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203 VAs 510/25•BayObLG 3. Strafsenat, 2026-03-24, 203 VAs 510/25
203 VAs 510/25Tribunale superiore / III camera penale24 mar 2026
Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. (Rn. 17 und 27 – 42)
Entscheidungsdatum: 2026-03-24
Aktenzeichen: 203 VAs 510/25
Dokumenttyp: Beschluss
Die Verfügung der Staatsanwaltschaft I. vom 1. Dezember 2025, mitgeteilt mit Schreiben vom 8. Dezember 2025, der Berufsgenossenschaft Rohstoffe und chemische Industrie keine Einsicht in das eingestellte Ermittlungsverfahren 40 Js 5641/23 zu erteilen, wird aufgehoben.
Die Staatsanwaltschaft wird verpflichtet, über die Erteilung von Akteneinsicht oder Auskünften zu den von ihr geführten Ermittlungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.
Der weiter gehende Antrag der Berufsgenossenschaft wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, sind zu 2/3 aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert wird auf 14.000.- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof wird nicht zugelassen.
I.
1 Die Antragstellerin ist eine Berufsgenossenschaft und Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung. Sie wendet sich mit ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 26. Dezember 2025 gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft I. vom 1. Dezember 2025, ihr mitgeteilt mit Schreiben vom 8. Dezember 2025, in dem mittlerweile endgültig nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellten, gegen fünf Beschuldigte gerichteten Ermittlungsverfahren Az. xx Js …/23. Mit der angefochtenen Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft den Antrag der Berufsgenossenschaft abgelehnt, ihr zur Prüfung von Regressansprüchen bezüglich ihrer Versicherter, die bei dem verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen nach Angaben der Antragstellerin verletzt wurden und denen sie Leistungen gewährte, Akteneinsicht zu gewähren.
2 Gegenstand des Ermittlungsverfahrens waren zwei Explosionen, die sich am 1. September 2018 auf dem Betriebsgelände der B. in V. ereignet hatten. Durch die Druckwellen wurden Teile der Raffinerie zerstört. Nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft wurden 31 Personen verletzt.
3 Der Vorfall ist zunächst bei der Staatsanwaltschaft in einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren wegen Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion untersucht worden. Nach dem Vortrag der Antragsschrift hat die Staatsanwaltschaft der Antragstellerin mit Schreiben vom 12. Dezember 2023 mitgeteilt, dass das Verfahren nunmehr gegen namentlich bekannte Beschuldigte (vier Angestellte, die leitende Positionen inne hatten, sowie ein Prüfingenieur) geführt werde.
4 Mit Schreiben vom 6. September 2018, 8. März 2019, 17. Juni 2019, 26. Juni 2019, 16. Januar 2020, 15. Mai 2020, 2. März 2021, 13. April 2021, 3. November 2021, 15. Dezember 2021, 17. November 2023, 4. Dezember 2023 (unter Hinweis auf einen möglichen Regressanspruch nach § 116 SGB X unter dem Aspekt der Produkthaftung und 25 verletzte Versicherte), 30. Juli 2025 (unter Hinweis auch auf § 116 SGB X), 13. August 2025, 3. September 2025 und 2. Oktober 2025 hat die Antragstellerin nach § 474 Abs. 2 StPO die Übersendung der Ermittlungsakten zur Einsicht und Auskunftserteilung bezüglich ihrer geschädigten Versicherten zur Prüfung von möglichen Regressansprüchen beantragt.
