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AN 16 K 24.1983•VG Ansbach 16. Kammer, 2026-01-27, AN 16 K 24.1983
AN 16 K 24.1983Tribunale amministrativo / Chamber 1627 gen 2026
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert eine auf Tatsachen gestützte, personenbezogene Bewertung des künftigen Verhaltens und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-01-27
Aktenzeichen: AN 16 K 24.1983
Dokumenttyp: Urteil
Der Bescheid des Landratsamtes … vom 30. Juli 2024 (33.2/Sc) wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist in Ziffer 2 vorläufig gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% vollstreckbar.
1 Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Aufhebung des Bescheids des Landratsamtes … vom 30. Juli 2024, womit der Klägerin ihre waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen und ihre jagdrechtliche Erlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen wurde.
2 Die Klägerin ist Inhaberin der Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt durch das Landratsamt …, worin insgesamt vier Waffen eingetragen sind. In der Akte ist des Weiteren enthalten der Jagdschein der Klägerin mit der Nr. …, ausgestellt vom Landratsamt …, gültig bis zum 31. März 2027.
3 Am 3. Mai 2024 führte das Landratsamt bei der Klägerin und ihrem Ehemann eine unangekündigte Tresorkontrolle durch. Dazu finden sich unter Blatt 26 der Behördenakte folgende handschriftliche Notizen (undatiert und nicht unterschrieben): „Gemeinsame Lagerung in nicht angemeldeten B-Schrank → Schwarzpulver + NC-Pulver“, „B-Schrank-Würfel nicht geeigneten B-Schrank“, „Munition + Waffen zusammen“.
4 Mit Schreiben vom 7. Mai 2024 hörte der Beklagte die Klägerin zum Widerruf der waffen- und jagdrechtlichen Erlaubnisse an.
5 Gegen den Ehemann der Klägerin betrieb der Beklagte ebenfalls ein Widerrufsverfahren. Dieses mündete in den Bescheid des Landratsamtes … vom 13. Juni 2024, mit welchem dem Ehemann der Klägerin die waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen und die ihm erteilte jagdrechtliche Erlaubnis sowie die Sprengstofferlaubnis für ungültig erklärt und eingezogen wurden. Auf die unter den gerichtlichen Az. AN 16 K 24.1694, AN 16 S 24.1697, AN 16 S 24.1708 und AN 16 K 24.1709 geführten gerichtlichen Verfahren des Ehemannes der Klägerin wird Bezug genommen.
6 Mit Datum vom 30. Juli 2024 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin folgenden Bescheid:
„1. Die Frau … erteilte waffenrechtliche Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte Nr. …, ausgestellt vom Landratsamt …, wird widerrufen.
Die jagdrechtliche Erlaubnis Nr. …, ausgestellt vom Landratsamt …, wird für ungültig erklärt und eingezogen.
Frau … hat die in Nrn. 1 und 2 dieses Bescheids bezeichneten Erlaubnisse spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids dem Landratsamt … zu übergeben.
Frau … hat ihre Feuerwaffen und Munition spätestens vier Wochen nach Zustellung dieses Bescheids einem Berechtigten zu übergeben oder diese durch einen Berechtigten dauerhaft unbrauchbar machen zu lassen.
Falls Frau … die unter Nr. 3 und Nr. 4 dieses Bescheids genannte Verpflichtung zur Rückgabe der Erlaubnis und zur Abgabe ihrer Feuerwaffen an einen Berechtigten nicht fristgerecht erfüllt, wird ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR pro Erlaubnis und von 500,00 EUR pro Waffe fällig.
Die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird hiermit zu den Nummern
2, 3 und 4 dieses Tenors angeordnet. Die sofortige Vollziehung der Nummer 1 des Tenors begründet sich kraft Gesetzes.
