OLG München 36. Zivilsenat, 2026-05-22, 36 U 2520/24 e

36 U 2520/24 eTribunale superiore / Civil Chamber 3622 mag 2026

Regest

Eine Klage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSv Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

OLG München 36. Zivilsenat — 2026-05-22 — 36 U 2520/24 e — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-05-22

Aktenzeichen: 36 U 2520/24 e

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.06.2024, 14 O 1122/23, wird in Ziff.1 wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 2) 10.204,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2023 zu zahlen.

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.06.2024, Az. 14 O 1122/23, wird zurückgewiesen.

  2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerinnen Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

  4. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Gründe

I.

1 Gegenstand der Klage sind Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche aus OnlineGlücksspiel. Die Klägerinnen machen Ansprüche des Spielers A.X. aus abgetretenem Recht geltend.

2 1. Die ursprüngliche Klägerin (im Folgenden: Klägerin zu 1) ist eine in der Schweiz ansässige Aktiengesellschaft, welche im echten Forderungskauf erworbene Ansprüche von Spielern im eigenen Namen eintreibt.

3 Die Beklagte mit Sitz auf Malta betreibt eine Internetplattform, auf der sie online Glücksspiele und Sportwetten anbietet. Die Internetseite wird in deutscher Sprache betrieben und ist in Deutschland allgemein zugänglich. Die Beklagte verfügt über eine von der maltesischen Glücksspielbehörde – der Malta Gaming Authority (MGA) – erteilte Lizenz mit der Nummer … vom 09.11.2011. Zudem wurde das Angebot der Beklagten seit Oktober 2022 auch in Deutschland konzessioniert.

4 Im Zeitraum vom 15.02.2014 bis 21.08.2022 nahm Herr A.X. (im Folgenden: „Spieler“) über die von der Beklagten betriebene deutschsprachige Plattform „…“ unter dem Spielernamen mustermann von seinem Wohnsitz in Y. aus am Online-Glücksspiel teil. Spielteilnahmen außerhalb Deutschlands oder im Bundesland Schleswig-Holstein erfolgten nicht. Im vorgenannten Zeitraum zahlte der Spieler für Casino-Spiele von seinem Bankkonto insgesamt 49.231,72 EUR ein. Abzüglich der zwischenzeitlich erspielten und ausgezahlten Gewinne und Guthaben in Höhe von insgesamt 20.814,65 EUR sowie der Verluste aus Sportwetten in Höhe von 18.212,17 EUR entstand für den Spieler aus den Casino-Glückspielangeboten der Beklagten ein Verlust in Höhe von 10.204,90 EUR. Die Abbuchungen erfolgten über das in Deutschland geführte Girokonto bzw. Kreditkartenkonto des Spielers. Die vom Spieler vorgenommenen Ein- und Auszahlungen ergeben sich aus Anlage K 1.

5 Mit Abtretungs- und Forderungskaufvertrag vom 19.12.2022 erklärte der Spieler die Abtretung seiner Rückerstattungsansprüche gegenüber der Beklagten an die Klägerin zu 1). Auf die Abtretungserklärung Anlage K2 wird Bezug genommen.

6 2. Die Klägerin zu 1) beantragte erstinstanzlich, die Beklagte zur Zahlung von 10.204,90 EUR nebst Zinsen zu verurteilen.

7 Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche in Höhe der verlorenen Einsätze aus illegalem Online-Glücksspiel geltend. Das von der Beklagten angebotene Online-Glücksspiel sei verboten und der mit der Beklagten geschlossene Vertrag nach § 134 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 daher nichtig. Die Klägerin trägt vor, der als Zeuge angebotene Spieler habe auf die Legalität der Online-Glücksspiele vertraut und von einem Verbot keine Kenntnis gehabt. Einer Rückforderung stehe weder § 762 BGB noch § 242 BGB entgegen.

8 Die Beklagte hält die Klage für unzulässig, weil die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts nicht gegeben sei. Das Online-Casino-Verbot des GlüStV 2012 sei unwirksam, da nicht mit Unionsrecht vereinbar.

9 Der Spieler habe das Online-Angebot über mehrere Jahre freiwillig und beanstandungsfrei zu Unterhaltungszwecken genutzt. Das Angebot sei legal gewesen. Gehe man von einem Verbot aus, hätte sich auch der Spieler rechtswidrig verhalten. In Spielerkreisen sei bekannt gewesen, dass die Rechtmäßigkeit des Angebots umstritten sei. Aus den Allgemeinen Geschäftsbedingen habe er seine Verantwortung für die Legalität gekannt. Er hätte sich daher erkundigen können und müssen. Ein etwaiger Verstoß gegen § 4 Abs. 1 und Abs. 4 GlüStV 2012 führe ohnehin nicht zur Nichtigkeit des Vertrages, zumal der Spieler durch die Teilnahme selbst gegen das Recht verstoßen habe (§ 285 StGB).

10 Bereicherungsrechtliche Ansprüche seien jedenfalls nach § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen, weil sich der Spieler mindestens leichtfertig der Einsicht der Sittenwidrigkeit seines Tuns verschlossen habe. § 823 Abs. 2 BGB greife nicht ein, weil die Vorschriften des GlüStV 2012 kein Schutzgesetz seien. Der Spieler habe seine Spieleinsätze freiwillig getätigt und im Gegenzug Gewinnmöglichkeiten erhalten. Der Unterhaltungswert sei von einem eventuellen Schaden abzuziehen. Sein Verhalten stelle einen Fall des venire contra factum proprium i. S. v. § 242 BGB dar.

11 Die Beklagte erhebt zudem die Einrede der Verjährung.

12 3. Das Landgericht München II hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Spielers als Zeugen und mit Endurteil vom 18.06.2024 die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 1)

  1. 204,90 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.07.2023 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Beklagten auferlegt.

13 Das Landgericht führt aus, die internationale Zuständigkeit folge aus Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO.

14 Die Klägerin mache einen Anspruch aus einem Vertrag geltend, dessen Erfüllungsort in Deutschland liege. Die Zuständigkeitsfrage richte sich nach der EuGVVO. Der Klage liege ein vertraglicher Anspruch i. S. v. Art. 7 Nr. 1 lit. a EuGVVO zu Grunde. Soweit die Klagepartei sich auf deliktische Ansprüche stütze, folge die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO. Erfolgsort sei bei der Schutzgesetzverletzung i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 bzw. § 284 StGB der Ort, an dem das Glücksspiel abgerufen wurde, also der Wohnort des Spielers in Y. im Zuständigkeitsbereich des angerufenen Landgerichts München II. Die Anwendbarkeit deutschen Rechts ergebe sich aus Art. 6 Abs. 1 lit. b Rom I-VO. Die Geltung des Art. 6 Rom I-VO werde von der Abtretung der Ansprüche des Spielers als Verbraucher an die Klägerin zu 1) als Unternehmerin nicht ausgeschlossen. Im Kollisionsrecht bemesse sich die Schutzbedürftigkeit der Parteien nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses, sodass eine spätere Abtretung keine Auswirkung auf die Bestimmung des anwendbaren Rechts habe.

