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RN 3 K 19.450•VG Regensburg 3. Kammer, 2025-05-07, RN 3 K 19.450
RN 3 K 19.450Tribunale amministrativo / 3a camera7 mag 2025
Die Durchführung einer Bestattung ist keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliegt nach Art. 15 Abs. 1 BayBestG iVm § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 15 S. 1 BayBestV den dort genannten Angehörigen, wobei diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BayBestG) öffentlichrechtliche Verpflichtung unmittelbar kraft Gesetzes besteht und zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayBestG bedarf. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-05-07
Aktenzeichen: RN 3 K 19.450
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Tragung von Bestattungskosten.
2 Die Klägerin ist die Schwester der zuletzt im Gemeindegebiet des Beklagten wohnhaften und dort am … verstorbenen Frau … … Der geschiedene Ehemann der Verstorbenen, Herr … …, teilte dem Beklagten am 7. Juni 2018 mit, dass die Verstorbene zwei Söhne, S1* … und S2* … …, gehabt habe und unter rechtlicher Betreuung gestanden sei. Jeweils mit Schreiben vom 13. Juni 2018 informierte der Beklagte die beiden Söhne über den Tod ihrer Mutter und forderte sie auf, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen. Beide Schreiben, die laut einem sich in der Behördenakte befindlichen Vermerk jeweils an die amtlichen Meldeadressen (S1* …: …; S2* …: …*) adressiert wurden, konnten nicht zugestellt werden, sondern wurden jeweils mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an den Beklagten zurückgesandt. Eine Kontaktaufnahme mit dem Betreuer war laut einem Aktenvermerk nicht möglich.
3 Auf eine daraufhin erfolgte Anfrage des Beklagten teilte das Standesamt Fürth dem Beklagten unter dem 20. Juni 2018 mit, dass die Verstorbene zwei Geschwister gehabt habe, nämlich die Klägerin sowie einen Bruder. Mit Schreiben vom 21. Juni 2018 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass sie, nachdem keine anderen Angehörigen zu ermitteln seien, als Schwester die nächste Angehörige der verstorbenen Frau … und als solche verpflichtet sei, für die Bestattung zu sorgen. Zugleich wies der Beklagte darauf hin, dass eine Bestattung von Amts wegen als ordnungsrechtliche Maßnahme angewiesen werde, wenn sich kein Angehöriger um die Bestattung kümmere. Die anfallenden Bestattungskosten würden dann von der Klägerin erhoben. Eine Kontaktaufnahme mit dem Bruder der Verstorbenen erfolgte nicht, da sich dessen Meldeadresse laut einem sich in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk als falsch herausgestellt habe.
4 Eine Kontaktaufnahme der Klägerin mit dem Beklagten erfolgte zunächst nicht. Der geschiedene Ehemann der Verstorbenen teilte dem Beklagten laut einem Aktenvermerk im Rahmen einer Vorsprache am 28. Juni 2018 jedoch mit, dass sich die Klägerin am Vortag telefonisch bei ihm gemeldet habe und unmissverständlich geäußert habe, dass sie der Aufforderung zur Bestattung keinesfalls nachkommen, sondern sich an einen Rechtsanwalt wenden werde.
5 Außerdem habe der Exmann der Verstorbenen angegeben, dass die Verstorbene zu Lebzeiten den Wunsch nach einer Sargbestattung im elterlichen Grab geäußert habe.
6 Mit Bestattungsverfügung vom 28. Juni 2018 ordnete der Beklagte daraufhin die Erdbestattung der Verstorbenen in einem sog. Sozialgrab auf dem …friedhof der Stadt … an. Zuvor hatte der Beklagte bei der Friedhofsverwaltung der Gemeinde … hinsichtlich der Möglichkeit einer Bestattung der Klägerin im dortigen Elterngrab angefragt, jedoch die Auskunft erhalten, dass diese Grabstelle 2011 aufgelöst worden sei.
7 Mit am 29. Juni 2018 beim Beklagten eingegangenem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018 ließ die Klägerin mitteilen, dass sie seit 1980 keinen Kontakt mehr zu ihrer verstorbenen Schwester gehabt habe. Außerdem wurde in dem Schreiben darauf hingewiesen, dass die Verstorbene zwei Söhne gehabt habe, die als nähere Verwandte vor der Klägerin heranzuziehen seien. Nach Kenntnis der Klägerin sei ihre verstorbene Schwester außerdem im Todeszeitpunkt mit Herrn … verheiratet gewesen, der auch zur Übernahme der Bestattungskosten bereit sei. Zudem sei ein Betreuer bestimmt gewesen, welcher ebenfalls gemäß § 15 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Durchführungsverordnung zur Tragung der Kosten für die Bestattung verpflichtet sei. Mit weiterem Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 3. Juli 2018 ließ die Klägerin dem Beklagten mitteilen, dass der jüngere Sohn der Verstorbenen, S2* …, unter der Anschrift … wohne. Außerdem wurde der Beklagte in dem Schreiben darüber informiert, dass der ältere Sohn, S1* …, bei seinem Vater wohne und unter welcher Telefonnummer der Vater erreichbar sei.
