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14 S 2510/25•LG München I 14. Zivilkammer, 2026-03-18, 14 S 2510/25
14 S 2510/25Tribunale cantonale18 mar 2026
Ein mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Treugeber hat bei gesellschaftsvertraglicher Gleichstellung mit Direktkommanditisten einen Anspruch auf Auskunft über Namen, Adressen, akademische Titel, Beteiligungshöhen und gespeicherte E-Mail-Adressen der übrigen Treugeberkommanditisten, wenn dies zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich ist. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-03-18
Aktenzeichen: 14 S 2510/25
Dokumenttyp: Endurteil
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen, Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ... zu erteilen. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ... Genüge getan.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz einschließlich der Kosten der Beteiligten des Vorlageverfahrens zum EuGH, Aktenzeichen C 17/22, zu tragen. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem EuGH sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist in Ziffer 1 vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Klägerin ist über einen Treuhandvertrag mit der Beklagten, der Treuhandkommanditistin der ... (Fondsgesellschaft) mit einem Anteil von nominal ... € mittelbar an der Fondsgesellschaft beteiligt.
2 Die ... ist ein im Handelsregister des Amtsgerichts K eingetragener geschlossener Immobilienfonds. Gegenstand der Fondsgesellschaft ist der Erwerb, die Errichtung, die Verwaltung und Vermietung von wohnwirtschaftlichen und gewerblichen Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Ausweislich des Geschäftsberichts 2023 wurde die Gesellschaft am 31.12.2023 beendet und ist zum 01.01.2024 in die Liquidation übergegangen. Die Anzahl der Kommanditisten betrug unter Berücksichtigung von Mehrfachzeichnungen Ende 2023 über 800 Kommanditisten mit einem gezeichneten Kommanditkapital von insgesamt über ... Mio. €.
3 Der Aufforderung der Klägerin gemäß Anlage K 15 vom 29.06.2021 an die Beklagte, ihr die Daten der Mitgesellschafter mitzuteilen, ist die Beklagte unter Verweis auf den ihr obliegenden Datenschutz nicht nachgekommen.
4 Die Klägerin ist Teil des Fondshauses ..., welches Initiatorin von zahlreichen Zweitmarktfonds ist. Das Geschäftsmodell der ... besteht darin, auf dem Zweitmarkt Anteile von geschlossenen Fonds von Ersterwerbern zu erwerben und am Ende der Fondslaufzeit gewinnbringend zu veräußern. Der Zweitmarktfonds, vorliegend die ..., ist Anlegerin in zahlreichen Zielfonds, wie der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft.
5 An der Fondsgesellschaft konnten sich Anleger über die Beklagte als Treuhänderin mittelbar beteiligen. Grundlage des Treuhandverhältnisses waren der im Beteiligungsangebot abgedruckte Gesellschafts- und Treuhandvertrag. Die Beklagte hat zunächst die Beteiligung der Klägerin pauschal bestritten, woraufhin die Klägerin die Anlage K 13, ein Anschreiben der Beklagten an die Klägerin, aus der sich die Beteiligung der Klägerin in Höhe eines Anteils von ... € ergibt, vorgelegt hat.
6 Ausweislich des Registertreuhandvertrags gemäß Anlage K1, dort Ziffer 3, nimmt die Beklagte als Registertreuhänderin die Rechte des Treugebers und des Direktkommanditisten entsprechend dessen Weisungen wahr. Im Innenverhältnis handelt der Registertreuhänder ausschließlich im Auftrag, für Rechnung und auf Weisung des Treugebers und der Treugeber ist wirtschaftlich Kommanditist der Gesellschaft und wird gemäß Gesellschaftsvertrag einem Gesellschafter gleichgestellt. Gemäß § 4 Abs. 6 des Gesellschaftsvertrags übt die Treuhandkommanditistin gegenüber der Gesellschaft ihre Rechte auf Beitritt, die Rechte aus § 4 Ziffer 2 und das Recht zum treuhänderischen Halten der Kommanditbeteiligung für die Treugeber aus; alle übrigen Rechte aus der Kommanditbeteiligung werden, soweit gesetzlich zulässig, von den Treugebern selbst ausgeübt, soweit diese Rechte anteilig auf sie entfallen. Gemäß Registertreuhandvertrag Ziffer 6 dürfen Registertreuhänder nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Treugebers/Direktkommanditisten dessen treuhänderische Beteiligung gegenüber Dritten offenlegen, wobei davon gesetzliche Verpflichtungen sowie Verpflichtungen gegenüber Finanzbehörden ausgenommen sind. Gemäß Ziffer 7 des Registertreuhandvertrags führt der Registertreuhänder ein Verzeichnis aller Treugeber/Direktkommanditisten und darf anderen Personen als der Komplementärin keine Auskünfte über die Beteiligung oder Eintragung in die Kartei erteilen, mit Ausnahme des Finanzamts.