15 Der Klagepartei stehe ein Rückforderungsanspruch gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB zu.

16 Infolge der Nichtigkeit der Glücksspielverträge gemäß § 134 BGB habe die Beklagte das Geleistete rechtsgrundlos erlangt. Dem Anspruch stehe weder § 814 BGB noch die Kondiktionssperre aus § 817 Satz 2 BGB entgegen, da dem Spieler eine Kenntnis des gesetzlichen Verbotes nicht nachzuweisen und überdies die Vorschrift teleologisch zu reduzieren sei.

17 Der Klägerin stehe darüber hinaus ein deliktischer Schadenersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV zu. Die Beklagte habe ein Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB verletzt, da sie mit dem Anbieten von Online-Casinospielen gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet nach § 4 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 GlüStV 2012 verstoßen habe. Die Norm enthalte in § 4 Abs. 1 GlüStV 2012 zwar einen Erlaubnisvorbehalt. Für Online-Casino habe nach dem Wortlaut § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 jedoch ausnahmslos ein Verbot gegolten.

18 4. Gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 18.06.2024 wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung vom 19.07.2024 und ihrer Berufungsbegründung vom 19.09.2024.

19 Die Beklagte verfolgt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung.

20 Die Beklagte macht geltend, das Landgericht München II verkenne die rechtlichen Folgen des gewerblichen Forderungskaufes durch die Klägerin. Dieser Umstand lasse die internationale Zuständigkeit entfallen, so dass die Klage unzulässig sei. Die Beklagte rügt fortlaufend die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte.

21 Zudem sei die Klage unbegründet. Der Spieler habe – auch im Lichte von § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 – ein legales Angebot in Anspruch genommen, denn § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sei unionsrechtswidrig und damit nicht anwendbar gewesen. Im Hinblick auf die Regelung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2021 sei eine Nichtigkeitsfolge nach dem Sinn und Zweck des GlüStV 2021 nicht erforderlich, da der Spieler ein zulassungsreifes Angebot in Anspruch genommen habe. Bezüglich der in den Geltungsbereich des GlüStV 2021 fallenden Verluste sei zu beachten, dass durch die Einführung des neuen Glückspielstaatsvertrages 2021 das Online-Glücksspiel nicht länger generell verboten werden sollte, sondern von einem generellen Verbot (das sog. „Internetverbot“) in ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt umgestellt worden sei. Deliktische Ansprüche schieden schon wegen des mangelnden Schutzgesetzcharakters von § 4 Abs. 1, Abs. 4 und 5 GlüStV und § 284 StGB aus. Im Übrigen seien die Ansprüche verjährt.

22 5. Über das Vermögen der Klägerin zu 1) wurde mit Beschluss des Konkursamts St. Gallen am 05.03.2025 das vorläufige Konkursverfahren eröffnet. Das Verfahren war gemäß § 240 ZPO i. V. m. § 352 InsO unterbrochen. Auf den Beschluss des Senats vom 07.07.2025 wird Bezug genommen. Mit Beschluss des Kreisgerichts St. Gallen vom 10.06.2025 wurde das Konkursverfahren aufgehoben. Das Verfahren wurde fortgesetzt. Mit Schriftsatz vom 02.04.2025 erklärte die Klägerin zu 2) den Beitritt zum Rechtsstreit anstelle der bisherigen Klägerin. Die Klägerin zu 1) stimmte dem Parteiwechsel mit Schriftsatz vom 12.01.2026 zu. Die Beklagte hat dem Parteibeitritt sowie einem Parteiwechsel widersprochen.

23 Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt,

das am 14.06.2024 verkündete Urteil des Landgerichts München II, Az.: 14 O 1122/23, abzuändern und die Klage abzuweisen.

24 Die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 1) beantragt hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den Parteiwechsel zurückweist:

Das Urteil des Landgericht München II vom 18.06.2024 zum Az. 14 O 1122/23 wird dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die … [Klägerin zu 2] 10. 204,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

25 Die Klägerin und Berufungsbeklagte zu 2) beantragt,

Das Urteil des Landgerichts München II vom 18.6.2024 – 14 O 1122/23 dahingehend abzuändern, dass die Beklagte verurteilt wird, an die neue Klägerin EUR 10.204,90 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

26 Die Klagepartei macht geltend, das Landgericht gehe zutreffend von der internationalen Zuständigkeit aus. Das Landgericht habe zu Recht einen Anspruch auf Rückerstattung der eingetretenen Verluste bejaht. Die Ansprüche seien nicht verjährt. Der Spieler habe weder Kenntnis noch grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen, namentlich der Illegalität des Online-Glücksspiels, gehabt.

27 Die Klägerin zu 2) trägt vor, sie habe – erstmals am 15.09.2023 – und die AB Ltd. Habe erstmals am 27.10.2021 – der Klägerin zu 1) mehrere Darlehen in Höhe von insgesamt 5,1 Mio. EUR gewährt (Anlagenkonvolut 1 zum Schriftsatz vom 02.04.2025; Übersetzung Anlagen 9 und 10 zum Schriftsatz vom 12.06.2025). Diese Darlehen seien jeweils durch Globalzession aller bestehenden und künftigen Forderungen gesichert (Anlagenkonvolut 2 zum Schriftsatz vom 02.04.2025, Übersetzung Anlagen 11 bis 14 zum Schriftsatz vom 12.06.2025). Die Darlehensverträge und die Sicherheitenvereinbarungen enthielten Rechtswahlklauseln zugunsten des deutschen Rechts. Die Klägerin zu 1) sei in Ziffer 9. der Sicherheitenvereinbarung zur Einziehung der Forderung im eigenen Namen ermächtigt gewesen. Sie habe die Einzugsermächtigung gegenüber der Klägerin zu 1) unter Berufung auf Zahlungsverzug gemäß Ziffer 9. der Sicherheitenvereinbarung am 20.02.2025 (Anlagenkonvolut 5 Schriftsatz vom 02.04.2025) widerrufen. Die AB II Ltd. habe ihrerseits der Klägerin zu 2) am 02.04.2025 vorsorglich eine Einzugsermächtigung erteilt (Anlage 3 zum Schriftsatz vom 02.04.2025).

28 Die Klägerin zu 2) beruft sich auf ihre Inhaberschaft an der streitgegenständlichen Forderung.

29 Mit der Abtretung der Forderung an die Klägerin zu 1) sei diese von der zeitlich früheren Globalzession erfasst und daher von der Klägerin zu 2) erworben worden. Die Globalzession sei allumfassend und daher hinreichend bestimmt.

