progetti
M 3 K 25.2495•VG München 3. Kammer, 2026-03-24, M 3 K 25.2495
M 3 K 25.2495Tribunale amministrativo / 3a camera24 mar 2026
Art. 100 Abs. 1 S. 1 BayEUG vermittelt dem Träger einer Ersatzschule bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung. Maßgeblich ist, ob die Schule in ihren Leistungen, also in Bezug auf Unterrichtserfolgt, dauerhaft die Gewähr bietet, hinsichtlich ihres Unterrichtserfolgs die Anforderungen öffentlicher Schulen zu erfüllen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: M 3 K 25.2495
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin, eine gemeinnützige GmbH, begehrt für die von ihr betriebene, seit 1. August 2020 staatlich genehmigte Berufsfachschule für pharmazeutischtechnische Assistenten (im Folgenden: die Berufsfachschule) die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule.
2 Mit Schreiben vom 20. März 2024 stellte die Klägerin bei der Regierung von .... einen entsprechenden Antrag.
3 Mit Schreiben vom 11. Juni 2024 nahm die Regierung von .... gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus (im Folgenden: Staatsministerium) Stellung.
4 Nach Hinweis des Staatsministeriums an die Klägerin, dass die erforderlichen Erfolgsquoten bei der Abschlussprüfung nicht erreicht seien, wies die Klägerin mit Schreiben vom 24. September 2024 auf die von ihr unter Berücksichtigung von Wiederholern berechneten Erfolgsquoten für den ersten Prüfungsabschnitt im Schuljahr 2022/23 (49/62) und für den zweiten Prüfungsabschnitt im Schuljahr 2023/24 (46/49) hin.
5 Nach einer weiteren Stellungnahme der Regierung von .... vom 8. Januar 2025 lehnte das Staatsministerium mit Bescheid vom 19. März 2025 die staatliche Anerkennung der Berufsfachschule ab. Auf die Begründung des Bescheids wird Bezug genommen.
6 Hiergegen hat die Klägerin am 24. April 2025 Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben lassen. Sie verweist darauf, dass im Schuljahr 2021/22 die Erfolgsquote im ersten Prüfungsabschnitt bei 72,7% liege, da die Schülerin B. an zwei Fächern wegen Krankheit nicht habe teilnehmen können; eine Nachholprüfung habe sie bestanden, im anderen Fach habe sie sodann die Wiederholungsprüfung bestanden. In Bayern gebe es keine öffentlichen PTA-Schulen, so dass es an einem Vergleichsmaßstab für die Anwendung von Art. 100 Abs. 1 BayEUG fehle. Die derzeitige Verwaltungspraxis, wonach die Abschlussprüfung in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Schuljahren von mindestens zwei Dritteln der Schülerinnen und Schüler, die am 20. Oktober des jeweiligen Jahres die Abschlussklasse der Schule besuchten, mit Erfolg abgelegt sein müsse, sei unter dem Gesichtspunkt des Vorbehalt des Gesetzes zu beanstanden. Es fehlten gesetzliche Regelungen zum Anforderungsmaßstab, was gegen das Rechtsstaatsgebot und das Demokratieprinzip verstoße. Die Ableitung der Anforderungen aus Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG verkenne, dass die staatliche Bezuschussung einer genehmigten Ersatzschule und die staatliche Anerkennung unterschiedliche Regelungsbereiche beträfen. Jedenfalls stelle Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG auf den letzten Prüfungsabschnitt, hier folglich auf den zweiten Prüfungsabschnitt, ab. Auch die weiteren Anforderungen, dass nur Abschlussprüfungen berücksichtigt würden, an denen mindestens elf Prüflinge teilgenommen hätten bzw. acht Prüflinge erfolgreich gewesen seien und dass nicht auf die Zahl der zur Prüfung angemeldeten Schüler, sondern auf den Stichtag 20. Oktober abgestellt werde, finde keine Stütze im Gesetz. Gleiches gelte für die Nichtberücksichtigung der Ergebnisse der Wiederholungsprüfung