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B 8 K 25.241•VG Bayreuth 8. Kammer, 2026-03-04, B 8 K 25.241
B 8 K 25.241Tribunale amministrativo / Chamber 84 mar 2026
Bei der Rückforderung handelt es sich laut dem Gesetzestext des § 16 Abs. 2 AFBG um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-04
Aktenzeichen: B 8 K 25.241
Dokumenttyp: Urteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung einer geleisteten Aufstiegsfortbildungsförderung durch die Beklagte in Höhe von 2.750 EUR.
2 Mit Bescheid vom 6. Juli 2022 gewährte die Beklagte dem Kläger Aufstiegsfortbildungsförderung von März 2022 bis November 2024 für den Fortbildungsabschluss Industriemeister … (gepr.) an der … Schulung Fortbildung (...) in … in Höhe von 5.500 EUR (davon 2.750 EUR als Zuschuss und 2.750 EUR als Darlehensanspruch gegenüber der Kreditanstalt für Wiederaufbau). Der Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass er jeweils zu den Terminen 1. September 2022 und 30. November 2024 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringe.
3 Der Kläger legte einen Nachweis der … vom 16. Januar 2023 vor, dass er an 252 Präsenzstunden vom 26. März 2022 bis 31. Dezember 2022 teilgenommen habe.
4 Mit E-Mail vom 1. Juni 2024 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er die Weiterbildung vorzeitig beende, da er beruflich so stark ausgebrannt sei, dass er ein Bestehen der Prüfungen als unwahrscheinlich empfinde.
5 Der Kläger wurde von der Beklagten telefonisch darauf hingewiesen, dass eine Rückforderung erfolgen werde, wenn der Abbruch nicht aus wichtigem oder unabweisbarem Grund stattgefunden habe.
6 Der Kläger legte ein Schreiben seines Arbeitgebers vom 4. Juni 2024 vor, wonach ein Auslandsaufenthalt in Mexiko vom … Januar 2024 bis … März 2024 aus betrieblich veranlassten Gründen bestätigt wurde. Der Kläger sei im Werk der … in …Mexiko als Maschinen- und Anlagenführer/Operator im Mehrschichtbetrieb (Früh/Spät/Nacht) von Montag bis Freitag und teilweise notwendig auch Sonn- und Feiertags eingesetzt worden.
7 Mit E-Mail vom 7. Juni 2024 teilte der Kläger mit, dass er es nervlich und leistungsmäßig nicht schaffe, die Weiterbildung und die angesetzten Unterrichtsstunden zu erfüllen. Er habe demnächst die Ausbildereignungsprüfungen, im November die Wiederholung zweier BQ Prüfungen und im Dezember/Januar die Abschlussprüfungen. Er wisse nicht, wie er dem nachkommen solle. Seine Ehe leide, auch in finanzieller Hinsicht. Er habe neben seinem Jahresurlaub auch unbezahlten Urlaub genommen.
8 In der Akte befindet sich ein Teilnahmenachweis der … (am 19. Juni 2024 unterschriebenes Formblatt). In diesem wurde das Ende der Ausbildung zum 31. Mai 2024 bestätigt. Im Zeitraum 26. März 2022 bis 31. Mai 2022 seien 917 Stunden angefallen, wobei der Kläger an 644 Stunden teilgenommen habe. Mit E-Mail vom 3. Dezember 2024 informierte die … darüber, dass die gesamte Maßnahme vom 26. März 2022 bis 2. November 2024 1084 Stunden umfasst hätte.
9 Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 mit, dass der Auslandseinsatz kein wichtiger Grund für den Abbruch der Maßnahme sei, da zum Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme der Auslandseinsatz in der Vergangenheit gewesen sei. Für die psychische Belastung sei ein ärztliches Attest vorzulegen. Der Einsatz von Jahresurlaub und unbezahltem Urlaub sei schon zu Beginn der Maßnahme bekannt gewesen. Er wurde zudem zur Aufhebung, Einstellung und Rückzahlung der geleisteten Förderung angehört.