30 Der Parteiwechsel sei auch in zweiter Instanz als Klageänderung gemäß § 263 ZPO zulässig ohne Zustimmung der bisherigen Klägerin und ohne Zustimmung der Beklagten. Es handele sich nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge gemäß § 265 ZPO, da die Klägerin zu 2) bereits bei Klageerhebung Inhaberin der Forderung gewesen sei. Die Klägerin zu 1) habe anfänglich lediglich aus gewillkürter Prozessstandschaft geklagt. Die Einzugsermächtigung sei aber nach Klageerhebung weggefallen. Damit könne die Klägerin zu 1) nicht mehr Zahlung an sich verlangen. Sie sei daher auch nicht dazu berufen, dem Parteiwechsel zuzustimmen. Auf eine Zustimmung der Beklagten komme es nicht an, da der Wechsel sachdienlich sei.

31 Der Parteiwechsel sei schließlich nicht von einer Erklärung des Konkursamtes St. Gallen abhängig. Da die Klägerin im Zeitpunkt der Konkurseröffnung nicht Inhaberin der Forderung gewesen und auch nicht mehr zum Einzug berechtigt gewesen sei, sei die Forderung nicht Teil der Konkursmasse.

32 Die Beklagte widerspricht einem Beitritt als neue oder zusätzliche Klagepartei. Sie bestreitet die wirksame Abtretung der Forderung. Der Sicherungsvertrag erfülle nicht die Anforderungen an die Bestimmtheit. Zudem fehle es an der im Vertrag vorgesehenen Auflistung der abgetretenen Forderungen in Listen nach einem vorgegebenen Formular. Schließlich sei die Abtretung wegen sittenwidriger Übersicherung nichtig. Die Beklagte bestreitet, dass die streitgegenständliche Forderung von der Sicherungsabtretung erfasst wurde.

33 Schließlich sei der Klägerwechsel prozessual unzulässig.

34 Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 19.09.2024, 05.03.2025, 05.05.2025, 12.06.2025, 25.08.2025, 20.02.2026 der Klägerin zu 1) vom 15.11.2024, 19.02.2025, 10.03.2025, 02.10.2025, 05.02.2026 und der Klägerin zu 2) vom 02.04.2025, 12.06.2025, 12.07.2025, 17.11.2025, 12.01.2026, 17.02.2026 jeweils nebst Anlagen und die Hinweise vom 20.11.2024 verwiesen. Der Senat hat mündlich verhandelt im Termin vom 02.03.2026. Auf das Sitzungsprotokoll wird Bezug genommen.

II.

35 Die Berufung ist gemäß § 511 ff. ZPO zulässig. Das OLG München ist international und örtlich zuständig. Die Klägerin zu 2) ist dem Rechtsstreit wirksam beigetreten.

36 1. Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte folgt aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

37 a. Auf den Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 18 EuGVVO kann sich die gewerblich aus abgetretenem Recht vorgehende Klägerin nicht berufen (Stein/Jonas/Thole, ZPO, 23. Aufl. 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 16 m.w.N.).

38 Für die Anwendbarkeit von Art. 17, 18 EuGVVO spricht zwar der Wortlaut. Danach ist der Gerichtsstand eröffnet für Ansprüche aus einem Verbrauchervertrag. Es ist daher anerkannt, dass es auf die Verbrauchereigenschaft im Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt (Stein/Jonas/Thole, ZPO, 6. Aufl. 2022, Art. 18 EuGVVO Rn. 9). Im Falle der Rechtsnachfolge bleibt es bei der Anwendbarkeit, wenn der Rechtsnachfolger ebenfalls Verbraucher ist, etwa der Erbe. Im Falle der Abtretung zur gebündelten Geltendmachung in einer unechten Sammelklage kann der Zessionar jedoch nicht an seinem eigenen Wohnsitz klagen, selbst wenn er Verbraucher ist (EuGH, Urteil v. 25.01.2018 C-498/16 – Schrems – Facebook Ireland Limited, NJW 2018, 1003 Rn. 44). Dies gilt auch für den gewerblichen Forderungskäufer.

39 b. Die internationale Zuständigkeit folgt aus dem Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO.

40 Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Klage entweder als vertraglich oder als deliktisch zu qualifizieren, die Gerichtsstände nach Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO schließen sich gegenseitig aus (BeckOK ZPO/Thode, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 76b).

41 Die beiden in Art. 7 Nr. 1 und Nr. 2 EuGVVO festgelegten besonderen Zuständigkeitsregeln sind autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO auszulegen, um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten zu sichern (EuGH – ÖFAB – EuZW 2013, 703 Rn. 27). Dieses Erfordernis, das insbesondere für die Abgrenzung des jeweiligen Anwendungsbereichs dieser beiden Regeln gilt, bedeutet, dass die Begriffe „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ und „unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder … Ansprüche aus einer solchen Handlung“ nicht als Verweisung darauf zu verstehen sind, wie das bei dem nationalen Gericht anhängige Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (EuGH – Brogsitter – NJW 2014, 1648 Rn. 18).

42 Die Wendung „unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung“ i. S. v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht werden soll und die nicht an einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. v. Art. 7 Nr. 1 der EuGVVO anknüpft (EuGH – Wikingerhof – EuZW 2021, 263, Rn. 23), d. h. nicht auf eine rechtliche Verpflichtung gestützt ist, die eine Person gegenüber einer anderen freiwillig eingegangen ist (EuGH – Engler – NJW 2005, 811 Rn. 51).

43 Eine Klage hat somit einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ i. S. v. Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist (EuGH – Brogsitter – NJW 2014, 1648 Rn. 25). Dies ist unter anderem der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind (EuGH – Kareda – BeckRS 2017, 113096 Rn. 30-33). Beruft sich der Kläger hingegen auf die Regeln über die Haftung aus unerlaubter Handlung oder einer Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, d. h. auf einen Verstoß gegen eine gesetzliche Verpflichtung, und erscheint es nicht unerlässlich, den Inhalt des Vertrags zu prüfen, um zu beurteilen, ob das der Beklagten vorgeworfene Verhalten rechtmäßig oder rechtswidrig ist, da diese Verpflichtung der Beklagten unabhängig von diesem Vertrag besteht, so bilden eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand der Klage i. S. v. Art. 7 Nr. 2 EuGVVO (EuGH – Wikingerhof – GRUR 2021, 116, Rn. 33; BGH BeckRS 2021, 24105, Rn. 20).

44 Nach diesen Grundsätzen ist der Deliktsgerichtsstand eröffnet. Haftungsgrund ist die Veranstaltung und Teilnahme eines unerlaubten Glücksspiels. Zur Beurteilung der Rechtswidrigkeit des vorgeworfenen Verhaltens kommt es auf den Inhalt eines Vertrages zwischen dem Spieler und der Beklagten nicht an.

45 c. Bei der autonomen Auslegung zur Bestimmung des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist, sind die Zielsetzungen der Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitszuweisungen und der Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und sachgerechten Gestaltung des Prozesses zu berücksichtigen (EuGH – Wintersteiger – EuZW 2012, 513, Rn. 31). „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ kann sowohl der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs als auch der Ort des für den Schaden ursächlichen Geschehens sein, so dass der Beklagte nach Wahl des Klägers vor dem Gericht eines dieser beiden Orte verklagt werden kann (EuGH – VKI – EuZW 2020, 724 Rn. 23).