bei der Erfolgsquote; § 7 Abs. 4 PTA-APrV ermögliche eine zweimalige Wiederholung von nichtbestandenen Fächern. Die neu eingeführte Möglichkeit zur zweimaligen Wiederholung sei eine Reaktion des Bundesgesetzgebers auf die anspruchsvollen Prüfungsanforderungen im ersten Prüfungsabschnitt mit zehn Prüfungsfächern, die zu einem häufigen Scheitern geführt hätten. Auch das Fachreferat der Regierung von .... und der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sprächen sich deshalb für eine Ermittlung der Erfolgsquote im ersten Prüfungsabschnitt nach Abschluss aller Wiederholungsmöglichkeiten aus. Zu beanstanden sei auch die Praxis, Schüler, die aus persönlichen Gründen von der Prüfung zurückträten, bei der Ermittlung der Erfolgsquote mit in Ansatz zu bringen; dies habe nichts mit der Unterrichtsqualität der Schule zu tun. Vor diesem Hintergrund sei im Prüfungsjahrgang 2021/22 die aus persönlichen Gründen von der Prüfung zurückgetretene Schülerin S. nicht in der Zahl der Absolventen zu berücksichtigen. Der Einwand des Beklagten, die Zweidrittel-Quote sei bereits so großzügig bemessen, greife nicht durch, da mangels öffentlicher PTA-Schulen kein Vergleichsmaßstab bestehe. Ein Vergleich mit anderen Berufsfachschulen des Gesundheitswesens verbiete sich aufgrund der anderen Ausbildungs- und Prüfungsinhalte. Der als Argument für die Stichtagsregelung herangezogene Manipulationsverdacht sei jedenfalls entkräftet.
7 Die Klägerin beantragt,
8 unter Aufhebung des Bescheids des Staatsministeriums vom 19. März 2025 den Beklagten zu verpflichten, der Berufsfachschule für pharmazeutischtechnische Assistenten der Klägerin in … M., O …sstr. …, die staatliche Anerkennung zum Schuljahr 2025/26, hilfsweise zum Schuljahr 2026/27, zu erteilen.
9 Der Beklagte beantragt
10 Klageabweisung.
11 Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG enthalte auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe, die mit dem Vorbehalt des Gesetzes vereinbar seien. Bei der Auslegung werde berücksichtigt, dass nach Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG bereits die höhere Bezuschussung staatlich genehmigter privater Schulen von Bestehensquoten abhängig sei und dass die Anforderungen für die staatliche Anerkennung von Privatschulen nicht dahinter zurückbleiben könnten. Öffentliche Berufsfachschulen für Medizinische Technologie (Fachrichtung Medizinische Technologie für Laboriumsanalytik), die als Vergleichsmaßstab dienen könnten, hätten in den Jahren 2022 bis 2024 eine durchschnittliche Erfolgsquote von über 90% erzielt. Die staatliche Prüfung bei der PTA-Ausbildung bestehe aus zwei Teilen, von denen beide bestanden werden müssten. Die Einbeziehung beider Teile sei auch inhaltlich konsequent, weil der erste Abschnitt nach dem schulischen Teil abgelegt werde, der zweite Teil nach dem sogenannten Apothekerpraktikum. Wiederholer würden nach der Verwaltungspraxis auch nach erfolgreicher Wiederholung nicht nachträglich als „erfolgreich bestanden“ in Bezug auf den ersten Prüfungstermin gewertet. Bei Wiederholern, die vor der Wiederholungsprüfung keinen Unterricht mehr besuchten, könne der Prüfungserfolg in der Wiederholungsprüfung nicht der Schule zugerechnet werden. Im Übrigen sei die nachträgliche Berücksichtigung von Wiederholern – im Hinblick auf unterschiedliche Zeitpunkte der Wiederholungsprüfungen – auch zeitlichstrukturell nicht mit dem Verfahren der staatlichen Anerkennung in Einklang zu bringen. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung müssten die Ergebnisse des regulären Prüfungstermins herangezogen werden. Die Stichtagsregelung sei zum Ausschluss von Manipulation angemessen.
