VG Bayreuth 7. Kammer, 2026-05-11, B 7 K 25.699

B 7 K 25.699Tribunale amministrativo / Chamber 711 mag 2026

Regest

Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob – und ggf. in welchem Umfang – der angefochtene Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG Bayreuth 7. Kammer — 2026-05-11 — B 7 K 25.699 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-11

Aktenzeichen: B 7 K 25.699

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

  3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1 Mit der Klage wendet sich der Kläger als Inhaber eines Tischlereibetriebs gegen den Widerruf und die Rückforderung einer ihm von der Regierung von … bewilligten Corona-Soforthilfe. Der Widerruf stützt sich auf die unterlassene Mitwirkung des Klägers im Rahmen des sogenannten generellen Rückmeldeverfahrens.

2 Der Kläger beantragte am 18.03.2020 eine Soforthilfe, woraufhin ihm diese mit Bescheid vom 28.03.2020 gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (COVID-19) geschädigten gewerblichen Unternehmen und Angehörigen Freier Berufe (Soforthilfe-Corona) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 17.03.2020 in Höhe von 5.000,00 EUR bewilligt und in der Folge auch ausbezahlt wurde.

3 Auf den am 01.04.2020 gestellten Änderungsantrag hin wurde mit Bescheid vom 01.05.2020 der Bescheid vom 28.03.2020 vollständig durch diesen Bescheid ersetzt (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde dem Kläger gemäß Art. 53 BayHO und auf Grundlage der Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen (Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 in der derzeit gültigen Fassung insgesamt eine Soforthilfe in Höhe von 9.000,00 EUR bewilligt und der Differenzbetrag in Höhe von 4.000,00 EUR ausbezahlt. Unter Ziffer 4 des Bescheids wurde auf die Zweckbindung der Soforthilfe hingewiesen: Die Soforthilfe diene ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten, in die der Empfänger infolge der Corona-Pandemie geraten sei, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Nicht umfasst seien Liquiditätsengpässe, die vor dem 11.03.2020 entstanden seien. Aufgrund des in diesem Antrag insgesamt angegebenen Liquiditätsengpasses in Höhe von 9.000,00 EUR werde die Höhe der Soforthilfe auf einen Betrag von 9.000,00 EUR festgesetzt (Ziffer 5). Unter Ziffer 1.1 der Nebenbestimmungen wurde der Empfänger verpflichtet, unverzüglich gegenüber der Bewilligungsstelle anzuzeigen, wenn sich die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände ändern oder wegfallen würden. Für den Fall, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt werde, wurde sich der teilweise Widerruf des Bescheids bis zur Höhe der tatsächlich benötigten Soforthilfe vorbehalten (vgl. Ziffer 3 der Nebenbestimmungen). Ferner wurde sich unter Ziffer 4 der Nebenbestimmungen eine Prüfung der Verwendung der Soforthilfe im Einzelfall vorbehalten und der Empfänger verpflichtet, erforderliche Unterlagen bereitzuhalten und notwendige Auskünfte zu erteilen. Unter Ziffer 5 der Nebenbestimmungen wies die Bewilligungsstelle darauf hin, dass die Soforthilfe zu erstatten sei, soweit dieser Bescheid nach Verwaltungsverfahrensrecht oder anderen Rechtsvorschriften mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen werde oder sonst unwirksam geworden sei. Dies gelte insbesondere, wenn die Soforthilfe durch unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden sei oder sich durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstelle, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen Höhe benötigt werde. Unter Ziffer 6 der Nebenbestimmungen wurde der Kläger verpflichtet, alle im Zusammenhang mit der Gewährung der Soforthilfe relevanten Unterlagen zehn Jahre lang ab Gewährung dieser Soforthilfe aufzubewahren. Der Bescheid enthält an abschließender Stelle u.a. den textlich hervorgehobenen Hinweis, dass der Bewilligungsbehörde auf Verlangen die zur Aufklärung des Sachverhalts und Überprüfung des Antrags erforderlichen sowie sonstige relevante Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen seien.

4 Mit der jeweils am 29.11.2022, 29.06.2023 und 14.12.2023 an die im Förderantrag angegebene Kontakt-E-Mail-Adresse des Klägers versandten E-Mail bat die Regierung von … den Kläger unter Fristsetzung um Vornahme der Überprüfung der seinerzeit bei Antragstellung angestrengten Prognose zum Liquiditätsengpass und um Rückmeldung, inwieweit ein solcher nun tatsächlich eingetreten sei. Mit Schreiben vom 10.09.2024, an den Kläger per E-Mail übermittelt am 16.09.2024, forderte die Regierung von … im Zuge eines generell in Bayern eingeleiteten Rückmeldeverfahrens den Kläger nochmals zur ausstehenden Rückmeldung über ein entsprechendes Online-Portal auf und setzte hierfür eine Frist bis 31.10.2024. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Rückmeldung über das Online-Portal in jedem Fall notwendig sei, auch dann, wenn der prognostizierte Liquiditätsengpass tatsächlich eingetreten sei. Keine Rückmeldung habe den Widerruf und die Rückforderung der Soforthilfe in voller Höhe zur Folge. In Hinblick auf die Modalitäten der Rückmeldung und die durchzuführende Berechnung wurde auf die veröffentlichten FAQ und – sollten Rückfragen des Empfängers bestehen – auf eine entsprechende Info-Hotline und eine behördliche E-Mail-Adresse verwiesen. Zugleich wurde zum beabsichtigten Widerruf und zur Rückforderung im Falle einer unterlassenen Rückmeldung angehört. Die Tatsache des Zugangs der vorgenannten E-Mails wurde von der Klägerseite im laufenden gerichtlichen Verfahren ausdrücklich zugestanden (vgl. Schriftsatz vom 20.11.2025 als Antwort auf die Frage des Gerichts vom 09.10.2025). Auf die E-Mails hat der Kläger unstreitig nicht reagiert.

5 Mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2025 wurde der Bescheid vom 01.05.2020 mit Wirkung für die Vergangenheit in Höhe von 9.000,00 EUR widerrufen (Ziffer 1). Unter Ziffer 2 wurde angeordnet, dass der Betrag in Höhe von 9.000,00 EUR zu erstatten ist. Nach Ziffer 3 des Bescheids ist der Rückforderungsbetrag in Höhe von 9.000,00 EUR für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 mit drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 BGB jährlich zu verzinsen. Der sich hiernach errechnende Zinsbetrag wurde auf 972,30 EUR festgesetzt. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von 9.000,00 EUR sowie der Zinsbetrag in Höhe von 972,30 EUR sind bis spätestens 15.09.2025 zu überweisen (Ziffer 4).

6 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, nachdem im Rahmen des sogenannten „Erinnerungsverfahrens“ keine Rückmeldung eingegangen sei, sei der Kläger im September 2024 aufgefordert worden, eine der im Online-Portal vorbereiteten Erklärungen abzugeben bzw. die Höhe einer etwaigen Überkompensation bis spätestens 31.10.2024 mitzuteilen (sog. „verpflichtendes Rückmeldeverfahren“). Bis zum heutigen Tag seien jedoch die angeforderten Angaben zur Überprüfung der erhaltenen Corona-Soforthilfe und der fortbestehenden Soforthilfeberechtigung nicht erfolgt.

7 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Soforthilfebewilligung sei Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift könne ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, der eine einmalige Geldleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zweckes gewähre, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden sei, und der Begünstigte diese nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt habe. Bei der Beantragung und Bewilligung der Soforthilfe habe der Eintritt eines Liquiditätsengpasses zunächst nur prognostiziert werden können, da der zu betrachtende Dreimonatszeitraum zu diesem Zeitpunkt (teilweise) noch in der Zukunft gelegen habe. Die zweckentsprechende Verwendung der Soforthilfe setze jedoch voraus, dass im maßgeblichen Betrachtungszeitraum ein Liquiditätsengpass mindestens in Höhe der Soforthilfeleistung tatsächlich entstanden sei. Übersteige die erhaltene Soforthilfe den im tatsächlichen Betrachtungszeitraum entstandenen Liquiditätsengpass, sei der Differenzbetrag (sog. Überkompensation) zu erstatten (Erstattungsbetrag). Im Rahmen des Erinnerungsverfahrens seien zunächst alle Soforthilfeempfänger aufgefordert worden, selbständig und eigenverantwortlich den Liquiditätsengpass zu berechnen und diesen entweder zu bestätigen oder eine Überkompensation zu melden. Dieser Aufforderung sei der Kläger jedoch nicht nachgekommen. Um eine mögliche Überkompensation gleichwohl festzustellen bzw. auszuschließen, sei der Kläger daher aufgrund des im Bewilligungsbescheids enthaltenen Vorbehalts einer Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe im Wege des verpflichtenden Rückmeldeverfahrens dazu aufgefordert worden, eine der vorbereiteten Erklärungen auf dem Online-Portal abzugeben bzw. im Falle einer festgestellten Überkompensation deren Höhe mitzuteilen. Dieser Verpflichtung sei der Kläger nicht in gebotener Weise nachgekommen. Der Verstoß gegen die mit der genannten Auflage verbundene Auskunfts-/Mitwirkungspflicht berechtige zum Widerruf der Soforthilfebewilligung.