46 Der Handlungsort ist dort, wo das schadenstiftende Ereignis ausgelöst wurde (MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2022, Art. 7 EuGVVO Rn. 57). Bei deliktischen Handlungen, die über das Internet begangen wurden, ist der Handlungsort der Ort, an dem die jeweiligen Daten online hochgeladen wurden (EuGH – Wintersteiger – EuZW 2012, 513, Rn. 34; BeckOK ZPO/Thode, Brüssel Ia-VO Art. 7 Rn. 87). Handlungsort ist folglich dort, wo für die Beklagte tätige Personen das Online-Glückspiel und die Online-Sportwetten programmiert und online gestellt haben. Hierzu sind keine Tatsachen vorgetragen, im Zweifel ist der tatsächliche Sitz der Beklagten maßgeblich.

47 Der Erfolgsort liegt dort, wo die schädigenden Auswirkungen des haftungsauslösenden Ereignisses zu Lasten des Betroffenen eintreten. Maßgeblich ist der Ort, an dem der Geschädigte den Erstschaden erleidet und nicht der Ort, an dem er in der Folge eines Erstschadens einen Vermögensschaden erlitten hat (EuGH – VKI – EuZW 2020, 724, Rn. 27; OLG München BeckRS 2021, 38319, Rn. 54). Der Vermögensschaden, der auf einem speziell für die Teilnahme an Online-Glücksspielen eingerichteten Spielerkonto oder auf einem persönlichen Bankkonto des Spielers, von dem aus das Spielerkonto aufgeladen wurde, entstanden ist, ist nur eine indirekte Folge des geltend gemachten Schadens und für die Zuständigkeit nicht maßgeblich (EuGH – Wunner – BeckRS 2025, 73, Rn. 47). Auf die Belegenheit des Spielerkontos kommt es auch folglich nicht unter dem Gesichtspunkt an, dass von dem Konto auch konzessionierte und damit legale Spieleinsätze hätten vorgenommen werden können.

48 Das aus § 4 Abs. 1 GlüStV (2012) folgende Verbot der Veranstaltung eines Glücksspiels ohne Erlaubnis hat gemäß § 1 GlüStV (2012) zum Ziel, das Entstehen von Glücksspielsucht und Wettsucht, betrügerische Machenschaften, Folge- und Begleitkriminalität zu verhindern, den Jugend- und Spielerschutz zu gewährleisten, Gefahren für die Integrität des sportlichen Wettbewerbs vorzubeugen und ein begrenztes legales Angebot zur Vermeidung von illegalen Aktivitäten zur Verfügung zu stellen. Neben einem Schutz der Allgemeinheit und des Wettbewerbs ist damit auch ein Individualrechtsschutz des Einzelnen vor den Gefahren des Glücksspiels verbunden. Dieser Schutz wird bereits mit der Annahme des verbotenen Angebots durch einen Spieler beeinträchtigt. Eine etwaige daraus folgende Vermögensschädigung ist lediglich mittelbare Folge der Teilnahme an dem verbotenen Online-Glücksspiel oder der OnlineSportwette.

49 Nach diesen Maßstäben liegt der Schadenseintritt am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glückspielen teilgenommen hat (EuGH – Wunner – BeckRS 2025, 73, Rn. 48). Nach den Feststellungen im Urteil des Landgerichts war das Online-Angebot der Beklagten bestimmungsgemäß zumindest auch auf Deutschland ausgerichtet und betrifft folglich das Schutzgebiet des GlüStV (2012). Der Spieler hat an den Online-Casinospielen der Beklagten von seinem Wohnsitz im Bezirk des Landgerichts München II aus teilgenommen. Damit besteht eine enge Beziehung des Sachverhalts zu Deutschland, die für die Beklagte vorhersehbar war und aus der eine räumliche Nähe des Gerichtsortes zu den Beweismitteln folgt (im Ergebnis auch OLG Celle BeckRS 2024, 22353, Rn. 8).

50 d. Die Kognitionsbefugnis des Gerichts ist nicht auf Ansprüche aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. dem GlüStV beschränkt. Zwar wird im Hinblick auf den Ausnahmecharakter der besonderen Gerichtsstände nach der EuGVVO im Verhältnis zum allgemeinen Beklagtengerichtsstand gemäß Art. 4 Abs. 1 EuGVVO vertreten, dass der Kläger im Deliktsgerichtsstand nur damit korrespondierende deliktische Ansprüche geltend machen könne (Zöller/Hau, ZPO, 36. Aufl. 2026, Art. 7 Brüssel Ia-VO, Rn. 21). Ein Ausschluss bereicherungsrechtlicher Anspruchsgrundlagen resultiert hieraus nicht, da auch diese hier deliktisch geprägt sind (BayObLG BeckRS 2023, 19982 Rn. 28; BeckOGK ZPO/Lutz, Stand 1.4.2026, § 32 Rn. 96; Geimer IntZivilProzR, 9. Aufl. 2024, IV. Rn. 1499c, 1499d; MüKoZPO/Jungmann, 7. Aufl. 2025, § 32 Rn. 38). Wird ein Bereicherungsanspruch auf das Fehlen eines Rechtsgrundes gestützt, da der – vermeintliche – Vertrag wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig ist, beruht der Lebenssachverhalt des Streitgegenstandes auf eben dieser unerlaubten Handlung.

51 2. Aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO folgt zugleich die örtliche Zuständigkeit am Wohnsitzgericht des Spielers (Zöller/Hau, ZPO, 36. Aufl. 2026, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 1).

52 3. Die Klägerin zu 2) ist wirksam in den Rechtsstreit eingetreten.

53 a. Die Parteierweiterung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz ist nach den Grundsätzen des § 263 ZPO analog zur Klageänderung möglich, wenn der bisherige Kläger und der Beklagte zustimmen (BGH, GRUR 1996, 865, 866; OLG München, NJW-RR 1998, 788; MüKo ZPO/Becker Eberhard, 7. Aufl. § 263 Rn. 72; BeckOK ZPO/Bacher 60. Ed. Stand 1.3.2026, § 263 Rn. 23; Musielak/Voit/Foerste 22. Aufl. 2025, § 263 Rn. 19). Die Zustimmung des Beklagten kann bei Sachdienlichkeit durch das Gericht ersetzt werden (BGH NJW 2003, 2172 (2173); OLG München BeckRS 2026, 548; BeckOK ZPO/Bacher, 60. Ed. 1.3.2026, § 263 Rn. 23.1). Maßgeblich ist, dass der Streitgegenstand in objektiver Hinsicht gleichbleibt (BGH NJW 2003, 2173) und dass dem Beklagten ein weiterer Kläger zumutbar ist (Zöller/Greger, ZPO 36. Aufl. 2026, § 263 Rn. 19).

54 b. Die Klägerin zu 1) hat ihre Zustimmung erteilt. Das Gericht erachtet den Klägerwechsel als sachdienlich. Die Zustimmung der Beklagten ist daher entbehrlich.

