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7 U 43/24 e•OLG München 7. Zivilsenat, 2026-05-13, 7 U 43/24 e
7 U 43/24 eTribunale superiore / Civil Chamber 713 mag 2026
Die hier gegenständliche administrative Abwicklung von inhaltlich komplexen Zuwendungsverfahren im Forschungs- und Entwicklungsbereich stellt Dienste höherer Art iSd § 627 BGB dar. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2026-05-13
Aktenzeichen: 7 U 43/24 e
Dokumenttyp: Urteil
Auf die Berufung der Klägerin werden das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 24.04.2023, Az. 14 HK O 10012/21, und das Endurteil des Landgerichts München I vom 06.12.2023, Az. 14 HK O 10012/21, in Ziffer 1 seines Tenors dahingehend abgeändert, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 29.357,42 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2021 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 56 %, die Beklagte 44 %. Die Kosten der Säumnis trägt die Klägerin.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor de Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor de Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
1 Die Parteien streiten um ein Beraterhonorar.
A.
2 Die Klägerin ist eine Agentur, die im Bereich der Drittmittelakquise tätig ist.
3 Die Beklagte entwickelt und fertigt Batteriepacks für kundenspezifische Produktanwendungen in einer Vielzahl von Bereichen.
4 Die Beklagte beabsichtigte, zusammen mit der ... und der ... als Kooperationspartner ein Forschungsprojekt im Rahmen des von der Bundesregierung aufgelegten ... zur Entwicklung einer besonderen Batterieisolierung durchzuführen (im Folgenden als ...-Projekt bezeichnet). Hierfür wollte die Beklagte eine Förderung durch die Bundesrepublik Deutschland erlangen. Im Rahmen des Förderverfahrens handelte für die Bundesrepublik Deutschland die ... als beliehener Projektträger (im Folgenden als Projektträger bezeichnet).
5 Am 01.08.2019 schlossen die Parteien die „Vereinbarung zur Technologietransferberatung“ laut Anl. K 1 (im Folgenden mit VTB abgekürzt), bei der es sich um einen von der Klägerin vorformulierten Standardvertrag handelt. In dieser Vereinbarung waren die von der Klägerin zu erbringenden Beratungsleistungen wie folgt umschrieben:
„ ... vermittelt Partner entsprechend der Kompetenzen für ein innovatives Forschungs- und Entwicklungsprojekt und entwickelt ein sowohl förderfähiges, wirtschaftlich verwertbares aber auch innovatives Gesamtkonzept zum wirtschaftlichen Nutzen des Kunden.
Technologiescouting und Entwicklung Innovations-Business-Case
Validierung (wirtschaftlichtechnische Eignung) der Teilnehmer
Aufbau des Konsortiums und Gewinnung der Partner
Vermittlung der Partner und Interessenausgleich
Unterstützung bei Projektskizze und Antrag. Bereitstellung eines ersten Entwurfes des Kooperationsvertrages
Redaktionelle Aufarbeitung Berichtspflichten
Bereitstellung Softwaresystem „...““
Bezüglich des Honorars war vereinbart:
Honorar für Projektbegleitung – nur zahlbar bei Erfolg: Honorar von 29% bemessen an der bewilligten Zuwendung der ... nach Erhalt des ersten Zuwendungsbescheides zzgl. MwSt.“
6 Die auf der Rückseite der VTB abgedruckten Vertragsbedingungen (im Folgenden mit Vertragsbedingungen bezeichnet) lauteten auszugsweise wie folgt:
„Vertragsbedingungen zur Technologietransferberatung
(…)
§ 2 Geheimhaltung
... verpflichtet sich, sämtliche unternehmensspezifische bzw. projektspezifische Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe dieser Informationen an Dritte (Behörden oder Projektträger) ist zum Zwecke der Erreichung der Projektziele erlaubt.
§ 3 Entstehung und Fälligkeit des Honorars für die Projektbegleichung (Erfolgshonorar)
Der Anspruch auf Bezahlung des Honorars für die Projektbegleitung entsteht, sobald ein Zuwendungsbescheid an den Auftraggeber bekannt gegeben worden ist. Maßgeblich für die Höhe des Honorars ist die in diesem Bescheid angegebene Technologietransfersumme.
50% des Honorars wird innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsstellung durch ... frühestens lt. dem im Bewilligungsbescheid genannten Termin für den ersten Zahlungsmittelabruf für den Auftraggeber fällig. Verschiebt der Auftraggeber den Projektstart, so ist das Honorar von ... zum Termin des ersten Zahlungsmittelabrufs lt. erstmalig zugegangenen [sic] Zuwendungsbescheid fällig.
Die Fälligkeit der verbleibenden 50% des Honorars verteilt sich anteilig auf die folgenden zwei Mittelabrufe.
Tritt der Vertragspartner von dem Vorhaben zurück, ruft Beträge bei dem Projektträger nicht ab oder wird der Zuwendungsbescheid durch Insolvenz oder sonstigen [sic] Gründen aufgehoben, so ändert dies an der Entstehung des Honoraranspruchs nichts.
(…)
§ 4 Erfolgsneutrale Honoraransprüche durch (…)
In den Fällen, in denen ein Projektfortschritt vom Vertragspartner unterlassen wird bzw. das Projekt abgebrochen oder aus sonstigen Gründen von Seiten des Vertragspartners eingestellt wird, bleibt der Honoraranspruch von ... bestehen. Das gleiche [sic] gilt bei Abbruch des Projektes durch den Kooperationspartner des Vertragspartners es sei denn, dies liegt nachweislich nicht im Verschulden des Vertragspartners.
(…)
§ 7 Laufzeit/Mängelanzeige
Grundsätzlich ist die vorstehende Vereinbarung für die Laufzeit des Projektes bzw. der Fördermaßnahme bindend. (…)“
7 Aufgabe der Klägerin war es nach der VTB, die administrative Abwicklung des ...-Projekts gegenüber dem Projektträger zu übernehmen und sicherzustellen. Sie hatte dabei die einzelnen Fördermittelabrufe sicherzustellen und die „Rapportierung“ gegenüber dem Projektträger vorzunehmen. Für die Fördermittelabrufe mussten gegenüber dem Projektträger Angaben gemacht werden, die auf Daten der Kooperationspartner beruhten. Im Rahmen der Rapportierung mussten von der Klägerin die von den Kooperationspartnern erstellten Dokumentationen zu einem Zwischen- und einem Abschlussbericht zusammengestellt werden. Für die Dateneingabe und die Übermittlung der Dokumentationen sollte von den Kooperationspartnern eine von der Klägerin zur Verfügung gestellte Software-Applikation in Gestalt einer Internetplattform genutzt werden (den diesbezüglichen Behauptungen im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.11.2021, S. 8 letzter Absatz, Bl. 15 d.A., hat die Klägerin nicht widersprochen).
