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9 O 2505/24•LG München I 9. Zivilkammer, 2025-01-29, 9 O 2505/24
9 O 2505/24Tribunale cantonale29 gen 2025
Entscheidungsdatum: 2025-01-29
Aktenzeichen: 9 O 2505/24
Dokumenttyp: Endurteil
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1 Der Kläger macht Rückzahlungsansprüche im Zusammenhang mit der Teilnahme an Online-Glücksspielen auf einer von der Beklagten betriebenen Webseite geltend und begehrt die Erstattung seiner hierbei erlittenen Verluste.
2 Die Beklagte, die ihren Sitz in … hat, betrieb die Internetseite …. Auf dieser veranstaltete sie öffentlich verschiedene Online-Glücksspiele wie Online-Poker und Online-Casinospiele (virtuelle Automatenspiele).
3 Die Beklagte verfügte im streitgegenständlichen Zeitraum zwar über eine … Glücksspiellizenz, nicht aber über eine Erlaubnis im Sinne des § 4 des Glücksspielstaatsvertrags (GlüStV), um in Bayern Glücksspiel zu betreiben.
4 Die Internetpräsenz der Beklagten war in deutscher Sprache verfasst.
5 Der Kläger nahm nach seiner Registrierung im Jahr 2016 auf der deutschsprachigen Internetdomain der Beklagten an Online-Glücksspielen (Casinospiele) und Online-Poker teil.
6 Der Kläger vollzog vom 08.11.2016 bis zum 21.07.2022 unter seinem Nutzernamen … (zugeordnete E-Mail-Adresse: …) zahlreiche Ein- und Auszahlungen. Hinsichtlich der Transaktionsdaten wird auf die Transaktionsliste, vorgelegt als Anlage K1, Bezug genommen.
7 Nach der vom Kläger vorgenommenen Berechnung stehen Einzahlungen in Höhe von insgesamt 26.961,51 € Auszahlungen in Höhe von insgesamt 14.591,46 € gegenüber; die Differenz (12.370,05 €) ergibt die Klageforderung.
8 Der Kläger beauftragte einen Prozessfinanzierer.
9 Der Kläger behauptet:
10 Die geltend gemachten Verluste seien zutreffend anhand der Transaktionsliste (Anlage K1) dargelegt. Die Beklagte bestreite die Verluste zu Unrecht, die Liste stamme von ihr selbst.
11 Der Kläger habe nur von Deutschland aus gespielt, dabei nicht in …. Außerhalb von Deutschland habe der Kläger das Nutzerkonto nicht für die Spielteilnahme genutzt.
12 Dass die getätigten Online-Glücksspiele in Deutschland jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum gesetzlich nicht erlaubt waren, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Spieleinsätze nicht gewusst. Im Gegenteil, er sei aufgrund der Selbstdarstellung der Beklagten und der Tatsache, dass die URL einfach aus Deutschland zu erreichen war und kein Geoblocking stattfand, davon ausgegangen, dass es sich um vollkommen legale Angebote gehandelt habe.
13 Der Kläger sei zur Geltendmachung der Forderung im eigenen Namen vom Prozessfinanzierer ermächtigt. Man verweise insofern auf das als Anlage zum Schriftsatz vom 02.12.2024 vorgelegte Schreiben des Prozessfinanzierers.
14 Der Kläger habe daher gegen die Beklagte einen Anspruch auf Rückerstattung der erlittenen Verluste in der geltend gemachten Höhe gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt BGB und Schadensersatz nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 sowie § 284 StGB bzw. §§ 826, 31 BGB.