55 Der objektive Streitgegenstand hat sich dadurch, dass nunmehr der Rechtsinhaber neben den zunächst gewillkürten Prozessstandschafter tritt und Zahlung an sich verlangt, nicht geändert.

56 Der Klagegrund bleibt derselbe. Das Hinzutreten weiterer Anspruchsvoraussetzungen wie die Wirksamkeit und der Umfang der Globalzession und der wirksame Widerruf der Einziehungsermächtigung stehen nicht entgegen. Diese Erweiterung des Prozessstoffes spricht auch nicht gegen die Sachdienlichkeit einer Entscheidung im bereits laufenden Verfahren. Einer Zulassung der Klageänderung im Sinne der Prozessökonomie steht eine Verzögerung der Entscheidungsreife nicht automatisch entgegen (BGH NJW 2011, 2796, 2798). Die Zulassung ist bereits dann sachdienlich, wenn der Prozessstoff eines neuen Verfahrens im Kern mit dem bereits laufenden Verfahren übereinstimmt. Dies ist hier der Fall. Eine Fortsetzung des laufenden Verfahrens vermeidet einen wiederholten Austausch von Argumenten und die Wiederholung der Beweisaufnahme vor einem weiteren Spruchkörper und ist daher prozessökonomisch. Schutzwürdige Interessen der Beklagten werden dadurch nicht verletzt.

57 Dagegen kommt es für die Sachdienlichkeit nicht auf eine objektive Notwendigkeit des Parteibeitritts an. Daher ist nicht maßgeblich, ob die Klägerin zu 1) zur Fortsetzung des Verfahrens in der Lage ist oder ob der beitretenden Partei andere Möglichkeiten, etwa die Nebenintervention, zur Verfügung stehen. Die Wahl unter mehreren prozessualen Wegen obliegt der Disposition der Parteien.

58 c. § 533 ZPO steht der Sachdienlichkeit nicht entgegen. Soweit der Prozessstoff sich hier um neue Tatsachen rund um die Finanzierung, die Globalzession und die Prozessführungsermächtigung erweitert, sind diese Tatsachen gemäß § 529 ZPO zu berücksichtigen, da sie aufgrund nachträglicher Ereignisse in erster Instanz nicht berücksichtigt werden konnten, § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO. Die beitretende Klägerin beruft sich auf einen Widerruf der Prozessführungsbefugnis am 20.02.2025, das angegriffene Endurteil des Landgerichts vom 18.06.2024 beruht auf der mündlichen Verhandlung vom 03.04.2024. Im Übrigen bleibt der Prozessstoff gleich.

59 d. Ein Parteibeitritt in der Berufung setzt grundsätzlich eine zulässige Berufung voraus (BGH, NJW 2003, 2173). Da hier die Beklagte Berufungsführerin ist, unterliegt die Parteierweiterung den Grenzen des § 528 ZPO. Der Beitritt der Klägerin zu 2) darf daher nicht zu einer reformatio in peius führen und im Urteilsausspruch über die Entscheidung des Landgerichts hinausgehen. Die Verurteilung zur Zahlung an die Klägerin zu 2) anstelle der Klägerin zu 1) verschlechtert die Situation für die Beklagte nicht.

60 4. Die Klägerin zu 1) ist aus dem Rechtsstreit nicht ausgeschieden. Der vollständige Parteiwechsel steht einer Klagerücknahme durch die ursprüngliche Klägerin gleich und unterliegt ihren Voraussetzungen. Die Klagerücknahme nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung setzt gemäß § 269 Abs. 1 ZPO die Zustimmung der Beklagten voraus. Diese kann nicht durch das Gericht als sachdienlich ersetzt werden (BGH NJW 2012, 3642, Rn. 15). Der Beklagten darf die ursprüngliche Klägerin als – weitere – Kostenschuldnerin nicht entzogen werden.

61 Die Änderung des Klageantrags in der Berufung auf Zahlung an die Klägerin zu 2) ist dagegen eine auch in der Berufung stets zulässige Klageänderung gemäß § 264 Nr. 2 ZPO, da es sich lediglich um eine qualitative Anpassung handelt, die den Klagegrund unverändert lässt.

III.

62 Die Berufung ist unbegründet. Die Klägerin zu 2) hat einen Anspruch gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht des Spielers X. in Höhe von 10.204,90 EUR.

63 1. Auf den Anspruch kommt gemäß Art. 4 Abs. 1 Rom-II VO deutsches Sachrecht zur Anwendung.

64 Auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung ist gemäß Art. 4 Abs. 1

65 Rom-II VO das Recht des Staates anzuwenden, in dem der Schaden eintritt. Der Ort der Schadensverwirklichung ist der Ort, an dem sich der Schaden konkret zeigt, unabhängig davon, in welchem Staat das schadensbegründende Ereignis oder indirekte Schadensfolgen eingetreten sind (EuGH – Wunner – EuZW 2026, 164 Rn. 36). Schützt das Verbot von OnlineGlückspielen im Mitgliedsstaat des gewöhnlichen Aufenthalts die Interessen des Spielers, ist der Schaden dort eingetreten, wo der Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (EuGH – Wunner – EuZW 2026, 164 Rn. 42, 43). Der Eintritt eines Vermögensschadens durch Verfügungen über ein Bank- oder Spielerkonto ist lediglich eine indirekte Folge dieses primären Schadens und für die Frage des anwendbaren Rechts folglich nicht maßgeblich (EuGH – Wunner – EuZW 2026, 164 Rn. 47). Anhaltspunkte für eine engere Verbindung zu einem anderen Staat im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Rom II-VO sind hier nicht ersichtlich.

66 Die vertragliche Anknüpfung führt über Art. 6 Abs. 1 Rom I-VO ebenfalls zur Anwendung deutschen Sachrechts. Da der Spieler als Verbraucher gehandelt hat, handelt es sich um einen Verbrauchervertrag. Die Abtretung an die Klägerinnen ändert daran nichts.

67 2. Der Klägerin zu 2) steht der Anspruch in Höhe von 10.204,90 EUR aus abgetretenem Recht gemäß § 812 Abs. 1 Satz1 Fall 1 BGB und gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 und 2021 zu.

68 a. Die Klägerin zu 2) ist Inhaberin des Anspruchs.

69 Der Spieler X. hat die Forderung am 19.12.2022 im Rahmen eines Forderungskaufs an die Klägerin zu 1) abgetreten (Anlage K2).

70 Die Klägerin zu 1) hat die Forderung bereits mit der Sicherheitenvereinbarung vom 15.09.2021 (Anlagen 11 und 2) an die Klägerin zu 2) im Rahmen einer Globalzession zur Sicherung von Ansprüchen aus dem Darlehen vom 15.09.2021 sowie weiterer Darlehen (Anlagen 9, 10 und 1) abgetreten. Die Abtretung erfolgte vor der Eröffnung des Konkursverfahrens.

