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6 U 1252/26 e•OLG München Patentsenat, 2026-05-13, 6 U 1252/26 e
6 U 1252/26 eTribunale superiore13 mag 2026
Da es sich bei dem Antrag auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit um einen Berufungsangriff gegen eine nach Auffassung des Berufungsklägers fehlerhafte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und damit einen Teil des erstinstanzlichen Urteils handelt, über den vorab per Teilurteil zu entscheiden ist, gelten insoweit für die Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung dieselben Maßstäbe wie für jeden anderen Berufungsangriff: Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Abänderung der Vollstreckungssicherheit kommt daher jedenfalls dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – wie aus den dargestellten Gründen im Streitfall – nach summarischer Prüfung jedenfalls mit der vom Erstgericht gegebenen Begründung offensichtlich keinen Bestand haben wird.
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 6 U 1252/26 e
Dokumenttyp: Beschluss
Auf den Antrag der Beklagten vom 04.05.2026 wird die Zwangsvollstreckung aus Ziffer I.1 des Urteils des Landgerichts München I vom 30.04.2026, Az. 7 O 64/25, unter Zurückweisung des darüberhinausgehenden Einstellungsantrags bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag der Beklagten auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit (Antrag Ziffer 1 aus dem Schriftsatz vom 04.05.2026) einstweilen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von … eingestellt.
I.
1 Von einem Tatbestand wird in entsprechender Anwendung von § 707 Abs. 2 Satz 2, § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II.
2 Auf den Antrag der Beklagten war die Zwangsvollstreckung wie geschehen einstweilen einzustellen, allerdings nur hinsichtlich der erstinstanzlichen Verurteilung in Ziffer I.1 (Unterlassung) und nur gegen Sicherheitsleistung.
3 1. Die Voraussetzungen für eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung im tenorierten Umfang liegen vor.
4 a) Gemäß § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann, wenn gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eine – wie hier der Fall – zulässige Berufung eingelegt wird, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil (ohne oder) gegen Sicherheitsleistung einstweilen eingestellt werden. Im Rahmen der demnach zu treffenden Ermessensentscheidung hat das Gericht die widerstreitenden Interessen des Gläubigers einerseits und des Schuldners andererseits abzuwägen. Dabei hat es die Wertentscheidung des Gesetzgebers zu beachten, dass grundsätzlich den Belangen des Vollstreckungsgläubigers der Vorrang gebührt. Der Vorschrift des § 709 Satz 1 ZPO ist zu entnehmen, dass der Vollstreckungsschuldner in aller Regel bereits durch die vom Gläubiger vor der Vollstreckung zu leistende Sicherheit hinreichend geschützt ist. Es entspricht daher gefestigter Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das angefochtene Urteil nur gegen Sicherheitsleistung des Gläubigers vollstreckbar ist, eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur in Ausnahmefällen unter besonderen Umständen in Betracht kommen kann (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Beschluss vom 5.3.2025 – 6 U 4098/24 e, GRUR-RS 2025, 22289 Rn. 5) .
5 Besondere Umstände im vorgenannten Sinne liegen regelmäßig (nur) vor, wenn bereits aufgrund einer summarischen Prüfung davon auszugehen ist, dass das angegriffene Urteil keinen Bestand haben wird oder – sofern der Ausgang des Berufungsverfahrens zwar offen ist – wenn der Berufungsführer die Möglichkeit des Eintritts eines außergewöhnlichen, praktisch nicht wieder gut zu machenden Schadens glaubhaft macht, der deutlich über die allgemeinen Auswirkungen einer Vollstreckung hinausgeht (vgl. Senat, a.a.O. Rn. 6; Beschluss vom 20.12.2023 – 6 U 2359/23, GRURRS 2023, 53242 Rn. 5; Beschluss vom 9.4.2019 – 6 U 4653/18, GRUR-RS 2019, 41076 Rn. 107). Im erstgenannten Fall ist im Rahmen des Einstellungsverfahrens lediglich zu prüfen, ob das Ersturteil jedenfalls mit der gegebenen Begründung keinen Bestand haben kann. Die Prüfung, ob sich das Urteil im Ergebnis mit anderer Begründung gleichwohl aufrechterhalten lässt, muss hingegen grundsätzlich dem eigentlichen Berufungsverfahren vorbehalten bleiben (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2015, 50 Rn. 11 – Leiterbahnstrukturen).