8 Mit Bescheid vom 03.02.2021 laut Anl. K 2 gewährte der Projektträger der Beklagten für das Teilprojekt „Entwicklung einer sicheren Doppelkontaktierung, einer elektrischen Isolierung sowie Erforschung der idealen Erhitzungs- und Ladezyklen für das innovative Batteriesystem mit thermischen [sic] Isolierelement“ eine nicht rückzahlbare Zuwendung in Höhe von 55% der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch 191.382,00 €. Der Bewilligungszeitraum erstreckte sich über 30 Monate vom 01.03.2021 bis 31.08.2023. Von Seiten des Projektträgers sei beabsichtigt, im Haushaltsjahr 2021 40.793 €, im Haushaltsjahr 2022 93.319 € und im Haushaltsjahr 2023 57.270 € zur Verfügung zu stellen. Die zuwendungsfähigen Kosten seien nachträglich, in der Regel alle drei Monate mit den Zahlungsanforderungen abzurechnen und zu belegen.
9 Ziffer 2.1 der Anlage 1 zum Bescheid vom 03.02.2021 laut Anl. K 2 lautete: „Legen Sie die erste Zahlungsanforderung bis zum 15.06.2021 vor.“
10 Mit Schreiben vom 11.02.2021 laut Anl. K 3 stellte die Klägerin der Beklagten 66.045,93 € (55.500,78 € zuzüglich MwSt. in Höhe von 10.545,15 €) in Rechnung. Vom Rechnungsbetrag sollten 33.022,96 am 15.06.2021, 16.511,48 € am 15.09.2021 und 16.511,48 € am 15.12.2021 fällig sein.
11 Im März 2021 schlossen die Kooperationspartner den von der Klägerin vorgelegten Kooperationsvertrag laut Anl. B 3.
12 Anfang April 2021 führte die Klägerin das ... (im Folgenden mit ... abgekürzt) als neue Internetplattform für die Projektabwicklung ein. Bei der erstmaligen Nutzung des ... durch einen Kooperationspartner waren zunächst ein neues Passwort einzugeben und dieses zu bestätigen. Darüber hinaus war den „Geschäftsbedingungen“ der Klägerin zuzustimmen. Bei Anklicken des Feldes „Geschäftsbedingungen“ im Browser (vgl. insoweit Anl. B 4) wurde der Text dieser Geschäftsbedingungen in einem sich öffnenden Fenster angezeigt (vgl. Anl. B 5). Diese lauteten wie folgt:
„Terms and conditions
Die vorliegenden Nutzungsbedingungen stellen eine rechtsverbindliche Vereinbarung zwischen dem Nutzer des ... und dem Betreiber des ... (...) dar.
Technologietransfer. Der Nutzer übermittelt dem Betreiber über das ... selbst entwickelte Forschungsideen zum Zwecke der Weiterentwicklung (“Veredelung“) und Umsetzung in ein praktisches Forschungs- und Entwicklungsprojekt, für welches der Betreiber interessierte und ihm geeignete Unternehmen aus der Industrie finden und diese mit dem Nutzer vernetzen (Technologietransferprojekt) soll. Der Nutzer erklärt hiermit, dass er die Forschungsideen, die er dem Betreiber übermittelt, selbst entwickelt und dabei keine Rechte Dritter verletzt.
Veröffentlichung der Ideen. Der Betreiber wird für eine möglichst weitgehende öffentliche Bekanntmachung der übermittelten Forschungsideen sorgen, indem er die Forschungsideen über das ... veröffentlicht. Der Nutzer erklärt sich hiermit einverstanden mit der Veröffentlichung seiner Forschungsideen. Er hat das Recht, als Entwickler der jeweiligen Ideen namentlich genannt zu werden. Der Betreiber ist bemüht, sensible Projektinformationen in den Veröffentlichungen zu verbergen und die Verwertung ohne Zustimmung des Nutzers von Externen durch eine Geheimhaltungsvereinbarung zu hindern
Exklusive Nutzung der Ideen. Der Nutzer verpflichtet sich, die übermittelten Forschungsideen sowie die in Kooperation mit dem Betreiber veredelten Forschungsprojekte nur unter Mitwirkung des Betreibers im Wege des Technologietransfers zu verwerten. Er wird die übermittelten Ideen insbesondere keinen Dritten zum Zwecke des Technologietransfers anbieten
Exklusive Kooperation. Solange der Account des Nutzers auf dem ... aktiviert ist, sichert der Nutzer dem Betreiber eine exklusive Kooperation im Hinblick auf Technologietransferprojekte zu. Dies bedeutet, dass er alle neuen Technologietransferprojekte, an denen er beteiligt ist, zusammen mit dem Betreiber exklusiv umsetzen wird.
Kündigung. Der Nutzer hat das Recht, die Zusammenarbeit mit dem Betreiber jederzeit zu beenden, indem er seinen Account deaktiviert. Die Rechte an den vom Nutzer übermittelten Forschungsideen, insbesondere das Recht zur Verwertung der übermittelten Forschungsideen in einem Technologietransferprojekte, stehen nach Deaktivierung des Accounts weiterhin dem Betreiber zu. Ausgleichsansprüche seitens des Betreibers bestehen nicht. Der Betreiber behält sich das Recht vor, den Account des Nutzers im Falle des Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen zu deaktivieren.“
13 Mit Schreiben vom 13.04.2021 laut Anl. B 7 kündigte die Beklagte die VTB außerordentlich fristlos. Zur Begründung ihrer außerordentlichen fristlosen Kündigung führte die Beklagte u.a. aus, dass eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der Klägerin nicht mehr möglich sei, da die Beklagte versucht habe, „mittels einer verdeckten Einschleusung von neuen Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Rahmen des Zugangsverfahrens für uns zu der von Ihnen genutzten elektronischen Abwicklungsplattform, eine Rechteübertragung des von uns im Rahmen des Projekts offen gelegten Knowhows für eine unentgeltliche und unbeschränkte Nutzung zu Ihren Gunsten zu bewerkstelligen“.
14 Mit Schreiben vom 16.06.2021 laut Anl. K 4 mahnte die Klägerin aus der Rechnung vom 11.02.2021 laut Anl. K 3 die Zahlung eines Betrages in Höhe von 33.022,96 bis zum 23.06.2021 an.
