OLG München 18. Zivilsenat, 2026-06-16, 18 U 217/25 Pre e

18 U 217/25 Pre eTribunale superiore / Civil Chamber 1816 giu 2026

Regest

Werden dem Zuschauer einer Sendung Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar Schlussfolgerungen des Moderators nachvollziehen soll, dürfen keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Zuschauer unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG München 18. Zivilsenat — 2026-06-16 — 18 U 217/25 Pre e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: 18 U 217/25 Pre e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2024, Az. 26 O 12612/23, werden zurückgewiesen.

  2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 56% und die Beklagte 44% zu tragen.

  3. Das Urteil des Landgerichts und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 € je Äußerung abwenden, wenn der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Beide Seiten können die Vollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweils andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

  4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Geldentschädigung im Zusammenhang mit Äußerungen im Rahmen der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 07.10.2022 in Anspruch.

2 Der Kläger war im Jahr 2012 Mitbegründer und erster Vorsitzender des Vereins C Deutschland e.V. (im Folgenden CSRD e.V.). Im Jahr 2016 schied er aus dem Verein aus und wurde als Präsident des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (im Folgenden BSI) eingesetzt. Das Cybersicherheitsunternehmen P GmbH, ein Tochterunternehmen der von einem ehemaligen KGB-Angehörigen gegründeten russischen Firma I, wurde im Jahr 2020 als Vereinsmitglied in den C e.V. aufgenommen.

3 Die Beklagte strahlt als Rundfunkanstalt das Zweite Deutsche Fernsehen bundesweit aus und verbreitet es unter anderem auch über das Internet. Programmbestandteil ist die Sendung „ZDF Magazin Royale“, die von dem Moderator präsentiert wird.

4 Am 07.10.2022 strahlte die Beklagte den Beitrag mit dem Titel „Wie eine russische Firma ungestört Deutschland hackt“ im Format „ZDF Magazin Royale“ aus, der sich mit der von der Firma P GmbH in Deutschland vertriebenen Software, den Verbindungen dieses Cybersicherheitsunternehmens zu russischen Geheimdienstkreisen und seiner Mitgliedschaft im C e.V. sowie den Kontakten des Klägers zum C e.V. beschäftigt.

5 Im ersten Teil des Beitrags wird der Zuschauer darüber informiert, dass hinter der Firma P, die in Deutschland Cybersicherheitssoftware für Unternehmen und Behörden anbiete, in Wahrheit die russische Firma I stecke, die von einem ehemaligen KGB-Mitglied gegründet worden sei und über aktive Lizenzen bei russischen Regierungsstellen und dem russischen Inlandsgeheimdienst verfüge. Darüber hinaus erfährt der Zuschauer, dass das Unternehmen Mitglied im „C“ sei, wird aber noch nicht darüber informiert, dass es sich bei diesem nicht um ein offizielles Beratungsgremium der Bundesregierung, sondern um einen eingetragenen Verein handele. Dies erfährt der Zuschauer erst in der nächsten Sequenz, in der ihm auch mitgeteilt wird, dass der Kläger, der Präsident des BSI, den C e.V. mitbegründet habe und als dessen Präsident tätig gewesen sei. Der Moderator kritisiert das offiziöse Auftreten des C e.V. im Ausland, dessen Name den Anschein einer offiziellen Einrichtung erwecke, was er dem aktuellen Präsidenten des C e. V. zuschreibt, der als „richtig guter Kumpel“ und „Body-Double“ des Klägers vorgestellt wird. Ersterer wird dabei mit Bildern vorgestellt, die ihn mit Gewehr und offenbar auf der Jagd erlegten Tieren zeigen, wobei diese Bilder vom Moderator mit den Worten kommentiert werden „(…) es gibt wenig im 21. Jahrhundert, was so viel IT-Kompetenz ausstrahlt wie ´ne anständige deutsche Donnerbüchse“. Darüber hinaus wird eine Textpassage eingespielt und vorgelesen, wonach vielfältige und fragwürdige Kontakte mit russischen Stellen pflege. Diese Information kommentiert der Moderator mit den Worten: „Moment, Moment, Moment. Eine russische IT-Sicherheitsfirma, die von `nem KGB-Mann gegründet wurde, die mit dem russischen Geheimdienst zusammenarbeitet, ist in einem zwielichtigen deutschen Lobbyverband, der geleitet wird von einem CDU-Lokalpolitiker (gemeint ist der aktuelle Präsident D), der fragwürdige Kontakte nach Russland hat? Ein Lobbyverband, der so tut, als wäre er eine offizielle Einrichtung der Bundesregierung und gegründet wurde von einem Internet-Clown, der es inzwischen bis zum Chef der obersten Behörde für die Cybersicherheit in Deutschland geschafft hat!“ Sodann stellt der Moderator die Frage an den Kläger (“an Dich, großer C. S, Chef unserer deutschen Cybersicherheit, Chef vom BSI“), ob der C e.V. (“dein seltsamer Lobbyverein“) mit russischen Nachrichtendiensten gemeinsame Sache gemacht habe. Hierauf wird eine für den Kläger erfolgte Antwort des BSI eingeblendet und vorgelesen, wonach der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gestanden habe. Sodann folgen die zwei streitgegenständlichen Fragen des Moderators, gegen die sich der Kläger zuletzt noch wendet: „Nee klar nicht bewusst, wie denn sonst, unbewusst oder was?“ „Und zweite Frage an Dich: Floppy der Disketten-Clown, wenn Dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind Deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“

6 Zum näheren Inhalt der Sendung wird auf das als Anlage K1 vorgelegte Video und das als Anlage K5 vorgelegte Transkript sowie den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, das in der ZUM-RD 2025, 267-279 veröffentlicht ist, Bezug genommen.

7 Im Nachgang der Sendung berichtete die Beklagte am 10.10.2022 auf ihrer Website unter www.zdf.de/nachrichten/politik unter dem Titel „BSI-Chef S muss gehen“ unter Bezugnahme auf die Sendung von 07.10.2022 über eine mögliche Abberufung des Klägers von seinem Amt als Präsident des BSI. Auf Anlage K30 wird Bezug genommen. In einem weiteren Artikel vom gleichen Tag veröffentlichte die Beklagte ebenfalls auf ihrer Website unter www.zdf.de/nachrichten/heute-sendungen/ einen Videobeitrag unter dem Titel „S soll abgelöst werden“. Auf Anlage K31 wird Bezug genommen. Im Hinblick auf die der Sendung nachfolgende Berichterstattung vom 10.10.2022 wendet sich der Kläger gegen die Äußerungen „S steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein 'Cyber-Sicherheitsrat Deutschland' in der Kritik.“ sowie „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben.“

8 Am 18.10.2022 untersagte die damalige Bundesinnenministerin Nancy Faeser dem Kläger die Führung der Dienstgeschäfte als Präsident des BSI mit sofortiger Wirkung, weil das Vertrauen in seine Amtsführung in der Öffentlichkeit aufgrund der nach der Sendung vom 07.10.2022 gegen ihn verbreiteten Vorwürfe nachhaltig geschädigt sei. Zum 01.01.2023 wurde der Kläger vom Bundesinnenministerium als Präsident an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung versetzt. Im April 2023 gab das Bundesinnenministerium bekannt, dass die gegen den Kläger öffentlich erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und kein Disziplinarverfahren gegen ihn durchgeführt werde.

9 Der Kläger mahnte die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 25.08.2023 (Anlage K3) ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie zur Zahlung einer Geldentschädigung auf. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30.08.2023 (Anlage K4) ab. Der Kläger erhob am selben Tag Klage gegen seinen Dienstherrn vor dem Verwaltungsgericht Köln. Mit Schriftsatz vom 22.09.2023 reichte er Klage gegen die Beklagte im hiesigen Verfahren ein.

10 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Tatbestand im angefochtenen Endurteil des Landgerichts vom 19.12.2024 Bezug genommen.

11 Das Landgericht hat in seinem Urteil der Klage teilweise stattgegeben und hat zwei von drei angegriffenen Äußerungen aus der Sendung „ZDF Magazin Royal“ und die beiden im Streit stehenden Äußerungen aus dem an die Sendung anknüpfenden Internetauftritt der Beklagten untersagt. Den Antrag auf Geldentschädigung hat das Landgericht abgewiesen.

12 Zur Begründung hat das Landgericht hinsichtlich der Untersagung der Äußerungen im Wesentlichen ausgeführt, dass diese in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante als Tatsachenbehauptungen des Inhalts einzuordnen seien, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland. Diese Behauptungen seien unwahr, da sich weder aus dem Inhalt der Sendung noch aus dem Vortrag der Beklagten ein Anhaltspunkt für einen solchen Kontakt ergebe. Zwar ließen sich beide Fragen ihrem reinen Wortlaut nach durchaus auch in dem Sinne verstehen, dass sich der Moderator darüber mokiere, dass dem Kläger keine Kontakte bewusst seien und er allenfalls unbewusste Kontakte nicht ausschließe, während andere insoweit deutlich klarsichtiger seien. Auch würde in keinem der beiden angegriffenen Sätze nach dem ausdrücklichen Wortlaut ein „bewusster Kontakt“ mit Nachrichtendiensten in Russland oder anderen Ländern formuliert. Die Frage des Moderators „Nee klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst oder was?“ im Anschluss an die Stellungnahme des BSI, wonach der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gestanden habe, lasse sich aber zwanglos nicht als eine offene Frage des Inhalts, ob vielleicht ein unbewusster Kontakt bestanden habe, verstehen, sondern als Zurückweisen der Stellungnahme des BSI und Beharren auf tatsächlich doch bestehende bewussten Kontakten. Ein solches Verständnis werde verstärkt durch die zweite angegriffene Frage „(…) wenn Dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind Deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“. Denn nun werde ausdrücklich Bezug genommen auf die zuvor dargestellte Verbindung zwischen russischen Nachrichtendiensten, der Firma P GmbH und dem C e.V., sodass auch dieser Fragesatz nicht mehr offen gehalten sei oder mehrere Antworten ermöglichen würde, sondern vielmehr gerade erneut „bewusste Kontakte“ in den Raum stelle und so den Aussagegehalt des vorangehenden Fragesatzes durch ein weiteres Argument (nämlich, dass den Nachfolgern Kontakte durchaus bewusst seien) unterstreiche.

13 Die Äußerung „die Cybersicherheit in Deutschland ist in Gefahr, und zwar durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland“, die in der Berufung nicht mehr verfahrensgegenständlich ist, stelle dagegen eine zulässige Meinungsäußerung dar, die (zumindest auch) auf wahren Anknüpfungstatsachen beruhe, nämlich die durch die Teilnahme an Veranstaltungen des C e. V. zum Ausdruck kommende mangelnde Distanz des Klägers zu diesem Verein.

14 Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Geldentschädigung zu, weil zum einen die untersagten Äußerungen nicht in jeder Deutungsvariante das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzten, und der Kläger zum anderen nicht hinreichend dargetan habe, dass die von ihm erlittene Beeinträchtigung nicht anderweitig in befriedigender Weise ausgeglichen werden könne. Der Kläger habe zum einen nicht ausreichend dargetan, warum ihm nicht bereits zeitnäher zu der Veröffentlichung die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen möglich gewesen sei. Darüber hinaus habe der Kläger auch nicht hinreichend aufgezeigt, warum nicht durch einen – grundsätzlich vorrangigen – Anspruch auf Widerruf oder zumindest Richtigstellung die Rechtsverletzung auszugleichen, zumindest aber zu mildern gewesen wäre.

15 Zur Ergänzung wird auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Urteil des Landgerichts ist beiden Parteien am 19.12.2024 zugestellt worden.

16 Gegen dieses Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2025 (Blatt 1/2 OLG-Band), bei Gericht eingegangen am 18.01.2025, und die Beklagte mit Schriftsatz vom 20.01.2025 (Bl. 4/5 OLG-Band), bei Gericht eingegangen am selben Tag, Berufung eingelegt.

17 Die Beklagte begründet ihre Berufung mit Schriftsatz vom 31.03.2025 (Bl. 63/95 OLG-Band) im Wesentlichen wie folgt:

„Soweit das Landgericht der Klage stattgegeben habe, beruhe sein Urteil auf einer unzutreffenden Sinndeutung der untersagten Äußerungen. Keine dieser Äußerungen enthalte offen (oder verdeckt) die Behauptung, der Kläger habe (in seiner Zeit als C-Präsident) bewusst in Kontakt zu russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gestanden. Ein solches Verständnis der Äußerungen sei fernliegend. Die in der Sendung vom 07.10.2022 geäußerte Kritik setze weder voraus noch impliziere sie, dass der Kläger als C-Präsident bewusste oder unbewusste Kontakte zu russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gehabt habe. Vielmehr sei diese Kritik von einer solchen Frage unabhängig und stütze sich auf eine Vielzahl von (jeweils für sich und erst recht in der Summe äußerungsrechtlich mehr als hinreichenden) Anknüpfungstatsachen.“

18 Von einer gegenwartsbezogenen Aussage, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland, könne in keinem Fall ausgegangen werden. Einem solchen Verständnis stehe entgegen, dass sich die untersagte erste Frage unmittelbar auf die zuvor eingeblendete und verlesene Erklärung des BSI beziehe.