8 Die Schwester der Klägerin wurde am …bestattet. Hierfür wurde dem Beklagten von der Stadt … unter dem 11. Juli 2018 ein Gesamtbetrag in Höhe von 3.154,72 EUR in Rechnung gestellt, der sich aus Gebühren für die Friedhofsnutzung (einschließlich Kühlraumbenutzung für 22 Tage) gemäß Gebührenbescheid vom 11. Juli 2018 in Höhe von 2.103,00 EUR, Kosten für Fremdleistungen eines Bestattungsunternehmens in Höhe von 709,00 EUR und Kosten für Eigenleistungen der Stadt … (Bestattungshelfer, Beratungsu. Verwaltungskosten) in Höhe von 342,72 EUR zusammensetzte. Von einem weiteren Bestattungsunternehmen (* …) wurden dem Beklagten unter dem 6. Juli 2018 1.065,05 EUR in Rechnung gestellt. In der vorgelegten Behördenakte befindet sich außerdem eine Rechnung des Facharztes für Allgemeinmedizin …, …, vom 13. Juni 2018 über 79,88 EUR für die Durchführung einer Leichenschau am … Mit Schreiben vom 1. August 2018 teilte der Beklagte der Klägerin unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt sei, die Klägerin durch Leistungsbescheid für diese für die Bestattung ihrer Schwester entstandenen Kosten in Höhe von 4.299,65 EUR in Anspruch zu nehmen. Die Bestattung habe der Beklagte veranlasst, da die Klägerin über ihren Bevollmächtigten unter dem 28. Juni 2018 mitteilen habe lassen, dass sich der Beklagte an nähere Verwandte wenden solle, solche aber nicht erreichbar gewesen seien und der Betreuer der Verstorbenen kraft Gesetzes nicht bestattungspflichtig sei. Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. August 2018 an den Beklagten ließ die Klägerin noch einmal darauf hinweisen, dass Kinder der Verstorbenen vorhanden seien, die nach ihrer Information auch leistungsfähig seien. Der Sohn S1 … sei unter der Anschrift …, der Sohn S2* … unter der Anschrift … wohnhaft. Außerdem wurde eine Meldebescheinigung der Stadt … vom 6. August 2018 betreffend Herrn S1* … vorgelegt, aus welchem die in dem Schreiben genannte Anschrift … hervorgeht.
9 Das Amtsgericht … teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 2. Oktober 2018 mit, dass im Nachlassverfahren der verstorbenen Schwester der Klägerin eine Ermittlung der Erben von Amts wegen unterblieben sei, da zum Nachlass kein Grundstück oder grundstücksgleiches Recht gehört habe und nach den Umständen des Falls anzunehmen gewesen sei, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vorhanden gewesen sei.
10 Mit an die Anschrift … adressiertem Schreiben vom 16. Oktober 2018 wandte sich der Beklagte erneut an den Sohn der Verstorbenen, Herrn S1* …, und teilte ihm unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt sei, ihn durch Leistungsbescheid für die für die Bestattung seiner Mutter entstandenen Kosten in Höhe von 4.299,65 EUR in Anspruch zu nehmen. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden, sondern wurden mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an den Beklagten zurückgesandt.
11 Auf eine Bitte des Beklagten um Melderegisterauskunft bezüglich des anderen Sohnes der verstorbenen Schwester der Klägerin hin teilte das Bezirksamt … von … mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 mit, dass aufgrund der übermittelten Daten (Name und Vorname: S2* …, Anschrift: …) die Person nicht oder nicht eindeutig identifiziert werden habe können oder eine Auskunftssperre vorliege. Daher würden keine Daten übermittelt. Um eine Personenverwechslung auszuschließen, würden weitere Angaben benötigt. Gleichwohl wandte sich der Beklagte mit an die Anschrift … adressiertem Schreiben vom 28. Januar 2019 erneut an den Sohn der Verstorbenen, Herrn S2 …, und teilte ihm unter Einräumung einer Frist zur Stellungnahme mit, dass beabsichtigt sei, ihn durch Leistungsbescheid für die für die Bestattung seiner Mutter entstandenen Kosten in Höhe von 4.299,65 EUR in Anspruch zu nehmen. Das Schreiben konnte nicht zugestellt werden, sondern wurde mit dem Postvermerk „Empfänger unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an den Beklagten zurückgesandt.
