OLG München 19. Zivilsenat, 2026-06-10, 19 U 721/26 e

19 U 721/26 eTribunale superiore / Civil Chamber 1910 giu 2026

Regest

Die Regeln der Selbsthilfe nach § 229, § 230 BGB sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Die Parteien müssen sich regelmäßig zur gewaltfreien Klärung ihrer Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten an die Gerichte wenden. (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG München 19. Zivilsenat — 2026-06-10 — 19 U 721/26 e — Hinweisbeschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-10

Aktenzeichen: 19 U 721/26 e

Dokumenttyp: Hinweisbeschluss

Tenor

I. Der Senat weist nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Deggendorf vom 11. Februar 2026, Az. 4 O 659/21, gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen.

II. Der Antrag des Klägers vom 11. März 2026 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen.

III. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

1 Der Kläger begehrt vom Beklagten Schadenersatz wegen des Abbruchs einer dem Kläger gehörenden Steinmauer.

2 Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Der Kläger ist Eigentümer der Grundstücke FlNrn. 99 und 99/1 der Gemarkung Z (im Folgenden: dienende Grundstücke). Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks FlNrn. 105/8 der Gemarkung Z (im Folgenden: herrschendes Grundstück), das sich als Hinterliegergrundstück der dienenden Grundstücke darstellt.

3 Zu Lasten der dienenden Grundstücke ist seit dem 29. April 1996 im Grundbuch ein Geh- und Fahrtrecht für den jeweiligen Eigentümer des herrschenden Grundstücks eingetragen (s. Anlage B 2) gemäß Bewilligung durch notarielle Urkunde vom 19. April 1996 (Anlage B 1). Zu dieser Zeit waren Eigentümer sowohl der dienenden Grundstücke als auch des herrschenden Grundstücks die Eheleute A und G O. Gemäß notarieller Urkunde gilt:

5 Die in der Urkunde als „A F Straße“ bezeichnete Straße heißt jedenfalls heute P-N-Straße.

[6] Auf dem der Urkunde beigefügten Lageplan ist auszugsweise Folgendes zu sehen:

6 Bei Veräußerung des herrschenden Grundstücks durch die Eheleute A und G O an den Beklagten mit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 1997 (auszugsweise: Anlage B 3) wurde vereinbart:

7 Auf dem der Urkunde beigefügten Lageplan I ist auszugsweise Folgendes zu sehen:

8 Später veräußerten die Eheleute A und G O die dienenden Grundstücke an den Kläger.

9 Auf den dienenden Grundstücken an der südöstlichen Grenze zum Grundstück mit der FlNr. 102 zog sich eine mittlerweile unbestritten etwa 80 cm breite, in Teilen eingestürzte Steinmauer hin (in der nachfolgenden Skizze vom Senat rot markiert):

10 Die übrigen Maße und der genaue Erhaltungszustand der Mauer sind im Einzelnen zwischen den Parteien streitig, insbesondere, ob sich die Mauer an der gesamten Grundstücksgrenze hinzog oder nur zum Teil.

11 Ergänzend wird auf die Lichtbilder in Anlage B 9, B 13 und B 15 Bezug genommen:

12 Der Beklagte plante die nachfolgend dargestellte Bebauung des herrschenden Grundstücks, wofür er im Jahr 2018 die Baugenehmigung erhielt:

13 Mit Schreiben vom 17. Mai 2018 (Anlage B 4) und 1. Juni 2018 (Anlage B 5) kündigte der Beklagte gegenüber dem Kläger anstehende Bauarbeiten auf dem herrschenden Grundstück und die Inanspruchnahme des Geh- und Fahrtrechts an. Unter anderem schrieb er:

„Wegen der Beseitigung der Grenzmauer werden wir gesondert auf Sie zukommen.“

14 Der Kläger antwortete daraufhin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 (Anlage B 6) neben anderem:

„Es findet gerade ein Besitzerwechsel (…) statt. In den nächsten Tagen werden wir Ihnen die Kontaktdaten von den neuen Eigentümern aus Belgrad übermitteln.

Bitte setzten Sie sich dann direkt mit der Eigentümergesellschaft in Belgrad in Verbindung.“

15 Eine weitere Reaktion erfolgte klageseits nicht. Nach dem Parteivortrag ist der Kläger unstreitig nach wie vor Eigentümer der dienenden Grundstücke.

