VG München 10. Kammer, 2026-06-16, M 10 E 25.6975

M 10 E 25.6975Tribunale amministrativo / Chamber 1016 giu 2026

Regest

Ein Unterlassungsantrag, mit dem die weitere Verbreitung ehrverletzender Äußerungen begehrt wird, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er konkret die Äußerungen, bezüglich derer die Unterlassung der weiteren Verbreitung begehrt wird, benennt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG München 10. Kammer — 2026-06-16 — M 10 E 25.6975 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-16

Aktenzeichen: M 10 E 25.6975

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Anträge werden abgelehnt.

II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin wendet sich im Weg des vorläufigen Rechtsschutzes im Rahmen eines presserechtlichen Widerrufs- und Unterlassungsanspruchs gegen Äußerungen, die der ehemalige Landrat … … (im Folgenden: Landrat W.) getätigt hat.

2 Am 24. August 2024 erschien in der Printausgabe der … … Presse ein Artikel mit der Überschrift „Da spielen wir nicht mit“. Wiedergegeben wurden darin unter anderem Äußerungen des Landrat W., die sich auf die Antragsstellerin beziehen.

3 Landrat W. ist seit dem … März 2025 Mitglied des Deutschen Bundestags und nicht mehr Landrat.

4 Mit Schreiben vom 29. Juni 2025 wurde seitens der Antragstellerin unter anderem sinngemäß beantragt,

1.die Verbreitung ehrverletzender Aussagen über Mitarbeitende der Antragstellerin, die geeignet sind, deren Ruf nachhaltig zu schädigen, zu unterlassen.

2.eine irreführende öffentliche Berichterstattung mit Blick auf den am 24. August 2024 in der … … Presse (***) veröffentlichten Artikel zu unterlassen.

5 Es werde suggeriert, dass die Nutzung der Immobilie für die Unterbringung Geflüchteter rein privat möglich gewesen wäre und nur aufgrund von Geldgier nicht zustande gekommen wäre. Dies sei inhaltlich unzutreffend.

6 Mit Schriftsatz des ehemaligen Bevollmächtigten der Antragstellerin vom 29. August 2025 wurde unter anderem beantragt,

die Äußerungen des damaligen Landrats … … des Landratsamts T. für den Antragsgegner, wiedergegeben in dem Presseartikel der Zeitung „… … Presse“ vom 24. August 2024 mit dem Titel „Da spielen wir nicht mit“ zu widerrufen, soweit dieser dort sinngemäß zum Ausdruck bringt, der Antragsstellerin gehe es im Hinblick auf die Unterbringung der geflüchteten Personen weniger um die Menschen als mehr um die Konditionen, dies mache klar, warum diese so engagiert darum kämpfte, dass die Bewohner bei ihr verblieben, sie wolle weiter von dem Beherbergungsvertrag profitieren, dabei spiele man nicht mit.

7 Die Antragstellerin habe einen Anspruch auf Widerruf der Äußerungen des damaligen Landrats W. Es liege eine amtliche Äußerung des Landrats W. in seiner Funktion als Organ des Antragsgegners vor. Der Landrat W. habe sich unter Nennung seiner Funktion im engen Zusammenhang mit der Erfüllung der staatlichen Aufgaben des Antragsgegners geäußert. Ob eine vorläufige Regelung nötig erscheine, sei auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es sei zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar sei, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nach diesem Maßstab würde ein Verweis auf den rechtskräftigen Abschluss eines Hauptsacheverfahrens die zu sichernden Rechte der Antragstellerin jedenfalls teilweise irreversibel vereiteln, da bis zu dessen Abschluss eine fortwährende Verletzung der Persönlichkeitsrechte der Antragstellerin bestünde. Auf die übrige Begründung des Antrags wird verwiesen.

8 Mit Schreiben vom 6. März 2026 hat sich für die Antragstellerin ein neuer, weiterer Bevollmächtigter bestellt, der nunmehr die Antragstellerin alleine vertritt. Dem aktuellen Bevollmächtigten der Antragstellerin ist antragsgemäß Akteneinsicht in die Gerichtsakte als auch in die vorgelegte Behördenakte gewährt worden.