15 Die Verluste seien ihm nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zurückzuerstatten.
16 Die Spielverträge zwischen ihm und der Beklagten, die den vom ihm getätigten Online-Spielen und zugrunde lägen, seien wegen der Verstöße der Beklagten gegen das Verbot des Veranstaltens und Vermittelns öffentlicher Glücksspiele im Internet gem. § 4 Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 des Staatsvertrags zum Glückspielwesen in Deutschland in seiner Fassung vom 15.11.2011 (=GlüStV 2012) nach § 134 BGB nichtig. Eine etwaige ausländische Lizenz der Beklagten habe keine Legalisierungswirkung in Deutschland. Das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV stehe mit Europarecht in Einklang. Das Onlineglücksspielverbot des § 4 Abs. 4 GlüStV verstoße nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit aus Art. 56 AEUV. Das neue Erlaubnisverfahren ab dem 01.07.2021 sowie die dem vorangegangene Entwicklung im deutschen Onlineglücksspielrecht seien für seinen Anspruch irrelevant und würden sich nicht rückwirkend auf das Verbot nach § 4 Abs. 4 GlüStV auswirken. Auch der Umlaufbeschluss vom 08.09.2022 habe das geltende Glücksspielrecht nicht ändern können; jedenfalls könne keine Duldung unterstellt werden.
17 Im Übrigen führe die bloße Genehmigungsfähigkeit nicht dazu, dass die Erteilung einer Konzession unterstellt werden könne und dass aus einem verbotenen ein erlaubtes Onlinespiel gemacht werde. Unstreitig habe im streitgegenständlichen Zeitraum keine Konzession der Beklagten vorgelegen. Im Übrigen sei das Angebot der Beklagten auch überhaupt nicht genehmigungsfähig gewesen.
18 Zudem liege auch ein Verstoß gegen § 284 Abs. 1 StGB vor, wobei es sich ebenfalls um ein gesetzliches Verbot handele.
19 Ein Ausschluss der Ansprüche komme unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht, auch nicht wegen §§ 762 Abs. 1 S.2, 814 Alt. 1 oder 817 S. 2 BGB oder § 242 BGB. Er habe keine Kenntnis von dem Verbot der Teilnahme an Online-Spielen gehabt. § 817 Satz 2 Halbsatz 1 BGB sei jedenfalls teleologisch zu reduzieren.
20 Darüber hinaus habe er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1, 4, 5 GlüStV 2012 sowie § 284 StGB. Es handele sich dabei um Verbotsgesetze, die den Einzelnen schützen sollten. Die Beklagte habe gegen diese Vorschriften vorsätzlich und schuldhaft verstoßen, indem sie ihm ermöglicht habe, ihr illegales Onlineglücksspielangebot zu nutzen. Der ihm entstandene Schaden in Höhe der Klageforderung sei durch die Handlungen der Beklagten entstanden.
21 Ferner bestehe ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB. Das Verhalten der Beklagten sei in einer Gesamtwürdigung als sittenwidrig zu qualifizieren.
22 Neben der Hauptforderung ergebe sich auch ein Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Diese beliefen sich, ausgehend von einem Streitwert von 12.370,05 € und einer 1,3 Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf 1.054,10 €.
23 Verjährung sei nicht eingetreten. Der Kläger habe frühestens im Februar 2024 von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt. Unabhängig davon würde ohnehin § 852 BGB gelten, wo eine kenntnisunabhängige Frist von 10 Jahren statuiert sei.
24 Der Kläger beantragt:
1.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 12.370,05 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 16.02.2024 zu zahlen.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sei 16.02.2024 freizustellen.
25 Die Beklagte beantragt:
Die Klage wird abgewiesen.
26 Die Beklagte führt aus:
27 Man rüge die fehlende internationale und örtliche Zuständigkeit des Gerichts.
28 Man bestreite im Hinblick auf die Einschaltung eines Prozessfinanzierers bereits die Aktivlegitimation und Prozessführungsbefugnis der Klagepartei.
29 Aber auch unabhängig davon bestünden die geltend gemachten Ansprüche nicht.
30 Die geltend gemachten Verluste seien unzutreffend. Der Transaktionsliste (Anlage K1) ließen sich diese nicht entnehmen. Die Liste stamme in der vorgelegten Form nicht von der Beklagten. Die Zahlungen an die Beklagte sowie Auszahlungen an den Kläger seien jeweils in Euro erfolgt. US-Dollar seien weder beim Kläger ab- und bei der Beklagten zugeflossen noch umgekehrt.
31 Für die von der Klageseite vorgenommene Umrechnung von Dollarbeträgen in Euro zum angeblich „tagesaktuellen Wechselkurs“ fehle jegliche Begründung. Die Beklagte sei kein Kreditinstitut und nicht verpflichtet gewesen, tagesaktuelle Wechselkurse heranzuziehen, was sie auch nicht getan habe.
