VG München 13. Kammer, 2025-10-14, M 13 K 24.4881

M 13 K 24.4881Tribunale amministrativo / Chamber 1314 ott 2025

Regest

Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VG München 13. Kammer — 2025-10-14 — M 13 K 24.4881 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-10-14

Aktenzeichen: M 13 K 24.4881

Dokumenttyp: Urteil

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

1 Der Kläger begehrt die Änderung seines Familiennamens von „…“ in „von …“.

2 Der Kläger wurde 1997 in der Türkei als türkischer Staatsangehöriger geboren. Sein Vater trägt den Familiennamen „…“, seine leibliche Mutter trägt nach im Jahr 2000 erfolgter Scheidung wieder den Familiennamen (Geburtsnamen) „…“. Der Kläger reiste am … Oktober 2010 erstmals in die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem Vater ein.

3 Am … Juni 2023 stellte der Kläger beim Landratsamt A. einen förmlichen Antrag auf Einbürgerung. Während des Einbürgerungsverfahrens nutzte er für die Kommunikation mit dem Landratsamt A. mittels E-Mail die E-Mail-Adresse: „…@ …de“.

4 In einer E-Mail an das Landratsamt A. vom ... August 2023 schilderte der Kläger seine Karriereplanung wie folgt:

5 „Mein Ziel ist es, den Doktortitel im Fachbereich Handchirurgie, Plastische und Ästhetische Chirurgie zu erlangen. Deshalb brauche ich bisschen seit bis ich mit dem Praktikum anfange. Um mit meiner Promotion beginnen zu können, muss ich einen Professor als Mentor finden. Es gestaltet sich jedoch als nicht ganz einfach, an den Universitäten Kontakt zu Professoren herzustellen und Termine zu vereinbaren. Nach meiner Promotion während meiner Assistenzarztweiterbildung plane ich, nebenbei auch meine Habilitation zu verfassen. Dadurch werde ich die Lehrbefähigung in einem wissenschaftlichen Fachgebiet der Plastischen Chirurgie in Deutschland erlangen. Gemäß meinem Zeitplan werde ich mit meinem 36 Alter den Titel „Univ. Prof. Dr. med. … …“ führen.“

6 In einer E-Mail an das Landratsamt A. vom ... Oktober 2023 erklärte der Kläger Folgendes:

7 „ich habe noch eine Frage zu meinem Nachnamen, der persische Wurzeln hat und als islamischer Name gilt. Dabei stamme ich gar nicht aus dem Iran. Im Rahmen des Einbürgerungsprozesses überlege ich, sowohl meinen Nachnamen als auch einen deutschen Vornamen anzunehmen. Dies liegt daran, dass ich kein Muslim bin und durch eine Namensänderung meine Integration in Deutschland unterstreichen möchte. Würden Sie mir Auskunft geben können, ob ich während des Einbürgerungsverfahrens einen Anspruch auf eine Namensänderung habe? Falls ja, wie gehe ich dabei vor und an wen muss ich mich wenden? Könnten Sie mich in diesem Prozess unterstützen? Ich würde mich über eine schnelle und positive Rückmeldung sehr freuen.“

8 Er erhielt hierauf vom Landratsamt A. mit E-Mail vom … Oktober 2023 folgende Antwort:

9 „im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens ist die Namensänderung nicht möglich. Sie können nach der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde die Namensänderung durch eine Angleichungserklärung nach Artikel 47 EGBGB beim für Sie zuständigen Standesamt beantragen. Die Beantragung beim Standesamt muss vor der Beantragung des deutschen Reisepasses oder Personalausweises beim Einwohnermeldeamt erfolgen. Für weitere Informationen hierzu wenden Sie sich bitte an das Standesamt.“

10 Am … Dezember 2023 erwarb der Kläger unter Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung (Einbürgerungsurkunde des Landratsamts A. vom ... 12.2023, dem Kläger ausgehändigt am …12.2023).“

11 Am … März 2024 wandte sich der Kläger unter Verwendung der E-Mail-Adresse „…@ …de“ an das Standesamt der Stadt M. und erklärte, dass er die Änderung seines Familiennamens in „von …“ beantrage. Er gab hierfür folgende Gründe an:

12 „Erstens begründe ich meinen Antrag auf Namensänderung mit meiner jüngst erfolgten Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland. In dem Bestreben, meine Integration zu vertiefen und meinen dauerhaften Lebensmittelpunkt in Deutschland zu bekräftigen, sehe ich die Annahme eines deutschen Familiennamens als wesentlichen Schritt, um meine Identifikation mit der deutschen Kultur und Gesellschaft zu manifestieren. Meine berufliche Laufbahn strebe ich in Deutschland an, insbesondere im Bereich der Medizin als angehender Arzt.

13 Zweitens ist die Nichtakzeptanz meiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch meine leiblichen Eltern ein wesentlicher Grund für meinen Wunsch nach einer Namensänderung. Die fortwährende Ablehnung hat dazu geführt, dass ich mich nicht länger mit dem Familiennamen identifizieren kann und möchte, der für mich keine Zugehörigkeit und Anerkennung innerhalb der Familie symbolisiert.