8 Der Widerruf stehe nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG im pflichtgemäßem Ermessen. Dabei seien die Interessen des Leistungsempfängers mit dem staatlichen Interesse abzuwägen. Als Empfänger einer Hilfeleistung, welche unter Auflagen bewilligt worden sei, habe der Kläger bei Nichterfüllung einer dieser Auflagen bereits von Anfang an mit einer (teilweisen) Rückzahlung der Soforthilfe rechnen müssen. Daher seien die finanziellen Interessen auf Seiten des Leistungsempfängers, die Soforthilfebewilligung – trotz Verstoßes gegen die Auflagen – aufrechtzuerhalten, weniger gewichtig als das Widerrufsinteresse. Auf staatlicher Seite komme bei der Entscheidung über den Widerruf insbesondere den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit eine ermessenslenkende Bedeutung zu. Zudem spreche der Grundsatz der Gleichbehandlung mit anderen Soforthilfeempfängern in einer solchen Situation für eine gleichmäßige Korrektur. Hierbei müsse insbesondere beachtet werden, dass auch dann, wenn eine Rückmeldung durch die Soforthilfeempfänger vorgenommen worden sei, im Falle eines geringeren als des ursprünglich angenommenen Liquiditätsengpasses ein (Teil-)Widerruf erfolgt sei. Insofern könne auch aus diesem Grund bei Empfängern, welche gegen die genannte Mitteilungspflicht verstoßen und dadurch eine Überprüfung des Liquiditätsengpasses bzw. der Soforthilfeberechtigung unmöglich machen würden, kein milderes Vorgehen statthaft sein. Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs werde rückwirkend auf den Zeitpunkt des Erlasses des Bewilligungsbescheids festgesetzt. Der Bewilligungsbescheid werde damit von Anfang an unwirksam.

9 Die Erstattungspflicht gemäß Ziffer 2 des Bescheids ergebe sich aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG. Danach sei eine bereits erbrachte Leistung zu erstatten, soweit der zugrundeliegende Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden sei. Die Soforthilfebewilligung sei in voller Höhe mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden. Der Erstattungsbetrag werde somit auf 9.000,00 EUR festgesetzt (Art. 49a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG).

10 Die Zinsentscheidung in Ziffer 3 stütze sich auf Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG. Da gemäß Ziffer 1 des Bescheids der Bewilligungsbescheid mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Erlasses aufgehoben worden sei, wäre regelmäßig eine Zinspflicht rückwirkend vom Zeitpunkt der Auszahlung an bis zur vollständigen Begleichung der Rückforderung gegeben. Insbesondere aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und Gleichbehandlung erscheine es jedoch sachgerecht und vertretbar, die Zinserhebung zu Gunsten des Klägers auf den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 (Zeitraum vom einheitlich angenommenen Beginn des Erinnerungsverfahrens bis zum regulären Fristende im verpflichtenden Rückmeldeverfahren) zu begrenzen. Umstände, die es nach pflichtgemäßem Ermessen gebieten würden, generell von der Geltendmachung des Zinsanspruchs abzusehen (Art. 49a Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG), seien nicht ersichtlich. Der Zinssatz betrage jährlich drei Prozentpunkte über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB (Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Folglich ergebe sich auf Grundlage des noch nicht beglichenen Rückforderungsbetrags gemäß Ziffer 4 des Bescheids für den Zeitraum 01.01.2023 bis 31.10.2024 ein Zinsbetrag in Höhe von 972,30 EUR.

11 Mit am 04.07.2025 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Kläger über seine Bevollmächtigte Klage gegen den Bescheid vom 05.06.2025 erheben lassen mit dem Antrag:

Der Bescheid des Beklagten vom 05.06.2025 wird aufgehoben.

12 Nach gewährter Akteneinsicht wurde die Klage mit Schriftsatz vom 25.09.2025 begründet. Gerügt wurde, dass es an einer Rechtsgrundlage für den Widerruf fehle. Es treffe nicht zu, dass der Kläger eine ihm erteilte Auflage nicht erfüllt habe. Denn es gebe schlicht schon keine Auflage, wonach der Leistungsempfänger bei entsprechender Aufforderung selbständig und eigenverantwortlich seinen Liquiditätsengpass im jeweils maßgeblichen Betrachtungszeitraum zu berechnen (gehabt) hätte. Eine Aufforderung an den Kläger zur Erteilung konkreter Auskünfte habe es zudem nicht gegeben.

13 Darüber hinaus wäre der auf einen Auflagenverstoß – bei unterstelltem Vorliegen eines Verstoßes – gestützte Widerruf unverhältnismäßig. Denn die Behörde müsse erst versuchen, die Auflage zwangsweise durchzusetzen, was vorliegend nicht geschehen sei.

14 Weiterhin wurde von der Bevollmächtigten eine unzulässige nachträgliche Änderung der Bewilligungsgrundlagen gerügt, namentlich die ex post-Prüfung des Liquiditätsengpasses, die fehlende Ansatzfähigkeit von Personalaufwand und die Definition des dreimonatigen Betrachtungszeitraums. Die ausbezahlte Soforthilfe sei zweckentsprechend verwendet worden. Zweck der Soforthilfe sei es gerade gewesen, Unternehmen unter die Arme zu greifen, die bei der Antragstellung im Frühjahr 2020 prognostisch – und damit ex ante – befürchteten, einen Liquiditätsengpass zu erleiden. In dem Bewilligungsbescheid sei an keiner Stelle erwähnt gewesen, dass der Liquiditätsengpass im Nachhinein, also ex post zu beurteilen sei. Zudem sei erst am 18.04.2020 auf der Homepage des Bayerischen Wirtschaftsministeriums nachzulesen gewesen, dass Personalaufwendungen nicht berücksichtigt werden könnten. Zu diesem Zeitpunkt sei die Soforthilfe jedoch seit langem beantragt und bewilligt worden. Ferner sei die Regelung zum Dreimonatszeitraum unwirksam, da die in den Bescheiden und Richtlinien verwandte Formulierung „in den auf den Antragstellung folgenden drei Monaten“ unklar formuliert sei. Für den Bürger erschließe sich nicht, ob der Dreimonatszeitraum bereits am 1. des Antragsmonats, am Tag der Antragstellung oder am 1. des Folgemonats begonnen habe.

15 Des Weiteren vertritt die Bevollmächtigte die Auffassung, es liege eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 12 GG vor. Dies abgeleitet daraus, dass von der Behörde offensichtlich nicht zwischen Branchen differenziert werde. Zudem handele es sich bei der Corona-Soforthilfe nicht um eine Billigkeitsleistung, sondern aus Gründen der Kompensation von Einbußen durch staatliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie – sinngemäß – um Entschädigungszahlungen.

16 Daneben liege eine Verstoß gegen den übergesetzlichen Grundsatz von Treu und Glauben vor. Aus den seinerzeitigen politischen Äußerungen habe der Kläger ein schützenswertes Vertrauen entwickelt. Von einer ex post-Prüfung des Liquiditätsengpasses habe sich damals kein Wort gefunden.

17 Mit Schriftsatz vom 03.12.2025 beantragt die Regierung von … für den Beklagten

Klageabweisung.

18 Zur Begründung wurde zuvörderst auf die Gründe des angefochtenen Bescheids Bezug genommen. Die Soforthilfebewilligung habe gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG (Auflagenverstoß) widerrufen werden dürfen (wurde weiter ausgeführt). Unabhängig davon begründe sich aus denselben Umständen aber auch der Widerrufsgrund des Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG (Zweckverfehlung). Auf Ziffer 3 Satz 1 des Bescheids vom 01.05.2020 wurde hingewiesen. Bei Gelegenheit der ursprünglichen Antragstellung und dem folgend auch der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung sei das Vorliegen eines Liquiditätsengpasses nach der zugrundeliegenden Zuwendungsrichtlinie zunächst nur zu prognostizieren gewesen. Erst im weiteren Nachgang des Überprüfungsverfahrens sei dann festzustellen gewesen, ob der damals prognostizierte Liquiditätsengpass auch tatsächlich in der geltend gemachten und bewilligten Höhe eingetreten sei. Zu eben diesem Zweck seien in die Bewilligungsbescheide entsprechende Nebenbestimmungen und Hinweise hinsichtlich der nachträglichen Überprüfung aufgenommen und – in verschiedenen Stadien – Rückmeldeverfahren durchgeführt worden. Komme der Soforthilfeempfänger seinen Mitwirkungsverpflichtungen nicht nach und wirke an der Überprüfung des tatsächlichen Vorliegens des Liquiditätsengpasses nicht mit, indem er trotz behördlicher Aufforderungen nicht im Rahmen des eröffneten (verpflichtenden) Rückmeldeverfahrens die geforderten Angaben mache, so sei die Bewilligungsstelle dazu berechtigt, davon auszugehen und dies bei den weiteren behördlichen Entscheidung auch zugrunde zu legen, dass der Liquiditätsengpass nicht – und zwar vollständig nicht – in der ursprünglich geltend gemachten Höhe bestanden habe und demnach auch, dass die ursprünglich bewilligte und ausbezahlte Soforthilfe nicht zu den im Bewilligungsbescheid festgelegten Zweck, sondern eben zu anderen Zwecken verwendet worden sei.