12 Mit Bescheid vom 7. Februar 2019 (Az. I/5/ …*) verpflichtete der Beklagte daraufhin die Klägerin, dem Beklagten bis spätestens 28. Februar 2019 die angefallenen Kosten für die Bestattung der Schwester der Klägerin in Höhe von 4.299,65 EUR zu erstatten (Ziffer 1). Für den Bescheid wurden Gebühren in Höhe von 50,00 EUR erhoben und es wurde festgestellt, dass die Auslagen 6,10 EUR betragen (Ziffer 2). Zur Begründung wird ausgeführt, die Klägerin sei nach Art. 15 Abs. 1 des Bayerischen Bestattungsgesetzes (BestG), § 15 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Bestattungsverordnung (BestV) als Schwester der Verstorbenen bestattungspflichtig, da die Ehe der Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes nicht mehr bestanden habe, der Betreuer kraft Gesetzes nicht zur Bestattung herangezogen werden könne und die beiden Söhne trotz vorhandener Anschriften nicht erreichbar gewesen seien. Da die Klägerin der Verpflichtung zur Bestattung nicht nachgekommen sei, habe der Beklagte im Wege der Ersatzvornahme für die Bestattung Sorge getragen und könne von der Klägerin als Erstattungspflichtiger gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Ersatz der notwendigen Kosten verlangen. Die Verpflichtung der Angehörigen zur Bestattung beziehe sich nicht nur auf die Organisation der Bestattung, sondern auch auf die Verpflichtung zur Bezahlung der im Zusammenhang mit der Bestattung entstehenden Kosten. Die Bestimmungen des Bayerischen Bestattungsgesetzes stellten ausschließlich auf das Verwandtschaftsverhältnis ab, ohne dass die persönliche Beziehung oder Nähe zwischen dem Verstorbenen und seinen Angehörigen berücksichtigt werden könne. Von der Kostenforderung könne nicht abgesehen werden, da das Ermessen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG in der Regel auf null reduziert sei, da Gemeinden schon aus haushaltsrechtlichen Grundsätzen verpflichtet seien, die Kosten von den Pflichtigen zu erheben. Die Kostenentscheidung beruhe auf §§ 1 und 2 Satz 3 der Kostensatzung des Beklagten, Tarifgruppe 00, Tarifnummer 000 des Kommunalen Kostenverzeichnisses in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 2 Kostengesetz. Ausgehend von einem Gebührenrahmen von 15,00 EUR bis 600,00 EUR sei die festgesetzte Gebühr in Höhe von 50,00 EUR auf Grund des mit dem Bescheid verbundenen Verwaltungsaufwandes und angesichts der Höhe der Forderung angemessen. Die Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 6,10 EUR basierten auf Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 Kostengesetz.
13 Als Anlagen beigefügt waren dem Bescheid laut Anlagenverzeichnis eine Arztrechnung vom 13. Juni 2018, eine Rechnung des Bestattungsinstituts … vom 6. Juli 2018 und zwei Gebührenbescheide vom 11. Juli 2018.
14 Mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 12. März 2019, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat die Klägerin Klage gegen den Bescheid zum Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erheben lassen.
15 Mit der Klage wurde ein sich nicht in der Behördenakte befindliches Schreiben der Klägerin an den Beklagten vom 3. August 2018 vorgelegt, in welchem die Klägerin darauf hinweist, dass ihre verstorbene Schwester zwei Söhne habe, die vor ihr zur Bestattung bzw. Übernahme von Bestattungskosten heranzuziehen seien. Der Sohn S2* … sei wohnhaft in … Der Beklagte habe auch ein berechtigtes Interesse, um deren Anschrift zu ermitteln. Die Namen der Söhne seien dem Beklagten auch schon länger bekannt.
16 Außerdem wurde ein Melderegisterauszug der Stadt Amberg vom 21. Februar 2019 bezüglich des Sohnes S2* … vorgelegt, laut welchem dieser unter der Anschrift … gemeldet ist und keine weiteren Wohnungen hat, und geltend gemacht, aktueller Wohnsitz von Herrn S1* … sei bzw. sei zumindest zum Zeitpunkt des Todes der Schwester der Klägerin gewesen die JVA … Weiter verwies die Klägerin unter Bezugnahme auf eine in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde darauf, dass Herr S1* … eine Tochter namens … habe, die wohl bei ihrer Mutter in der … wohne.
17 Ferner ließ die Klägerin mit Nichtwissen bestreiten, dass der Beklagte Recherchen zur Angehörigen- und Erbenermittlung aufgenommen habe, die Söhne am 13. Juni 2018 angeschrieben worden seien, unter den mitgeteilten Adressen der Söhne keine Zustellungen möglich gewesen seien, eine Nachfrage beim Nachlassgericht erfolgt und kein Nachlassverfahren durchgeführt worden sei. Die Behauptung der Beklagten zur eigenen Ermittlungstätigkeit sei außerdem unsubstantiiert. Hiergegen spreche auch der zeitliche Ablauf, weil die Schreiben an die Söhne angeblich am 13. Juni 2018 versandt worden seien, der Beklagte aber dann schon am 28. Juni 2018 die Bestattung verfügt habe. Unklar sei außerdem, unter welchen Anschriften die Söhne am 13. Juni 2018 angeschrieben worden seien. Der Beklagte hätte außerdem Akteneinsicht in die Betreuungsakten nehmen können. Betreuung bedeute nämlich nicht Vermögenslosigkeit und selbst kleinste Restguthaben wären vor einer Inanspruchnahme von Verwandten zunächst zu verwerten gewesen. Die Angaben zu angeblichen Erklärungen der Klägerin gegenüber Herrn … seien außerdem ebenfalls nicht geeignet, einen Anspruch des Beklagten zu begründen. Eine etwaige Aussage des Nachlassgerichts dahingehend, dass ein die Beerdigungskosten übersteigender Nachlass nicht vermutet werde, belege auch nicht, dass nicht zumindest ein die Beerdigungskosten deckender Nachlass vorhanden gewesen sei.