6 b) Gemessen an diesen Maßstäben war die Zwangsvollstreckung im tenorierten Umfang bis zu einer Entscheidung des Senats über den Antrag der Beklagten auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit einstweilen einzustellen. Die Ausführungen, mit denen das Landgericht die Vollstreckungssicherheit in Bezug auf den in Ziffer I.1 ausgeurteilten Unterlassungsanspruch begründet hat, sind offensichtlich nicht tragfähig und lassen sich nicht mit der Rechtsprechung des Senats (vgl. Teilurteil vom 23.04.2026, 6 U 364/26) in Einklang bringen.
7 a) In Rn. 193 ff. seines Urteils nimmt das Landgericht zur Begründung der von ihm vorgenommenen Bemessung der Vollstreckungssicherheit Bezug auf seine Rechtsprechung aus dem Urteil der Kammer vom 30.10.2025, 7 O 1297/25. Dass und warum die dort angeführten Argumente nicht haltbar sind, hat der Senat bereits in dem genannten Teilurteil vom 23.04.2026 entschieden. Da sich das Landgericht gleichwohl auf diese im Streitfall gestützt hat, ist seine Entscheidung über die seitens der Klägerin zu leistende Vollstreckungssicherheit in Bezug auf den ausgeurteilten Unterlassungsanspruch evident ermessensfehlerhaft. Ob sich das Landgericht dabei bewusst von der Rechtsprechung des Senats abgrenzen wollte oder ob es die Bemessung der Sicherheitsleistung in Unkenntnis der erst kurz vor Erlass des landgerichtlichen Urteils ergangenen Entscheidung des Senats vorgenommen hat, ist dabei nicht von Relevanz.
8 b) Soweit das Landgericht ergänzend zu der vom Senat bereits als nicht tragfähig anzusehenden Argumentation in Rn. 197 seines Urteils noch darauf verweist, dass Patentverletzungen nicht nur zivilrechtlich verboten seien, sondern auch strafrechtlich sanktioniert würden und es widersprüchlich erscheine, wenn man einem Straftäter einen Schadensersatz zubilligte, der darauf beruht, dass der Geschädigte versucht, seine Rechte geltend zu machen, verkennt das Landgericht offensichtlich den Sinn und Zweck einer Vollstreckungssicherheit: diese dient nur der Absicherung desjenigen, der sich einer Vollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausgesetzt sieht, in Bezug auf potenzielle, aus einer etwaigen unberechtigten Zwangsvollstreckung resultierende Schäden. Die Höhe der Vollstreckungssicherheit sagt indes nichts darüber aus, ob und in welcher Höhe Schadensersatzansprüche dem – unterstellt – zu Unrecht in Anspruch genommenen Schuldner am Ende zustehen. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass mit der – gesetzlich gebotenen – Absicherung des Vollstreckungsschuldners über eine hinreichende Vollstreckungssicherheit eine „Zubilligung eines Schadensersatzanspruchs an einen Straftäter“ einhergehen würde.
