LG München I 28. Zivilkammer, 2026-03-17, 28 O 7139/25

28 O 7139/25Tribunale cantonale17 mar 2026

Regest

Mit der Pfändung eines Erbteils erwirbt der Pfändungsgläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Wird dem Gläubiger (wie hier) ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu gem. § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage gem. § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben. Eine Verfügungsberechtigung über einzelne Nachlassgegenstände folgt hieraus jedoch nicht (§ 859 S. 2 ZPO). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG München I 28. Zivilkammer — 2026-03-17 — 28 O 7139/25 — Endurteil

Entscheidungsdatum: 2026-03-17

Aktenzeichen: 28 O 7139/25

Dokumenttyp: Endurteil

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger … € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … zu zahlen.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf … € festgesetzt.

Tatbestand

1 Der Kläger verlangt von der Beklagten Auszahlung des auf einem Girokonto befindlichen Guthabens.

2 Der Kläger unterhielt bei der Beklagten gemeinsam mit seiner Ehefrau … ein Gemeinschaftskonto mit der Kontonummer … und IBAN …. Zuvor war die Ehefrau des Klägers alleinige Kontoinhaberin, die Umschreibung auf ein Gemeinschaftskonto erfolgte im Januar ….

3 In der Vereinbarung über die Kontoumschreibung vom … (Anlage B1) vereinbarten die Parteien, dass für das Konto Einzelverfügungsberechtigung gilt mit der Folge, dass jeder Kontoinhaber über das Konto ohne Mitwirkung des anderen Kontoinhabers verfügen darf. Die Vereinbarung enthält außerdem eine Regelung für den Todesfall eines Kontoinhabers, welche auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

„Nach dem Tod eines Kontoinhabers bleiben die Befugnisse des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen. Jedoch kann der überlebende Kontoinhaber ohne Mitwirkung der Erben das Konto auflösen. Die Rechte des Verstorbenen werden durch dessen Erben gemeinschaftlich wahrgenommen. Das Recht zum Widerruf der Einzelverfügungsberechtigung steht jedem Erben allein zu. (…)“

4 Die Ehefrau des Klägers verstarb am ….

5 Die Eheleute … schlossen … einen notariell beurkundeten Erbvertrag (Anlage K2).

6 Der Erbvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut:

„(…)

§ 2

Bestimmungen des zuerststerbenden Ehegatten von uns:

Der zuerststerbende Ehegatte von uns setzt zu seinen Erben ein:

a) Den überlebenden Ehegatten,

b) unsere gemeinschaftliche Tochter,

wohnhaft …

geb. am …

  • lit. a) zu einem Viertel, lit. b) zu drei Vierteln -.

(…)

Vermächtnisanordnung:

Im Wege des Vermächtnisses wendet der zuerststerbende Ehegatte dem überlebenden Ehegatten

  1. den lebenslänglichen und unentgeltlichen Nießbrauch an dem Erbteil unserer Tochter,

  2. das gesamte Sparguthaben (Girokonten, Sparkonten, Wertpapiere, Aktien usw.)

  3. das gesamte bewegliche Vermögen, einschließlich Hausrat und etwa vorhandene Kraftfahrzeuge zu.

(…)

Testamentsvollstreckung:

Der zuerststerbende Ehegatte ordnet Testamentsvollstreckung an.

Zum Testamentsvollstrecker wird der überlebende Ehegatte bestimmt.

Ein Ersatztestamentsvollstrecker wird nicht bestimmt.

Die Testamentsvollstreckung endigt mit dem Tod des überlebenden Ehegatten von uns. Der Testamentsvollstrecker hat sämtliche Rechte und Befugnisse, die ihm nach dem Gesetz eingeräumt werden können, insbesondere ist er in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlaß nicht beschränkt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, er kann also die angeordneten Vermächtnisse an sich selbst erfüllen.