7 Zur Begründung wird ausgeführt, dass das Landratsamt am 3. Mai 2024 eine unangekündigte Tresorkontrolle bei der Klägerin durchgeführt und dabei festgestellt habe, dass eine gemeinsame Lagerung ihrer Waffen und Munition mit denen ihres Ehemannes vorliege. Im nichtangemeldeten, weißgrauen Waffenschrank der Sicherheitsstufe B im Untergeschoss seien alle Kurzwaffen der Eheleute zusammen mit der dazugehörigen Munition gelagert gewesen. In Schränken der Sicherheitsstufe B dürfe sich die Munition nur im abgeschlossenen Innenfach getrennt von der Waffe befinden. Die Munition habe sich jedoch nicht im abgeschlossenen Innenfach befunden. Die Möglichkeit, die Kurzwaffen-Munition richtig zu lagern, habe durch den A-Schrank im Erdgeschoss bestanden. Der weißgraue B-Tresor sei zudem nicht für den Wohnsitz in … angemeldet.
8 Mit bei Gericht am 5. August 2024 eingegangenem Schriftsatz ließ die Klägerin gegen den Bescheid vom 30. Juli 2024 Klage unter den AZ. AN 16 K 24.1983 und AN 16 K 24.1709 erheben.
9 Zur Begründung lässt sie im Wesentlichen folgendes ausführen: Unstreitig sei, dass die Klägerin ihre Waffen zusammen mit den Waffen ihres Ehegatten verwahre. Für die vom Beklagten aufgestellte Behauptung, dass die Klägerin in dem in Rede stehenden B-Schrank auch zu einer ihrer Waffen passende, im Besitz der Klägerin stehende Munition verwahrt habe, finde sich in der Akte nicht der „zarteste Hauch“ eines Beleges. Das Mindeste, was der Beklagte jedoch hätte darlegen müssen, wäre, zu welcher im Besitz der Klägerin stehenden Waffe welchen Kalibers sich dazu passende Munition im Schrank befunden habe, und darüber hinaus, dass der Ehegatte nicht ebenfalls Munition dieses Kalibers hätte besitzen dürfen. Ob und/oder ab wann der Ehegatte der Klägerin in dem in Rede stehenden Schrank (Kurzwaffen) Munition gelagert habe, vermöge die Klägerin nicht zu beurteilen, sei für die Beurteilung ihrer waffenrechtlichen Zuverlässigkeit aber auch nicht von Belang. Denn zum einen wäre eine sogenannte „Überkreuzlagerung“, d. h. die gemeinsame Lagerung von Kurzwaffe mit nicht zu dieser passenden Munition zulässig, sodass selbst das schlichte Vorhandensein von Munition nicht den Rückschluss auf verordnungswidrige Waffen- oder Munitionslagerung durch einen Dritten zulasse. Vor allem aber begründe auch die gemeinsame Verwahrung innerhalb häuslicher Gemeinschaft keine waffenrechtlichen Garantenpflichten für die gemeinsam verwahrenden Hausgenossen füreinander. Die Klägerin habe jedenfalls ihrerseits keine Kurzwaffenmunition im Schrank gelagert. Es sei ihr auch nicht bekannt gewesen, ob bzw.ab wann ihr Ehemann gegebenenfalls dergestalt verfahren haben könnte. Der Beklagte habe darzulegen und auch zu beweisen, welche in wessen Besitz stehende Kurzwaffen und welche im Hinblick auf die Besitzverhältnisse konkret zu dieser gehörenden Munition sich zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt im Schrank befunden haben sollten. Ferner werde auf die Ausführungen der Kammer im Urteil vom 4. Juni 2025 (AN 16 K 23.2402/2403) Bezug genommen. Der Beklagte wolle erkennbar Aufbewahrungsverstöße des Ehemannes der Klägerin dieser selbst anlasten. Für die vom Beklagten ohne jede Anknüpfungstatsache aufgestellte Behauptung eigenen waffenrechtlichen Fehlverhaltens der Klägerin biete der Beklagte keinerlei Beweis an.
10 Die Klägerin beantragt,
Der Bescheid des Beklagten vom 30. Juli 2024 wird aufgehoben.