19 Die Stolpe-Rechtsprechung sei nicht anwendbar, da es sich um keine in sich geschlossene und aus sich heraus aussagekräftige Behauptung einer feststehenden Tatsache handele. Die angegriffenen Fragen seien offensichtlich in tatsächlicher Hinsicht unvollständig, weil sie jeweils einer Antwort bedürften und damit einen Anreiz setzten, sich mit der Erklärung des Klägers auseinanderzusetzen. Wie die Sendung insgesamt, so sei auch die in Rede stehende Frage von einer erkennbar satirischen und pointierten Zuspitzung geprägt, die hier auf die „Lücke“ in der BSI-Erklärung für den Kläger (kein Ausschluss unbewusster Kontakte) hinweise. Die Verwendung dieses satiretypischen Stilmittels stehe dem Verständnis der beiden Fragen als geschlossene Tatsachenbehauptungen entgegen. Durch den Rückgriff auf die Grundsätze der Stolpe-Rechtsprechung umgehe das Landgericht die strenge Voraussetzung der Unabweislichkeit, unter der eine verdeckte Aussage ausnahmsweise einer offenen gleichstehe. Die Ausführungen auf den Seiten 19 und 20 des Urteils machten deutlich, dass das Landgericht die beiden ersten streitgegenständlichen Äußerungen nicht jeweils für sich genommen ihrem Wortlaut nach kontextbezogen auslege und ihnen jeweils (in einer vermeintlich nicht fernliegenden Deutungsvariante) die Behauptung entnehme, der Kläger habe als C-Präsident bewusst Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Vielmehr ziehe das Landgericht weitere Aussagen und Zitate aus der Sendung heran, um darzulegen, warum in einer aus Sicht des Landgerichts nicht fernliegenden Deutungsvariante aus den beiden Fragen geschlussfolgert werden könne, der Kläger habe bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt. Damit habe das Landgericht aus den beiden Fragen im Wege der Schlussfolgerung eine weitere Sachaussage, also einen Eindruck, abgeleitet, den es aber selbst nicht für zwingend halte. Dem Landgericht sei auch nicht zu folgen, soweit es angenommen habe, die beiden Fragen könnten als bloße rhetorische Fragen gedeutet werden. Auch die Überlegungen des Landgerichts zum lateinischen Wortursprung des Begriffs des „Kontakts“ stützten kein Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen im Sinne einer Behauptung bewusster Kontakte des Klägers mit russischen Nachrichtendiensten.

20 Der punktuelle Verweis auf einige Drittveröffentlichungen sei von vorneherein keine taugliche Methode der Sinndeutung. Dies gelte umso mehr, als bei keiner der vom Landgericht angeführten Drittveröffentlichungen davon ausgegangen werden könne, dass die Verfasser der jeweiligen Beiträge die Sendung überhaupt gesehen hätten.

21 Mangels einer entsprechenden Behauptung komme es deshalb nicht darauf an, inwiefern der Kläger in seiner Zeit als C-Präsident oder auch anderweitig bewusste Kontakte zu Nachrichtendiensten gehabt habe. Die Teilnahme des Klägers an diversen C-Veranstaltungen auch während seiner Zeit als BSI-Präsident zeigten aber, dass der Kläger seine Kontakte zum C e.V., dessen Präsidenten und dessen Mitgliedern nicht abgebrochen habe.

22 Der erste Onlinebeitrag auf der Webseite der Beklagten spreche nur von „möglichen“ Kontakten zu russischen Geheimdiensten „über den umstrittenen Verein C „. Damit werde zutreffend über den Gegenstand der an dem Kläger geübten Kritik informiert.

23 Die angegriffene Bildunterschrift in dem zweiten Onlinebeitrag müsse unter Berücksichtigung des Videobeitrags ausgelegt werden. In diesem Video werde die Kritik an dem Kläger zutreffend dahingehend konkretisiert, dass deren Auslöser „ein Bericht des ZDF Magazin Royale über S Kontakte zu einem Verein“ gewesen sei, „der mit russischen Geheimdienstkreisen in Verbindung stehen solle“.

24 Die Beklagte beantragt (Bl. 63 OLG-Band),

das Urteil des Landgerichts München I vom 19.12.2024, 26 O 12612/23, abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

25 Der Kläger beantragt (Bl. 106 OLG-Band),

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26 Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil, soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt wurde, und führt hierzu mit Schriftsatz vom 16.05.2025 (Bl. 106/124 OLG-Band) im Wesentlichen aus:

27 Das Landgericht lege unter zutreffender Anwendung der Stolpe-Rechtsprechung überzeugend dar, dass es sich bei den angegriffenen Äußerungen jedenfalls in einer nicht fernliegenden Deutungsvariante um unwahre Tatsachenbehauptungen handele. Die Äußerungen seien nicht lediglich als rein rhetorische Fragen oder bloße Ironie zu verstehen, sondern trügen ein erhebliches Deutungspotenzial in sich, das geeignet sei, schwerwiegende Tatsachen zu insinuieren. Im Gesamtkontext ließen die angegriffenen Fragen den Eindruck entstehen, der Kläger habe solche Kontakte zumindest in Kauf genommen oder gar bewusst unterhalten. Das Landgericht habe überzeugend herausgearbeitet, dass der Eindruck, dem Kläger seien entsprechende Kontakte bewusst gewesen, nicht zwischen den Zeiten suggeriert, sondern als tatsächliches Substrat des Aussagegehalts der beiden Fragesätze vermittelt werde. Die Wirkung entstehe gerade durch das Spiel mit dem Zweifel an der Aufrichtigkeit der BSI-Stellungnahme.

28 Die Verbindung zwischen dem C e.V., russischen Nachrichtendiensten und dem Kläger werde im Fluss der Sendung als fortwirkend und aktuell relevant dargestellt. Eine gegenwartsbezogene Deutung sei deshalb zumindest mitgemeint.

29 Die Wiederholungsgefahr bestehe fort, da die Inhalte weiterhin im Netz fragmentarisch verfügbar seien und fortgesetzt in sozialen Medien zirkulierten. Auch habe die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

30 Mit seiner eigenen Berufung verfolgt der Kläger nur den Anspruch auf Geldentschädigung weiter und führt zur Begründung mit Schriftsatz vom 31.03.2025 (Bl. 19/60 OLG-Band) im Wesentlichen aus:

31 Das Landgericht habe verkannt, dass vorliegend und soweit weiter verfolgt keine mehrdeutigen Äußerungen vorlägen und die Stolpe-Rechtsprechung deshalb keine Anwendung finde. Es sei nicht erkennbar, dass das Landgericht überhaupt eine Prüfung des tatsächlichen Vorhandenseins einer Mehrdeutigkeit vorgenommen habe. Maßgeblich für die Deutung der Äußerung sei der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums habe. Nur wenn ein solches Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnehme oder erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich verstünden, dürfe bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt ausgegangen werden. Der Durchschnittszuschauer des „ZDF Magazin Royal“ sei gerade keiner, der sich nicht auch über allgemeine Nachrichten in den Medien informiere. Das Publikum sei daher gerade durch den Verweis in der Sendung auf die Sprengung der Ostseepipelines nicht unvoreingenommen gewesen. In den späteren Äußerungen auf der Homepage der Beklagten werde nicht darüber berichtet, wie man die Äußerung in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ verstehen könne, aber nicht notwendigerweise müsse. Die Berichterstattung vom 10.10.2022 nehme nur Bezug auf den Sendebeitrag vom 07.10.2022 und stelle eine verkürzte Wiedergabe von dessen unmissverständlichem und allgemeinem Verständnis dar. Darüber hinaus berücksichtige das Landgericht nicht ausreichend, dass die Beklagte ein journalistisches Medium mit besonderer verfassungsrechtlicher Verpflichtung sei. Der insoweit gesteigerte Glaubwürdigkeitswert müsse berücksichtigt werden. Hinzu trete, dass dem Publikum wesentliche Informationen unterschlagen worden seien. Hierzu gehöre, dass die angeblich gefährliche Software keine Zertifizierung besitze, was deutlich mache, dass eine Sicherheitsfreigabe durch das BSI gar nicht erfolgt sei. Ebenso wenig werde mitgeteilt, dass der Kläger zu dem Zeitpunkt, als die P GmbH in den C e.V. eingetreten sei, bereits vier Jahre nicht mehr Vereinsmitglied gewesen sei, es der Kläger selbst gewesen sei, der die Weisung innerhalb des BSI ausgesprochen habe, vorsorglich Abstand zu dem C e.V. zu wahren, und die Teilnahme des Klägers an der Jubiläumsveranstaltung des C e.V. nach ausdrücklicher Absprache mit dem Bundesinnenministerium erfolgt sei. Darüber hinaus müsse auf die tatsächliche Wahrnehmung des Publikums abgestellt werden. Das Landgericht habe das öffentliche Verständnis der Vorwürfe gegen den Kläger nicht berücksichtigt, sondern habe rechtsfehlerhaft die Würdigung der Mehrdeutigkeit ausgetauscht mit den Grundsätzen, die für ein Gerücht bzw. eine Verdachtsäußerung im Sinne der Rechtsprechung Anwendung erführen. Das Landgericht habe auch nicht geprüft, ob ein erheblicher Teil des Publikums die Äußerung abweichend verstanden habe. Tatsächlich habe die überwältigende Mehrheit der Presse und der Bevölkerung bis hin zur Regierung die Vorwürfe bestenfalls dahingehend verstanden, dass an ihnen etwas dran sein könnte.

32 Gehe man von der vom Landgericht angenommenen Mehrdeutigkeit aus, habe der Kläger dagegen keine Möglichkeit gehabt, eine Richtigstellung durch die Beklagte geltend zu machen. Darüber hinaus dürfe nicht außer Acht gelassen werden, dass der Kläger sich unmittelbar und bereits am Folgetag nach der Ausstrahlung der Sendung am 07.10.2022 einer sich täglich steigernden Medienkampagne ausgesetzt gesehen habe. Der erhobene Vorwurf sei derart überraschend gewesen, dass er zunächst zum Gegenstand einer eigenständigen Untersuchung habe gemacht werden müssen. Der Kläger habe nicht einmal Kenntnis davon gehabt, worauf sich der Vorwurf eines Kontakts zum russischen Nachrichtendienst überhaupt gründete. Ein Anspruch auf Gegendarstellung oder Berichtigung hätte deshalb keine Wirkung mehr entfalten können.

33 Darüber hinaus habe das Landgericht das gegenüber dem Kläger ausgesprochene Äußerungsverbot nicht berücksichtigt, mit dem der Dienstherr ihm ausdrücklich untersagt habe, sich öffentlich zum Sendebeitrag der Beklagten zu äußern, und das ihm im Zusammenhang mit den öffentlich erhobenen Vorwürfen jede Möglichkeit zur Verteidigung abgeschnitten habe. Dieses sei erst im April 2023 aufgehoben worden. Der Kläger habe die Hintergründe und den Ablauf bewusster Verstöße gegen journalistische Sorgfaltspflichten zunächst erkennen und aufklären müssen. Hierfür sei die Auswertung der Ermittlungsakte erforderlich gewesen, aus der sich das relevante Material jedoch nicht ergeben habe, weshalb ein Verfahren nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchgeführt worden sei, in dem Auskunft erst am 05.04.2024 erteilt worden sei. Das Äußerungsverbot habe deshalb auch den Gegendarstellungsanspruch des Klägers des berechtigten Interesses inhaltlich beraubt.

34 Auch die Reichweite von Gegendarstellung und Berichtigung blieben hinter dem streitgegenständlichen Sendebeitrag zurück, da auch internationale Medien über diesen berichtet hätten.

35 Das Landgericht verkenne, dass es sich vorliegend um einen der schwerwiegendsten Medienskandale der letzten Jahrzehnte handele. Die Beklagte lasse bis heute keinerlei Selbstkritik erkennen, kein Wort der Relativierung, der Einsicht oder des Bedauerns. Vielmehr habe der Moderator das Urteil des Landgerichts trotz der erfolgten teilweisen Verurteilung der Beklagten zur Unterlassung mit den Worten kommentiert „So, gerade kam das letzte Urteil für 2024: Das Landgericht München I hat die Schadensersatzklage von Ex-BSI-Präsident S abgewiesen! Das Gericht hält die Einschätzung des ZDF Magazin Royale für zulässig: S war eine Gefahr für die Cybersicherheit

36 Deutschlands. Wir haben das Urteil zur Kenntnis genommen. Mehrdeutigkeit, Meinungsfreiheit und Machtkritik bleiben eine juristische Herausforderung. Sehr gut!“.

37 Der Kläger beantragt (Bl. 19 OLG-Band),

unter Abänderung des am 19.12.2024 verkündeten und zum Tenor zu II. angefochtenen Urteils zu 26 O 12612/23 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Geldentschädigung zu zahlen, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, deren Höhe 100.000,00 € nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 06.09.2023.

hilfsweise: das Urteil im angefochtenen Umfang aufzuheben und an das Landgericht München I zurückzuverweisen; weiter hilfsweise: die Revision zuzulassen.

38 Die Beklagte beantragt (Bl. 125 OLG-Band),

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

39 Zur Begründung führt sie mit Schriftsatz vom 26.05.2025 (Bl. 125/143 OLG-Band) im Wesentlichen aus:

40 Es liege fern, die vier noch streitgegenständlichen Äußerungen im Sinne der Behauptung zu verstehen, der Kläger habe bewusst in Kontakt zu russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gestanden. Ein solches Verständnis könne auch nicht unter Mehrdeutigkeitsgesichtspunkten angenommen werden. In keinem Fall aber seien die fraglichen Äußerungen ausschließlich in diesem Sinne zu verstehen. Unter anderem dies schließe einen Anspruch auf Geldentschädigung aus.

41 Darüber hinaus habe der Kläger nicht ausreichend dargetan, warum ihm nicht zeitnäher zu der Veröffentlichung die Durchsetzung seines Unterlassungsanspruchs im Hinblick auf die streitgegenständlichen Äußerungen möglich gewesen sei. Erst recht bleibe offen, weshalb zwei der noch streitgegenständlichen Äußerungen sogar erst im Rahmen einer Klageerweiterung angegriffen worden seien, nachdem sie schon nicht mehr zum Abruf bereitgestanden hätten. Eine entsprechende Unterlassungsverfügung hätte ein den Kläger entlastendes Medienecho gefunden und hätte auch vom Kläger verbreitet werden können.