7 Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie beabsichtige, sich mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen. Nur durch Kenntnis der Kontaktdaten der Mitgesellschafter sei es beispielsweise möglich, auf Gesellschafterversammlungen ein Abstimmungsverhalten zu Beschlüssen vorher abzustimmen bzw. Mehrheiten zu organisieren. Dies sei nur dann möglich, wenn sich die Gesellschafter vorher abstimmen können. Die Treugeberkommanditisten hätten eine solche Chance nur, wenn sie sich zu einer Mehrheit zusammentun. Dies könne zwangsläufig nur dann gelingen, wenn den Gesellschaftern die Daten ihrer Mitgesellschafter mitgeteilt werden.
8 Die Klägerin beruft sich für ihre Auskunftsansprüche auf die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in derartigen Fällen, wonach einem Gesellschafter die Herausgabe der Adressen der anderen Gesellschafter zum Zwecke der Kontaktaufnahme zustehe. Ein Anleger, der sich mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteilige, habe nach der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH gegen die Treuhänderin sowie gegen die Gesellschaft und die geschäftsführende Gesellschafterin einen Anspruch darauf, dass ihm die Namen und Anschriften der anderen mittelbar und unmittelbar beteiligten Anleger mitgeteilt werden, wenn er nach den vertraglichen Bestimmungen im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und zur Gesellschaft, die einem unmittelbaren Gesellschafter entsprechende Rechtsstellung erlangt hat. Die Pflicht zur Herausgabe der Adressen durch die Beklagte resultiere aus einem durch den Gesellschaftsvertrag und dem Treuhandvertrag begründeten Rechtsverhältnis (BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, Rn. 11).
9 Die Treugeber hätten sich über die Beklagte als Treuhänderin ja gerade zum Zwecke einer gemeinsamen Zweckverfolgung, nämlich dem wirtschaftlichen Erfolg der Beteiligung, zusammengeschlossen. Der Zusammenschluss erfolge nicht als sinnfreier Selbstzweck. Das Auskunftsrecht könne weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden. Begrenzt sei der Auskunftsanspruch nur durch das Verbot der unzulässigen Rechtsausübung sowie durch das Schikaneverbot, wobei auch die Unterbreitung eines Kaufangebots keine unzulässige Rechtsausübung darstellen würde (OLG München, Urteil vom 16.01.2019 – 7 U 342/18, Rn. 31).
10 Auch die DSGVO stünde dem Anspruch nicht entgegen.
11 Die Beklagte hat sich erstinstanzlich auf die Unrechtmäßigkeit der Datenweitergabe i.S.v. Art. 6 DSGVO berufen. Zudem hat sie vorgetragen, die E-Mail-Adressen der Treugeber würden bei ihr nicht gespeichert.
12 Das Erstgericht hat nach einem durchgeführten Vorabentscheidungsverfahren zum EuGH gemäß Vorabentscheidungsersuchen vom 21.12.2021 (Bl. 41 ff. der Akte AG) und Ergänzung des Ersuchens vom 04.08.2023 (Bl. 65 ff. der Akte AG) und Vorabentscheidung des EuGH vom 12.09.2024 (Bl. 69 der Akte AG) die Klage durch Endurteil vom 31.01.2025 im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien, zugestellt an den Klägervertreter am 03.02.2025, abgewiesen.
13 Das Erstgericht hat hierzu im Wesentlichen ausgeführt, ein Anspruch bestehe nur für direkte Gesellschafter aufgrund wirksamer vertraglicher Verpflichtung. Insoweit sei die Auskunftserteilung rechtmäßig gemäß Art. 6 Ziff. 1 c DSGVO.
14 Dies sei für mittelbare Gesellschafter jedoch anders zu beurteilen. Soweit mittelbare Gesellschafter betroffen seien, führe das verbindende Gemeinschaftsverhältnis nur zu einem Anspruch darauf, dass die mittelbare Kommunikation ermöglicht werde. Da es sich dabei um ein von einem Auskunftsverlangen unterschiedliches Anspruchsziel handle, was sich sprachlich nicht durch eine Einschränkung des Klageantrags zusprechen lasse, sei die Klage insgesamt abzuweisen.
15 Eine Auskunftserteilung über Namen, Adressen und Beteiligungshöhen sei ohne vorherige Abfrage eines Einverständnisses bei typisierender Betrachtung nicht interessengerecht und auch nicht unerlässlich. Im Rahmen einer Publikumsgesellschaft beschränke sich die einzelne Beteiligung typisch auf geringe Bruchteile, die die Absicht persönlichen Einflusses auf die Geschicke der Gesellschaft fernliegend mache. Der Anleger werde bei typischer Betrachtung nicht damit rechnen, dass seine Daten an jeden anderen Gesellschafter, der dies wünsche, weitergegeben werden (Seite 6 des Ersturteils).