16 Das Landratsamt R als untere Denkmalschutzbehörde stimmte dem Abbruch der Mauer auf Antrag des Beklagten vom 18. Mai 2018 (Anlage B 7) mit Bescheid vom 29. Juni 2018 (Anlage B 8) zu.

17 Daher ließ der Beklagte diese am 27. Juli 2018 wegen anstehender Bauarbeiten auf dem herrschenden Grundstück abreißen.

18 Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte schulde ihm Schadenersatz wegen rechtswidriger Entfernung der Mauer in Höhe der Kosten, welche für die Errichtung einer neuen Mauer im ursprünglichen Umfang und Zustand anfielen. Wegen deren Einzelheiten der Schadensberechnung, die sich auf das Privatgutachten vom 7. November 2019 (Anlage K 3) stützt, wird auf S. 6 ff. der Klage vom 7. Dezember 2021 (Bl. 3R ff. d. LG-Akte) verwiesen.

19 Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 163 ff. d. LG-Akte), auf dessen tatsächliche Feststellungen (§ 522 Abs. 1 S. 4 ZPO) und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zwar habe sich der Beklagte zumindest deliktisch schadenersatzpflichtig gemacht, jedoch könne er dem Kläger den Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegenhalten. Der Kläger sei ohnehin verpflichtet gewesen, die Beseitigung der Mauer sogar selbst vorzunehmen, also auch deren Beseitigung zu dulden.

20 Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 11. März 2026 (Bl. 1 f. d. OLGeAkte) eingelegte und mit Schriftsatz vom 17. März 2026 (Bl. 3 ff. d. OLGeAkte) begründete Berufung des Klägers.

21 Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts abzuändern und zu erkennen wie folgt:

„Der Beklagte wird aufgrund vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung verurteilt, an den Kläger 53.033,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 31. Januar 2020 zu bezahlen.“

22 Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

23 Der Kläger beantragt außerdem ebenfalls mit Schriftsatz vom 11. März 2026 (Bl. 1 f. d. OLGeAkte) die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren.

24 Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 17. März 2026 (Bl. 3 ff. d. OLGeAkte), die Berufungserwiderung vom 20. Mai 2026 (Bl. 18 ff. d. OLGeAkte) sowie die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen verwiesen.

II.

25 Der Senat ist einstimmig der Überzeugung, dass die Berufung des Klägers offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

26 Das verfahrensrechtlich bedenkenfreie und somit zulässige Rechtsmittel des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.

27 Die angefochtene Entscheidung des Landgerichts ist richtig. Dessen Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO). Vielmehr rechtfertigen die Tatsachen, die der Senat im Rahmen des durch § 529 ZPO festgelegten Prüfungsumfangs der Beurteilung des Streitstoffes zugrunde zu legen hat, keine andere Entscheidung. Die Ausführungen des Klägers in der Berufungsinstanz vermögen dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen, da sie das Ersturteil, auf das Bezug genommen wird, nicht erschüttern.

28 Anzumerken bleibt nur Folgendes:

Klägerischer Schadenersatzanspruch:

29 1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein deliktischer Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten wegen vorsätzlicher rechtswidriger Eigentumsverletzung in Form der Sachbeschädigung nach § 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. § 303, § 303c, § 25 Abs. 1 Alt. 2 StGB i.V.m. § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB auf Leistung des für die Wiederherstellung der Mauer erforderlichen Geldbetrages zu. Zudem hat er daneben einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch aus § 231 BGB.

30 Allein das Bestehen eines Beseitigungsanspruchs des Beklagten bezüglich der Mauer (s. Rn. 37 ff.) führt nicht dazu, dass die Rechtswidrigkeit dessen Handelns entfällt.