42 Unterstelle man die Behauptung bewusster Kontakte des Klägers zu russischen Nachrichtendiensten, habe es keiner Untersuchung bedurft, bevor der Kläger sich selbst die Frage habe beantworten können, ob er solche bewussten Kontakte gehabt habe oder nicht. Dem Kläger sei seitens seines Dienstherrn auch nicht untersagt worden, sich zu dem Sendebeitrag vom 07.10.2022 oder einer Berichterstattung der Beklagten öffentlich zu äußern. Das Bundesinnenministerium habe lediglich die behördliche Kommunikation des BSI an sich gezogen.

43 In Bezug auf Berichtigungsansprüche widerspreche sich der Kläger selbst, wenn er einerseits geltend mache, die streitgegenständlichen Äußerungen seien nicht mehrdeutig, er andererseits aber gerade durch den Verweis auf die vom Landgericht angenommene Mehrdeutigkeit rechtfertigen möchte, warum er keine Widerrufs- oder Richtigstellungsansprüche geltend gemacht habe. Es sei auch nicht zu erkennen, inwiefern eine Richtigstellung keine den Kläger entlastende Wirkung gehabt hätte. Die Ausführungen des Klägers zu einer etwaigen Gegendarstellung gingen an der Sache vorbei, da das Landgericht dem Kläger gar nicht vorgeworfen habe, keine Gegendarstellung geltend gemacht zu haben.

44 Die Beklagte habe auf Presseanfragen hin betont, dass in dem Beitrag weder direkt noch indirekt behauptet worden sei und im Übrigen nicht behauptet werde, der Kläger habe bewusste Kontakte zu russischen oder anderen ausländischen Nachrichtendiensten gehabt. Überdies habe die Beklagte die auf YouTube abrufbare Fassung der Sendung vom 07.10.2022 überobligatorisch an das Urteil des Landgerichts angepasst. In der Mediathek sei die Sendung verweildauerbedingt ohnehin nicht mehr abrufbar. Dies gelte auch für die weiteren streitgegenständlichen Berichterstattungen vom 10.10.2022.

45 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf sämtliche gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16.04.2026 (Bl. 154/156 OLG-Band) Bezug genommen.

II.

46 Die Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Landgericht hat die noch streitgegenständlichen Äußerungen zu Recht untersagt.

47 1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerungen „Nee klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“ sowie „Und zweite Frage an Dich: Floppy der Disketten-Clown, wenn Dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind Deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es geschieht wie jeweils durch den Beitrag des „ZDF Magazin Royale“ unter der Überschrift „Wie eine russische Firma ungestört Deutschland hackt“ ab 07.10.2022 in der Mediathek des ZDF unter www.zdf.de und auf der Plattform YouTube unter www.youtube.de. Denn sie verletzen den Kläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, dass das Urteil des Landgerichts auf der unzutreffenden Sinndeutung der angegriffenen Äußerungen beruhe, der Kläger unterhalte bewusst Kontakt mit russischen Nachrichtendiensten.

48 a) Die zutreffende Sinndeutung einer Äußerung ist unabdingbare Voraussetzung für die richtige rechtliche Würdigung ihres Aussagegehalts. Ziel der Deutung ist stets, den objektiven Sinngehalt zu ermitteln. Dabei ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden maßgeblich noch das subjektive Verständnis des Betroffenen, sondern das Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums. Ausgehend vom Wortlaut, der allerdings den Sinn nicht abschließend festlegen kann, sind bei der Deutung der sprachliche Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und die Begleitumstände, unter denen sie fällt, zu berücksichtigen, soweit diese für die Leser, Hörer oder Zuschauer erkennbar sind. Hingegen wird die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303; BGH, Urteil vom 25.03.1997 – VI ZR 102/96 NJW 1997, 2513; Urteil vom 25.11.2003 – VI ZR 226/02, NJW 2004, 598, jeweils m.w.N.).

49 aa) Diese Grundsätze gelten auch für die Beurteilung, ob es sich bei einer Äußerung um eine echte Frage, die keine Aussage macht, sondern eine solche Aussage herbeiführen will, oder um eine sog. rhetorische Frage handelt, die nicht auf eine Antwort durch einen Dritten gerichtet oder nicht für verschiedene Antworten offen ist. Die Unterscheidung zwischen echten und sog. rhetorischen Fragen muss mithilfe des Kontexts und der Umstände, unter denen die Äußerung gefallen ist, erfolgen. Denn nur echte Fragen stehen unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit stets Werturteilen gleich. Fragesätze oder Teile davon, die nicht zur Herbeiführung einer inhaltlich noch nicht feststehenden Antwort geäußert werden, bilden dagegen Aussagen, die sich entweder als Werturteil oder als Tatsachenbehauptung darstellen und rechtlich wie solche zu behandeln sind (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482 Rn. 13 f. m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 221/90, NJW 1992, 1442).

50 bb) Wird die beanstandete Äußerung im Rahmen eines satirischen Beitrags getätigt, ist sie zudem zur Ermittlung ihres eigentlichen Aussagegehalts von ihrer satirischen Einkleidung, der die Verfremdung wesenseigen ist, zu befreien (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, NJW 2000, 1036; BVerfG, Beschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96, juris Rn. 13; Beschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 240/04, AfP 2005, 171, 172, jeweils m.w.N.). Aussagekern und Einkleidung sind sodann einer gesonderten rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, wobei die Maßstäbe für die Beurteilung der Einkleidung anders und weniger streng sind als die für die Bewertung des Aussagekerns (BGH, Urteil vom 07.12.1999 – VI ZR 51/99, BGHZ 143, 199, 209 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 03.06.1987 – 1 BvR 313/85, BVerfGE 75, 369, 378; BVerfG, Kammerbeschluss vom 12.11.1997 – 1 BvR 2000/96, NJW 1998, 1386, 1387). Enthält der satirische Beitrag eine unrichtige Tatsachenbehauptung, so kommt es für die rechtliche Beurteilung auch darauf an, ob für den Empfänger erkennbar ist, dass es sich dabei um eine für die Satire typische Verfremdung oder Übertreibung handelt, er sie also für seine Meinungsbildung bewertend einordnen kann, oder ob er zu der irrigen Einschätzung kommen kann, die Aussage sei tatsächlich wahr (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 14.02.2005 – 1 BvR 240/04, AfP 2005, 171, 173).

51 cc) Mehr noch als beim geschriebenen Wort ist bei dem in einem Fernsehbeitrag angesichts der Vielzahl der auf einen Moment konzentrierten Eindrücke in den Blick zu nehmen, welche Botschaft bei dem verständigen und unvoreingenommenen Publikum ankommt (BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017,1617 Rn. 16).

52 dd) Ist der Sinn unter Zugrundelegung dieses Maßstabs eindeutig, ist er der weiteren Prüfung zugrunde zu legen. Zeigt sich aber, dass ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum die Äußerung als mehrdeutig wahrnimmt oder verstehen erhebliche Teile des Publikums den Inhalt jeweils unterschiedlich, ist bei der weiteren Prüfung von einem mehrdeutigen Inhalt auszugehen. Dabei ist nach Art des geltend gemachten Anspruchs zu differenzieren. So ist einer auf Unterlassung einer Äußerung gerichteten Klage grundsätzlich bereits dann stattzugeben, wenn die Äußerung einen mehrdeutigen Aussagegehalt aufweist und in einer der nicht fernliegenden Deutungsvarianten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des von ihr Betroffenen verletzt. Demgegenüber ist bei der Prüfung zivilrechtlicher Sanktionen – wozu auch der Anspruch auf Geldentschädigung gehört – der rechtlichen Beurteilung diejenige Deutungsvariante zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt (BGH, Urteil vom 29.07.2025, NJW 2025, 3219 Rn. 21 m.w.N.).

53 ee) Diese Maßstäbe zugrunde gelegt erkennt der maßgebliche Zuschauer, dass die erste angegriffene Äußerung „Nee klar nicht bewusst, wie denn sonst, unbewusst oder was?“ Bezug nimmt auf die eingespielte Stellungnahme des BSI, wonach der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gestanden habe, die wiederum als Antwort auf die zuvor an den Kläger gestellte Frage des Moderators präsentiert wird, ob „sein“ seltsamer Lobby-Verein gemeinsame Sache mit russischen Nachrichtendiensten gemacht habe.

54 Die Ausgangsfrage des Moderators, ob der C e.V. „gemeinsame Sache“ mit russischen Nachrichtendiensten gemacht habe, bezieht der Zuschauer dabei auf den möglichen Austausch oder sogar die Zusammenarbeit des Vereins mit russischen Geheimdienstkreisen über das Vereinsmitglied P. Denn diese Cybersicherheitsfirma steht im Zentrum der Sendung. Schon der vom Moderator eingangs verfolgte „rote Faden“ endet am Logo der Firma P, das während der ganzen Sendung auf dem Tisch vor dem Moderator platziert ist. Der weitere Verlauf der Sendung beschäftigt sich mit den Gefahren durch die Verwendung der von der Firma P angebotenen Software für deutsche Unternehmen und Behörden. Zwar könnte sich das „gemeinsame Sache machen“ aus Sicht des Zuschauers grundsätzlich auch auf die pauschal beschriebenen vielfältigen und fragwürdigen Kontakte des aktuellen Präsidenten des C e.V. mit russischen Stellen beziehen. Da der Moderator aber unmittelbar, bevor er die Ausgangsfrage an den Kläger stellt, noch einmal konkret auf die bereits mehrfach problematisierte Mitgliedschaft der Firma P im C e.V. und die dadurch für die deutsche Cybersicherheit bestehende Gefahren Bezug nimmt („Eine russische IT-Sicherheitsfirma, die von ´nem KGB-Mann gegründet wurde, die mit dem russischen Geheimdienst zusammenarbeitet, ist in einem zwielichtigen deutschen Lobbyverband“), bezieht der Zuschauer die Ausgangsfrage des Moderators (“gemeinsame Sache gemacht?“) ausschließlich auf diese konkret beschriebene Verbindung.

55 Der Zuschauer nimmt auch wahr, dass die Antwort des BSI etwas am Wortlaut der Frage (“gemeinsame Sache machen“) vorbeizugehen scheint, da sie dazu Stellung bezieht, dass der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. nicht bewusst mit Nachrichtendiensten „in Kontakt gestanden habe“. Denn der Rezipient erfährt nicht, dass die im Vorfeld der Sendung durch die Redaktion an das BSI gerichtete Frage gelautet hatte: „Stand Herr S in seiner Tätigkeit als C-Präsident auch in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland (oder mit Diensten aus anderen Ländern)?“ Gleichwohl versteht das Publikum, dass die Frage nach dem „gemeinsame Sache machen“ durch das BSI verneint wird. Inhaltlich ordnet der Zuschauer die Antwort des BSI als typische Behördenantwort ein, die sich dadurch auszeichnet, dass sie sprachlich bewusst vorsichtig formuliert wurde, um sich nicht angreifbar zu machen, und damit theoretisch offen lässt, dass Kontakte unbewusst, indirekt oder ohne Wissen über den Hintergrund der Kontaktperson stattgefunden haben könnten. Gleichzeitig beobachtet der Zuschauer, dass der Moderator während der Einspielung der Stellungnahme des BSI heftig den Kopf schüttelt, und dass auch die sonstige Gestik und Mimik des Moderators eine gespielte Ungläubigkeit und Erregung gegenüber dem Statement des BSI zum Ausdruck bringt.

56 Die sich nunmehr anschließende streitgegenständliche Äußerung des Moderators „Nee klar nicht bewusst, wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“ nimmt der Zuschauer nicht als echte Frage an das BSI oder den Kläger wahr, die für verschiedene Antworten offen wäre, sondern als wertende, skeptische Kommentierung der Stellungnahme des BSI. Die Formulierung „Nee klar, nicht …“ ist dem Zuschauer aus der Alltagssprache als Ausdrucksweise bekannt, wenn eine Aussage auf ironische Art und Weise infrage gestellt und das Gegenteil der Aussage in den Raum gestellt wird. Er interpretiert sie daher dahingehend, dass der Moderator die Stellungnahme des BSI inhaltlich anzweifelt, dies aber nicht explizit ausspricht, sondern seine Botschaft mit sprachlichen Stilmitteln der Ironie zum Ausdruck bringt. Den sich daran anschließenden Vorhalt „wie denn sonst? Unbewusst, oder was?“ versteht der Zuschauer ebenfalls nicht als echte Frage. Denn er erkennt, dass der Moderator auch hier nicht auf eine Antwort abzielt, sondern auf ironische Weise die Stellungnahme des BSI aufgreift, mit der der Kläger einzuräumen scheint, möglicherweise versehentlich und ohne eigenes Wissen Kontakt zu russischen Nachrichtendiensten gehabt zu haben. Die in der streitgegenständlichen Äußerung zum Ausdruck kommende Botschaft des Moderators beschränkt sich aus Sicht des Zuschauers aber nicht auf dessen Verwunderung, dass der Kläger mit Personen spricht, von denen er nicht weiß, wem sie zuzuordnen sind. Vielmehr wird für die Zuschauer der Eindruck vermittelt, dass der Moderator die Möglichkeit, dass der Kläger allenfalls „unbewusst“ Kontakt mit Nachrichtendiensten, also mit Personen, über deren Geheimdienstnähe er nicht informiert war, gehabt haben könnte, nicht ernstlich in Betracht zieht. Sowohl der ironische Ton („Nee klar“) als auch die konfrontativ gehaltene Anschlussfrage („Unbewusst, oder was?“) sowie die bereits beschriebene Mimik und Gestik des Moderators legen aus Sicht des Zuschauers nahe, dass dieser die Möglichkeit eines lediglich „unbewussten“ Kontakts als lebensfremd oder absurd verspottet und die Stellungnahme des BSI, die – da „unbewusste“ Kontakte auch aus Zuschauersicht nie ausgeschlossen werden können und deshalb in der Antwort des BSI eigentlich keiner Erwähnung bedurft hätten – wie eine Schutzbehauptung oder ein sprachliches Hintertürchen wirkt, als Ablenkungsversuch wertet. Der Moderator gibt für den Zuschauer zu erkennen, dass er diese Vorgehensweise als unbehelfliche Ausflucht durchschaut hat, weil tatsächlich – auch wenn er dies nicht ausdrücklich in Worte fasst und den Kläger nicht explizit der Lüge bezichtigt – von „bewussten“ Kontakten des Klägers zu Nachrichtendiensten aus Russland auszugehen sei.