14 Ich befinde mich derzeit in der Abschlussphase meiner Promotion an der … in der Abteilung für Handchirurgie, Plastischen und Ästhetischen Chirurgie. Mit Blick auf die bevorstehende Beendigung meines Studiums und meiner Forschungsarbeit ist es mir ein besonderes Anliegen, dass die Namensänderung zeitnah erfolgt, um den neuen Namen in den anstehenden offiziellen Dokumenten und Urkunden führen zu können.“

15 Am … März 2024 teilte das Standesamt der Stadt M. dem Kläger per E-Mail mit:

16 „nach rechtlicher Prüfung Ihres Antrages hat sich leider ergeben, dass die von Ihnen gewünschte Namensänderung durch das Standesamt M. so nicht vorgenommen werden kann. Gerne würde ich mit Ihnen morgen telefonieren um Ihnen den Sachverhalt zu erläutern und die weitere Vorgehensweise für Sie besprechen möchte. Wann wären Sie denn morgen für mich erreichbar?“

17 Mit E-Mail vom … März 2024 wandte sich der Kläger unter Verwendung der E-Mail-Adresse „…@ …com“ an das Landratsamt M. und erklärte:

18 „hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich, … …, geboren am … … 1997 in D. , wohnhaft in der V. -Straße 27b, … M. , beabsichtige, eine öffentlichrechtlichen Vor- und Familiennamensänderung zu beantragen. In diesem Zusammenhang erbitte ich Auskunft über die für meinen Fall zuständige Stelle sowie den entsprechenden Ansprechpartner. Ferner bitte ich um Übermittlung der Kontaktdaten dieser Stelle sowie um die Vereinbarung eines Beratungsgesprächs. Über eine zeitnahe Rückmeldung Ihrerseits würde ich mich sehr freuen.“

19 Mit E-Mail vom … März 2024 teilte das Landratsamt M. dem Kläger unter anderem mit:

20 „vielen Dank für Ihre Nachricht, deren Eingang hiermit bestätigt wird. Zuständig für öffentlichrechtliche Namensänderung ist das Landratsamt M. – Standesamtsaufsicht (…). Ein Familienname darf nur geändert werden, wenn ein „wichtiger“ Grund die Änderung rechtfertigt (Namensänderungsgesetz). Ein wichtiger Grund ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen. Nähere Informationen können Sie auf unserer Internetseite: www.landkreism. de unter Standesamtsaufsicht/Namensänderungen/Vorbeglaubigungen abrufen. Hier sind auch das Antragsformular und die entsprechenden Merkblätter eingestellt. Auch die in jedem Fall vorzulegenden Unterlagen sind hier aufgeführt.“

21 Daraufhin erklärte der Kläger mit E-Mail vom … März 2024:

22 „hiermit beantrage ich auf Grundlage meines rechtlich verankerten Anspruchs eine Änderung meines Familiennamens. Die Gründe für mein Begehren sind im Folgenden dargelegt:

23 Erstens begründet sich mein Antrag auf eine Änderung des Namens durch meine kürzlich erfolgte Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland. Um meine Integration zu fördern und meine feste Verwurzelung in Deutschland zu unterstreichen, erachte ich die Annahme eines deutschen Familiennamens als essenziellen Schritt zur Verstärkung meiner Identifikation mit der deutschen Kultur und Gesellschaft. Zudem zielt mein beruflicher Werdegang darauf ab, in Deutschland, insbesondere im medizinischen Sektor als angehender Arzt, tätig zu sein.

24 Zweitens bildet die Nichtakzeptanz meiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch meine biologischen Eltern einen gravierenden Beweggrund für den Wunsch nach einer Namensänderung. Die anhaltende Zurückweisung hat zu einer Entfremdung geführt, sodass ich mich nicht länger mit einem Familiennamen identifizieren möchte, der für mich keine familiäre Zugehörigkeit oder Anerkennung symbolisiert.

25 Drittens veranlasst mich ein persönliches, tiefgreifendes Erlebnis aus meiner Kindheit zur Beantragung einer Namensänderung, über welches ich aus persönlichen Gründen nicht gern öffentlich sprechen möchte. Als ich ein Kind war, wurde ich von Familienangehörigen vergewaltigt. Da dies ungefähr vor 20 Jahren passiert ist, kann ich nicht mehr in der Türkei vor Gericht gehen. Es ist ein Ereignis, das mich tief geprägt und eine unumstößliche Abneigung gegen meinen derzeitigen Familiennamen hervorgerufen hat.

26 Aktuell befinde ich mich in der Abschlussphase meiner Promotion an der …-Universität im Fachbereich der Hand-, Plastischen und Ästhetischen Chirurgie. Angesichts des bevorstehenden Abschlusses meines Studiums und meiner wissenschaftlichen Arbeit ist es mir ein wichtiges Anliegen, dass die Namensänderung zeitnah vollzogen wird, um den neuen Namen in den bevorstehenden offiziellen Dokumenten und Urkunden verwenden zu können.“

27 Bei einer persönlichen Vorsprache im Landratsamt M. am ... April 2024 („Hausinterne Notiz“ vom ... 4.2024) erklärte der Kläger zunächst auf Nachfrage, dass er nur eine Familiennamensänderung wünsche, die Änderung des Vornamens werde er zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen.

28 Dem Kläger wurde hinsichtlich des von ihm gewünschten Familiennamens „von …“ mitgeteilt, dass mit einer Namensänderung keine scheinbaren Adelstitel, also kein „von“, vergeben würden. Auch der Name „…“ scheine keine gute Wahl zu sein. Es handele sich dabei um einen Stadtteil von D. Solche Namen würden grundsätzlich nicht im Wege einer Namensänderung vergeben. Der Kläger verwies auf anwaltschaftliche Beratung im Vorfeld. Er könne einen Familiennamen mit „von“ wählen. Es gebe keinen Adel mehr, das „von“ sei nur ein Namenszusatz.

29 Die Frage, ob er sich keinen Familiennamen aussuchen könne, der Bezug zur Familie habe, also von Seiten seiner Mutter, Großmutter, verneinte der Kläger. Diese hätten alle türkische oder muslimische Familiennamen. Er sei nun eingebürgert und wolle einen deutschen Namen tragen.

30 Die „Hausinterne Notiz“ über die Vorsprache enthält unter anderem noch folgende Passagen:

31 „7. Gibt es Beweise für die Vergewaltigung? Wussten die Eltern davon? Warum wurde keine Anzeige erstattet?