31 Die Rechtswidrigkeit einer Rechts- bzw. Rechtsgutsverletzung wird durch Rechtfertigungsgründe, d.h. in erster Linie die Einwilligung des Verletzten oder Notwehr-, Notstands- und Selbsthilferechte ausgeschlossen. Richtigerweise sieht das Landgericht ein – hier allein in Erwägung zu ziehendes – Recht des Beklagten zur erlaubten Selbsthilfe nach § 229, § 230 BGB als nicht gegeben an. Danach handelt unter anderem derjenige, der zum Zwecke der Selbsthilfe eine Sache zerstört, nicht widerrechtlich, wenn obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne sofortiges Einschreiten die Gefahr besteht, dass die Verwirklichung eines Anspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die Regeln der Selbsthilfe sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen (Repgen in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2024, § 230 Rn. 4). Die Parteien müssen sich regelmäßig zur gewaltfreien Klärung ihrer Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten an die Gerichte wenden.

32 Dass die nicht durch einen gerichtlichen Titel gedeckte, eigenmächtige Beseitigung der Mauer durch den Beklagten hiernach gerechtfertigt war, ist nicht einmal im Ansatz vorgetragen oder sonst ersichtlich. Allein die Tatsache, dass der Kläger dem Beklagten auf dessen Schreiben vom 17. Mai 2018 und 1. Juni 2018 hin mit Schreiben vom 6. Juni 2018 – offenbar bewusst wahrheitswidrig – vorspiegelte, er sei nicht mehr Eigentümer der dienenden Grundstücke und ihn auf eine nicht näher bezeichnete „Eigentümergesellschaft in Belgrad“ verwies, ist unzureichend. Zum einen hatte der Beklagte doch die Beseitigung der Grenzmauer darin nicht einmal vom Kläger gefordert, sondern nur angekündigt, man werde deswegen „gesondert“ auf den Kläger „zukommen“. Zum anderen war der Beklagte auch in diesem Fall verpflichtet, sich – gegebenenfalls nach öffentlicher Zustellung der Klage – einen Titel zu beschaffen und zwecks rechtmäßiger Beseitigung der Mauer aus diesem vorzugehen. Übt deshalb der Beklagte durch eigenmächtigen Abbruch der Mauer eine verbotene Selbsthilfe, ist er gemäß § 231 BGB zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet und kann sich auch nicht darauf berufen, sich über die Voraussetzungen und den Umfang seines Selbsthilferechts geirrt zu haben.

Dolo agit-Einrede des Beklagten:

33 2. Das Landgericht hat aber zu Recht erkannt, dass der Beklagte dem klägerischen Anspruch die Einrede rechtsmissbräuchlichen Verhaltens nach § 242 BGB entgegenhalten kann.

34 a) Der Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verbietet in bestimmten Fällen die Durchsetzung eines Anspruchs. Er bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung und setzt der auch gesetzlich zulässigen Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt (BGH, Urteil vom 18. März 2021 – VIII ZR 305/19 – Rn. 81; Urteil vom 10. Dezember 2014 – VIII ZR 9/14 – Rn. 28).

35 Gegen § 242 BGB verstößt die Ausübung einer formal bestehenden Rechtsstellung, sofern der Berechtigte alsbald den vorherigen Zustand wiederherstellen müsste (dolo facit agit, qui petit, quod statim redditurus est; stRspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Juli 2022 – II ZR 81/21 – Rn. 17; Urteil vom 29. September 2020 – II ZR 112/19 – Rn. 18; Urteil vom 21. Dezember 1989 – X ZR 30/89 – juris Rn. 20; Urteil vom 21. Mai 1953 – IV ZR 192/52 – juris Rn. 10). Es fehlt dann an einem schutzwürdigen Eigeninteresse des Gläubigers an der Durchsetzung der ihm formal zustehenden Rechtsposition (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2023 – KZR 101/20 – Rn. 86; Urteil vom 17. Januar 2023 – VI ZR 203/22 – Rn. 50; BAG, Urteil vom 20. Juni 2024 – 2 AZR 134/23 – juris Rn. 34).

36 b) So verhält es sich hier. Im Falle der Wiedererrichtung der Mauer durch den Kläger an der ursprünglichen Stelle und im ursprünglichen Umfang und Zustand wäre der Beklagte berechtigt, vom Kläger sogleich wieder deren Beseitigung zu verlangen. Unter diesen Umständen verstößt aber das Verlangen des Klägers auf Leistung des hierfür erforderlichen Geldbetrages gegen Treu und Glauben.