32 Die Beklagte habe auf ihrer Homepage ausdrücklich auf ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die … Glückspiellizenz verwiesen. Die Besucher der Seite der Beklagte seien darüber aufgeklärt worden, dass es sich um ein im EU-Ausland lizenziertes Angebot gehandelt habe.
33 Auch vor diesem Hintergrund werde bestritten, dass der Kläger zum Zeitpunkt der Teilnahme an den Online-Spielen davon ausgegangen sei, dass es sich um legale Spiele handele und dass er später erfahren habe, dass diese in Deutschland (angeblich) verboten seien. Aufgrund der langjährigen und intensiven Spielteilnahme des Klägers sei davon auszugehen, dass er positive Kenntnis von dem gesetzlichen Verbot der von ihm gespielten Spiele gehabt habe oder sich dieser Kenntnis zumindest leichtfertig verschlossen habe.
34 Im Übrigen zeige die Auswertung der IP-Adressen, dass sich der Kläger mehrfach nachweislich nicht von seinem Wohnort, sondern vielmehr auch aus dem Ausland, u.a. … eingeloggt habe. Man verweise insoweit auf die Anlage B9.
35 Dementsprechend stünden dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche nicht zu:
36 Die Klage sei unschlüssig, da in der Bezifferung der angeblich bestehenden Ansprüche nicht zwischen den verschieden zu beurteilenden Angeboten von Online-Casinospielen, Online-Poker und Online-Pokerturnieren sowie Online-Sportwetten trotz der erheblichen Unterschiede in regulatorischer Hinsicht differenziert werde.
37 Soweit es um das Online-Pokern gehe, habe zwischen der Klagepartei und der Beklagten keine bereicherungsrechtliche Leistungsbeziehung bestanden. Der Spielvertrag sei zwischen den Spielern zustande gekommen. Der Gewinnpot sei direkt von der Klagepartei als Verlierer an den Gewinner geleistet worden. Insoweit sei die Beklagte bereits nicht passivlegitimiert. Die Beklagte habe lediglich eine Gebühr („Rake“) für die Vermittlung erhalten. Lediglich hinsichtlich der Gebühr („Rake“) habe im Rahmen des Dienstleistungsvertrags zwischen dem Kläger und dem Beklagten eine Leistungsbeziehung bestanden. Die Einzahlung des Spielguthabens sei zudem ein neutraler Vorgang, da sich der Kläger, falls er sich entscheiden sollte nicht zu spielen, diesen Betrag jederzeit wieder auszahlen lassen konnte.
38 Im übrigen handle es sich beim Online-Poker – insbesondere in der Variante Texas Hold’em nicht um Glücksspiel, sondern um ein Geschicklichkeitsspiel.
39 Zudem sei die Klage auch unbegründet. Insbesondere stehe dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu.
40 Da die Spielteilnahme der Klagepartei von außerhalb Deutschlands erfolgt sei, sei der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV a.F.) bereits nicht anwendbar.
41 Der Kläger könne sich nicht auf die Nichtigkeit der Spielverträge berufen. Ein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S.1., 4 GlüStV liege nicht vor. Die zwischen den Parteien abgeschlossenen Spielverträge wäre nur nach § 134 BGB nichtig, wenn ein beiderseitiger Verstoß gegen ein Verbotsgesetz vorliege. Nachdem dem Kläger nach seiner eigenen Behauptung die Rechtslage jedoch nicht bekannt gewesen sei, sei dies nicht der Fall gewesen.
42 Die Beklagte habe im streitgegenständlichen Zeitraum das von ihr im Internet angebotene Online-Glückspielangebot zulässigerweise auf der Grundlage der ihr nach … Recht erteilten, gültigen Glücksspielerlaubnis und gestützt auf ihre unionsrechtlich verbürgte Dienstleistungsfreiheit gem. Art. 56 AEUV veranstaltet.
43 Online-Glücksspiel-Angebote seien zudem schon vor dem Erlaubnisbeschluss 2021 entgegen § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 entsprechend von behördlicher und verwaltungsgerichtlicher Seite explizit – auch rückwirkend – geduldet worden.