32 Es gibt keine Beweise für die Vergewaltigung. Den Eltern habe er nichts davon erzählt. Das hätte vermutlich zu einem Mord geführt. Nachdem er niemandem davon erzählt hatte, wurde auch keine Anzeige erstattet. Er war ca. 6 Jahre alt als sich sein Onkel an ihm verging. Es passierte mehrfach. Zu diesem Zeitpunkt lebte er noch in der Türkei. Sein Onkel, der Bruder seines Vaters, heißt auch … Ab diesem Zeitpunkt wurde er zu einem ängstlichen, völlig zurückgezogenem Kind. Er hasste den Namen „…“, er hasste den Onkel, seine Familie, die traditionellen Familienfeiern. Er hasste es mit dem Onkel im gleichen Raum zu sein. Er wurde zum „Schauspieler“, denn er durfte sich nichts anmerken lassen. Er hatte immer Angst, wurde schon als Kind depressiv. Er erlitt ein Trauma. Dieses könne er nur loswerden, wenn er den Namen ablege. Er möchte mit der Familie … nichts mehr zu tun haben. Ein neuer Familienname werde ihn befreien.

33 8. Was löst der Name „…“ in Ihnen aus? Wie äußert sich dies? Psychologische Behandlung?

34 Er war immer wieder in psychologischer Behandlung, bereits in der Schule habe er Antidepressiva genommen. Letztes Jahr habe er einen Suizid unternommen. Seither ist er in regelmäßiger psychologischer Betreuung. Er werde ein ärztliches Attest vorlegen. Der ihn behandelnde Facharzt wird bestätigen, dass seine Namensänderung unbedingt erforderlich ist. Herr … wird auf das Merkblatt bezüglich der Anforderungen an ein ärztliches Gutachten hingewiesen. Er benötige nach wie vor Antidepressiva. Seine familiäre Situation, Druck durch den Vater zu heiraten, seine Homosexualität, die er nicht ausleben kann, der Name … und das erlittene Trauma, das alles müsse er nun psychologisch aufarbeiten. Das Trauma könne er durch die Namensänderung überwinden. Er vermeide es auch sich mit seinem Familiennamen vorzustellen. Er nenne stets nur den Vornamen … Derzeit sei er als Student der Medizin an der … … beschäftigt. Dort kennen nur seine Vorgesetzten seinen kompletten Namen. Ansonsten ist er dort nur unter „…“ bekannt. Alle denken, dass dies sein Familienname sei.“

35 Der förmliche Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens datierte auf den … April 2024 und ging am … April 2024 beim Landratsamt M. ein. Dieser enthielt in der Rubrik Erreichbarkeit die E-Mail-Adresse „… …@ …de“, die der Kläger anschließend während des weiteren Verfahrens durchgängig verwendete.

36 In einem Begleitschreiben zum Formblattantrag, ebenfalls datiert auf den … April 2024, führte der Kläger zur Begründung unter anderem aus:

37 „Der vorrangigste Beweggrund für meine Bitte entspringt einem zutiefst prägenden Erlebnis aus meiner Kindheit, über welches ich aus persönlichen Gründen ungern öffentlich spreche. Als ich noch ein kleines Kind war, erlitt ich mehrfache Übergriffe durch meinen Onkel. Dies geschah vor etwa zwanzig Jahren. Die Möglichkeit, in der Türkei rechtliche Schritte einzuleiten, besteht für mich nicht mehr. Dieses Ereignis hat eine tiefe Abneigung gegen meinen derzeitigen Familiennamen geweckt, da er mich ständig an jene dunklen Zeiten erinnert, in denen ich aus Angst vor familiären Konflikten schwieg. Seit jener Zeit war ich stets das zurückgezogenste und stillste Kind in meiner Familie. Während meiner Abiturzeit versuchte ich mein Leben durch eine Überdosis Medikamente zu beenden, was zu einem Krankenhausaufenthalt führte. Meine Eltern glaubten, der Druck der Prüfungen wäre der Grund, doch tatsächlich waren die Geschehnisse meiner Kindheit der wahre Auslöser für meine Verzweiflung. Während meines Medizinstudiums plagten mich wiederholt suizidale Gedanken, welche ärztliche Behandlungen nach sich zogen. Derzeit befinde ich mich in medikamentöser Behandlung bei Herrn Dr. med. … W. in N. , die ich begann, nachdem ich mein Pflichtpraktikum im Krankenhaus A. absolvierte.

38 Ein weiterer gewichtiger Grund für meinen Wunsch nach einer Namensänderung ist die Nichtakzeptanz meiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch meine biologischen Eltern. Diese anhaltende Zurückweisung hat zu einer tiefen Entfremdung geführt, sodass ich mich nicht länger mit einem Familiennamen identifizieren kann, der für mich keine familiäre Zugehörigkeit oder Anerkennung symbolisiert.

(…)

39 Drittens begründet sich mein Antrag auch durch meine kürzlich erfolgte Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland. Um meine Integration zu fördern und meine feste Verwurzelung in Deutschland zu unterstreichen, erachte ich die Annahme eines deutschen Familiennamens als wesentlichen Schritt. Mein beruflicher Werdegang zielt darauf ab, insbesondere im medizinischen Sektor als Arzt in Deutschland tätig zu sein.