11 Der Beklagte beantragt Klageabweisung und führt zur Begründung aus, dass bereits die Tatsache, dass die Klägerin Munition und die dazugehörigen Kurzwaffen in einem Tresor der Sicherheitsstufe B zusammen gelagert habe, zu einer unsachgemäßen Aufbewahrung führe. Die Aussage der Klägerin, sie habe jedenfalls ihrerseits keine Kurzwaffenmunition gelagert, sei nicht haltbar. Denn es handele sich um ihre Waffen und ihre Munition, für welche sie eine Erlaubnis habe. Der Umstand der falschen Lagerung der Waffen sowie der Munition sei nicht entschuldbar.
12 Mit Beschluss vom 22. Januar 2026 hob die Kammer die Abtrennung des auf die Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins im Bescheid des Landratsamts … vom 13. Juni 2024 bezogenen Teils des klägerischen Begehrens mit dem gerichtlichen Az. AN 16 K 24.1709 auf und setzte das Verfahren unter dem Az. AN 16 K 24.1694 fort.
13 In der mündlichen Verhandlung am 27. Januar 2026 ist das zu diesem Zeitpunkt einzig noch anhängige Klageverfahren des Ehemannes der Klägerin (AN 16 K 24.1694) für erledigt erklärt und das Verfahren eingestellt worden.
14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten, auch in den Verfahren AN 16 K 24.1694 und AN 16 K 24.1709, Bezug genommen.
15 Die zulässige Klage ist begründet, weil der angefochtene Bescheid rechtswidrig ist und die Klägerin dadurch in eigenen Rechten verletzt wird, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
I.
16 Die Voraussetzungen für den Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis in Form der Waffenbesitzkarte gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG wegen Unzuverlässigkeit der Klägerin liegen nicht vor.
17 1. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis, hier die Waffenbesitzkarte, zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen, wenn der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG besitzt. Dies ist gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG u.a. dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Betreffende mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren wird. Bei der Zuverlässigkeitsprüfung geht es um die Gewährleistung künftig ordnungsgemäßen und insbesondere gefahrlosen und rechtstreuen Verhaltens. Anders als bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 WaffG ist im Rahmen von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG eine Prognose vorzunehmen, welche der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt (vgl. BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251, BeckRS 2023, 10156 Rn. 13, beckonline unter Hinweis auf: OVG RhPf, U.v. 28.6.2018 – 7 A 11748/17 – juris Rn. 26). Der Zweck des Gesetzes besteht dabei darin, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, auf ein Mindestmaß zu beschränken (BVerwG, B.v. 10.7.2018 – 6 B 79.18 – juris Rn. 6).
18 Diese Prognose ist eine auf tatsächlichen Umständen beruhende Vorhersage eines künftigen Verhaltens und stützt sich im Rahmen des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Var. 2 WaffG auf die sorgfaltswidrige Verwahrung von Waffen oder Munition. Die Basis für die Vorhersage sind ausweislich des Wortlauts (sämtliche) Tatsachen, mithin alle gegenwärtigen oder vergangenen Tatsachen, die für die Vorhersage zugrunde gelegt werden können (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2026 – 24 CS 25.1950, BeckRS 2026, 712 beckonline Rn. 14, 15).
19 Dabei kann für die Bildung einer zukunftsbezogenen Erwartung auf den Erfahrungssatz abgestellt werden, „dass Wiederholung den Verhaltenskanon des Menschen prägt“ (BayVGH, B.v. 20.4.2023 – 24 CS 23.495, BeckRS 2023, 10198, beckonline Rn. 24) und es daher grundsätzlich auch möglich ist, bereits bei einmaligem Fehlverhalten vom Vorliegen der erforderlichen (Prognose-)Wahrscheinlichkeit für die Annahme der Unzuverlässigkeit auszugehen. Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen „Automatismus in dem Sinne, dass ein nachgewiesener Verstoß unweigerlich eine negative Prognose ergibt (vgl. VG Ansbach, U.v. 3.12.2003 – AN 15 K 03.00325 – juris Rn. 29). Das wäre mit dem prospektiven Charakter des Zuverlässigkeitskriteriums unvereinbar“ (BayVGH, aaO Rn. 25).