5 Mit Verfügungen vom 11. März 2025, vom 10. April 2025 und vom 28. April 2025 hat die Staatsanwaltschaft mit gerichtlicher Zustimmung das Verfahren gegen sämtliche Beschuldigte nach der Zahlung von Geldauflagen nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt, da die Schuld als gering zu bewerten sei. Die Staatsanwaltschaft I. hat in ihren abschließenden Verfügungen vom 17. Februar 2025 die „Hypothese“ des mit der Begutachtung beauftragten Bundesamts für Materialforschung und -prüfung übernommen, dass eine Bauchbildung der Reaktorwand Auslöser für den Bruch des Reaktors und die Explosionen gewesen wäre. Weder ein Materialfehler noch ein Fertigungsfehler hätten nachgewiesen werden können. Die Bauchbildung sei durch die Art und Weise des Betriebs der Reaktoren und nicht ausreichend berücksichtigte mechanischthermische Eigenschaften der verwendeten Feststoffe und Katalysatoren in den Reaktoren begünstigt worden. Die technischen Annahmen zur Unfallursache als richtig unterstellt lasse sich für jeden der Beschuldigten nur ein geringes Verschulden begründen, weitere aufwändige Ermittlungen, deren Ergebnis nicht absehbar sei, seien nicht veranlasst, zumal die Fa. B. regelmäßige innere Untersuchungen der Reaktorendruckbehälter durch den T. beauftragt hätte, die ohne Beanstandungen geblieben wären.
6 Mit Verfügung vom 1. Dezember 2025 hat die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Akteneinsicht nach Anhörung der ehemals Beschuldigten endgültig abgelehnt. Die Antragstellerin habe zur Prüfung möglicher Ansprüche nach § 110 SGB VII Auskünfte aus den Ermittlungsakten begehrt. Mögliche Regressansprüche der Antragstellerin nach § 110 SGB VII seien verjährt „bzw. deren nicht eingetretene Verjährung bisher nicht in der erforderlichen Art und Weise umfassend und schlüssig dargelegt“, zudem hätten die Ermittlungen keine Anhaltspunkte auf eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung der Explosionen erbracht. „Nach Abwägung der berechtigten Interessen“ sei die Auskunft mangels hinreichender Darlegung eines berechtigten Interesses der Antragstellerin zu versagen.
7 In ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung geht die Antragstellerin von derzeit 26 Versicherten aus, zu deren Gunsten sie Aufwendungen in Höhe von 141.448, 90 Euro zu tragen habe. Leistungsbescheide habe sie noch nicht erlassen.
8 Die Generalstaatsanwaltschaft M. hat in ihrer Stellungnahme vom 9. Februar 2026 beantragt, die Verfügung der Staatsanwaltschaft aufzuheben und die Staatsanwaltschaft zu einer Neubescheidung des Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats zu verpflichten. Die Antragstellerin habe keine weitergehende Substantiierung nachreichen müssen, auch obliege der Staatsanwaltschaft nicht die Prüfung einer Verjährung.
9 Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung sowie auf die oben angeführten Verfügungen, Vermerke und Entscheidungen der Staatsanwaltschaft I. Bezug genommen.
II.
10 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach §§ 23 ff. EGGVG zulässig.
11 1. Die Versagung der Akteneinsicht nach § 474 Abs. 2 StPO stellt für die Antragstellerin einen grundsätzlich nach § 23 EGGVG anfechtbaren Justizverwaltungsakt dar (vgl. Köhler in Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 480 Rn. 4).
12 2. Die Subsidiaritätsklausel des § 23 Abs. 3 EGGVG steht der Statthaftigkeit des Antrags nicht entgegen, weil eine Anfechtung nach § 480 Abs. 3 StPO in den Fällen des § 474 StPO nicht vorgesehen ist (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 9; Senat, Beschluss vom 29. August 2019 – 203 VAs 1149/19 –, juris).
13 3. Der Antrag genügt den in § 24 Abs. 1, § 26 Abs. 1 EGGVG aufgestellten Anforderungen.
III.
14 Der Antrag ist auch insoweit begründet, als die angefochtene Entscheidung der Staatsanwaltschaft I. aufzuheben und die Behörde zu einer Neubescheidung zu verpflichten war. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Akteneinsicht an die Berufsgenossenschaft gemäß § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 3 und Abs. 5 StPO liegen hier grundsätzlich vor. § 479 StPO steht dem Gesuch nicht entgegen.
15 1. Nach § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO sind Auskünfte aus (Straf-)Akten an öffentliche Stellen zulässig, soweit die Auskünfte zur Feststellung, Durchsetzung oder zur Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat erforderlich sind. Nach § 474 Abs. 3 und Abs. 5 StPO können die Akten an die ersuchende Stelle übersandt werden, wenn die Erteilung von Auskünften einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde oder die Akteneinsicht begehrende Stelle unter Angabe von Gründen erklärt, dass die Erteilung einer Auskunft zur Erfüllung ihrer Aufgabe nicht ausreichen würde.