15 Eine Zahlung von Seiten der Beklagten erfolgte nicht.
16 Die Klägerin hat behauptet, dass ein wichtiger Grund für die Kündigung nicht vorliege, da die Nutzung des ..., das „als Alternative und Nachfolger des genutzten ... (...) agiere“ freiwillig gewesen sei, was die Klägerin gegenüber der Beklagten auch so kommuniziert habe. Die Beklagte hätte anstelle des ... auch das ... nutzen können.
17 Die ...-Bedingungen würden sich auch nicht auf zum Zeitpunkt der Veröffentlichung bereits eingeleitete Forschungsprojekte – wie das Streitgegenständliche –, sondern ausschließlich auf „Ideen“ beziehen, für die die Urheber noch keine Projektpartner hätten, ein entsprechendes Projekt aber gerne umsetzen würden.
18 Im Übrigen hätte die in § 2 der Vertragsbedingungen zur VTB enthaltene Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 8 Abs. 1 der Vertragsbedingungen zur VTB auch nicht durch die Nutzungsbedingungen des ... nachträglich abgeändert werden können.
19 Selbst wenn aber ein Kündigungsgrund vorgelegen hätte, so hätte der Klägerin gemäß § 314 Abs. 2 BGB vor der Kündigung Gelegenheit gegeben werden müssen, die Angelegenheit richtigzustellen. Da dies nicht erfolgt sei, sei die Kündigung unwirksam.
20 Unabhängig von der Wirksamkeit der Kündigung habe aber der Vergütungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht mehr entfallen können, da er bereits mit Zugang des Bewilligungsbescheids vom 03.02.2021 bei der Beklagten und damit vor der Kündigung vom 13.04.2021 entstanden sei.
21 In der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht München I am 24.04.2023 hatte die Klägerin keinen Antrag gestellt (vgl. S. 3 des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 24.04.2023, Bl. 88 d.A.), woraufhin das Landgericht auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil erlassen hat (Bl. 89/91 d.A.).
22 Gegen das Versäumnisurteil vom 24.04.2023, das dem Klägervertreter am 27.04.2023 zugestellt worden ist (vgl. das Empfangsbekenntnis zu Bl. 91 d.A.), hat die Klägerin mit Schriftsatz des Klägervertreters vom 27.04.2023, Bl. 93/94 d.A., eingegangen beim Landgericht München I am 02.05.2023 (vgl. den Prüfvermerk Bl. 95 d.A.), Einspruch eingelegt.
23 Die Klägerin hat beantragt,
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 66.045,93 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2021 zu bezahlen.
24 Die Beklagte hat beantragt,
Klageabweisung.
25 Die Beklagte hat erwidert, dass die VTB einseitig zu Gunsten der Klägerin und zulasten der Beklagten ausgestaltet sei.
26 Die Beklagte hat des Weiteren vorgetragen, dass nach den Nutzungsbedingungen für das ... laut Anl. B 5 die Klägerin umfassende Rechte an allen von der Beklagten im Rahmen des ...- Projekts dokumentierten Forschungsinformationen erlangt hätte und es für die Einführung von derartigen Regelungen zur unentgeltlichen Übertragung von Rechten keinen Anlass gegeben habe. Die vorgesehene Vereinbarung dieser Regelungen hätte durch eine arglistige Täuschung der jeweiligen Kooperationspartner und damit auch der Beklagten erfolgen sollen, da die ...-Bedingungen versteckt im Rahmen der normalen Nutzung der eingerichteten Software-Applikation durch die Mitarbeiter eines Kooperationspartners angenommen worden wären. Für die Mitarbeiter der Kooperationspartner hätte nämlich kein Anlass bestanden, bei der Dokumentation ihrer Tätigkeiten im Rahmen eines Forschungsprojekts ihrer Unternehmen die Geschäftsbedingungen der Software-Applikation des Projektabwicklers zu prüfen. Es sei deshalb davon auszugehen gewesen, dass die Mitarbeiter der Kooperationspartner mit Einrichtung des Passwortes die ...-Bedingungen anerkennen, ohne diese überhaupt zur Kenntnis zu nehmen.
27 Ein solches Verhalten eines Projektabwicklers stelle einen wichtigen Grund für eine außerordentliche fristlose Kündigung der VTB dar, da die Beklagte aufgrund des arglistigen Versuchs der Klägerin, sich Forschungsinformationen der Kooperationspartner anzueignen, kein Vertrauen mehr in die Redlichkeit des Projektabwicklers haben könne. Eine Gefährdung der Forschungsinformationen der Kooperationspartner könne auch nur durch einen sofortigen Ausschluss des Projektabwicklers vom Projekt beseitigt werden.
28 Da die Kooperationspartner erst einen neuen externen Projektabwickler hätte suchen müssen, habe der erste Fördermittelabruf nicht zum 15.06.2021 erfolgen können, wodurch (was die Klägerin nicht bestritt) der Bewilligungsbescheid des Projektträgers vom 03.02.2021 laut Anl. K 2 wegen Nichterfüllung der Auflage laut Ziffer 2.1 des Bescheids unwirksam geworden sei. Nur durch die Kontakte des neuen Projektabwicklers zum Projektträger habe das Projekt reaktiviert werden können.
29 Aufgrund der von der Klägerin verschuldeten Vertragsauflösung stehe der Klägerin kein Vergütungsanspruch mehr zu. Im Übrigen widerspreche die Geltendmachung eines Vergütungsanspruchs Treu und Glauben und sei rechtsmissbräuchlich. Schließlich beruhe die Durchführung des ...-Projekts nicht auf einer Leistung der Klägerin, sondern auf überobligationsmäßigen Handlungen der Kooperationspartner bei der Suche eines neuen Projektabwicklers.
30 Selbst wenn der Klägerin aber ein Vergütungsanspruch zustehen sollte, so wäre dieser mit dem der Beklagten gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzanspruch zu „verrechnen“. Durch die Kündigung der VTB aufgrund des vertragswidrigen Verhaltens der Klägerin sei der Beklagten nämlich ein Zusatzaufwand in Form von Eigenkosten und von Kosten für den neuen Projektabwickler entstanden, den die Beklagte vor Abschluss des ...-Projekts allerdings noch nicht beziffern könne. Sie werde diesen Schaden jedoch nach Feststellung der kündigungsbedingten Eigen- und Fremdkosten als Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin geltend machen.
31 Mit Endurteil vom 06.12.2023, Az. 14 HK O 10012/21, das den Klägervertretern am 22.12.2023 zugestellt worden ist, hat das Landgericht München I sein klageabweisendes Versäumnisurteil vom 24.04.2023 aufrechterhalten.