10 Der Kläger ließ durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 13. Januar 2025 mitteilen, dass der Auslandseinsatz zunächst nur für vier Wochen geplant gewesen sei, dass dieser Zeitraum aber sukzessive verlängert worden sei und er erst zum Ende gewusst habe, wie lange sich der Auslandseinsatz insgesamt gestalten würde. Nach Rückkehr habe er 51 Stunden im Schichtbetrieb arbeiten müssen. Aus diesem Grund habe sich die Entscheidung des Klägers zum Abbruch der Maßnahme auf den Zeitpunkt nach dem Auslandsaufenthalt verlagert. Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 ließ der Kläger erklären, er könne kein Attest vorlegen, da er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen sei. In der Zeit des Auslandseinsatzes sei ein Vollzeitunterricht über mehrere Wochen ausgefallen. Der Kläger müsse, um die Rückforderung vermeiden zu können, sinnlos weitere Unterrichtsstunden absitzen. Man hoffe auf eine vernünftige Ermessensentscheidung.
11 Mit Bescheid vom 17. Februar 2025 (zugestellt am 19. Februar 2025) forderte die Beklagte die gewährte Förderungsleistung in Höhe von 2.750 EUR zurück. Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2022 wurde aufgehoben. Die Förderung wurde gem. § 7 Abs. 1, § 25 Satz 1 Nr. 2 Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) eingestellt. Die Rückforderung der gewährten Leistung erfolge nach § 16 Abs. 3 AFBG, da der Kläger eine Anwesenheitsquote von 70% bezogen auf die Gesamtmaßnahme nicht erreiche und ein wichtiger Grund im Sinne des AFBG nicht vorliege.
12 Der Kläger ließ durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17. März 2025, eingegangen beim Verwaltungsgericht Bayreuth am selben Tage, Klage erheben und beantragen,
Der Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2025 hinsichtlich der Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 6. Juli 2022, wird aufgehoben.
Zudem wurde beantragt,
die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
13 Zur Begründung wurde mit Schreiben vom 13. Mai 2025 ausgeführt, dass die Beklagte mehrfach darauf hingewiesen habe, dass sie den Abbruch als wichtigen Grund gewertet hätte, wenn der Kläger den Abbruch während des Auslandseinsatzes vorgenommen hätte. Es wurden zunächst die im Vorfeld bereits gebrachten Argumente wiederholt. Ein wichtiger Grund liege vor. Die Erklärung sei ohne schuldhaftes Zögern erfolgt, da dem Kläger erst nach Rückkehr von der Geschäftsreise bewusst gewesen sei, in welchem Umfang er den versäumten Unterricht habe nachholen müssen.
14 Die Beklagte beantragte mit Schreiben vom 5. Juni 2025
Klageabweisung.
15 Der Abbruch einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedürfe nach § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG i.V.m. § 7 Abs. 1 AFGB einer ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirke nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern (§ 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG) erfolgt sei. Ein Ermessen stehe der Beklagten nicht zu. Der Kläger habe im Vergleich auf die Gesamtmaßnahme an nur 59,40% der Unterrichtsstunden teilgenommen. Der Kläger hätte bereits zu dem Zeitpunkt, als er von der sukzessiven Verlängerung des Auslandseinsatzes Kenntnis erlangt habe, über eine Unterbrechung der Weiterbildung oder einen Abbruch der Maßnahme nachdenken können und müssen. Der Abbruch sei der Beklagte erst am 1. Juni 2024 mitgeteilt worden und zu diesem Zeitpunkt wirksam geworden. Dies sei nicht ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Der Kläger hätte nach Beendigung des Auslandseinsatzes innerhalb kürzester Zeit erkennen müssen, dass der verpasste Lerninhalt nicht mehr aufzuholen sei. Stattdessen habe er fast 10 Wochen regelmäßig an der Fortbildung teilgenommen. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger bis Ende Mai 2024 davon ausgegangen sei, die Weiterbildung erfolgreich abzuschließen.
16 Der Kläger erteilte mit Schreiben vom 2. Februar 2026 sein Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung. Er übergab eine Bestätigung des Arbeitgebers vom 3. Februar 2026. Aus dieser ergebe sich, dass der Kläger auf Grund des Auslandsaufenthaltes durch Beförderung in einer leitenden Funktion des Unternehmens tätig sei. Dies solle zeigen, welche Wichtigkeit und Priorität der Auslandsaufenthalt für den Kläger gehabt habe, seiner beruflichen Entwicklung gedient habe und vom Kläger nicht hätte leichtfertig abgelehnt werden können.
