VG München 5. Kammer, 2026-05-28, M 5 E 25.7361

M 5 E 25.7361Tribunale amministrativo / 5a camera28 mag 2026

Regest

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert. Sie ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG München 5. Kammer — 2026-05-28 — M 5 E 25.7361 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-05-28

Aktenzeichen: M 5 E 25.7361

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf EUR 5.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zuletzt, bei der Kriminalpolizeiinspektion R. anstelle als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene im Kommissariat ... (Kriminaldauerdienst) wieder – wie bis zum Ablauf des … Mai 2025 – als stellvertretender Leiter dieses Kommissariats verwendet zu werden.

2 Der im Jahr 1976 geborene Antragsteller steht als Kriminalhauptkommissar in Diensten des Antragsgegners und verrichtet seinen Dienst seit dem ... Mai 2012 bei der Kriminalpolizeiinspektion R. Zuletzt war er bis zum Ablauf des … Mai 2025 als stellvertretender Leiter des Kommissariats ... eingesetzt.

3 Mit Disziplinarverfügung vom … September 2023 wurde gegen den Antragsteller wegen Fehlverhaltens im Dienst eine Geldbuße in Höhe von 500,00 EUR verhängt.

4 Mit Schreiben vom ... Mai 2025 wurden gegen den Antragsteller erneut disziplinarrechtliche Ermittlungen gemäß Art. 19 Abs. 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes eingeleitet. Dem Antragsteller wurde zur Last gelegt, dass er sich als zuständiger Sachbearbeiter des Kriminaldauerdienstes R. am … Februar 2024 während der Aufnahme eines Todesfalles vor Ort gegenüber den Hinterbliebenen unangemessen, pietätlos und unprofessionell verhalten habe. Der Polizeipräsident habe hiervon erst am … April 2025 bei einem Gespräch mit der Mutter des Verstorbenen erfahren. Um ein unangemessenes Verhalten gegenüber Opfern von Straftaten und Hinterbliebenen künftig vorerst zu vermeiden, bat der Dienststellenleiter der Kriminalpolizeiinspektion R. nach entsprechender Abstimmung mit dem Polizeipräsidium O. ... das zuständige Sachgebiet dieses Polizeipräsidiums am … Mai 2025 um eine vorübergehende Umsetzung des Antragstellers aus dienstlichen Gründen.

5 Mit Schreiben vom … Mai 2025 wurde der Antragsteller bis vorerst einschließlich 30. Juni 2025 innerhalb der Kriminalpolizeiinspektion R. vom Kommissariat ... zum Kommissariat ... (Eigentumsdelikte) umgesetzt, wobei der Antragsgegner hierbei vom Einverständnis des Antragstellers ausging. Mit weiterem auf den … Mai 2025 datiertem Schreiben (tatsächlich wohl: … Juni 2025) wurde die vorübergehende Umsetzung bis einschließlich … September 2025 sowie mit Schreiben vom … Oktober 2025 bis einschließlich … Dezember 2025 verlängert. Gegen diese Umsetzungen legte der Antragsteller jeweils Widerspruch ein und beantragte, die behördliche Entscheidung über seinen Widerspruch bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens auszusetzen.

6 Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2025, eingegangen am selben Tag, begehrt der Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz und hat zuletzt mit Schriftsatz vom 17. November 2025 beantragt,

7 Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO bis zur bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache verpflichtet, den Antragsteller wieder auf seinem bisherigen Dienstposten als stellvertretender Leiter KDD (K.) in der Kriminalinspektion R. im Kommissariat ... einzusetzen.

8 Mit Schreiben vom … Dezember 2025 hob der Antragsgegner die vorübergehende Umsetzung innerhalb der Kriminalpolizeiinspektion R. vom Kommissariat ... zum Kommissariat ... mit Ablauf des … Dezember 2025 auf. Ab ... Januar 2026 verrichte der Antragsteller seinen Dienst wieder im Kommissariat ... – Kriminaldauerdienst – in der Funktion eines Sachbearbeiters der 3. Qualifikationsebene.

9 Mit Verfügung vom ... Februar 2026 wurde das gegen den Antragsteller mit Schreiben vom ... Mai 2025 eingeleitete Disziplinarverfahren eingestellt mit der Begründung, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen und Befragungen der Zeugen der Sachverhalt nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen werden können.