44 § 284 StGB stelle allein deswegen kein Verbotsgesetz i.S.v. § 134 BGB dar, da deutsches Strafrecht nicht anwendbar sei; weder der Handlungs- noch der Erfolgsort lägen im Inland.
45 Die Teilnahme an Online-Sportwetten sei in Deutschland auch bereits in dem streitgegenständlichen Zeitraum legal gewesen. Die Beklagte hätte einen Anspruch auf Erteilung einer Konzession gehabt. Insofern liege kein Verstoß gegen eine vermeintliche Schutznorm vor. Sportwettenverträge seien insofern nicht nichtig.
46 Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 GlüStV bzw. § 284 StGB zu, da beide Normen keine Schutzgesetze i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB darstellten.
47 Letztlich erhebe man auch die Einrede der Verjährung. Selbst wenn man von der Nichtigkeit der Spielverträge ausgehen würde, wären die geltend gemachten Ansprüche großenteils verjährt. Die den Lauf der Verjährungsfrist auslösende Kenntnis bzw. grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers habe vorgelegen.
48 In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 hat das Gericht den Kläger informatorisch angehört; insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.
49 Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2024 Bezug genommen.
50 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
A.
51 Die Klage ist zulässig.
52 I. Das Landgericht München I ist als Gericht des Ortes, an dem der Kläger als Verbraucher seinen Wohnsitz hat, gemäß Art. 18 Abs. 1, Art. 17 Abs. 1 c, VO (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-VO/EuGVVO) international zuständig.
53 Der Kläger macht seinen Anspruch unter anderem aus einem Verbrauchervertrag in seiner Eigenschaft als Verbraucher im Sinne des Art. 17 Abs. 1 lit c Brüssel I a – VO geltend.
54 Nach Art. 17 EuGVVO kann ein Verbraucher an seinem Wohnsitz einen Vertragspartner, der in dem Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit ausübt oder eine solche auf irgendeinem Wege auf diesen Mitgliedstaat ausrichtet, wegen Streitigkeiten aus Vertrag verklagen. „Streitigkeiten aus Vertrag“ ist dabei weit zu verstehen. Neben vertraglichen Anspruchsgrundlagen sowie Ansprüchen aus Rückabwicklung eines Vertragsverhältnisses nach Bereicherungsrecht als den Vertrag ergänzendes Gesetzesrecht sind auch konkurrierende deliktische Ansprüche bei engem Zusammenhang von dieser Zuständigkeit umfasst (EuGH WM 20, 870 Rn. 64; BGH NJW 11, 532; Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, 2022, Art. 17 EuGVVO, Rn. 4; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 19. Auflage 2022, Art. 17 EuGVVO Rz. 1e).
55 1. Der Kläger ist im Hinblick auf den streitgegenständlichen Sachverhalt Verbraucher im Sinne von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO.
56 Danach ist Verbraucher eine Person, die den betreffenden Vertrag zu einem Zweck geschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dient.
57 Der Kläger hat an dem von der Beklagten angebotenen Glücksspielangebot überwiegend von seinem Wohnsitz in … aus als Verbraucher teilgenommen. Im Rahmen seiner informatorischen Anhörung hat der Kläger plausibel und im Ergebnis glaubhaft angegeben, dass er überwiegend an seinem Wohnsitz in … gespielt hat. Ein beruflicher oder gewerblicher Zweck wurde dagegen von der Beklagten weder substantiiert vorgetragen noch ist ein solcher ersichtlich.
58 2. Die Beklagte betrieb ihre Website gewerblich, ihr Angebot war im streitgegenständlichen Zeitraum auf den deutschen Markt ausgerichtet. Dies ergibt sich bereits daraus, dass sowohl ihre Internetpräsenz als auch ihre Werbung in deutscher Sprache verfasst waren, obwohl in dem Mitgliedstaat der Niederlassung der Beklagten üblicherweise und … Englisch als Sprache verwendet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 07.12.2010, C-585/08 und C-144/09, C-585/08, C-144/09 Randziffern 92, 93).
59 II. Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts München I ergibt sich im Übrigen auch aus Art. 7 Nr. 1 a) und b) EuGVVO.