(…)

40 Ein weiterer Grund für den neuen Namen ist, dass ich in der Nähe von D. , gewohnt habe. Als ich mich als homosexuell outete, fand ich in … einen Ort der Selbstentdeckung und inneren Ruhe.“

41 Am … Mai 2024 ging beim Landratsamt M. ein Schreiben des Klägers zur „Übersendung der fehlenden Unterlagen …“ vom … Mai 2024 ein, welches er mit „… E. “ unterzeichnet hatte. Darin führte er unter anderem aus:

42 „Des Weiteren hatte ich auf die besondere Bedeutung des § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung hingewiesen. Ich möchte nicht, dass Sie mich falsch verstehen. Nach geltendem Recht wird das Diplom für Humanmedizin ausschließlich einmal ausgestellt, was die Unmöglichkeit einer Neuausstellung des Original-Abschlusszeugnisses unter einem abweichenden Namen impliziert. Diese Unveränderlichkeit des Namens auf dem Diplom stellt für mich eine kontinuierliche Konfrontation mit dem Namen einer Person dar, die mir in meiner Kindheit erhebliches Leid zugefügt hat. Ein einmaliges Aufbringen von Empathie Ihrerseits würde es Ihnen ermöglichen, das Ausmaß dieser Belastung zu erfassen.“

43 Als Anlage war ein „Psychiatrisches Fachgutachten“ einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … K. vom … Mai 2024 beigegeben. Darin erklärte die Fachärztin, dass sie den Kläger am … Mai 2024 „für sein Gesuch zur Namensänderung“ psychiatrisch begutachtet“ habe. Weiter ist unter anderem ausgeführt:

44 „1. Das Gutachten stützt sich auf die vorgelegten Arztbriefe des Facharztes für Neurologie Dr. med. … W. , Praxis für Neurologie und Psychiatrie Neuötting und auf ein einstündiges offen geführtes Gespräch.

45 2. Der Betroffene leidet an einer rezidivierenden depressiven Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (1CD 10: F33.1), vor dem Hintergrund einer posttraumatischen Belastungsstörung (IDC 10: F43.1) nach traumatischen Kindheitserlebnissen im Alter von 6 Jahren (mehrfacher Missbrauch durch den Onkel väterlicherseits)

(…)

46 5. Sein Familienname sei für ihn eng mit dem in der Kindheit erlittenen Missbrauch verknüpft, da der Täter denselben Namen trage. Seinen Eltern gegenüber habe er sich nicht offenbaren können aus Angst, die Familie B. str. 14 … A. Tel.: … Fax: … dadurch zu zerstören. Er habe sich von ihnen entfremdet, fühle sich nicht zugehörig und abgelehnt. Wenn er bei seinem Familiennamen gerufen werde, könne er nicht reagieren, da er an die Traumatisierung und die unglückliche Zeit seiner Kindheit und Jugend erinnert werde, er fühle sich in die Situation der Machtlosigkeit zurückversetzt, reagiere panisch und wütend, fühle sich dauerhaft teilnahmslos, habe phasenweise auch suizidale Gedanken. In seiner Tätigkeit als Medizinstudent im Praktischen Jahr im Krankenhaus habe er seinen Vornamen als Nachnamen angegeben, um derartige Reaktionen zu vermeiden.“

47 Das Gutachten schließt mit dem Ergebnis:

48 „7. Bei der Begutachtung zeigt sich der Betroffene freundlichzugewandt und kann die Hintergründe seines Wunsches nach Namensänderung überzeugend darlegen, trotz der Einschränkungen durch die aktuelle Psychopathologie mit gedrückter Stimmung, vermindertem Antrieb mit eingeschränkter Schwingungsfähigkeit und reduzierter Psychomotorik. Er spricht mit leiser, wenig modulierter Stimme, wirkt sehr angespannt und gegen Ende des Gesprächs auch erschöpft.

49 Der psychopathologische Befund korrespondiert glaubhaft mit der berichteten Krankheitsgeschichte und den beigebrachten Fremdbefunden. Die Schilderung seiner Reaktionen auf die Nennung seines Namens entspricht dem diagnostizierten Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung, das traumatische Ereignis wird in sich aufdrängenden Erinnerungen wiedererlebt, oft ausgelöst durch einen äußeren Reiz (hier der Geburtsname), Stichwörter, die an das ursprüngliche Ereignis erinnern, werden vermieden. Assoziiert sind häufig Ängste, depressive Verstimmungen und auch suizidale Gedanken.

50 Trotz medikamentöser und psychotherapeutischer Behandlung hat sich die Symptomatik bisher nur wenig gebessert; es ist vielmehr davon auszugehen, daß das Ansprechen mit dem Geburtsnamen im Sinn einer „Mikro-Traumatisierung“ gesehen werden kann, die die aktuelle Symptomatik aufrechterhält. Insofern ist aus psychiatrischpsychotherapeutischer Sicht durch die Möglichkeit einer Namensänderung eine deutliche Besserung des Zustandsbildes zu erwarten.“

51 Mit Bescheid vom … Juli 2024, zugestellt am … Juli 2024, lehnte das Landratsamt M. den Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens von „E. “ in „von …“ ab.

52 Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass keine Zweifel darüber bestünden, dass aufgrund der vorgetragenen Ereignisse und Folgen daraus ein wichtiger Grund für eine Namenänderung gegeben sei. Eine Familiennamensänderung komme gemäß § 3 Abs. 1 NamÄndG folglich grundsätzlich in Betracht. Das Vorliegen eines „wichtigen“ Grundes aufgrund der psychischen Belastungen des Klägers und die Verbesserung seines Gesundheitszustandes durch eine Namensänderung würden nicht verkannt. Dennoch werde der Antrag abgelehnt.

53 Bei Namensänderungen sei nicht nur die Ebene des wichtigen Grundes zu prüfen, sondern auch die Rechtfertigung zur Führung des neuen Namens. Der Kläger habe den Namen „von …“ ausgewählt. Das fachärztliche Gutachten besage jedoch keinesfalls, dass zur Besserung des psychischen Gesundheitszustandes des Klägers nur die Auswahl des Namens „von …“ erfolgreich sein werde. Vielmehr sei dem Gutachten eindeutig zu entnehmen, dass eine, also jede Änderung des Familiennamens dazu beitragen würde.