(…)“

7 Nach dem Tod der Ehefrau des Klägers kam es auf dem streitgegenständlichen Gemeinschaftskonto zu mehreren größeren Barabhebungen und Überweisungen. Am … wies das Konto einen Überziehungssaldo von … € auf.

8 Die Beklagte kündigte daraufhin mit Schreiben vom …, welches sie an den Kläger und an seine verstorbene Ehefrau richtete, das streitgegenständliche Konto.

9 Am … wurde auf das streitgegenständliche Konto eine Überweisung in Höhe von … € von einem Gemeinschaftskonto des Klägers und seiner verstorbenen Ehefrau bei der … getätigt.

10 Den Zahlungseingang von … € verrechnete die Beklagte mit dem bis dahin einschließlich Zinsen aufgelaufenen Debet-Saldo von … € mit der Folge, dass seit dem … auf dem streitgegenständlichen Konto ein positiver Saldo von … € besteht.

11 Die Beklagte erwirkte am … aufgrund eines ihr gegen die Tochter der Eheleute … zustehenden Zahlungsanspruchs aus einer Kaufvertragsurkunde in Höhe von … € beim Amtsgericht … einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (Anlage B 7). Dieser wurde der gesetzlichen Betreuerin des Klägers am … zugestellt.

12 Auf Seite 6 des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom … heißt es:

„Gepfändet werden die angeblichen Erbanteile der Schuldnerin an der Erbengemeinschaft …, geb. …, verst. …, zusammen mit dem Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Auszahlung des Erbanspruchs.“

13 Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … (Anlage K 4) zur Auszahlung des Guthabens auf dem streitgegenständlichen Konto an sich aus.

14 Mit Schreiben vom … (Anlage B 11) wies die Beklagte den Auszahlungsanspruch zurück und teilte mit, dass der gegenständliche Betrag aufgrund einer Forderung gegen die Erbin, Frau …, gepfändet und auf die Forderung entsprechend verrechnet worden sei.

15 Mit weiterem Schreiben der … vom … (Anlage B 12) bot die Beklagte dem Kläger an, einen Betrag in Höhe von EUR … an ihn auszubezahlen und auf die Restforderung gegenüber seiner Tochter zu verzichten. Hierauf reagierte der Kläger nicht.

16 Die Miterbin … erklärte sich mit Schreiben vom … (Anlage K 3) mit der Auszahlung des Guthabens bei der Beklagten in Höhe von € … an den Kläger einverstanden.

17 Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm ein Anspruch auf Auszahlung des bei der Beklagten verwahrten Kontoguthabens zustehe. Ein Gläubiger eines Miterben könne selbst bei Pfändung des Miterbenanteils nicht auf einzelne Vermögenswerte der Erbengemeinschaft zugreifen, sondern nur auf den Miterbenanteil selbst. Die von der Beklagten erklärte Verrechnung verstoße gegen § 2040 Abs. 2 BGB.

18 Da die streitgegenständlichen Vermögenswerte dem Kläger seit dem … vorenthalten würden, ergebe sich der Zinslauf ab dem …. Die Beklagte befinde sich spätestens mit Fristablauf aus dem außergerichtlichen Aufforderungsschreiben vom … seit dem … in Verzug.

19 Hilfsweise ergebe sich der Anspruch des Klägers aus § 812 Abs. 1, § 823 und § 826 BGB, da die Beklagte das Guthaben des Klägers ohne Rechtsgrund zurückhalte.

20 Der Kläger beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem … zu zahlen.

  2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in Höhe von € ….

21 Hilfsweise wird beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Erbengemeinschaft nach der verstorbenen Ehefrau des Klägers, Frau …, verstorben, am …, bestehend aus dem Kläger und dessen Tochter, Frau …, einen Betrag in Höhe von € … nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem … zu zahlen.

22 Die Beklagte beantragt

Klageabweisung.

