 BNatSchG zur Anwendung zu bringen, weil diese Verordnungen „an die Stelle“ solcher Verwaltungsakte traten (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2023 a.a.O. Rn. 50; U.v. 30.4.2024 a.a.O. Rn. 48).

18 Hingegen ist die vom Antragsteller angegriffene Änderungsverordnung anders konstruiert. In einem ersten Schritt soll nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÄndVO die höhere Naturschutzbehörde auf Grundlage von Daten zu den Fischotterpopulationen sowie zu den durch den Fischotter verursachten Schäden Gebiete festlegen, in denen zur Abwendung ernster fischereiwirtschaftlicher Schäden und zum Schutz der Teich- und Fischereiwirtschaft eine Maßnahme erforderlich ist; dabei ist für das jeweilige Gebiet unter Berücksichtigung des Erhaltungszustands festzulegen, wie viele Exemplare innerhalb welchen Zeitraums aus der Natur entnommen werden dürfen. In einem zweiten Schritt soll dann gemäß § 3 Abs. 3 Satz 2 ÄndVO die untere Naturschutzbehörde auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 des § 3 ÄndVO die erforderlichen Maßnahmen in den nach § 3 Abs. 3 Satz 1 ÄndVO festgelegten Gebieten bestimmen, wenn die höhere Naturschutzbehörde zuvor die Einhaltung der jeweiligen Höchstentnahmezahl bestätigt hat.

19 Die angegriffene Änderungsverordnung tritt somit gerade nicht an die Stelle von Verwaltungsakten nach § 45 Abs. 7 Satz 1, 2 BNatSchG. Vielmehr sieht sie – wie gezeigt – in zwei Schritten ihr nachfolgende Behördenentscheidungen vor. Daran ändern auch die aus Sicht des Antragstellers bestehenden Bindungswirkungen der Änderungsverordnung für die nachfolgenden Entscheidungen der Naturschutzbehörden nichts. Gegen diese nachfolgenden Behördenentscheidungen bestehen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten für anerkannte Umweltvereinigungen wie den Antragsteller (vgl. BayVGH, B.v. 30.6.2025 – 14 CS 25.1065 – juris; B.v. 29.7.2025 – 14 CS 25.760 – juris [jeweils zu Allgemeinverfügungen höherer Naturschutzbehörden aufgrund der ÄndVO]). Deshalb ist es vorliegend rechtlich nicht geboten, im Hinblick auf Art. 47 GRC die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG erweiternd zu handhaben und insoweit zusätzliche Normenkontrollmöglichkeiten für nicht vom Freistaat Bayern anerkannte Naturschutzvereinigungen gegen die Änderungsverordnung selbst zu eröffnen, zumal die Verwaltungsgerichte aller Instanzen die Änderungsverordnung inzident auf ihre Wirksamkeit überprüfen können – insoweit ist Art. 3 Abs. 4, Art. 9 Abs. 2 und 3 der Aarhus-Konvention sowie Art. 47 GRC hinreichend Rechnung getragen (vgl. BayVGH, U.v. 17.7.2024 – 14 N 23.1133 – juris Rn. 47 ff. m.w.N. zur Bayerischen Wolfsverordnung in damaliger Fassung).

20 2.1.2. Die Antragsbefugnis kann der Antragsteller auch nicht aus der Rechtsprechung des Senats (BayVGH, B.v. 30.11.2023 – 14 NE 23.1503 u.a. – BayVBl 2024, 129; U.v. 30.4.2024 – 14 N 23.1502 u.a. – NuR 2024, 499) zu einer unionsrechtskonformen Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO herleiten.

21 Diese Senatsrechtsprechung (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2023 a.a.O. Rn. 46 ff.; U.v. 30.4.2024 a.a.O. Rn. 44 ff.) baut auf der Prämisse auf, dass die damals streitgegenständlichen Verordnungen nach ihrer Regelungstechnik dazu dienten, Ausnahmen gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG als Einzelverwaltungsakte zu ersetzen (siehe auch 2.1.1.). Deshalb hat der Senat damals (vgl. BayVGH, B.v. 30.11.2023 a.a.O. Rn. 50 m.w.N.; U.v. 30.4.2024 a.a.O. Rn. 49 m.w.N.) hilfsweise für den Fall der Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung der §§ 1, 2 UmwRG eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 47 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 VwGO erwogen. Hingegen sieht die streitgegenständliche Änderungsverordnung – wie gezeigt (siehe 2.1.1.) – in zwei Schritten ihr nachfolgende Behördenentscheidungen vor. Daher ist der Antragsteller auf seine effektiven Rechtsschutzmöglichkeiten gegen diese der streitgegenständlichen Änderungsverordnung nachfolgenden Behördenentscheidungen zu verweisen (siehe 2.1.1.).