54 Auf einen bestimmten Namen habe der Kläger keinen Anspruch. Der neue Familienname „von …“ sei nicht geeignet zum Gebrauch als Familienname. Es gebe keinen besonders wichtigen Grund für die Voranstellung der Präposition „von“. Auch der Name einer ehemaligen historischen Reichsstadt solle nicht als Familienname gewählt werden. Eine von familienrechtlichen Statusvorgängen vollständig losgelöste Annahme einer frei gewählten deutschsprachigen Adelsbezeichnung verstoße gegen den Rechtsgedanken des – gemäß Art. 123 Grundgesetz (GG) als einfaches Bundesrecht fortgeltenden – Art. 109 Abs. 3 Satz 1 Weimarer Reichsverfassung (WRV). Fehle es an einer besonders gewichtigen sozialen Beziehung zu einem Träger des gewünschten Namens, so sei die Namensänderung ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und aller maßgeblichen öffentlichen Interessen und der privaten Interessen des Klägers werde der Antrag abgelehnt.

55 Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere der hinsichtlich „Adelstiteln“ zitierten Rechtsprechung, wird ergänzend auf die ausführliche Begründung des Bescheids verwiesen.

56 Gegen diesen Bescheid vom 17. Juli 2024 hat der Bevollmächtigte des Klägers für diesen mit Schriftsatz vom 13. August 2024, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am 13. August 2024, Klage erhoben und nach Akteneinsicht mit Schriftsatz vom 6. Februar 2025 beantragt,

57 „Die Beklagte wird verpflichtet, dem Antrag des Klägers auf Änderung seines Familiennamens von „…“ in „von …“ stattzugeben und den entgegenstehenden Bescheid des Landratsamts M. vom 17. Juli 2024 aufzuheben.“

58 Der Kläger habe Anspruch auf Änderung seines Familiennamens von „…“ in „von …“. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten sei rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen subjektiven Rechten. Die Entscheidung der Behörde in ihrem Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da das außergerichtliche Vorbringen des Klägers für das Vorliegen der notwendigen Gründe für die beantragte Änderung des Familiennamens nicht ausreichend berücksichtigt worden sei.

59 Mit Schriftsatz vom 21. März 2025 hat das Landratsamt M. für den Beklagten beantragt,

60 die Klage abzuweisen.

61 Die Klage sei unbegründet. Die Begründung der Klage veranlasse zu keiner Änderung der Rechtsauffassung. Die vom Kläger vorgetragenen Gründe für seine Namensänderung seien im Bescheid vom 17. Juli 2024, auf den verwiesen werde, vollumfänglich berücksichtigt worden.

62 Mit Schriftsatz vom … März 2025 nahm der Bevollmächtigte des Klägers zur ergänzenden Klagebegründung Bezug auf eine als Anlage beigefügte 14-seitige persönliche Stellungnahme des Klägers vom … Dezember 2024, in der dieser seine bisherige Argumentation für die beantragte Namensänderung wiederholte und vertiefte.

63 Mit weiterem Schriftsatz ebenfalls vom … März 2025 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers zur Ergänzung der Klagebegründung eine weitere persönliche Stellungnahme des Klägers. Das Deckblatt der insgesamt 77-seitigen Stellungnahme datiert auf den „… April 2025“, die Stellungnahme selbst trägt das Datum „…04.2025“. Auf Seite 5 findet sich unter anderem folgender Text:

64 „2.1. Traumatische Kindheitserfahrungen und deren nachhaltige psychische Folgen

65 In meiner frühen Kindheit – vor inzwischen etwa zwei Jahrzehnten – war ich wiederholt sexuellen Übergriffen durch ein unmittelbares Familienmitglied ausgesetzt, konkret durch meinen Onkel mütterlicherseits.“

66 Am ... April 2025 wurde zur Sache mündlich verhandelt. Am Ende der mündlichen Verhandlung wurde der Kläger unter anderem aufgefordert, detaillierte Unterlagen zu seiner Biografie vorzulegen. Das Gericht stellte einen weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung in Aussicht.

67 Mit gerichtlichen Schreiben vom 15. April 2025 wurden jeweils betreffend den Kläger von der Stadt A. Meldeauskünfte und vom Landratsamt A. die Einbürgerungsakte und die Ausländerakte angefordert. Die am 16. April 2025 (Stadt A. *) und am 23. April 2025 (Landratsamt A. *) eingegangenen Unterlagen wurden den Beteiligten am 29. April 2025 (Stadt A. *) und am 23. Mai 2025 (Landratsamt A. *) zur Akteneinsicht übersandt.

68 Mit gerichtlichem Schreiben vom 29. April 2025 wurde der Bevollmächtigte des Klägers aufgefordert, zu bestimmten Sachverhalten Angaben zu machen bzw. Unterlagen vorzulegen, z.B. wie der vollständige Name des Onkels des Klägers laute, der den sexuellen Missbrauch am Kläger begangen haben soll (Nr. 1).

69 Mit Schriftsatz vom 20. Mai 2025 teilte der Bevollmächtigte des Klägers mit, dass dieser um Darlegung bitte, weshalb die vom Gericht mit Schreiben vom 29. April 2025 angefragten Informationen benötigt würden zur Überprüfung der zwischen den Parteien wohl allein strittigen Rechtsfrage, ob die in der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen für den Namenszusatz „von“ vorliegen, nachdem im Ausgangsbescheid vom 17. Juli 2024 grundsätzlich vom Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Namensänderung ausgegangen werde. Der Kläger stimme einer vergleichsweisen Einigung zu, bei der sein Familienname in „…“ – ohne den Namenszusatz „von“ – geändert werde. Sollte keine vergleichsweise Einigung zustande kommen, verzichte der Kläger hiermit auf die Durchführung einer weiteren mündlichen Verhandlung und erkläre sein Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren. Der Kläger könne an einem weiteren Termin zur mündlichen Verhandlung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr teilnehmen. Bei Bedarf werde ein entsprechendes Attest vorgelegt werden.