32 Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Landgericht u.a. ausgeführt, dass die Beklagte den Vertrag mit der Klägerin zu Recht fristlos gekündigt habe. Die fristlose Kündigung sei nicht nach § 314 Abs. 2 BGB wegen des Fehlens einer Abmahnung ausgeschlossen, da sich der Kündigungsgrund nicht aus einer Vertragspflichtverletzung, sondern aus einer der Klägerin bei Vertragsschluss „untergejubelten“ Rechteübertragung ergebe.
33 Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen versteckte Rechteübertragung bezüglich Forschungsideen der Beklagten und eine der Klägerin nach freiem Ermessen ermöglichte weitere Verwertung stellten einen wichtigen Grund i.S.d. § 314 Abs. 1 BGB dar. Nur durch eine (fristlose) Kündigung könne eine Rechteübertragung durch die Beklagte auf Dritte verhindert werden.
34 Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils genommen.
35 Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 04.01.2024 (Bl. 109/111 d.A.), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, hat die Klägerin die Berichtigung des Tatbestands des landgerichtlichen Endurteils gemäß § 320 ZPO beantragt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 08.04.2024 (Bl. 135/137 d.A.) die beantragte Berichtigung des Tatbestands abgelehnt.
36 Mit ihrer mit Schriftsatz der Klägervertreter vom 04.01.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, eingelegten und mit weiterem Schriftsatz der Klägervertreter vom 22.02.2024, eingegangen beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründeten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klageziel vollumfänglich weiter.
37 Die Klägerin rügt, dass das Landgericht ausweislich seines Tatbestands von einem Sachverhalt ausgegangen sei, den keiner der beiden Parteien vorgetragen habe.
38 Entgegen der fälschlichen Annahme des Landgerichts stellten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zusammenhang mit dem ... keine untergejubelte oder versteckte Rechteübertragung beim Vertragsschluss selbst dar. Das Landgericht habe in diesem Zusammenhang den unter Zeugenbeweis gestellten Vortrag der Klägerin übergangen, wonach die Nutzung des ...-Portals freiwillig gewesen sei und dies der Beklagten auch kommuniziert worden sei. Die Beklagte hätte ohne weiteres auch das bisherige ... weiter nutzen können.
39 Darüber hinaus hätte sich die Klägerin durch die Annahme der Nutzungsbedingungen für das ... durch die Beklagte auch nicht von der Geheimhaltungsverpflichtung nach § 2 der Vertragsbedingungen der VTB freizeichnen können, da gemäß § 8 der Vertragsbedingungen der VTB ausschließlich die bei Auftragserteilung gestellten Vertragsbedingungen Anwendung fänden.
40 Dass das Verhalten der Klägerin hinsichtlich des ... nicht vertragswidrig gewesen sei, habe im Übrigen auch ein Schiedsgericht festgestellt, das in derselben Angelegenheit über einen Vergütungsanspruch der Klägerin gegen einen Kooperationspartner der Beklagten (die ...) entschieden habe (vgl. den Schiedsspruch vom 21.12.2023 laut Anl. K 7). Das Landgericht habe damit die Vorschriften der §§ 314 und 626 BGB falsch angewandt; dies auch deshalb, weil eine Kündigung erst nach einer Abmahnung zulässig gewesen wäre.
41 Selbst wenn aber – wie nicht – die außerordentliche Kündigung wirksam gewesen wäre, so hätte dies den Vergütungsanspruch der Klägerin nicht berührt, da dieser bereits mit Erhalt des Zuwendungsbescheides am 03.02.2021 entstanden sei. Die Klägerin habe nämlich zu diesem Zeitpunkt bereits alle vertraglich geschuldeten Leistungen erfüllt.
42 Die Klägerin beantragt daher:
I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichtes München I vom 06.12.2023, Az.: 14 HK O 10012/21, aufgehoben.
II. Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 24.04.2023, Az.: 14 HK O 10012/21, wird aufgehoben.
III. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 66.045,93 nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.06.2021 zu bezahlen.
43 Die Beklagte beantragt,
Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen.
44 Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags das landgerichtliche Urteil.
45 Der Senat hat am 13.05.2026 mündlich verhandelt. Er hat einen Hinweis erteilt. Auf den Hinweis vom 23.03.2026 (Bl. 57 d.A.), das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026, die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und den übrigen Akteninhalt wird Bezug genommen.
B.
46 Die zulässige Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet, da die Klägerin gemäß § 628 Abs. 1 S. 1 BGB nur Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer Teilvergütung in Höhe von 29.357,42 € hat, die auch erst ab 24.06.2021 zu verzinsen ist.
47 An der Aktivlegitimation der Klägerin hat der Senat im Hinblick auf die als Anl. K 6 vorgelegte „Aufhebungsvereinbarung zum Factoringvertrag“ zwischen der Klägerin und der ... (Factor), die von beiden Vertragsparteien unterschrieben ist, keine Zweifel. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 dieser Aufhebungsvereinbarung unterfallen Rechnungen der Klägerin mit einem Rechnungsdatum ab 01.11.2019 nicht mehr dem Factoringvertrag vom 30.10.2018 mit dem Factor. Da die streitgegenständliche Rechnung laut Anl. K 3 unter dem 11.02.2021 gestellt wurde, war sie zu keinem Zeitpunkt an den Factor abgetreten.
48 I.1. Die Beklagte hat die VTB durch ihr Schreiben vom 13.04.2021 laut Anl. B 7 mit sofortiger Wirkung wirksam gekündigt. Dabei kann dahinstehen, ob ein wichtiger Grund i.S.d. §§ 626 Abs. 1 BGB oder 314 BGB für die ausgesprochene Kündigung vorlag, da die Beklagte die VTB nach § 627 Abs. 1 BGB auch ohne wichtigen Grund kündigen konnte.
49 a. Bei dem durch die VTB begründeten Vertragsverhältnis handelt es sich um einen Dienstvertrag, da danach nur die in der VTB einzeln aufgeführten „Beratungsleistungen“ und damit ein bloßes Tätigwerden der Klägerin, nicht aber ein bestimmtes Arbeitsergebnis, wie beispielsweise der Erhalt einer Zuwendung, geschuldet wird. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der VTB, der nur auf das Handeln der Klägerin abstellt und die von der Klägerin geschuldeten Handlungen umschreibt (bspw. „Unterstützung bei Projektskizze und Antrag“, „Redaktionelle Aufarbeitung Berichtspflichten“), aus dem sich aber keine Verpflichtung der Klägerin zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges entnehmen lässt. Dass das Entstehen des Vergütungsanspruchs in der VTB und in § 3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen an den Zugang eines Zuwendungsbescheides geknüpft ist und damit ein Erfolgshonorar vereinbart ist, ändert am Dienstleistungscharakter der vertraglich allein geschuldeten Beratung nichts. In der Rechtsprechung wird deshalb die Fördermittelberatung einhellig als dienstvertragliche Leistung qualifiziert (vgl. OLG Celle, Urteil vom 30.06.2021 – 14 U 188/19, Rdnr. 15; vgl. auch den Beschluss des BayObLG vom 07.05.2025 – 102 Sch 46/24 e, das in dem parallelen Vergütungsprozess zwischen der Klägerin und der ... ebenfalls von einem Dienstvertrag ausgeht).