Beseitigungsanspruch des Beklagten:

37 aa) Der Beklagte hatte zum Zeitpunkt des Abrisses der Mauer 2018 und hätte auch nunmehr im Falle deren Wiedererrichtung einen diesbezüglichen Beseitigungsanspruch nach § 1027 i.V.m. § 1004 BGB gegen den Kläger, da diese eine Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der dem Beklagten zustehenden Grunddienstbarkeit darstellt.

Reichweite des Geh- und Fahrtrechts:

38 aaa) Die dem Beklagten als Eigentümer des herrschenden Grundstücks zustehende Grunddienstbarkeit in Gestalt eines Geh- und Fahrtrechts (§§ 1018 ff. BGB) erstreckt sich auf den Bereich des klägerischen Grundstücks, auf dem die streitige Mauer stand.

39 α) Die Bestellung des Geh- und Fahrtrechts auf Grundlage der notariell beurkundeten Einigung der damaligen alleinigen Grundstückseigentümer – der Eheleute A und G O – vom 19. April 1996 und deren Eintragung im Grundbuch am 29. April 1996 ist wirksam erfolgt, § 873 Abs. 1 BGB.

40 Danach darf der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks in dem im beigefügten Lageplan blau gekennzeichneten Ausübungsbereich über die dienenden Grundstücke gehen und fahren. Zwar darf der Eigentümer der dienenden Grundstücke den als Ausübungsbereich gekennzeichneten Grundstücksteil auch bebauen. Jedoch hat in jedem Falle ein mindestens 4 m breiter Wegstreifen als Zugang und Zufahrt zum herrschenden Grundstück zu verbleiben. Die Bestimmung dieses Streifens trifft der Eigentümer des herrschenden Grundstücks.

41 Dass hierdurch nur die Gesamtbelastung eines Grundstücksteils durch das Geh- und Fahrtrecht festgelegt wurde, jedoch allein dem berechtigten Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Bestimmungsrecht zur konkreten Lokalisierung eines realen Teils dessen als Ausübungsbereich – mithin außerhalb des Grundbuchs – eingeräumt wurde, ist rechtlich unbedenklich (vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2005 – V ZR 140/04 – Rn. 13; Urteil vom 3. Mai 2002 – V ZR 17/01 – juris Rn. 17; Beschluss vom 16. Februar 1984 – V ZB 8/83 – juris Rn. 7).

42 β) Mit der tatsächlichen Wahl des Ausübungsbereichs, etwa durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem belasteten Eigentümer, ist die Ausübungsstelle im Zweifelsfall aber bindend festgelegt (OLG Hamm, Urteil vom 2. Mai 2016 – I-5 U 102/15 – juris Rn. 53).

43 Dies erfolgte nach Parteivortrag hier im Rahmen der Veräußerung des herrschenden Grundstücks durch die Eheleute A und G O – damals noch Eigentümer der dienenden Grundstücke – an den Beklagten mit notarieller Urkunde vom 1. Oktober 1997. In dem beigefügten Lageplan ist ein Wegstreifen an der südöstlichen Grenze der dienenden Grundstücke direkt an der Grenze zum Grundstück mit der FlNr. 102 entlang schraffiert eingezeichnet und als „Überfahrt“ zum herrschenden Grundstück bezeichnet. In keiner Weise wird daraus ersichtlich, dass hierbei ein irgendwie gearteter Abstand zur Grundstücksgrenze einzuhalten sein soll. Damit ist entgegen Klageansicht hiervon auch der ca. 80 cm breite Bereich erfasst, auf dem die streitige Mauer stand. Allein die Tatsache, dass zwar der Abriss des Stadelgebäudes zwischen den Eheleuten A und G O und dem Beklagten ausdrücklich vereinbart wurde, nicht jedoch auch der der Mauer, vermag ohne Hinzutreten weiterer Umstände diesen Befund nicht zu entkräften. Keineswegs ist damit belegt, dass Geh- und Fahrtrecht nur parallel zur Mauer ausgeübt werden konnte. Hierdurch wurde die Bestimmung des Ausübungsbereichs hinsichtlich des Wegerechts endgültig festgelegt.

