VG Ansbach 11. Kammer, 2026-01-27, AN 11 E 25.3316

AN 11 E 25.3316Tribunale amministrativo / Chamber 1127 gen 2026

Regest

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann die Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nur beanspruchen, wenn tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeitsgründe glaubhaft gemacht werden; pauschale Hinweise auf gesellschaftliche Ächtung oder Zwangsverheiratung im Herkunftsstaat genügen hierfür nicht. (Rn. 27 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG Ansbach 11. Kammer — 2026-01-27 — AN 11 E 25.3316 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2026-01-27

Aktenzeichen: AN 11 E 25.3316

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Antrag wird abgelehnt.

  2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

  3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

1 Die Antragstellerin begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO gerichtet auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Aussetzung ihrer Abschiebung.

2 Die am … 1989 geborene Antragstellerin schloss am … 2012 im Irak mit einem am …1990 geborenen deutschen Staatsangehörigen die Ehe. Am 17. Dezember 2014 reiste sie mit einem Visum zum Ehegattennachzug in das Bundesgebiet ein. Am 16. März 2015 wurde der Antragstellerin auf entsprechenden Antrag vom 23. Dezember 2014 eine bis 15. März 2016 gültige Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erteilt, welche bis 15. März 2017 verlängert wurde. Am 16. März 2017 wurde die Aufenthaltserlaubnis erneut für ein Jahr (bis 15.3.2018) verlängert. Bei der Antragstellung am 16. Februar 2017 hatten die Antragstellerin und ihr Ehemann – wie bereits bei dem vorhergehenden Verlängerungsantrag – eine Erklärung unterschrieben, nach der sie in der … in … in ehelicher Lebensgemeinschaft zusammenlebten. Am 16. März 2018 wurde die Aufenthaltserlaubnis erneut um ein Jahr (bis 15.3.2019) verlängert. Bei der Antragstellung am 6. Februar 2018 hatten die Antragstellerin und ihr Ehemann wiederum eine gleichlautende schriftliche Erklärung zur ehelichen Lebensgemeinschaft abgegeben. Mit Endbeschluss des Amtsgerichts … – Abteilung für Familiensachen – vom 22. Januar 2019 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. Der Ehemann hatte im Scheidungsantrag vom 25. Mai 2018 sowie in der mündlichen Anhörung vor dem Familiengericht vortragen lassen, sie hätten sich im Dezember 2016 getrennt, er sei zu diesem Zeitpunkt aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen und nach dem Auszug seiner Ehefrau im Mai 2017 dort wieder eingezogen. Die Antragstellerin hatte demgegenüber erklärt, die Angaben ihres Ehemannes seien nicht richtig, sie hätten sich im Mai 2017 getrennt. Im Jahr 2016 habe sie mit ihren Schwiegereltern zusammengewohnt. Gegen die Strafbefehle vom 7. Juli 2019, durch die gegen die Antragstellerin und ihren Ex-Ehemann wegen Erschleichens eines Aufenthaltstitels durch sonstige falsche oder unrichtige Angaben (§ 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) jeweils eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen verhängt wurde, legten diese Einspruch ein. Das Strafverfahren wurde nach Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung vom 4. Oktober 2019 und im Fortsetzungstermin am 17. Oktober 2019 nach Zahlung der Geldauflagen (900,00 Euro im Falle der Antragstellerin, 1.200 Euro im Falle des Ex-Ehemannes) mit Beschlüssen des Amtsgerichts vom 15. April 2020 bzw. 20. März 2020 gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.

3 Mit (fälschlicherweise auf den 28.8.2020 datiertem) Bescheid vom 28. Juli 2020 wies die Antragsgegnerin die Antragstellerin aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Ziffer I.), erließ gegen diese ein Einreise- und Aufenthaltsverbot, das auf die Dauer von drei Jahren ab Abschiebung bzw. Ausreise befristet wurde (Ziffer II.), lehnte die Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels ab (Ziffer III.), forderte die Antragstellerin auf, das Bundesgebiet bis spätestens 28. August 2020 zu verlassen (Ziffer IV.) und drohte der Antragstellerin für den Fall, dass diese ihrer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung nicht innerhalb der vorstehend genannten Frist freiwillig nachkommt, die zwangsweise Abschiebung insbesondere in den Irak an (Ziffer V.).