60 Das Veranstalten öffentlicher Glücksspiele ist eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 7 Nr. 2) EuGVVO. Danach kann eine Person, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre.
61 Zur Überzeugung des Gerichts ist hier an die Spielverträge anzuknüpfen. Veranstaltet und vermittelt wird ein Glücksspiel dort, wo dem Spieler die Möglichkeit zur Teilnahme eröffnet wird, § 3 Abs. 4 GlüStV, mithin am Wohnsitz des Klägers in …
62 III. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts München I folgt aus §§ 23 Abs. 1, 71 S. 1 GVG.
B.
63 Die Klage erweist sich als unbegründet.
64 Dem Kläger steht gegen die Beklagte nicht der geltend gemachte Anspruch in Höhe von 12.370,05 EUR zu.
65 I. Auf den Sachverhalt ist gemäß Art. 6 Abs. 1 b) der EG VO 593/2008 (Rom-I-VO) deutsches materielles Zivilrecht als Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes des Klägers anzuwenden.
66 Der Kläger hat in seiner Eigenschaft als Verbraucher am Onlineglücksspiel der Beklagten teilgenommen, welches im streitgegenständlichen Zeitraum zumindest auch auf den deutschen Markt ausgerichtet war.
67 Nach Art. 6 Abs. 1 lit b) Rom-I-VO unterliegt ein Verbrauchervertrag dem Recht des Staates, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt – vorliegend Deutschland – hat, sofern der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet und der Vertrag in den Bereich dieser Tätigkeit fällt. Die Voraussetzungen sind bei Spielerklagen gegen ausländische Online-Spielanbieter gegeben.
68 Eine entgegenstehende wirksame Rechtswahl liegt nicht vor. Auch eine entsprechende Regelung in der Endnutzerlizenzvereinbarung der Beklagten steht der Anwendung von deutschem Recht nicht entgegen, da die geltend gemachten Ansprüche als zwingende Verbraucherschutzvorschriften des Landes anzusehen sind.
69 Etwaige einzelne Spielteilnahmen des Klägers während (Urlaubs-)Aufenthalten in … der Beurteilung nichts. Der Kläger hatte unabhängig von diesem kurzen Auslandsaufenthalt seinen Wohnsitz und Lebensmittelpunkt und damit auch seinen gemäß Art. 6 Abs. 1 Rom VO-I-VO maßgeblichen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. Damit bleibt es dabei, dass materielles deutsches Zivilrecht zur Anwendung kommt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit maßgebliche erstmalige Registrierung und Anmeldung des Klägers (Abschluss des „Rahmenvertrages“) bei dem Online-Angebot der Beklagten nicht von seinem Wohnsitz aus erfolgt sein könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
70 II. Zwar kommt bei Online-Glücksspielen grundsätzlich ein Rückforderungsanspruch des Spielers auf Rückzahlung der gezahlten Spieleinsätze in Betracht, soweit die jeweiligen Spielverträge gegen den Glücksspielstaatsvertrag verstießen. Mangels Lizenz der Beklagten zum Angebot der hier streitgegenständlichen Spiele in Deutschland – mit Ausnahme von – … verstieß dieses Angebot und der Abschluss des Vertrages gegen § 4 Abs. 4 GlüStV a.F. (2012), der ein Totalverbot enthielt (und auch in neuer Form nach 2021, der ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt statuierte).
71 Vorliegend scheidet ein Zahlungsanspruch des Klägers, gleich ob aus Bereicherungsrecht oder dem Recht der unerlaubten Handlung, bereits deshalb aus, weil nicht zur Überzeugung des Gerichts feststeht, in welchem Umfang der Kläger im Geltungsbereich des GlüStV an den Angeboten der Beklagten teilgenommen hat. Die Darlegungs- und Beweislast für diese anspruchsbegründende Tatsache liegt bei der Klagepartei (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 28.11.2022 – 19 W 16/22; LG Hagen, Urteil vom 27.09.2023 – 8 O 50/23). Voraussetzung für den mit der Klage geltend gemachten Anspruch ist jedenfalls, dass die betreffenden Spieleinsätze des Klägers von Deutschland aus (nicht jedoch aus …) getätigt wurden und damit die Vorschriften des Glücksspielstaatsvertrags auf das zwischen den Parteien bestehende Rechtsverhältnis anwendbar sind.