44 Die Vereinbarung, dass „die Zufahrt freizumachen“ ist „in Breite von 3,5 m“ stellt auch entgegen der Ansicht des Landgerichts keine nachträgliche Beschränkung des Umfangs des Geh- und Fahrtrechts dar, da es hierfür jedenfalls an der nach Parteivortrag fehlenden Eintragung einer diesbezüglichen Rechtsänderung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch fehlt, § 877 i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB. Damit besteht das Geh- und Fahrtrecht weiterhin in der ursprünglichen Breite vom 4 m im Verlauf des im Lageplan gekennzeichneten Wegstreifens.

Keine Verletzung der Schonungspflicht:

45 bbb) Der Beklagte verstieß auch nicht gegen seine Pflicht zur schonenden Ausübung der Grunddienstbarkeit gemäß § 1020 S. 1 BGB, weil er sein Wahlrecht dahingehend ausübte, das Geh- und Fahrtrecht unmittelbar an der Grenze der dienenden Grundstücke zum Grundstück mit der FlNr. 102 und nicht parallel zur streitigen Mauer beginnen zu lassen.

46 Danach hat der Berechtigte bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit schonend ausgeübt wird, sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks einerseits und das Interesse des Begünstigten an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts andererseits gegeneinander abzuwägen (BGH, Urteil vom 16. April 2021 – V ZR 17/20 – Rn. 8; Urteil vom 6. Februar 2004 – V ZR 196/03 – juris Rn. 22). Das Ergebnis hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (BGH, Urteil vom 23. Januar 2015 – V ZR 184/14 – Rn. 10).

47 Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die konkrete Bestimmung des Ausübungsbereichs der Grunddienstbarkeit mit den damaligen Eigentümern der dienenden Grundstücke – den Eheleuten A und G O – ausdrücklich in der notariellen Urkunde vom 1. Oktober 1997 vereinbart wurde. Allein deswegen kommt eine Verletzung der Schonungspflicht durch den Beklagten bei Ausübung seines Bestimmungsrechts nicht in Betracht.

48 Zudem berechtigt die nach § 1020 S. 1 BGB gebotene Schonung der Eigentümerinteressen nicht dazu, eine räumlich unbegrenzte Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks(teils) zu beschränken (Mohr in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 1020 Rn. 6). Hierauf gibt es keinen Rechtsanspruch (OLG Koblenz, Urteil vom 2. Juli 2013 – 3 U 1442/12 – juris Rn. 50). Dies bedeutet, dass der Kläger nicht nunmehr unter dem Gesichtspunkt des § 1020 S. 1 BGB verlangen kann, dass der Beklagte unter Belassung oder nach Neuerrichtung der Mauer nur einen etwa 3,20 m breiten Korridor des seines Geh- und Fahrtrechts unterliegenden Wegstreifens von 4 m Breite nutzen darf.

Kein Verlegungsanspruch:

49 ccc) Zudem steht dem beklagtenseitigen Beseitigungsanspruch nach § 1027 i.V.m. § 1004 BGB nicht § 1023 Abs. 1 BGB entgegen.

50 Dieser Verlegungsanspruch ist im Regelfall mit einer Leistungsklage durchzusetzen, die entweder auf Unterlassung der bisherigen Ausübung der Dienstbarkeit zu richten ist (so Mohr in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 1023 Rn. 13), wobei ein konkreter alternativer Ausübungsbereich anzubieten ist (so Reischl in: BeckOK BGB, 78. Ed., Stand: 01.05.2026, § 1023 Rn. 6), oder auf die tatsächliche Vornahme der Verlegung (so Kazele in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2026, § 1023 BGB Rn. 78). Dies ist vorliegend nicht erfolgt.

Kein Vorteilswegfall:

51 ddd) Auch geht der Einwand des Klägers fehl, das Geh- und Fahrtrecht sei erloschen, da der Beklage es viele Jahre lange nicht ausgeübt habe – was der Beklagte im Übrigen bestreitet. Offenbar will der Kläger damit darauf rekurrieren, es liege ein Vorteilswegfall i.S.v. § 1019 BGB vor.