70 Das Verwaltungsgericht teilte den Beteiligten daraufhin mit Schreiben vom 21. Mai 2025 mit, dass es die Antworten auf die Anfrage vom 29. April 2025 für entscheidungserheblich halte, ob überhaupt eine Namensänderung erfolgen könne.

71 Der Beklagte teilte mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 am 28. Mai 2025 mit, dass einer vergleichsweisen Einigung wie vorgeschlagen nicht zugestimmt werde. Aufgrund der mündlichen Verhandlung bestünden bezüglich des Vorliegens eines wichtigen Grundes zwischenzeitlich erhebliche Bedenken.

72 Der Bevollmächtigte des Klägers teilte mit Schriftsatz vom 30. Mai 2025 mit, dass der Kläger nicht beabsichtige, die Anfrage zu beantworten, und um Entscheidung nach Aktenlage bitte, auch weil sich aus dem gerichtlichen Schreiben vom 21. Mai 2025 keine Gründe für die Entscheidungserheblichkeit der gerichtlichen Anfrage vom 29. April 2025 ergäben.

73 Mit Schriftsatz vom 3. Juni 2025 verzichtete der Beklagte auf eine weitere mündliche Verhandlung.

74 Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2025 wies der Bevollmächtigte des Klägers darauf hin, dass der Kläger aufgrund seines Gesundheitszustandes am Tag der mündlichen Verhandlung unter Medikamenteneinfluss gestanden sei, weshalb er offensichtlich Schwierigkeiten mit der Beantwortung der gerichtlichen Fragen gehabt habe. Eine weitere Stellungnahme des Klägers zu dem gerichtlichen Schreiben vom 29. April 2025 werde nicht erfolgen. Eine Teilnahme des Klägers an einem Termin zur mündlichen Verhandlung könne aus gesundheitlichen Gründen nicht stattfinden.

75 Mit Schreiben vom 20. Juni 2025 wurden die Beteiligten vom Gericht unter anderem darauf hingewiesen, dass es bereits grundlegende Zweifel an einem wichtigen Grund im Sinne des § 3 Abs. 1 NamÄndG an sich habe. Diese ergäben sich aus diesbezüglich widersprüchlichen Angaben des Klägers. Dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 2. April 2025 verhandlungsunfähig gewesen wäre, wie von seinem Bevollmächtigten nunmehr im Schriftsatz vom 16. Juni 2025 sinngemäß behauptet, sei weder in der mündlichen Verhandlung selbst noch zeitnah danach geltend gemacht und im Übrigen auch nicht durch ein ärztliches Attest belegt worden, so dass das Gericht die Angaben des Klägers durchaus seiner Entscheidung zugrunde legen könne.

76 Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2025 übermittelte der Bevollmächtigte des Klägers dessen „abschließende Stellungnahme“ und teilte mit, dass der bereits erklärte Verzicht auf die mündliche Verhandlung aufrechterhalten bleibe. In dieser Stellungnahme vom 25. Juni 2025 erklärte der Kläger im Wesentlichen, dass er nicht beabsichtige, die Klage zurückzunehmen, und dass er sachfremde gerichtliche Nachfragen ablehne.

77 Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakte, die vorgelegten Behördenakten und auf das Protokoll über die mündliche Verhandlung am 2. April 2025 verwiesen.

Gründe

78 Die Klage ist unbegründet.

79 Der ablehnende Bescheid des Landratsamts M. vom 17. Juli 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Der Kläger hat zum für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage hier maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses dieses Urteils keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Änderung seines Familienamens von „…“ in „von …“ noch überhaupt auf eine Änderung seines Familiennamens.

80 Nach § 1 und § 3 Abs. 1 Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) darf ein Familienname nur geändert werden, wenn ein „wichtiger Grund“ die Änderung rechtfertigt. „Wichtiger Grund“ ist dabei ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt.

81 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens gegeben ist, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens, die durch eine Namensänderung betroffen sind, und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, die in den gesetzlichen Bestimmungen zum Ausdruck gekommen sind und zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen an der Beibehaltung des bisherigen Namens gehören (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5; B.v. 17.5.2001 – 6 B 23.01 – juris).

82 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls geklärt, dass eine seelische Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden kann, allerdings nur dann, wenn sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist. Ist die seelische Belastung hingegen nur als übertriebene Empfindlichkeit zu werten, liegt kein wichtiger Grund für eine Namensänderung vor (BVerwG, B.v. 11.1.2011 – 6 B 65/10 – juris Rn. 5 f.).

83 Hiervon ausgehend hat der Kläger keinen wichtigen Grund im vorbeschriebenen Sinne dargetan. Es fehlt an einer substantiierten und nachvollziehbaren Begründung, warum sich für den Kläger aus seinem Familiennamen eine derart gravierende seelische Belastung ergeben soll, dass ein wichtiger Grund für die begehrte Namensänderung oder überhaupt für eine Namensänderung gegeben sein könnte.

84 Vom Kläger wurde nach Aktenlage nur das „Psychiatrische Fachgutachten“ der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie … K. vom … Mai 2024 in das Verwaltungsverfahren zur Namensänderung beim Landratsamt M. eingeführt. Weitere fachärztliche Stellungnahmen oder Gutachten sind nicht ersichtlich.