10 Die Antragspartei ist der Auffassung, dass die ursprüngliche und zweimalig verlängerte Umsetzung in das Kommissariat ... wegen nicht ausgeübten Ermessens rechtswidrig gewesen sei. Die erste Umsetzung vom … Mai 2025, auf die sich die nachfolgenden Verlängerungen bezögen, sei schon deshalb unrichtig, da ein Einverständnis des Antragstellers behauptet werde. Darüber hinaus bestünden mehrere Form- und Verfahrensmängel in Gestalt eines Datumsfehlers in der ersten Verlängerungsverfügung, einer Statuslücke vom … September 2025 bis zum … Oktober 2025, der fehlenden Anhörung zur Umsetzung, Ermittlungsdefiziten im Disziplinarverfahren und Bekanntgabe der Umsetzung per E-Mail statt persönlicher Übergabe des Umsetzungsschreibens. Zudem seien die im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom ... Mai 2025 erhobenen Vorwürfe unbegründet und sei das Disziplinarverfahren vom Antragsgegner nicht in der gebotenen Geschwindigkeit durchgeführt worden. Durch die Umsetzung in das Kommissariat ... habe der Antragsteller aufgrund des Verlusts von Nacht- und Schichtzuschlägen erhebliche finanzielle Einbußen in Höhe von EUR 400,00 pro Monat erlitten und Urlaubstage im folgenden Jahr verloren. Außerdem habe er sich während des reinen Tagdienstes nicht mehr ausreichend um seine krebskranken Eltern kümmern können. Die Gesamtsituation einschließlich der mit der Umsetzung einhergehenden Stigmatisierung belaste den Antragsteller psychisch, sodass er sich nunmehr seit vielen Wochen in psychologischer Behandlung befinde. Eine Abwägung und Prüfung milderer Mittel als einer Umsetzung sei seitens des Antragsgegners nicht erfolgt. Da der Antragsteller beim Kommissariat ... als stellvertretender Kommissariatsleiter eingesetzt gewesen sei, sei die Sachbearbeitertätigkeit im Kommissariat ... außerdem nicht amtsangemessen gewesen.

11 Nach seiner Umsetzung als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene in das Kommissariat ... und der Einstellung des Disziplinarverfahrens begehre der Antragsteller weiterhin, wieder als stellvertretender Leiter des Kommissariats ... beschäftigt zu werden. Er habe ein hohes ideelles Interesse an der Durchsetzung seines Anspruchs auf Ausübung des konkretfunktionellen Amtes als stellvertretender Leiter des Kommissariats … Durch die langen Ermittlungen in dem Disziplinarverfahren seien dem Antragsteller erhebliche Nachteile in Form von Ansehensverlusten erwachsen, weshalb ihm ein gesteigertes Rehabilitationsinteresse zustehe. Außerdem ergäben sich aus der nunmehrigen Umsetzung dauerhaft fortwirkende funktionsbezogene Nachteile in Form von Auswirkungen auf die weitere Laufbahn des Antragstellers.

12 Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 4. November 2025 beantragt,

13 den Antrag abzulehnen.

14 Anlass für die Umsetzung des Antragsstellers sei die Einleitung des Disziplinarverfahrens gewesen, in welchem dem Antragsteller inakzeptable Äußerungen gegenüber der trauernden Mutter des am selben Tag aufgefundenen Verstorbenen zur Last gelegt worden seien. Man habe zunächst gleichgelagerte Konstellationen in Bezug auf Äußerungen gegenüber Opfern oder Hinterbliebenen vermeiden wollen. Hierbei handele es sich um eine sachliche, nicht willkürliche Erwägung. Aufgrund dieses Zwecks der Umsetzungsmaßnahme liege kein Ermessensdefizit vor. Die Maßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Das persönliche Interesse des Antragstellers an der Weiterverwendung im Schichtdienst des Kriminaldauerdienstes habe hinter dem Interesse an der Funktionsfähigkeit der Dienststelle zurücktreten müssen. Besonderheiten des bisherigen Aufgabenbereichs, wie z.B. der Vorgesetztenfunktion oder Beförderungsmöglichkeiten, komme nach der Rechtsprechung keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Funktion zu. Der Beamte habe weder einen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkretfunktionellen Amtes noch auf eine Verwendung im Schichtdienst und daraus resultierender Schichtzulage. Vielmehr müsse er Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder durch andere organisatorische Maßnahmen grundsätzlich hinnehmen. Die derzeitige Verwendung des Antragstellers sei amtsangemessen. Die Zuordnung von Dienstposten zu statusrechtlichen Ämtern einer bestimmten Besoldungsgruppe liege im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Besoldungs- und Haushaltsrechts in der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Innerhalb der Kriminalpolizeiinspektion R* … seien Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppe A 12 sowohl als Sachbearbeiter als auch als stellvertretende Kommissariatsleiter tätig. Auch im gesamtpolizeilichen Bereich seien in der Besoldungsgruppe A 12 sowohl Funktionen mit leitenden als auch als auch mit sachbearbeitenden Aufgaben zu finden. Eine Anhörung des Antragstellers vor Umsetzung der Personalmaßnahme sei aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen und könne im hiesigen Verfahren noch nachgeholt werden.