4 Gegen diesen Bescheid ließ die Antragstellerin am 17. August 2020 Klage erheben. Mit Urteil vom 4. April 2022 hob das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach den Bescheid der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Ziffer III. auf (AN 5 K 20.1596). Die Ausweisung sei rechtswidrig. Die Kammer sei nicht i.S.d. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass die Antragstellerin am 16. Februar 2017 oder 6. Februar 2018 durch die Abgabe der Erklärungen über das Führen einer ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem früheren Ehemann wahrheitswidrige Angaben gemacht habe, was ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a) und Nr. 9 AufenthG (a.F.) hätte begründen können. Die materielle Beweislast trage insoweit die Antragsgegnerin.

5 Mit Beschluss vom 11. Mai 2023 ließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Berufung der Antragsgegnerin wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu. Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. August 2024 wurde sodann die Berufung zurückgewiesen (19 B 23.924). Die zulässige Berufung sei nicht begründet. Das Verwaltungsgericht habe den streitgegenständlichen Bescheid der Antragsgegnerin (mit Ausnahme der nicht angefochtenen Ziffer III.) im Ergebnis zu Recht aufgehoben. Denn die Ausweisung und die damit verbundenen Entscheidungen seien rechtswidrig und verletzten die Antragstellerin in ihren Rechten. Aufgrund der Beweisaufnahme war der Senat davon überzeugt, dass die Antragstellerin anlässlich der Antragstellung auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis am 6. Februar 2017 bzw. 16. Februar 2018 keine unrichtigen Angaben zum Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft mit ihrem damaligen Ehemann gemacht habe. Die endgültige Trennung der Ex-Eheleute habe zur Überzeugung des Senats erst im Mai 2018 mit dem Auszug des Ehemannes aus der gemeinsamen Wohnung stattgefunden.

6 Mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2025, zugestellt ausweislich des Empfangsbekenntnisses an den damals Bevollmächtigten am selben Tag, wurde die Antragstellerin – nach Anhörung – aufgefordert, das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Schengen-Staaten bis spätestens zum 20. Februar 2025 zu verlassen (Ziff. 1), sollte sie dieser Ausreiseaufforderung nicht fristgerecht nachkommen, wurde ihr die Abschiebung insbesondere in den Irak angedroht (Ziff. 2) und wurde – im Falle der Abschiebung – ein Einreise- und Aufenthaltsverbot erlassen und auf die Dauer von drei Jahren befristet (Ziff. 4). Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingelegt. Der Bescheid ist daher am Montag, 24. Februar 2025 in Bestandskraft erwachsen.

7 Mit Schreiben vom 7. April 2025 an den Bevollmächtigten wies die Antragsgegnerin auf die vollziehbare Ausreisepflicht der Antragstellerin hin und forderte diese unter Fristsetzung bis 30. April 2025 auf, die Bundesrepublik zu verlassen.

8 Mit weiterem Schreiben der Antragsgegnerin an den Bevollmächtigten vom 13. Mai 2025 wurde aufgrund der vollziehbaren Ausreisepflicht der Antragstellerin nach § 48 Abs. 1 AufenthG und § 50 Abs. 5 AufenthG um Übersendung des Reisepasses mit Frist bis zum 27. Mai 2025 gebeten.