57 ff) Der Sinngehalt der daran unmittelbar anknüpfenden zweiten streitgegenständlichen Äußerung des Moderators „Und zweite Frage an Dich: Floppy der Disketten-Clown, wenn Dir Kontakte zum russischen Nachrichtendienst nicht bewusst sind, warum sind Deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ lässt sich für den Zuschauer nicht sogleich voll erfassen. Er erschließt sich erst nach Einspielung des darauffolgenden Statements des aktuellen C-Präsidenten, wonach die Kommunikation zu allen relevanten Playern und natürlich auch zu Russland, zu China und zu anderen Staaten einschließlich der Nachrichtendienste wichtig sei. Da dem Zuschauer bereits als Jäger mit Gewehr vorgestellt worden war, bezieht er die Bezeichnung „weirde Vereinsmitgründer mit der Räuberpistole“ auf diesen. Dadurch dass die angegriffene Frage „..warum sind Deinen weirden Vereinsmitgründern mit der Räuberpistole diese Kontakte so bewusst?“ zwar vordergründig an den Kläger gerichtet ist, in der Folge aber keine Antwort des Klägers wiedergegeben wird, begreift der Zuschauer auch diese Äußerung nicht als echte Frage, die für verschiedene Antworten offen wäre, sondern als Hinweis des Moderators auf den (vermeintlichen) Widerspruch zwischen der Stellungnahme des BSI, wonach der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. keine bewussten Kontakte zu Geheimdiensten gehabt habe, und der Stellungnahme von D, wonach er als Vereinspräsident ganz bewusst den Kontakt auch ausländischen Geheimdiensten auch nicht befreundeter Staaten suche. Der Moderator beschränkt sich an dieser Stelle aber nicht darauf, die beiden Stellungnahmen gegenüberzustellen und es dem Zuschauer zu überlassen, welche Schlüsse er daraus zieht. Durch die sich unmittelbar und in schnellem Sprechtempo anschließenden Ausführungen des Moderators bekommt der Zuschauer auch keine Gelegenheit, länger darüber nachzudenken, ob die beiden Statements möglicherweise gar nicht in Widerspruch zueinander stehen. Vielmehr nimmt der Zuschauer wahr, dass der Moderator D für die Bestätigung (bewusster Kontaktpflege) dankt, wodurch deutlich wird, dass er von der Wahrheit von dessen Angaben ausgeht und den Kläger gleichsam durch die Angaben des aktuellen C-Präsidenten als „überführt“ und die Stellungnahme des BSI als inhaltlich widerlegt ansieht. Mit der sich anschließenden Bewertung durch den Moderator „Der C e.V. ist eine Gefahr für die Cybersicherheit in Deutschland. Zu enge, zu undurchsichtige, zu bewusste Kontakte zu Russland. Das ist der Verein, den S, der amtierende Chef der deutschen Cybersicherheitsbehörde BSI selbst gegründet hat.“ verweist dieser aus Sicht des Zuschauers zum einen erneut auf das bereits mehrfach in der Sendung gezeichnete Bild eines Vereins, der über das Vereinsmitglied Protelion dem Einfluss und der Unterwanderung durch russische Geheimdienstkreise offen steht, der Verträge mit russischen Stellen schließt und dabei vorgibt, eine offizielle Stelle der Bundesrepublik Deutschland zu sein, und der sogar ganz bewusst den Kontakt zum russischen Geheimdienst pflegt. Zum anderen schließt der Moderator aus Sicht des Zuschauers an dieser Stelle den Bogen zum Kläger, indem er darauf verweist, dass dies der Verein sei, den letzterer selbst gegründet habe. Durch diese Darstellung wird dem Zuschauer suggeriert, dass die als kritikwürdig dargestellten Vorgänge beim C e.V. und vor allem die über die Firma P bestehende Verbindung zu russischen Geheimdienstkreisen auch schon unter der Präsidentschaft des Klägers bestanden haben, und der Kläger hierfür Verantwortung trage. Denn der Zuschauer erhält in dem ganzen Beitrag keinen Hinweis darauf, dass die kritisierte Politik und Zusammensetzung des Vereins erst unter einem späteren Vereinspräsidenten eingeführt wurde und dem Kläger lediglich vorgeworfen werde, mit diesem Verein in seiner aktuellen Ausrichtung in Kontakt zu stehen. Vielmehr wird Kontinuität dadurch insinuiert, dass der jetzige Präsident des C e.V. als „Vereinsmitgründer“ und „Nachfolgepräsident“ des Klägers und (mit Mitteln der Satire ausgeschmückt) als dessen „richtig guter Kumpel“ und sogar „Body-Double“ präsentiert wird. Die Verwendung des Possessivpronomens durch den Moderator, wenn er den Kläger fragt, ob „sein“ seltsamer Lobbyverein gemeinsame Sache mit russischen Nachrichtendiensten gemacht habe, verstärkt dieses Verständnis ebenso wie der (ironische) Hinweis darauf, dass der Kläger „schweren Herzens“ Konsequenzen gezogen und seinen Mitarbeitern die Weisung erteilt habe, keine Auftritte mit Vertretern des C e.V. zu absolvieren. So entsteht für den Zuschauer das Bild, dass der Kläger und der aktuelle Präsident des C e.V. mit dem Verein dieselbe Mission verfolgen oder zumindest verfolgt haben.

58 gg) Diese Deutung der streitgegenständlichen Äußerungen liegt für den Zuschauer auch deshalb besonders nahe, weil sie sich mit dem Verständnis deckt, das er aus dem vorausgehenden Kontext gewonnen hat. Auf eine Verantwortlichkeit des Klägers für die inhaltliche Ausrichtung des C e. V. und damit vor allem auch für die Mitgliedschaft der Firma P diesem Verein schließt der Zuschauer nämlich auch aus anderen Sequenzen der Sendung. So führt der Moderator, nachdem er den Kläger vorgestellt und seine Kompetenz als BSI-Präsident infrage gestellt hat, aus:

„Bevor IT BSI Chef wurde, hat er den C mitgegründet. Das ist doch der Rat, in dem auch klingeln – drin sitzen. Der Chef unserer der Gründungspräsident des e.V., in dem die Russen drin sitzen“. Darüber hinaus heißt es in der der ersten streitgegenständlichen Frage unmittelbar vorausgehenden Passage: „Eine russische IT-Sicherheitsfirma, die von `nem KGB-Mann gegründet wurde, die mit dem russischen Geheimdienst zusammenarbeitet, ist in einem zwielichtigen deutschen Lobbyverband, der geleitet wird von einem CDU-Lokalpolitiker, der fragwürdige Kontakte nach Russland hat? Ein Lobbyverband, der so tut, als wäre er eine offizielle Einrichtung der Bundesregierung und gegründet wurde von einem Internet-Clown, der es inzwischen bis zum Chef der obersten Behörde für die Cybersicherheit in Deutschland geschafft hat.“ Dadurch, dass an mehreren Stellen der Sendung gleichsam eine Kausalkette vom russischen Geheimdienst, über die Firma P zum C e.V. und zum Kläger als seinem Gründungspräsidenten gezogen wird, gewinnt der Zuschauer den Eindruck, dass auch der Kläger in seiner Zeit als Vereinspräsident über die Firma P Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben muss, dass diese Kontakte die deutsche Cybersicherheit der Gefahr durch russische Einflussnahme ausgesetzt haben und damit zumindest Teil der Antwort auf die im Titel der Sendung „Wie eine russische Firma ungestört Deutschland hackt“ aufgeworfene Fragestellung sind.

59 hh) Der Zuschauer hat auch keinen Anlass, das dargelegte Verständnis der streitgegenständlichen Äußerungen durch den nachfolgenden Inhalt der Sendung infrage zu stellen. Denn er erfährt dort, dass der Kläger auch als Behördenleiter des BSI weiterhin Kontakte zum C e.V. unterhalten habe, obwohl er dies seinen Mitarbeitern ausdrücklich untersagt habe.

60 Durch den Hinweis darauf, dass der Kläger an einer Jubiläumsveranstaltung des C e.V. teilgenommen habe, die auch von der Firma P besucht worden sei, und die abschließende Bewertung des Moderators, dass die Cybersicherheit in Deutschland durch den Chef der Cybersicherheit in Deutschland, nämlich den Kläger, in Gefahr sei, festigt sich beim Zuschauer der bereits zuvor gewonnene Eindruck, dass der Moderator den Kläger für die Gefahr russischer Einflussnahme auf die Cybersicherheit in Deutschland verantwortlich macht. Entgegen der Ansicht der Beklagten bezieht der Zuschauer die Vorwürfe aber nicht nur auf den aktuellen Kontakt des Klägers zum C e.V. im Rahmen einer Jubiläumsfeier in seiner Rolle als BSI-Präsident. Da an mehreren Stellen der Sendung die Rolle des Klägers als Gründungspräsident in den Fokus gerückt wird, versteht der Zuschauer die dem Kläger gemachten Vorwürfe nicht nur auf seinen aktuellen Auftritt und seine Verantwortung als Behördenleiter des BSI bezogen, sondern auch auf seine Zeit als Präsident des Vereins.

61 Auch durch die Schlusssequenz der Sendung wird dieses Verständnis des Zuschauers noch einmal bestärkt. Zwar versteht dieser sofort, dass es sich bei dem Hinweis auf die von der Redaktion gegründete Webseite cybersicherheitsrat.ru um eine satirische Einkleidung handelt und sich russische Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste dort natürlich nicht informieren können, ob der Kläger noch „ihr aktueller Ansprechpartner für IT-Sicherheit in Deutschland“ ist. Dennoch wird durch die Formulierung „Ansprechpartner“, die durch den Begriff Partner zum Ausdruck bringt, dass der Kläger den russischen Nachrichtendiensten in Kenntnis aller Umstände als Anlaufstelle zur Verfügung steht, auch in diesem Abschnitt und besonders durch die abschließende Bemerkung „weil wenn ja, hahaha. Geil. Also für Russland. …“ der bereits durch die streitgegenständlichen Fragen erzeugte Aussagegehalt verstärkt, der Kläger habe als Präsident des C e.V. bewusst Kontakte zum russischen Geheimdienst gepflegt.

62 ii) Der Zuschauer nimmt die Aussagen des Moderators auch nicht als satiretypische Verfremdung oder Übertreibung wahr. Auch wenn die Sendung satirisch geprägte Abschnitte aufweist (beispielsweise bei der Einblendung der Werbespots von Sebastian Schweinsteiger, der Darstellung des Klägers als Body-Double des aktuellen C-Präsidenten oder bei der Präsentation der Internetplattform cybersicherheitsrat.ru), stellt sie aus der Sicht des Zuschauers nicht nur ein Satiremagazin, sondern ein erstzunehmendes investigativjournalistisches Format dar, was insbesondere durch die eingangs vom Moderator betonte Zusammenarbeit mit dem Recherchenetzwerk Policy Network Analytics zum Ausdruck kommt, und dem regelmäßigen Zuschauer auch aus anderen Sendungen der Reihe „ZDF Magazin Royale“ bekannt ist. Die gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe ordnet der Zuschauer deshalb als zentrales Rechercheergebnis und Aussagekern der Sendung ein, das nicht durch satiretypische Überzeichnungen geprägt ist.

63 jj) In der Gesamtschau lässt sich den angegriffenen Äußerungen der ihnen vom Kläger beigemessene Inhalt entnehmen, er habe zumindest in seiner Zeit als Präsident des C e.V. bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten unterhalten. Da keine anderen Kontakte näher beschrieben werden, hat der Zuschauer als tatsächliches Substrat dieser Kontakte die ausführlich dargestellte Verknüpfung über die Vereinsmitgliedschaft der Firma P im C e.V. vor Augen.

64 Der Zuschauer versteht den ermittelten Sinngehalt auch dahingehend, dass der Moderator von den gegen den Kläger erhobenen Vorwürfen überzeugt ist. Zwar nimmt der Zuschauer an, dass der Moderator seine Behauptung auf eigene Schlussfolgerungen stützt, ohne Beweise für konkrete Kontakte in der Hand zu haben. Denn er geht davon aus, dass der mit dem Recherchenetzwerk Policy Network Analytics zusammenarbeitende Moderator Beweise, über die er verfügt, in der Sendung auch offenlegen würde, was aber nicht passiert. Dies versteht der Zuschauer aber nicht dahingehend, dass der Moderator die beschriebenen Kontakte nur im Sinne eines Verdachts für möglich hält und zum Ausdruck bringen will, dass offen ist, ob solche tatsächlich bestanden haben. Vielmehr zeigt sich der Moderator in den Augen des Zuschauers von seinen Kritikpunkten überzeugt, auch wenn er konkrete Kontakte des Klägers mit russischen Geheimdienstkreisen (noch) nicht mit Beweisen belegen kann. Bereits der Titel der Sendung „Wie eine russische Firma ungestört Deutschland hackt“ und nicht zuletzt die klare Bewertung, der Kläger stelle eine Gefahr für die Cybersicherheit in Deutschland dar, ist für den Zuschauer ein deutliches Zeichen dafür, dass der Moderator sich der Umstände, auf die er diese Bewertung stützt, sicher ist.