12 Mit Schriftsatz vom 12. August 2025 wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen und bestreitet sowohl die Vergleichbarkeit von Berufsfachschulen für Medizinische Technologie als auch die vom Beklagten vorgetragene dortige Erfolgsquote von über 90% bei dem Ausbildungsgang Medizinische Technologie für Laboriumsanalytik. Was die Frage der Berücksichtigung von Wiederholern anbelangt, sei nicht nachvollziehbar, warum bei Wiederholern ein nachfolgender Prüfungserfolg nur dann der Schule zugerechnet werde, wenn die Prüflinge vor der Wiederholungsprüfung noch einmal Unterricht besuchten. Bundesrechtlich seien Wiederholungsprüfungen vorgesehen, was im Hinblick auf Art. 31 GG auch landesrechtlich bei der Frage der Anerkennung einer Privatschule zu berücksichtigen sei. Bei einer gleichmäßigen Berücksichtigung von Wiederholern entstehe auch kein gleichheitswidriger Wettbewerbsvorteil. Bei der Stichtagsregelung gehe es allein um die Verhinderung von Manipulation. Bei der Beklagten habe es aber in den drei maßgeblichen Schuljahren keine Manipulation gegeben; sowohl bei dem Prüfungsrücktritt wie auch bei der erkrankten Schülerin habe es sich um Umstände allein aus der Sphäre der Prüflinge gehandelt.
13 Mit Schriftsatz vom 12. Oktober 2025 wiederholt und vertieft der Beklagte seinen bisherigen Vortrag.
14 Mit Schriftsatz vom 19. Februar 2026 teilt der Beklagte für das Schuljahr 2023/24 die Erfolgsquote im zweiten Prüfungsabschnitt (47/47) sowie für das Schuljahr 2024/25 die Erfolgsquoten für den ersten (30/42) und den zweiten Prüfungsabschnitt (53/53) mit.
15 Mit Schriftsatz vom 9. März 2026 wiederholt und vertieft die Klägerin ihren bisherigen Vortrag.
16 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte, wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf das Protokoll hierüber Bezug genommen.
17 1. Die zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der ablehnende Bescheid vom 19. März 2025 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie keinen Anspruch auf Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule an ihre Berufsfachschule hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
18 a) Art. 7 Abs. 4 Satz 1 und 2 GG und Art. 134 Abs. 1, 2 BV gewährleisten als Grundrechte das Recht zur Errichtung privater Schulen. Diese Schulen bedürfen als Ersatz für öffentliche Schulen der staatlichen Genehmigung und unterstehen den Landesgesetzen (Art. 7 Abs. 4 Satz 2 GG, Art. 134 Abs. 1 Satz 2 BV). Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 414, 632, BayRS 2230-1-1-K), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2025 (GVBl. S. 260), wird einer Ersatzschule, die die Gewähr dafür bietet, dass sie dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen erfüllt, vom zuständigen Staatsministerium auf Antrag die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule verliehen. Auf die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule besteht bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Rechtsanspruch (BayVGH, U.v. 25.7.1995 – 7 B 94.2541 – juris Rn. 13).
19 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG begegnet keinen Bedenken im Hinblick auf den Vorbehalt des Gesetzes. Die Formulierung „dauernd die an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellte Anforderungen“ in Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG beinhaltet überprüfbare unbestimmte Rechtsbegriffe (VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 43). Die Formulierung ist unter Berücksichtigung der Pflichten und Berechtigungen nach Art. 100 Abs. 2 Satz 1, 2 BayEUG so zu verstehen, dass die Schule dauernd die Gewähr dafür bieten muss, dass die von ihr erteilten Zeugnisse nur solche Leistungen und Befähigungen der Schüler bescheinigen, wie sie auch an öffentlichen Schulen bei entsprechenden Zeugnissen vorausgesetzt werden (BayVGH, U.v. 25.7.1995 – 7 B 94.2541 – juris Rn. 14; VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 43). Es kommt entscheidend und in erster Linie darauf an, ob die Schule in ihren Leistungen, also in Bezug auf den Unterrichtserfolg, auf Dauer die Anforderungen an öffentliche Schulen erfüllt (BayVGH, U.v. 25.7.1995 – 7 B 94.2451 – juris Rn. 19). Dass der Unterrichtserfolg maßgebliches Kriterium bei der staatlichen Anerkennung ist, ergibt sich damit durch Auslegung bereits aus Art. 100 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 100 Abs. 2 Satz 1, 2 BayEUG. Weitere inhaltliche Konkretisierungen enthalten die jeweilige Schulordnung bzw. Prüfungsverordnung.