23 Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie aufgrund des ihr zustehenden Zahlungstitels gegen die Tochter des Klägers berechtigt sei, den Erbanteil der Tochter des Klägers in Höhe eines Teilbetrages von … € zu pfänden und auf Grundlage dieser Pfändung das auf dem gemeinschaftlichen Konto der Eheleute … befindliche Guthaben mit dem gepfändeten Anspruch zu verrechnen.

24 Da der Beklagten weitere Ansprüche gegen die Tochter des Klägers zustünden, mache sie auf Grundlage ihres AGB-Pfandrechts bezüglich der Auszahlung des Restsaldos ein Zurückbehaltungsrecht geltend.

25 Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der Hauptverhandlung vom … verwiesen.

Gründe

26 Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

27 Die Klage ist zulässig.

28 Das Landgericht München I ist für den vorliegenden Rechtsstreit gemäß §§ 12, 17 Abs. 1 ZPO örtlich und gemäß §§ 23, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig.

B.

29 I. Die Klage ist im Hauptantrag auch begründet.

30 Dem Kläger steht gegen die Beklagte aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsdiensterahmenvertrags ein Anspruch auf Auszahlung des Guthabens von dem streitgegenständlichen Girokonto an sich zu.

31 Gemäß der Umschreibungsvereinbarung vom … ist der Kläger als einer der Kontoinhaber des sogenannten ODER-Kontos grundsätzlich einzelverfügungsberechtigt, wobei die Einzelverfügungsberechtigung auch nach dem Tod des anderen Kontoinhabers unverändert bestehen bleibt.

32 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts … vom ….

33 Mit dem Tod der Ehefrau des Klägers ging ihr Vermögen als Ganzes und damit ihre Rechtsstellung als Mitinhaberin des streitgegenständlichen Kontos gemäß §§ 1922 Abs. 1, 2032 Abs. 1 BGB auf ihre Erben als Erbengemeinschaft über. Gemäß dem Erbvertrag vom … wurde die Ehefrau des Klägers vom Kläger sowie von ihrer Tochter … beerbt.

34 Die Pfändung des Erbanteils der Tochter der Eheleute … berechtigt die Beklagte nicht dazu, das Guthaben auf dem streitgegenständlichen Konto einzubehalten. Mit der Pfändung erwirbt der Vollstreckungsgläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Für die Verwertung des gepfändeten Anteils findet § 835 Abs. 1 ZPO Anwendung, d.h. der Anteil wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen. Hierdurch wird der Gläubiger zu allen im Recht des Schuldners begründeten, der Befriedigung dienenden Maßnahmen ermächtigt. Wird dem Gläubiger – wie hier – ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu gemäß § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage gemäß § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben (BGH, Beschl. v. 7.2.2019 – V ZB 89/18, ErbR 2019, 428 Rn. 7 ff. m.w.N.). Eine Verfügungsberechtigung über einzelne Nachlassgegenstände folgt hieraus jedoch nicht (§ 859 Satz 2 ZPO).

35 Das mit der Pfändung erworbene Pfändungspfandrecht schließt vorliegend auch nicht die Verfügungsberechtigung des Klägers über einzelne Nachlassgegenstände aus, denn der Kläger ist im Erbvertrag vom … zum Testamentsvollstrecker bestimmt worden. Zudem ist dem Kläger durch Erbvertrag das gesamte Sparguthaben im Wege der Anordnung eines Vorausvermächtnisses (§ 2150 BGB) zugewendet worden. Ist über den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist eine Zustimmung des Pfandgläubigers im Falle der Verfügung des Testamentsvollstreckers über einzelne Nachlassgegenstände nicht erforderlich. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind vorrangig zu beachten. Schließlich ist der Erbteil mitsamt der Beschränkung durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung verpfändet worden (BeckOGK/Leinenweber, 1.12.2025, BGB § 1274 Rn. 105). Da das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit vorrangig zu begleichen ist (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB), ist der Kläger als Testamentsvollstrecker trotz Pfändungspfandrechts der Beklagten am Erbanteil einer Miterbin berechtigt, das Guthaben vom streitgegenständlichen Konto als Vermächtnis an sich auszuzahlen. Dem steht auch § 181 BGB nicht entgegen, da es sich bei der Zahlung lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Vermächtnis handelt und der Testamentsvollstrecker im Erbvertrag zudem von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit wurde.

