VGH München 4. Senat, 2026-06-01, 4 CS 26.350

4 CS 26.350Tribunale amministrativo / 4a divisione1 giu 2026

Regest

Zur Vermeidung von andernfalls missverständlichen Kostenentscheidungen ist es sinnvoll, eindeutig zwischen der Entscheidung, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt („Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Widerspruchsführerin.“), und der Gebührenerhebung (etwa: „Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 78 Euro erhoben.“) zu differenzieren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 4. Senat — 2026-06-01 — 4 CS 26.350 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-06-01

Aktenzeichen: 4 CS 26.350

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 4. Februar 2026 – M 10 S 26.564 – ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Nr. III des Tenors wirkungslos.

II. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt der Antragsgegner.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 19,50 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller, ein sich selbst vertretender Rechtsanwalt, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Kostenrechnung eines Landratsamts vom 27. August 2025.

2 Der Antragsteller vertrat Frau S. (im Folgenden auch: Widerspruchsführerin) in einem Verfahren über deren Widerspruch gegen einen Zweitwohnungssteuerbescheid einer Gemeinde.

3 In einer Mail des Landratsamts in seiner Funktion als Widerspruchsbehörde an den Antragsteller vom 30. Juli 2025 heißt es u.a.:

4 „Bitte teilen Sie bis 15.08.2025

5 mit, ob Sie eine förmliche begründete kostenpflichtige rechtsmittelfähige Kostenentscheidung (Art. 80 I Satz 2 BayVwVfG) wünschen oder im Interesse Ihrer Mandantin darauf verzichten. Wenn nein, stellen wir das Widerspruchsverfahren form- und kostenlos ein.“

6 In einer weiteren Mail vom 30. Juli 2025 an den Antragsteller führt das Landratsamt aus:

7 „[Z]ur Vermeidung von Missverständnissen sei noch ergänzt, dass im Falle einer formlosen Verfahrenseinstellung die bisher angefallene und angekündigte Widerspruchsgebühr von 78 € zu zahlen wäre.

8 Es entfiele nur die (zusätzliche) Gebühr für den förmlichen Einstellungs- und Kostenlastbescheid.“

9 Mit Mail vom 20. August 2025 teilte der Antragsteller dem Landratsamt mit, seine Mandantin nehme ihren Widerspruch zurück. Hierauf übermittelte das Landratsamt dem Antragsteller am 27. August 2025 eine Mail, die auszugsweise lautet:

10 „Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt […],

11 das Widerspruchsverfahren wird hiermit eingestellt.

12 Die Kosten des Widerspruchsverfahrens hat aufgrund der Widerspruchsrücknahme die Widerspruchsführerin zu tragen (Kostenrechnung s. Anhang).“

13 Der Mail war eine Kostenrechnung mit Datum 27. August 2025 beigefügt.

14 Mit Schriftsatz vom 30. September 2025 hat der Antragsteller in eigenem Namen beim Verwaltungsgericht eine Klage mit einem auf Aufhebung der Kostenrechnung gerichteten Antrag erhoben. In einem Schriftsatz vom 9. Dezember 2025 hat er auch einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zuvor war bei ihm eine „Mahnung“ des Landratsamts vom 6. November 2025 eingegangen.

15 Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 4. Februar 2026 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO sei bereits unzulässig. Es fehle an der Antragsbefugnis. Der Antragsteller sei lediglich Bekanntgabeadressat der Kostenrechnung und nicht Inhaltsadressat.

16 Gegen den ihm am 5. Februar 2026 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 19. Februar 2026 beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingelegt. Er hat diese mit einem am 5. März 2026 beim Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz von diesem Tag begründet. Mit der Beschwerdebegründung legte der Antragsteller ein ihm nach seinen Angaben erst nach Erlass des Beschluss des Verwaltungsgerichts zugegangenes Schreiben des Landratsamts an ihn vom 28. Januar 2026 mit der Überschrift „Ankündigung der Vollstreckung“ vor.

17 In einem Schreiben an die Landesanwaltschaft vom 23. April 2026 warf der Berichterstatter die Frage auf, ob in Bezug auf die Kostenrechnung vom 27. August 2025 das Merkmal „Regelung“ i.S.d. Art. 35 Satz 1 BayVwVfG erfüllt sei; es werde um Prüfung gebeten, ob die Kostenrechnung vom 27. August 2025 nicht aufgehoben werden könne oder erklärt werde, dass sie keine Rechtswirkungen (mehr) erzeuge.