20 Indizien für den Unterrichtserfolg sind, dass sich die Schule an den für die Schulart geltenden verbindlichen Lehrplan und die geltende Stundentafel hält und basierend hierauf die Schülerleistungen denen öffentlicher Schulen vergleichbar sind (vgl. BayVGH, U.v. 25.7.1995 – 7 B 94.2451 – juris Rn. 19f.; VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 43). Bei der Erfolgsquote in der Abschlussprüfung handelt es sich somit nur um eines von mehreren Indizien für die Gewährleistung der Gleichwertigkeit der Ersatzschule mit einer ihr entsprechenden öffentlichen Schule (BayVGH, B.v. 17.12.2017 – 7 ZB 17.533 – juris Rn 18, 25). Die Erfolgsquote weist die Schülerleistungen in der Abschlussprüfung aus und gibt damit auch einen Anhalt für die Qualität des auf die Abschlussprüfung hinführenden Unterrichts; sie ist damit ein naheliegendes Indiz für den Unterrichtserfolg.
21 Es ist nicht ersichtlich, dass eine nähere gesetzliche Konkretisierung in Bezug auf den Unterrichtserfolg angesichts der Vielfalt an verschiedenen Schularten und Abschlussprüfungen überhaupt möglich ist. Daher bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Regelungsdichte der Norm. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob angesichts der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur übergangsweisen Anwendung von Regelungen, die einem bereichsspezifischen Gesetzesvorbehalt nicht genügen (BVerwG, U.v. 28.10.2020 – 6 C 8/19 – juris Rn. 24; U. v. 15.3.2017 – 6 C 46/15 – juris Rn. 23), die Klägerin aus einem etwaigen Regelungsmangel überhaupt etwas für sich ableiten könnte.
22 b) Die hier streitigen vom Beklagten herangezogenen, an Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl. S. 455, 633, BayRS 2230-7-1-K), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. August 2025 (GVBl. S. 442), angelehnten Kriterien zur Ermittlung des Unterrichtserfolgs sind nicht zu beanstanden.
23 aa) Danach müssen mindestens zwei Drittel der Schüler des Jahrgangs der Abschlussprüfung in zwei aufeinanderfolgenden Prüfungsjahrgängen die Prüfung erfolgreich bestanden haben (BayVGH, B.v. 17.12.2017 – 7 ZB 17.533 – juris Rn 18; B.v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris Rn. 9ff.; B.v. 26.6.2007 – 7 CE 07.1541 – juris Rn. 4). Angesichts der weitreichenden Bedeutung der staatlichen Anerkennung einer Ersatzschule im Hinblick auf die damit einhergehende Berechtigung nach Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG und die Ansprüche nach Art. 41 Abs. 1 BaySchFG erscheinen zwei aufeinanderfolgende Prüfungsjahrgänge als ein Minimum, um daraus eine „Gewähr“ bzw. ein „dauerndes“ Erfüllen der Anforderungen ableiten zu können (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 48; VGH BW, U.v. 23.10.2012 – 9 S 2188/11 – juris Rn. 64 ff. zu einer dreijährigen Bewährungsfrist). Für die Schülerzahl maßgeblicher Zeitpunkt ist der 20. Oktober, da es sich bei der Berufsfachschule um eine berufliche Schule handelt (vgl. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG i.V.m. Art. 13 BayEUG; VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 46; VG Ansbach, U.v. 8.10.2015 – AN 2 K 14.00998 – juris Rn. 25; VG München, U.v. 19.7.2022 – M 3 K 19.5729 – Rn. 31). Dabei finden nur solche Prüfungsjahrgänge Berücksichtigung, bei denen mindestens 8 Schüler, die zum Stichtag die Schule besuchten, die Abschlussprüfung mit Erfolg ablegten (BayVGH, B.v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris Rn. 9f.; B.v. 26.6.2007 – 7 CE 07.1541 – juris Rn. 4; VG Regensburg, B.v. 20.11.2014 – RO 2 E 14.1750 – juris Rn. 44; VG München, U.v. 6.11.2012 – M 3 K 12.3666 – juris Rn. 20 ff.). Maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Kriterien ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – juris Rn. 47, vgl. auch BayVGH, B.v. 7.3.2017 – 7 ZB 16.281 – juris Rn. 9; U.v. 25.7.1995 – 7 B 94.2451 – juris Rn. 10).