19 Dass die Ermessensentscheidung auch nicht anders als die hier getroffene ausgefallen wäre, wenn bereits in den Gründen des Widerrufsbescheids selbst zusätzlich noch auf den tatbestandlich ebenfalls einschlägigen Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG hingewiesen worden wäre, liege auf der Hand und bedürfe keiner weiteren Begründung.

20 Soweit klägerseits Unklarheiten dazu geltend gemacht würden, welcher Zeitraum nun vom dreimonatigen Betrachtungszeitraum konkret erfasst sei, so sei dazu angemerkt, dass der Soforthilfeempfänger diesbezüglich ein Wahlrecht habe, ob er hierbei als den 1. Monat des Betrachtungszeitraums den Monat zählen lasse, in den der Tag der Antragstellung falle, oder aber als den 1. Monat des Betrachtungszeitraums den Monat zählen lasse, der auf den Tag der Antragstellung folge, oder von ihm stattdessen als Betrachtungszeitraum taggenau der Zeitraum ab dem konkreten Tag der Stellung des Antrags bis zum Ablauf des entsprechenden Tages drei Monate später gewählt werde, je nachdem, bei welcher Betrachtungsvariante sich für den Soforthilfeempfänger das jeweils günstigste Ergebnis ergebe. Insoweit wurde auf Ziffer 4.7 der FAQ hingewiesen.

21 Unter Zuleitung der Klageerwiderung an die Klägerseite erteilte das Gericht den Beteiligten mit Schreiben vom 08.12.2025 – u.a. unter Bezugnahme auf die Grundlagenentscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den Corona-Soforthilfen vom 27.03.2025 und auch Entscheidungen der hiesigen Kammer – eine Einschätzung zu den nach vorläufiger Bewertung mangelnden Erfolgsaussichten der Klage.

22 Mit Schriftsatz der Klägerbevollmächtigten vom 29.01.2026 vertiefte diese ihr bisheriges Vorbringen. Betreffend die nach klägerischer Auffassung vertrauensschutzbegründenden Aussagen aus der Politik wurde auszugsweise die Regierungserklärung des Bayerischen Ministerpräsidenten vom 19.03.2020 zitiert („… eine schnelle und unbürokratische Soforthilfe von 5.000,00 EUR bis zu 30.000,00 EUR erhalten, die nicht zurückgezahlt werden muss.“) und eine Pressemitteilung der Bundesregierung aus März 2020, die Aussagen des damaligen Bundesfinanzministers Scholz beinhalteten („Es handelt sich um einen Zuschuss, nicht um einen Kredit. Es muss also nichts zurückgezahlt werden.“), angeführt. Daneben stützt sich die Bevollmächtigte auf folgende von ihr wiedergegebene Passage aus den FAQ zur Corona-Soforthilfe, die zwischen dem 24.03.2020 und dem 07.04.2020 veröffentlicht worden seien: „Es handelt sich um einen Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden“. Des Weiteren wurde als vertrauensschutzbegründender Umstand eine Erklärung des Bayerischen Wirtschaftsministeriums vom 27.02.2021 ins Feld geführt, in der es geheißen habe, es werde kein Rückmeldeverfahren geben und die Verwaltungsverfahren seien – abgesehen von einigen Nachprüfungen – abgeschlossen. Die nachträgliche Etablierung eines Rückmeldeverfahrens und die Rückforderung von Geldern, die aufgrund eindeutiger politischer Zusagen als endgültig gewährt angesehen werden dürften, widerspreche dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Vertrauensschutzprinzip.

23 Zur Unterstützung ihrer dargelegten Rechtsauffassung zur Unbestimmtheit des festgelegten Förderzwecks, des dreimonatigen Betrachtungszeitraums und zum Bestehen von Vertrauensschutz wurde von der Bevollmächtigten auf Entscheidungen des OVG NW (U.v. 17.3.2023 – 4 A 1986/22, 4 A 1987/22, 4 A 1988/22), des VG Stuttgart (U.v. 18.9.2024 – 15 K 7121/23, 15 K 7081/23) und des VG Freiburg (U.v. 10.7.2024 – 14 K 3710/23, 14 K 3859/23, 14 K 4126/23, 14 K 1308/24, 14 K 1357/24) Bezug genommen.

24 Zudem erhob die Bevollmächtigte die Einrede der Verjährung.

25 Auf Anfrage des Gerichts vom 29.01.2026 haben die Beteiligten jeweils mit Schriftsatz vom 12.02.2026 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.

26 Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der beigezogenen Behördenakte Bezug genommen.

Gründe

I.

27 Mit Einverständnis der Beteiligten konnte über die Klage durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO).

II.

28 Die zulässige Anfechtungsklage gegen den mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2025 erfolgten Widerruf des Bescheids vom 01.05.2020 und zugleich erfolgter Rückforderung des ausbezahlten Betrages samt dessen Verzinsung bleibt in der Sache ohne Erfolg.

29 1. Der Widerruf der mit Änderungsbescheid vom 01.05.2020 bewilligten Corona-Soforthilfe ist rechtmäßig und die Klagepartei dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

30 a) Rechtsgrundlage für den Widerruf der Zuwendung ist Art. 49 Abs. 2a Satz 1 BayVwVfG. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird (Nr. 1) oder wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist erfüllt hat (Nr. 2).

31 Vorliegend kann dahinstehen, ob der Kläger (auch) eine Auflage i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 BayVwVfG nicht erfüllt hat, da – wie auch der Beklagte jedenfalls im Klageverfahren zu Recht davon ausgeht – der Tatbestand der „Zweckverfehlung“ i.S.d. Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG vorliegt (vgl. VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 29; VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris). Dass das Gericht prüft, ob der angegriffene Verwaltungsakt kraft einer anderen als von der Behörde im Bescheid angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist, entspricht seinem gesetzlichen Auftrag zur umfassenden Prüfung, ob das materielle Recht die streitige Regelung trägt oder nicht (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – 6 ZB 25.1279 – juris Rn. 10). Schon im Hinblick auf § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der verlangt, dass der Verwaltungsakt (objektiv) rechtswidrig ist, ist das Gericht daher verpflichtet zu prüfen, ob – und ggf. in welchem Umfang – der Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird (BVerwG, B.v. 29.7.2019 – 2 B 19.18 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 14.8.2025 – 21 ZB 24.927 – juris Rn. 31; BayVGH, U.v. 23.7.2020 – 14 B 18.1472 – juris Rn. 29 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 1.10.2025 – B 7 K 25.561). Der im Bescheid angeführte Widerrufsgrund (Auflagenverstoß – Nr. 2) kann vorliegend durch den Widerrufgrund der Zweckverfehlung (Nr. 1) ohne Wesensveränderung des Bescheids ausgetauscht bzw. in einen solchen umgedeutet werden, da in beiden Fällen des Widerrufs einer unberechtigt erlangten Förderung die Ermessensentscheidung aufgrund der haushälterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit intendiert bzw. vorgeprägt ist (BayVGH, B.v. 10.9.2025 – juris Rn. 11; vgl. zum Auflagenverstoß BVerwG, B.v. 13.2.2013 – juris Rn. 7; zur Zweckverfehlung BVerwG, U.v. 16.6.1997 – 3 C 22/96 – juris Rn. 14; VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 97 ff. m.w.N.), ein atypischer Fall jeweils nicht ersichtlich ist und damit die Ermessenserwägungen vergleichbar sind. Letztlich hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren selbst seine Entscheidung ergänzend auf den Widerrufsgrund der Zweckverfehlung gestützt, vgl. § 114 Satz 2 VwGO (vgl. zum Verhältnis der Rücknahme zum Widerruf bereits VG München, U.v. 12.5.2021 – M 31 K 15.2119 – juris Rn. 56; zum Ganzen VG Bayreuth, U.v. 4.12.2025 – B 7 K 25.438 – juris Rn. 36).

32 b) Die Annahme der Regierung von …, wonach (auch) die Voraussetzungen der Zweckverfehlung nach Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG gegeben sind, ist nicht gerichtlich zu beanstanden.

33 Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen (vgl. BVerwG, U.v. 11.2.1983 – 7 C 70.80 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.1.2021 – 6 ZB 20.2162 – juris Rn. 9; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 30, VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30).