50 b. Das durch die VTB begründete Dienstverhältnis ist auch weder ein Arbeitsverhältnis noch ein dauerndes Dienstverhältnis mit festen Bezügen. Letzteres scheidet schon deshalb aus, weil in der VTB ein einmaliges Erfolgshonorar vereinbart wurde. Durch das Herausnehmen von dauernden Dienstverhältnisses mit festen Bezügen aus dem Anwendungsbereich des § 627 BGB soll nämlich das Vertrauen des Dienstverpflichteten geschützt werden, dass ihm auf längere Sicht bestimmte, von vornherein festgelegte Beträge in einem Umfang zufließen, welche (mit) die Grundlage seines wirtschaftlichen Daseins bilden können (vgl. BGH, Urteil vom 18.02.2016 – III ZR 126/15, Rdnr. 27). Ein solches Vertrauen besteht aber bei dem in der VTB vereinbarten einmaligen Erfolgshonorar schon deshalb nicht, weil die Klägerin nicht auf den Erfolgseintritt vertrauen kann.
51 c. Bei den Beratungsleistungen i.S.d. VTB handelt es sich auch um Dienste höherer Art i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB.
52 aa. Dienste höherer Art. i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB erfordern zunächst in der Regel eine besondere Fachkenntnis und zeichnen sich durch ein besonders qualifiziertes Berufsbild aus, was im streitgegenständlichen Fall ohne weiteres gegeben ist, da es um die administrative Abwicklung von – was allgemein bekannt ist – inhaltlich komplexen Zuwendungsverfahren im Forschungs- und Entwicklungsbereich geht.
53 bb. Daneben kommt es nach der Rechtsprechung bei der Beurteilung, ob ein Dienstverhältnis höherer Art vorliegt, entscheidend darauf an, ob die versprochenen qualifizierten Dienste im Allgemeinen und ihrer Art nach nur kraft besonderen Vertrauens in die Person des Dienstverpflichteten übertragen werden. Hierbei ist auf die typische Lage und nicht auf das im konkreten Einzelfall entgegengebrachte Vertrauen abzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.09.2011 – III ZR 95/11, Rdnr. 9). Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten – wie hier – um eine juristische Person handelt (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2011 – III ZR 95/11, Rdnr. 9 und vom 08.10.2020 – III ZR 80/20, Rdnr. 24). Dienste höherer Art kommen dabei insbesondere in den Fällen in Betracht, in denen die Dienstleistung den persönlichen Lebens- oder Geschäftsbereich des Dienstberechtigten betrifft und daher in besonderem Maße Diskretion erfordert, so etwa dann, wenn der Dienstverpflichtete Einblick in die Geschäfts- oder Berufsverhältnisse des Dienstberechtigten erlangt (vgl. BGH, Urteile vom 22.09.2011 – III ZR 95/11, Rdnr. 9, vom 11.02.2010 – IX ZR 114/09, Rdnr. 9 und vom 19.11.1992 – IX ZR 77/92). Denn bei der Beauftragung mit derartigen Dienstleistungen legt der Dienstberechtigte typischerweise einen gesteigerten Wert auf die persönliche Zuverlässigkeit, Loyalität und Seriosität des Dienstverpflichteten (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2019 – I-24 U 211/18, Rdnr. 52).
54 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, da die Klägerin als Dienstverpflichtete zur Durchführung der geschuldeten Beratung von der Beklagten Zugang zu vertraulichen geschäftlichen Daten erhält und deshalb die Beklagte – wie sich aus § 2 der Vertragsbedingungen ergibt – ein großes Interesse an der Gewährleistung der Vertraulichkeit hat. Die von der Klägerin zu leistenden qualifizierten Dienste wurden deshalb auf Grund besonderen Vertrauens übertragen, das sich nicht nur auf die Sachkompetenz, sondern auch auf die Person der Klägerin erstreckt.
55 2. Die Regelung des § 627 BGB ist auch nicht durch § 7 Abs. 1 S. 1 der Vertragsbedingungen, wonach die VTB „(g) rundsätzlich (…) für die Laufzeit des Projekts bzw. der Fördermaßnahme bindend“ sein soll, abbedungen.
56 a. Zwar ist § 627 Abs. 1 BGB keine zwingende, sondern eine dispositive Regelung, die grundsätzlich durch eine einzelvertragliche Abrede abbedungen werden kann. Jedoch kann nach der Rechtsprechung des BGH das außerordentliche Kündigungsrecht des § 627 Abs. 1 BGB durch allgemeine Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden. Denn § 627 Abs. 1 BGB trägt mit der jederzeitigen Kündigungsmöglichkeit für beide Teile dem gegenseitigen Vertrauensverhältnis in der Weise Rechnung, dass für den Fall des Vertrauensverlustes – aus welchem Grunde er auch immer eintreten sollte – eine sofortige (sanktionslose) Beendigung des Vertragsverhältnisses ermöglicht wird. Mit diesem wesentlichen Grundgedanken des § 627 Abs. 1 BGB wäre es im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unvereinbar, wenn der Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen einen ihm nicht mehr vertrauenden Vertragspartner an dem Dienstverhältnis festhalten könnte (vgl. BGH, Urteil vom 08.10.2020 – III ZR 80/20, Rdnr. 35). Da es sich bei den Vertragsbedingungen (wie auch der VTB) unstreitig um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 BGB handelt, ändert § 7 Abs. 1 S. 1 der Vertragsbedingungen an dem Kündigungsrecht nach § 627 Abs. 1 BGB nichts.
57 b. Im Übrigen würde aber selbst die Vereinbarung einer bestimmten Vertragsdauer (wobei vorliegend allerdings keine bestimmte, sondern nur eine bestimmbare Vertragsdauer, nämlich die Laufzeit des Forschungsprojekts, stipuliert wurde) noch keine Abbedingung des § 627 Abs. 1 BGB bedeuten (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1998 – III ZR 226/97, Rdnr. 19 aE).