72 Dies ist vorliegend nicht festzustellen. Der Kläger ist insofern beweisfällig geblieben. Die Beklagte hat – insbesondere unter Vorlage der in der Anlage B9 enthaltenen Log-In-Daten aus dem Ausland des Klägers – hinreichend substantiiert vorgetragen, das der Kläger nicht nur an Orten, an denen das von der Beklagten offerierte Glücksspiel nicht erlaubt war, gespielt hat, sondern insbesondere auch aus dem Ausland, wobei sich aus den in der Anlage B 9 aufgeführten Daten Login-Vorgänge aus … ergeben.
73 Abweichend vom schriftsätzlichen Vortrag, wo Spielteilnahmen im Ausland kategorisch ausgeschlossen wurden, hat es der Kläger bei seiner informatorischen Anhörung vielmehr für möglich gehalten, auch wenn er sich nicht genau erinnere, dass er 2017 im Urlaub gespielt habe. Er hat, unter Vorhalt der Anlage B9, ausdrücklich bestätigt, just während des Zeitraums, für den die Login-Liste Zugriffe aus … enthält, dort im Urlaub gewesen zu sein. Die dort erbrachten Spieleinsätze – so der Kläger weiter bei seiner informatorischen Anhörung – könne er auf den ersten Blick nicht herausrechnen; möglicherweise gehe das anhand der Transaktionsliste.
74 In der Zusammenschau spricht damit sehr viel dafür, dass der Kläger, entsprechend den Login-Daten, vom 14.09.2017 bis zum 17.09.2017, auch von … aus – mehrfach – Angebote der Beklagten genutzt hat. Damit hat er gleichzeitig nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht, sämtliche geltend gemachten Verluste im Geltungsbereich des Glücksspielstaatsvertrags (2012) erlitten zu haben. Aus einem Abgleich zwischen Login-Liste und Transaktionsdaten lassen sich die auf die Auslandsteilnahme bezogenen erzielten Gewinne / Verluste nicht ermitteln, da nicht ersichtlich ist, ob der Kläger während der jeweiligen Spielteilnahmen auf … Gewinne oder Verluste erzielte.
75 Da der Umfang der Beteiligung des Klägers an den von der Beklagten angebotenen Online-Glücksspielen aus Deutschland (mit Ausnahme von …) somit nicht exakt feststellbar war, war die Klage insgesamt abzuweisen.
76 Darüber hinaus hat der Kläger den Umfang der geltend gemachten Verluste auch unter einem zweiten Gesichtspunkt nicht hinreichend bestimmbar dargelegt: Die klägerische Berechnung beruht ersichtlich auf der Transaktionsliste (Anlage K1). Ausgangspunkt ist jeweils ein Betrag in US-Dollar, der unter Anwendung eines Wechselkurses (“exchange rate“) in einen Betrag in Euro umgewandelt wird. Bei den Euro-Beträgen handelt es sich nahezu durchgängig um solche, die nicht auf ganzen Zahlen, sondern auf Cent-Beträge enden. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger indes selbst eingeräumt, immer in Euro und darüber hinaus keine solchen „krummen“ Beträge eingezahlt zu haben. Bei einem in der Liste genannten Betrag von 9,78 € seien es beispielsweise 10 € gewesen, die er eingezahlt hätte. Damit bleibt aber die Summe der tatsächlich eingezahlten Beträge (sowie der erfolgten Auszahlungen) letztlich nicht exakt bestimmbar. Weiterer Vortrag des Klägers zu den jeweils tatsächlich abgeflossenen (und wieder zugeflossenen) Beträgen, zum Beispiel durch Vorlage entsprechender Kontoauszüge, erfolgte nicht, obwohl dieser Punkt bereits seit der Klageerwiderung von den Parteien erörtert wurde.
77 Die Annahme eines Mindestschadens verbietet sich in Anbetracht sich ändernder Wechselkurse.
78 III. Mangels Erfolgs der Klage in der Hauptsache hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Freistellung von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
C.
79 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
80 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
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