71 aa. Auf die Abtretung ist deutsches Sachrecht anwendbar. Die Parteien haben in Ziffer 17.5 der Sicherheitenvereinbarung (Anlage 2, 11) wirksam gemäß Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO die Geltung deutschen Sachrechts auf den Vertrag und auf Ansprüche im Zusammenhang mit dem Vertrag vereinbart. Gemäß Art. 14 Abs. 1 Rom I-VO folgt das Rechtsverhältnis zwischen Zedent und Zessionar, hier also zwischen der Klägerin zu 1) und 2), dem auf den Vertrag anwendbaren Recht. Die Wirksamkeit der Abtretung einer Forderung gegen einen Dritten unterliegt dagegen dem Recht, dem die übertragene Forderung unterliegt, hier also ebenfalls dem deutschen Recht.

72 bb. Die Globalzession ist bestimmt, da in Ziffer 1.1. der Sicherheitenvereinbarung „alle gegenwärtigen und unbedingten und bedingten Forderungen und sonstigen Ansprüche des Zedenten, unabhängig von der Art des Vertrags, im Zusammenhang mit Erstattungs-, Schadensersatz oder ähnlichen Ansprüchen irgendeines Kunden gegen irgendeinen Schuldner…“ abgetreten werden. Da der Forderungserwerb im Rahmen des Geschäftsmodells der Klägerin zu 1) von dem Spieler X. als Kunden erfolgte, ist die streitgegenständliche Forderung unzweifelhaft von der Abtretung erfasst.

73 Dem steht nicht entgegen, dass die Sicherheitenvereinbarung in Ziffer 5. die monatliche Erfassung der abgetretenen Forderungen in Listen vorsah. Eine solche Aufstellung haben die Klägerinnen nicht vorgelegt. Die Globalzession steht jedoch nicht unter der Bedingung der Übergabe einer solchen Liste. Dies wird in Ziffer 5.c. der Sicherheitenvereinbarung klargestellt, wonach die Abtretung einer Forderung auch erfolgt, wenn sie, gleich aus welchen Gründen, nicht oder nicht vollständig in die Aufstellung aufgenommen wurde. Da zudem alle Forderungen von der Zession erfasst werden, ist eine solche Aufstellung nicht erforderlich, um die abgetretenen Forderungen zu bestimmen.

74 cc. Die Globalzession ist nicht wegen anfänglicher Übersicherung sittenwidrig und daher nichtig gemäß § 138 Abs. 1 BGB. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Entwicklung der von der Globalzession erfassten Forderungen dynamisch war. Schließlich kann die Sicherheit nur mit einem Bruchteil des Nennbetrags der abgetretenen Forderungen bewertet werden, da die Durchsetzung der Forderung mit hohem finanziellen Aufwand und erheblichen Unsicherheiten, auch in zeitlicher Hinsicht, verbunden ist.

75 dd. Der Sicherungsfall gemäß Ziffer 10. der Sicherheitenvereinbarung ist, dokumentiert durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Klägerin zu 1), eingetreten.

76 Die Einziehungsermächtigung wurde wirksam widerrufen.

77 ee. Eine zeitlich spätere weitere Globalzession an die AB II Ltd. steht der Wirksamkeit der zeitlich früheren Abtretung an die Klägerin zu 2) nicht entgegen. Im Übrigen hat die AB II Ltd. vorsorglich eine Einzugsermächtigung erteilt (Anlage 3).

78 b. Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB in Höhe von 10. 204,90 EUR.

79 aa. Die Beklagte hat die Spieleinsätze des Spielers X. durch Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt.

80 Nach § 134 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Die zwischen der Beklagten und dem Spieler geschlossenen Verträge stellen keinen rechtlichen Grund dar, da sie wegen Verstoßes gegen das Online-Glückspielverbot nichtig sind.

81 Das Glückspielangebot der Beklagten und die einzelnen Spielteilnahmen des Spielers X. verstoßen gegen §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 und 2021.

82 bb. Der Spieler hat seine Spielteilnahme unstreitig vom Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus – und dabei nicht aus Schleswig-Holstein – getätigt. Damit fand das Glückspiel im territorialen Geltungsbereich des GlüStV 2012 bzw. 2021 statt.

83 Der zeitliche Anwendungsbereich des GlüStV 2012 ist bis zur Geltung des GlüStV 2021 ab 01.07. 2021 eröffnet, auf spätere Spielteilnahmen ist der GlüStV 2021 anwendbar.

84 Bei den streitgegenständlichen Casinospielen handelt es sich um Glückspiel im Sinne von § 3 Abs. 1 GlüStV 2012 bzw. 2021. Ein Glücksspiel liegt vor, wenn im Rahmen eines Spiels für den Erwerb einer Gewinnchance ein Entgelt verlangt wird und die Entscheidung über den Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Die Entscheidung über den Gewinn hängt in jedem Fall vom Zufall ab, wenn dafür der ungewisse Eintritt oder Ausgang zukünftiger Ereignisse maßgeblich ist. Die von der Beklagten angebotenen Casinospiele erfüllen diese Kriterien.

85 Die Veranstaltung von Online-Casinospielen im Internet war gemäß § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 verboten und unterlag gemäß § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2021 einem Erlaubnisvorbehalt. Die Beklagte verfügte im hier maßgeblichen Zeitraum 2021/2022 nicht über eine Konzession nach dem GlüStV.

86 cc. Das im Glückspielvertrag 2012 vorgesehene Verbot sowie das im Glückspielvertrag 2021 vorgesehene Verbot mit Erlaubnisvorbehalt stehen mit dem Unionsrecht in Einklang. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine nationale Regelung mit Art. 56 AEUV vereinbar, die es verbietet, Casinospiele und Wettspiele online zu veranstalten, wenn diese Regelung darauf abzielt, den natürlichen Spieltrieb der Bevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken sowie der Entwicklung und Ausbreitung von unerlaubten Glücksspielen in Schwarzmärkten entgegenzuwirken (EuGH – European Lotto and Betting – BeckRS 2026, 6324). Dies entspricht den in § 1 GlüStV 2012 und 2021 genannten Zielen.

87 dd. Die Vorschriften des §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 und 2021 stellen ein gesetzliches Verbot i. S. d. § 134 BGB dar.

88 Als Verbotsgesetz kommen auch landesrechtliche Normen in Betracht (BGH, NJW 2024, 1950 Rn. 20). Der zwischen den Ländern geschlossene Glücksspielstaatsvertrag 2012 wurde von den einzelnen Landesgesetzgebern ratifiziert und jeweils in den Rang eines Landesgesetzes erhoben (Bayern: Bekanntmachung vom 30.06.2012, GVBl. S. 318; Bekanntmachung vom 13.07.2012, GVBl. S. 392; Bekanntmachung vom 03.05.2021 S. 288). Dabei ist nicht zwischen einem vollständigen Verbot unter dem GlüStV 2012 und einem Verbot mit Erlaubnisvorbehalt unter dem GlüStV 2021 zu unterscheiden. Ein Erlaubnisvorbehalt stellt die Einhaltung des gesetzlichen Verbots nicht frei, sondern zwingt den Verbotsadressaten, das hierfür vorgesehene Erlaubnisverfahren zu durchlaufen und die in diesem Rahmen geltenden Anforderungen zu erfüllen (BGH, NJW 2024, 1950 Rn. 22).