85 Dieses Gutachten stellt schon per se keine ausreichende psychiatrischfachärztliche Bewertung dar, weil die Fachärztin K. selbst zwar Fachärztin für Psychiatrie ist, sie sich bei ihrer psychiatrischen Begutachtung des Klägers jedoch lediglich auf ein einziges „einstündiges offen geführtes Gespräch“ und im Übrigen „auf die vorgelegten Arztbriefe des Facharztes für Neurologie Dr. med. … W. “ stützte, die nicht näher bezeichnet und auch nicht mit vorgelegt wurden. Ein Facharzt für Neurologie ist jedoch nicht auf die Behandlung seelischer Krankheiten spezialisiert. Zwar umfasst die 60 Monate andauernde Facharzt-Weiterbildung in der Neurologie auch 12 Monate in der Psychiatrie und Psychotherapie, allerdings liegt der Schwerpunkt dieses Facharztbereichs in den Erkrankungen des Nervensystems und der Muskulatur, wobei zum Nervensystem das Gehirn, das Rückenmark und die peripheren Nerven gehören. Demgegenüber umfasst das Gebiet der Psychiatrie und Psychotherapie die Vorbeugung, Erkennung und somatotherapeutische, psychotherapeutische sowie sozialpsychiatrische Behandlung und Rehabilitation von psychischen Erkrankungen und Störungen (vgl. OVG Saarland, B.v. 10.2.2025 – 2 A 134/23 – juris Rn. 37 ff.).

86 Aber selbst wenn man dieses Gutachten als fachlich ausreichend ansehen wollte, vermag es das Begehren des Klägers – selbständig tragend – nicht zu stützen, weil es nicht den vom Kläger behaupteten wichtigen Grund beweist. Denn hinsichtlich der diagnostizierten Leitdiagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ist der Nachweis des traumatischen Ereignisses nicht Gegenstand der gutachtlichen fachärztlichen Untersuchung, vielmehr ist es Sache des Gerichts, sich selbst die nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugungsgewissheit von der Wahrheit des Parteivortrags zu verschaffen. Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Klägers gehört – auch in schwierigen Fällen – zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung umfasst dabei sowohl die Würdigung des Vorbringens der Partei im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren einschließlich der Beweisdurchführung als auch die Bewertung vorliegender ärztlicher Atteste sowie die Überprüfung der darin getroffenen Feststellungen und Schlussfolgerungen auf ihre Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit.

87 Vorliegend konnte sich das Gericht nicht die notwendige Überzeugungsgewissheit verschaffen, dass der Vortrag des sexuellen Missbrauchs des Klägers wahr ist. Das ergibt sich aus Folgendem:

88 Der Kläger stellte gegenüber dem Landratsamt A. in seiner E-Mail vom ... August 2023 dar, wie er sich seine medizinische Karriere vorstelle. Die Darstellung mündete in den Satz: „Gemäß meinem Zeitplan werde ich mit meinem 36 Alter den Titel „Univ. Prof. Dr. med. … …“ führen“. Hieraus ist nicht im Ansatz ersichtlich, dass der Kläger irgendwelche Probleme mit seinem Familiennamen hat, das Gegenteil ist der Fall.

89 In seiner E-Mail an das Landratsamt A. vom ... Oktober 2023 erklärte der Kläger, dass er „überlege“, sowohl einen deutschen Nachnamen als auch einen deutschen Vornamen anzunehmen. Das liege daran, dass er durch eine Namensänderung seine Integration in Deutschland unterstreichen wolle. Deswegen fragte er nach, ob er bereits während des Einbürgerungsverfahrens einen „Anspruch auf Namensänderung“ habe. Hieraus ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts die eigentliche ursprüngliche Motivation des Klägers für eine Namensänderung, die jedoch für sich genommen keinen wichtigen Grund für eine Namensänderung darstellt.

90 Nach Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit am … Dezember 2023 wandte sich der Kläger am … März 2024 zunächst an das Standesamt der Stadt M. und erklärte, dass er die Änderung seines Familiennamens in „von …“ beantrage. Er begründete dies zum einen mit seiner „jüngst erfolgten Einbürgerung in die Bundesrepublik Deutschland“ und zum anderen mit der „Nichtakzeptanz seiner sexuellen Orientierung und Geschlechtsidentität durch meine leiblichen Eltern“. Hierzu ist festzustellen, dass der Kläger eine seelische Belastung wegen der behaupteten „Nichtakzeptanz“ nicht durch ein psychiatrisches Gutachten nachgewiesen hat. Das vorgelegte Gutachten vom … Mai 2024 verhält sich zu dieser Thematik überhaupt nicht. Das gilt im Übrigen auch hinsichtlich vom Kläger zwischenzeitlich zusätzlich erwähnter weiterer Aspekte wie angebliches Mobbing in der Schule, Verächtlichmachung seines Namens („…“ statt „…“) und behaupteter erlebter Diskriminierung wegen seiner türkischen Herkunft.

91 Nachdem der Kläger vom Standesamt der Stadt M. am … März 2024 diesbezüglich eine Absage erhalten hatte, wandte er sich nunmehr am … März 2024 an das Landratsamt M. wegen einer „öffentlichrechtlichen Vor- und Familiennamensänderung“. Die E-Mail vom … März 2024 enthält die Passage:

92 „hiermit teile ich Ihnen mit, dass ich, … …, (…) beabsichtige, eine öffentlichrechtlichen Vor- und Familiennamensänderung zu beantragen.“

93 Diese E-Mail versendete er unter Verwendung der E-Mail-Adresse „…@outlook.com“. Davor und danach verwendete er die E-Mail-Adresse „… …@hotmail.de“. Die Verwendung dieser E-Mail-Adressen und die Formulierung in der o.g. E-Mail „ich, … …“ führt zu durchgreifenden Zweifeln an den Ausführungen im Gutachten vom … Mai 2024, dass es beim Ansprechen des Klägers mit seinem Geburtsnamen fortlaufend jeweils zu einer „Mikro-Traumatisierung“ komme, „die die aktuelle Symptomatik aufrechterhalte“. Es ist angesichts der Gestaltungsmöglichkeiten einer privaten E-Mail-Adresse nicht nachvollziehbar, dass er in eine solche wiederholt den Namen mit aufnimmt, mit dem er sich angeblich nicht identifizieren kann und der für ihn eine seelische Belastung darstellen soll.