15 Darüber hinaus habe der Antragsteller nicht dargelegt, weshalb ihm ein Zuwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache nicht zumutbar sei, zumal er selbst die Aussetzung der behördlichen Entscheidung über seinen Widerspruch bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens beantragt habe. Der Beamte müsse eine Änderung seines dienstlichen Aufgabenbereichs durch Umsetzung oder vergleichbare andere organisatorische Maßnahmen nach Maßgabe seines Amtes im statusrechtlichen Sinne hinnehmen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den – insoweit vergleichbaren – Fällen der Versetzung müsse der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich sei, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen.

16 Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf die vorgelegten Auszüge aus der Behördenakte verwiesen.

II.

17 Der Antrag hat keinen Erfolg.

18 1. Der Antrag ist zulässig. Statthafte Antragsart ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Umsetzung. Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstraktfunktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 28.3.2023 – 12 B 13/23, juris Rn. 28, Baßlsperger, in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 48 BayBG Rn. 15; Stand: September 2024). Sie ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht (§ 35 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes [BeamtStG]) Folge zu leisten hat (vgl. VG München, B.v. 26.1.2015 – M 5 S 14.5554 juris Rn. 31 m.w.N.). Der gemäß § 123 Abs. 5 VwGO grundsätzlich vorrangige § 80 Abs. 5 VwGO ist vorliegend nicht statthaft, da es sich bei der Umsetzung um eine innerorganisatorische Maßnahme handelt, welche keinen Verwaltungsakt nach Art. 35 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) darstellt (vgl. BVerwG, U.v. 19.11.2015 – 2 A 6/13, juris Rn. 18).

19 Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im Eilverfahren ist vorliegend die Umsetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines Sachbearbeiters der 3. Qualifikationsebene im Kommissariat ... zum ... Januar 2026. Die vorherige Umsetzung in das Kommissariat 2 hat sich hierdurch erledigt. Sowohl der Dienstposten als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene im Kommissariat ... als auch der Dienstposten eines stellvertretenden Leiters des Kommissariats ... sind der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet, sodass ausschließlich die Übertragung eines anderen Amtes im konkretfunktionellen Sinne in Streit steht und sich beim Antragsteller weder das Amt im statusrechtlichen Sinn noch die Beschäftigungsbehörde geändert haben.

20 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Voraussetzung ist, dass der jeweilige Antragsteller das von ihm behauptete streitige Recht (den Anordnungsanspruch) und die drohende Gefahr seiner Beeinträchtigung (den Anordnungsgrund) glaubhaft macht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO.

21 2. Der Antrag ist unbegründet, weil die Antragspartei unter Anlegung des bei einer Vorwegnahme der Hauptsache geltenden strengen Maßstabes weder einen Anordnungsgrund noch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat.

22 a) Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Mit der vom Antragsteller begehrten Entscheidung, im Kommissariat ... nicht mehr als Sachbearbeiter der 3. Qualifikationsebene, sondern wieder als stellvertretender Leiter eingesetzt zu werden, wird die Hauptsache aber vorweggenommen. Eine derartige Anordnung ist zur Wahrung des Grundrechts aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise nur dann angezeigt, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann und sein Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei Anlegung eines strengen Maßstabs erkennbar Erfolg haben muss, d.h. ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (BayVGH, B.v. 1.12.2025 – 3 CE 25.2116, BeckRS 2025, 36294 Rn. 7 m.w.N.). Eine dahingehende Vorwegnahme der Hauptsache ist zulässig, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss eines Klageverfahrens verwiesen würde (OVG LSA, B.v. 27.4.2009 – 1 M 42/09 – juris Rn. 11).

23 Dem Antragsteller ist es im vorliegenden Fall aber unter Berücksichtigung der widerstreitenden Interessen – seines Interesses an der Rückübertragung des Aufgabenbereichs eines stellvertretenden Leiters des Kommissariats ... einerseits und des öffentlichen Interesses an der Gewährleistung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung andererseits – zumutbar, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zu den – insoweit vergleichbaren – Fällen der Versetzung (vgl. BayVGH, B.v. 9.7.1991 – 3 CE 91.1406 – BeckRS 1991,9183; BayVGH, B.v. 18.12.2009 – 3 CE 09.1986 – juris Rn. 28) muss der Beamte, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen (vgl. BayVGH, B.v. 23.5.1995 – 3 CE 94.2976 – BeckRS 1995,13959). Es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern (vgl. zum Ganzen auch: VG Ansbach, B.v. 25.7.2013 – AN 1 E 13.01220 – juris Rn. 18).