9 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragt mit Schriftsatz vom 10. Juni 2026:

  1. den Antragsgegner zur Vorlage sämtlicher einschlägiger Behördenakten zu verpflichten beziehungsweise deren vollständige Beiziehung durch das Gericht anzuordnen;

  2. einen Erörterungstermin gemäß § 106 VwGO durchzuführen, in dem – neben den streitgegenständlichen Äußerungen – auch deren Auswirkungen auf die Umweltstation, den Schulbauernhof, die soziale Landwirtschaft, die Inklusionsstrukturen, die Fördermittelbindung sowie die langfristige Gemeinwohlbindung des Standorts erörtert werden;

  3. den Antragsgegner zur Stellungnahme aufzufordern, welche Maßnahmen aus seiner Sicht geeignet sind, die durch die streitgegenständlichen Vorgänge beeinträchtigten Gemeinwohlstrukturen und deren öffentliche Reputation wiederherzustellen;

  4. die vollständigen Behördenakten des Landratsamts T. , der Regierung von Oberbayern sowie weiterer beteiligter Behörden beizuziehen und zum Gegenstand der gerichtlichen Sachaufklärung zu machen.

10 Es handele sich nicht lediglich um eine Auseinandersetzung über einzelne Äußerungen, sondern um die Gefährdung einer über Jahrzehnte aufgebauten, gemeinwohlorientierten Gesamtstruktur. Die Antragstellerin halte es für geboten, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen untersucht werde. Sie sei der Auffassung, dass eine vollständige Sachaufklärung ohne Kenntnis der vollständigen Behördenakten nicht möglich sei.

11 Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

den Antrag vom 29. August 2025 abzulehnen.

12 Die streitgegenständlichen Äußerungen seien in der amtlichen Eigenschaft von Landrat W. als Landrat und Behördenleiter des staatlichen Landratsamts erfolgt. Ein Widerruf von Äußerungen im Eilverfahren würde zu einer Vorwegnahme der Hauptsache führen, die vorliegend aber unzulässig wäre. Eine Vorwegnahme wäre nur zulässig, wenn das Begehren in der Hauptsache unter Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar mit erheblich überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben müsse.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.

II.

14 Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnungen nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg.

15 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder auch nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustandes, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Dabei hat ein Antragsteller sowohl die Dringlichkeit einer Regelung (Anordnungsgrund) als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO). Maßgebend hierfür sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts.

I.

16 Hinsichtlich der in dem Schreiben vom 29. Juni 2025 geltend gemachten Unterlassungsanträge aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ist bereits kein Anordnungsanspruch gegeben, auch an einem Anordnungsgrund fehlt es.

17 1. Der Antrag zu 1. vom 29. Juni 2025 ist so allgemein abgefasst, dass eine Entscheidung darüber durch das Gericht nicht möglich ist, da eine Entscheidung nur über konkrete bzw. zumindest bestimmbare Äußerungen möglich ist. Der Antrag „Die Verbreitung ehrverletzender Aussagen über Mitarbeitende der Antragstellerin, die geeignet sind, deren Ruf nachhaltig zu schädigen, zu unterlassen.“ kann – auch unter Beachtung des weiteren Inhalts des Schriftsatzes vom 29. Juni 2025 – keine konkrete Äußerung entnommen werden, die künftig unterlassen werden soll. Damit ist hinsichtlich dieses Antrags bereits kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben.

18 2. Ein presserechtlicher Unterlassungsanspruch – hier in Form des öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs – hat nach der allgemeinen Rechtsprechung als Voraussetzung das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. In der Regel ist eine solche Wiederholungsgefahr durch das einmalige Äußern einer (unwahren) Tatsachenbehauptung indiziert. Diese Vermutung ist jedoch beispielsweise widerlegt, wenn der Eingriff durch eine einmalige Sondersituation veranlasst wurde. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalls (vgl. VG München, B.v. 4.4.2025 – M 10 E 25.1990, Rn. 19 juris; VG München, B.v. 26.4.2021 – M 10 E 21.868, Rn. 26 ff. juris).