36 Der Klage war daher im Hauptantrag stattzugeben.

37 II. Der Kläger hat gegen die Beklagte außerdem einen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit … aus §§ 286 Abs. 1 Satz 1, 280 Abs. 1 und 2, 288 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … (Anlage K 4) aufgefordert, den bei ihr verwahrten Betrag in Höhe der Klageforderung bis spätestens … an den Kläger auszuzahlen. Die Beklagte befindet sich daher seit … in Verzug. Ein früherer Verzugseintritt lässt sich hier dagegen nicht begründen. Dass der Kläger die Beklagte schon vor dem anwaltlichen Schreiben vom … zur Zahlung aufgefordert hätte, hat er nicht vorgetragen, auch liegt kein Fall des § 286 Abs. 2 BGB vor, eine Mahnung war daher nicht entbehrlich. Allein aus dem Umstand, dass der Betrag seit … auf einem Konto bei der Beklagten verwahrt wurde, folgt keine Auszahlungsverpflichtung der Beklagten, denn die Verwahrung von Kontoguthaben gehört zu den Hauptleistungspflichten der Bank aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag.

38 Den Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann der Kläger von der Beklagten dagegen nicht nach § 286 Abs. 1, 280 Abs. 1 und 2 BGB verlangen. Zwar sind Kosten der Rechtsverfolgung als Verzugsschaden zu erstatten, wenn sie nach Eintritt des Verzugs zur Wahrnehmung und Durchsetzung der Rechte des Forderungsgläubigers erforderlich und zweckmäßig waren, hierzu gehören jedoch nicht die Kosten der den Verzug begründenden Erstmahnung, weil sie nicht durch den Verzug verursacht worden sind. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach Verzugseintritt in der Sache tätig wurde, hat er jedoch nicht vorgetragen. Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

C.

39 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Der Streitwert entspricht der klägerischen Begehr.

Leitsatz

Mit der Pfändung eines Erbteils erwirbt der Pfändungsgläubiger ein Pfändungspfandrecht (§ 804 Abs. 1 ZPO) an dem Erbanteil, nicht jedoch an den einzelnen Nachlassgegenständen. Wird dem Gläubiger (wie hier) ein Erbanteil zur Einziehung überwiesen, berechtigt ihn dies dazu, die Auseinandersetzung (§ 2042 BGB) zu betreiben. Er kann hierzu gem. § 363 Abs. 2 FamFG bei dem Nachlassgericht einen Antrag auf Vermittlung der Auseinandersetzung durch einen Notar stellen oder auch eine Teilungsklage gem. § 2042 Abs. 1, §§ 749 ff. BGB gegen die Miterben erheben. Eine Verfügungsberechtigung über einzelne Nachlassgegenstände folgt hieraus jedoch nicht (§ 859 S. 2 ZPO). (Rn. 34) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ist über den Nachlass Testamentsvollstreckung angeordnet, so ist eine Zustimmung des Pfandgläubigers im Falle der Verfügung des Testamentsvollstreckers über einzelne Nachlassgegenstände nicht erforderlich. Die Befugnisse des Testamentsvollstreckers sind vorrangig zu beachten. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Da ein Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit vorrangig zu begleichen ist (§ 1967 Abs. 1 und 2 BGB), ist der Testamentsvollstrecker trotz Pfändungspfandrechts am Erbanteil einer Miterbin berechtigt, ein zugunsten des überlebenden Ehegatten angeordnetes Vorausvermächtnis an einem Sparguthaben an sich auszuzahlen. Dem steht auch § 181 BGB nicht entgegen, da es sich bei der Zahlung lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit aus dem Vermächtnis handelt. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

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Rechte des Pfändungsgläubigers bei Pfändung eines Erbteils

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