24 bb) Soweit die Klägerin sich gegen die Heranziehung der Kriterien des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG wendet mit dem Argument, die Vorschrift betreffe einen anderen Regelungsbereich, bleibt ihr Einwand ohne Erfolg. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BaySchFG normiert die Voraussetzungen, unter denen Schulträger staatlich genehmigter Ersatzschulen Leistungen nach den Regelungen für Leistungen für staatlich anerkannte Schulen erhalten. Genehmigte Ersatzschulen, die die Kriterien des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 BayEUG erfüllen, entlasten die öffentlichen Schulen, was nach dem Willen des Gesetzgebers eine höhere Bezuschussung rechtfertigt. Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG regelt dabei ein auf den Unterrichtserfolg der staatlich genehmigten Schule bezogenes Kriterium. Es drängt sich auf, dieses Kriterium als Mindestkriterium auch im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die staatliche Anerkennung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG heranzuziehen. Denn die Verleihung der Eigenschaft als staatlich anerkannte Schule führt nicht nur zu der höheren staatlichen Bezuschussung; sie geht in ihren Wirkungen deutlich darüber hinaus, indem sie das – in engen Bezug zum Unterrichtserfolg der Schule stehende – Recht verleiht, Zeugnisse zu erteilen, die die gleiche Berechtigung verleihen wie die der öffentlichen Schulen (Art. 100 Abs. 2 Satz 2 BayEUG). Vor diesem Hintergrund können die Anforderungen an den Unterrichtserfolg bei der staatlichen Anerkennung nicht hinter den Anforderungen von Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG zurückbleiben. Im Übrigen ergäben sich auch im Rahmen der Schulfinanzierung erhebliche Wertungswidersprüche, wenn bei staatlich genehmigten Schulen die höhere staatliche Bezuschussung von der Erfolgsquote des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG abhinge, bei staatlich anerkannten Schulen demgegenüber auch bei ungünstigeren Erfolgsquoten die höheren staatlichen Leistungen gewährt würden.
25 cc) Soweit die Klägerin einwendet, die entsprechende Heranziehung von Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG scheitere schon an der Grundrechtsrelevanz der sich aus Verwaltungspraxis ergebenden Beschränkungen, überzeugt dies nicht. Art. 7 Abs. 4 Satz 1, 2 GG liegt ein herkömmlicher, die Berechtigungen oder „Öffentlichkeitsrechte“ nicht mitumfassender Ersatzschulbegriff zugrunde. Weder aus dem Wortlaut noch aus dem Sinn der Regelung des Art. 7 Abs. 2 bis 4 GG kann eine staatliche Verpflichtung entnommen werden, den Ersatzschulen derartige Berechtigungen einzuräumen (BVerfG, B.v. 14.11.1969 – 1 BvL 24/64 – BVerfGE 27, 195 ff – juris Rn. 27 f.). Auch für einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch auf staatliche Anerkennung derjenigen Ersatzschulen, die die Genehmigungsvoraussetzungen des Art. 7 Abs. 4 Satz 3 GG auf Dauer erfüllen, sieht das Bundesverfassungsgericht keine Grundlage (BVerfG, B.v. 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 33). Vielmehr ist die Ordnung des Berechtigungswesens wie auch die Aufsicht darüber, dass die Berechtigung nur den Schülern zuerkannt wird, die den entsprechenden Bildungsgrad erworben haben, eine staatliche Aufgabe, bei der der Staat grundsätzlich nicht durch Art. 7 Abs. 4 GG beschränkt wird (BVerfG, B.v. 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 33). Die Grenze, dass die Länder das Institut der Anerkennung nicht dazu benutzen dürfen, die Ersatzschulen zur Anpassung an die öffentlichen Schulen in einem der Sache nach nicht gebotenen Umfang zu veranlassen oder unter Verletzung des Gleichheitssatzes einzelne Privatschulen gegenüber anderen Schulen benachteiligen (BVerfG, B.v. 14.11.1969, a.a.O., juris Rn. 39; BayVerfGH, E.v. 3.3.1983 – Vf. 15-VII-81 – VerfGH 36, 25/35), ist vorliegend mit der Heranziehung der Erfolgsquoten des Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG offensichtlich nicht erreicht.