19 Vorliegend hat die Antragstellerin aus einem Grund, der den Besonderheiten der vorliegend gegebenen zeitlichen Abläufe und Ereignisse geschuldet ist, keine konkrete Wiederholungsgefahr einer weiteren (unwahren) Tatsachenbehauptung durch den Landrat W. glaubhaft gemacht bzw. es ist aus rein tatsächlichen Gründen davon auszugehen, dass keine Wiederholungsgefahr gegeben ist:

20 Der Landrat W. äußerte sich – unstrittig – in der Printausgabe einer Zeitung vom 24. August 2024. Bereits am 25. März 2025 war Landrat W. nicht mehr als Landrat tätig, sondern als Bundestagsabgeordneter. Erst am 29. Juni 2025 wurde der Unterlassungsanspruch mit dem Antrag zu 2. „Eine irreführende öffentliche Berichterstattung mit Blick auf den am 24. August 2024 in der … … … (***) veröffentlichten Artikel zu unterlassen.“ geltend gemacht. Die Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass Streitgegenstand jeweils entsprechende Äußerungen des Landrats W. in staatlicher Funktion als Vertreter des Antragsgegners sind. Ab dem 25. März 2025 konnte sich der Landrat W. aus rein tatsächlichen Gründen nicht mehr als Landrat in staatlicher Funktion äußern, da er ab diesem Zeitpunkt Mitglied des Deutschen Bundestags war. Der Unterlassungsanspruch wurde jedoch erst am 29. Juni 2025 geltend gemacht, zu diesem Zeitpunkt lag keine Wiederholungsgefahr mehr vor, da der Landrat W. seit über drei Monaten nicht mehr als Landrat tätig war.

21 3. Im Übrigen fehlte es offensichtlich am 29. Juni 2025 an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründet. Zwischen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in der Printausgabe einer Zeitung am 24. August 2024 und der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs war rund ein ganzes Jahr vergangen. Die zugunsten der Antragstellerin bestehende Vermutung der Dringlichkeit ist insoweit durch ihr eigenes Verhalten widerlegt und insbesondere dadurch entfallen, dass diese mit der Rechtsverfolgung zu lange gewartet hat (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, B.v. 19.7.2021 – 1 W 23/21, Rn. 14 juris).

II.

22 Mit Blick auf den mit Schriftsatz vom 29. August 2025 geltend gemachten pressrechtlichen Berichtigungs- bzw. Widerrufsanspruch aus §§ 1004, 823 BGB analog i.V.m. § 249 BGB fehlt es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrunds.

23 1. Nach ganz überwiegender Auffassung sind presserechtliche Berichtigungs- bzw. Widerrufsansprüche – hier in Form des öffentlichrechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch – nicht im Wege der einstweiligen Verfügung bzw. der einstweiligen Anordnung durchsetzbar, da durch den Widerruf gleichzeitig die Vorwegnahme der Hauptsache erfolgen würde (vgl. beispielsweise BGH, U.v. 3.8.2010 – VI ZR 113/09, Rn. 20 juris mwN: „Der Berichtigungsanspruch kann grundsätzlich nur im Wege der Hauptsacheklage geltend gemacht werden. Dies folgt aus dem im einstweiligen Verfügungsverfahren grundsätzlich geltenden Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache sowie daraus, dass eine Verurteilung der Medien zur Veröffentlichung der Berichtigung nur zulässig ist, wenn die Unwahrheit der Erstmitteilung feststeht.“). Anhaltspunkte, dass vorliegend eine andere Beurteilung geboten ist, sind nicht gegeben.

24 2. Im Übrigen fehlte es offensichtlich am 29. August 2025 – wie bereits hinsichtlich des Antrags vom 29. Juni 2025 – an einem zeitkritischen, eilenden Moment, das die für den Anordnungsgrund erforderliche Dringlichkeit begründet. Zwischen der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels in der Printausgabe einer Zeitung am 24. August 2024 und der Geltendmachung des Widerrufsanspruchs war ebenfalls rund ein ganzes Jahr vergangen.