17 Die Beklagte erteilte mit Schreiben vom 9. Februar 2026 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung.
18 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen, § 117 Abs. 3 S. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
I.
19 Über die Klage konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
II.
20 Die zulässige Klage ist unbegründet.
21 Die Aufhebung des Bewilligungsbescheids und die Rückforderung der Förderungsleistung in Höhe von 2.750 EUR durch Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2025 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
22 Das Gericht nimmt insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Begründung des Bescheids vom 17. Februar 2025 Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend wird noch Folgendes ausgeführt:
23 1. Der Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere wurde der Kläger zur Aufhebung, Einstellung und Rückzahlung der Förderung gem. § 27a AFBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) angehört (Schreiben vom 4. Dezember 2024 und 13. Januar 2025).
24 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.
25 a) Nach § 16 Abs. 2 AFBG ist der Leistungsbeschied insoweit aufzuheben und der Teilnehmer hat die Leistung insoweit zu erstatten, soweit die Leistung unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurde und der Vorbehalt greift.
26 Der Bewilligungsbescheid vom 6. Juli 2022 war unter den Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung gestellt worden (§ 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG), dass zu den Terminen 1. September 2022 und 30. November 2024 ein Nachweis des Bildungsträgers an der regelmäßigen Teilnahme der Maßnahme erbracht wird. Im Bescheid war zudem ausgeführt, dass weitere Nachweise gefordert werden können und dass eine unregelmäßige Teilnahme zur Aufhebung des Bescheids und zur Rückforderung der Leistung führen kann. Es wurde erklärt, dass die regelmäßige Teilnahme dann gegeben ist, wenn die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden nachgewiesen wird. Die Förderung werde hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter den Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet. Zu Recht hat die Beklagte vom Kläger zum Zeitpunkt der erstmaligen Mitteilung des Abbruchs der Maßnahme (E-Mail des Klägers vom 1. Juni 2024) einen weiteren Nachweis gefordert (E-Mail vom 13. Juni 2024). Das Verlangen stützt sich auf den Vorbehalt und auf § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG, wonach bei Abbruch der Maßnahme ein Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen ist. Der Vorbehalt greift, da der Kläger nicht nachgewiesen hat, dass er regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Dies wäre nur dann der Fall gewesen, wenn der Kläger die Teilnahme an 70 Prozent der Präsenzstunden hätte nachweisen können, § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG. Unstreitig war dies nicht der Fall. Der Kläger hat nur an 59,40 Prozent der Stunden des Maßnahmezeitraums teilgenommen (Teilnahmenachweis vom 19. Juni 2024: Teilnahme an 644 Stunden – von insgesamt 1084 Stunden (E-Mail der … vom 3. Dezember 2024).
27 Bei der Rückforderung handelt es sich laut dem Gesetzestext des § 16 Abs. 2 AFBG um eine gebundene Entscheidung (vgl. auch BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 12 ZB 21.2463 – juris Rn. 14).
28 b) Ein Fall des § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG liegt nicht vor. Hat der Teilnehmer die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen und bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen, so ist der Bewilligungsbescheid nur in dem Umfang aufzuheben und der Teilnehmer hat den Maßnahmebetrag nur in dem Umfang zu erstatten, in dem die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren noch nicht fällig geworden sind.
29 Zwar hat der Kläger bis zum Abbruch der Maßnahme regelmäßig teilgenommen und die Lehrgangsgebühren waren auch fällig (Nr. 3 des Teilnahmevertrags – Rechnung vom 11 April 2022 – Fälligstellung des Betrags von 5.500 EUR). Der Abbruch der Maßnahme erfolgte aber nicht aus wichtigem Grund.
30 Der Abbruch einer Maßnahme aus wichtigem Grund bedarf der ausdrücklichen Erklärung. Die Erklärung wirkt nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (§ 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG). Ausweislich der Gesetzesbegründung zur Einfügung von § 7 Abs. 4a AFBG durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (BT-Drucks. 18/7055, S. 34) geht der Gesetzgeber davon aus, dass die damit verbundenen begünstigenden Rechtsfolgen grundsätzlich erst zum Zeitpunkt der Erklärung des Teilnehmers gegenüber der Behörde eintreten. Unterbleibt eine derartige Erklärung gegenüber der Behörde durch schuldhaftes Zögern, ergeben sich die Rechtsfolgen der nicht angezeigten Unterbrechungen aus den entsprechenden Bestimmungen, mithin aus § 16 Abs. 2 AFBG. Die Erklärung nach § 7 Abs. 4a AFBG wirkt nach dem Gesetzeswortlaut nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist (BayVGH, B.v. 22.6.2022 – 12 ZB 21.2463 – juris Rn. 16).