16 Grund für die abweichende Beurteilung sei, dass die Beteiligung über eine Treuhandgesellschaft im Außenverhältnis eine persönliche Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft unterbreche. Auch im Innenverhältnis seien nach dem Gesellschaftsvertrag mittelbare Kommanditisten keine Kommanditisten, sondern sollen nur als solche gelten. Die Gesellschaft verkörpere die mittelbaren Gesellschafter nicht. Ohne vertragliche Klarstellung genüge diese Situation nicht, um in dem Vertragsschluss auch die Äußerung eines Einverständnisses mit der Weitergabe eigener Daten an nur parallel Beteiligte zu verstehen. Auch das berechtigte Interesse eines Gesellschafters an der Wahrung seines Rechts auf Kommunikation mit anderen Gesellschaftern über die Gesellschaftsbelange führe nicht zur Erforderlichkeit der Datenpreisgabe und eine Weitergabe sei nicht nach Art. 6 Ziff. 1 c DSGVO rechtmäßig. Das Erstgericht sieht die sog. Poststellenlösung (Weiterleitung durch die beklagte Treuhandgesellschaft) als ausreichend an.
17 Ergänzend wird auf das Ersturteils Bezug genommen.
18 Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung vom 25.02.2025, die diese innerhalb der um einen Monat verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 02.05.2025 begründet hat, gegen das Ersturteil.
19 Die Klägerin ist der Ansicht, die Berufung sei begründet. Erkennbar habe das EuGH-Urteil die vom Amtsgericht erhoffte/gewünschte Rechtsauffassung nicht bestätigt. Die Adressherausgabe sei sowohl nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 c DSGVO als auch nach Art. 6 Abs. 1 Unterabsatz 1 f die DSGVO gerechtfertigt. Zudem habe der BGH mit Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23), seine bisherige Rechtsprechung zur Vereinbarkeit der Adressherausgabe mit den Vorschriften der DSGVO für den Fall, dass die Adressherausgabe nicht allein verlangt werde, um den Mitgesellschaftern Kaufangebote zu unterbreiten, sondern vorrangig der Ausübung mitgliedschaftsrechtlicher Rechte diene, bestätigt. Hier begehre die Klägerin die Herausgabe der Adressdaten ihrer Mitgesellschafter, um sich mit diesen zu Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen. Deshalb verstoße die Adressherausgabe nicht gegen die DSGVO.
Weiter führt die Berufung insbesondere aus:
20 Die Treugeber seien im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt (vgl. § 4 Ziff. 6 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages). Durch diese Regelung werde sichergestellt, dass die Treugeber im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschaft zu den Treugebern die gleiche Rechtsstellung wie ein Kommanditist haben.
21 Auch die Begrifflichkeit „Registertreuhänder“ belege, dass sich die Treuhandfunktion der Beklagten allein auf die Übernahme der Registerfunktion beschränke, im Übrigen aber der Treugeber einem Vollgesellschafter gleichgestellt sei. Dem Treugeber fehle vorliegend lediglich die dingliche Berechtigung am Gesamthandsvermögen und die mit der formalen Gesellschafterstellung verbundene Außenhaftung. Festzuhalten sei, dass die Treugeber durch die Regelung von Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag einem Direktkommanditisten gleichgestellt und damit statuarisch als Quasi-Gesellschafter in das Innenverhältnis einbezogen seien.
22 Auch aus der Entscheidung des EuGH folge nichts Gegenteiliges. Denn die Klägerin habe aus § 717 BGB i.V.m. §§ 161,105 HGB gegen die Beklagte einen Auskunfts- und Informationsanspruch, wie beantragt. Damit bestehe eine rechtliche Verpflichtung der Beklagten zur Herausgabe der Daten; zumal auch die nationale Rechtsprechung Bindungswirkung entfalte (vgl. dazu EuGH-Urteil Rn. 68, 70, 71). Schließlich gebe es zur Herausgabe der personenbezogenen Daten kein milderes Mittel. Der Auskunftsanspruch eines Gesellschafters könne nur durch die Weitergabe der Daten an den Gesellschafter selbst erfüllt werden.
23 Auch das Merkmal der Erforderlichkeit sei gegeben. Werde die Auskunft zur Durchsetzung der mitgliedschaftlichen Rechte verlangt und stelle der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen zur Aufstockung der Beteiligung nur einen zusätzlichen Aspekt für das (Auskunfts-) Begehren dar, sei eine direkte Kommunikation mit den Mitgesellschaftern erforderlich. Die Zwischenschaltung der Gesellschaft oder des Treuhänders sei dem Gesellschafter/Treugeber nicht zumutbar, wenn es um Absprachen über die Stimmrechtsausübung gehe.