58 c. Abgesehen davon ist § 7 Abs. 1 S. 1 der Vertragsbedingungen auch insoweit unklar, als darin nur von einer „grundsätzlichen“ Bindung der Parteien an die VTB die Rede ist, und nicht definiert wird, wann eine Bindung ausnahmsweise nicht bestehen und deshalb eine Kündigung nach § 627 Abs. 1 BGB ausgeschlossen sein soll. Diese Unklarheit geht nach § 305c Abs. 2 BGB, der nach § 310 BGB auch bei Verträgen zwischen Kaufleuten anwendbar ist, zulasten des Verwenders und damit der Klägerin.
59 3. Die Kündigung der Klägerin nach § 627 Abs. 1 BGB führt nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB dazu, dass die Klägerin als Verpflichtete nur noch einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann.
60 a. Die Klägerin hat die VTB nicht voll erfüllt, da infolge der Kündigung der Beklagten vom 13.04.2021 die „redaktionelle Aufarbeitung Berichtspflichten“ [sic], d.h. der zu erstellende Zwischensowie der Abschlussbericht (“Rapportierung“, vgl. insoweit Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2021, S. 8 Tz. 29, Bl. 15 d.A.), sowie die „Bereitstellung Softwaresystem „...“- ... von Seiten der Klägerin nicht mehr erbracht werden konnten. Sie hat damit nach § 628 Abs. 1 BGB nur Anspruch auf eine Vergütung der von ihr bis zur Kündigung vom 13.04.2021 erbrachten Leistungen.
61 b. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien in der VTB und in § 3 Abs. 1 den Vertragsbedingungen übereinkamen, dass der gesamte Honoraranspruch der Klägerin bereits mit „Erhalt des Zuwendungsbescheids“ (VTB) bzw., „sobald ein Zuwendungsbescheid an den Auftraggeber bekannt gegeben“ wurde (§ 3 Abs. 1 S. 1 der Vertragsbedingungen), entsteht. Denn darin ist keine Regelung zu sehen, wonach die Klägerin die vereinbarte Vergütung ohne Rücksicht auf eine vorzeitige Beendigung der VTB stets voll zu zahlen habe, und damit eine Abbedingung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB für Fälle einer nach Eintritt der Anspruchsentstehungsvoraussetzungen erklärten Kündigung i.S.d. § 627 Abs. 1 BGB (dazu vgl. BGH, Urteil vom 25.05.1983 – IVa ZR 182/81, Rdnr. 26). Die Parteien haben nämlich in § 3 Abs. 2 der Vertragsbedingungen nur für drei genauer beschriebene Sachverhaltskonstellationen vereinbart, dass die Klägerin die volle Vergütung auch dann verlangen bzw. behalten kann, wenn nach Entstehen des Vergütungsanspruchs, d.h. nach Zugang des Zuwendungsbescheides bei der Beklagten, der zwischen den Parteien bestehende Dienstvertrag nicht mehr voll erfüllt werden kann und deshalb die dann noch von der Klägerin zu erbringenden restlichen Beratungsleistungen nicht mehr erbracht werden können. Dies betrifft den Rücktritt der Beklagten von dem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, den Nichtabruf von Fördermitteln durch die Beklagte sowie die Aufhebung des Zuwendungsbescheides aufgrund der Insolvenz der Beklagten oder aus sonstigen Gründen. Keine dieser Alternativen ist vorliegend erfüllt. Da für andere Fälle, in denen nach Erfolgseintritt der Vertrag nicht mehr voll erfüllt werden kann, wie bspw. nach einer Kündigung gemäß § 627 Abs. 1 BGB, eine vertragliche Regelung, nach der die Klägerin die volle Vergütung trotzdem verlangen bzw. behalten können soll, nicht getroffen wurde, ist davon auszugehen, dass die Parteien dies auch nicht vereinbaren wollten und es in diesen Fällen bei der gesetzlichen Regelung des § 628 Abs. 1 BGB, wonach nur eine Teilvergütung geschuldet sein soll, bleiben soll.
62 c. Auch die Regelung des § 4 Abs. 2 der Vertragsbedingungen stellt keine Abbedingung des § 628 Abs. 1 S. 1 BGB für den Fall einer Kündigung der VTB nach § 627 Abs. 1 BGB durch die Beklagte dar. Denn § 4 Abs. 2 der Vertragsbedingungen betrifft Sachverhaltskonstellationen, in denen das Forschungs- und Entwicklungsprojekt vom Vertragspartner, d.h. der Beklagten „unterlassen“, „abgebrochen“ oder „eingestellt“ wird, und nicht den hier vorliegenden Fall der Kündigung der VTB nach § 627 Abs. 1 BGB bei gleichzeitiger Fortführung des Forschungs- und Entwicklungsprojekts durch die Beklagte und ihre Kooperationspartner, wenn auch mit einem anderen Projektabwickler.
63 4. a. Entgegen der Ansicht der Berufung ist der Teilvergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB auch nicht entsprechend § 4 Abs. 2 S. 2 der Vertragsbedingungen entfallen (vgl. Berufungsbegründung, S. 18, Tz. 84, Bl. 38 d.A.). Denn diese Vorschrift regelt das Weiterbestehen des Gesamtvergütungsanspruchs der Klägerin im Falle eines Abbruchs des Forschungs- und Entwicklungsprojekts durch einen Kooperationspartner der Beklagten. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall.
64 b. Der pauschale Vortrag der Beklagten, die VTB seien einseitig zu Gunsten der Klägerin und zulasten der Beklagten ausgestaltet (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 10.11.2021, S. 3, Tz. 11, Bl. 10 d. A.), ändert an dem Teilvergütungsanspruch dem Grunde nach nichts, da sich dieser unmittelbar aus § 628 Abs. 1 S. 1 BGB ergibt.
65 5. Die von der Beklagten geschuldete Teilvergütung schätzt der Senat auf 29.357,42 €.
66 a. Anders als der Vertrag zwischen der Klägerin und der ... (dazu vgl. BayObLG, Beschluss vom 07.05.2025 – 102 Sch 46/24, Rdnr. 4) enthält die VTB keine Unterteilung der Leistung der Klägerin in einzelne zeitlich aufeinanderfolgende Phasen, sodass diese nicht zum Ausgangspunkt der Bemessung des Teilvergütungsanspruchs nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB gemacht werden können. Jedoch sind in der VTB die einzelnen, von der Klägerin geschuldeten Beratungsleistungen aufgeführt, von denen – wie oben unter 3 a dargelegt – zum Zeitpunkt der Kündigung der VTB durch die Beklagten am 13.04.2021 nur die letzten beiden noch nicht erfüllt waren. Diese Aufgliederung der vertraglichen Beratungsleistungen lässt allerdings ebenfalls keine Rückschlüsse auf die wertmäßige Gewichtung der einzelnen Leistungen zu.