18 Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie als entfernte Verwandte nicht in Anspruch genommen und ihre Heranziehung nicht auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG gestützt werden könne. Eine Inanspruchnahme komme nur dann in Betracht, wenn feststehe, dass die näheren Angehörigen der Verstorbenen ihrer Bestattungspflicht nicht nachkämen oder alle zumutbaren Maßnahmen zu ihrer Ermittlung und Benachrichtigung erfolglos geblieben oder nicht erfolgsversprechend seien. § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BestV sehe einen prinzipiellen Vorrang der näheren gegenüber den entfernteren Verwandten vor. Der Beklagte habe daher bei der Inanspruchnahme nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG die vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten, wonach bei Bestimmung des Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft berücksichtigt werden solle. Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV stünden Geschwister erst an sechster Stelle, während die Kinder des Erblassers an zweiter Stelle und Enkelkinder an fünfter Stelle seien. Die Klägerin sei daher nur nachrangig in Anspruch zu nehmen. Ein vom Beklagten angenommener Ausnahmefall liege nicht vor. Dies sei nur der Fall, wenn die Wohnanschrift der bestattungspflichtigen näheren Angehörigen nicht bekannt sei und auch nicht durch eine Melderegisteranfrage oder durch Nachfrage bei weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden könne. Die Klägerin habe zwar zunächst veraltete Melderegisterauskünfte vorgelegt. Dennoch seien die aktuellen Anschriften der Söhne der Verstorbenen ermittelbar gewesen. Der Beklagte habe jedoch eigene Anstrengungen unterlassen und sich wohl nur auf die vorgelegten Auskünfte verlassen. Außerdem habe der Beklage sich noch nicht einmal die Mühe gemacht, die Klägerin über die Schwierigkeiten beim Erreichen der Söhne zu informieren. In diesem Fall hätte die Klägerin nämlich auf das Vorhandensein der Enkeltochter hingewiesen und notfalls weitere Erkundigungen eingeholt. Der streitgegenständliche Bescheid sei außerdem erst über ein halbes Jahr nach dem Todesfall erlassen worden. In dieser Zeit wäre es dem Beklagten ein Einfaches gewesen, die aktuellen Wohnsitze der bestattungspflichtigen Personen herauszufinden. Der Beklagte hätte auch mehrmals versuchen müssen, die Angehörigen zu erreichen. Soweit er sich darauf berufe, die näheren Angehörigen bei einem getätigten Versuch nicht erreicht zu haben, zeige dies nur, dass er die erforderlichen Anstrengungen unterlassen habe. Außerdem hätte die Möglichkeit bestanden, die Erben durch das zuständige Nachlassgericht ermitteln zu lassen. Der Bescheid enthalte jedoch keine Hinweise, dass überhaupt eigene Ermittlungen stattgefunden hätten und aus welchen Gründen diese erfolglos geblieben seien. Somit lägen schon die Voraussetzungen des Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG nicht vor, da der Beklagte in zumutbarer Weise das Vorhandensein von bestattungspflichtigen Kindern bzw. Enkeln ermitteln hätte können. Aufgrund der unterlassenen Ermittlungen sei der Bescheid auch ermessensfehlerhaft. Der Beklagte habe sich von Anfang an nur an die Klägerin gewandt und sei unter Verkennung seiner Ermittlungspflichten davon ausgegangen, dass keine anderen Angehörigen ermittelt werden müssten. Der Beklagte habe somit sein Ermessen überhaupt nicht ausgeübt und sich erst auf Zutun der Klägerin an die beiden Söhne gewandt. Der Beklagte gehe auch fälschlicherweise von einer Gesamtschuld aus. Bei den in § 1 Nr. 1 BestV aufgeführten Personen handle es sich nicht um Gesamtschuldner, sondern um eine gesetzlich vorgegebene Reihenfolge der erstattungspflichtigen Verwandten. Nur wenn einer der vorher genannten Verwandten nicht ermittelbar oder nicht greifbar sei, dürfe auf einen entfernteren Verwandten zurückgegriffen werden. Eine Gesamtschuld komme jedoch nur bei mehreren gleichrangig bestattungspflichtigen Angehörigen in Betracht. Eine Inanspruchnahme der Klägerin entbehre daher jeglicher Grundlage. Selbst wenn der Bescheid außerdem dem Grunde nach rechtmäßig wäre, sei der festgesetzte Betrag völlig überzogen, da der Beklage nicht einfach wirtschaftlich zu Lasten der Klägerin ein aufwändiges Begräbnis mit vorausgegangener überlanger Lagerung durchführen dürfe. Wenn überhaupt sei sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG nur zur Erstattung der notwendigen Kosten der Bestattung verpflichtet. Die ihr auferlegten Kosten seien jedoch völlig unverhältnismäßig, nicht notwendig und ihr daher nicht vollständig aufzuerlegen. Entgegen § 19 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes, wonach eine Leiche spätestens 96 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet sein müsse, sei die verstorbene Schwester der Klägerin 22 Tage im Kühlraum gelagert worden, bis sie letztendlich bestattet worden sei. Jedenfalls die Kosten für die über 96 Stunden hinausgehende Lagerung, d.h. für 18 Tage, seien daher zu viel berechnet und der Anspruch um mindestens 18 x 20,00 EUR, d.h. 360,00 EUR zu kürzen. Der Beklagte hätte nämlich