20 Der Weiteren ist zu beachten, dass bei einer solchen personenbezogenen Prognose über künftiges Verhalten nur auf Verhaltensweisen des Betroffenen selbst abgestellt werden darf. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen rechtfertigt allein nicht den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des jeweils anderen. Eine wechselseitige Zurechnung von nachgewiesenen (Sorgfaltspflicht-)Verstößen ist selbst unter den Beteiligten einer Verwahrungs- und Zugriffsgemeinschaft ebenso ausgeschlossen wie eine kollektive Gesamthaftung für nicht aufzuklärende Verhaltensverantwortlichkeiten. Die Behörde muss dem Betroffenen selbst einen (Sorgfaltspflicht-)Verstoß nachweisen, der sodann als Prognosebasis herangezogen wird (BayVGH, B. v. 20.4.2023 – 24 CS 23.251, BeckRS 2023, 10156, beckonline Rn. 21).
21 Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Bildung der richterlichen Überzeugung setzt die Ermittlung der erheblichen Tatsachen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO voraus. Die Amtsermittlungspflicht bezieht sich auf die rechtserheblichen Sachverhalte. Dieser Sachverhalt wird dabei durch die Tatbestandsmerkmale derjenigen Vorschriften begrenzt, um deren Anwendung gestritten wird (NK-VwGO/Rixen, 6. Aufl. 2025, VwGO § 86, beckonline Rn. 11).
22 Die Grundsätze der materiellen Beweislast greifen erst nach Abschluss der richterlichen Überzeugungsbildung ein. Eine Entscheidung nach Beweislastgrundsätzen ist also erst dann zulässig, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten zur Feststellung der Nichterweislichkeit einer Tatsache gelangt ist. Im Bereich der Eingriffsverwaltung bedeutet dies, dass die Behörde die Folgen der Ungewissheit der tatbestandlichen Voraussetzungen der zu einem Eingriffsakt ermächtigenden Rechtsnorm gegen sich gelten lassen muss (BeckOK, VwGO, Stand 1.7.2024, § 108 Rn. 16).
23 Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Bescheids an (vgl. BVerwG, U.v. 19.6.2019 – 6 C 9.18 – juris Rn. 13).
24 2. Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer nach Aktenlage und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung nicht von einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin aus. Der vom Beklagten angeführte Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften durch die Klägerin selbst steht nämlich gerade nicht zur Überzeugung der Kammer fest. Der Verstoß durch den Ehemann der Klägerin, welcher zu einem Widerruf von dessen Waffenbesitzkarte geführt hat (AN 16 K 24.1694), ist ihr hingegen nicht zurechenbar und führt daher ebenfalls nicht zu einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin.
25 2. 1 So hat der Ehemann der Klägerin den von der Behörde festgestellten Verstoß durch die gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und dazu passender Munition in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich eingeräumt und angegeben, dass er sich dafür als allein verantwortlich sieht.
26 Ausweislich der Behördenakte – und zwischen den Beteiligten unstreitig – führte das Landratsamt am 3. Mai 2024 im Anwesen der Eheleute, …, …, um 14:15 Uhr eine Tresorkontrolle durch, bei der die Klägerin zugegen war, ihr Ehemann hingegen nicht. In der Akte befindet sich dazu lediglich eine handschriftliche Notiz, u.a.: „Gemeinsame Lagerung in nicht angemeldeten B-Schrank →Schwarzpulver + NC-Pulver“ und: „B-Schrank-Würfel nicht geeigneten B-Schrank Munition + Waffen zusammen“. Weitere Ausführungen und Fotos, welche die von den Mitarbeitern des Landratsamtes vorgefundene Aufbewahrungssituation zeigen, sind nicht vorhanden.