26 dd) Soweit die Klägerin sich mit dem Argument gegen die Zweidrittel-Erfolgsquote bei Abschlussprüfungen wendet, es gebe keine entsprechenden öffentlichen Schulen zum Vergleich, anhand derer ein Maßstab gebildet werden könnte, welche Erfolgsquoten private Schulen zu erfüllen hätten, dringt sie damit nicht durch.
27 Art. 100 Abs. 1 Satz 1 BayEUG stellt auf die „an gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen gestellten Anforderungen“ ab; der Gesetzgeber setzt damit gerade nicht voraus, dass es gleiche öffentliche Schulen gibt. Die vom Beklagten als Beispiel genannten Berufsfachschulen für Medizinische Technologien sind ohne weiteres als „gleichartige oder verwandte öffentliche Schulen“ anzusehen.
28 Soweit die Klägerin weiter die vom Beklagten im Schriftsatz vom 10. Juni 2025 angegebenen Erfolgsquoten bei den öffentlichen Berufsfachschulen für Medizinische Technologie für Laboriumsanalytik bestreitet, nennt der Beklagte als Quelle der von ihm genannten Erfolgsquote eine Abfrage bei dem zuständigen Fachreferat. Es bestehen weder Anhaltspunkte für eine Falschauskunft des Fachreferats noch dafür, dass die Erfolgsquoten dieser Berufsfachschulen unter zwei Dritteln liegt.
29 Ungeachtet dessen ist vor allem maßgeblich, dass der Gesetzgeber selbst in Art. 45 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BaySchFG davon ausgeht, dass bei allen dort genannten Schularten – und damit auch bei sämtlichen Berufsfachschulen – eine Erfolgsquote von mindestens zwei Dritteln der Schüler erreichbar ist und für eine erhöhte staatliche Bezuschussung auch erreicht werden muss. Diese gesetzgeberische Maßgabe gilt im Rahmen der Schulfinanzierung und kann – wie oben ausgeführt – als eines von mehreren Indizien für den Unterrichtserfolg auch bei der Frage der staatlichen Anerkennung herangezogen werden. Selbst wenn einzelne öffentliche Schulen in einzelnen Abschlussjahrgängen dahinter zurück blieben, wäre dies möglicherweise Anlass für aufsichtliches Tätigwerden, hätte aber keinen Einfluss auf die Gültigkeit dieser Maßgabe. Es sind keine Aspekte überzeugend dargelegt, die Zweifel an dieser Mindest-Erfolgsquote aufwerfen würden. Denn bei der Schulfinanzierung wie auch bei der Verleihung von Berechtigungen im Rahmen der staatlichen Anerkennung ist neben den Interessen der privaten Schulen auch das Interesse von Schülern und Erziehungsberechtigten daran zu berücksichtigen, dass der besuchte Unterricht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem erfolgreichen Schulabschluss führt.
30 ee) Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf die Erfolgsquote auf erschwerende Umstände auf Seiten der Schülerschaft hinweist, ist zu berücksichtigen, dass die Begründung und Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit den Schülern in der Hand der Klägerin liegt. Soweit die Klägerin schließlich bezweifelt, dass bei den weiteren neun privaten staatlich anerkannten PTA-Berufsfachschulen die Zweidrittel-Erfolgsquote erreicht worden sei, sind keinerlei Anhaltspunkte dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass der Beklagte bei der staatlichen Anerkennung dieser Schulen andere Kriterien angewandt hätte.
31 ff) Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es weder naheliegend, allein auf die Erfolgsquote des zweiten Prüfungsabschnitts abzustellen, noch bestehen Bedenken dagegen, dass für die Berufsfachschule bei der Erfolgsquote beide Abschnitte der Abschlussprüfung berücksichtigt wurden. Die staatliche Abschlussprüfung besteht aus zwei Abschnitten (§ 2 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutischtechnische Assistentinnen und pharmazeutischtechnische Assistenten – PTA-APrV – vom 23. September 1997, BGBl. I S. 2352, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7.6.2023, BGBl. 2023 I Nr. 148; § 2 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PTA-APrV). Die Prüfung ist bestanden, wenn jeder der nach § 2 Abs. 1 Satz 3 PTA-APrV für den ersten Prüfungsabschnitt vorgeschriebenen Teile und der zweite Prüfungsabschnitt bestanden sind (§ 7 Abs. 1 PTA-APrV). Es erscheint daher sachgerecht, für die Bemessung des Unterrichtserfolgs auch auf die Erfolgsquoten in beiden Abschnitten der Prüfung abzustellen, zumal der am Ende der schulischen Ausbildung abgelegte erste Prüfungsabschnitt für die Frage der Unterrichtsqualität aussagekräftiger sein dürfte.