die Beerdigung auch gleich durchführen können und müssen, um dann die Kosten im Nachhinein vom Bestattungspflichtigen einzutreiben. Außerdem könne es nicht angehen, dass der Beklagte eine teurere Erdbestattung veranlasst habe. Es sei wohl eine Erdbestattung durchgeführt worden, weil der Exmann der Verstorbenen gegenüber dem Beklagten geäußert habe, dass die Verstorbene sich angeblich eine Erdbestattung gewünscht habe. Dieser Wunsch, der außerdem mit Nichtwissen bestritten werde, könne hier jedoch nicht zu Lasten der Klägerin gehen. Ein Nachweis des Willens des Verstorbenen könne nach § 17 Abs. 2 BestV nur durch eine Verfügung von Todes wegen, eine von der Verstorbenen zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder durch eine schriftliche Erklärung der Verstorbenen erbracht werden. Ein derartiger Nachweis sei vom Beklagten nicht erbracht worden. Sei der Wille des Verstorbenen nicht nachweisbar, komme es gemäß § 17 Abs. 3 BestV auf den Willen der in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen an. Bei dem Exmann der Verstorbenen handle es sich jedoch nicht um einen solchen bestattungspflichtigen Angehörigen. Den Willen der Angehörigen habe der Beklage zu keinem Zeitpunkt ermittelt. Üblicherweise werde in derartigen Fällen nach Ablauf der Bestattungsfrist eine Feuerbestattung durchgeführt. Für eine solche wären nur Kosten von unter 2.000 EUR angefallen. Aus diesem Grund sei der Betrag auch der Höhe nach ermessensfehlerhaft und der Bescheid jedenfalls hinsichtlich der Mehrkosten aufzuheben.
19 Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung ließ die Klägerin außerdem die Einrede der Verjährung, hilfsweise die Einrede der Verwirkung erheben. Der Beklagte habe die gegenständliche Forderung zum „28. Februar 2029“ [gemeint wohl 2019] fällig gestellt, in den Folgejahren jedoch nichts weiter unternommen. Jedenfalls habe die Klägerin nach mehr als sechs Jahren nicht mehr mit einer Fortsetzung des Verfahrens oder gar mit dem weiteren Interesse des Beklagten an der Forderung gerechnet bzw. rechnen müssen.
20 Die Klägerin lässt beantragen,
Der Bescheid des Beklagten vom 07.02.2019, AZ I/5/ …, wird aufgehoben.
21 Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
22 Der Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei vor Erlass des Bescheids ordnungsgemäß nach Art. 28 BayVwVfG angehört worden und der Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Er beruhe auf Art. 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 BestG. Danach könne die Gemeinde Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, soweit Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG gegenüber demjenigen, der nach Art. 15 Abs. 1 und 2 BestG i.V.m. § 15 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV für die Bestattung zu sorgen habe, nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend seien. Die Klägerin zähle zweifelsohne zu dem in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Personenkreis, habe im Rahmen der Vorkorrespondenz aber unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bestattung nicht veranlassen werde. Hinsichtlich der Erhebung der Kosten für eine von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme veranlassten Bestattung sei zwar grundsätzlich die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV festgelegte Reihenfolge zu beachten, wonach bei der Heranziehung der Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden solle. Eine Abweichung sei jedoch insbesondere dann gerechtfertigt, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt sei und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder Nachfrage bei weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden könne. Es sei der Gemeinde auch nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen. Der Beklagte habe die sich darbietenden Recherchemöglichkeiten auch ausgeschöpft. Da es nicht möglich gewesen sei, nähere Angehörige mit hinreichender Erfolgsaussicht in Anspruch zu nehmen, sei die Geltendmachung der Kosten gegenüber der Klägerin veranlasst gewesen. Es sei auch kein Zugriff auf den ehemaligen Ehegatten möglich gewesen, weil dieser nicht zum Kreis der Bestattungspflichtigen zähle. Auch im Übrigen sei das Ermessen beanstandungsfrei ausgeübt worden. Die Heranziehung der Klägerin rechtfertige sich schon aus haushaltsrechtlichen Gründen. Da der Beklagte zunächst ermitteln müsse, ob aus dem Angehörigenkreis eine Bestattung durchgeführt werde, sei nicht nachvollziehbar, dass die Klägerseite behaupte, die Bestattung hätte unverzüglich durchgeführt werden müssen. Es verstehe sich von selbst, dass der Leichnam bis dahin gelagert werden müsse. Gleichermaßen unbehelflich sei die pauschale Behauptung, dass eine Feuerbestattung ausgereicht hätte. Es sei zum einen falsch, dass eine solche deutlich günstiger sei als die gegenständliche Erdbestattung. Völlig unberücksichtigt lasse die Klägerseite auch den von der Verstorbenen zu Lebzeiten geäußerten Wunsch. Es gebe nicht die geringsten Anhaltspunkte, geschweige denn Nachweise, dass eine Feuerbestattung dem Willen der Verstorbenen entsprochen hätte.