31 Der Kläger hat mit der Bestätigung seines Arbeitgebers als wichtigen Grund glaubhaft gemacht, dass er vom 15. Januar 2024 bis zum 22. März 2024 im Ausland war. Es kann dahingestellt bleiben, ob dies einen wichtigen Grund für den Abbruch der Ausbildung darstellt, da dieser Grund der Beklagten erst über zwei Monate nach dessen Wegfall mitgeteilt wurde. Wieviel Unterrichtsstoff nachzuholen war, musste dem Kläger bereits unmittelbar nach Rückkehr aus dem Auslandseinsatz aufgefallen sein. Der Kläger hat nicht angegeben, was der Grund war, dass er den Abbruch nicht ohne schuldhaftes Zögern nach Rückkehr aus dem Ausland mitgeteilt hatte. Soweit er hierfür den Schichtbetrieb anführt, wäre eine Mitteilung dennoch zu einem früheren Zeitpunkt möglich gewesen. Die Folge der verspäteten Mitteilung ist zum einen, dass die Fehlzeiten während des Auslandsaufenthalts höchstens den gesetzlichen mit 30% pauschalierten Fehlzeiten zuzuordnen sind (BayVGH, B.v. 14.10.2022 – 12 ZB 21.2228 – juris Rn. 25). Zum anderen, dass sich wie bereits ausgeführt, die Rechtsfolgen aus § 16 Abs. 2 AFBG ergeben, also die Leistungen zu erstatten sind (BayVGH, a.a.O. Rn. 24). Der Gesetzgeber wollte die nachträgliche Erklärung eines Teilnehmers, sein Abbruch der Maßnahme sei aus wichtigem Grund erfolgt, verhindern, wenn dies – erst dann und deshalb – erfolge, sobald die Behörde ihn wegen des vorzeitigen Abbruchs mit Rückforderungen konfrontiere. Er beurteilt ihr Interesse, in dieser Situation die Konsequenzen der nicht regelmäßigen Teilnahme durch eine nachträgliche Erklärung von Abbruch oder Unterbrechung aus wichtigem Grund abzumildern, als nicht schutzwürdig. Den damit verbundenen erheblichen Verwaltungsaufwand erachtet der Gesetzgeber als nicht vertretbar. Eine rechtzeitige ausdrückliche Erklärung der geförderten Teilnehmer hält er für zumutbar (Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 AFBG (Stand: 9.12.2025), Rn. 61).
32 Der Auslandseinsatz ist auf Grund der verspäteten Erklärung nicht als wichtiger Grund zu berücksichtigen. Für die psychischen Belastungen wurde kein ärztlicher Nachweis vorgelegt.