16 2. Bei der Berufsgenossenschaft handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne von § 474 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO. Der Begriff der öffentlichen Stelle umfasst alle hoheitlich tätigen Stellen, die nicht Justizbehörden im Sinne von § 474 Abs. 1 StPO sind (vgl. Tillich in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2024, § 474 StPO Rn. 8). Dazu zählen auch juristische Personen des öffentlichen Rechts und demzufolge auch die Berufsgenossenschaft als Trägerin der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016 – III-1 VAs 100/15 –, juris).
17 3. Die von der Berufsgenossenschaft geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Sie fallen unter den Begriff der Durchsetzung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Straftat nach § 474 Abs. 2 S.1 Nr. 1 StPO (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 17 m.w.N.; Gieg in KK-StPO, 9. Aufl., § 474 Rn. 4a).
18 4. Die Geltendmachung von Regressforderungen, der das Gesuch dienen soll, liegt auch im Rahmen der Aufgaben der Empfängerin. Die eigenständige Prüfung und das Geltendmachen von derartigen Ansprüchen gegen die Schädiger nach dem Eintritt eines Arbeitsunfalls im Sinne von § 8 SGB VII von gesetzlich Versicherten fällt nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X in den originären Aufgabenbereich der Antragstellerin.
19 5. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung ist nach dem schlüssigen Vortrag der Antragstellerin die Kenntnis der Informationen der Ermittlungsbehörden zum verfahrensgegenständlichen Unfallgeschehen zur Aufgabenerfüllung erforderlich. Die Erhebung von Sozialdaten ist nach § 67a Abs. 1, Abs. 2 S. 3 Nr. 2 lit. b lit. aa SGB X, § 35 SGB I zulässig. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist nicht nach § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft I. durfte das Ersuchen insbesondere nicht aufgrund einer eigenen summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten möglicher Regressansprüche der Antragstellerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII unter Verweis auf eine Verjährung ablehnen.
20 a. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats liegt die Entscheidung der Ermittlungsbehörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, um die begehrten Auskünfte zu versagen oder zu erteilen, nicht im pflichtgemäßen Ermessen der Staatsanwaltschaft (Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 37; BeckOK StPO/Wittig, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 479 Rn. 15 m.w.N. und § 474 Rn. 14.1 m.w.N.). Die Entscheidung ist gebunden und unterliegt der unbeschränkten gerichtlichen Überprüfung (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
21 b. Die Antragstellerin als ersuchende öffentliche Stelle hat das Vorliegen der Übermittlungsvoraussetzungen zur Prüfung von möglichen Ansprüchen aufgrund der Anspruchsgrundlagen von § 110 Abs. 1 SGB VII und – insoweit von der Staatsanwaltschaft I. in ihrer Entscheidung rechtsfehlerhaft übergangen – nach § 116 Abs. 1 SGB X schlüssig dargelegt.
22 aa. Dass insoweit ein schlüssiger Vortrag genügt, entspricht der gefestigten Rechtsprechung und bedarf keiner weiteren Ausführungen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 37; Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris Rn. 25).
23 bb. Nach § 479 Abs. 4 S. 2 StPO trägt in den Fällen des § 474 StPO abweichend vom Grundsatz des § 479 Abs. 4 S. 1 StPO die öffentliche Stelle die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten, namentlich deren Erforderlichkeit als Ausprägung des allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, nicht die übermittelnde, ersuchte Stelle (BeckOK StPO/Wittig a.a.O. § 474 Rn. 14). Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Senats, dass die Staatsanwaltschaft nach den gesetzlichen Vorgaben von § 479 Abs. 4 S. 2 und 3 StPO lediglich abstrakt zu prüfen hat, ob das Übermittlungsersuchen der öffentlichen Stelle im Rahmen von deren Aufgaben liegt (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris Rn. 25; BeckOK StPO/Wittig a.a.O. § 474 Rn. 14 m.w.N.; Puschke/Weßlau, SK-StPO, 5. Auflage 2020, § 479 StPO Rn. 64 nur abstrakte Zuständigkeitsprüfung).