9 Mit Schreiben vom 22. Mai 2025 teilte Rechtsanwalt … unter Vollmachtsvorlage die Vertretung der Antragstellerin mit.

10 Mit Schreiben vom 5. Juni 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG.

11 Am 15. August 2025 übersandte die Antragstellerin ihren Reisepass an die Antragsgegnerin.

12 Mit Schreiben vom 10. November 2025 an den Bevollmächtigten teilte die Antragsgegnerin mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Es wurde darauf hingewiesen, dass der Bescheid vom 23. Januar 2025 am 23. Februar 2025 in Bestandskraft erwachsen sei. Der vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellerin wurde, da die Ausreisefrist zwischenzeitlich abgelaufen sei, die Möglichkeit gegeben, bis spätestens 17. November 2025 ein Flugticket mit einem Flugtermin bis spätestens 24. November 2025 vorzulegen.

13 Mit Schreiben vom 14. November 2025 trug der Bevollmächtigte der Antragstellerin vor, „dass die Stadt … im Ausweisungsverfahren unterlegen ist“. Zudem beantragte er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Die Antragsgegnerin wurde aufgefordert, die Anordnung vom 10. November 2025 bis spätestens 17. November 2025 zurückzunehmen, andernfalls werde beim Verwaltungsgericht ein Eilantrag eingereicht.

14 Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 17. November 2025 wurde der Bevollmächtigte der Antragstellerin darauf hingewiesen, dass das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach mit Urteil vom 4. April 2022 den Bescheid der Antragsgegnerin mit Ausnahme der Ziffer 3 (Ablehnung des Aufenthaltstitels) aufgehoben habe. Die Ablehnung des Aufenthaltstitels habe nach Zurückweisung der Berufung somit Bestandskraft erlangt. Es wurde darauf hingewiesen, dass mit Bescheid vom 23. Januar 2025 eine erneute Rückkehrentscheidung erlassen und kein Rechtsmittel eingelegt worden sei. Die Antragstellerin sei somit vollziehbar ausreisepflichtig. Es wurde auf das Schreiben vom 10. November 2025 hingewiesen und die Antragstellerin letztmalig aufgefordert, bis heute ein Flugticket mit einem Flugtermin bis spätestens 24. November 2025 vorzulegen. Sollte sie dieser Aufforderung nicht nachkommen, müssten aufenthaltsbeendende Maßnahmen eingeleitet werden.

15 Am 19. November 2025 ging bei der Antragsgegnerin ein Schreiben des Rechtsanwalts … ein. Dieser forderte – unter Vollmachtsvorlage – die Übersendung der Rückkehrentscheidung vom 23. Januar 2025 sowie die Ausländerakte an.

16 Mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. November 2025 wurde dem Bevollmächtigten die Rückkehrentscheidung übersandt, eine erneute Frist zur freiwilligen Ausreise der Antragstellerin bis spätestens 5. Dezember 2025 gesetzt und die Ausländerakte bereitgestellt.

17 Mit Schriftsatz vom 21. November 2025 erhob der Bevollmächtigte der Antragstellerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (19 A 25.2237, nunmehr AN 11 K 25.3317) (gerichtet auf Aufhebung der Rückkehrentscheidung der Antragsgegnerin vom 23.1.2025 in der Gestalt der Schreiben vom 10.11.2025, 17.11.2025 und 24.11.2025, Verpflichtung der Antragsgegnerin, über den Aufenthalt der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, insbesondere unter Erteilung einer Duldung bzw. eines humanitären Aufenthaltstitels sowie hilfsweise auf Feststellung, dass der Vollzug der Rückkehrentscheidung zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtswidrig ist) und stellte gleichzeitig einen Antrag nach § 123 VwGO auf einstweiligen Rechtsschutz (19 AE 25.2239, nunmehr AN 11 E 25.3316). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof erklärte sich mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 in beiden Verfahren für sachlich unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach.

18 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 21. November 2025 an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof ließ die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beantragen,

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, von der Einleitung von Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin abzusehen.

