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5 HK O 16653/25•LG München I 5. Kammer für Handelssachen, 2026-03-09, 5 HK O 16653/25
5 HK O 16653/25Tribunale cantonale9 mar 2026
Ein Aktionär, der dem Rechtsstreit noch nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, hat kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO allein aufgrund seiner Beitrittsbefugnis. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-09
Aktenzeichen: 5 HK O 16653/25
Dokumenttyp: Vfg
Der Antrag der … vom 26.02.2026 auf Gewährung von Aktenein- sicht wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Kläger haben Anfechtungs- hilfsweise Nichtigkeitsklage gegen zwei in der Hauptversamm- lung der Beklagten vom 25.11.2025 gefasste Beschlüsse erhoben. Die Antragstellerin ist Aktionä- rin der Beklagten.
2 Mit Schriftsatz ihres anwaltlichen Vertreters vom 26.02.2026 (Bl. 93 bis 94 d. A.) beantragte die Antragstellerin Einsicht in die Akten und führte zur Begründung aus, sie habe an der Hauptver- sammlung teilgenommen und Widerspruch gegen sämtliche Beschlussfassungen zu Protokoll erklärt. Da ein Anfechtungsurteil im Fall des § 248 Abs. 1 Satz 1 AktG für und gegen alle Aktionäre wirke, habe sie ein rechtliches Interesse am Beitritt zum Rechtsstreit. Die Nebenintervention im Anfechtungsprozess gewährleiste auch das verfassungsrechtlich unabdingbare rechtliche Gehör der Aktionäre. Für das rechtliche Interesse an der Akteneinsicht könne nichts anderes gelten, zu- mal der Aktionär für seine Entscheidung, ob er dem Rechtsstreit als Nebenintervenient beitrete, sowie zur Begründung einer eventuellen Beitrittserklärung zunächst auf nähere Informationen zum Rechtsstreit angewiesen sei.
3 Der Kläger zu 1) hat mitgeteilt, es bestünden keine Bedenken gegen die Akteneinsicht. Die Be- klagte hat der Gewährung von Akteneinsicht widersprochen, da die Antragstellerin kein rechtli- ches Interesse gemäß § 299 Abs. 2 ZPO habe. Dies ergebe sich nicht aus der Interventionsbe- fugnis der Antragstellerin. Bei der Bewertung der Chancen und Risiken des Prozesses ein- schließlich des Kostenrisikos befänden sich die anfechtungsbefugten Aktionäre in derselben Si- tuation. Diese sei nicht mit dem Empfänger einer Streitverkündung zu vergleichen. Zur Erklärung des Beitritts bedürfe es keiner näheren Informationen zum Rechtsstreit.
II.
4 Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Gewährung von Akteneinsicht zu.
5 Da die Antragstellerin ihre grundsätzlich bestehende Befugnis, dem Rechtsstreit als Nebeninter- venientin beizutreten, bislang nicht ausgeübt hat, ist sie Dritte im Sinne des § 299 Abs. 2 AktG. Nach dieser Vorschrift kann der Vorstand des Gerichts ohne Einwilligung der Parteien die Ein- sicht der Akten nur gestatten, wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird. Ein solches rechtliches Interesse hat die Antragstellerin derzeit nicht.
6 Der Begriff des rechtlichen Interesses ist unter Berücksichtigung der Interessenlage aller betroffe- nen Personen besonders zu ermitteln (Prütting in: Münchener Kommentar zur ZPO, 7. Aufl., § 299 Rn. 23). Es ist deshalb gerechtfertigt, nicht allein aus der Befugnis, dem Rechtsstreit als Ne- benintervenient beizutreten, auf ein Recht zur Akteineinsicht zu schließen (Austmann in: Münche- ner Handbuch des Gesellschaftsrechts Bd. 4, 6. Aufl., § 42 Rn. 120). Maßgeblich ist hier viel- mehr, ob der Aktionär zur Entscheidung über die Ausübung seines Beitrittsrechtes auf die Akten- einsicht angewiesen ist. Das ist aber nicht der Fall. Die Antragstellerin befindet sich in derselben Lage wie alle anderen Aktionäre der Beklagten auch. Durch die am 12.02.2026 erfolgte Veröffent- lichung der Beklagten gemäß § 246 Abs. 4 Satz 1 AktG ist sie über den Streitgegenstand unter- richtet. Damit verfügt sie über die erforderlichen Informationen, um für sich die Entscheidung über einen Beitritt zu treffen. Ihre Situation ist auch nicht mit derjenigen des Empfängers einer Streit- verkündungsschrift vergleichbar, dem zur Prüfung der Beitrittsfrage ein Akteineinsichtsrecht zu- gebilligt wurde (Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. § 299 Rn. 8). Denn letzteren tref- fen die möglicherweise negativen Wirkungen der Streitverkündung gemäß § 74 Abs. 3 ZPO, wenn er dem Rechtsstreit nicht beitritt. Dieses Risiko trägt der mögliche Nebenintervenient eines aktienrechtlichen Anfechtungsprozesses nicht (Austmann a.a.O.).
7 Auch die Gewährung des rechtlichen Gehörs gebietet keine Einsichtnahme. Die Antragstellerin verweist selbst darauf, dass das rechtliche Gehör durch den Beitritts gewährleistet werde, also nicht durch eine davor zu gewährende Akteneinsicht.
III.
8 Die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht wurde beim Landgericht München I auf den jeweiligen Vorsitzenden der zuständigen Kammer delegiert.
Ein Aktionär, der dem Rechtsstreit noch nicht als Nebenintervenient beigetreten ist, hat kein rechtliches Interesse an der Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO allein aufgrund seiner Beitrittsbefugnis. (Rn. 5 – 6) (redaktioneller Leitsatz)
Maßgeblich für ein rechtliches Interesse ist, ob der Aktionär zur Entscheidung über die Ausübung seines Beitrittsrechtes auf die Akteneinsicht angewiesen ist. (Rn. 6) (redaktioneller Leitsatz)
Das rechtliche Gehör des Aktionärs wird durch den Beitritt gewährleistet, nicht durch eine davor zu gewährende Akteneinsicht. (Rn. 7) (redaktioneller Leitsatz)
(Kein) Akteneinsichtsrecht eines beitrittsberechtigten Aktionärs im Beschlussanfechtungsprozess
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