33 Die weiteren Gründe: Einbringen von Jahresurlaub/unbezahltem Urlaub, finanzielle Belastungen, Eheprobleme, Schichtarbeit gehen mit der Doppelbelastung von Arbeit und Teilzeitstudium einher und können zu jedem Zeitpunkt der Ausbildung bestehen und stellen schon keine wichtigen Gründe dar, da diese bereits zum Zeitpunkt des Beginns der Maßnahme für den Kläger hätten ersichtlich sein müssen. Die Kammer schließt sich folgenden Ausführungen des VG Würzburg (U.v. 5.9.2024 – W 3 K 23.1213 – juris Rn. 43) an:
„Ein wichtiger Grund i.S.d. § 7 Abs. 3 AFBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher bei seiner Anwendung einer entsprechenden Auslegung und Beurteilung durch die Behörde bedarf (VG Augsburg, U.v. 28.4.2009 – Au 3 K 08.1143 – BeckRS 2009, 47697). Es ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich, in der die Behörde alle Umstände in der Gesamtschau mit einbeziehen und bewerten muss. Es ist anerkannt, dass für die Auslegung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grundes auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz – BAföG) i.d.F. d. Bek. vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1 1952, ber. BGBl. 2012 I S. 197), zuletzt geändert durch Art. 18 Gesetz vom 22.12.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 408) zurückgegriffen werden kann (Schaumberg/Schubert, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 7 Rn. 2.2; VG Ansbach U.v. 31.5.2022 – AN 2 K 21.01839 – BeckRS 2022, 39131 Rn. 45). Ein wichtiger Grund für einen Abbruch oder Fortbildungswechsel ist demnach gegeben, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände einschließlich der mit der Förderung verbundenen persönlichen und öffentlichen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 131; BVerwG, U.v. 12.2.1976 – V C 86.74 – BeckRS 1976, 30430044; Schaumberg/Schubert, Pdk Bu J-6a, AFBG, § 7 Rn. 2.2; VG Ansbach U.v. 31.5.2022 – AN 2 K 21.01839 – BeckRS 2022, 39131 Rn. 45). Es ist eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Maßnahmeabbruch mit den öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Maßnahme durchzuführen. Im öffentlichen Interesse liegt auch, dass die steuerfinanzierte Förderung möglichst effektiv zur Erreichung der Fortbildungsziele eingesetzt werden soll. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es aber vorrangig auf die Dauer der Ausbildung bis zum Abbruch an. Zu Beginn der Ausbildung sind geringere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen, wohingegen die Anforderungen mit zunehmender Dauer steigen. Weiterhin ist in der Interessenabwägung maßgeblich, ob der Auszubildende selbst die vom Gesetz vorausgesetzte Obliegenheit zur verantwortungsbewussten, vorausschauenden und umsichtigen Planung sowie zur zügigen und zielstrebigen Durchführung seiner Ausbildung ausreichend erfüllt hat. Ein wichtiger Grund kann daher dann regelmäßig nicht mehr anerkannt werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung in der aufgegebenen Fachrichtung in Kenntnis dieses Grundes aufgenommen hat oder wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen und ihnen zu begegnen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 8. Aufl. 2024, § 7 Rn. 133 f.).“
34 Soweit der Kläger ausgeführt hat, dass er demnächst die Ausbildereignungsprüfungen, die Wiederholung zweier BQ Prüfungen und die Abschlussprüfungen habe und nicht wisse, wie er dies schaffen solle (E-Mail vom 7. Juni 2024) und er durch seinen Bevollmächtigten vortragen ließ, dass ein Nachholen der durch den Auslandseinsatz verpassten Fehlstunden auf Grund des Schichtbetriebs (51 Stunden die Woche) nicht zu leisten sei, ist auszuführen, dass der Gesetzgeber kein Bestehen der Prüfung verlangt, sondern die Rückzahlungspflicht nur an die regelmäßige Teilnahme der Maßnahme anknüpft. Insofern ist auch der wichtige Grund für den Abbruch daran zu messen, ob dem Kläger die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme in Form von Präsenzstunden noch zugemutet werden kann. Eine Zumutbarkeit ist vor allem vor dem Hintergrund gegeben, als der Kläger bereits an 59,4% der Präsenzstunden teilgenommen hat, es wäre für ihn zumutbar noch an den restlichen 11,6% der Präsenzstunden teilzunehmen. Dies wäre ihm trotz des in der Vergangenheit liegenden Auslandseinsatzes zum Zeitpunkt des Abbruchs der Maßnahme noch möglich gewesen. Der Kläger hat keinen Grund genannt, warum die reine Präsenz der restlichen Zeit für ihn eine Belastung wäre, die nicht bereits zu Beginn der Maßnahme absehbar war. Auf eine Zumutbarkeit der Teilnahme an der Prüfung, den Druck, der mit einer solchen Prüfung einhergeht oder auf ein Bestehen oder Nichtbestehen kommt es nicht an, weswegen Probleme in diesem Zusammenhang nicht als wichtiger Grund gesehen werden können, da die Rückzahlungspflicht nicht mit dem Bestehen der Prüfung verbunden ist (BT-Drs. 18/7055 vom 16.12.2015, S. 38: Der Gesetzgeber hat hierbei gerade berücksichtigt, dass eine Rückforderung bei ausgebliebener Prüfungsteilnahme oder fehlendem Prüfungserfolg nach einer unter Umständen mehrjährigen Maßnahme in Vollzeit trotz nachgewiesenem Bemühen durch die Teilnahme förderpolitisch nicht vertretbar wäre. Ein solches Risiko (Rückzahlung bei Nichtbestehen) würde eine erhebliche Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufbauen und die mit AFBG verfolgte Anreizwirkung konterkarieren). (Vgl. ebenso VGH BW, B.v. 2.3.2022 – 12 S 1628/20 – juris Rn. 1 sowie Saarl OVG, B.v. 1.12.2021 – 2 A 305/20 – juris Rn. 14: die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme dient der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und ist ein legitimes gesetzgeberisches Ziel).