34 Aufgrund der bestandskräftigen, vollständigen Ersetzung des Bescheids vom 28.03.2020 ist einzig auf den Inhalt des Änderungsbescheids vom 01.05.2020 und die diesbezüglichen Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen des Bundes für die von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen und Soloselbständigen („Corona-Soforthilfen insbesondere für kleine Unternehmen und Soloselbständige“) des Bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 03.04.2020 abzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 9, 14 und 21).

35 Der Zweck der ausgereichten Corona-Soforthilfe ist in Bezug auf das gegenständliche Förderverfahren nach der bayerischen Rechtsprechung dann erfüllt, wenn und soweit der Fördermittelempfänger aus expost-Sicht im Förderzeitraum tatsächlich einen Liquiditätsengpass erlitten hat. Das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses ist sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfe dem Grunde und der Höhe nach (dazu aa). Die Bewilligungsstelle ist berechtigt, das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen (dazu bb). Aus der hier unterlassenen Rückmeldung hat die Bewilligungsbehörde zu Recht auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses und demnach auf das Vorliegen einer Zweckverfehlung schließen dürfen (dazu cc).

36 aa) Nach Ziffer 4 des Bewilligungsbescheids wird die Soforthilfe unter anderem unter der Maßgabe ausgereicht, dass sie zweckgebunden ist und ausschließlich der Bewältigung der existenzbedrohlichen wirtschaftlichen Schwierigkeiten dient, in die der Empfänger in Folge der Corona-Pandemie geraten ist, weil die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichen, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (z.B. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen (Liquiditätsengpass). Aus der Formulierung „voraussichtlich nicht ausreichen“ kann nicht geschlossen werden, dass ein erwarteter, aber nicht tatsächlich eingetretener Liquiditätsengpass eine Antrags- und Förderberechtigung nach der Zweckbestimmung begründet. Daraus folgt nur, dass zu Beginn der Pandemie lediglich eine Prognose hinsichtlich des möglicherweise noch eintretenden Liquiditätsengpasses getroffen werden konnte. Denn nur so war es möglich, die Hilfen bereits im Voraus auszubezahlen, da das Abstellen auf einen tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpass bedeutet hätte, erst dann Hilfen zu bewilligen, wenn ein solcher Eintritt tatsächlich auch hätte nachgewiesen werden können (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21; BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 18; VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 30 ff.; VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 31 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.). Personalkosten sind bei der Ermittlung des Liquiditätsengpasses nicht zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 14, 22 und 35 ff.). Bei objektiver Betrachtungsweise konnte aus Sicht eines verständigen Subventionsempfängers daher kein berechtigter Zweifel daran bestehen, dass jedenfalls diejenigen Mittel zurückzuzahlen sind, die im Rahmen der Zweckbindung während des dreimonatigen Bewilligungszeitraums nicht benötigt worden sind (vgl. eingehend VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff. m.w.N; VG Bayreuth, Gb.v. 26.2.2025 – B 7 K 24.519). Eine von der Klägerseite behauptete „nachträgliche faktische Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen“ liegt daher ersichtlich nicht vor (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 12 ff.).

37 Der Beklagte geht mithin zutreffend davon aus, dass das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Soforthilfen dem Grunde und der Höhe nach ist. Insoweit verfängt auch die klägerische Auffassung, es lasse sich der Richtlinie nicht entnehmen, dass Zweck des Zuschusses allein die Überwindung eines Liquiditätsengpasses gewesen sei, nicht. Die von der Klägerseite vorgenommene Interpretation des Förderprogramms dergestalt, dass mehr oder weniger sämtliche wirtschaftliche Einbußen durch den Staat zu kompensieren seien, findet im zitierten Urteil des VG Stuttgart vom 18.09.2024 (Az. 15 K 7121/23 – juris) schon deswegen keine Stütze, da es sich um die Förderentscheidung eines anderen Bundeslandes handelt (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 103). Die Ausführung der Programme oblag den jeweiligen Bundesländern (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 18; BayVGH, B.v. 16.4.2026 – 21 ZB 25.971 – BA Rn. 19), sodass auch die im Übrigen zitierten Entscheidungen außerbayerischer Gerichte keine Aussage zum durch die bayerischen Bewilligungsbehörden festgelegten Förderzweck treffen (können).

38 bb) Der Beklagte war auch berechtigt, ein generelles Rückmeldeverfahren zu etablieren, um das Vorhandensein eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses nachträglich zu überprüfen.

39 Der Kläger war schon aufgrund der bestandskräftigen Nebenbestimmungen (Ziffer 1.1 des Änderungsbescheids) bereits von sich aus verpflichtet, unverzüglich der Bewilligungsbehörde anzuzeigen, wenn die für die Gewährung der Soforthilfe maßgeblichen Umstände sich ändern oder wegfallen. Hiermit korrespondiert der der Förderbehörde in Ziffer 3 der Nebenbestimmungen für den Fall vorbehaltene Widerruf, dass sich nach Stellung des Antrags durch nachträglich eintretende Ereignisse herausstellt, dass die Soforthilfe nicht oder nicht in der vollen gewährten Höhe benötigt wird (siehe auch den entsprechenden Verweis von Ziffer 3 Satz 2 der Nebenbestimmungen auf Ziffer 1.1). Um eine solche nachträgliche Tatsache handelt es sich, wenn sich herausstellt, dass überhaupt kein oder ein geringerer im Vergleich zum im Bescheid prognostizierten Liquiditätsengpass im Sinne des Zuwendungsgebers eingetreten ist (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 11). Mit Ziffer 4 der Nebenbestimmungen hat sich die Förderbehörde eine Überprüfung der Verwendung der Soforthilfe – nach den vorstehenden Ausführungen zweifelsfrei verstanden als Überprüfung des Vorliegens eines Liquiditätsengpasses – im Einzelfall vorbehalten und sind Fördermittelempfänger nach Ziffer 6 verpflichtet, entsprechende förderrelevante Unterlagen bis zu zehn Jahre nach Gewährung der Soforthilfe aufzubewahren.

40 Nach dem Vorstehenden war die Förderbehörde damit zweifelsohne berechtigt, bei Soforthilfeempfängern in Einzelfällen nachträglich das Vorliegen eines Liquiditätsgenpasses zu überprüfen (vgl. hierzu bereits VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.) und waren die Soforthilfeempfänger andererseits generell zur Überprüfung und Mitteilung verpflichtet. Gegen das Vorgehen der Behörde, die individuelle Stichprobenkontrolle der Subventionsempfänger (aufgrund entsprechender Rücklauf- bzw. Erfahrungswerte) in ein generelles Rückmeldeverfahrens einzukleiden bzw. auszuweiten, ist nichts zu erinnern. Die Abfrage des tatsächlich entstandenen Liquiditätsengpasses im Wege eines Onlinerückmeldeverfahrens stellt gegenüber den in den Bescheiden vorbehaltenen Maßnahmen ein qualitatives Minus dar (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 21). Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte nach stichprobenartigen Überprüfungen, die darauf schließen ließen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, ein umfassendes Kontrollverfahren installiert (BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB 25.473 – BA Rn. 17; vgl. auch VG Bayreuth, Gb.v. 15.10.2025 – B 7 K 25.485 – juris m.w.N.).

41 Die expost Betrachtung im Rahmen eines Rückmeldeverfahrens – obwohl bei Beantragung der Soforthilfen von Seiten des Klägers (zunächst nur) eine Prognose anzustellen war – dahingehend, ob im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich ein Liquiditätsengpass eingetreten ist, ist daher gerichtlich nicht zu beanstanden (VG Bayreuth, Gb.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 33 ff.; VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 82 ff.; VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 47; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 21 ff.).

42 cc) Aus der nicht erfolgten Rückmeldung durfte die Förderbehörde auch auf das Fehlen eines Liquiditätsengpasses schließen.

43 Zwar trägt für das Vorliegen der Zweckverfehlung grundsätzlich die Behörde die Darlegungs- und Beweislast. Die Folgen der Nichterweislichkeit gehen damit regelmäßig zu Lasten der Verwaltung. Anders ist dies, wenn die Nichterweislichkeit auf Umstände im Verantwortungsbereich des Begünstigten zurückgeht (vgl. Schoch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: November 2024, § 49 VwVfG Rn. 177 m.w.N.). Mit anderen Worten begrenzt eine dem Betroffenen auferlegte – im Subventionsrecht sogar generell erhöhte – Mitwirkungspflicht die Ermittlungspflicht der Behörde. In der streitgegenständlichen Konstellation liegt die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, da ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat, was dieser unterlassen hat (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 48 ff.; VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.877 – juris Rn. 49 ff.).