52 α) Die bloße Nichtausübung einer Grunddienstbarkeit führt nicht zu einem Wegfall des Vorteils; es genügt daher nicht, falls der Eigentümer des herrschenden Grundstücks von dem Vorteil keinen Gebrauch macht (OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 898/19 – juris Rn. 56; OLG Dresden, Urteil vom 16. Oktober 1996 – 6 U 1105/94 – VIZ 1197, 244 <245>; Vogt in: Staudinger, Neubarb. 2025, § 1019 Rn. 11; Kazele in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2026, § 1019 BGB Rn. 71; Mohr in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Aufl., § 1018 Rn. 102; Otto in: NK-BGB, 5. Aufl., § 1019 Rn. 27).

53 Auch führt der Nichtgebrauch eines Wegerechts – selbst über lange Zeit – regelmäßig nicht zu einer Verwirkung nach § 242 BGB (BGH, Urteil v. 30. Oktober 2009 – V ZR 42/09 – Rn. 18 ff.).

54 β) An der Beurteilung ändert auch der klägerische Vortrag nichts, dass das Geh- und Fahrtrecht über zwei Jahrzehnte hinweg gar nicht ausübbar gewesen sei, da nach Ansicht des Landgerichts durch die Mauer beeinträchtigt.

55 Einerseits schloss die Existenz der Mauer das Geh- und Fahrrecht nicht vollständig aus, sondern schränkte es nur partiell ein.

56 Andererseits führt eine nur vorübergehende Verhinderung oder Beschränkung der Ausübung nicht zu einem Wegfall des Vorteils (so schon Mot. III 482: „Eine denkbarer Weise überwindliche oder vorübergehende rechtliche oder tatsächliche Hinderung […] bleibt ohne Einfluß auf den Bestand der Servitut.“; s. bspw. auch OLG München, Urteil vom 18. Dezember 2019 – 7 U 898/19 – juris Rn. 56), solange ein Überwinden bestehender Hindernisse aus Sicht eines verständigen Betrachters nicht völlig ausgeschlossen erscheint (Kazele in: beckonline.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.03.2026, § 1019 BGB Rn. 72; Otto in: NK-BGB, 5. Aufl., § 1019 Rn. 27).

Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit durch die Mauer:

57 ddd) Das Geh- und Fahrtrecht des Beklagten wurde durch die streitige Mauer beeinträchtigt und würde es durch eine entsprechend neu errichtete wieder.

58 Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit (BGH, Urteil vom 28. April 2023 – V ZR 258/21 – juris Rn. 6; Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13 – Rn. 8; Urteil vom 22. Oktober 2010 – V ZR 43/10 – Rn. 18). Die Störung kann auch von einer vor der Bestellung der Dienstbarkeit errichteten Anlage ausgehen (BGH, Urteil vom 28.04.2023 – V ZR 258/21 – Rn. 17); laut Kläger war die Mauer ca. 100 Jahre alt.

59 Da hier ein Geh- und Fahrrecht mit einer bestimmten Fahrbreite von 4 m eingeräumt wurde, stellt die auf diesem Wegstreifen stehende Mauer von etwa 80 cm Breite eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit dar, da im Falle ihres Verbleibens lediglich ein Wegsteifen von 3,20 m tatsächlich nutzbar wäre.

Störereigenschaft des Klägers:

60 eee) Der Kläger ist Zustandsstörer; die Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit ist ihm bei wertender Betrachtung zurechenbar (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13 – Rn. 9). Er hat die Mauer auf dem Grundstücksteil belassen, welchen die Grunddienstbarkeit des Beklagten erfasst, obwohl er in der Lage war, sie zu beseitigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2012 – V ZR 263/11 – Rn. 9).

Keine Verjährung:

61 bb) Der Beseitigungsanspruch des Beklagten ist entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht verjährt.

62 Der Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung der Grunddienstbarkeit, welche durch eine Anlage auf den dienenden Grundstücken verursacht wird, verjährt gemäß § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren (BGH, Urteil vom 28. April 2023 – V ZR 258/21 – Rn. 9, Urteil vom 20. Januar 2023 – V ZR 65/22 – Rn. 13; Beschluss vom 29.10.2020 – V ZA 9/20 – Rn. 5; Urteil vom 18. Juli 2014 – V ZR 151/13 – Rn. 13 ff., insb. Rn. 29).