24 Die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts, dass im Innenverhältnis die Treugeber nicht wie Gesellschafter/Direktkommanditisten zu behandeln seien, sei falsch und stehe im krassen Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH sowie auch zu den Regelungen des hiesigen Gesellschafts- und Treuhandvertrages.
25 Die Klägerin beantragt,
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Auskunft über den akademischen Titel, die Namen, Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ... zu erteilen. Dieser Verpflichtung wird hilfsweise durch Erstellung und Herausgabe einer Liste der akademischen Titel, der Namen und Adressen und der Beteiligungshöhe sowie der gespeicherten E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ... Genüge getan.
2.Hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich im Wege der Einsichtnahme in die Bücher der Beklagten den Zugang zu den am Markt akademischen Titeln, die Namen, Adressen und die Beteiligungshöhe sowie gespeicherte E-Mail-Adressen sämtlicher Treugeberkommanditisten der ... zu ermöglichen sowie
3.hilfsweise für den Fall, dass die Berufung zurückgewiesen wird, die Revision zuzulassen.
26 Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen sowie Revisionszulassung.
27 Die Beklagte ist der Ansicht, das Urteil des EuGH werde zu einer Anpassung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führen, insbesondere im streitgegenständlichen Treuhandverhältnis sowie weil auf Klageseite eine reine Ankaufsgesellschaft beteiligt sei.
28 Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ist der Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin formlos persönlich angehört worden.
II.
29 Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich auch als begründet. Das angefochtene Urteil war deshalb wie tenoriert abzuändern.
30 Auch aus Sicht der Kammer steht der Klägerin entgegen der Ansicht des Erstgerichts der geltend gemachte gesellschaftsrechtliche Auskunftsanspruch hinsichtlich der Daten der Treugeberkommanditisten wie tenoriert zu. Ein Verweis der Klägerin auf die sog. Poststellenlösung ist schon keine geeignete Form der Kommunikation unter Gesellschaftern zur Prüfung, ob gleichgelagerte Interessen bestehen und zur (gebündelten) Einbringung der Gesellschafter in die Gesellschaft bzw. zur Beteiligung der Gesellschafter am Liquidationsverfahren der Gesellschaft sowie zur Beeinflussung der Fonds-Geschäftsführung:
Hierzu im Einzelnen:
31 1. Die Klage ist im Hauptantrag begründet, weshalb über die Hilfsanträge nicht mehr zu entscheiden war.
32 2. Sachliche Grundlage für das Bedürfnis eines Mitgesellschafters, sich mit den anderen Mitgesellschaftern zu besprechen und Stimmrechtsallianzen zu bilden, ist das im Gesellschaftsvertrag gemäß Anlage K1 geregelte Quorum für die Geltendmachung von Gesellschafterrechten, wie vorliegend im Hinblick auf einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung, und auch ganz allgemein das Mehrheitsprinzip bei der Fassung von Gesellschafterbeschlüssen. Bei ausdrücklicher Regelung eines Quorums muss es als Gegengewicht jedoch eine Möglichkeit zur Kommunikation der Gesellschafter untereinander geben, damit sich diese über eine Willensbildung absprechen können. Bei Gesellschaften, bei denen entsprechende Beschlüsse ausschließlich aufgrund einer präsenten Gesellschafterversammlung gefasst werden können, mag die dort gegebene Möglichkeit der Kommunikation ausreichend sein. Wenn aber, wie gemäß dem hier relevanten Gesellschaftsvertrag gemäß § 15 ausdrücklich möglich, aufgrund einer Initiative der Geschäftsführung der grundsätzlich kommunikationsfeindliche Weg der bloßen schriftlichen Abstimmung – d.h. schriftlicher Versand des Beschlussvorschlags und dann bloße schriftliche Stimmabgabe der Gesellschafter – vorgesehen ist, ist die Ermöglichung zumindest begleitender Kommunikation unter den Gesellschaftern eine schlichte Notwendigkeit, zumindest im Rahmen einer Personengesellschaft.
33 Zudem ist es schlicht nicht möglich, dass die Gesellschafter/Treugeber ihre Rechte gemäß § 12 des Gesellschaftsvertrags auf Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung wahrnehmen, ohne die anderen Gesellschafter/Treugeber zu kennen.
34 3. Die Entscheidung des EuGH im hiesigen Vorlageverfahren steht dem nicht entgegen. Denn der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 12.09.2024 in Rn. 47, 56 und 57 ausgeführt:
„47 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist daher eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die in der Weitergabe von Informationen in Bezug auf Gesellschafter besteht, die über eine Treuhandgesellschaft mittelbar an einer Publikumsfondsgesellschaft beteiligt sind, nicht als iSv Art. 6 I UAbs. 1 Buchst. b DS-GVO „für die Erfüllung eines Vertrags … erforderlich“ anzusehen, wenn der Vertrag, der dem Erwerb einer solchen Beteiligung zugrunde liegt, die Weitergabe dieser Daten an Mitanteilseigner ausdrücklich ausschließt.