67 b. Die von der Beklagten nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB geschuldete Teilvergütung lässt sich jedoch anhand der von den Parteien in § 3 der Vertragsbedingungen vereinbarten Fälligkeitsregelungen bestimmen, wobei der Senat eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO vornimmt (zur Zulässigkeit einer solchen Schätzung vgl. Henssler in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage, München 2023, Rdnr. 14 zu § 628 BGB zum Pauschalhonorar eines Rechtsanwalts).
68 aa. § 3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen enthält eine gestufte Fälligkeitsregelung, aus der sich ableiten lässt, welche Gewichtung die Parteien einzelnen Beratungsleistungen zumaßen. Demzufolge sollte die Hälfte des Vergütungsanspruchs frühestens zu dem im Zuwendungsbescheid genannten Termin für den ersten Zahlungsmittelabruf fällig werden. Dies bedeutet, dass die Vertragsparteien davon ausgingen, dass nach Erlass des Zuwendungsbescheides und bei Erreichen des ersten im Zuwendungsbescheid genannten Fördermittelabruftermins typischerweise Leistungen der Klägerin im Wert von 50% des Gesamthonorars erbracht sind. Da zum Zeitpunkt der Kündigung durch die Beklagte am 13.04.2021 allerdings der erste Fördermittelabruftermin (der vom 15.06.2021) noch nicht erreicht war und die zwischen dem Erlass des Zuwendungsbescheides und dem ersten Fördermittelabruf nach der VTB zu erbringenden Leistungen der Klägerin noch nicht erbracht waren, ist der Wert der bis dahin erbrachten Leistungen der Klägerin jedenfalls niedriger als 50% anzusetzen.
69 Bei einem Projektzeitraum vom 01.03.2021 bis 31.08.2023 und bei alle drei Monate erfolgenden Fördermittelabrufen sind nach dem Zuwendungsbescheid vom 03.02.2021 grundsätzlich insgesamt zehn Fördermittelabrufe und damit nach dem ersten Fördermittelabruf noch weitere neun Fördermittelabrufe vorzunehmen. Da nach § 3 Abs. 1 der Vertragsbedingungen die nach dem ersten Fördermittelabruf verbleibenden 50% des Honorars auf die weitere Vertragsdurchführung entfallen, ist die bis zu jedem Fördermittelabruf zu erbringenden Beratungsleistung der Klägerin mit einem Wert von 5,55% der Gesamtvergütung (50 : 9) anzusetzen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die nach dem ersten Fördermittelabruf verbleibenden 50% des Gesamthonorars in zwei Raten zu je 25% beim zweiten und dritten Fördermittelabruf fällig werden sollen. Denn für die Schätzung des Werts der Einzelleistungen nach § 287 Abs. 2 ZPO ist nicht davon auszugehen, dass die Klägerin die Leistungen nach dem dritten Fördermittelabruf bis zum Vertragsende unentgeltlich erbringen will.
70 Damit sind von den 50% des Gesamthonorars bei Erreichen des ersten Fördermittelabrufs noch 5,55% abzuziehen, da die Kündigung der Beklagten mehr als zwei Monate vor dem geplanten ersten Fördermittelabruf erfolgte.
71 Der Senat schätzt somit den Wert der nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB von der Beklagten zu vergütenden Teilleistung auf 44,45% des Gesamthonorars.
72 bb. Das Gesamthonorar beläuft sich nach der VTB auf 29% des Zuwendungsbetrages von 191.382 € und damit auf 55.500,78 € zuzüglich der darauf entfallenden Mehrwertsteuer von 10.545,15 € und somit auf insgesamt 66.045,93. Die von der Beklagten geschuldete Teilvergütung schätzt der Senat damit gemäß § 287 Abs. 2 ZPO auf 29.357,42 €.
73 6. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob die Stellung der „terms and conditions“ laut Anl. B 5 anlässlich der Einführung des ... durch die Klägerin ein vertragswidriges Verhalten darstellte, durch das die Kündigung der VTB durch die Beklagte veranlasst wurde. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, wäre der Teilvergütungsanspruch der Klägerin nicht nach § 628 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen oder reduziert. Denn die bis zur Kündigung vom 13.04.2021 von der Klägerin erbrachte Beratungstätigkeit der Klägerin ist für die Beklagte nicht ohne Interesse. Die Tätigkeit der Klägerin führte nämlich nach dem eigenen Vortrag der Beklagten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2021, S. 3 Tz. 9, Bl. 10 d.A.) aufgrund einer Anfrage der Klägerin bei der Beklagten zu der Kooperation zwischen der Beklagten, der ... und der ... . Darüber hinaus genehmigt der Projektträger mit Bescheid vom 03.02.2021 laut Anl. K 2 eine Zuwendung für das Forschungs- und Entwicklungsprojekt mit einem Fördervolumen für die Beklagte von 191.382,00 €. Selbst wenn der unstreitige Vortrag der Parteien zu Grunde gelegt wird, dass durch den infolge der Kündigung vom 06.04.2021 verspäteten ersten Fördermittelabruf der Zuwendungsbescheid vom 03.02.2021 unwirksam wurde (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2021, S. 15 Tz. 60, Bl. 22 d.A., woran im Hinblick auf § 49 VwVfG, der bei Nichterfüllung einer Auflage wie der in Ziffer 2.1 der Anlage zum Fördermittelbescheid vom 03.02.2021 laut Anl. K 2 nicht die Unwirksamkeit des Zuwendungsbescheides, sondern nur die Widerrufbarkeit durch einen weiteren Bescheid vorsieht, allerdings erhebliche Zweifel bestehen), so ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig, dass das Forschungsprojekt „wieder reaktiviert wurde“ und „der erste Fördermittelabruf zwar mit einiger Verspätung zum ursprünglichen Projektplan, aber doch noch rechtswirksam durchgeführt werden“ konnte (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2021, S. 15 Tz. 60, Bl. 22 d.A.). Damit konnte die Beklagte auf den bis zu ihrer Kündigung erbrachten Beratungsleistungen aufbauen und verbleibt es bei dem Teilvergütungsanspruch der Klägerin nach § 628 Abs. 1 S. 1 BGB in Höhe von 29.357,42 €.