63 Für den Lauf der Verjährung ist Voraussetzung, dass die Störung durchgehend über dreißig Jahre von ein und derselben Anlage ausgeht (BGH, Urteil vom 7. April 1967 – V ZR 14/65 – juris Rn. 17; s. auch Münch in: jurisPK-BGB, 11. Aufl., Stand: 15.03.2026, § 1028 Rn. 10). Denn nur dann handelt es sich um einen einzigen Störungsbeseitigungsanspruch, bei dem die Verjährungsfrist laufen kann. Ist dagegen nach Wegfall der einen störenden Anlage eine andere errichtet worden, so ist ein neuer Beseitigungsanspruch entstanden, für den die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begann (BGH, Urteil vom 7. April 1967 – V ZR 14/65 – juris Rn. 16).

64 Die Mauer wurde am 27. Juli 2018 und damit noch innerhalb der gemäß § 199 Abs. 4 BGB seit Entstehung der Grunddienstbarkeit mit Eintragung im Grundbuch am 29. April 1996 laufenden, dreißigjährigen Verjährungsfrist beseitigt. Die Neuerrichtung der Mauer würde den Neuanlauf einer gesonderten Verjährungsfrist für deren Beseitigung in Kauf setzen.

65 cc) Eingedenk des Vorstehenden hatte der Beklagte bei Abbruch der Mauer und hätte auch jetzt noch im Falle einer Wiedererrichtung einen Beseitigungsanspruch gegen den Kläger, den er dessen auf Wiederherstellung der Mauer gerichteten Schadenersatzanspruch im Wege der dolo agit-Einrede entgegensetzen kann.

III.

66 Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Auch erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Senats als Berufungsgericht oder die Zulassung der Revision (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).

67 Wie dargestellt, liegen den vorstehenden Ausführungen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Leitlinien zugrunde.

68 Zudem handelt es sich hier um eine Einzelfallentscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 14. August 2013 – XII ZB 443/12 – Rn. 6), über welche hinaus die Interessen der Allgemeinheit nicht nachhaltig berührt werden, weswegen eine höchstrichterliche Leitentscheidung notwendig wäre (s. dazu BGH, Beschluss vom 25. Mai 2003 – VI ZB 55/02 – juris Rn. 8; Beschluss vom 29. Mai 2002 – V ZB 11/02 – juris Rn. 10).

69 Dazu ist keine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO), da keine besonderen Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich sind, bei denen nur die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der prozessualen Fairness entspräche.

IV.

70 Damit war dem Kläger auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren zu versagen, da aus den oben angeführten Gründen die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO.

V.

71 Bei dieser Sachlage wird schon aus Kostengründen empfohlen, die Berufung zurückzunehmen, was eine Ermäßigung der Gebühren für das „Verfahren im Allgemeinen“ von 4,0 (Nr. 1220 GKG-KV) auf 2,0 (Nr. 1222 GKG-KV) mit sich brächte.

72 Zu diesen Hinweisen besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Der Senat soll nach der gesetzlichen Regelung die Berufung unverzüglich durch Beschluss zurückweisen, falls sich Änderungen nicht ergeben. Mit einer einmaligen Verlängerung dieser Frist um maximal drei weitere Wochen ist daher nur bei Glaubhaftmachung konkreter, triftiger Gründe zu rechnen (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 27. Mai 2003 – 6 U 43/03 – juris Rn. 7 ff.). Eine Fristverlängerung um insgesamt mehr als einen Monat ist daneben entsprechend § 520 Abs. 2 S. 3 ZPO nur mit Zustimmung des Gegners möglich.

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Red. Anm.: Auf den Hinweis des Senats hin wurde die Berufung zurückgenommen.