…
56 Was vorliegend erstens die Voraussetzung angeht, dass der Verantwortliche oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse iSv Art. 6 I UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO wahrnimmt, verweist das vorlegende Gericht auf das Interesse eines Dritten, nämlich das Interesse eines Gesellschafters, der an einem als Publikums-Kommanditgesellschaft organisierten Investmentfonds mittelbar beteiligt ist, personenbezogene Daten über andere mittelbare Gesellschafter dieser Gesellschaft zu erhalten, um mit ihnen Kontakt aufzunehmen, um mit ihnen über den Abkauf ihrer Gesellschaftsanteile zu verhandeln oder um sich mit ihnen zur gemeinsamen Willensbildung im Rahmen von Gesellschafterbeschlüssen abzustimmen.
57 Es ist festzustellen, dass ein solches Interesse grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der Offenlegung personenbezogener Daten iSv Art. 6 I UAbs. 1 Buchst. f DS-GVO darstellen kann, insbesondere unter Berücksichtigung des Status einer solchen Gesellschaft, wie er sich aus dem nationalen Recht des betreffenden Mitgliedstaats ergibt, und unabhängig von der Höhe der Beteiligung an der und der Befugnisse innerhalb der Gesellschaft, über die der Gesellschafter, der um die Offenlegung ersucht hat, verfügt. Es ist jedoch Sache des vorlegenden Gerichts, das Bestehen eines solchen Interesses im Einzelfall unter Berücksichtigung des anwendbaren Rechtsrahmens und aller Umstände der Rechtssache zu beurteilen.
35 a) Der Begründetheit der Klage steht das im Treuhandvertrag geregelte Verbot der Datenweitergabe nicht entgegen. Denn diese Regelungen sind vielmehr nach Auffassung der Kammer nichtig. Das Auskunftsrecht kann aufgrund stetiger obergerichtlicher Rechtsprechung weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag, noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden (vgl. BGH, Urteil vom 05.02.2013 – II ZR 134/11, Rn. 40 sowie OLG München Hinweisbeschluss v. 07.03.2022 – 7 U 240/22, BeckRS 2022, 7836 Rn. 22, beckonline jeweils m.w.N.). Es steht zwar dem einzelnen Gesellschafter die Entscheidung frei, ob er sich an einer Kommunikation mit anderen Gesellschaftern auch zur hier relevanten Frage der Stimmrechtsallianzen beteiligen will oder nicht. Er kann jedoch nicht die anderen Gesellschafter/Treugeber daran hindern, die Kontaktaufnahme zu ihm selbst zu versuchen. Nur die Möglichkeit einer Antwort darauf ist die eigene Entscheidung des angesprochenen Gesellschafters. Das Verbot einer Anfrage zur Kontaktaufnahme beschneidet dagegen die Rechte des anfragenden Gesellschafters. Dies ist von der Befugnis zur eigenen Ablehnung einer Kommunikation nicht umfasst. Die entsprechenden Regelungen im Treuhandvertrag regeln deswegen nicht nur das Verhältnis zwischen der beklagten Registertreuhänderin und dem jeweiligen einzelnen Treugeber, sondern sie beschneiden zugleich im Wege eines unzulässigen Vertrags zu Lasten Dritter die Rechte der anderen Gesellschafter bzw. Treugeber. Wegen der Nichtigkeit dieser Regelungen kommt es deshalb auf die Frage, ob der Gesellschaftsvertrag und Treuhandvertrag die Weitergabe der Daten ausschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 12.09.2024, a.a.O., Rn. 75 a.E.), nicht an.
36 b) Da die Klägerin vorliegend als Treugeberin nach den hier relevanten Regelungen des Gesellschaftsvertrags sowie Registertreuhandvertrags einem sog. Direktkommanditisten gleichgestellt ist, hat sie die gleichen Rechte auf Einleitung der Kommunikation und daher Bekanntgabe der hierfür erforderlichen Daten wie ein solcher Direktkommanditist.
37 Nach Auffassung des BGH ist dem Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit in Art. 6 Abs. 1 UA 1 lit. b DSGVO „durch die Differenzierung beim Grund des Auskunftsbegehrens Rechnung zu tragen“ (BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, Rn. 18). Eine unmittelbare Herausgabe der Daten hält der BGH dann für erforderlich, wenn „die Auskunft zur Durchsetzung der durch die Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt [wird]“ (BGH, aaO, Rn. 19). Nach dem BGH ist „die Erforderlichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme zu seinen Mitgesellschaftern vor allem dann gegeben, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will“ (BGH, aaO, Rn. 19).