22 2.2. Auch aus der jagdrechtlichen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zum Fischotter (BayVGH, B.v. 24.5.2024 – 19 NE 23.1521 – BayVBl 2024, 741) ergibt sich die Antragsbefugnis des Antragstellers im Hinblick auf § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nicht.

23 In dieser Entscheidung (BayVGH, B.v. 24.5.2024 a.a.O. Rn. 37) wurde der Tatbestand des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG im Wege der Analogie auf die dortige jagdrechtliche Ausführungsverordnung erstreckt, weil die dort streitgegenständlichen Regelungen „anstelle“ der Handlungsform einer Rechtsverordnung auch mittels Einzelanordnung hätten erlassen werden können. Gegen die Übertragbarkeit dieser Entscheidung auf den vorliegenden Fall spricht vor allem, dass die dortige Rechtsverordnung letztlich jagdrechtliche Einzelanordnungen „ersetzt“ hat. Demgegenüber tritt die streitgegenständliche Änderungsverordnung gerade nicht an die Stelle von Verwaltungsakten nach § 45 Abs. 7 Satz 1, 2 BNatSchG und bestehen effektive Rechtsschutzmöglichkeiten des Antragstellers gegen die der streitgegenständlichen Änderungsverordnung nachfolgenden Behördenentscheidungen. Darauf muss er sich verweisen lassen (siehe 2.1.1.). Unabhängig davon besteht für eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auf Rechtsverordnungen kein Bedürfnis mehr, weil sich nach der zwischenzeitlich ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 – 3 CN 2.23 – BVerwGE 183, 363 Rn. 24 ff.) schon aus dem Unionsumweltrecht ergibt, dass Bestimmungen des nationalen Rechts „unangewendet“ bleiben müssen, die es einer anerkannten Umweltvereinigung verwehren, Regelungen einer Rechtsverordnung anzufechten, die möglicherweise unionsumweltrechtswidrig sind. Das führt dazu, dass solche Verordnungen schon aus unionsrechtlichen Gründen als Zulassungsentscheidung i.S.d. des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG anzusehen sind (vgl. BVerwG, U.v. 7.11.2024 a.a.O. Rn. 26) und infolgedessen eine „Analogie“ zu dieser Vorschrift nicht mehr angezeigt ist, was wiederum gegen einen Rückgriff auf besagte jagdrechtliche Judikatur spricht, zumal die streitgegenständliche Verordnung sehr wohl Verwaltungsakte vorsieht und deren Anfechtung gerade nicht „verwehrt“. Auch diese bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gilt aber im Hinblick auf Art. 9 Abs. 3 AK, Art. 47 Abs. 1 GRC nur, wenn ansonsten kein wirksamer gerichtlicher Schutz in Bezug auf durch das Recht der Union garantierte Rechte (BVerwG, U.v. 7.11.2024 a.a.O. Rn. 25) für den Antragsteller bestünde, was hier nicht der Fall ist (siehe 2.1.1.).

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Leitsatz

Gegen eine Landesverordnung besteht keine Antragsberechtigung nach § 64 Abs. 1 iVm § 63 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BNatSchG, da die Vorschriften ausschließlich Maßnahmen des Bundes betreffen. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Antragsberechtigung nach den auf Maßnahmen der "Länder" bezogenen § 63 Abs. 2 Nr. 4a bis 7 iVm § 64 Abs. 1 BNatSchG kommt nur in Betracht, wenn der Antragsteller vom Freistaat Bayern als Naturschutzvereinigung nach § 3 UmwRG anerkannt ist. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)

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Keine Antragsbefugnis einer nur bundesrechtlich anerkannten Naturschutzvereinigung für Normenkontrollantrag gegen bayerische Landesverordnung

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