Leitsatz

Die Regeln der Selbsthilfe nach § 229, § 230 BGB sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen. Die Parteien müssen sich regelmäßig zur gewaltfreien Klärung ihrer Rechtsstreitigkeiten und Interessenkonflikten an die Gerichte wenden. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Dass nur die Gesamtbelastung eines Grundstücksteils durch ein Geh- und Fahrtrecht festgelegt wurde, jedoch allein dem berechtigten Eigentümer des herrschenden Grundstücks ein Bestimmungsrecht zur konkreten Lokalisierung eines realen Teils dessen als Ausübungsbereich - mithin außerhalb des Grundbuchs - eingeräumt wurde, ist rechtlich unbedenklich. Mit der tatsächlichen Wahl des Ausübungsbereichs, etwa durch entsprechende Erklärungen gegenüber dem belasteten Eigentümer, ist die Ausübungsstelle im Zweifelsfall aber bindend festgelegt. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine nachträgliche Beschränkung des Umfangs eines Geh- und Fahrtrechts erfordert zu ihrer Rechtswirksamkeit die Eintragung einer diesbezüglichen Rechtsänderung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch, § 877 i.V.m. § 873 Abs. 1 BGB. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Prüfung, ob eine Dienstbarkeit gemäß § 1020 S. 1 BGB schonend ausgeübt wird, sind das Interesse des Grundstückseigentümers an der ungehinderten Nutzung seines Grundstücks einerseits und das Interesse des Begünstigten an der sachgemäßen Ausübung seines Rechts andererseits gegeneinander abzuwägen. Die nach § 1020 S. 1 BGB gebotene Schonung der Eigentümerinteressen berechtigt indes nicht dazu, eine räumlich unbegrenzte Dienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks(teils) zu beschränken. Hierauf gibt es keinen Rechtsanspruch (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Verlegungsanspruch i.S.v. § 1023 Abs. 1 BGB ist im Regelfall mit einer Leistungsklage durchzusetzen, die entweder auf Unterlassung der bisherigen Ausübung der Dienstbarkeit zu richten ist, wobei ein konkreter alternativer Ausübungsbereich anzubieten ist, oder auf die tatsächliche Vornahme der Verlegung. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die bloße Nichtausübung einer Grunddienstbarkeit führt nicht zu einem Wegfall des Vorteils i.S.d. § 1019 BGB; es genügt daher nicht, falls der Eigentümer des herrschenden Grundstücks von dem Vorteil keinen Gebrauch macht. Auch führt der Nichtgebrauch eines Wegerechts - selbst über lange Zeit - regelmäßig nicht zu einer Verwirkung nach § 242 BGB. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Beeinträchtigung i.S.d. § 1027 BGB ist jede Störung oder Behinderung der rechtmäßigen Ausübung der Dienstbarkeit. Die Störung kann auch von einer vor der Bestellung der Dienstbarkeit errichteten Anlage ausgehen. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit, welche durch eine Anlage auf den dienenden Grundstücken verursacht wird, verjährt gemäß § 1028 Abs. 1 S. 1 BGB in entsprechender Anwendung von § 197 Nr. 2 BGB in dreißig Jahren. Für den Lauf der Verjährung ist Voraussetzung, dass die Störung durchgehend über dreißig Jahre von ein und derselben Anlage ausgeht. Denn nur dann handelt es sich um einen einzigen Störungsbeseitigungsanspruch, bei dem die Verjährungsfrist laufen kann. Ist dagegen nach Wegfall der einen störenden Anlage eine andere errichtet worden, so ist ein neuer Beseitigungsanspruch entstanden, für den die Verjährungsfrist jeweils neu zu laufen begann. (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das Beseitigen einer Mauer ist in der Regel auch dann nicht durch das Recht der Selbsthilfe nach §§ 229,230 BGB gerechtfertigt, wenn ein Beseitigungsanspruch besteht. (Rn. 30 – 32) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die dolo agit-Einrede nach § 242 BGB steht einem Schadensersatzanspruch entgegen, wenn der Gläubiger im Falle der Wiedererrichtung der Mauer deren Beseitigung sofort wieder dulden müsste. (Rn. 33 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beseitigung einer auf dem belasteten Grundstück errichteten Mauer ist ausgeschlossen, wenn der Berechtigte der Grunddienstbarkeit einen Beseitigungsanspruch nach § 1027 i.V.m. § 1004 BGB hat und der Eigentümer des dienenden Grundstücks die Mauer im Ausübungsbereich belassen hat. (Rn. 33 – 60) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Nichtausübung einer Grunddienstbarkeit über längere Zeit führt weder zum Wegfall des Vorteils nach § 1019 BGB noch zur Verwirkung des Rechts nach § 242 BGB. (Rn. 51 – 56) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechte und Pflichten bei der Ausübung und Beeinträchtigung von Grunddienstbarkeiten – Verjährung, Verwirkung und Selbsthilfe nach BGB

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