24 b) Darüber hinaus liegt bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage auch kein Anordnungsanspruch vor, weil auf die Beibehaltung der Funktion des stellvertretenden Leiters des Kommissariats ... im selben Statusamt wie ein Sachbearbeiter ohnehin kein Anspruch besteht.

25 Kraft Ausübung seiner Organisationsgewalt kann der Dienstherr durch Umsetzung den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern, solange dem Beamten ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, U.v. 22.5.1980 – 2 C 30.78- BVerwGE 60, 144 – juris; U.v. 28.11.1991 – 2 C 41.89 – BVerwGE 89, 199 – juris; B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 – juris; B.v. 21.6.2012 – 2 B 23.12 – NVwZ 2012, 1481 – juris; BayVGH, B.v. 18.12.2009 – 3 CE 09.1986 – juris Rn. 28; VG München, B.v. 26.1.2015 – M 5 S 14.5554, juris Rn. 41; Baßlsperger, in Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Art. 48 BayBG Rn. 15b).

26 Für eine Umsetzung ist ein dienstliches Bedürfnis erforderlich. Hierbei sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Daher kann er den Aufgabenbereich eines Beamten aus jedem sachlichen Grund verändern (BVerwG, B.v. 8.2.2007 – 2 VR 1.07 – juris Rn. 4). Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. Demnach beschränkt sich die gerichtliche Prüfung darauf, ob ein sachlicher Grund für die Umsetzung vorlag oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich ist. Daneben sind die Belange des Betroffenen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Besonderheiten des bisher innegehabten Amts im konkretfunktionellen Sinn wie etwa Vorgesetztenfunktion, Beförderungsmöglichkeiten oder gesellschaftliches Ansehen haben in der Regel keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung. Die Beschränkung des Ermessens des Dienstherrn bei einer Umsetzung ist vielmehr auf besonders gelagerte Verhältnisse begrenzt (BVerwG, B.v. 26.11.2004 – 2 B 72.04 – Buchholz 235 § 9 BDO Nr. 41 – juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 17.10.2014 – 3 CE 14.724 – juris Rn. 23; B.v. 28.6.2011 – 3 CE 11.573 – juris Rn. 53; VG München, U.v. 18.2.2014 – M 5 K 13.4827 – juris Rn. 16; B.v. 10.6.2013 – M 5 E 13.718 – juris Rn. 21, vgl. auch Baßlsperger in: Weiss/Niedermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, Stand: Dezember 2022, Art. 48 Rn. 18).

27 Die Entscheidung des Antragsgegners, den Antragsteller wegen des nachvollziehbaren Verdachts unangemessener Äußerungen im Dienst gegenüber den Hinterbliebenen des am selben Tag aufgefundenen Verstorbenen und damit in einer Situation, die seitens der Beamten höchste Sensibilität erforderte, vorläufig in einen weniger sensiblen Bereich (Eigentumsdelikte) umzusetzen und den Antragsteller nach Einstellung des Disziplinarverfahrens seinen Dienst wieder im Kommissariat ... verrichten zu lassen genügt diesen Anforderungen. Nach Auffassung der Kammer ist der erneuten Verwendung des Antragstellers im Kommissariat ... sogar eine rehabilitierende Wirkung beizumessen. Dass der Antragsteller vormals eine stellvertretende Vorgesetztenfunktion innegehabt hatte, hat hingegen keine das Ermessen des Dienstherrn einschränkende Bedeutung.

28 3. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Da es sich bei dem geltend gemachten Anspruch um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt, erfolgt keine Reduzierung des Streitwerts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

Leitsatz

Die Umsetzung ist die Übertragung eines anderen Amtes im konkret-funktionellen Sinne, ohne dass das Amt im statusrechtlichen und im abstrakt-funktionellen Sinne berührt wird oder die Beschäftigungsbehörde sich ändert. Sie ist eine innerdienstliche Weisung, die im Ermessen des Dienstherrn steht und der der betroffene Beamte aufgrund seiner Gehorsamspflicht Folge zu leisten hat. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Beamte muss, selbst wenn eine eindeutige Aussage über den Ausgang des Hauptsacheverfahrens nicht möglich ist, die Folgen einer Neuorganisation bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens hinnehmen; es wäre für eine ordnungsgemäße Verwaltung nicht hinnehmbar, wenn es der Beamte in der Hand hätte, das bisherige Amt bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens weiterzuführen und die Dienstleistung in seinem neuen Amt zu verweigern. (Rn. 23) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Ermessensentscheidung des Dienstherrn kann bei einer Umsetzung im Allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt ist. (Rn. 26) (redaktioneller Leitsatz)

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Erfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes: Umsetzung eines Polizeibeamten

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