18 Die Landesanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme vom 30. April 2026 hierzu aus, aus ihrer Sicht komme der Kostenrechnung bei isolierter Betrachtung nicht die Regelungswirkung eines Verwaltungsakts zu. Sie habe den Antrag auch nicht als isoliert gegen die Kostenrechnung, sondern gegen die Mail vom 27. August 2025 zusammen mit der Kostenrechnung gerichtet verstanden. Bei der Mail mit der angehängten Kostenrechnung liege eine Regelungswirkung vor; es werde das Widerspruchsverfahren eingestellt und eine Kostenentscheidung getroffen, wobei für die Höhe der Kosten auf die beigefügte Kostenrechnung Bezug genommen werde. Sollte man nicht von einem Verwaltungsakt ausgehen, so wäre der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft gewesen. Gegenstand eines Verfahrens nach § 123 VwGO wäre nicht die Frage, ob aus der Kostenrechnung vollstreckt werden dürfe, sondern die der Vollstreckung vorgehende Frage, ob der Antragsgegner eine Geldforderung gegen den Antragsteller selbst geltend mache. Der Antragsgegner habe jedoch gegenüber dem Antragsteller selbst keine Geldforderung geltend gemacht; es bestehe unstreitig kein Anspruch gegen den Antragsteller selbst. Es bestehe erst recht kein vollstreckbarer Verwaltungsakt gegenüber dem Antragsteller. Es bestehe hingegen ein Anspruch gegen die Mandantin des Antragstellers. Diese solle die Kostenrechnung begleichen. Der Antragsteller solle die Mail und die Kostenrechnung vom 27. August 2025 als Empfangsadressat an seine Mandantin weiterreichen.

19 In Reaktion auf die Stellungnahme der Landesanwaltschaft regte der Berichterstatter noch einmal an, dass das Landratsamt eine die Widerspruchsführerin eindeutig als Gebührenschuldnerin bezeichnende und mit einer Rechtsbehelfsbelehrungversehene Gebührenfestsetzung erlässt und die Gebühr bei ihr mittels einer Kostenrechnung anfordert; in diesem Fall und in Zusammenschau mit der klaren Aussage, dass mit der Kostenrechnung kein Anspruch gegenüber dem Antragsteller geltend gemacht werden sollte und solle, könnte der Rechtsstreit wohl übereinstimmend für erledigt erklärt werden.

20 Mit einer weiteren Stellungnahme vom 6. Mai 2026 übermittelte die Landesanwaltschaft eine „angepasste Kostenrechnung“ vom 4. Mai 2026, die die Mandantin des Antragstellers ausdrücklich als Gebührenschuldnerin benennt. In der Stellungnahme führte sie u.a. aus, die Vollstreckungsankündigung vom 28. Januar 2026 habe auf einem Versehen beruht. Die Aussetzung der Vollziehung habe der Sachbearbeiter im Sachgebiet Kommunalaufsicht erbeten. Das Landratsamt wäre natürlich zum Erlass eines förmlichen Einstellungsbescheids bereit. Es wäre aber wohl eine um ca. 100 Euro höhere Gebühr zu erwarten. Ein solcher Bescheid werde daher nur auf Wunsch des Antragstellers als Bevollmächtigten seiner Mandantin erlassen.

21 Der Antragsteller erklärte das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Schriftsatz vom 19. Mai 2026 für erledigt. Die Landesanwaltschaft hatte bereits im Schriftsatz vom 6. Mai 2026 einer etwaigen Erledigungserklärung des Antragstellers vorweg zugestimmt.

II.

22 1. Die Entscheidung ergeht durch den Berichterstatter (vgl. § 87a Abs. 1 Nr. 3 bis 5, Abs. 3 VwGO).

23 2. Nachdem der Antragsteller und der Antragsgegner das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist es in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Infolge der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. Februar 2026 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung in Nr. III. des Tenors wirkungslos (entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 ZPO).

24 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift entscheidet das Gericht über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands. Billigem Ermessen entspricht es, dass der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens trägt.