89 ee. Aus dem Verstoß gegen das gesetzliche Verbot des §§ 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 und 2021 folgt die Nichtigkeit der zwischen dem Spieler und der Beklagten geschlossenen Glückspielverträge.

90 Grundsätzlich erfordert der Schutzzweck dieses gesetzlichen Verbots die Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB. Wenn das Verbotsgesetz, wie hier, keine ausdrückliche Rechtsfolgenregelung enthält, ist die Frage, ob der Verstoß gegen das Verbot zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führt, nach dem Zweck des Verbotsgesetzes zu beantworten. Dabei hat der Verstoß gegen ein Verbotsgesetz in der Regel die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts nur dann zur Folge, wenn sich das Verbot gegen beide Seiten richtet. In besonderen Fällen kann sich die Nichtigkeit allerdings auch aus einem einseitigen Verstoß ergeben, falls nämlich der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf. Eine solche Ausnahme liegt etwa vor, wenn der angestrebte Schutz des Vertragspartners die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts erfordert oder wenn der Erfüllungsanspruch auf eine unerlaubte Tätigkeit gerichtet ist. Reicht es dagegen aus, dem gesetzlichen Verbot durch verwaltungs- oder strafrechtliche Maßnahmen Nachdruck zu verleihen, so hat die zivilrechtliche Sanktion der Nichtigkeit daneben keinen Platz (BGH NJW 2024, 1950 Rn. 27 m. w. N.). Der Zweck des gesetzlichen Verbots nach § 4 Abs. 1, 4 GlüStV 2012 und 2021, die Bevölkerung vor von öffentlichen Glücksspielen ausgehenden Gefahren zu schützen, erfordert grundsätzlich die Nichtigkeit der auf Grundlage eines Internetangebots unter einseitigem Verstoß gegen die Erlaubnispflicht geschlossenen Glücksspielverträge (BGH NJW 2024, 1950 Rn. 27 m. w. N; BGH NJW 2024, 2606 Rn 22; BeckOGK/Vossler, 1.3.2021, BGB § 134 Rn. 221).

91 ff. Die Kondiktion ist nicht gemäß § 817 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Der Bereicherungsanspruch ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein Verstoß gegen das Verbotsgesetz zur Last fällt. Der Spieler, der das Glückspielangebot wahrnimmt, verstößt gegen das Verbot des Online-Glückspiels. Allerdings ist der Kondiktionsausschluss unter Wertungsgesichtspunkten teleologisch zu reduzieren. Die Kondiktionssperre des § 817 Satz 2 BGB darf nicht greifen, wenn der Ausschluss der Kondiktion einen Anreiz dafür bieten würde, das verbotene Verhalten fortzusetzen (OLG Dresden NJW-RR 2023, 344; BeckOK BGB Hau/Possek 77. Ed. Stand. 1.2.2026, Rn. 2; BGH NJW 2006, 45 (46)). Das Verbot liefe weitgehend ins Leere, wenn die Veranstalter die Einsätze ohne Risiko einer Rückforderung behalten dürften.

92 gg. Der Anspruch entspricht der Höhe nach den saldierten Verlusten. Die Beklagte hat keine Einwendungen gegen die rechnerische Richtigkeit erhoben. Die Einsätze und Verluste sind in der Anlage K1, welche sämtliche Transaktionen dokumentiert, ausreichend belegt.

93 hh. Die Einrede der Verjährung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat kein Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB.

94 Die Ansprüche unterliegen der regelmäßigen dreijährigen Verjährung des § 195 BGB. Die Verjährung beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Die Ansprüche sind jeweils im Zeitpunkt der Spielteilnahme und des dadurch verursachten Verlustes entstanden.

95 Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände ist die Kenntnis der Tatsachen maßgeblich. Auf die zutreffende rechtliche Würdigung kommt es nicht an. Es reicht im Zusammenhang mit der Spielteilnahme an einem verbotenen Glückspiel allerdings nicht aus, dass der Spieler weiß, dass er an einem Glückspiel teilnimmt. Zur Tatsachenkenntnis gehört auch, dass er wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein verbotenes Spielangebot handelt (OLG Hamm, BeckRS 2025, 31122, Rn. 22). Die Beweislast hierfür trägt die Beklagte (Grüneberg/Ellenberger, BGB, 85. Aufl. 2026, § 199 Rn. 50).

96 Dem Spieler X. war nicht bekannt, dass das Angebot der Beklagten verboten war. Dies ergibt sich aus den Feststellungen des Landgerichts, welches hierzu Beweis erhoben hat durch Vernehmung des Spielers als Zeugen im Termin vom 03.04.2024. Der Spieler hat ausgesagt, er habe erst im Jahr 2022 durch eine Werbung auf Tiktok erfahren, dass man sein Geld zurückverlangen könne. Vorher habe er nicht gewusst, dass es sich um ein verbotenes Glückspiel gehandelt habe. Das Landgericht hat in seiner Würdigung keine Anhaltspunkte dafür festgestellt, dass dem Zeugen zum Zeitpunkt der Spieleinsätze die Verbotswidrigkeit bewusst war. Diese Feststellungen sind nicht zu beanstanden.

97 Eine allgemeine Medienberichterstattung über illegales Online-Glückspiel reicht für die Kenntnis nicht aus. Erforderlich ist, dass der individuelle Spieler konkret die Gelegenheit hatte, von der Betroffenheit seiner Spielteilnahmen Kenntnis zu nehmen. Dies erfordert Vortrag dazu, dass ihm zu einem bestimmten Zeitpunkt Informationen über das Spielangebot der Beklagten vorlagen, vor denen er die Augen verschlossen hat. Hierfür fehlt es an substantiiertem Vortrag zu Art, Zeitpunkt und Inhalt einer bestimmten Information.

98 Die dreijährige Verjährungsfrist war folglich bei Erhebung der Klage vom 28.03.2023, eingegangen bei Gericht am 30.03.2023, zugestellt am 30.07.2023, nicht abgelaufen und wurde wirksam gehemmt, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klägerin zu 1) war im Zeitpunkt der Klagezustellung zur Einziehung ermächtigt. Damit hat die Klage des Berechtigten die Hemmung bewirkt. Die Hemmung wirkt auch für die Klägerin zu 2) als Forderungsinhaberin bzw. als Berechtigte nach Widerruf der Einziehungsermächtigung (BGH, BeckRS 2022, 30637 Rn. 23; BGH NJW-RR 1989, 1269).

99 c. Der Anspruch besteht in gleicher Höhe auch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V. m. § 4 Abs. 1, 4 GlüstV 2012 und 2021.

100 aa. Das Glückspielverbot schützt nicht nur die Allgemeinheit, sondern auch den einzelnen

101 Spieler. Dies kommt in § 1 GlüStV zum Ausdruck, der in Nr. 3 ausdrücklich den Schutz des Spielers zum Ziel erhebt. Vom Schutzzweck umfasst sind neben den psychosozialen Auswirkungen der Spielsucht auch die wirtschaftlichen Aspekte des Glückspiels (OLG Dresden, BeckRS 2025, 42940 Rn. 61).

