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25 U 3036/25 e•OLG München 25. Zivilsenat, 2026-03-26, 25 U 3036/25 e
25 U 3036/25 eTribunale superiore / Civil Chamber 2526 mar 2026
Bei einer mangelhaften Fahrzeugreparatur liegt der Versicherungsfall im Vertragsrechtsschutz bereits in der mangelbehafteten Übergabe des Fahrzeugs und nicht erst in der Verweigerung der Nacherfüllung durch die Werkstatt. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-26
Aktenzeichen: 25 U 3036/25 e
Dokumenttyp: Hinweisbeschluss
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.09.2025, Az. 25 O 14309/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
1 Die zulässige Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Mit Recht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Das Vorbringen in der Berufungsbegründung vom 01.12.2025 sowie den Schriftsätzen vom 03.02.2026 und 12.02.2026 ist nicht geeignet, zu einer abweichenden Beurteilung zu gelangen.
2 1. Der Senat verweist auf die zutreffende und sorgfältige Begründung des Urteils des Landgerichts. Zusammenfassend und ergänzend sind folgende Ausführungen veranlasst:
3 Ob der Rechtsschutzfall in versicherter Zeit eingetreten ist, ist hier nach B. Ziffer 3 (1) Buchst. d) ... RB 2018 (Stand 01.03.2022) („VB“) zu bestimmen. Nach der Definition unter B. Ziffer 1 (1) Nr. 1 in Abgrenzung zu Nr. 4 VB handelt es sich nicht um einen Fall der Schadenersatz-Rechtsschutz-, sondern der Vertrags-Rechtsschutzversicherung.
4 a) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Wortlaut der jeweiligen Klausel auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind (vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juli 2016 – IV ZR 44/15; st. Rspr.).
5 Wie der Bundesgerichtshof im Urteil vom 3. Juli 2019 (IV ZR 195/18, Rn. 14) ausführt, richtet sich die Festlegung des „verstoßabhängigen“ Rechtsschutzfalles allein nach den vom Versicherungsnehmer behaupteten Pflichtverletzungen, wobei dieses Vorbringen (erstens) einen objektiven Tatsachenkern enthalten müsse, mit dem der Versicherungsnehmer (zweitens) den Vorwurf eines Rechtsverstoßes verbinde, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthalte und auf den der Versicherungsnehmer (drittens) seine Interessenverfolgung stütze, wobei es nicht auf die Schlüssigkeit, Substantiiertheit oder die Entscheidungserheblichkeit dieser Behauptungen ankomme (BGH, Urteil vom 19. November 2008 – IV ZR 305/07, Leitsatz b und Rn. 20 ff., sogenannte „Drei-Säulen-Theorie“; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. April 2014 – IV ZR 47/13, Rn. 14 ff.).
6 b) Entgegen der Auffassung der Klagepartei ist unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze der maßgebliche Vorwurf eines Rechtsverstoßes, der den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung enthält, bereits die mangelbehaftete Übergabe des reparierten Fahrzeugs im Mai 2023, nicht erst die Verweigerung der Nacherfüllung durch die Werkstatt im Jahr 2024. Hiervon ist auch das Landgericht zutreffend ausgegangen (vgl. zum Ganzen auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 20. Juni 2022 – 25 U 36/21, vorgelegt als Anlage B 2). Diese Übergabe liegt unstreitig vor Abschluss des Rechtsschutzversicherungsvertrags.
7 Lediglich ergänzend zu den überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil ist Folgendes auszuführen:
8 Für die zeitliche Festlegung des Versicherungsfalls muss in der konkreten Rechtsbeziehung, sei sie vertraglich oder gesetzlich geregelt, anhand der streitigen Ansprüche geprüft werden, welcher Rechtsverstoß den Streit adäquat ausgelöst hat und von wann dieser datiert. Werden vom Versicherungsnehmer Gewährleistungsansprüche geltend gemacht, liegt der Beginn des Verstoßes bereits in der die Gewährleistungspflicht auslösenden Handlung des Schuldners, wie z.B. in der Übergabe einer mangelhaften Kaufsache (§ 433 BGB), in der Überlassung einer mangelhaften Mietsache (§§ 535, 536 BGB) oder in der Ablieferung eines mangelhaften Werkes (§ 633 BGB) (vgl. Langheid/Wandt/Obarowski, VVG, 3. Aufl. 2025, Kap. 48 Rn. 367).
9 Gemäß § 633 Abs. 1 BGB hat der Unternehmer dem Besteller das Werk frei von Sachmängeln zu verschaffen. In der Übergabe des – nach dem Vortrag des Klägers – mangelhaft reparierten Fahrzeugs ist daher bereits die Rechtsverletzung zu sehen, die den weiteren Streit adäquat ausgelöst hat. Adäquanz liegt vor, denn es ist kein gänzlich ungewöhnlicher Geschehensablauf, dass ein Unternehmer die Mangelhaftigkeit seines Werks bestreitet und sich deshalb nicht zur Nacherfüllung gemäß § 635 BGB bereitfindet.
10 Vor diesem Hintergrund enthielt die vom Kläger behauptete Mangelhaftigkeit des Werks zum Übergabezeitpunkt bereits den Keim für die rechtliche Auseinandersetzung, die später aus ihm erwachsen ist. Zwar war die Interessenwahrnehmung, für die der Kläger nunmehr Rechtsschutz begehrt, nicht von vornherein zwingend; sie hätte möglicherweise durch ordnungsgemäße Nacherfüllung vermieden werden können. Die Möglichkeit, eine Eskalation der rechtlichen Auseinandersetzung abzuwenden, ändert aber nichts an dem Umstand, dass der Keim der Auseinandersetzung bereits durch die erste Rechtsverletzung gelegt war.
11 2. Es wird erwogen, den Berufungsstreitwert auf 5.239,66 € festzusetzen.
12 3. Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).
Bei einer mangelhaften Fahrzeugreparatur liegt der Versicherungsfall im Vertragsrechtsschutz bereits in der mangelbehafteten Übergabe des Fahrzeugs und nicht erst in der Verweigerung der Nacherfüllung durch die Werkstatt. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Zeitpunkt des Versicherungsfalls im Vertragsrechtsschutz bei mangelhafter Fahrzeugreparatur
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