24 cc. Die gebotene abstrakte Prüfung ergibt, dass die Akteneinsicht nach dem hinreichend substantiierten Vortrag der gesetzlichen Unfallversicherungsträgerin der Prüfung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit den Arbeitsunfällen mehrerer bei ihr versicherter Betroffener und damit der Erfüllung ihrer gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dienen soll. § 110 Abs. 1 SGB VII begründet für den Fall der vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls einen originären Anspruch des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen die haftungsbeschränkten Verantwortlichen. Daneben kommen Regressansprüche aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen nicht nach §§ 104 ff. SGB VII haftungsbeschränkte Personen in Betracht.
25 c. Die von der Staatsanwaltschaft I. angeführten Gründe rechtfertigen die Versagung der Akteneinsicht nicht.
26 aa. Die von der Staatsanwaltschaft I. in ihrem angefochtenen Bescheid vorgenommene Interessenabwägung sieht das Gesetz nicht vor (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 19 m.w.N.).
27 bb. Eines substantiierten Vortrags eines Regressanspruchs bezüglich eines konkreten Schädigers bedarf es nicht. Es genügt nach dem oben Gesagten, dass sich dem Vortrag der Antragstellerin – abstrakt – entnehmen lässt, dass die begehrte Akteneinsicht der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit den Arbeitsunfällen mehrerer bei ihr versicherter Betroffener und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. Eine über diesen Vortrag hinausgehende Substantiierung einzelner Regressansprüche durfte die Staatsanwaltschaft nicht verlangen, da die ersuchende Stelle nach der gesetzlichen Konzeption nicht dazu verpflichtet ist, die Notwendigkeit der Datenübermittlung in ihrem Ersuchen substantiiert darzulegen (Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 18 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris Rn. 25; OLG Hamm, Beschluss vom 21. April 2016 – III-1 VAs 100/15 –, juris Rn. 53 ff., 59; BeckOK StPO/Wittig a.a.O. § 474 Rn. 14 m.w.N.; Köhler a.a.O. § 474 Rn. 4; KK-StPO/Gieg a.a.O. § 474 Rn. 3 m.w.N.).
28 Für die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft I. vom 21. November 2023 (Bl. 155 SoBand AE) geforderte „äußerst detaillierte Darlegung des berechtigten Interesses“, die mit Schreiben der Staatsanwaltschaft I. vom 9. Juli 2025 (Bl. 725, 727 d.A.) geforderte Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses und die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2025 geforderte Versicherung, dass die Ansprüche noch nicht verjährt wären (Bl. 217 SoBand AE), bestand keine Notwendigkeit.
29 cc. Entgegen der Ausführungen der Verteidigung liegt kein Fall von § 479 Abs. 1 StPO vor. Der gewünschten Einsicht stehen keine Zwecke des Strafverfahrens oder besondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegen.
30 dd. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft I. in ihrem angefochtenen Bescheid musste die Antragstellerin über ihren Vortrag zu möglichen Regressansprüchen hinaus keine näheren Ausführungen zu einem berechtigten Interesse an der Auskunftserteilung machen. Das anerkannte Interesse der öffentlichen Stelle ergibt sich bereits aus der gesetzlichen Zuweisung der Aufgabe. Die Durchsetzung von Regressforderungen gewährleistet, dass die Berufsgenossenschaft ihrer Verantwortung bezüglich der von ihr vereinnahmten Beitragszahlungen gerecht werden kann.
31 ee. Mögliche Regressansprüche der Antragstellerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X waren zum Zeitpunkt der Entscheidung der Staatsanwaltschaft auch nicht von vorneherein ausgeschlossen. Die Staatsanwaltschaft kann die Ablehnung des Gesuchs nicht darauf stützen, dass hier ein besonderer Anlass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung nach § 479 Abs. 4 S. 3 letzter Halbsatz StPO vorläge.