65 b) Die so verstandenen Äußerungen beeinträchtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weil sie ihn vor dem Hintergrund des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine wegen Kontakten zu russischen Geheimdienstkreisen in ein schlechtes Licht rücken und darüber hinaus in den Raum stellen, dass er auf eine journalistische Anfrage der Beklagten hin nicht wahrheitsgemäß über diese Kontakte Auskunft gegeben habe. Der Vorwurf, in Kriegszeiten mit Russland über nicht offen gelegte Kontakte zum russischen Geheimdienst zu verfügen, stellt für den Präsidenten des BSI ohne Zweifel einen Eingriff in die persönliche und berufliche Ehre von erheblichem Gewicht dar. Die Vorwürfe sind geeignet, sich abträglich auf das Bild des Klägers in der Öffentlichkeit auszuwirken. Die Bundesinnenministerin hat die Entbindung des Klägers von der Führung der Dienstgeschäfte als Präsident des BSI auch gerade darauf gestützt, dass das Vertrauen in seine Amtsführung in der Öffentlichkeit aufgrund der nach der Sendung vom 07.10.2022 gegen ihn verbreiteten Vorwürfe nachhaltig geschädigt sei.

66 c) Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers ist auch rechtswidrig. Das Interesse des Klägers am Schutz seiner Persönlichkeit überwiegt das von der Beklagten verfolgte Informationsinteresse und ihr Recht auf Meinungsfreiheit.

67 aa) Wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss grundsätzlich erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (st. Rspr. des BGH, vgl. nur Urteil vom 05.12.2023 – VI ZR 1214/20, AfP 2024, 55 Rn. 19 mwN).

68 bb) Im Streitfall sind deshalb das durch Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleistete Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungsfreiheit und dem von ihr verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit abzuwägen (vgl. nur BGH, Urteil vom 17.12.2024 – VI ZR 311/23, BGHZ 242,283 Rn. 22).

69 (1) Weichenstellend für die Abwägung ist zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerung als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Bedeutung und Tragweite der Meinungsfreiheit werden verkannt, wenn eine Äußerung unzutreffend als Tatsachenbehauptung eingestuft wird mit der Folge, dass sie Einschränkungen im Interesse anderer Rechtsgüter leichter zugänglich ist als Werturteile (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, K& R 2026, 33 Rn. 34).

70 (a) Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen der Äußerung und der Wirklichkeit geprägt werden und der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich sind, handelt es sich bei einer Meinung um eine Äußerung, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt ist. Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Werturteil anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. zur st. Rspr. des BVerfG bspw. BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, NJW 2021, 1585 Rn. 20 m.w.N.; zur Rechtsprechung des BGH etwa Urteile vom 02.072019 – VI ZR 494/17, AfP 2019, 434 Rn. 41; vom 03.02.2009 VI ZR 36/07, AfP 2009, 137 Rn. 11; jeweils m.w.N.).

71 Grundsätzlich ist dabei von einem weiten Verständnis des Meinungsbegriffs auszugehen. Sofern eine Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, fällt sie in den Schutzbereich des Grundrechts. Dies muss auch dann gelten, wenn sich diese Elemente, wie häufig, mit Elementen einer Tatsachenmitteilung oder -behauptung verbinden oder vermischen, jedenfalls dann, wenn beide sich nicht trennen lassen und der tatsächliche Gehalt gegenüber der Wertung in den Hintergrund tritt. Würde in einem solchen Fall das tatsächliche Element als ausschlaggebend angesehen, so könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BVerfG, Beschluss vom 09.12.2020 – 1 BvR 704/18, NJW 2021, 1585 Rn. 21; BVerfG, Beschluss vom 03.11.2025 – 1 BvR 573/25, K& R 2026, 33 Rn. 34; jeweils m.w.N.).

72 (b) Nach diesen Grundsätzen ist der in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers eingreifende Aussagegehalt der angegriffenen Äußerungen nicht als Tatsachenbehauptung im Rechtssinne, sondern als Werturteil bzw. Meinungsäußerung einzustufen.

73 Auf der Grundlage der vorgenommenen Sinndeutung ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass durch die beanstandeten Äußerungen tatsächliche Informationen vermittelt werden, die mit Mitteln des Beweises auf ihre inhaltliche Richtigkeit überprüft werden können. Zwar erfährt der Zuschauer keine Details über die behaupteten Kontakte des Klägers zum russischen Nachrichtendienst. Insbesondere werden solche Kontakte weder örtlich noch zeitlich noch in Bezug auf die beteiligten Personen näher beschrieben. Der Zuschauer geht nach der Darstellung des Moderators aber zumindest davon aus, dass es zu solchen Kontakten über die Verbindungen der Firma P zu russischen Geheimdienstkreisen, die in der Sendung näher beschrieben werden, gekommen ist. Der tatsächliche Gehalt der Äußerungen bleibt daher nicht so substanzarm, dass er gegenüber der subjektiven Wertung gänzlich zurücktreten würde (BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, Rn. 26; Urteil vom 21.06.1966 – VI ZR 261/64, NJW 1966, 1617; Beschluss vom 22.06.1982 – 1 BvR 1376/79, NJW 1983, 1415).

74 Dennoch werden die streitgegenständlichen Äußerungen in ihrer Gesamtheit einschließlich der darin enthaltenen tatsächlichen Bestandteile vom Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG erfasst. Denn der Zuschauer nimmt die wertende Einordnung der Vorgänge durch den Moderator als prägendes Element des Sendebeitrags und auch der streitgegenständlichen Äußerungen wahr. Schon dem Wortlaut nach enthalten die Sätze, die die angegriffenen Äußerungen beinhalten, viele wertende Elemente (die Bezeichnung des Klägers als „Floppy, der Disketten-Clown“ und des aktuellen C-Präsidenten als „weirden Vereinsmitgründer mit der Räuberpistole“). Nichts anderes gilt für die vom Zuschauer als wertend wahrgenommenen Nachfragen des Moderators, die einerseits von Ironie, andererseits von dessen konfrontativer Haltung geprägt sind. Dabei liegt für den Zuschauer auf der Hand, dass die Einschätzung des Moderators zur inhaltlichen Wahrheit der Stellungnahme des BSI auf dessen Schlussfolgerungen beruht und nicht auf harte Beweise gestützt werden kann. Insoweit wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1) a) jj) Bezug genommen. Insgesamt sind die angegriffenen Äußerungen damit aus Sicht des Zuschauers von Elementen der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und stellen eine Meinungsäußerung dar.

75 (2) Die in Rede stehende Meinungsäußerung stellt keine unzulässige Schmähkritik dar, weshalb auf eine alle Umstände des Falles berücksichtigende Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen nicht verzichtet werden kann.

76 Der Charakter einer Äußerung als Schmähung oder Schmähkritik folgt nicht schon aus einem besonderen Gewicht der Ehrbeeinträchtigung als solcher und ist damit nicht ein bloßer Steigerungsbegriff. Auch eine überzogene, völlig unverhältnismäßige oder sogar ausfällige Kritik macht eine Äußerung noch nicht zur Schmähung, sodass selbst die Annahme der Unzulässigkeit von Äußerungen, die die persönliche Ehre erheblich herabsetzen, in aller Regel eine Abwägung erfordert. Eine Äußerung nimmt den Charakter als Schmähung vielmehr erst dann an, wenn nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht (vgl. zur st. Rspr. nur BVerfG, Beschluss vom 19.05.2020 – 1 BvR 2397/19, NJW 2020, 2622 Rn. 18 m.w.N.).

77 Das ist hier nicht der Fall. Der inhaltliche Schwerpunkt der streitgegenständlichen Äußerungen liegt in der kritischen Auseinandersetzung mit der Rolle des Klägers, die er als Präsident des C e.V. und des BSI in Bezug auf die Einflussnahme russischer Geheimdienstkreise auf die Cybersicherheit in Deutschland einnimmt. Den streitgegenständlichen Äußerungen fehlt daher nicht jeglicher Sachbezug. Sie zielen nicht allein auf die persönliche Kränkung oder ein Verächtlichmachen des Klägers.

78 (3) Da es sich bei den angegriffenen Äußerungen um Werturteile und nicht um Tatsachenbehauptungen handelt, kann sich das Ergebnis der Abwägung zwar nicht danach richten, ob sie „wahr“ sind. Allerdings ist bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 30 m.w.N.; BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, GRUR 2017, 298 Rn. 35 m.w.N.).

79 Den hiernach zu stellenden Anforderungen an ihre Tatsachengrundlage werden die streitgegenständlichen Äußerungen nicht gerecht. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die Behauptung, der Kläger habe bewusste Kontakte zu russischen Geheimdiensten gehabt, unzutreffend ist. Weder aus dem Inhalt der Sendung noch aus dem Vortrag der Beklagten ergibt sich ein Anhaltspunkt für einen tatsächlichen, noch dazu vom Kläger bewusst gesuchten oder eingegangenen Kontakt zu Personen mit einem solchen Hintergrund, und insbesondere nicht für die Zeit, in der der Kläger als Präsident des C e.V. tätig war. Solche Kontakte sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere lassen sie sich nicht aus dem Umstand herleiten, dass der Kläger Präsident des C e.V. war, dem auch das Cybersicherheitsunternehmen P als Mitglied angehörte. Denn unstreitig wurde die Firma P erst vier Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers aus dem Verein in diesen als Mitglied aufgenommen. Es gibt keinerlei zeitliche Überschneidung der Mitgliedschaften, die aber Voraussetzung dafür wäre, wenn man in Bezug auf den Kläger aus der Mitgliedschaft der Firma P eine Nähe zu deren Gründern und Partnern aus russischen Geheimdienstkreisen ableiten wollte. Aus den von der Beklagten angeführten Besuchen des Klägers bei Veranstaltungen des C e.V. in Zeiten, in denen er bereits Präsident des BSI war, und den vom aktuellen Präsidenten des C e.V. möglicherweise gepflegten Kontakten zu ausländischen Geheimdiensten, ergeben sich ebenfalls keine konkreten Hinweise auf entsprechende bewusst eingegangene Kontakte des Klägers mit Personen mit einem russischen Geheimdiensthintergrund. Letztlich behauptet auch die Beklagte nicht die Wahrheit der tatsächlichen Bestandteile des Aussagegehalts der streitgegenständlichen Äußerungen, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsleser verstanden werden, sondern beruft sich nur darauf, eine derartige Behauptung gar nicht aufgestellt zu haben.

80 (4) Bei der Abwägung der betroffenen schutzwürdigen Interessen ist hinsichtlich der Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers festzuhalten, dass der von der Beklagten – in ihrer Mediathek und auf der Plattform YouTube und damit gegenüber einer potenziell hohen Zahl an Rezipienten – gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf einer bewussten Kontaktpflege zu russischen Nachrichtendiensten den Kern seiner beruflichen Integrität als Verantwortlicher für die Sicherheit in der Informationstechnik in Deutschland und damit sowohl seine persönliche als auch seine Berufsehre betrifft. Die Bundesinnenministerin hat die Entbindung des Klägers von der Führung der Dienstgeschäfte als Präsident des BSI darauf gestützt, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in seine Amtsführung nachhaltig geschädigt sei. Der soziale Geltungsanspruch des Klägers ist daher erheblich beeinträchtigt.

81 Ein Behördenleiter vom Rang des Präsidenten des BSI muss allerdings das Hinterfragen seiner Amtstätigkeit und die kritische Beleuchtung seiner Person durch andere – vorbehaltlich des Bestehens einer ausreichenden Tatsachengrundlage – grundsätzlich in weitem Umfang hinnehmen. Das Gewicht des für die freiheitlichdemokratische Ordnung schlechthin konstituierenden Grundrechts der Meinungsfreiheit ist gegenüber staatlichen Einrichtungen besonders hoch zu veranschlagen, da es gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der Machtkritik erwachsen ist und darin unverändert seine Bedeutung findet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, NJW 1995, 3303 – Soldaten sind Mörder; BVerfG, Beschluss vom 11.04.2024 – 1 BvR 2290/23, NJW 2024, 1868 Rn. 29). Das gilt auch für den Kläger als damaliger Präsident des BSI.

82 Das berechtigte Interesse der Beklagten am Schutz ihres Rechts auf Meinungsfreiheit wird zudem vorliegend dadurch gestärkt, dass die von ihr in der Sendung angesprochene Thematik, nämlich die Einflussnahme Russlands und russischer Geheimdienste auf Deutschland durch Angriffe auf die Cybersicherheit gerade im Jahr 2022 durch den Beginn des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine und die Angriffe auf die russischdeutschen Ostsee-Pipelines Nord Stream 1 und 2 von erheblichem öffentlichen Interesse war und bis heute ist.