19 Der Antrag wurde wie folgt begründet: Mit Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 4. April 2022 (AN 5 K 20.1569) sei der damals streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2022 mit Ausnahme der Ziffer III. aufgehoben worden, der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin ignoriere die Bindungswirkung dieses Urteils und baue infolge des erneut eingeleiteten Rückkehrverfahrens unzulässigen Druck auf. Mit Schreiben vom 17. November 2025 habe die Antragsgegnerin die Antragstellerin zur Vorlage eines Flugtickets für einen Flug spätestens am 24. November 2025 bis 17. November 2025 aufgefordert. Dies kollidiere zum einen mit der festgestellten rechtswidrigen Abschiebung der Antragstellerin in den Irak bzw. in einen anderen Staat und beinhalte zum anderen eine derart kurze Frist, dass diese kaum eingehalten werden könne. Die Antragstellerin sei vollumfänglich integriert. Sie lebe seit sieben Jahren in Deutschland, beherrsche die deutsche Sprache fast perfekt und verdiene ihren Lebensunterhalt selbst. Des Weiteren sei die Antragstellerin seit geraumer Zeit rechtskräftig geschieden. Eine geschiedene Frau werde im Irak missachtet und gesellschaftlich verstoßen. Sollte die Antragstellerin in den Irak abgeschoben werden, so drohe dieser von den männlichen Familienmitgliedern eine Zwangsheirat.

20 Mit Schreiben vom 3. Dezember 2025 beantragte die Antragsgegnerin Antragsablehnung und führte hierzu wie folgt aus: Die eingereichte Klage des Bevollmächtigten sei unzulässig, da es sich bei den Schreiben der Antragsgegnerin um Hinweisschreiben handele und die Rückkehrentscheidung in Bestandskraft erwachsen sei. Eine konkretisierte Ausreisepflicht selbst ergebe sich unmittelbar aus dem Gesetz, da die Antragstellerin keinen Aufenthaltstitel besitze bzw. dieser erloschen sei (§ 50 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Die Ausreiseaufforderung, die diese Pflicht konkretisiere, sei kein eigenständiger Verwaltungsakt, sondern lediglich eine deklaratorische Wiedergabe der gesetzlichen Verpflichtung (vgl. VG Schleswig-Holstein, B.v. 8.10.2024 – 11 B 57/24). Die Klage sei hier kein zulässiges Rechtsmittel. Hilfsweise werde mitgeteilt, dass keine Duldungsgründe ersichtlich seien. Auch der Antrag nach § 123 VwGO sei unbegründet. Es sei vorliegend nicht ersichtlich, dass die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich sei und damit auszusetzen wäre. Der gültige Reisepass der Antragstellerin liege der Antragsgegnerin im Original vor und eine Flugverbindung in den Irak sei gegeben. Umstände für eine Reiseunfähigkeit seien nicht ersichtlich und seien auch nicht geltend gemacht worden. Auch rechtliche Gründe für eine Unmöglichkeit seien nicht vorgetragen worden und seien auch nicht ersichtlich. Die Antragstellerin sei geschieden. Die vollziehbar ausreisepflichtige Antragstellerin sei nach Aktenlage bisher nicht ausgereist. Da keine Hinweise auf eine unmittelbar bevorstehende freiwillige Ausreise, z.B. durch Vorlage eines Flugtickets, vorhanden seien, sei davon auszugehen, dass sie ihre Ausreisepflicht auch weiterhin nicht freiwillig erfüllen werde. Die Antragsgegnerin müsse deshalb zwingend gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verfahren.

21 Mit Schreiben vom 7. Dezember 2025 beantragte der Bevollmächtigte der Antragstellerin im vorliegenden Verfahren,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zu verpflichten, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren AN 11 K 25.3317 a) von der Abschiebung der Antragstellerin aus dem Bundesgebiet abzusehen und b) der Antragstellerin eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen, hilfsweise festzustellen, dass gegenwärtig ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht.