32 aaa. Ein solcher Anlass kann sich im Einzelfall aus dem Inhalt des Ersuchens ergeben, etwa wenn es unschlüssig oder widersprüchlich erscheint; wenn der Datenumfang ungewöhnlich hoch oder die erbetene Datenart ungewöhnlich ist, ein Zusammenhang mit dem Übermittlungszweck offensichtlich nicht besteht oder aus sonstigen Hinweisen oder Erfahrungen der um Übermittlung ersuchten Stelle (vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 203 VAs 389/21 –, juris Rn. 25; Tillich a.a.O. § 479 StPO Rn. 18 m.w.N.; BeckOK StPO/Wittig a.a.O. § 479 Rn. 15.1 und § 474 Rn. 14.1; Puschke/Weßlau a.a.O. § 479 Rn. 64 zu § 479 Abs. 5 a.F.).
33 bbb. Diese Gegebenheiten liegen jedoch nicht vor. Die Staatsanwaltschaft durfte die Einsicht auch nicht wegen einer Verjährung von Ansprüchen versagen.
34 (1) Der Senat kann dahin stehen lassen, ob eine gegenüber der Staatsanwaltschaft nachgewiesene vorprozessuale Erhebung der Einrede der Verjährung durch einen Schuldner bei einfacher Rechts- und Sachlage zur Versagung eines Antrags auf Akteneinsicht des Gläubigers führen kann. Denn steht eine Verjährung im Raum, obliegt es alleine dem Schuldner, sich im (Zivil-) Prozess auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Wird die Einrede der Verjährung im Zivilverfahren nicht erhoben, darf das Gericht auch bei evidenter Verjährung nicht auf diese zurückgreifen (Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 214 Rn. 12). Schlüssig ist der Anspruch nach der – hier maßgeblichen – zivilrechtlichen Rechtsprechung bereits dann, wenn der Tatsachenvortrag, seine Richtigkeit unterstellt, geeignet ist, den Klageantrag sachlich zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 12. Juli 1984 – VII ZR 123/83 –, juris). Ob der Gegner den Tatsachenvortrag bestreitet, ist für die Frage der Schlüssigkeit unerheblich (Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 214 Rn. 12).
35 (2) Jedenfalls wenn – wie hier – die Sach- und Rechtslage nicht einfach zu beurteilen ist und der Gläubiger die Erhebung der Einrede und den Eintritt der Verjährung in Abrede stellt, darf die Staatsanwaltschaft nach den oben dargestellten Vorgaben der öffentlichen Stelle die von dieser zur Prüfung ihrer Ansprüche benötigten Informationen nicht vorenthalten. Die Verantwortlichkeit für die Explosionen ist sowohl nach dem Antragsvorbringen als auch nach den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihren Einstellungsverfügungen nicht eindeutig und auch nicht abschließend geklärt. Soweit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft eine inzidente summarische Prüfung der Verjährung einzelner Regressansprüche der Antragstellerin zu entnehmen ist, wäre diese zudem lückenhaft.
36 (a) Der Entscheidung der Staatsanwaltschaft lässt sich schon nicht entnehmen, dass sämtliche potentiellen Schuldner gegenüber der Antragstellerin die Einrede der Verjährung erhoben hätten. In der Aktenlage spiegelt sich dies nicht wider. So hat etwa die Fa. B. am 1. November 2025 über ihren Bevollmächtigten vortragen lassen, dass sie die Einrede der Verjährung bislang nicht erhoben habe (Bl. 728 d.A.).
37 (b) Die beschränkten Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft würden eine endgültige Prüfung der Verjährung von Ansprüchen nach §§ 110, 113 SGB VII nicht zulassen. Zwar ist die Ermittlungsbehörde zutreffend davon ausgegangen, dass § 113 SGB VII eine eigenständige Verjährungsregel für die Aufwendungsersatzansprüche der Antragstellerin nach § 110 SGB VII enthält. Die für den Beginn der Verjährung maßgebliche bindende Feststellung der Leistungspflicht der Unfallversicherung erfolgt in der Regel durch einen Verwaltungsakt des Unfallversicherungsträgers, der entsprechende Feststellungen enthält, ist aber auch möglich durch die Erbringung von Sach- und Dienstleistungen durch das einem Verwaltungsakt gleichstehende schlichte Verwaltungshandeln (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/von Koppenfels-Spies, 9. Aufl. 2025, SGB VII § 113 Rn. 3 m.w.N.). Ob dies auch bei einem nur vorläufigen Verwaltungsakt gilt, ist hingegen umstritten (Knickrehm/Roßbach/Waltermann/von Koppenfels-Spies a.a.O. § 113 Rn. 3 m.w.N.). Die Einrede der Verjährung ist stets für jeden Versicherten getrennt zu prüfen und festzustellen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 9. Dezember 2014 – 3 U 48/13 –, juris Rn. 38).