38 Dies ist vorliegend der Fall. Denn nach dem Vortrag der Klägerin in der Klage beabsichtige sie, mit ihren Mitgesellschaftern insbesondere wegen der Beschlussfassungen der Gesellschafterversammlungen zu beraten und abzustimmen. Nur durch Kenntnis der Kontaktdaten der Mitgesellschafter sei es beispielsweise möglich, auf Gesellschafterversammlungen ein Abstimmungsverhalten zu Beschlüssen vorher abzustimmen bzw. Mehrheiten zu organisieren. Dies sei nur dann möglich, wenn sich die Gesellschafter vorher abstimmen können. Die Treugeberkommanditisten hätten eine solche Chance nur, wenn sie sich zu einer solchen Mehrheit zusammentun. Dies könne zwangsläufig nur gelingen, wenn den Gesellschaften die Daten ihrer Mitgesellschafter mitgeteilt werden.
39 Die Kammer hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.11.2025 den Geschäftsführer der Komplementärgesellschaft der Klägerin, Herrn ..., als Partei formlos angehört. Dieser hat der Kammer überzeugend, glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, weshalb die Klägerin die streitgegenständlichen Daten der Mitgesellschafter der nunmehr in Liquidation befindlichen Fondsgesellschaft von der Beklagten begehrt. Herr ... gab vor der Kammer an, die streitgegenständliche Fondsgesellschaft wolle Immobilien verkaufen und die Klägerin wolle sich gern in das Liquidationsverfahren einbringen, sich aktiv an diesem beteiligen und ausfindig machen, ob bei den Mitgesellschaftern ein gleichgelagertes Interesse bestehe. Es sei beabsichtigt, gegebenenfalls einen Beirat einzurichten. Es gehe um die Frage, ob die Gebühren des Assetmanagers für den Verkauf angemessen in der Höhe seien, ob ein vernünftiges Bieterverfahren existiere und ob es eine Ausschreibung gegeben habe. Dabei hat Herr ... auch mitgeteilt, dass es aktuell keinen Sinn mache, mit Ankaufsangeboten an die Mitgesellschafter heranzutreten; dies im Hinblick auf die Abwicklung des in Liquidation befindlichen Fonds.
40 Die Kammer hat vorliegend keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Herrn ... und geht entgegen der Ansicht der Beklagten nicht davon aus, dass es der Klägerin hier ausschließlich um die Unterbreitung von Ankaufsangeboten geht. Selbst wenn dies bei Klageeinreichung auch einer der Aspekte gewesen sein sollte, ist die Kammer jedenfalls nach der formlosen Parteianhörung auf Klägerseite davon überzeugt, dass die Klägerin mit der vorliegenden Klage zuvörderst ihre Interessen als Treugeberin, die im vorliegenden Fall aufgrund gesellschaftsvertraglicher Gestaltung einer unmittelbaren Gesellschafterin gleichsteht, wahrnehmen will und beabsichtigt, ihre mitgliedschaftlichen Rechte wahrzunehmen. Diese bestehen selbstverständlich auch im Falle einer Liquidation der Gesellschaft bis zu deren endgültiger Abwicklung fort. Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin bislang unstreitig keine diesbezüglichen Nachfragen an die Fondsgesellschaft gestellt hat. Denn insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Klägerin zunächst abwartet, bis sie die Daten der anderen Treugeberkommanditisten kennt, um gebündelt ihre gesellschaftsvertraglichen Rechte nunmehr im Rahmen des Liquidationsverfahrens mit anderen Gesellschaftern abstimmen und wahrnehmen zu können.
41 Auch war es entgegen der Ansicht der Beklagten nicht erforderlich, dass die Klägerin bereits konkret aufzeigt, welche außerordentlichen Gesellschaftsversammlungen beabsichtigt seien, oder zu welchen Gesellschafterbeschlüssen Stimmrechtsallianzen gebildet werden sollen. Denn die Klägerin hat zunächst das Recht, herauszufinden, ob zwischen den Mitgesellschaftern gleichgelagerte Interessen bestehen und man sich auf ein gemeinsames Vorgehen einigen kann, ohne dass es für die Entscheidung notwendig ist, durch Einvernahme des Geschäftsführers der Fondsgesellschaft zu klären, wie die Fondsgeschäftsführung den Verkaufsprozess von Immobilien gestaltet und ob diese offen und transparent handelt. Denn die Rechte gemäß Gesellschafts- und Treuhandvertrag bestehen für die Gesellschafter unabhängig von dieser Frage. Die Kammer hat hierbei auch keine Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Herrn ... der im Termin ruhig, sachlich und überzeugend aufgetreten ist und alle Nachfragen der Kammer und des Beklagtenvertreters beantwortet hat. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin im Rahmen der Parteianhörung war gemäß § 531 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da das Erstgericht eine formlose Parteianhörung zur Sachverhaltsaufklärung nicht in Betracht gezogen hat, sondern diese aus rechtlichen Gesichtspunkten für unerheblich gehalten und im schriftlichen Verfahren, mit Zustimmung der Parteien, entschieden hat.