32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass im ersten Prüfungsabschnitt jede Aufsichtsarbeit der schriftlichen Prüfung und jedes Fach der mündlichen und praktischen Prüfung (einzeln) wiederholt werden kann (§ 7 Abs. 4 PTA-APrV). Denn Zulassungsvoraussetzung für den zweiten Prüfungsabschnitt ist weiterhin das Zeugnis über den bestandenen ersten Prüfungsabschnitt (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 1 PTA-APrV).
33 gg) Es bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, bei der Ermittlung der Erfolgsquote für den ersten Prüfungsabschnitt auf die Schülerzahl zum Stichtag 20. Oktober des Schuljahres der Abschlussprüfung abzustellen. Durch das Abstellen auf den Schulbesuch zum Stichtag der amtlichen Schuldaten wird verhindert, dass nur Schüler zur Abschlussprüfung gemeldet werden, bei denen sicher erscheint, dass sie die Abschlussprüfung bestehen werden. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, wenn der Beklagte bei Berechnung der Zweidrittel-Quote Vorkehrungen trifft, um manipulatives Verhalten auszuschließen und sich so einen möglichst wirklichkeitsgetreuen Eindruck vom Unterrichtserfolg der Schule zu verschaffen (vgl. VG Regensburg, U.v. 24.1.2017 – RO 3 K 15.1905 – Rn. 46; VG München, U.v. 19.7.2022 – M 3 K 19.5729 – Rn. 31). Auch soweit die Klägerin geltend macht, dass sie sich keine Manipulationen vorzuwerfen habe und dass im Prüfungsjahrgang 2021/22 der Prüfungsrücktritt einer Schülerin allein aus persönlichen Gründen erfolgte, stellt dies den vom Beklagten herangezogenen Zeitpunkt nicht in Frage. Die von der Klägerin geforderte Einzelfallbetrachtung ist im Verfahren um die staatliche Anerkennung nicht handhabbar, da sich vielfach kaum feststellen lassen dürfte, wodurch Prüfungsrücktritte jeweils motiviert sind. Hinzu kommt, dass kurzfristige Prüfungsrücktritte aufgrund von Erkrankungen sich gerade nicht negativ für die Klägerin auswirken, nachdem der Beklagte einen erfolgreichen Prüfungsversuch bei einem krankheitsbedingten Nachtermin in der Erfolgsquote berücksichtigt (vgl. Schriftsatz des Beklagten vom 12. Oktober 2025, S. 6).
34 hh) Auch die vom Beklagten zugrunde gelegte Mindestschülerzahl begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Maßgeblich ist, ob für eine fundierte Entscheidung eine ausreichende Beurteilungsbasis zur Verfügung steht und die Anerkennung nicht lediglich von Zufällen abhängt. Dies lässt sich bei mindestens acht in der Abschlussprüfung erfolgreichen Schülern und dem gleichzeitigen Erfüllen der Zweidrittel-Quote bejahen (vgl. VG München, U.v. 6.11.2012 – M 3 K 12.3666 – juris Rn. 20 ff.; bestätigt von BayVGH, B.v. 24.5.2013 – 7 ZB 12.2733 – juris Rn. 9f.). Im Übrigen kommt es auf diese Frage vorliegend nicht an, da die hier zu berücksichtigenden Zahlen der Prüfungsteilnehmer bzw. Absolventen innerhalb der Maßgaben des Beklagten liegen.
35 ii) Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte das erfolgreiche Ablegen einer Wiederholungsprüfung im Rahmen der Erfolgsquote nicht wie einen Erfolg im Erstversuch berücksichtigt.