22 Zur Begründung des Antrags wurde ergänzend im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: Der Antrag nach § 123 VwGO sei entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin zulässig. Auch lägen sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch vor. Der frühere Ausweisungsbescheid vom 28. Juli 2020 sei – mit Ausnahme der Ablehnung eines Aufenthaltstitels – rechtskräftig aufgehoben. Die in den Urteilen des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach und Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs tragenden Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen seien verbindlich. Die Rückkehrentscheidung vom 23. Januar 2025 greife jedoch im Kern dieselben Vorwürfe und Wertungen erneut auf, ohne neue belastende Tatsachen zu benennen. Dies sei mit der Bindungswirkung der Urteile nicht vereinbar. Das Strafverfahren wegen „Erschleichens von Aufenthaltstiteln“ sei nach § 153a StPO eingestellt worden. Es existiere keine strafrechtliche Schuldfeststellung. Gleichwohl behandele die Antragsgegnerin dieses eingestellte Verfahren weiterhin als tragenden Baustein für ein „schwerwiegendes Ausweisungsinteresse“. Damit ignoriere sie sowohl die Unschuldsvermutung als auch die verwaltungsgerichtliche Wertung, die auf dieser Tatsachengrundlage die Ausweisung als unverhältnismäßig angesehen habe. Die Antragstellerin sei in Deutschland inzwischen eindeutig verwurzelt: fast elfjährige Aufenthaltsdauer, langjährige Vollzeitbeschäftigung, eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts, nachgewiesene Deutschkenntnisse, Lebensmittelpunkt vollständig im Bundesgebiet. Unter solchen Umständen dürfe eine Abschiebung nur bei außergewöhnlich gewichtigen gegenläufigen öffentlichen Interessen vollzogen werden. Solche Interessen zeige die Antragsgegnerin nicht auf; sie begnüge sich mit allgemeinen Hinweisen auf die Ausreisepflicht. Besonders schwer wiege die unbestritten gebliebene Gefährdungslage im Irak: Die Klägerin habe substantiiert dargelegt, dass ihr als geschiedene Frau soziale Ächtung, familiärer Zwang und konkret eine Zwangsverheiratung drohen. Dies könne Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG begründen und verpflichte die Antragsgegnerin mindestens zur Aussetzung des Vollzugs nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Das Vollzugsermessen sei – jedenfalls bis zur Entscheidung im Verfahren AN 11 K 25.3317 – auf Null reduziert.

23 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

II.

24 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit der die Antragsgegnerin (sinngemäß) verpflichtet werden soll, Abschiebemaßnahmen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vorläufig zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag aufgrund der Tatsache, dass die Antragstellerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG erstmals im vorliegenden gerichtlichen Verfahren vorgebracht und sich mit diesem Anliegen vorher nicht an die Behörde gewandt hat, bereits unzulässig ist, da er jedenfalls unbegründet ist.

25 Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei hat der Antragsteller sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

26 a. Zwar ist vorliegend von einem Anordnungsgrund auszugehen, da die Antragsgegnerin offenbar beabsichtigt, die Antragstellerin zeitnah abzuschieben – eine sog. Stillhaltezusage wurde ausdrücklich nicht erteilt. Ein weiteres Zuwarten ist für die Antragstellerin aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG nicht zumutbar.

27 b. Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie kann nicht die Unterlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen beanspruchen, da sie vollziehbar ausreisepflichtig ist und weder einen Anspruch auf vorübergehende Aussetzung der Abschiebung (Duldung) gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG glaubhaft gemacht hat.

28 Die drohende Abschiebung findet ihre Grundlage in der bestandskräftigen Abschiebungsandrohung in Ziffer 2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 23. Januar 2025. Die Antragstellerin ist nach der in Bestandskraft erwachsenen Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung bzw. Verlängerung eines Aufenthaltstitels mit Bescheid vom 28. Juli 2020 vollziehbar ausreisepflichtig (§ 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG); die ihr gewährte Ausreisefrist ist abgelaufen.

29 aa. Die Abschiebung der Antragstellerin ist nicht aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Insbesondere liegt für die Antragstellerin ein gültiger Reisepass vor.

30 bb. Auch eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung der Antragstellerin wurde nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

31 aaa. Zunächst kann sich die Antragstellerin nicht auf eine Bindungswirkung der Urteile des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach (vom 4.4.2022) und Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (vom 6.8.2024) berufen, denn Erwägungen zur Unverhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen wurden insoweit nicht aufgestellt, sondern die Ausweisungsentscheidung der Antragsgegnerin beanstandet.