102 bb. Die Beklagte hat den Tatbestand der Verbotsnorm verletzt. Sie hat dabei durch ihre Organe bedingt vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig gehandelt. Die Beklagte wusste, dass sie öffentlich Casinospiele für Spielteilnehmer in Deutschland veranstaltete, ohne über die in Deutschland erforderliche Erlaubnis der deutschen Behörden zu verfügen und hat sich darüber hinweggesetzt.

103 cc. Der Gesetzesverstoß war adäquat kausal für den Vermögensschaden des Spielers. Die Kausalität entfällt nicht deshalb, weil der Spieler womöglich ein anderes – erlaubtes oder unerlaubtes – Glückspielangebot wahrgenommen hätte.

104 dd. Die streitgegenständlichen Verluste stellen einen Schaden gemäß § 249 Abs. 1 BGB im Sinne der Differenzhypothese dar. Der finanzielle Verlust ist vom Schutzzweck der Norm erfasst. Ein Unterhaltungswert kann nicht gegengerechnet werden, da die Norm den Spieler gerade vor den mit dieser Art der Unterhaltung verbundenen finanziellen Nachteilen schützen will. Daher kommt auch ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB nicht in Betracht.

105 ee. Der Einrede der Verjährung steht jedenfalls § 852 BGB entgegen. Die Beklagte wäre auch nach Eintritt der Verjährung zur Herausgabe nach Bereicherungsrecht verpflichtet. Die absolute zehnjährige Verjährungsfrist der frühestens aus 2014 resultierenden Ansprüche wurde durch Klageschrift vom 28.03.2023, eingegangen bei Gericht am 30.03.2023, zugestellt am 30.07.2023, gehemmt.

IV.

106 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

107 Die vorläufige Vollstreckbarkeit regelt sich nach den §§ 708 Nr. 10 S. 1, 711, 713 ZPO.

108 Der Streitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 S. 1, 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 ZPO.

V.

109 Die Zulassung der Revision beruht auf § 543 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO. Zum einen weicht die Entscheidung vom Urteil des OLG München vom 05.02.2026, 24 U 1752/24, hinsichtlich der Maßstäbe, die für die Ermessensentscheidung zur Sachdienlichkeit einer Klageänderung zugrunde gelegt werden, ab. Diese Divergenz ist von Bedeutung, da weitere, gleichgelagerte Verfahren an den Münchener Gerichten noch nicht entschieden sind. Zum anderen sind die Grundsätze des Klägerwechsels bzw. des Parteibeitritts auf Klägerseite nicht abschließend durch den Bundesgerichtshof geklärt.

kurztext-land

Revision zugelassen

Leitsatz

Eine Klage hat einen „Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag“ iSv Art. 7 Nr. 1 EuGVVO zum Gegenstand, wenn eine Auslegung des Vertrags zwischen den Parteien unerlässlich erscheint, um zu klären, ob das Verhalten, das der Kläger dem Beklagten vorwirft, rechtmäßig oder vielmehr widerrechtlich ist. Dies ist der Fall bei einer Klage, die auf den Bestimmungen eines Vertrags oder auf Rechtsvorschriften beruht, die aufgrund dieses Vertrags anwendbar sind. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Bei deliktischen Handlungen, die über das Internet begangen wurden, ist Handlungsort iSd Art. 7 Nr. 2 EuGVVO der Ort, an dem die jeweiligen Daten online hochgeladen wurden. Handlungsort einer Online-Sportwette ist dort, wo das Glückspiel und die Sportwetten programmiert und online gestellt wurden. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Der Vermögensschaden, der auf einem speziell für die Teilnahme an Online-Glücksspielen eingerichteten Spielerkonto oder auf einem persönlichen Bankkonto des Spielers, von dem aus das Spielerkonto aufgeladen wurde, entstanden ist, ist nur eine indirekte Folge des geltend gemachten Schadens und für die Zuständigkeit nicht maßgeblich. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Vorschriften des § 4 Abs. 1, Abs. 4 GlüStV 2012 und 2021 stellen ein gesetzliches Verbot iSd § 134 BGB dar. (Rn. 87) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Kondiktionssperre des § 817 S. 2 BGB darf nicht greifen, wenn der Ausschluss der Kondiktion einen Anreiz dafür bieten würde, das verbotene Verhalten – wie bei einem Online-Glückspiel – fortzusetzen. (Rn. 91) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Für die Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände gem. § 199 Abs. 1 BGB ist die Kenntnis der Tatsachen maßgeblich, auf die zutreffende rechtliche Würdigung kommt es nicht an. Zur Tatsachenkenntnis gehört bei der Teilnahme an einem Online-Glückspiel auch, dass der Spieler wusste oder hätte wissen müssen, dass es sich um ein verbotenes Spielangebot handelt. (Rn. 95) (redaktioneller Leitsatz)

sonstosatz

Der gewerbliche Käufer von Verbraucheransprüchen kann nicht am Verbrauchergerichtsstand gemäß Art. 17, 18 EuGVVO klagen. (Rn. 38)

sonstosatz

Für eine Klage wegen des Angebots unerlaubten Glückspiels ist der Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO eröffnet. (Rn. 44)

sonstosatz

Bei dem Angebot unerlaubten Glückspiels ist Handlungsort iSd Art. 7 Nr. 2 EuGVVO dort, wo das Glückspiel online gestellt wurde. (Rn. 46)

sonstosatz

Der Erfolgsort iSd Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ist der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Spielers, wenn davon ausgegangen werden kann, dass er von dort aus an Online-Glückspielen teilgenommen hat. (Rn. 49)

sonstosatz

Die Kognitionsbefugnis des Gerichts im Deliktsgerichtsstand gemäß Art. 7 Nr. 2 EuGVVO erstreckt sich auf bereicherungsrechtliche Ansprüche, da diese deliktisch geprägt sind, wenn sie auf einer Vertragsnichtigkeit wegen unerlaubten Glückspiels beruhen. (Rn. 50)

sonstosatz

Die Parteierweiterung auf Klägerseite in der Berufungsinstanz ist nach den Grundsätzen des § 263 ZPO analog zur Klageänderung möglich. Die Zustimmung der bisherigen Klägerin und der Beklagten ist erforderlich, die Zustimmung der Beklagten ist bei Sachdienlichkeit entbehrlich. Die Klagänderung im Wege der Parteierweiterung ist sachdienlich, wenn der Streitgegenstand in objektiver Hinsicht gleichbleibt und wenn der Beklagten eine weitere Klägerin zumutbar ist. (Rn. 53)

sonstosatz

Das Ausscheiden der ursprünglichen Klägerin unterliegt den Voraussetzungen einer Klagerücknahme gemäß § 269 ZPO. (Rn. 60)

titelzeile

Rückforderung von Spieleinsätzen nichtiger Online-Glücksspielverträge

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