27 In der mündlichen Verhandlung beschrieb der Vertreter des Landratsamtes die vorgefundenen Tresorinhalte wie folgt: „Die Langwaffen von Frau … waren oben in einem grünen Waffenschrank gelagert. Dieser Waffenschrank hat auch ein Innenfach, in dem Munition hätte gelagert werden können. Dem war aber nicht so. Vielmehr wurden in dem Würfel unten im Keller Munition und Waffen zusammen aufgefunden, weshalb die Widerrufsbescheide ergangen sind.“
28 Weiter wurde ausgeführt: „Im oberen Geschoss waren im grünen Waffenschrank die Langwaffen der Klägerin gelagert. Der weißgraue Würfel im Keller hat kein Innenfach. Darin gefunden haben wir vom Kläger die .357 mm- und die 10 mm-Waffe sowie von Frau … beide Kurzwaffen. Ich glaube, dieser Würfel hatte zwei Ebenen, die mittig geteilt waren. Ob die Waffen innerhalb des Würfels oben oder unten gelagert wurden, weiß ich nicht mehr. Die darin gefundene Munition lag auf der rechten Seite des Tresors. Wir fanden mindestens eine Packung mit .357 mm-Munition. Weiter Päckchen mit .22 mm-Munition sowie außerdem 10 mm-Munition. Vermutlich haben wir noch mehr gefunden, das weiß ich aber nicht mehr genau.“
29 Die gemeinsame Lagerung von erlaubnispflichtigen Kurzwaffen und dazu passender Munition in demselben Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B, welche zwar nur vorübergehend war, aber vom Ehemann der Klägerin eingeräumt worden ist, stellt einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. § 36 WaffG dar. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit Bezug auf die im Verfahren AN 16 S 24.1697 ergangenen Ausführungen insbesondere unter 2.3 Buchst. b).
30 Die in der mündlichen Verhandlung von der Klägerin und ihrem Ehegatten geschilderte Vorgeschichte und die Umstände der Auffindesituation begründen die gerichtliche Überzeugung, dass die konkrete Aufbewahrung in einem einzigen, allein vom Ehegatten zu verantwortenden Augenblick sorgfaltswidrig war, dass mithin in der Gesamtschau kein gemeinsames „Dauerverhalten“ der Ehegatten vorlag, welches den rechtlichen Anforderungen an einen sorgfältigen Umgang mit Waffen nicht genügte.
31 Dies hat der Beklagte offenbar auch so bewertet und daher im Verfahren AN 16 K 24.1694 einer vergleichsweisen Regelung zugestimmt. Der Beklagtenvertreter hat insoweit in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, dass es sich nach seinem aus den Angaben des Ehemannes der Klägerin gewonnenen Eindruck um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt, der Ehemann der Klägerin seinen Fehler zugegeben und sich entschuldigt habe und dass dies für den Beklagten maßgeblich sei, um dem Vergleich zustimmen zu können.
32 2. 2 Darüber hinaus ist der von ihrem Ehegatten begangene Verstoß der Klägerin nicht zurechenbar, sodass auch unter diesem Aspekt keine Unzuverlässigkeit der Klägerin im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG vorliegt. Denn nach Überzeugung der erkennenden Kammer hat die Klägerin den Verstoß gegen die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften weder aktiv herbeigeführt, sondern allein ihr Ehemann (s.o. unter 2.1), noch hatte sie Kenntnis von dem „Augenblicksversagen“ ihres Mannes und hätte es abstellen können bzw. müssen.