32 bbb. Die Antragstellerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG berufen, indem sie durch ihren Bevollmächtigten geltend gemacht hat, eine geschiedene Frau werde im Irak missachtet und gesellschaftlich verstoßen, ihr drohe im Irak durch männliche Familienangehörige eine Zwangsheirat.

33 Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Im Falle einer Abschiebung wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall der Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beidem (vgl. BayVGH, U.v. 21.11.2018 – 13a B 18.30632 – juris Rn. 26 m.V.a. BVerwG, U.v. 31.1.2013 – 10 C 15.12 – juris Rn. 25).

34 Dies zu Grunde gelegt, hat die Antragstellerseite ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG nicht hinreichend i.S.d. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht.

35 Nach den dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln ist das gesellschaftliche Klima gegenüber geschiedenen Frauen im Irak nicht offen repressiv. Üblicherweise werden geschiedene Frauen in die eigene Familie reintegriert. Sie müssen jedoch damit rechnen, schlechter bezahlte Arbeitsstellen annehmen zu müssen oder als Zweit- oder Drittfrau in Mehrehen erneut verheiratet zu werden. Manche Familien erlauben es geschiedenen Familienmitgliedern nicht, zu arbeiten oder auszugehen, aus Angst vor dem Stigma. Geschiedene Frauen sind außerdem häufig sexueller Belästigung ausgesetzt (vgl. zu allem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation: Irak, Datum der Veröffentlichung: 28.3.2024, S. 215 f.; VG Hannover, U.v. 4.9.2024 – 6 A 5324/20 – juris). Die permanente Kontrolle unverheirateter bzw. verwitweter oder geschiedener Frauen durch männliche Familienmitglieder ist zentraler Bestandteil irakischer Moral- und Ehrvorstellungen; für eine alleinstehende Frau ohne verwandtschaftliche Kontakte und Unterstützung erweisen sich zahlreiche Alltagshandlungen wie etwa das Finden einer Wohnung als extrem schwierig; je jünger die Frau ist, umso schwieriger ist ihre Lage (vgl. VG Hannover, U.v. 29.9.2025 – 3 A 269/25 – juris m.w.N.).

36 Die Antragstellerin hat jedoch zum im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt nicht glaubhaft gemacht, dass ihre im Irak verbliebenen männlichen Verwandten eine Scheidung (nach deutschem Recht) als „Sünde“ ansehen und sie daher auch gegenüber Dritten den Schutz ihrer männlichen Familienangehörigen nicht in Anspruch nehmen kann. Wie der Auskunftslage zu entnehmen ist, werden geschiedene Frauen üblicherweise in die eigene Familie reintegriert. Die pauschale Behauptung, ihr als geschiedener Frau drohe im Irak die Zwangsheirat durch ihre männlichen Familienangehörigen ist nicht geeignet, ihre Abschiebung vorübergehend auszusetzen. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin ausreichend Zeit gehabt hätte, eine ihr im Irak möglicherweise drohende Gefahr gegenüber der Antragsgegnerin, dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge oder im gerichtlichen Verfahren näher auszuführen.

37 Die Antragstellerin hat im Übrigen auch keinen Anspruch darauf, dass das Vollstreckungsverfahren bis zu einer Beteiligung des Bundesamtes nicht betrieben wird. Zwar darf die Ausländerbehörde in einem Fall, in dem sie mangels Asylverfahrens für die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG selbst zuständig ist, nach § 72 Abs. 2 AufenthG über das Vorliegen von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nur nach vorheriger Beteiligung des Bundesamtes entscheiden. Das Beteiligungserfordernis allein verleiht der Antragstellerin aber keine subjektiven Rechte, da die Norm nicht drittschützend ist, sodass sie keine Ansprüche aus der Vorschrift herleiten kann (für eine individualschützende Wirkung lediglich des Abs. 4 und Abs. 6 des § 72 AufenthG Kluth in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.10.2024, § 72 AufenthG Rn. 15; gegen eine individualschützende Wirkung selbst des Abs. 4: BVerwG, U.v. 14.12.2016 – 1 C 11.15 – juris Rn. 24).