38 Der Senat kann nach der Aktenlage den Eintritt der Verjährung bezüglich sämtlicher Ansprüche der Antragstellerin nach § 110 Abs. 1 SGB VII nicht feststellen. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 lediglich eine unfallversicherungs- und regresstechnische Bearbeitung von 25 Mitarbeitern angezeigt hat, während sie in der Antragsschrift nunmehr 26 Versicherte anführt. Hinsichtlich möglicherweise nachträglich hinzugekommener Betroffener versteht sich der Eintritt der Verjährung nach § 113 SGB VII nicht von selbst. Im übrigen ist die Position der Antragstellerin, es wäre forensisch nicht ausgeschlossen, dass die Zivilgerichte die Rechtslage im hier vorliegenden Fall von zunächst unbekannten Schädigern nebst des nachhaltigen Ausschlusses von Informationen in ihrem Sinne beurteilten, nicht von der Hand zu weisen.
39 (3) Soweit die Staatsanwaltschaft in ihrer Entscheidung darauf abstellt, dass es die Antragstellerin versäumt habe, die „nicht eingetretene Verjährung“ in der „erforderlichen Art und Weise“ umfassend und schlüssig darzulegen, widerspricht dies nicht nur der Wertung von § 479 Abs. 4 S. 2 StPO, sondern auch den Grundsätzen des Zivilverfahrensrechts zur Behandlung von Einreden. Nicht der Gläubiger hat die Nichterhebung der Einrede darzulegen und zu beweisen, sondern der Schuldner hat die Einrede zu erheben und deren Voraussetzungen darzutun.
40 (4) Es kommt auch nicht mehr darauf an, dass die Staatsanwaltschaft bei ihren Erwägungen zur Verjährung nicht bedacht hat, dass ihre Ermittlungsakten keinen verlässlichen Aufschluss über eine mögliche Verjährungshemmung nach § 203 BGB geben könnten. Die Verjährung ist gemäß § 113 S. 1 SGB VII, § 203 BGB gehemmt, solange zwischen Schädiger und Sozialversicherungsträger Verhandlungen über den zu leistenden Schadensersatz schweben und nicht einer von ihnen ausdrücklich die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Dabei ist der Begriff der „Verhandlungen“ weit auszulegen. Es genügt jeder Meinungsaustausch über den Schadensfall (Staudinger/Jacoby (2024) BGB § 203 Rn. 7 ff.). Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen vorliegen, steht den Zivilgerichten zu.
41 (5) Nicht bedacht und dementsprechend in ihrem Bescheid nicht behandelt hat die Staatsanwaltschaft schließlich, dass die gesetzlich zugewiesene Aufgabe der Antragstellerin – wie von ihr gegenüber der Staatsanwaltschaft ausgeführt – auch beinhaltet, die Erkenntnisse der Ermittlungsbehörden unabhängig von der Beurteilung des Sachbearbeiters der Staatsanwaltschaft daraufhin zu prüfen, ob Ansprüche aus übergegangenem Recht nach § 116 Abs. 1 SGB X gegen nicht haftungsbeschränkte Personen in Betracht kommen, auf die die spezielle Verjährungsregelung von § 113 SGB VII und die dazu ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juli 2017 – VI ZR 433/16 –, juris Rn. 20) zur Unbeachtlichkeit der Unkenntnis des Schädigers nicht anwendbar wären. Der Beginn der Verjährung würde sich in diesem Fall nach § 199 Abs. 1 N. 1 und 2 BGB richten, so dass die Kenntnis des Schädigers Relevanz erlangen würde. Näheren Vortrag zu diesen nicht haftungsbeschränkten Personen konnte die Staatsanwaltschaft von der Antragstellerin schon deshalb nicht fordern, da sie der öffentlichen Stelle die für ihre Prüfung erforderlichen Erkenntnisse, nach Aktenlage erstmals angefordert am 6. September 2018, mehrere Jahre vorenthalten hatte.