36 Soweit die Klägerin geltend macht, die Verwaltungspraxis des Beklagten zur Nichtberücksichtigung erfolgreicher Wiederholer in den Erfolgsquoten des Erstversuchs verstoße gegen Art. 31 GG, überzeugt dies nicht. Art. 31 GG kommt zur Anwendung, wenn dieselbe Rechtsfrage sowohl durch Bundes- als auch durch Landesrecht geregelt ist und zwischen beiden Normen eine Kollision besteht (Huber in Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 31 Rn. 18). Hieran fehlt es schon deshalb, weil die Verwaltungspraxis des Beklagten keine landesrechtliche Regelung darstellt.
37 Die Verwaltungspraxis der Nichtberücksichtigung von Wiederholern in den Erfolgsquoten des Erstversuchs verstößt auch nicht gegen § 7 Abs. 4 PTA-APrV. Diese bundesrechtliche Regelung betrifft die Wiederholungsmöglichkeiten in der Abschlussprüfung.
38 Demgegenüber regelt Art. 100 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 BayEUG die staatliche Anerkennung von Ersatzschulen und damit einen anderen Regelungsgegenstand. Soweit der Beklagte in seiner Verwaltungspraxis bei der Betrachtung des Unterrichtserfolgs auch die Erfolgsquoten in der Abschlussprüfung heranzieht, legt er für die Ermittlung des Prüfungserfolgs keine anderen Maßstäbe als die in § 7 Abs. 1 PTA-APrV normierten zugrunde. Zur hier im Rahmen der staatlichen Anerkennung einer Privatschule aufgeworfenen Frage, wie ein Prüfungserfolg im Zweit- oder Drittversuch bei Bildung der Erfolgsquoten zu behandeln ist, trifft § 7 Abs. 4 PTA-APrV – auch aus kompetenziellen Gründen – keine Regelung.
39 Soweit die Klägerin geltend macht, die nunmehr in § 7 Abs. 4 PTA-APrV vorgesehene zweimalige (statt der bislang bestehenden einmaligen) Wiederholungsmöglichkeit sei eine Reaktion auf das überproportional häufige Scheitern aufgrund der anspruchsvollen Prüfungsanforderungen, weswegen für den ersten Prüfungsabschnitt richtigerweise auf die Erfolgsquote nach Abschluss aller Wiederholungsmöglichkeiten abzustellen sei, ist bereits nicht ersichtlich, wie bei einer solchen Verfahrensweise zeitnah eine Erfolgsquote zu ermitteln wäre, nachdem bei den gescheiterten Prüflingen jeweils bis zu zwei weitere Prüfungsversuche abzuwarten wären. Vor allem erscheint eine unter Berücksichtigung von Wiederholungsprüfungen gebildete Erfolgsquote weniger aussagekräftig in Bezug auf den Unterrichtserfolg (VG München, U.v. 19.7.2022 – M 3 K 19.5729 – Rn. 31).
40 c) Nach den vom Beklagten zugrunde gelegten und von der Klägerin nicht bestrittenen Zahlen (vgl. Bl. 13 ff. d.A.; Schriftsatz des Beklagten vom 18. Februar 2026) sind bei Anwendung oben genannter Kriterien die Voraussetzung für die Verleihung der Eigenschaft einer staatlich anerkannten Ersatzschule nicht erfüllt.
41 Die Klage bleibt daher ohne Erfolg.
42 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Art. 100 Abs. 1 S. 1 BayEUG vermittelt dem Träger einer Ersatzschule bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf staatliche Anerkennung. Maßgeblich ist, ob die Schule in ihren Leistungen, also in Bezug auf Unterrichtserfolgt, dauerhaft die Gewähr bietet, hinsichtlich ihres Unterrichtserfolgs die Anforderungen öffentlicher Schulen zu erfüllen. (Rn. 19 – 20) (redaktioneller Leitsatz)
Die an Art. 45 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BaySchFG angelehnten Kriterien dürfen bei der Prüfung nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG als Mindestmaßstab herangezogen werden. Die Anforderungen an den Unterrichtserfolg einer staatlich anerkannten Ersatzschule können nicht hinter denjenigen zurückbleiben, die für die erhöhte staatliche Bezuschussung einer lediglich genehmigten Ersatzschule gelten. (Rn. 22 – 25) (redaktioneller Leitsatz)
Maßstäbe für die Anerkennung einer Ersatzschule nach Art. 100 Abs. 1 BayEUG
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.