38 ccc. Die Antragstellerin ist auch nicht als „faktische Inländerin“ anzusehen, deren Abschiebung unter Umständen aufgrund des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK unmöglich wäre.

39 Unter jeweiliger Beachtung des Einzelfalls kann eine Abschiebung eines Ausländers unter dem Gesichtspunkt des „faktischen Inländers“ unmöglich sein, wenn ein durch persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen charakterisiertes Privatleben besteht, das nur noch im Bundesgebiet geführt werden kann. Es kommt hierfür einerseits auf die Integration des Ausländers in Deutschland („Verwurzelung“) und andererseits auf die fehlende Möglichkeit zur (Re-)Integration im Staat der Staatsangehörigkeit („Entwurzelung“) an (vgl. BVerfG, B.v. 29.1.2020 – 2 BvR 690/19 – juris Rn. 20). Der Begriff „faktischer Inländer“ ist nicht einheitlich definiert, sondern wird in der Rechtsprechung unterschiedlich umschrieben. Das Bundesverwaltungsgericht bezeichnet faktische Inländer als „im Bundesgebiet geborene und aufgewachsene Kinder, deren Eltern sich hier erlaubt aufhalten“ (vgl. BVerwG, U.v. 16.7.2002 – 1 C 8/02, BVerwGE 116, 378 – juris Rn. 23). Das Bundesverfassungsgericht umschreibt den Begriff mit „hier geborene bzw. als Kleinkinder nach Deutschland gekommene Ausländer“ (vgl. BVerfG, B.v. 19.10.2016 – 2 BvR 1943/16 – juris Rn. 19). Letztlich entbindet die Bezeichnung eines Ausländers als „faktischer Inländer“ nicht davon, die im jeweiligen Einzelfall gegebenen Merkmale der Verwurzelung zu prüfen. Im Rahmen der Ermittlung der privaten Belange ist in Rechnung zu stellen, inwieweit der Ausländer unter Berücksichtigung seines Lebensalters in die hiesigen Lebensverhältnisse integriert ist, wobei u.a. persönliche Integrationsleistungen und die Beachtung der gesetzlichen Pflichten und Verbote zu wertende Gesichtspunkte sind. Diese Bindungen des Ausländers im Inland sind in Beziehung zu setzen zu den (noch vorhandenen) Bindungen an seinen Heimatstaat (vgl. BayVGH, B.v. 10.1.2022 – 19 ZB 21.2053 – juris Rn. 31).

40 Gemessen an diesen Grundsätzen folgt für die Antragstellerin kein Abschiebeverbot aus Art. 8 EMRK. Sie ist nach Aktenlage nicht als „faktische Inländerin“ anzusehen. Auch aus der Tatsache, dass die am …1989 geborene Antragstellerin den Irak nach Aktenlage im Dezember 2014 verlassen hat, folgt nicht, dass sie sich – ungeachtet der Tatsache, dass eine Rückkehr nach über zehn Jahren mit Schwierigkeiten verbunden ist – nicht in die Lebensverhältnisse im Irak einfinden können wird. Sie hat das Land ihrer Staatsangehörigkeit erst im Erwachsenenalter verlassen, sodass davon auszugehen ist, dass sie mit Kultur und Sprache des Heimatlandes so hinreichend vertraut ist, dass sie in der Lage sein wird, sich erneut zu integrieren.

41 ddd. Ferner führt der Umstand, dass die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG beantragt hat, nicht dazu, dass ihre Abschiebung aus rechtlichen Gründen unmöglich wäre.