42 Eine mögliche Verantwortung nicht haftungsbeschränkter Personen, etwa von T.-Prüfern, ist auch nicht – wie von der Verteidigung besorgt – aus der Luft gegriffen. Vielmehr hat sich die Staatsanwaltschaft damit befasst. Dass die Staatsanwaltschaft die T.-Prüfer entlastet und die Schuld des im Betrieb angestellten Prüfingenieurs als gering beurteilt hat, spielt für die Beurteilung einer möglichen von der strafrechtlichen Beurteilung abweichenden zivilrechtlichen Haftung von externen Prüfern aufgrund von Prüffehlern, die den Zivilgerichten zustünde und nicht unwesentlich vom Vortrag der Parteien abhinge, keine Rolle (zur Amtspflichtverletzung bei T.-Prüfungen vgl. Mayen in: Erman BGB, Kommentar, 17. Auflage 2023, § 839 BGB Rn. 150 m.w.N.).
43 ccc. Die knappen Ausführungen der Staatsanwaltschaft zur Verschuldensfrage können die Versagung ebenfalls nicht stützen. Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger oder gegen eine Haftpflichtversicherung in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1968 – VI ZR 32/67 –, juris zu § 640 RVO; Andreas Kranig in: Hauck/Noftz, Sozialgesetzbuch (SGB) VII Kommentar – Gesetzliche Unfallversicherung, August 2020, § 110 SGB VII Rn. 26). In die ausschließliche Zuständigkeit der Zivilgerichte fällt auch die Entscheidung der Frage, ob ein Haftungsausschluss nach § 104 SGB VII oder § 105 SGB VII aufgrund einer vorsätzlichen Schädigung zu verneinen ist und ob ein Regress gemäß § 110 SGB VII unter Beachtung von § 110 Abs. 1 S. 3 SGB VII bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit möglich ist. Die Entscheidung im Zivilverfahren ist dabei abhängig vom Vortrag der Parteien, von der Beweislast, von der Beweisaufnahme sowie von den Einwendungen und Einreden. So kann sich die Rechtsfrage, ob ein Arbeitsunfall im Sinne von §§ 8, 110 SGB VII auf bedingten Vorsatz oder auf grobe Fahrlässigkeit eines Beteiligten zurückzuführen ist, im Einzelfall als hochkomplex darstellen (Näheres Giesen in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 11. Auflage 2024, § 110 SGB VII Rn. 4). Sie entzieht sich bei komplexen Geschehnissen einer schematischen Beurteilung und kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (Giesen a.a.O. § 110 SGB VII Rn. 4 m.w.N.). Eine lediglich summarische Prüfung der Regressansprüche von Seiten der Staatsanwaltschaft wäre für das Zivilgericht auch nicht bindend.
44 Auf eine aus der Sicht der Antragstellerin nicht von vorneherein ausgeschlossene und daher ebenfalls zuständigkeitshalber von ihr zu prüfende zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Herstellers des Reaktors für die Rißbildung hat die Antragstellerin die Staatsanwaltschaft bislang ebenfalls erfolglos hingewiesen. Auch dieser Aspekt ist der Staatsanwaltschaft bei der Entscheidungsfindung und -begründung aus dem Blick geraten.
45 6. Dass das gegen die ehemals Beschuldigten geführte antragsrelevante Ermittlungsverfahren mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 10. April 2025 endgültig nach § 153a Abs. 1 StPO eingestellt worden ist, steht, wie die Vorschrift des § 479 Abs. 3 Nr. 1 StPO belegt, der Gewähr von Akteneinsicht nicht entgegen (vgl. Senat, Beschluss vom 29. Januar 2024 – 203 VAs 532/23 –, juris Rn. 25 und Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 203 VAs 389/21 –, juris jeweils zu § 153 Abs. 2 StPO; BayObLG, Beschluss vom 15. Januar 2024 – 204 VAs 177/23 –, juris; OLG Braunschweig, Beschluss vom 28. August 2024 – 1 VAs 1 – 3/23 –, juris zu § 153a StPO).