33 Die Kammer geht anhand der plausiblen Angaben der Ehegatten und der Schilderung des Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung sowie der Aktenlage nämlich davon aus, dass sich der Sachverhalt wie folgt zugetragen hat: Die Klägerin und ihr Ehemann waren wenige Tage vor der Tresorkontrolle, nämlich vom 26. bis zum 28. April 2024, zum 83. Geburtstag beim Schwiegervater in der Gemeinde … (Landkreis …*) zu Besuch. Das war zu einem Zeitpunkt, als der Ehemann der Klägerin schon mit dem Landratsamt wegen der Aufbewahrung in Kontakt gestanden hatte. Gemäß den – beklagtenseits unwidersprochenen – Angaben des Bevollmächtigten des Ehemannes der Klägerin im Verfahren AN 16 K 24.1694 diskutierten der Ehemann der Klägerin und der in der mündlichen Verhandlung anwesende Vertreter des Landratsamtes bereits am 22. April 2024 anlässlich der Eintragung einer neu erworbenen Kurzwaffe in die Waffenbesitzkarte des Ehemannes der Klägerin die Frage der vorschriftsgemäßen Aufbewahrung der Lang- und Kurzwaffen der Eheleute. Zwar findet sich darüber kein Gesprächsvermerk in der Behördenakte. Allerdings passen die Angaben zu dem darauffolgenden in der Behördenakte enthaltenen E-Mail-Verkehr: Daraus geht hervor, dass der zuständige Sachbearbeiter und der Ehemann der Klägerin (vor allem) die Frage problematisierten, welche (Waffen-) Schränke dem Landratsamt gemeldet worden waren und wie die Aufbewahrungssituation beim Schwiegervater der Klägerin in … gewesen ist. Am 29. April 2024 schrieb der Ehemann der Klägerin per E-Mail an die Behörde (Bl. 107), dass „ja noch die Fragen zur Aufbewahrung meiner Langwaffen zu klären“ seien und nimmt damit nach Überzeugung der Kammer Bezug auf das vom Klägerbevollmächtigten skizzierte Gespräch, welches der Auslöser für die – nach Darstellung der Klägerseite etwas überstürzte – Überführung der Waffen von … nach … gewesen sein dürfte. Über die etwaige gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition wurde zwischen den Beteiligten – jedenfalls nach Aktenlage – nicht gesprochen. Nach einigem Hin- und her endet die Korrespondenz (vorläufig) mit folgendem Hinweis seitens der Behörde: „Sie und Ihre Frau lagern alle Waffen der Frau sowie Ihre Kurzwaffen in …, in dem angemeldeten B-Schrank.“
34 Die Kammer hält auch die weitere Darstellung der Eheleute für nachvollziehbar und plausibel. Demnach hatte die Klägerin die Geburtstagsfeier am 28. April 2024 bereits verlassen und sich mit ihrem Auto und dem Kind auf den Heimweg nach … gemacht, als sich der Ehemann der Klägerin mit seinem Vater darauf einigte, die besagten Waffen aus … nach Hause mitzunehmen und dort vorübergehend im grauweißen Würfel zu lagern, um auf diese Weise den Bedenken des Beklagten Rechnung zu tragen, was die mögliche Unzulässigkeit der Lagerung der Waffen beim Schwiegervater angeht. Als der Ehemann mit den Waffen zu Hause eintraf, war die Klägerin bereits zu Bett gegangen und bekam von der sorgfaltswidrigen Lagerung der Waffen zusammen mit der Munition daher nichts mit.
35 Als Grund für den frühzeitigen Aufbruch der Klägerin haben die Eheleute übereinstimmend das übermüdete und erkrankte Kleinkind genannt. Das Gericht sieht keinen Anlass, an dieser – detaillierten und lebensnahen – Schilderung der Klägerin, aber auch ihres Ehemannes, zu zweifeln. Dass und weshalb die Klägerin kein ausgeprägtes Interesse am Waffenbesitz und der Jagd hatte, wurde in der mündlichen Verhandlung ebenfalls ausführlich erläutert. Diese Einstellung und Herangehensweise hinsichtlich der – in ihrem Verantwortungsbereich liegenden – Waffen deckt sich mit dem Umstand, dass die Korrespondenz über die Frage der richtigen Aufbewahrung aller Waffen der Eheleute ausschließlich der Ehemann führte. Dies wurde jedenfalls im behördlichen Verfahren auch seitens des Beklagten nicht beanstandet.