74 7. Dieser Teilvergütungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte in Höhe von 29.357,42 € ist auch nicht gemäß § 389 BGB durch eine Aufrechnung der Beklagten mit einer ihr gegen die Klägerin zustehenden Schadensersatzforderung aus § 628 Abs. 2 BGB wegen des der Beklagten aufgrund der von der Klägerin verursachten Kündigung der VTB entstandenen Mehraufwands erloschen.
75 a. Dabei kann offenbleiben, ob die Abhängigmachung der Nutzung des ... von der Akzeptanz der Nutzungsbedingungen laut Anl. B 5 durch die Beklagte ein vertragswidriges Verhalten der Klägerin i.S.d. § 628 Abs. 2 BGB darstellt. Vertragswidrig wäre dieses Verhalten der Klägerin wohl nur gewesen, wenn die Akzeptanz der Nutzungsbedingungen laut Anl. B 5 und damit die kostenlose Übertragung von Rechten an Forschungsideen der Beklagten auf die Klägerin Voraussetzung für die weitere Leistungserbringung der Klägerin gewesen wäre, wenn also die Beklagte das ... zur weiteren Vertragsdurchführung hätte nutzen müssen und keine Alternative gehabt hätte, die nicht mit einer Rechteübertragung verbunden gewesen wäre. Ob eine solche Alternative für die Beklagte bestand, ist zwischen den Parteien streitig. Die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte auch das bisherige „...“ nutzen können, was die Klägerin auch gegenüber der Beklagten kommuniziert habe (vgl. Schriftsatz der Klägervertreter vom 04.04.2022, S. 4, dritter Absatz, Bl. 30 d.A. mit Zeugenangebot), während die Beklagte vorträgt, die Klägerin habe auf der Verwendung des ... bestanden, da nur damit die Einzelstundennachweise hätten richtig erfasst werden können (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 03.06.2022, S. 9 zweiter Absatz, Bl. 43 d.A.).
76 b. Es mangelt nämlich schon an einer hinreichend bestimmten Aufrechnungserklärung. Vielmehr kündigte die Beklagte in erster Instanz nur eine Aufrechnung nach Abschluss des Forschungsprojekts im Jahr 2023 an, da vorher die ihr entstandenen Mehraufwendungen durch die Beauftragung eines neuen Projektabwicklers und durch erhöhten eigenen Arbeitsaufwand noch nicht beziffert werden könnten (vgl. Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 27.10.2021, S. 16 Tz. 64 und S. 25, Tz. 76, Bl. 23, 25 d.A.). Auch in zweiter Instanz ist keine Bezifferung erfolgt; die Aufrechnung wird nicht einmal mehr erwähnt.
77 8. Auf die Frage, ob das Landgericht von einem falschen Sachverhalt ausging und den Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin zu Unrecht zurückgewiesen hat, kommt es nicht an, da der Senat seiner Entscheidung den nach § 529 ZPO zu berücksichtigenden Sachverhalt zu Grunde legt.
78 Da es – wie oben unter 7. dargelegt – auf die Frage, ob der Klägerin im Zusammenhang mit der Einführung des ... und der diesbezüglichen Nutzungsbedingungen ein vertragswidriges Verhalten zur Last fällt, entscheidungserheblich nicht ankommt, war insoweit auch keine Beweiserhebung erforderlich.
79 9. Die von beiden Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026 beantragten Schriftsatzfristen waren nicht zu gewähren, da ein Grund hierfür nicht vorliegt.
80 Ein Fall des § 283 ZPO liegt nicht vor, da die Prozessbevollmächtigten nicht zum Vorbringen der jeweiligen gegnerischen Partei Stellung nehmen wollen.
81 Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 13.05.2026 keine Hinweise erteilt, bezüglich derer den Parteien nach § 139 ZPO rechtliches Gehör zu gewähren gewesen wäre. Es erfolgte lediglich eine Einführung in den Rechts- und Streitstand.
82 Zu dem mit Verfügung der Vorsitzenden vom 23.03.2026 erteilten Hinweis (Bl. 57/58 d.A.), der den Prozessbevollmächtigten ausweislich der Empfangsbekenntnisse am 24.03.2026 (Bl. Zu 58 d.A.) zugestellt wurde, war keine Schriftsatzfrist zu bewilligen, da die Prozessbevollmächtigten nach der Zustellung des Hinweises bis zur mündlichen Verhandlung mehr als eineinhalb Monate Zeit hatten, hierzu vorzutragen.
83 Nach alledem hat die Berufung in der Hauptsache nur im Umfang von 29.357,42 € Erfolg. Im Übrigen ist die Berufung unbegründet.
84 II. Die Verzinsung folgt aus § 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 2 BGB.
85 1. Die Beklagte kam mit der Zahlung der Teilvergütung allerdings nicht schon am 16.06.2021, sondern erst am 24.06.2021 in Schuldnerverzug, da die Klägerin der Beklagten in der Mahnung vom 16.06.2021 laut Anl. K 4 noch eine Zahlungsfrist bis zum 23.06.2021 (“erwarteter Zahlungseingang“) einräumte.
86 2. Die Teilvergütung war mit neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen, da es sich dabei um die Gegenleistung für die von der Klägerin nach der VTB geleisteten Dienste und damit um eine Entgeltforderung handelte.
B.
87 I. Der Ausspruch zu den Kosten folgt aus §§ 92 Abs. 1, 344 ZPO und berücksichtigt das jeweilige Obsiegen und Unterliegen der Parteien.
88 II. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
89 III. Die Revision war nicht zuzulassen, da ein Zulassungsgrund nicht vorliegt.
Die hier gegenständliche administrative Abwicklung von inhaltlich komplexen Zuwendungsverfahren im Forschungs- und Entwicklungsbereich stellt Dienste höherer Art iSd § 627 BGB dar. (Rn. 52 – 53) (redaktioneller Leitsatz)
Das von § 627 Abs. 1 BGB vorausgesetzte generelle persönliche Vertrauen kann auch dann vorliegen, wenn es sich bei dem Dienstverpflichteten – wie hier – um eine juristische Person handelt. (Rn. 53) (redaktioneller Leitsatz)
Die Regelung des § 627 BGB ist nicht dadurch abbedungen, dass bestimmte Vertragsbedingungen „grundsätzlich (…) für die Laufzeit des Projekts ... bindend“ sein sollen. (Rn. 55 – 58) (redaktioneller Leitsatz)
Die Kündigung führt vorliegend dazu, dass die Verpflichtete nur einen ihren bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen kann, da infolge der Kündigung nicht mehr alle Vertragsleistungen erbracht werden konnten. (Rn. 59 – 62) (redaktioneller Leitsatz)
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