44 Dieses Ergebnis erscheint auch nicht unbillig, denn die Regierung von … war bei der Überprüfung des Erreichens des Förderzwecks bei den Soforthilfen auch in der Sache von der Mitwirkung des Subventionsempfängers abhängig, weil die Frage der Erreichung des Förderzwecks (Vorliegen eines tatsächlichen Liquiditätsengpasses) eine Frage darstellt, zu deren Beantwortung (mittelbar) Angaben über die finanziellen Verhältnisse des Empfängers im Förderzeitraum relevant werden. Die entscheidungserheblichen Tatsachen liegen daher regelmäßig im Wissens- und Einflussbereich des Subventionsempfängers (vgl. zum Erlassverfahren im Abgabenrecht BFH, U.v. 23.11.2000 – III R 52/98 – juris Rn. 23 f.; FG München, U.v. 28.1.2015 – 3 K 2267/12 – juris Rn. 34).

45 Nach alledem durfte die Förderbehörde aufgrund der unterlassenen Erklärung – der Kläger hat sich unstreitig nicht innerhalb der gesetzten Frist über das entsprechende Online-Portal zurückgemeldet – und des daher in nicht zu beanstandender Weise angenommenen fehlenden Liquiditätsengpasses auch auf eine Zweckverfehlung schließen. Die Frage des tatsächlich eingetretenen Liquiditätsengpasses ist nämlich vorliegend ein bzw. das maßgebliche Kriterium, ob die gewährte Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist (VG Bayreuth, U.v. 18.12.2023 – B 7 K 22.800 – juris Rn. 33 f.).

46 c) Auf der Rechtsfolgenseite eröffnet Art. 49 Abs. 2a Satz 1 Nr. 1 BayVwVfG einen Ermessensspielraum („kann“). Die Ermessenausübung ist innerhalb der Grenzen, die der gerichtlichen Kontrolle durch § 114 VwGO vorgegeben sind, nicht zu beanstanden.

47 aa) Im angefochtenen Bescheid wurde insofern auf die haushalterischen Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit hingewiesen, die auch bei Berücksichtigung der wirtschaftlichen und grundrechtlichen Interessen des Klägers bei einem Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel einen Widerruf der Bewilligungsentscheidung gebieten, sog. intendiertes Ermessen. Auch ein Ausnahmefall, der eine Abweichung vom intendierten Ermessen begründen könnte, liegt nicht vor. Denn eine Ausnahme vom Regelfall ist mangels außergewöhnlicher Umstände im Einzelfall und damit mangels einer atypischen Situation nicht zu erkennen, weil der streitgegenständliche Widerruf wegen Zweckverfehlung gängige Verwaltungspraxis in einer typischen Fallkonstellation ist (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 115 ff.). Überdies hat der Beklagte seine Ermessenserwägungen im Klageverfahren nunmehr entsprechend ergänzt (vgl. S. 3 des Schriftsatzes vom 03.12.2025), vgl. § 114 Satz 2 VwGO.

48 bb) Der Widerruf verletzt auch nicht höherrangiges bzw. ungeschriebenes Recht.

49 (1) Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG gebietet eine gleichmäßige Verwaltungspraxis. Dazu gehört das Verbot einer nicht durch sachliche Unterschiede gerechtfertigten Differenzierung zwischen verschiedenen Sachverhalten bei der Förderung (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 32). Auf die Handhabung in anderen Bundesländern kommt es – wie bereits ausgeführt – in diesem Kontext dagegen nicht an. Nicht statthaft wäre allenfalls eine uneinheitliche, objektiv willkürliche Förderpraxis beim jeweiligen Fördergeber. Die Willkürgrenze wird selbst dann nicht überschritten, wenn es auch für eine alternative Förderpraxis gute Gründe gäbe. Eine Verletzung des Willkürverbots liegt – auch bei Corona-Beihilfen – mithin nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar wären und sich daher der Schluss aufdrängen würde, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhten (vgl. VG Bayreuth, Gb.v. 20.6.2022 – B 8 K 21.1024 – juris Rn. 35; BayVGH, B.v. 8.11.2021 – 6 ZB 21.2023 – juris Rn. 13; VG Würzburg, U.v. 3.7.2023 – W 8 K 23.189 – juris Rn. 94 m.w.N.). Denn dem Zuwendungs- und Richtliniengeber bzw. der Zuwendungsbehörde ist ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz ein bestimmtes Maß an Typisierung zuzugestehen. Der Gesetzgeber ist bei der Ordnung von Massenerscheinungen berechtigt, die Vielzahl der Einzelfälle in dem Gesamtbild zu erfassen, das nach den ihm vorliegenden Erfahrungen die regelungsbedürftigen Sachverhalte zutreffend wiedergibt. Auf dieser Grundlage darf er grundsätzlich generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen Gleichheitsgebote zu verstoßen (BayVGH, B.v. 16.4.2026 – 21 ZB 25.971 – BA Rn. 28). Der Zuwendungsgeber ist daher nicht gehindert, den Förderungsgegenstand nach sachgerechten Kriterien auch typisierend einzugrenzen und ist nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Dies gilt umso mehr deswegen, weil ihm – wie bereits ausgeführt – sachbezogene Gesichtspunkte dabei in einem sehr weiten Umfang an die Hand gegeben sind (VG München, U.v. 17.10.2022 – M 31 K 21.4328 – juris Rn. 34).

50 Daher ist die Tatsache, dass im Rahmen der Soforthilfegewährung bzw. -rückforderung nicht zwischen Branchen differenziert wird, von der „Gestaltungsfreiheit“ des Fördermittelgebers gedeckt (vgl. BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 25 ff.). Die Anknüpfung der Förderberechtigung an das (alleinige) tatsächliche Bestehen eines Liquiditätsengpasses ist daher nicht zu beanstanden.

51 Es ist rechtlich auch nicht zu beanstanden, dass Personalkosten bei der Berechnung des Liquiditätsengpasses ausgeklammert werden (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 22 u. 35 ff.). Denn eine Differenzierung, die an die Art des betrieblichen Aufwands anknüpft, ist im Rahmen des weiten Gestaltungsspielraums des Fördergebers bei der Bestimmung der Voraussetzungen der Finanzhilfe von ausreichend sachbezogenen Gesichtspunkten getragen (vgl. VG München, U.v. 5.7.2021 – M 31 K 21.1483 – juris Rn. 31 und eingehend VG Bayreuth, Gb.v. 8.5.2024 – B 7 K 22.876 – juris Rn. 43 ff.). Mit der Ausklammerung dieser Kostenposition sollte eine Doppelförderung mit dem Kurzarbeitergeld ausgeschlossen werden (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 137). Auch eine ggf. abweichende Handhabung in anderen Ländern führt nicht zu einer Ungleichbehandlung der bayerischen Soforthilfeempfänger, denn die aus Art. 3 Abs. 1 GG folgende Verpflichtung des Subventionsgebers, wesentlich Gleiches nicht willkürlich ungleich zu behandeln, ist auf den Kompetenzbereich der jeweils zuständigen Behörde begrenzt (BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 18).

52 Soweit die Klägerbevollmächtigte die Frage des hier maßgeblichen Betrachtungszeitraums von drei Monaten aufgeworfen hat, ist weder dargelegt, noch anderweitig ersichtlich, wie sich ein anderer Zeitraum überhaupt auswirken würde (vgl. auch BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 9/10), insbesondere sind klägerseits bis zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses insoweit keinerlei „ergänzende“ Zahlen oder Berechnungen bei der Behörde vorgelegt worden. Gerichtlicherseits wird daher lediglich darauf hingewiesen, dass Zuwendungsempfängern nach Ziffer 4.7 der FAQ ein Wahlrecht zusteht. Danach wird der Berechnung des Liquiditätsengpasses grundsätzlich ein Betrachtungszeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt, beginnend mit dem Monat der Antragsstellung. Alternativ kann auch auf die der Antragstellung folgenden drei Monate abgestellt werden, beginnend mit dem Tag der Antragstellung oder dem auf die Antragstellung folgenden Monat. Sofern mehrere Anträge gestellt wurden, wird für den Beginn des Betrachtungszeitraums auf den ersten Antrag abgestellt (vgl. hierzu umfassend: VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 25.809 – juris Rn. 52 ff.).

53 (2) Sonstige Grundrechtsverletzungen, insbesondere ein Verstoß gegen Art. 12 und/oder Art. 14 GG sind nicht plausibel und substantiiert vorgebracht und offenkundig auch nicht gegeben (vgl. etwa VG Würzburg, U.v. 23.5.2025 – W 8 K 24.1319 – juris Rn. 138 ff. u. 152 ff.). Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung. Eine solche ist von einer gegebenenfalls erforderlichen Entschädigung oder einem Ausgleich für infektionsschutzrechtliche Maßnahmen zu unterscheiden (vgl. BVerfG, B.v. 10.02.2022 – 1 BvR 1073/21 – juris Rn. 38; BayVGH, B.v. 18.3.2026 – 21 ZB 24.1465 – juris Rn. 15 ff.). Mithin ist die Frage, inwieweit die Corona Schutzmaßnahmen zu Grundrechtseingriffen geführt haben, keine Frage, die den streitgegenständlichen Widerruf bzw. die Rückzahlung der gewährten Soforthilfe betrifft (BayVGH, B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 34/35).