9 c) Ebenso nicht entscheidungserheblich sind die Wertungsgesichtspunkte des Landgerichts in Rn. 198 seines Urteils. Ob die ZPO aus dem Jahr 1890 stammt, ist ohne Relevanz (zumal sie seitdem stetig verändert wurde), denn maßgeblich ist allein, was geltendes Recht ist. Soweit das Landgericht im Weiteren offenkundig darauf abstellen möchte, dass eine tatsächlich den konkret drohenden Schaden abdeckende (und bei „multinational agierenden Unternehmen“ aus Sicht der Kammer wohl besonders hohe) Vollstreckungssicherheit von einem kleineren Patentinhaber nicht zu leisten sein könnte und dies daher einen „Quasi-Freibrief“ für Patentverletzungen für große Unternehmen darstellen würde, kann dahinstehen, ob diese rechtspolitischen Erwägungen zutreffen. Was diese mit dem streitgegenständlichen Fall zu tun haben, ist indes nicht ersichtlich.
10 d) Ob das Landgericht im Ergebnis die Vollstreckungssicherheit zu niedrig festgesetzt hat, bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung; dies bleibt vielmehr der Entscheidung über den Antrag auf Abänderung der Sicherheitsleistung vorbehalten. Maßgeblich für die hier zu treffende Einstellungsentscheidung ist allein der Umstand, dass für die Entscheidung über die Vollstreckungssicherheit keine tragfähige Grundlage existiert.
11 e) Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht für die vorgenommene einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über den Antrag auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit auch eine rechtliche Grundlage. Da es sich bei dem Antrag auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit um einen Berufungsangriff gegen eine nach Auffassung des Berufungsklägers fehlerhafte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und damit einen Teil des erstinstanzlichen Urteils handelt, über den vorab per Teilurteil zu entscheiden ist, gelten insoweit für die Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung dieselben Maßstäbe wie für jeden anderen Berufungsangriff: Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Abänderung der Vollstreckungssicherheit kommt daher jedenfalls dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – wie aus den dargestellten Gründen im Streitfall – nach summarischer Prüfung jedenfalls mit der vom Erstgericht gegebenen Begründung offensichtlich keinen Bestand haben wird. Einer Analogie der maßgeblichen Vorschriften §§ 719, 707 ZPO bedarf es insoweit nicht.
12 2. Einzustellen war die Zwangsvollstreckung indes lediglich in Bezug auf den austenorierten Unterlassungsanspruch, denn nur insoweit haben die Beklagten eine Abänderung der Vollstreckungssicherheit beantragt. Mithin kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung für die weiteren tenorierten Ansprüche nicht in Betracht.
13 3. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kann nur gegen Sicherheitsleistung erfolgen, weil die Beklagte nicht dargelegt und glaubhaft gemacht hat, dass sie zur Sicherheitsleistung nicht in der Lage ist, § 719 Abs. 1 Satz 1, § 707 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Die Höhe der anzuordnenden Sicherheitsleistung ist grundsätzlich nach dem möglichen Schaden auf Seiten der Klägerin zu bemessen, der ihr durch einen Aufschub der Vollstreckbarkeit des Urteils des Landgerichts bis zur Entscheidung über die Berufung entstehen kann. Mangels weiterer Anhaltspunkte setzt der Senat die Sicherheitsleistung in Höhe von … fest.
Da es sich bei dem Antrag auf Abänderung der Vollstreckungssicherheit um einen Berufungsangriff gegen eine nach Auffassung des Berufungsklägers fehlerhafte Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und damit einen Teil des erstinstanzlichen Urteils handelt, über den vorab per Teilurteil zu entscheiden ist, gelten insoweit für die Frage der Einstellung der Zwangsvollstreckung dieselben Maßstäbe wie für jeden anderen Berufungsangriff: Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bis zur Entscheidung über die Abänderung der Vollstreckungssicherheit kommt daher jedenfalls dann in Betracht, wenn die erstinstanzliche Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit – wie aus den dargestellten Gründen im Streitfall – nach summarischer Prüfung jedenfalls mit der vom Erstgericht gegebenen Begründung offensichtlich keinen Bestand haben wird.
Evidente Ermessensfehlerhaftigkeit der Bemessung einer Vollstreckungssicherheit
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