46 7. Die Sache ist im Hauptantrag nicht spruchreif. Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung, anstelle der Erteilung von Auskünften gemäß § 474 Abs. 3 StPO Akteneinsicht zu gewähren, steht grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der ersuchten Stelle, das nachvollziehbar ausgeübt und entsprechend begründet werden muss, gerichtlich aber nur eingeschränkt überprüfbar ist (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 VAs 236/24 –, juris Rn. 26 m.w.N.; Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 39; Singelnstein in MüKoStPO, 2. Aufl., § 474 Rn. 26). Zweck der Regelung ist die Entlastung der Justiz (Senat, Beschluss vom 1. Juli 2024 – 203 VAs 236/24 –, juris Rn. 28). Es liegt zwar nahe, dass die umfassende Kenntnis der Erkenntnisse der Ermittlungsbehörde zu den Explosionen nebst Zugang zu den Originalquellen, zum Bildmaterial und zu Gutachten zur Feststellung und zur Durchsetzung von möglichen Regressansprüchen der gesetzlichen Unfallversicherung zweckmäßig sein wird (zu diesen Aspekten vgl. Senat, Beschluss vom 5. Juni 2025 – 203 VAs 145/25 –, juris Rn. 40). Der Senat kann jedoch nicht abschließend beurteilen, ob auch eine Auskunftserteilung oder eine Auswahl von Aktenstücken dem Informationsbedarf der Antragstellerin gerecht werden könnte und welchen Aufwand eine dem Informationsbedürfnis der Antragstellerin genügende Auskunft und Auswahl für die Staatsanwaltschaft darstellen würde. Insoweit ist der weitergehende Antrag der Berufsgenossenschaft abzulehnen und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurück zu verweisen.
IV.
47 1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Für einen jedenfalls teilweise erfolgreichen Antrag fallen keine Gerichtsgebühren an (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG, § 25 Abs. 1 GNotKG, Nr. 15300 KV GNotKG und Nr. 15301 KV GNotKG). Der Senat hält nach § 30 Satz 1 EGGVG eine teilweise Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin aus der Staatskasse nach billigem Ermessen für gerechtfertigt. Die Festlegung des Geschäftswertes beruht auf der Beurteilung des wirtschaftlichen Interesses der Auskunftsberechtigten an der Auskunftserteilung.
48 2. Der Senat lässt die Rechtsbeschwerde nach § 29 EGGVG nicht zu, da keiner der in § 29 Abs. 2 S. 1 EGGVG abschließend aufgezählten Zulassungsgründe vorliegt. Die Rechtssache hat vorliegend weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs als Rechtsbeschwerdegericht. Der vorliegende Einzelfall gibt des Weiteren keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder des formellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken zu schließen. Auch geht von der Entscheidung keine Gefahr für die Einheitlichkeit der Rechtsprechung aus. Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung nicht von bisheriger ober- und höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
Die von einer Berufsgenossenschaft im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall geltend gemachten möglichen Regressansprüche werden vom Anwendungsbereich des § 474 Abs. 2 StPO erfasst. Für einen Anspruch auf Auskunft ist grundsätzlich ausreichend, wenn sich dem Vortrag der Berufsgenossenschaft abstrakt entnehmen lässt, dass die begehrte Information der Klärung von möglichen Regressansprüchen im Zusammenhang mit einem Arbeitsunfall eines bei ihr versicherten Betroffenen und damit der Erfüllung ihrer nach § 199 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB VII i.V.m. § 110 Abs. 1 SGB VII und § 116 Abs. 1 SGB X gesetzlich zugewiesenen Aufgaben dient. (Rn. 17 und 27 – 42)
Die endgültige Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbarer Regressanspruch eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung gegen einen Schädiger in einem konkreten Haftungsfall besteht, obliegt den Zivilgerichten. (Rn. 43)
Die Versagung der Akteneinsicht ist ein grundsätzlich nach § 23 EGGVG anfechtbarer Justizverwaltungsakt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Recht einer Berufsgenossenschaft auf Einsicht in staatsanwaltliche Akten zur Prüfung möglicher Regressansprüche nach Arbeitsunfällen
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