54 (3) Vertrauen konnte bei dem Kläger in schutzwürdiger Weise nicht durch Verlautbarungen von Vertretern der Bayerischen Staatsregierung oder der Bundesregierung bzw. des BayStMWi oder des BMWK entstehen, da Corona-Hilfen offenkundig als Überbrückung einer möglichen Existenzgefährdung die Existenzsicherung bezwecken (VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38) und nicht gewährt werden sollen, wenn es dieser nicht bedarf.

55 Abgesehen davon sind entsprechende politische Verlautbarungen nicht isoliert zu sehen und zu bewerten, sondern gerade auch im Zusammenhang mit der einschlägigen Förderrichtlinie, an denen sich die Verwaltungspraxis ausgerichtet hat. Ferner sind in Pressemitteilungen enthaltene Aussagen politischer Entscheidungsträger per se kaum tauglich, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten nämlich keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms. Die damaligen Äußerungen der Politiker konnten und durften bei einem objektiven Empfänger keinesfalls so verstanden werden, dass die unbürokratisch als verlorener Zuschuss ausgezahlte Soforthilfe auch dann nicht zurückgezahlt werden musste, wenn deren Voraussetzungen gar nicht vorlagen, etwa wenn bzw. soweit überhaupt kein tatsächlicher Liquiditätsengpass vorhanden war (vgl. BayVGH, B.v. 15.5.2025 – 21 ZB.473 – BA Rn. 18 f.; BayVGH, B.v. 16.4.2026 – 21 ZB 25.971 – BA Rn. 38; VG Bayreuth, U.v. 15.2.2024 – B 7 K 23.378 – juris Rn. 38; VG Ansbach, U.v. 29.1.2024 – AN 15 K 23.1634 – juris Rn. 121 ff.). Jedes andere Verständnis hätte Missbrauch Tür und Tor geöffnet und konnte damit offenkundig für jeden objektiven Empfänger nicht so gemeint sein. Der allgemeingehaltene politische Hinweis darauf, dass die Soforthilfe nicht zurückzuzahlen sei, diente offenkundig für jeden erkennbar dazu, diese Zuwendung etwa von einer Bürgschaft oder einem Darlehen abzugrenzen. Schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Förderung auch bei Nichtvorliegen der Fördervoraussetzungen behalten werden darf, konnte aus den damaligen Verlautbarungen damit unter keinem Blickwinkel entstehen (vgl. auch VG Würzburg, U.v. 7.7.2025 – W 8 K 24.478 – juris Rn. 107 ff.).

56 Im Übrigen sind – wie sonst – subjektive Meinungsäußerungen einzelner Politiker außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens im Rahmen der Auslegung von Gesetzen nachrangig, wenn nicht sogar unerheblich. Ebenso sind unverbindliche Aussagen Einzelner zur Förderpraxis schon aus Gleichbehandlungsgründen irrelevant, sofern der Richtlinien- und Zuwendungsgeber als solcher nicht allgemein eine betreffende (geänderte) Förderpraxis billigt oder duldet (vgl. nur VG Würzburg, U.v. 5.2.2024 – W 8 K 23.476 – juris Rn. 148 m.w.N.).

57 Weiterhin wurde auch mit dem Zuwendungsbescheid nicht erklärt, dass die Bewilligung endgültig ist und es keine spätere Rückforderung geben wird. Nach dem objektiven Empfängerhorizont konnte der Kläger nicht davon ausgehen, dass es sich um eine abschließende Gewährung auf Grundlage des gestellten Antrags und dem darin prognostizierten Liquiditätsengpass handelt (BayVGH, B.v. 25.3.2025 – 21 ZB 24.1717 – BA Rn. 20).

58 (4) Die Befugnis zum Widerruf war auch nicht verwirkt.

59 Verwirkung bedeutet, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung des Rechts unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten oder bei einem Dritten daraus erwachsenden Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (stRspr, u.a. BVerwG, B.v. 15.1.2020 – 2 B 38.19 – juris Rn. 12). Seit der Entstehung des Rechts und der Möglichkeit seiner Geltendmachung muss längere Zeit verstrichen sein (Zeitmoment) und der Berechtigte muss unter Verhältnissen untätig geblieben sein, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (Umstandsmoment).

60 Im vorliegenden Fall fehlt es zumindest an dem sog. Umstandsmoment, weil der Beklagte gegenüber der Klagepartei zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht hat, dass diese die rechtswidrig gewährte Zuwendung nicht zurückzahlen brauche. Die Zuwendungsbehörde hat ab November 2022 – und damit gleichsam wenige Monate nach dem „Ende der Pandemie“ bzw. dem Wegfall der allermeisten pandemiebedingten Beschränkungen – an die Verpflichtung zur Überprüfung der erhaltenen Soforthilfe erinnert. Die von der Klägerseite zitierten politischen Verlautbarungen sind nicht geeignet, schutzwürdigen guten Glauben in das dauerhafte Behaltendürfen einer Zuwendung zu begründen. Ersichtlich pointierte Pressemitteilungen beinhalten keine Aussage zu den Details eines Förderprogramms (vgl. VG Würzburg, U.v. 13.1.2025 – W 8 K 24.641 – juris Rn. 130; BayVGH, B.v. 27.3.2025 – 21 ZB 24.514 – juris Rn. 33 und 57; B.v. 21.5.2025 – 21 ZB 25.467 – BA Rn. 35 ff.).

61 d) Der Widerruf war auch nicht aufgrund des Ablaufs der Jahresfrist gemäß Art. 49 Abs. 2a Satz 2 i.V.m. Art. 48 Abs. 4 BayVwVfG ausgeschlossen. Deren Anwendbarkeit in Subventionsverfahren mit europarechtlichem Bezug unterstellt (vgl. VG Würzburg, U.v. 20.10.2025 – W 8 K 25.1530 – juris Rn. 77 ff.), hat die Frist erst mit Ablauf der mit Schreiben vom 10.09.2024 gesetzten Anhörungsfrist (31.10.2024) begonnen und war damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids im Juni 2025 noch nicht abgelaufen (vgl. hierzu umfassend VG Bayreuth, U.v. 17.3.2025 – B 7 K 24.809 – juris Rn. 68 f. m.w.N.).

62 e) Soweit die Klägerbevollmächtigte die Einrede der Verjährung erhoben hat, so ist darauf hinzuweisen, dass die Befugnis der Behörde zum Widerruf eines Verwaltungsakts weder einer Verjährung nach BGB noch einem Erlöschen nach Art. 71 AGBGB unterliegt.

63 Verjährbar sind nur Ansprüche, also das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (vgl. § 194 BGB entsprechend), nicht jedoch öffentlichrechtliche Befugnisse. Die Aufhebungsbefugnis nach Art. 48 f. BayVwVfG als Gestaltungsrecht der Verwaltung und darauf basierend die Aufhebung als rechtsgestaltender Verwaltungsakt unterliegen daher keiner Verjährung; eine (analoge) Anwendung von Verjährungsrecht kommt nicht in Betracht (vgl. VG München, U.v. 22.3.2023 – M 31 K 19.4749 – juris Rn. 29; BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 23). Gleiches gilt für Art. 71 AGBGB, der öffentlichrechtliche Ansprüche des dort genannten Personenkreises zum Gegenstand hat.

64 2. Die mit dem angefochtenen Widerrufs- und Leistungsbescheid erfolgte Festsetzung und Anordnung der Erstattung eines Betrages in Höhe von 9.000,00 EUR (vgl. Ziffer 2 i.V.m. den Gründen des Bescheids) ist rechtmäßig und der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

65 Rechtsgrundlage der Festsetzung und Anordnung der Erstattung ist Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG. Die Rückforderung ist eine gebundene Entscheidung („… sind … zu erstatten“).

66 a) Der festgesetzte Erstattungsanspruch ist nicht nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGBGB erloschen. Ein zum Zeitpunkt des Erlasses der Festsetzung des zu erstattenden Betrages eingetretenes Erlöschen würde zu dessen Rechtswidrigkeit führen, ein nach dessen Erlass eintretendes Erlöschen einen Einwand gegen dessen Vollstreckung nach Art. 21 VwZVG begründen.

67 Nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 AGBGB erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtlichen Ansprüche des Freistaates Bayern, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Soweit der Freistaat Bayern, eine bayerische Gemeinde oder ein bayerischer Gemeindeverband berechtigt ist, ist die Kenntnis der zuständigen Behörde erforderlich (Art. 71 Abs. 1 Satz 3 AGBGB). Das Erlöschen ist von Amts wegen zu berücksichtigen, ohne dass es einer Einrede des Anspruchsgegners bedarf (BayVGH, B.v. 26.11.2008 – 3 BV 07.1268 – juris Rn. 18).

68 aa) Die Vorschrift des Art. 71 AGBGB setzt demnach voraus, dass der Erstattungsanspruch entstanden ist. In diesem Sinne entstanden ist der Anspruch mit Wegfall des Grundes für das Behaltendürfen der Leistung.