42 Beantragt ein Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis, so steht ihm ein Bleiberecht für die Dauer des Erteilungsverfahrens nur insoweit zu, als dem Antrag eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 bzw. 4 AufenthG zukommt. Besteht dagegen mangels Fiktionswirkung kein Bleiberecht, scheidet die Erteilung einer Duldung für die Dauer des Erteilungsverfahrens grundsätzlich aus. Die Antragstellerin kann sich im Hinblick auf ihren gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis weder auf eine Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 noch auf eine solche des Abs. 4 AufenthG berufen.

43 Von dem Grundsatz, dass ein nicht gemäß § 81 Abs. 3 bzw. Abs. 4 AufenthG geschützter Ausländer ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Ausland abwarten muss, ist zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG eine Ausnahme zu machen. Für eine derartige ausnahmsweise Erteilung einer sog. Verfahrensduldung ist erforderlich, dass mit hinreichender Sicherheit die geltend gemachte Anspruchsgrundlage einschlägig ist und deren sämtliche Voraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung über die Verfahrensduldung gegeben sind, sodass durch eine Abschiebung rechtsvernichtend in diese Position eingegriffen würde. Hingegen genügt es nicht, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis lediglich beantragt hat, aber die sonstigen Voraussetzungen des Anspruchs nicht erfüllt sind (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 – juris Rn. 30 m.w.N.; BayVGH, B.v. 12.9.2022 – 10 CE 22.1925 – juris Rn. 6; SächsOVG, B.v. 3.11.2020 − 3 B 262/20 − juris Rn. 14 m.w.N.).

44 Die Voraussetzungen einer Verfahrensduldung sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Denn die Antragstellerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit hinreichender Sicherheit alle Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 31 AufenthG. Ein Verlängerungsanspruch nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG scheidet für die Antragstellerin bei summarischer Prüfung bereits deswegen aus, da dieser sich als gebundener Anspruch nur auf einen Aufenthalt in dem Jahr unmittelbar nach Ablauf der Gültigkeit der ehegattenbezogenen Aufenthaltserlaubnis bezieht (vgl. Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, § 31 AufenthG Rn. 11); zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts ist das auf die Trennung folgende Jahr schon abgelaufen. Eine Verlängerung nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG, unbeschadet dessen, dass sie im Ermessen der Ausländerbehörde steht, kommt bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht in Betracht, da eine nach § 31 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis, auf die § 31 Abs. 4 AufenthG aufbaut und die Voraussetzung ist (vgl. BVerwG, U.v. 22.6.2011 – 1 C 5.10 – BVerwGE 140, 64-72 = juris Rn. 13; Dienelt in Bergmann/Dienelt, a.a.O), nicht vorliegt.

45 Da keine anderen Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind oder geltend gemacht wurden, aus denen sich eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung ergibt, und sich auch etwaige Anknüpfungspunkte für die Verpflichtung zur Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (sog. Ermessensduldung) der Kammer nicht aufdrängen, war der Antrag abzulehnen.

46 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, § 154 Abs. 1 VwGO.

47 3. Die Höhe des festgesetzten Streitwerts folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und 8.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

Leitsatz

Ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer kann die Aussetzung der Abschiebung im Wege der einstweiligen Anordnung nur beanspruchen, wenn tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeitsgründe glaubhaft gemacht werden; pauschale Hinweise auf gesellschaftliche Ächtung oder Zwangsverheiratung im Herkunftsstaat genügen hierfür nicht. (Rn. 27 – 36) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile zur Aufhebung einer Ausweisungsentscheidung erstreckt sich nicht auf spätere Rückkehrentscheidungen, sofern keine neuen belastenden Tatsachen vorliegen und keine Unverhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme festgestellt wurde. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Ein Anspruch auf eine Verfahrensduldung besteht nur, wenn mit hinreichender Sicherheit sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen; die bloße Antragstellung ohne Fiktionswirkung begründet kein Bleiberecht. (Rn. 41 – 45) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen der Aussetzung der Abschiebung, Bindungswirkung verwaltungsgerichtlicher Urteile und Anspruch auf Verfahrensduldung bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern

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