25 Dass es überhaupt im Anschluss an die Mail des Landratsamts vom 27. August 2025 zu Rechtsstreitigkeiten gekommen ist, ist maßgeblich veranlasst durch den – aus Sicht des Senats nur eingeschränkt gelungenen – Versuch des Landratsamts, den (Verwaltungs-)Aufwand anlässlich der Rücknahme des Widerspruchs so gering wie möglich zu halten. Das Landratsamt hätte in seiner Einstellungsentscheidung, wie es ausgehend von den unterschiedlichen Rechtsgrundlagen (wohl Art. 80 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG einerseits, Art. 9 Abs. 2 des Kostengesetzes andererseits) wohl geboten, zumindest aber sinnvoll gewesen wäre, eindeutig zwischen der Entscheidung, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt („Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Widerspruchsführerin.“), und der Gebührenerhebung (etwa: „Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 78 Euro erhoben.“) differenzieren und über Rechtsbehelfe gegen die Entscheidungen belehren sowie schon in der ursprünglichen Kostenrechnung eindeutig klarstellen können, dass Gebührenschuldnerin die Widerspruchsführerin ist. Die tatsächlich gewählte Vorgehensweise stiftete nicht nur beim Antragsteller, sondern auch landratsamtsintern zumindest Verwirrung. Nicht anders zu erklären sind Maßnahmen der Kreiskasse – die Mahnung vom 6. November 2025 und die Ankündigung der Vollstreckung vom 28. Januar 2026 –, die kaum so ausgelegt werden können, dass Gebührenschuldner nicht der Antragsteller sein soll.

26 Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass eine „eindeutigere“ Einstellungsentscheidung durchaus in einer Mail, also als elektronischer Verwaltungsakt i.S.d. Art. 37 Abs. 2 Satz 1 BayVwVfG, hätte getroffen werden können. Auch ein elektronischer Verwaltungsakt muss indes begründet werden (vgl. Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG) und gegen ihn stehen Rechtsbehelfe wie gegen einen schriftlichen Verwaltungsakte zur Verfügung. Sollte das Landratsamt dies anders sehen (vgl. die Formulierung „förmliche begründete kostenpflichtige rechtsmittelfähige Kostenentscheidung“ in der Mail vom 30. Juli 2025), so widerspräche seine Auffassung der geltenden Rechtslage.

27 Im Rahmen einer Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO ist zwar regelmäßig auch zu berücksichtigen, wer ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre (vgl. etwa BVerwG, B.v. 11.6.2024 – 9 C 5.23 – NVwZ-RR 2024, 796 Rn. 9). Im vorliegenden Fall führt aber die nur noch gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu einer belastbaren Beurteilung der Erfolgsaussichten, so dass nur vorstehende Erwägungen zur Veranlassung des Rechtsstreits ausschlaggebend sind. Es lässt sich schon nicht eindeutig feststellen, ob die Kostenrechnung vom 27. August 2025 überhaupt als Verwaltungsakt i.S.d. Art. 35 BayVwVfG anzusehen ist. Wie der Senat bereits in seiner Verfügung vom 23. April 2026 ausgeführt hat, ist das Vorliegen des Merkmals einer Regelung zweifelhaft. Ob der Landesanwaltschaft darin zu folgen ist, dass eine Gebührenfestsetzung aufgrund einer Gesamtschau von Mail und Kostenrechnung anzunehmen ist, bedürfte ebenfalls näherer Prüfung.

28 4. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 oder 2, § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG i.V.m. der Empfehlung in Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025.

29 Der Beschluss ist unanfechtbar.

Leitsatz

Zur Vermeidung von andernfalls missverständlichen Kostenentscheidungen ist es sinnvoll, eindeutig zwischen der Entscheidung, wer die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt („Die Kosten des Widerspruchsverfahrens trägt die Widerspruchsführerin.“), und der Gebührenerhebung (etwa: „Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 78 Euro erhoben.“) zu differenzieren. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Auch ein elektronischer Verwaltungsakt muss begründet werden und ist mit den gleichen Rechtsbehelfen anfechtbar wie ein schriftlicher Verwaltungsakt. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Anforderungen an die elektronische Kostenentscheidung einer Behörde

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