69 Dies ist nicht etwa schon mit der Meldung eines nicht eingetretenen Liquiditätsengpasses (Überkompensation) über die Rückmeldeplattform verbunden mit der Erklärung, dass die Soforthilfe zurückgezahlt werden müsse, der Fall. Eine solche Meldung stellt nach dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. § 133 BGB entsprechend) keinen rechtstechnischen Verzicht des Soforthilfeempfängers auf die Bewilligung dar, der zu deren Erledigung auf sonstige Weise führen würde, vgl. Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG a.E., sondern lediglich die Mitteilung einer Zweckverfehlung (vgl. zur entsprechend anders gelagerten Rückabwicklung der NRW-Soforthilfen und des Rückfalls auf den allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruch, dessen Verjährungsbeginn an dessen Fälligkeit anknüpft und die Fälligkeit des Anspruchs unmittelbar nach Zugang der Verzichtserklärung bei der Zuwendungsbehörde eintritt VG Köln, U.v. 6.12.2024 – 16 K 703/24 – juris).

70 Gleichsam bzw. erst recht ist im fruchtlosen Ablauf der in der Anhörung vom 10.09.2024 gesetzten Rückmeldefrist bis Ende Oktober 2024 nicht die Abgabe eines Verzichts auf die Förderung zu erkennen. Aus dem reinen Unterlassen durfte die Behörde jedoch – wie ausgeführt – ohne Weiteres auf eine zum Widerruf berechtigende Zweckverfehlung schließen.

71 Erst mit Erlass des mit Widerrufs- und Leistungsbescheid vom 05.06.2025 angeordneten Widerrufs entstand der Erstattungsanspruch im verjährungsrechtlichen Sinne i.S.d. Art. 71 AGBGB. Bis dahin bildete der bestandskräftige Bewilligungsbescheid vom 01.05.2020 den Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Subvention. Die dreijährige Erlöschensfrist konnte deshalb mangels vorheriger Entstehung des Anspruchs zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerrufs- und Leistungsbescheids noch nicht verstrichen sein.

72 bb) Hieran ändert nichts, dass der Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen worden ist.

73 Diejenigen Stimmen, die formal mit der Rückwirkung des Widerrufs argumentieren und damit für die Beurteilung des Verjährungsbeginns auf das materiellrechtliche Entstehen des Anspruchs abstellen (Folnovic/Hellriegel, NVwZ 2016, 638, 641; Scherer-Leydecker/Laboranowitsch, NVwZ 2017, 1837, 1840; so auch für Art. 71 Abs. 1 AGBGB VG Ansbach, U.v. 13.8.2014 – AN 4 K 13.00577 – juris Rn. 52; U.v. 4.2.2014 – AN 4 K 13.01496 – juris Rn. 80), übersehen, dass es auch im Zivilrecht bei Ansprüchen, die durch Ausübung eines Gestaltungsrechts entstehen, wie ein bereicherungsrechtlicher Anspruch auf Grund einer ex tunc wirkenden Anfechtung (vgl. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 bzw. Satz 2 Alt. 2, § 142 Abs. 1 BGB), für das Entstehen des Anspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne auf die Ausübung des Gestaltungsrechts ankommt und nicht auf den Zeitpunkt, auf den das Gestaltungsrecht zurückwirkt (vgl. BGH, U.v. 8.4.2015 – IV ZR 103/15 – juris Rn. 24; Lakkis in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-BGB, 9. Aufl., Stand: 1.5.2020, § 199 BGB Rn. 9). Die Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG kann als behördliches Gestaltungsrecht verstanden werden, ist sie doch ebenso wie beispielsweise eine Anfechtung geeignet, die Rechtslage einseitig zu gestalten. Dass es bei der Aufhebung nach Art. 48 f. BayVwVfG für das Entstehen des Anspruchs auf den Zeitpunkt, an dem die Aufhebung zurückwirkt, ankommen soll, bei einem zivilrechtlichen Gestaltungsrecht jedoch auf den Zeitpunkt von dessen Ausübung, ist nicht nachvollziehbar und überzeugt deshalb nicht. Vor Erlass des Widerrufs- und Leistungsbescheids ist die Erstattungsforderung nicht im Sinne des Verjährungsrechts entstanden, weshalb sie zuvor auch noch nicht erloschen sein kann; für den Verjährungsbeginn ist damit nicht auf den Zeitpunkt abzustellen, auf den der Widerruf materiell zurückwirkt (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 6 ZB 21.1259 – juris Rn. 22 unter Verweis auf BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 17 und 18; VG München, U.v. 22.3.2023 – M 31 K 19.4797 – juris Rn. 31; VG Hamburg, U.v. 19.9.2025 – 16 K 4306/24 – juris Rn. Rn. 64).

74 Dem Abstellen auf den Erlasszeitpunkt des Widerrufs kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Erstattungsforderungen grundsätzlich seit dem Empfang der Überzahlung und damit auch für zurückliegende Zeiträume zu verzinsen sind und diese Zinsansprüche rückwirkend verjähren können. Dies ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet. Damit soll verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 18 m.w.N.; VG Hamburg, U.v. 19.9.2025 – 16 K 4306/24 – juris Rn. Rn. 65).

75 cc) Der Beklagte muss sich auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. einer seiner einfachrechtlichen Kodifikationen (vgl. § 162 Abs. 1 BGB; die Anwendbarkeit dieser Vorschrift im öffentlichen Verjährungsrecht offenlassend BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1.16 – juris Rn. 19) so behandeln lassen, als hätte er den Widerrufs- und Leistungsbescheid schon früher erlassen, was dann zu einer Vorverlagerung des Anlaufs der Erlöschensfrist führen würde. Hierfür wäre ein treuwidriges Verhalten des Beklagten notwendig, was vorliegend jedoch nicht gegeben ist. Insbesondere ist ein solches nicht in der Entscheidung des Beklagten zu sehen, erst ab November 2022 von einer rein stichprobenartigen Überprüfung der Soforthilfeempfänger zu einem abgestuften, generellen Rückmeldeverfahren übergegangen zu sein. Der Beklagte hatte weder einen Grund zur Annahme gehabt noch haben müssen, die generelle Überprüfung zum eingetretenen Liquiditätsengpass durch weiteren Personaleinsatz oder durch verwaltungsorganisatorische Maßnahmen noch früher einzuleiten. Denn in Anbetracht der ohnehin schon kapazitätsbindenden behördlichen Bewältigung eines Massenverfahrens – wie der Soforthilfe –, welches parallel zum eigentlichen Pandemiegeschehen abgewickelt wurde, und der den Empfängern ohnehin bescheidsmäßig auferlegten Verpflichtung zur unverzüglichen Mitteilung von sich ändernden förderrelevanten Umständen (vgl. Ziffer 1.1 der Nebenbestimmungen zum Bescheid vom 01.05.2020) durfte sich die Behörde im Nachgang zum Förderzeitraum Frühjahr 2020 auf stichprobenhafte Kontrollen beschränken und auf selbständige Meldungen aus dem Kollektiv der Soforthilfeempfänger hoffen. Aus der dann offenbar geringen Rücklaufquote, zu deren Ermittlung und Evaluierung zweifelsohne wiederum ein gewisser Zeitraum zuzugestehen ist, ging man dann ab November 2022 schlussendlich zur Einleitung eines generellen Erinnerungs- und Rückmeldeverfahrens über, was in den Erlass des gegenständlichen Bescheids mündete. Dies ist ein sachgerechtes Vorgehen. Anhaltspunkte für eine treuwidrige Verfahrensverschleppung seitens des Beklagten sind damit in keiner Weise erkennbar (vgl. BVerwG, U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 19 zu einem im Einzelfall gebilligten Erlass eines „Schlussbescheids“ noch nach fünfzehn Jahren nach Vorlage des Verwendungsnachweises; BayVGH, B.v. 14.9.2021 – 6 ZB 21.1259 – juris Rn. 23 zur Billigung der Rücknahme eines Bewilligungsbescheids sechs Jahre nach Vorlage des Verwendungsnachweises).

76 dd) Der mit Widerruf ausgelöste Lauf der Frist wird mit der ebenfalls im Bescheid enthaltenen Leistungskomponente (Ziffer 2 ff.) sogleich gehemmt, vgl. Art. 71 Abs. 2 Halbs. 2 AGBGB i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG (vgl. entsprechend zu § 53 Abs. 1 VwVfG BVerwG, Teilurteil v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 52; VG Hamburg, U.v. 19.9.2025 – 16 K 4306/24 – juris Rn. 59).