83 Allerdings ist im Rahmen der Abwägung zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie Umstände, aus denen der Moderator aus der Sicht des Zuschauers Vorwürfe gegen den Kläger herleitet, in zentralen Punkten unvollständig und damit nicht ausgewogen darstellt. Denn sie unterlässt es dem Zuschauer mitzuteilen, dass die Firma P erst vier Jahre nach dem Ausscheiden des Klägers als Präsident des C e.V. Vereinsmitglied geworden ist, und er deshalb in seiner Zeit als Vereinspräsident über diese Firma überhaupt keine Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen haben konnte. Werden dem Zuschauer Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar Schlussfolgerungen des Moderators nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Zuschauer unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2026 – VI ZR 346/24, GRUR-RS 2026, 9312 Rn. 16; Urteil vom 22.11.2005 – VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dies war jedoch vorliegend der Fall: Im Mittelpunkt des Sendebeitrags steht von Beginn an die Firma P. Dieser werden Kontakte zum russischen Geheimdienst nachgesagt, weil sie von einem ehemaligen Mitarbeiter der KGB gegründet worden sei und über aktive Lizenzen bei russischen Regierungsstellen und dem russischen Inlandsgeheimdienst verfüge. Deshalb wird die Mitgliedschaft der Firma P im e.V. vom Moderator als höchst problematisch bewertet. Wenn im Hinblick auf den Kläger daher Geheimdienstkontakte über den C e.V. in den Raum gestellt werden, stehen diese aus Sicht des Zuschauers unmittelbar im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft der Firma P im C e.V.. Fehlt es aber an einer zeitlichen Überschneidung dieser Mitgliedschaft mit der Präsidentschaft des Klägers, stellt sich die Behauptung in Bezug auf den Kläger in einem ganz anderen, für ihn günstigeren Licht dar. Denn dann bliebe als Einfallstor für Geheimdienstkontakte allenfalls noch sein Auftritt bei einer Jubiläumsveranstaltung des C e.V., zu der auch Vertreter der Firma P als Gast eingeladen waren. Aus diesem Umstand erscheint der Schluss auf einen Kontakt des Klägers zum russischen Geheimdienst – zumal in seiner Zeit als Vereinspräsident – für den unbefangenen Zuschauer aber wesentlich ferner liegend, als wenn er davon ausgeht, der Kläger habe als Gründungspräsident die Firma P in den C e.V. aufgenommen und über diese Verbindung Kontakte zum russischen Geheimdienst gehalten. Darüber hinaus wäre auch der dem Kläger gemachte Vorwurf in Bezug auf seinen Auftritt auf dem zehnjährigen Jubiläum des C e.V. aus Sicht des Zuschauers für den Kläger günstiger zu bewerten, wenn er erfahren hätte, dass dieser Besuch mit Genehmigung des zuständigen Staatssekretärs im Bundesinnenministerium erfolgt ist, wovon die Beklagte auch Kenntnis hatte. Auch wenn dem Kläger in der Sendung kein Weisungsverstoß unterstellt wird, stellte sich der Besuch auf der Jubiläumsfeier aus Sicht des Zuschauers als weniger problematisch dar, wenn er wüsste, dass der Kläger diesen nicht eigenmächtig, sondern mit Genehmigung seines Dienstherrn vorgenommen hat. Durch die entstellende Einseitigkeit der Darstellung wird dem Zuschauer nahegelegt, den Schlussfolgerungen des Moderators in Bezug auf den Kläger ohne eigenes kritisches Hinterfragen zu folgen, was bei vollständiger Information auch im Kern wesentlich ferner läge.

84 Zum Schluss kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beklagte nach ihrem eigenen Vortrag und auch schon nach ihrer außergerichtlichen Stellungnahme (vgl. Schreiben der Beklagten vom 30.08.2023, Anlage K4) die das Ansehen des Klägers beeinträchtigende Meinung, der Kläger habe in seiner Zeit als Präsident des C e.V. Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten unterhalten, überhaupt nicht äußern wollte. Für die Bestimmung des Aussagegehalts ist es zwar, wie oben ausgeführt, unerheblich, was die Beklagte äußern wollte. Die Äußerung wird mit dem Aussagegehalt in die Abwägung eingestellt, wie sie von dem unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsrezipienten verstanden wird. Für die Abwägung ist dieser Vortrag der Beklagten aber durchaus relevant. Wenn die Beklagte sich überhaupt nicht mit dem beschriebenen Werturteil in die öffentliche Debatte einbringen wollte, kann die Meinungsfreiheit in der Abwägung nicht dasselbe Gewicht haben wie sie es hätte, wenn die Beklagte sich mit einer entsprechenden Aussage über den Kläger hätte äußern wollen (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2026 – VI ZR 113/25, GRUR-RS 2026,8423 Rn. 32).

85 Nach alldem überwiegt das Interesse des Klägers am Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts hier das Interesse der Beklagten am Schutz ihres Rechts auf Meinungsfreiheit. Der Kläger muss die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Äußerungen nicht hinnehmen.

86 d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist vorliegend keine nicht fernliegende Deutungsvariante ersichtlich, in der die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht verletzen würden.

87 aa) Selbst wenn der Zuschauer die streitgegenständlichen Fragen dahingehend verstehen sollte, dass der Moderator die Stellungnahme des BSI inhaltlich nicht infrage stellt und dem Kläger deshalb nicht unterstellt, in seiner Zeit als Vereinspräsident des C e.V. „bewusste“ Kontakte zum russischen Geheimdienst gepflegt zu haben, bleibt für das Publikum zumindest der Vorwurf haften, dass der Kläger als Präsident des von ihm gegründeten Vereins über den Kontakt zu dem von einem russischen KGB-Mitglied gegründeten und mit dem russischen Geheimdienst zusammenarbeitenden Vereinsmitglied P den C e.V. und darüber hinaus die Cybersicherheit in Deutschland der Gefahr russischer Spionage und Sabotage ausgesetzt habe. Denn die so gezeichnete Verbindung des Klägers zu russischen Geheimdienstkreisen zieht sich durch die ganze Sendung und wird bereits durch den vom Moderator zu Beginn der Sendung verfolgten „roten Faden“ symbolisiert. In den angegriffenen Äußerungen mag sich der Moderator zwar auch über die Formulierung der Stellungnahme des BSI mokieren, wonach der Kläger allenfalls unbewusste Kontakte nicht ausschließe, was ins Bild zu der an anderer Stelle dargestellten Ahnungslosigkeit des BSI und seines Präsidenten in Bezug auf Gefahren für die Cyber-Sicherheit in Deutschland durch russische oder ausländische Geheimdienste und der Verspottung des letzteren als „Cyberclown“ passen mag. Dadurch kommen beim Zuschauer aber keine Zweifel an der Darstellung des Moderators auf, dass der Kläger als Präsident des C e.V. über das Vereinsmitglied P der Einflussnahme des russischen Geheimdiensts ausgesetzt war. Das „Wie“ der Einflussnahme ist aus der Sicht des Zuschauers dabei eher zweitrangig. Egal, ob sich der Kläger bewusst oder unbewusst der Einflussnahme durch den russischen Geheimdienst ausgesetzt hat, begründen diese Kontakte aus der Sicht des Zuschauers eine Gefahr für die Cyber-Sicherheit in Deutschland und disqualifizieren den Kläger damit für sein Amt als Präsident des BSI.

88 bb) Auch in dieser Deutungsvariante verletzen die angegriffenen Äußerungen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Denn die Darstellung erzeugt dadurch, dass sie den Zuschauer nicht darüber informiert, dass es an einer zeitlichen Koinzidenz der Präsidentschaft des Klägers und der Mitgliedschaft der Firma P fehlt und der Kläger über diese Verbindung nicht der russischen Einflussnahme ausgesetzt sein konnte, zu Lasten des Klägers einen unzutreffenden Eindruck, der bei Mitteilung dieser Umstände deutlich weniger nahe liegend erscheint. Der Vorwurf eines „dem Einfluss des russischen Geheimdiensts Ausgesetztseins“ wiegt für die Stellung des BSI-Präsidenten auch nicht weniger schwer als der einer bewussten Kontaktpflege. Denn die Gefahr einer Einflussnahme und Sabotage durch Russland ist aus Sicht des Zuschauers eher größer, wenn sich der Beeinflusste dieser Einflussnahme nicht bewusst ist. Im Übrigen kann zur Abwägung der widerstreitenden Interessen auf die Ausführungen unter Ziffer 1) c) Bezug genommen werden.

89 e) Der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht schon dadurch entkräftet, dass der Bericht aus Gründen des Verweildauerkonzepts seit 07.10.2023 nicht mehr in der Mediathek der Beklagten abrufbar ist und die Beklagte den Beitrag auf YouTube infolge des landgerichtlichen Urteils mit einem klarstellenden Hinweis versehen hat. Die Beklagte hält die angegriffene Berichterstattung nach wie vor für zulässig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben.

90 2. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „S steht wegen möglicher Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen über den umstrittenen Verein 'C' in der Kritik.“ aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es geschieht wie in einem Bericht vom 10.10.2022 auf www.zdf.de.

91 a) Nach den oben dargelegten Maßstäben entnimmt der maßgebliche Rezipient der Berichterstattung im Gesamtkontext in Bezug auf den Kläger die Aussage, dass dieser möglicherweise Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen unterhalten habe. Diese werden zwar nicht näher nach Ort und Zeit konkretisiert. Der Leser erfährt allerdings, dass die Kontakte über den C e.V., dessen Mitgründer der Kläger war, begründet worden sein sollen, der wegen der Mitgliedschaft der dem russischen Nachrichtendienst KGB nahestehenden Berliner Cybersecurity-Firma P in der Kritik stehe. Der Leser erhält daher zumindest eine grobe Vorstellung, worin die Vorwürfe gegen den Kläger begründet sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beklagten wird nicht lediglich die (unstreitige) Verbindung zwischen dem Kläger und dem C e.V. herausgearbeitet, sondern darüber hinaus auch eine Verbindung zwischen dem Kläger und russischen Geheimdienstkreisen thematisiert. Auch wenn die Art der Kontaktaufnahme nicht näher beschrieben wird und der Leser sich deshalb darüber nicht explizit Gedanken macht, ist es aus seiner Sicht naheliegend, von bewusst eingegangenen Kontakten auszugehen, weil Kontakte üblicherweise bewusst eingegangen werden. Andernfalls würde sich für den Rezipienten auch nicht erschließen, warum der Kläger aufgrund der beschriebenen Vorgänge aus seinem Amt als Präsident des BSI abberufen wird.

92 Zugleich geht der Leser aber nicht davon aus, dass die Vorwürfe bereits feststehen oder nachgewiesen wären. Denn er erfährt, dass das Innenministerium die Sachverhalte zunächst genau überprüfen wolle. Auch durch den Hinweis auf die Sendung „ZDF Magazin Royale“ ergibt sich nichts anderes, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der durchschnittliche Rezipient der Berichterstattung auch die drei Tage zuvor ausgestrahlte Sendung gesehen hat oder dem Link auf „die Recherche des ZDF Magazin Royale“ am Ende des Beitrags folgt und sich den rund 20-minütigen Beitrag ansieht. Er weiß daher auch nicht, dass der Moderator in dieser Sendung – wie oben dargestellt – die Vorwürfe in Bezug auf den Kläger als feststehende Tatsachen geäußert hat. Auf den Inhalt der Sendung kann es deshalb nur insoweit ankommen, als er im streitgegenständlichen Artikel referiert wird. In der hier streitgegenständlichen Berichterstattung heißt es insofern nur, der Moderator habe die Verbindung des Klägers zu russischen Geheimdienstkreisen in der Sendung „thematisiert“. Dies interpretiert der Rezipient der Berichterstattung im Gesamtkontext dahingehend, dass auch in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ wohl nur ein entsprechender Verdacht kommuniziert worden sei.

93 b) Die so verstandene Äußerung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Auch wenn der Vorwurf vorliegend nur als Verdacht formuliert wird, beeinträchtigt selbst dieses mögliche Fehlverhalten bereits das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil es erhebliche Zweifel an seiner Geeignetheit als Präsident des BSI aufwirft.

94 c) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch rechtswidrig.

95 aa) Über den Unterlassungsantrag ist aufgrund einer Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

96 bb) Nach den im vorliegenden Fall im Rahmen der Abwägung heranzuziehenden Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

97 (1) Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass es sich bei der beanstandeten Äußerung um eine Tatsachenbehauptung und nicht um ein Werturteil handelt. Zwar erhält der Rezipient keine genaueren Informationen zu den in Rede stehenden Kontakten zu russischen Geheimdienstkreisen. Ort, Zeit und Gesprächspartner der Begegnungen bleiben im Unklaren. Dennoch bleibt der tatsächliche Gehalt der Äußerung nicht so substanzarm, dass diese als reines Werturteil einzuordnen wäre. Denn der Leser erfährt immerhin, dass die Kontakte über den C e.V. und genauer über dessen Mitglied, die Cybersecurity Firma P, zustande gekommen sein sollen, bei der es sich um ein Tochterunternehmen der russischen Cybersecurityfirma O.A.O I handele, die von einem ehemaligen Mitarbeiter des russischen Nachrichtendiensts KGB gegründet worden sei.

98 Auch im Übrigen überwiegen in dem Beitrag nicht die wertenden Elemente. Dieser will den Rezipienten vielmehr im Sinne eines Nachrichtenüberblicks informieren.

99 (2) Eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, darf demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Erforderlich ist jedenfalls ein Mindestbestand an Beweistatsachen, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ verleihen. Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten; sie darf also nicht durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt. Auch ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Schließlich muss es sich um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handeln, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 20.06.2023 – VI ZR 262/21, AfP 2023, 417 Rn. 25; vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196 Rn. 50; vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, BGHZ 199, 237 Rn. 26; vom 11.12.2012 – VI ZR 314/10, AfP 2013, 57 Rn. 26; jeweils m.w.N).

100 (3) Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.