35 Im Fall eines Abbruchs aus einem nicht wichtigen Grund im Sinne von § 7 Abs. 2 Alt. 1 AFBG folgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hinsichtlich des Maßnahme- und des Unterhaltsbeitrags in vollem Umfang aus § 16 Abs. 2 und 3 AFBG i.V.m. § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG. Denn die Förderung wird hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet (§ 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG) Greift der Vorbehalt, ist der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben und der Teilnehmer hat die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten (§ 16 Abs. 2 AFBG). Dies gilt im Fall des Abbruchs aus nicht wichtigem Grund auch für die Fälle nicht regelmäßiger Teilnahme (§ 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG) (Kuznik in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB Sozialrecht Besonderer Teil, 1. Aufl., § 7 AFBG (Stand: 09.12.2025), Rn. 79).
36 c) Es ist nicht erkennbar, dass ein Fall des § 16 Abs. 5 AFBG anzunehmen ist. Besteht eine Vollzeitmaßnahme aus mehreren Maßnahmeabschnitten und wird der Bewilligungsbescheid insgesamt aufgehoben, so ist der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten, an denen der Teilnehmer nicht regelmäßig teilgenommen hat. Dem Teilnahmevertrag zwischen dem Kläger und der … kann nicht entnommen werden, dass es sich um mehrere Maßnahmeabschnitte handelte. Es handelte sich um einen Lehrgang vom 26. März 2022 bis 2. November 2024 mit Unterrichtszeiten an Freitagen von 15.15 bis 19.15 Uhr und an Samstagen von 8.00 bis 15.15 Uhr (insgesamt 1.100 Unterrichtseinheiten Basisqualifikation). Nach dem Antrag handelte es sich außerdem um ein Teilzeitstudium.
37 d) Aufgrund des Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme war die Förderung zudem nach § 7 Abs. 1, § 25 Satz 1 Nr. 2 AFBG einzustellen.
III.
38 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 Hs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der – wenn überhaupt anfallenden – jedenfalls geringen, vorläufig vollstreckbaren Aufwendungen der Beklagten nicht, zumal diese auch die Rückzahlung garantieren kann, sollte in der Sache eine Entscheidung mit anderer Kostentragungspflicht ergehen.
Bei der Rückforderung handelt es sich laut dem Gesetzestext des § 16 Abs. 2 AFBG um eine gebundene Entscheidung. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)
Die Erklärung nach § 7 Abs. 4a AFBG wirkt nach dem Gesetzeswortlaut nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, wie sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt ist. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
„Ein wichtiger Grund iSd § 7 Abs. 3 AFBG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, welcher bei seiner Anwendung einer entsprechenden Auslegung und Beurteilung durch die Behörde bedarf. Es ist eine Einzelfallentscheidung erforderlich, in der die Behörde alle Umstände in der Gesamtschau mit einbeziehen und bewerten muss. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Ein wichtiger Grund kann regelmäßig nicht mehr anerkannt werden, wenn der Auszubildende die Ausbildung in der aufgegebenen Fachrichtung in Kenntnis dieses Grundes aufgenommen hat oder wenn es ihm möglich und zumutbar gewesen wäre, die gegen die zunächst gewählte Fachrichtung sprechenden Gründe bereits zu Beginn der Ausbildung zu erkennen und ihnen zu begegnen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
Im Fall eines Abbruchs aus einem nicht wichtigen Grund iSv § 7 Abs. 2 Alt. 1 AFBG folgt die Aufhebung des Bewilligungsbescheids hinsichtlich des Maßnahme- und des Unterhaltsbeitrags in vollem Umfang aus § 16 Abs. 2 und 3 AFBG iVm § 9a Abs. 1 S. 5 AFBG. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Rückforderung einer Aufstiegsfortbildungsförderung
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