77 b) Soweit mit der ausdrücklich erhobenen Einrede der Verjährung eine solche nach den bürgerlichrechtlichen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB geltend gemacht werden soll, so trifft Art. 71 AGBGB in Bayern für auf Geldzahlungen gerichtete öffentlichrechtliche Ansprüche des Freistaats schon eine zu den BGB-Verjährungsvorschriften vorrangige Sonderregelung (vgl. zur Verjährung des allgemeinen öffentlichrechtlichen Erstattungsanspruchs BayVGH, U.v. 30.4.2025 – 20 B 23.1094 – juris Rn. 63; VG Köln, U.v. 6.12.2024 – 16 K 703/24 – juris Rn. 121). Zum Erlass dieser Sonderregelung war der Freistaat auch befugt (vgl. BayVGH, B.v. 26.11.2008 – 3 BV 07.1268 – juris Rn. 18).

78 Im Übrigen ist selbst bei unterstellter Anwendung der entsprechenden Verjährungsvorschriften des BGB eine Verjährung hier nicht eingetreten. Für den Beginn und die Dauer der Frist würden dann § 195 und § 199 Abs. 1 BGB gelten (kenntnisabhängige Dreijahresfrist). Wie auch bei Art. 71 AGBGB ist für den Verjährungsbeginn u.a. das Entstehen des Anspruchs erforderlich (vgl. § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB). Somit gelten obige Ausführungen sinngemäß. Eine Verjährung ist hier damit nicht gegeben (vgl. mangels landesrechtlicher Spezialregelung umfassend zur BGB-Verjährung bei öffentlichrechtlichen Rückforderungsansprüchen VG Hamburg, U.v. 19.9.2025 – 16 K 4306/24 – juris Rn. 59 bis 65 m.w.N.).

79 Die weiteren Fragen im Zusammenhang mit der BGB-Verjährung in Bezug auf öffentlichrechtliche Ansprüche (Notwendigkeit der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Anspruchsgegner im Verwaltungs(streit) verfahren und Rechtsfolge der Verjährung als ein zum Erlöschen des öffentlichrechtlichen Anspruchs oder zu dessen Hemmung führender Umstand, vgl. hierzu die in diesem Zusammenhang zugelassene Berufung VG Köln, U.v. 6.12.2024 – 16 K 703/24 – juris Rn. 138) können damit dahinstehen.

80 3. Gegen die mit Widerrufs- und Leistungsbescheid gemäß Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG erfolgte Festsetzung und Anordnung der Zahlung von Zinsen in Höhe von 972,30 EUR (vgl. Ziffer 3 des Bescheids) ist ebenfalls nichts zu erinnern.

81 a) Durch die Entscheidung des Beklagten, für die Verzinsung lediglich einen abgetrennten Zeitraum (01.01.2023 bis 31.10.2024) herauszugreifen, ist die Klagepartei jedenfalls nicht in ihren Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), da die Beschränkung der Zinspflicht ausschließlich zugunsten dieser erfolgt ist.

82 b) Der Zinsanspruch ist auch noch nicht erloschen.

83 Im Ausgangspunkt festzuhalten ist, dass auch Zinsansprüche aus öffentlichem Recht der BGB-Verjährung – in Bayern – dem Erlöschen nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGBGB unterliegen (vgl. zur Verjährbarkeit von Zinsansprüchen BVerwG, U.v. 17.8.1995 – 3 C 17/94 – juris Rn. 27; Teilurteil v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 49 f.).

84 aa) In Abweichung zu obigen Grundsätzen zur Verjährung der Haupt-Rückforderung aus der mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehobenen Bewilligung ist in Hinblick auf die entsprechende Heranziehung der BGB-Verjährungsvorschriften (§ 195 und § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geklärt, dass Zinsansprüche aus öffentlichem Recht rückwirkend vom Zeitpunkt ihrer materiellen Entstehung an verjähren. Der abweichende Verjährungsbeginn ist der besonderen gesetzlichen Regelung der Verzinsung geschuldet; damit soll – wie bereits erwähnt – verhindert werden, dass ein verzögerter Erlass des Rücknahme-, Widerrufs- oder Schlussbescheids zur Akkumulation unverjährter Zinsen für große Zeiträume führen kann (vgl. BVerwG, Teilurteil v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 47; U.v. 21.3.2013 – 3 C 14/12 – juris Rn. 23; U.v. 15.3.2017 – 10 C 1/16 – juris Rn. 18). Eine entsprechende Übertragung auch der Norm des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach es für den Verjährungsbeginn kumulativ zur Anspruchsentstehung auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen ankommt, wird in diesem Zusammenhang von Seiten der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt (vgl. ausdrücklich BVerwG, Teilurteil v. 21.10.2010 – 3 C 4/10 – juris Rn. 50).

85 In Anwendung von Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 und Satz 3 AGBGB bedeutet dies Folgendes: Für die Voraussetzung „entstandener Anspruch“ (vgl. Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB a.E.: „… nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist“) kann in Hinblick auf Zinsforderungen – obigen Grundsätzen zur BGB-Verjährung von Zinsforderungen aus öffentlichem Recht folgend – rückwirkend auf den Zeitpunkt ihrer materiellen Entstehung angeknüpft werden. In Abweichung zu den vorgenannten Grundsätzen findet jedoch die – zu § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB inhaltlich gleichlautende – Bestimmung des Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB auch im Übrigen Anwendung („Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste…“). Sie ist unmittelbar geltendes Gesetzesrecht für einen auf Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtliche Anspruch des dort genannten Kreises der Berechtigten. Die Möglichkeit der nur teilweisen Anwendung dieser Vorschrift ist dem Gericht – anders als zur obigen Frage der entsprechenden Übertragung der BGB-Verjährungsvorschriften auf Ansprüche aus öffentlichem Recht – verwehrt, da sich aufgrund eines vorrangigen Gesetzes (Art. 71 AGBGB) schon nicht die Frage einer entsprechenden Übertragung stellt.

86 bb) An diesen Grundsätzen gemessen waren die für den Zeitraum vom 01.01.2023 bis 31.10.2024 festgesetzten Zinsforderungen im Zeitpunkt ihrer Festsetzung, welche zugleich zur Hemmung der Erlöschensfrist führt (vgl. Art. 71 Abs. 2 Halbs. 2 AGBGB i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG), nicht erloschen. Der Zinsanspruch betreffend das Jahr 2023 ist im Jahr 2023 entstanden. Über die diesen Anspruch begründenden Umstände hatte die Behörde mit fruchtlosem Ablauf der Frist zur Rückmeldung über das Online-Portal (31.10.2024) damit seit November 2024 Kenntnis. Die zum Erlöschen führende dreijährige Frist würde damit erst mit Schluss des Jahres 2027 enden. Die gegenständlichen Zinsen wurden jedoch bereits im Jahr 2025 festgesetzt.

III.

87 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 ff. ZPO. Der Einräumung einer Abwendungsbefugnis bedurfte es angesichts der allenfalls geringen vorläufig vollstreckbaren Kosten des leistungsfähigen Beklagten nicht.

Leitsatz

Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob – und ggf. in welchem Umfang – der angefochtene Bescheid mit Blick auf eine andere Rechtsgrundlage aufrechterhalten werden kann, sofern der Bescheid durch die Berücksichtigung der anderen Rechtsnorm nicht in seinem Wesen verändert wird. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei der Ermittlung des Zwecks einer Zuwendung ist auf den Wortlaut des Zuwendungsbescheids, die diesem zugrundeliegenden Bewilligungsgrundlagen sowie analog § 133 BGB auf den objektiven Gehalt der Erklärung aus Sicht des Empfängers und auf die dem Begünstigten bekannten und erkennbaren Umstände abzustellen. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Das tatsächliche Vorhandensein eines Liquiditätsengpasses ist sachliche Grundlage für die Gewährung der streitgegenständlichen Corona-Soforthilfen dem Grunde und der Höhe nach. (Rn. 37) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ergeben stichprobenartigen Überprüfungen, dass rund die Hälfte der Soforthilfeempfänger aufgrund der Prognoseunsicherheiten bei Antragstellung tatsächlich geringere Liquiditätslücken hatten als zunächst erwartet, darf ein umfassendes Kontrollverfahren installiert werden. (Rn. 40) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Abgabe einer Erklärung zur Überprüfung des Liquiditätsengpasses liegt im Verantwortungsbereich des Subventionsempfängers, wenn ihm schon bescheidsmäßig eine Pflicht zur Überprüfung obliegt und die Behörde hier auch den Subventionsempfänger zur Abgabe einer Erklärung (Rückmeldung) aufgefordert hat. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Tatsache, dass im Rahmen der Soforthilfegewährung bzw. -rückforderung nicht zwischen Branchen differenziert wird, ist von der „Gestaltungsfreiheit“ des Fördermittelgebers gedeckt. (Rn. 50) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für das Entstehen des Anspruchs im verjährungsrechtlichen Sinne kommt es auf die Ausübung des Gestaltungsrechts an und nicht auf den Zeitpunkt, auf den das Gestaltungsrecht zurückwirkt. (Rn. 73) (redaktioneller Leitsatz)

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Widerruf und Rückforderung von Corona-Soforthilfe

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