42 c) Die sog. Poststellenlösung (vgl. hierzu Urteil des EuGH im hiesigen Vorabentscheidungsersuchen des AG München Rn. 60f.) ist als Ersatz für eine Bekanntgabe der durch die Klägerin geforderten Daten jedoch nicht geeignet. Dies vor dem Hintergrund u.a. der Stimmabgabe der Gesellschafter und Treugeber innerhalb von nur 21 Tagen nach Absendung der Abstimmungsaufforderung (Eingang bei der Gesellschaft). Innerhalb dieser Frist müsste der einzelne Gesellschafter den Vorschlag zur schriftlichen Abstimmung erhalten, sich eine Meinung zum Beschlussvorschlag bilden, sich sinnvolle Argumentation und Gegenvorschläge überlegen, dies schriftlich verfassen und an die Beklagte übermitteln, die ihrerseits eine Vervielfältigung und den Versand an die anderen Gesellschafter übernehmen müsste. Damit wäre jedenfalls ein großer Teil der zur Verfügung stehenden Frist bereits abgelaufen und nicht wenige Gesellschafter hätten bereits – unumkehrbar – abgestimmt. Die Poststellenlösung würde auch die Einberufung einer außerordentlichen Gesellschaftsversammlung durch 5% der Gesellschafter und/oder Treugeber verhindern, weil die Einberufungsfrist von zehn Tagen gemäß § 12 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrags faktisch nicht eingehalten werden könnte.
43 d) Die Poststellenlösung ist aber auch inhaltlich nicht geeignet. Die Notwendigkeit zur Bildung einer Stimmrechtsallianz besteht im Regelfall nur dann, wenn ein Gesellschafter (reaktiv) mit einem Beschlussvorschlag der Geschäftsleitung nicht einverstanden ist oder (initiativ) die Geschäftsleitung mittels entsprechenden Beschlusses in eine neue Richtung lenken will. In diesem Fall ist mit der Poststellenlösung eine geeignete Kommunikation mit den anderen Gesellschaftern, ohne Kenntnis der Fondsgesellschaft hiervon, nicht möglich. Denn durch den Erstversand des Initialschreibens des aktiven Gesellschafters an die Beklagte oder die Fondsgesellschaft wird die Geschäftsleitung über die ihrer bisherigen Ansicht entgegenstehende Meinung des Gesellschafters informiert und kann sich nicht nur entsprechende Gegenargumente, sondern als aktives Organ der Gesellschaft auch entsprechende Gegenmaßnahmen überlegen.
44 Ist die Poststellenlösung jedoch schon keine geeignete Form der Kommunikation, so stellt sich die Frage der Erforderlichkeit der für den anderen Kommunikationsweg notwendigen Weitergabe von Daten schon nicht, da dieser der einzige geeignete Weg der Kommunikationseinleitung ist.
45 e) Dem steht nach Auffassung der Kammer auch Art. 5 Abs. 1 c der DSGVO nicht entgegen, denn wenn es nur einen geeigneten Kommunikationsweg gibt, ist das Minimum der Datenweitergabe zur Ermöglichung dieser Kommunikation eben gerade der datensparsamste Weg. Relevanter Maßstab für die Frage der Datensparsamkeit nach Art. 5 Abs. 1 DSGVO, wie für die Erforderlichkeit nach Art. 6 DSGVO, ist die Vertragserfüllung des hier zugrunde liegenden Gesellschaftsvertrags. Wo es nur einen – geeigneten – Weg dafür gibt, ist die Bekanntgabe der für diesen einen Weg relevanten Daten eben auch erforderlich zur Vertragserfüllung. Über dieses Minimum an erforderlichen Daten geht das Begehren der Klägerin nicht hinaus. Sie fordert nur die Daten zur ausreichenden Identifikation der Mitgesellschafter, wie Name nebst akademischem Titel sowie Adresse und Beteiligungshöhe. Ersteres ist zur Einleitung der dargestellten raschen Kommunikation gemäß Ziffer 3 b) – d) erforderlich, letztgenanntes zur Prüfung der Geeignetheit einer Kontaktaufnahme. Denn mit nur wenigen Mitgesellschaftern mit großen Stimmrechtsanteilen ist es einfacher Stimmrechtsallianzen zu erörtern oder ein Quorum zu erreichen, als mit einer Vielzahl von Mitgesellschaftern mit marginalen Anteilen.
46 Die Kammer teilt aus den dargelegten Gründen die Auffassung des Bundesgerichtshofs im Beschluss vom 22.01.2025 – II ZB 18/23, auf die im Übrigen zur ergänzenden Begründung Bezug genommen wird.