23 Der Beklagte ist außerdem der Auffassung, die Verjährungseinrede sei mit Blick auf Art. 53 Abs. 1 BayVwVfG völlig unbehelflich. Gleiches gelte für die eingewandte Verwirkung. Es sei unerfindlich, wie bei einem anhängigen gerichtlichen Verfahren nach Anfechtung des streitgegenständlichen Bescheids das erforderliche Umstandsmoment dergestalt erfüllt sein solle, dass sich die Klägerin darauf eingerichtet habe und sich nach dem Gesamtverhalten der Beklagten auch darauf einrichten durfte, dass aus dem Bescheide keine Rechte mehr hergeleitet würden.
24 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und auf die vom Beklagten vorgelegte Behördenakte Bezug genommen.
25 Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
A.
26 Der streitgegenständliche Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 des Bestattungsgesetzes (BestG) i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (BestV).
27 Maßgeblich für die gerichtliche Überprüfung eines darauf gestützten Leistungsbescheides, mit dem eine Gemeinde einem bestattungspflichtigen Angehörigen die Kosten für eine von ihr im Wege der Ersatzvornahme vorgenommene, ordnungsbehördliche Bestattung eines Verstorbenen auferlegt, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (so auch OVG NW, U.v. 25.6.2015 – 19 A 488/13 – beckonline Rn. 16). Dem vorliegend einschlägigen materiellen Recht sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, die eine Abweichung vom Regelfall, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist, gebieten würden (vgl. hierzu jew. m.w.N. Schübel-Pfister in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 56; Decker in Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 73. Edition Stand: 01.04.2025, § 113 Rn. 21 f.). Vielmehr spricht hierfür auch, dass es, wie auch vorliegend, in derartigen Fällen häufig einer Auswahlentscheidung der Behörde zwischen mehreren Angehörigen bedarf, welche nur auf Grundlage der zu diesem Zeitpunkt – nach Ausschöpfung der gebotenen Ermittlungstätigkeit – vorliegenden Erkenntnisse getroffen werden kann.
28 Nach diesen Maßstäben ist vorliegend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides am 7. Februar 2019 abzustellen.
B.
29 Die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheids des Beklagten vom 7. Februar 2019 begegnet keinen Bedenken.
30 Insbesondere ist mit dem Schreiben des Beklagten vom 1. August 2018 vor Erlass des Bescheids auch die gemäß Art. 28 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) erforderliche Anhörung erfolgt. Mit dem Schreiben wurde, den Anforderungen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG entsprechend, der Klägerin Gelegenheit gegeben, zu den entscheidungserheblichen Tatsachen in Bezug auf die vom Beklagten beabsichtigte Inanspruchnahme der Klägerin für die für die Bestattung ihrer Schwester entstandenen Kosten Stellung zu nehmen. In dem Schreiben teilte der Beklagte der Klägerin auch mit, dass andere Verwandte, auf welche die Klägerin zuvor verwiesen hatte, nicht erreichbar gewesen seien. Der klägerseits schriftsätzlich geltend gemachte Einwand, der Beklagte habe die Klägerin nicht darüber informiert, dass die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin nicht erreichbar seien, geht daher fehl. Die Klägerin hat von der Gelegenheit zur Stellungnahme auch Gebrauch gemacht und mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 8. August 2018 nochmals auf die Söhne ihrer verstorbenen Schwester verweisen lassen.
C.
31 Der Bescheid des Beklagten vom 7. Februar 2019 ist auch materiell rechtmäßig.
32 I. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV kann die Gemeinde von einem Bestattungspflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten verlangen, wenn sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG für die Bestattung eines Verstorbenen Sorge tragen musste, weil der nach § 15 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV Bestattungspflichtige seiner Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 BestG nicht möglich, nicht zulässig oder nicht erfolgsversprechend gewesen sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall in Bezug auf die Person der Klägerin erfüllt.
33 1. Die Klägerin zählt hinsichtlich ihrer Schwester zum Kreis der bestattungspflichtigen Angehörigen, denen im Fall einer im Wege der Ersatzvornahme durch die Gemeinde vorgenommenen Bestattung grundsätzlich die hierfür entstandenen Kosten auferlegt werden können.
34 Gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 1 BestG kann durch Rechtsverordnung festgelegt werden, welche der in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 BestG genannten Personen bestattungspflichtig sind. Von dieser Ermächtigung wurde in der Bestattungsverordnung Gebrauch gemacht und in § 15 Satz 1 BestV der Kreis der bestattungspflichtigen Personen auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Angehörigen beschränkt. Demnach haben gemäß Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 15 Satz 1 BestV die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen zu sorgen. Hierzu gehören gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BestV auch die Geschwister eines Verstorbenen.
35 Als Schwester der Verstorbenen war die Klägerin daher gemäß § 15 Satz 1 BestV i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Buchst. f BestV verpflichtet, für die Bestattung der Verstorbenen zu sorgen. Zur Entstehung der Bestattungspflicht ist auch kein entsprechender Bescheid oder eine entsprechende Anordnung der Gemeinde erforderlich. Die Durchführung der Bestattung ist keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliegt nach Art. 15 Abs. 1 BestG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV den dort genannten Angehörigen. Diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BestG) öffentlichrechtliche Verpflichtung besteht unmittelbar kraft Gesetzes und bedarf zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – juris Rn. 3).