94 Nachdem das Landratsamt M. den Kläger mit E-Mail vom … März 2024 darauf hingewiesen hatte, dass ein Familienname nur geändert werden dürfe, wenn ein „wichtiger“ Grund die Änderung rechtfertige, fügte der Kläger den bereits gegenüber dem Standesamt der Stadt M. mitgeteilten beiden Gründen noch einen dritten hinzu, nämlich die behauptete Vergewaltigung durch einen Familienangehörigen im Kindesalter, die „eine unumstößliche Abneigung gegen meinen derzeitigen Familiennamen hervorgerufen“ habe. Bis zu diesem Zeitpunkt erscheint es noch nicht völlig unplausibel, dass der Kläger solche Erlebnisse noch nicht thematisiert hatte, bestand hierfür doch noch keine Notwendigkeit. Es wäre nachvollziehbar, wenn er sich dahin einlässt, darüber „aus persönlichen Gründen nicht gern öffentlich sprechen“ zu wollen.

95 In seiner persönlichen Vorsprache beim Landratsamt M. am ... April 2024 erklärte der Kläger auf Nachfrage, dass er zunächst nur eine Änderung seines Familiennamens wünsche, die Änderung seines Vornamens werde er zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen. Dies stellt zumindest hinsichtlich einer Änderung des Vornamens einen wichtigen Grund von vorneherein in Frage. Denn hätte der Kläger auch insofern einen wichtigen Grund, würde also auch sein Vorname eine seelische Belastung für ihn darstellen, wäre es absurd, einen Antrag auf Namensänderung hierfür aufzuschieben.

96 Sodann erklärte der Kläger in dieser Vorsprache, dass sich sein Onkel an ihm vergangen habe, als er ca. 6 Jahre alt gew. sei. Sein Onkel, der Bruder seines Vaters, heiße auch „…“. Auch in dem anschließend vorgelegten Gutachten vom … Mai 2024 ist von „traumatischen Kindheitserlebnissen im Alter von 6 Jahren (mehrfacher Mißbrauch durch den Onkel väterlicherseits)“ die Rede.

97 In der vom Bevollmächtigten des Klägers mit Schriftsatz vom 24. März 2024 vorgelegten 77-seitigen Stellungnahme des Klägers vom „24.04.2025“ erklärt der Kläger hingegen (Seite 5):

98 „In meiner frühen Kindheit – vor inzwischen etwa zwei Jahrzehnten – war ich wiederholt sexuellen Übergriffen durch ein unmittelbares Familienmitglied ausgesetzt, konkret durch meinen Onkel mütterlicherseits.“

99 Der gerichtlichen Aufforderung vom 29. April 2025, den vollständigen Namen des Onkels des Klägers zu nennen, der den sexuellen Missbrauch am Kläger begangen haben soll, kam der Kläger nicht nach.

100 Hieraus ergibt sich in der Gesamtschau des sukzessiven, gesteigerten Vorbringens des Klägers letztlich die Unglaubhaftigkeit des Vortrags sexuellen Missbrauchs. Es ist völlig unplausibel und nicht nachvollziehbar, dass der Kläger im Kern seiner Missbrauchsgeschichte widersprüchliche Angaben gemacht hat, indem er zunächst den Onkel väterlicherseits, später aber den Onkel mütterlicherseits als Täter bezeichnet. Das ist mit einem bloßen Versehen nicht zu erklären.

101 Dem Gericht bietet sich in der Gesamtschau vielmehr ein Kläger, der nach seiner Einbürgerung quasi eine neue Identität annehmen und einen neuen Namen hierfür frei wählen möchte. Hierfür spricht auch – ohne dass es rechtlich entscheidungserheblich wäre – die Tatsache, dass der Kläger seine Augenfarbe von braun in blau hat verändern lassen, was sich aus einem Vergleich der Bilder vom Kläger in der Ausländerakte und der Einbürgerungsakte mit seinem Reisepass (Kopie auf Bl. 45 der Verfahrensakte Namensänderung) ergibt.

102 Da der Familienname jedoch grundsätzlich nicht zur freien Verfügung des Namensträgers steht, kommt z.B. eine Namensänderung nicht in Betracht, wenn sie nur damit begründet wird, dass der bestehende Name dem Namensträger nicht gefällt oder dass ein anderer Name klangvoller ist oder eine stärkere Wirkung auf Dritte ausübt (Ziff. 30 Abs. 2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen – NamÄndVwV), was bei einem neuen Familiennamen „von …“ aus Sicht des Klägers sicherlich der Fall gewesen wäre.

103 Ob und nach welchen Grundsätzen es nach der Rechtsprechung überhaupt möglich wäre, einen Namenszusatz „von“ im Wege einer Namensänderung zu erreichen, kann damit letztlich offenbleiben.

104 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Leitsatz

Ein wichtiger Grund für eine Änderung des Familiennamens ist gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Namensträgers, seinen bisherigen Namen abzulegen und den neuen Namen zu führen, Vorrang hat einerseits vor dem schutzwürdigen Interesse der Träger des bisherigen und des neuen Namens und andererseits vor den Grundsätzen der Namensführung, zu denen auch die Ordnungsfunktion des Namens sowie sicherheitspolizeiliche Interessen gehören. (Rn. 81) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine seelische Belastung kann als wichtiger Grund für eine Namensänderung angesehen werden, nicht hingegen eine nur übertriebene Empfindlichkeit. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Die Glaubhaftmachung einer seelischen Belastung als wichtiger Grund für eine Namensänderung erfordert eine nachvollziehbare und schlüssige ärztliche Begutachtung sowie einen konsistenten Parteivortrag. Widersprüchliche Angaben und unzureichende Nachweise schließen einen Anspruch aus. (Rn. 83, 87 und 100) (redaktioneller Leitsatz)

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Voraussetzungen und Grenzen der familienrechtlichen Namensänderung

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