36 Zwar beantragte die Klägerin selbst die Eintragung zweier Kurzwaffen aus dem Besitz des Schwiegervaters in ihre Waffenbesitzkarte (Schreiben vom 28. Februar 2024). Aber auch insoweit erfolgte der bereits skizzierte E-Mail-Verkehr ausschließlich zwischen ihrem Ehemann und dem Landratsamt, ohne dass das Landratsamt ihr gegenüber auf eine aktive Mitwirkung gedrungen hätte.
37 3. Nach alledem ist das insoweit zur Überzeugung der Kammer feststehende Fehlverhalten des Ehemannes der Klägerin dieser nicht zurechenbar, weil sie entgegen der Auffassung des Landratsamtes nicht verpflichtet war, – aus ihrer Perspektive – anlasslos und regelmäßig die im Hause vorhandenen Tresore daraufhin zu kontrollieren, ob die Waffen und die Munition vorschriftsmäßig verwahrt werden. Da sie bis zur Tresorkontrolle nicht in die Kommunikation einbezogen war und nach glaubhafter Schilderung nichts von der erst wenige Tage zuvor erfolgten Einlagerung ihrer Kurzwaffen und dazu passender Munition in einem dafür nicht zugelassenen Behältnis durch ihren Ehegatten wusste, hatte die Klägerin keinen Hinweis darauf, dass ihr Mann einen Aufbewahrungsverstoß verursacht haben könnte. Sie durfte sich vielmehr darauf verlassen, dass dieser, der aus einer jagdlich ambitionierten Familie stammt und schon immer die treibende Kraft, was das Jagen und den dafür erforderlichen Waffenbesitz angeht, in der Ehe gewesen ist sowie sich in der Vergangenheit stets um die korrekte Aufbewahrung der Waffen beider Ehegatten gekümmert hatte, die waffenrechtlichen Aufbewahrungsvorschriften einhalten würde. Dies gilt umso mehr, als der bisherige Umgang des Ehemannes insbesondere hinsichtlich der Aufbewahrung nach Lage der Akten beanstandungsfrei gewesen ist.
38 Die im Rahmen von §§ 45 Abs. 2 Satz 1, 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG anzustellende Prognose begründet daher nicht die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin.
II.
39 Die Ungültigerklärung des Jagdscheins in Ziff. 2 des Bescheids vom 30. Juli 2024 erweist sich dementsprechend ebenfalls als rechtswidrig, weil keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit der Klägerin festgestellt werden kann (vgl. die Ausführungen unter I.).
40 Die Ungültigerklärung beruht auf § 18 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 1 BJagdG. Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn nach Erteilung Tatsachen im Sinne des § 17 Abs. 1 BJagdG eintreten oder bekannt werden, welche die Versagung des Jagdscheins begründen. Zu den genannten Tatsachen zählt nach § 17 Abs. 1 Satz 2 BJagdG auch ein Entfall der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG. Entsprechend obigen Ausführungen liegen diese Voraussetzungen hier nicht vor.
III.
41 In der Folge sind auch die Nebenentscheidungen in Ziff. 3ff. des angefochtenen Bescheids rechtswidrig, sodass der Bescheid vom 30. Juli 2024 in Gänze mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO aufzuheben ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Die Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit erfordert eine auf Tatsachen gestützte, personenbezogene Bewertung des künftigen Verhaltens und unterliegt voller gerichtlicher Kontrolle. (Rn. 17 – 19) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der personenbezogenen Prognose über künftiges Verhalten darf nur auf Verhaltensweisen des Betroffenen selbst abgestellt werden. Die Unzuverlässigkeit anderer, auch nahestehender Personen rechtfertigt allein nicht den Schluss auf die Unzuverlässigkeit des jeweils anderen. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Ungültigerklärung des Jagdscheins ist rechtswidrig, wenn keine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt werden kann. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Erfolgreiche Klage gegen Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnis und Ungültigerklärung des Jagdscheins
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