47 4. Eine etwaige Schikane der Klägerin, § 226 BGB, oder einen Rechtsmissbrauch, § 242 BGB, liegt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht vor. Die Beklagte schließt allein aus der Anzahl der Mitanleger sowie aufgrund des verhältnismäßig geringen Kapitalanteils und der Tatsache, dass es sich bei der Klägerin um eine Gesellschaft handelt, deren Geschäftsmodell im Ankauf von Kapitalanteilen besteht, dass es der Klägerin vorliegend ausschließlich um die Unterbreitung von Ankaufsangeboten geht, ohne hierzu konkret vorzutragen. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass sich die Fondsgesellschaft in Liquidation befindet und es insoweit, wie Herr ... nachvollziehbar ausgeführt hat, wenig Sinn mache, Ankaufsangebote zu unterbreiten, kein hinreichend substantiierter Vortrag seitens der für die Umstände der unzulässigen Rechtsausübung darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (vgl. hierzu auch OLG München, Urt. v. 16.01.2019 – 7 U 342/18, Rn. 25).
48 In dem Beweisangebot der Beklagten auf Einvernahme des Zeugen ... gemäß Bl. 22 der erstgerichtlichen Akte, mit der Behauptung, es gehe der Klägerin ausschließlich um die Unterbreitung von Ankaufsangeboten, trägt die Beklagte in keiner Weise vor, was der Zeuge aus welchem Grund bezeugen soll, worauf die Klägervertreter in der Replik vom 02.12.2021 auf Seite 7 bereits hingewiesen haben. Die Einvernahme des Zeugen wäre, wie die Klägerin in der Replik zutreffend ausgeführt hat, eine unzulässige Ausforschung.
49 5. Nach alledem ist das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage im Hauptantrag stattzugeben.
III.
50 Die Kostenfolge beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Dies gilt gemäß Erwägungsgrund 78 auch im Hinblick auf die Kosten des Verfahrens vor dem EuGH, Aktenzeichen C 17/22, soweit es sich nicht um Kosten anderer Beteiligter handelt. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 709 S. 1 und 2 ZPO.
51 Bei der Bemessung der Sicherheitsleistung für die Vollstreckung der Auskunft wird der hierfür anzusetzende Streitwert der Auskunft zzgl. Kosten zugrunde gelegt. Der Streitwert der Auskunft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 17.11.2015 – II ZB 28/14) mit 1/4 des Anteilswertes bemessen werden.
IV.
52 Eine Revisionszulassung ist nach § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 2 ZPO veranlasst.
53 Denn die Rechtssache hat hinsichtlich der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Treugeber unter Berücksichtigung der Vorschriften der DSGVO ein Recht auf Kenntnis der Mitgesellschafter und deren Beteiligungshöhen hat, grundsätzliche Bedeutung.
54 Eine Sache hat namentlich dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen aufwirft, die sich über den Einzelfall hinaus in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und deshalb für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung sind.
55 Zudem wird die Frage, ob die bisherige Rechtsprechung des BGH zur Herausgabe von Daten der Mitanleger aufgrund der Vorschriften der DSGVO und der Entscheidung des EuGH im Vorabentscheidungsverfahren vom 12.09.2024 (C-17/22) einschränkend dahingehend auszulegen ist, dass als milderes Mittel die sogenannte Poststellenlösung zur Verfügung steht, von den Instanzgerichten unterschiedlich beantwortet.
Revision zugelassen
Ein mittelbar über eine Treuhänderin an einer Publikumsgesellschaft beteiligter Treugeber hat bei gesellschaftsvertraglicher Gleichstellung mit Direktkommanditisten einen Anspruch auf Auskunft über Namen, Adressen, akademische Titel, Beteiligungshöhen und gespeicherte E-Mail-Adressen der übrigen Treugeberkommanditisten, wenn dies zur Ausübung mitgliedschaftlicher Rechte erforderlich ist. (Rn. 36 – 38) (redaktioneller Leitsatz)
Das in Gesellschafts- oder Treuhandvertrag geregelte Verbot der Datenweitergabe an Mitgesellschafter ist insoweit nichtig, als es das gesellschaftsrechtliche Auskunftsrecht der Treugeber beschränkt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Die sog. Poststellenlösung stellt kein gleich geeignetes milderes Mittel zur Ermöglichung der Kommunikation unter Gesellschaftern dar und genügt nicht den Anforderungen an die effektive Ausübung von Gesellschafterrechten. (Rn. 42 – 44) (redaktioneller Leitsatz)
Auskunftsanspruch des mittelbar beteiligter Treugeberkommanditisten bei Publikumsgesellschaft bei gesellschaftsvertraglichen Verbot der Datenweitergabe
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