III.

25 Die Anträge aus dem Schriftsatz vom 10. Juni 2026 waren ebenfalls abzulehnen.

26 1. Die Anträge zu 1. und zu 3. und zu 4. beziehen sich wohl auf die Amtsermittlungspflicht des Gerichts. Das Gericht muss alle Aufklärungsbemühungen unternehmen, die sich unabhängig vom Vortrag der Beteiligten, nach Lage der Dinge aufdrängen. Mit der Anforderung der im Verfahren vorgelegten Behördenakten ist der Amtsermittlungspflicht genüge getan. Anders als die Antragstellerin meint, ist es nicht geboten, dass im vorliegenden Verfahren nicht nur die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Äußerungen untersucht wird. Das Gericht entscheidet lediglich über den konkreten Streitgegenstand, ist aber nicht dazu berufen, alle Streitigkeiten zwischen den Beteiligten zu untersuchen oder gar zu beurteilen. Damit war der Antragsgegner auch nicht zur Stellungnahme aufzufordern, welche Maßnahmen aus seiner Sicht geeignet sind, die durch die streitgegenständlichen Vorgänge beeinträchtigten Gemeinwohlstrukturen und deren öffentliche Reputation wiederherzustellen. Im Übrigen ist auch keine Rechtsgrundlage für einen solchen Anspruch erkennbar. Dementsprechend benennt der Bevollmächtigte der Antragstellerin auch keine einschlägige Anspruchsgrundlage in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2026.

27 2. Hinsichtlich des Antrags zu 2. ist auszuführen, dass die Durchführung eines Erörterungstermins im vorläufigen Rechtsschutz nicht geboten ist, da gerichtliche Eilverfahren bereits generell ohne mündliche Verhandlung durchgeführt werden. Ferner steht es im Ermessen des Gerichts, einen Erörterungstermin durchzuführen; es gibt keinen Anspruch auf einen solchen Termin. Zudem möchte der Antragsgegner vorliegend offensichtlich nicht an einem solchen Termin teilnehmen, so dass auch deshalb kein Erörterungstermin anzusetzen war.

IV.

28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 1 und Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit von 2025. Da mit der Entscheidung über die beiden Anträge aus dem Schriftsatz vom 29. Juni 2025 (Unterlassungsanspruch) eine Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist, wird der Streitwert auf die Höhe des für das Hauptsachverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben (5.000,00 EUR), wobei dem Antrag zu 1. kein eigenständiges Gewicht zukommt. Hinsichtlich des Antrags aus dem Schriftsatz vom 29. August 2025 (Berichtigungs- bzw. Widerrufsanspruch) ist hingegen gerade nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen, weshalb diesbezüglich 2.500,00 EUR anzusetzen sind. Mit Blick auf die Anträge vom 10. Juni 2026 wird kein eigener Streitwert festgesetzt.

Leitsatz

Ein Unterlassungsantrag, mit dem die weitere Verbreitung ehrverletzender Äußerungen begehrt wird, ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn er konkret die Äußerungen, bezüglich derer die Unterlassung der weiteren Verbreitung begehrt wird, benennt. (Rn. 17) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein presserechtlicher Unterlassungsanspruch gegen Äußerungen eines ehemaligen Amtsträgers besteht nicht, wenn nach Beendigung des Amts keine konkrete Wiederholungsgefahr mehr besteht. (Rn. 18 – 20) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Dringlichkeit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung im presserechtlichen Eilrechtsschutz entfällt, wenn der Antragsteller mit der Rechtsverfolgung über einen längeren Zeitraum - hier mehr als 10 Monate - zuwartet. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Folgenbeseitigungsanspruch auf Widerruf oder Berichtigung einer Äußerung kann nur in einem Hauptsacheverfahren, aber nicht in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geschehen. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

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Anforderungen an die Geltendmachung eines äußerungsrechtlichen Unterlassungs- und Folgenbeseitigungsanspruchs im verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren

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