101 Es fehlt bereits der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen, dass der Kläger über das Vereinsmitglied P des C e.V. Kontakte zu Personen aus russischen Geheimdienstkreisen hatte. Die Beklagte behauptet solche Kontakte nicht. Sie sind auch nicht ersichtlich. Aus der Mitgliedschaft der Firma P im C e.V. kann nichts abgeleitet werden, da diese während der Zeit der Präsidentschaft des Klägers im C e.V. noch nicht Mitglied war. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger Gründungspräsident des C e.V. war und der jetzige Präsident sich zu Kontakten zu ausländischen und auch russischen Geheimdienstkreisen bekennt. Der Besuch des Klägers beim Jubiläum des Vereins oder anderen Anlässen in der Zeit, in der er bereits Präsident des BSI war, lassen möglicherweise auf mangelnden politischen Instinkt schließen, nicht aber darauf, dass der Kläger Kontakt zu Personen aus russischen Geheimdienstkreisen gehabt hätte.

102 Darüber hinaus hat die Beklagte den Standpunkt des Klägers zu den in dem Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorwürfen nicht zum Ausdruck gebracht, den Kläger also nicht selbst zu Wort kommen lassen. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass es nicht erforderlich war, für die streitgegenständliche Berichterstattung eine erneute Stellungnahme einzuholen, hätte sie doch zumindest die vom BSI im Vorfeld der Sendung vom 07.10.2022 mit E-Mail vom 30.09.2022 abgegebene Stellungnahme abbilden müssen, wonach der Kläger in seiner Zeit als Präsident des C e.V. nicht bewusst in Kontakt mit Nachrichtendiensten aus Russland oder anderen Ländern gestanden habe.

103 Die Darstellung ist auch im Übrigen nicht ausgewogen, weil der Rezipient nicht erfährt, dass der Kläger mangels zeitlicher Koinzidenz über die Firma P in seiner Zeit als Präsident des C e.V. keinen Kontakt zum russischen Geheimdienst haben konnte.

104 Auch wenn es sich bei der möglichen Entlassung des Präsidenten des BSI und der gegen diesen erhobenen Vorwürfe des Kontakts zu russischen Geheimdienstkreisen um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handelt, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, und der Kläger nur in der Sozialsphäre betroffen ist, überwiegt vorliegend das Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

105 cc) Selbst wenn man die Äußerung vorliegend aufgrund ihrer Substanzarmut als Werturteil einordnen wollte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn in diesem Fall käme es maßgeblich auf die Wahrheit ihrer tatsächlichen Bestandteile an, die nicht gegeben ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1) c) bb) (3) wird Bezug genommen. Darüber hinaus wäre auch hier im Rahmen der Abwägung zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Darstellung ohne Abbildung der Stellungnahme des Klägers nicht ausgewogen ist.

106 d) Der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht schon dadurch entkräftet, dass der Bericht aus Gründen des Verweildauerkonzepts seit 13.04.2024 nicht mehr in der Mediathek der Beklagten abrufbar ist. Die Beklagte hält die angegriffene Berichterstattung nach wie vor für zulässig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben.

107 3. Der Kläger hat gegen die Beklagte schließlich auch einen Anspruch auf Unterlassung der Äußerung „Er soll Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben.“ aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, wenn es geschieht wie in einem Bericht vom 10.10.2022 auf www.zdf.de.

108 a) Aus Sicht des unbefangenen Durchschnittsrezipienten dient die angegriffene Bildunterschrift der Ankündigung des eingebetteten, als Anlage B19 vorgelegten 30-sekündigen Videos. Sie verfolgt ersichtlich den Zweck, als Kurzinformation das Interesse des Lesers auf die Darstellung im Video zu lenken und Neugier zu wecken, und darf deshalb nicht isoliert gewürdigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2026 – VI ZR 194/23, juris Rn. 17 m.w.N.). Der Sendetext des Videos muss daher als situativer Kontext in die Sinndeutung der angegriffenen Äußerung mit einbezogen werden. Das Video informiert den Zuschauer über die geplante zeitnahe Abberufung des Klägers als Präsident des BSI. Als Auslöser der Maßnahme wird auf einen Bericht des ZDF Magazin Royale über die Kontakte des Klägers zu einem Verein, der mit russischen Geheimdienstkreisen in Verbindung stehen soll, verwiesen. In der Gesamtschau versteht der Zuschauer die Bildunterschrift daher dahingehend, dass der Kläger persönlich über diesen Verein Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt haben soll, die voraussichtlich Anlass für seine Abberufung als BSI-Präsident geben. Auch wenn der Rezipient keine Informationen zur Art der Kontaktaufnahme erhält, geht er davon aus, dass es sich um vom Kläger bewusst eingegangene Kontakte handeln müsse. Denn andernfalls würde sich nicht erschließen, warum der Kläger aufgrund der beschriebenen Vorgänge aus seinem Amt als Präsident des BSI abberufen werden soll. Aus der Formulierung „soll gehabt haben“ bzw. „in Verbindung stehen soll“ und dem Hinweis darauf, dass der Verein die Vorwürfe als absurd zurückweist, schließt der Leser, dass der dem Kläger gemachte Vorwurf nicht unstreitig und offenbar auch aus Sicht der Beklagten noch nicht abschließend geklärt ist.

109 b) Die so verstandene Äußerung greift in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ein. Auch wenn vorliegend keine Details genannt werden und der Vorwurf nur als Verdacht formuliert wird, beeinträchtigt schon dieses mögliche Fehlverhalten das Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs.

110 c) Die Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Klägers ist auch rechtswidrig.

111 aa) Über den Unterlassungsantrag ist erneut aufgrund einer Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und dem in Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

112 bb) Nach den auch in Bezug auf die hier zu beurteilende Äußerung im Rahmen der Abwägung heranzuziehenden Grundsätzen zu den Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung überwiegt das Schutzinteresse des Klägers.

113 (1) Zwar ist festzuhalten, dass der Zuschauer vorliegend nur wenige Informationen erhält, die bei ihm die Vorstellung von konkreten Vorgängen hervorrufen, die offenbar zur Ablösung des Klägers als Präsident des BSI führen sollen, da das eingebettete Video nur 30 Sekunden lang ist. Insbesondere werden auch hier Ort, Zeit und Gesprächspartner der beschriebenen Kontakte in keiner Weise konkretisiert. Der Zuschauer erfährt aber jedenfalls, dass die Vorwürfe auf Kontakte des Klägers zu einem Verein, der mit russischen Geheimdienstkreisen in Verbindung stehen soll, gestützt werden, die in der Sendung ZDF Magazin Royale behandelt wurden. Diese Information löst beim Zuschauer die tatsächliche Vorstellung aus, der Kläger habe über diesen Verein Kontakte zu russischen Geheimdienstkreisen gehabt. Damit handelt es sich bei der Äußerung nicht nur um ein pauschales Urteil, bei dem das wertende Element überwiegen würde. Vielmehr soll der Zuschauer in knapper Form über die zentralen Fakten des Vorgangs informiert werden.

114 (2) Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind aber auch hier nicht erfüllt.

115 Es fehlt erneut bereits der notwendige Mindestbestand an Beweistatsachen, dass der Kläger über das Vereinsmitglied P des C e.V. (oder einen anderen Verein) Kontakte zu Personen, die russischen Geheimdienstkreisen angehören, eingegangen sei. Insoweit kann auf obigen Ausführungen unter Ziffer 2) c) bb) (3) verwiesen werden.

116 Darüber hinaus hat die Beklagte auch hier den Standpunkt des Klägers zu den in dem Artikel geschilderten, ihn betreffenden Vorwürfen nicht zum Ausdruck gebracht, den Kläger also nicht selbst zu Wort kommen lassen. Der Hinweis darauf, dass der Verein selbst die Vorwürfe absurd genannt habe, entbindet die Beklagte nicht von der Verpflichtung, eine Stellungnahme des Klägers als unmittelbar von der Berichterstattung Betroffenem abzubilden. Auch hier wird auf die Ausführungen unter Ziffer unter Ziffer 2) c) bb) (3) Bezug genommen.

117 Die Darstellung ist auch im Übrigen nicht ausgewogen, weil der Rezipient nicht erfährt, dass der Kläger mangels zeitlicher Koinzidenz über die Firma P in seiner Zeit als Präsident des C e.V. keinen Kontakt zum russischen Geheimdienst haben konnte.

118 Auch wenn es sich bei der drohenden Entlassung des Präsidenten des BSI und der gegen diesen erhobenen Vorwürfe des Kontakts zu russischen Geheimdienstkreisen um einen Vorgang von gravierendem Gewicht handel, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist, und der Kläger nur in der Sozialsphäre betroffen ist, überwiegt vorliegend das Interesse des Klägers am Schutz seines Persönlichkeitsrechts.

119 cc) Selbst wenn man die Äußerung vorliegend aufgrund ihrer Substanzarmut als Werturteil einordnen wollte, würde sich kein anderes Ergebnis ergeben. Denn in diesem Fall käme es maßgeblich auf die Wahrheit ihrer tatsächlichen Bestandteile an, die nicht gegeben ist. Auf die Ausführungen unter Ziffer 1) c) bb) (3) wird Bezug genommen. Darüber hinaus wäre auch hier im Rahmen der Abwägung zulasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass die Darstellung ohne Abbildung der Stellungnahme des Klägers nicht ausgewogen ist.

120 d) Der rechtswidrige Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese ist nicht schon dadurch entkräftet, dass der Bericht aus Gründen des Verweildauerkonzepts seit 10.10.2023 nicht mehr auf der Mediathek der Beklagten abrufbar ist. Die Beklagte hält die angegriffene Berichterstattung nach wie vor für zulässig, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hat sie nicht abgegeben.

III.

121 Die Berufung des Klägers ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet. Er hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus Zahlung einer Geldentschädigung.

122 1. Der Kläger kann einen solchen Anspruch nicht auf Art. 82 Abs. 1 DS-GVO stützen.

123 a) Zwar ist der sachliche Anwendungsbereich der DS-GVO grundsätzlich eröffnet. Dem steht nicht entgegen, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten als Ergebnis eines öffentlichen Kommunikationsprozesses in Rede steht (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219 Rn. 36).

124 b) Die angegriffene Verbreitung des Beitrags über die Mediathek der Beklagten und über die Plattform YouTube fällt aber in den Geltungsbereich des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DS-GVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) und schließt einen Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO aus.

125 aa) Gemäß Art. 85 Abs. 2 DS-GVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und 7 DS-GVO vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 20.10.2022 – C-306/21, BeckRS 2022, 28062 Rn. 60).

126 Von dieser Öffnungsklausel hat der nationale Gesetzgeber – die Länder – für den Bereich der Telemedien in § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV Gebrauch gemacht. Nach der Vertragsbegründung folgt die Regelung dem Wortlaut von Art. 85 DS-GVO und des Erwägungsgrunds 153, wonach der Begriff „Journalismus“ weit auszulegen sei. Die Ausnahmen von der DS-GVO seien aufgrund der herausragenden Bedeutung freier, keiner staatlichen Kontrolle unterworfener Medien für die öffentliche Meinungsbildung und die Meinungsvielfalt in einem demokratischen System und ihrer unerlässlichen Kontrollaufgabe („Wächteramt“) geboten und gerechtfertigt (21. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, https://rundfunkkommission.rlp.de/fileadmin/rundfunkkommission/Dokumente/Medienpolitik/21_RAEStV_Begruendung.pdf, nachfolgend zitiert nach LT-Drs. NRW 17/1565, 82 i.V.m. S. 74 Abs. 6). Die Freiheit der Medien sei auch im Zeitalter der Digitalisierung konstituierend für die freiheitliche demokratische Grundordnung (LT-Drs. NRW 17/1565, 82 i.V.m. S. 76 Abs. 4). Auch die journalistische Arbeit im Rahmen von Telemedienangeboten unterfalle den in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Medienfreiheiten (LT-Drs. NRW 17/1565, 82 Abs. 5).

127 bb) Der von der Beklagten verbreitete Beitrag fällt in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung. § 23 Abs. 1 Satz 1 MStV benennt als Normadressaten ausdrücklich das ZDF als Anbieterin von Telemedien. Mit der Regelung wollte der nationale Gesetzgeber erklärtermaßen den Gestaltungsspielraum ausschöpfen, den ihm Art. 85 Abs. 2 DS-GVO einräumt (LT-Drs. NRW 17/1565, 82 i.V.m. S. 75 Abs. 3, 77 Abs. 3). Die Beklagte hat in ihrem Beitrag personenbezogene Daten, insbesondere den Namen und das Bildnis des Klägers als Anbieterin eines Telemediums zu journalistischen Zwecken verarbeitet. Die Verarbeitung durch die Beklagte erfolgte vorliegend unproblematisch auch zu journalistischen Zwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV, da sie den Zweck hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten (zur Notwendigkeit, § 23 MStV in Anlehnung an die unionsrechtliche Journalismus-Terminologie auszulegen, vgl. BGH, a.a.O, Rn. 42).

128 cc) Der in Rede stehende Datenverarbeitungsvorgang unterfällt damit dem in Art. 85 DS-GVO geregelten Medienprivileg. Ist dies der Fall, so muss sich der Datenverarbeitungsvorgang nicht an Art. 6 und 7 DS-GVO messen lassen mit der Folge, dass ein auf die Verletzung dieser Bestimmungen gestützter Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DS-GVO nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24 NJW 2025, 3219 Rn. 35 ff. m.w.N.).

129 2. Ein Anspruch auf Geldentschädigung folgt auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG.

130 a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, also das Ausmaß der Verbreitung der Veröffentlichung, die Nachhaltigkeit und Fortdauer der Interessen- oder Rufschädigung des Verletzten, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 Rn. 38; Urteil vom 22.02.2022 – VI ZR 1175/20, jeweils m.w.N.).