36 Die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannten Angehörigen sind gemäß § 15 Satz 1 BestV auch unbeschadet ihres Grades der Verwandtschaft oder Schwägerschaft gleichzeitig verpflichtet, für die Bestattung des Verstorbenen zu sorgen. Mit der Neufassung der BestV vom 1. März 2001 ist die bis dahin geltende Regelung, wonach ein Angehöriger nur dann bestattungspflichtig war, wenn der in der Reihenfolge früher genannte Angehörige nicht vorhanden oder verhindert war, entfallen (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand September 2024, Kapitel 6, Erl. B 6 Rn. 50). Da für das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Klägerin für die Bestattungskosten nur das grundsätzliche Bestehen einer Bestattungspflicht relevant ist, kommt es folglich auf das Vorhandensein anderer Angehöriger an dieser Stelle noch nicht an. Vielmehr ist das Vorhandensein mehrerer bestattungspflichtiger Angehöriger und ihr Grad der Verwandtschaft zur Verstorbenen im Rahmen der im Ermessen der Gemeinde stehenden Auswahl unter mehreren Pflichtigen von Belang (siehe hierzu unten C.III.2.).
37 2. Der Beklagte hat auch zu Recht selbst für die Bestattung der verstorbenen Schwester der Klägerin Sorge getragen.
38 Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG muss die Gemeinde, in unaufschiebbaren Fällen die Polizei, für die Leichenschau, die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen selbst oder durch vertraglich Beauftragte sorgen, wenn die Vorschriften des BestG und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften nicht eingehalten werden und entsprechende Anordnungen zur Einhaltung nicht zulässig sind oder keinen Erfolg versprechen. Schon mit Blick auf die gemäß § 19 BestV geltenden Bestattungsfristen war ein weiteres Zuwarten aus Gründen der öffentlichen Sicherheit nicht möglich und musste sich der Beklagte am 28. Juni 2018 veranlasst sehen, im Wege der Ersatzvornahme die Beisetzung der verstorbenen Schwester der Klägerin zu veranlassen, nachdem die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin, welche vom Beklagten jeweils mit Schreiben vom 13. Juni 2018 aufgefordert wurden, ihrer Bestattungspflicht nachzukommen, nicht erreicht werden konnten und die Klägerin auf ein entsprechendes Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2018 zunächst nicht reagierte und im Weiteren dann zum Ausdruck brachte, der Aufforderung zur Bestattung nicht nachzukommen. Darauf, ob sie dies wirklich bereits, wie dieser laut einem sich in der Behördenakte befindlichen Aktenvermerk am 28. Juni 2018 gegenüber dem Beklagten äußerte, in einem Telefonat mit dem geschiedenen Ehemann ihrer verstorbenen Schwester am 27. Juni 2018 erklärt hat oder es in dem Telefonat nur um den Todesfall allgemein ging, konnte auch in der mündlichen Verhandlung nicht aufgeklärt werden, kann aber letztlich auch dahinstehen, weil die Klägerin wohl schon durch ihre zunächst ausbleibende Reaktion auf das Schreiben des Beklagten vom 21. Juni 2018 zu erkennen gab, jedenfalls aber durch das Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 28. Juni 2018, in welchem hinsichtlich der Durchführung der Bestattung auf andere Angehörige verwiesen wurde, bestätigte, ihrer Bestattungspflicht nicht nachzukommen.
39 3. Die Klägerin kann sich einer Verpflichtung zur Kostentragung auch nicht durch Verweis darauf entziehen, dass sie seit 1980 keinen Kontakt mehr zu ihrer Schwester gehabt habe. Das Gesetz bestimmt die nahen Angehörigen zu den Bestattungspflichtigen, ohne darauf abzustellen, ob und in welchem Umfang diese nach zivilrechtlichen Grundsätzen dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig gewesen oder ob die Familienverhältnisse intakt gewesen sind. Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund und besteht in erster Linie aus Gründen der Gefahrenabwehr, so dass die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen grundsätzlich unbeachtlich sind. Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern (vgl. statt aller BayVGH, U.v. 28.4.2023 – 4 B 22.2078 – beckonline Rn. 19; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – beckonline Rn. 12; BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – beckonline Rn. 5).
