BayObLG 3. Strafsenat, 2026-01-20, 203 StRR 507/25

203 StRR 507/25Tribunale superiore / III camera penale20 gen 2026

Regest

Will die Revision im Falle einer Erkrankung einer Angeklagten eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung geltend machen, hat sie die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. (Rn. 2)

Testo completo

BayObLG 3. Strafsenat — 2026-01-20 — 203 StRR 507/25 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-20

Aktenzeichen: 203 StRR 507/25

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 21. August 2025 wird als unbegründet verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1 Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revision hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Begründung wird auf die im Ergebnis zutreffende Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft München in ihrer Antragsschrift vom 12. Dezember 2025 Bezug genommen. Ergänzend bemerkt der Senat:

2 1. Will die Revision im Falle einer Erkrankung einer Angeklagten eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung geltend machen, hat sie die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. Die Beschwerdeführerin hat den Entschuldigungsgrund der Erkrankung so hinreichend darzulegen, dass dem Revisionsgericht allein aufgrund des Vorbringens die Bewertung einer Krankheit als Entschuldigungsgrund ermöglicht wird. Dazu ist die Art der Erkrankung unter Angabe der Symptomatik in der Rechtfertigungsschrift detailliert darzustellen. Maßgeblich ist der Kenntnisstand des Tatrichters. Nachträgliches Entschuldigungsvorbringen ist insoweit unbeachtlich (Senat, Beschluss vom 9. Dezember 2024 – 203 StRR 591/24 –, juris Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Weder die Anordnung einer Betreuung noch die nicht näher ausgeführte Atemnot entschuldigen die Abwesenheit.

3 2. Ein Verstoß gegen § 338 Nr. 8 StPO liegt hier nicht vor, da in der Sache nicht verhandelt worden ist.

4 3. Die von der Beschwerdeführerin vermisste Pflichtverteidigerbestellung hätte im Falle der Abwesenheit der Angeklagten der Verwerfung der Berufung nicht entgegen gestanden. Es ist auch nicht Aufgabe des Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen.

5 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.

Leitsatz

Will die Revision im Falle einer Erkrankung einer Angeklagten eine unrichtige Beurteilung der Entschuldigung geltend machen, hat sie die Tatsachen darzulegen, aus denen sich ergeben soll, dass der Angeklagten das Erscheinen unmöglich oder unzumutbar war und das Berufungsgericht von diesem Entschuldigungsgrund Kenntnis hatte. (Rn. 2)

Leitsatz

Es ist nicht die Aufgabe eines Pflichtverteidigers, die Wahrnehmung des Gerichtstermins einer unter Betreuung stehenden Angeklagten sicher zu stellen. (Rn. 4)

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Revision - Anforderungen an die Darlegung einer krankheitsbedingten Entschuldigung bei Verwerfung der Berufung

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