131 Außerdem ist der besonderen Funktion der Geldentschädigung bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen Rechnung zu tragen, die sowohl in einer Genugtuung des Verletzten für den erlittenen Eingriff besteht als auch ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken findet, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber erheblichen Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe. Zudem soll die Geldentschädigung der Prävention dienen (BGH, Urteil vom 12.12.1995 – VI ZR 223/94, NJW 1996, 985 m.w.N.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.1994 – VI ZR 56/94, NJW 1995,861 – Caroline von Monaco). Dabei kann bei der gebotenen Gesamtwürdigung auch ein erwirkter Unterlassungstitel in Ansatz gebracht werden, weil dieser und die damit zusammenhängenden Ordnungsmittelandrohungen den Geldentschädigungsanspruch beeinflussen und im Zweifel sogar ausschließen können (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08, NJW 2010, 763 Rn. 11 – Esra; Urteil vom 20.03.2012 – VI ZR 123/11, BGH NJW 2012, 1728 Rn. 15).

132 Dem Zweck der Geldentschädigung, eine Lücke im Schutz der Persönlichkeit zu schließen, entspricht es, auch bei ihrer Bemessung allen Möglichkeiten nachzugehen, die dem Betroffenen sonst zur Wahrung seiner Interessen eröffnet sind. Hierbei können unter anderem negatorische Ansprüche ins Gewicht fallen (BGH, Urteil vom 30.01.1979 – VI ZR 163/77, NJW 1979, 1041 m.w.N.). Häufig wird der Umstand, dass der Betroffene auf eigene Schritte gegen eine Presseveröffentlichung zunächst verzichtet hat, Rückschlüsse auf das Gewicht auch seines Genugtuungsbedürfnisses zulassen, insbesondere wenn er sich hierdurch nach Art und Ausmaß der Beeinträchtigung eine nennenswerte Verbesserung seiner Lage versprechen konnte (so in Bezug auf einen Anspruch auf Gegendarstellung, BGH, a.a.O).

133 Es ist anerkannt, dass das Bedürfnis für eine Geldentschädigung durch langes Zuwarten entfallen kann bzw. zumindest deutlich geringer wird, wenn dafür kein vernünftiger Grund angegeben wird. Das Zuwarten kann Indiz dafür sein, dass der Betroffene der Beeinträchtigung selbst keine besondere Bedeutung zugemessen hat (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.1976 – VI ZR; 272/25, NJW 1977, 626; OLG Köln, Beschluss vom 21.08.2017 – 15 W 47/17, BeckRS 2017, 125483 Rn. 7; OLG Dresden 30.7.2018 – 4 U 620/18, BeckRS 2018, 19813 Rn. 7; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2025 – 16 U 100/24, NJW-RR 2026,358 Rn. 56; LG Berlin 1803. 2008 – 27 O 884/07, BeckRS 2009, 130; Wenzel, Wort-/BildberichterstattungR-HdB/Burkhardt, 6. Aufl. 2018, Kap. 14 Rn. 130).

134 Die Gewährung einer Geldentschädigung hängt demnach nicht nur von der Schwere des Eingriffs ab, es kommt vielmehr auf die gesamten Umstände des Einzelfalls an, nach denen zu beurteilen ist, ob ein anderweitiger befriedigender Ausgleich für die Persönlichkeitsrechtsverletzung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 24.11.2009 – VI ZR 219/08, NJW 2010, 763 Rn. 11 – Esra).

135 b) Nach diesen Grundsätzen ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Umstände des Streitfalls die Zubilligung einer Geldentschädigung nicht geboten.

136 aa) Zwar kann vorliegend durchaus von einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ausgegangen werden. Wie bereits ausgeführt betreffen die gegen ihn in der Sendung „ZDF Magazin Royale“ vom 07.10.2022 erhobenen unzutreffenden Vorwürfe in jeder nicht fern liegenden Deutungsvariante den Kern seiner beruflichen Integrität als Präsident des BSI und damit seine persönliche und berufliche Ehre.

137 Die Sendung zielt auch an mehreren Stellen auf eine Entlassung des Klägers als Präsident des BSI ab. Schon zu Beginn der Sendung spricht der Moderator von „Menschen, die auf Posten sitzen, wo sie nicht hingehören“, was der Zuschauer im weiteren Fortgang der Sendung auf die Person des Klägers bezieht. Am Ende des Beitrags wird dann auf die Webseite cybersicherheitsrat.ru verwiesen, deren einzige Aufgabe es sei, russische Sicherheitsbehörden und Nachrichtendienste darüber zu informieren, „ob Cyber-Clown S noch ihr aktueller Ansprechpartner für IT-Sicherheit in Deutschland“ sei. Der Zuschauer gewinnt dadurch den Eindruck, dass der Moderator den Kläger in seiner Position als Präsident des BSI für nicht tragbar hält.

138 Die Äußerungen hatten mit dem Verbot der Führung der Dienstgeschäfte beim BSI und seiner späteren Versetzung als Präsident an die Bundesakademie für öffentliche Verwaltung für den Kläger, wenn auch keine negativen materiellen Folgen, doch erheblich belastende berufliche Konsequenzen, wobei an dieser Stelle zu Gunsten der Beklagten nicht unberücksichtigt bleiben darf, dass sich die damalige Bundesinnenministerin in dieser Angelegenheit nicht schützend vor den Kläger gestellt, sondern diesen bereits am 18.10.2022 mit sofortiger Wirkung als Präsident des BSI vorläufig freigestellt hat, obwohl es keine Beweise für die Anwürfe gab. Das Verwaltungsgericht Köln geht dementsprechend in seinem Urteil vom 31.01.2025 – 15 K 4797/23 von einer Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht durch das Bundesinnenministerium aus.

139 Die Beklagte hat ihrer publizistischen Sorgfaltspflichten in erheblichem Maße verletzt. Selbst wenn man ihren Vortrag als wahr unterstellt, dass sie nicht habe äußern wollen, dass der Kläger bewusste Kontakte zu russischen Nachrichtendiensten gehabt habe, hätte sie erkennen müssen, dass der unvoreingenommene und verständige Durchschnittszuschauer den streitgegenständlichen Äußerungen des Moderators gerade diesen Aussagegehalt entnimmt. Sie hätte auch vorhersehen können und müssen, dass ein solcher Aussagegehalt die Position des Klägers als Präsident des BSI gefährden könnte.

140 Darüber hinaus hat die Beklagte dem Zuschauer für seine Meinungsbildung wichtige Informationen, nämlich insbesondere den Zeitpunkt des Eintritts der Firma P in den C e.V., vorenthalten, sodass der Zuschauer keinen Anlass hatte, die durch den Moderator vermittelten Aussagen kritisch zu hinterfragen.

141 bb) Im Rahmen der Gesamtabwägung muss aber der Umstand Berücksichtigung finden, dass der Kläger seine Rechte gegenüber der Beklagten nicht mit der gebotenen Dringlichkeit verfolgt hat. So hat er sich außergerichtlich erstmals mit Schreiben vom 25.08.2023 (Anlage K3) mit einem Unterlassungsbegehren in Bezug auf die Sendung vom 07.10.2022 an die Beklagte gewandt, wobei die streitgegenständlichen Äußerungen darin noch nicht angeführt waren. Die Klage im hiesigen Verfahren in Bezug auf die in der Sendung gefallenen streitgegenständlichen Äußerungen hat der Kläger am 22.09.2023 und damit erst knapp ein Jahr nach Erstausstrahlung eingereicht. Die Unterlassungsansprüche gegen die Äußerungen auf der Homepage der Beklagten vom 10.10.2022 wurden sogar erst mit der Klageerweiterung vom 31.05.2024 und damit zu einem Zeitpunkt geltend gemacht, als diese Äußerungen aus Gründen des Verweildauerkonzepts der Beklagten schon gar nicht mehr abgerufen werden konnten, obwohl ihm diese nach dem unwidersprochenen Vortrag der Beklagten spätestens am 22.08.2023 bekannt waren. Von der Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz gegen die Beklagte zu erwirken, hat der Kläger gar keinen Gebrauch gemacht.

142 Das frühzeitige Erwirken eines Unterlassungstitels gegen die Beklagte hätte den Geschehensablauf im Nachgang der Sendung und insbesondere die Auswirkungen auf seine Karriere aber deutlich zu Gunsten des Klägers verändern können. Wenn der Kläger, was bei einem üblichen Geschäftsgang bei der Pressekammer des Landgerichts München I ohne Weiteres realistisch ist, binnen maximal einer Woche die Untersagung der angegriffenen Äußerungen im Wege einer einstweiligen Verfügung erreicht hätte, hätte er dies publik machen und insbesondere seinem Dienstherrn in Bezug auf die drohende Untersagung der Dienstgeschäfte als Präsident des BSI entgegenhalten können, die ja maßgeblich auf die in der Sendung vom 07.10.2022 gegen den Kläger erhobenen Vorwürfe und den dadurch in der Öffentlichkeit erfolgten Vertrauensverlust in seine Amtsführung gestützt wurde.

143 Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihm die Verfolgung seiner privaten Rechte durch das Bundesinnenministerium untersagt worden wäre. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 30.10.2024 unter Vorlage der Anlage B48 (dort Frage 7) vorgetragen, dass das Bundesinnenministerium zu keiner Zeit gegenüber dem Kläger eine Untersagung ausgesprochen habe, sich öffentlich in eigener Sache zu äußern. Der Kläger sei daher erst recht in keiner Weise daran gehindert gewesen, in eigener Sache rechtliche Schritte in Bezug auf die Sendung vom 07.10.2022 und/oder die Berichterstattungen vom 10.10.2022 zu ergreifen. Lediglich die behördliche Pressearbeit des BSI im Zusammenhang mit der Sendung vom 07.10.2022 sei vom Bundesinnenministerium übernommen worden. Dem ist der Kläger weder erstinstanzlich noch in der Berufungsinstanz substantiiert entgegengetreten.

144 Hinzu kommt noch, dass der Kläger dem Vortrag der Beklagten nicht entgegengetreten ist, wonach er über seinen Prozessbevollmächtigten in einem Interview gegenüber WELT TV am 06.09.2023 (https://youtu.be/nifyUuxzc5c?feature=shared& t=126) wahrheitswidrig habe erklären lassen, die Beklagte habe die von ihm geltend gemachten Unterlassungsansprüche in ihrem außergerichtlichen Schreiben auch mit dem Argument zurückgewiesen, dass es tatsächliche Anknüpfungstatsachen dafür gebe, dass der Kläger bewusst mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet habe (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 30.10.2024, S. 19, Bl. 395 d.A.). Damit hat der Kläger von sich aus und ohne Not die gegen ihn im Raum stehenden Vorwürfe öffentlich aufrechterhalten, obwohl die Beklagte in ihrem Schreiben vom 30.08.2023 (Anlage K4) ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der Sendebeitrag vom 07.10.2022 eine solche Aussage weder direkt noch indirekt enthalte. Hätte der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter in dem Interview oder an anderer Stelle dagegen auf diese Sichtweise der Beklagten hingewiesen, hätte er sowohl gegenüber seinem Dienstherrn als auch gegenüber der Öffentlichkeit deutlich machen können, dass die Beklagte selbst gar keine derartigen Vorwürfe gegen ihn erhebt und die Sendung vom 07.10.2022 auch nicht in diesem Sinne verstanden wissen will, was einen weiteren Reputationsschaden hätte deutlich abmildern können.

145 In der Gesamtschau ist weder vorgetragen noch nachvollziehbar, warum der Kläger die streitgegenständlichen Äußerungen nicht unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung zivilrechtlich angegriffen und seine Rechte auch gegenüber der Beklagten verfolgt hat, mit der Folge, dass diese bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils am 19.12.2024 in der Mediathek der Beklagten und auf der Plattform YouTube abrufbar waren. Darüber hinaus ist nicht verständlich, warum der Kläger in einem Interview seines Prozessbevollmächtigten der Beklagten öffentlich Aussagen zuschreiben lässt, die seinem Ruf schaden, die die Beklagte so aber gar nicht getätigt hat. Dadurch, dass der Kläger sich nach der Ausstrahlung der Sendung vom 07.10.2022 allein gegen die Maßnahmen seines Dienstherrn zur Wehr gesetzt hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er mit den Äußerungen der Beklagten offenbar über lange Zeit hinweg durchaus leben konnte. Der geltend gemachte Anspruch auf Geldentschädigung war deshalb nicht nur zu kürzen, sondern gänzlich zu versagen (vgl. auch OLG Köln, a.a.O, Rn. 7 mwN; OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 25.09.2025, a.a.O, Rn. 76).

IV.

146 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

147 2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging nach § 708 Nr. 10, § 711, § 709 Satz 1 und 2 ZPO.

148 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache noch die Fortbildung des Rechts oder die Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Maßstäbe, nach denen die Sinndeutung einer Äußerung vorzunehmen ist, sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hinlänglich geklärt.

149 4. Eines Vorabentscheidungsersuchens an den Europäischen Gerichtshof gemäß Art. 267 AEUV bedarf es nicht. Insbesondere betreffen die Ausführungen zu § 23 MStV die Auslegung nationalen Rechts (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2025 – VI ZR 426/24, NJW 2025, 3219 Rn. 63 m.w.N.).

Leitsatz

Werden dem Zuschauer einer Sendung Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar Schlussfolgerungen des Moderators nachvollziehen soll, dürfen keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Zuschauer unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. (Rn. 83) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung besteht nicht, wenn der Betroffene seine Rechte nicht mit der gebotenen Dringlichkeit verfolgt und ein Unterlassungstitel erwirkt werden konnte. (Rn. 133 – 145) (redaktioneller Leitsatz)

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