40 Für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände, die einer Erstattungspflicht ausnahmsweise entgegenstehen können, die aber in aller Regel eine schwere Straftat des Verstorbenen zulasten des bestattungspflichtigen Angehörigen voraussetzen, sind Anhaltspunkte vorliegend weder ersichtlich noch vorgetragen worden (vgl. hierzu BayVGH, U.v. 28.4.2023 – 4 B 22.2078 – beckonline Rn. 19 m.w.N.). Abgesehen davon können auf Ebene des Bestattungsrechts herangezogene Angehörige nicht nur in solchen Fällen gemäß § 74 SGB XII vom zuständigen Sozialhilfeträger die Übernahme der Kosten verlangen, in denen die Übernahme der Bestattungskosten für den Pflichtigen – unabhängig von dessen persönlicher Beziehung zum Verstorbenen – finanziell unzumutbar ist, sondern auch in solchen Fällen, in denen sich die Unzumutbarkeit der Kostentragung wegen grober Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ergibt. Insofern stellt § 74 SGB XII in Bezug auf die letztliche Kostentragung in erster Linie die „Härtefallregelung“ dar, welche bei einer erheblichen Störung der persönlichen Verhältnisse zum Tragen kommt, die jedoch in dem Verfahren gegenüber dem Sozialhilfeträger geltend zu machen und zu prüfen ist. Auch für eine analoge Anwendung von § 1611 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), welcher direkt nur im Rahmen privatrechtlicher Unterhaltsansprüche im Verhältnis Unterhaltsberechtigter – Unterhaltsverpflichteter anzuwenden ist, bzw. einen Rückgriff auf einen etwaig darin zum Ausdruck kommenden allgemeinen Rechtsgedanken verbleibt – bereits mangels Regelungslücke – kein Raum. Auch deshalb kann, wie soeben ausgeführt, nach dem vorgehend Gesagten lediglich bei schweren Straftaten des Verstorbenen zulasten des an sich Bestattungspflichtigen, bei denen es dem Angehörigen nicht einmal zugemutet werden kann, zunächst zur Übernahme der Kosten verpflichtet zu werden, bereits auf Ebene des Bestattungsrechts über das der Behörde vom Gesetzgeber eingeräumte Ermessen ausnahmsweise von einer Verpflichtung abgesehen werden (vgl. zum Ganzen VG München, U.v. 11.3.2021 – M 12 K 20.2467 – beckonline Rn. 55 ff.).
41 4. Nicht von Belang ist es auch, soweit die Klägerin schriftsätzlich bemängeln lässt, dass der Beklagte keine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht veranlasst habe. Für einen sich aus den genannten Vorschriften des Bestattungsrechts ergebenden öffentlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch, um den es auch hier geht, ist es nämlich nicht relevant, wer Erbe eines Verstorbenen geworden ist. Denn die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht stellen öffentlichrechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden (BVerwG, B.v. 19.8.1994 – 1 B 149/94 – juris Rn. 5). Die Bestattungspflicht wurzelt im Sicherheits- und Ordnungsrecht und soll sicherstellen, dass der Verstorbene möglichst rasch bestattet wird (Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand September 2024, Kapitel 6, Erl. B 6 Rn. 43). Auch wenn nach erbrechtlichen Gesichtspunkten die Verpflichtung, die Kosten der Beerdigung des Erblassers zu tragen, nach § 1398 BGB die Erben trifft und damit nicht zwingend den Bestattungspflichtigen, lässt dies die öffentlichrechtliche Kostenerstattungspflichten unberührt, weil die zivilrechtlichen Vorschriften des Erbrechts keine rechtlichen Vorgaben für den Kreis der öffentlichrechtlich Bestattungspflichtigen enthalten und daher öffentlichrechtliche Ansprüche, die sich aus einem ordnungsbehördlichen Einschreiten gegenüber dem Bestattungspflichtigen ergeben, nicht ausschließen (vgl. zum Ganzen auch jew. m.w.N. VG München, U.v. 11.3.2021 – M 12 K 20.2467 – beckonline Rn. 53; VG Bayreuth U.v. 5.3.2020 – B 9 K 18.1301 – beckonline Rn. 31).
42 Aus denselben Erwägungen kommt es auch auf das Vorhandensein von der Verstorbenen hinterlassenen eigenen (Nachlass) Vermögens oder anderweitige zivilrechtliche Kostentragungspflichten nicht an. Zwar ist die Frage, wer endgültig zur Tragung der Bestattungskosten verpflichtet ist, letztlich eine Frage des Zivilrechts. Hierüber treffen die hier streitgegenständliche öffentlichrechtliche Bestattungsverpflichtung und die Verpflichtung zum Kostenersatz keine Aussage. Aufgrund der Eigenständigkeit öffentlichrechtlicher Erstattungsansprüche obliegt es jedoch nicht der Gemeinde, sondern dem Bestattungspflichtigen, insoweit Ermittlungen anzustellen und ggf. zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Öffentlichrechtliche Kostenerstattungsansprüche können daher ungeachtet zivilrechtlicher Kostentragungspflichten geltend gemacht werden. Dem Gesetzgeber kam es nämlich mit der Regelung des Art. 14 Abs. 2 BestG darauf an, den zuständigen Behörden eine schnelle und effiziente, möglichst wenig Verwaltungsaufwand erfordernde Vollziehung des Bestattungsgesetzes zu ermöglichen und es den Behörden zu ersparen, sich in etwaige Auseinandersetzungen und Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren Erben bzw. sonstigen Hinterbliebenen einmischen zu müssen. Da die von der Gemeinde im Wege der Ersatzvornahme besorgte Bestattung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung erfolgt, sind Erwägungen, wer der endgültige Kostentragungspflichtige ist, nicht anzustellen. Diese Vorgehensweise hat zum einen das Ziel, die Sicherheitsbehörden von der ressortfremden Prüfung der Zumutbarkeitsfrage und der zivilrechtlichen Verantwortlichkeit zu entlasten; zum anderen gewährleistet sie eine Gleichbehandlung der Bestattungspflichtigen. Sowohl der Bestattungspflichtige, der sich weigert seiner Bestattungspflicht nachzukommen und zum Kostenersatz herangezogen wird, als auch derjenige, der sie freiwillig erfüllt, müssen sich um einen nachträglichen Ausgleich ihrer verauslagten Kosten bemühen (vgl. zum Ganzen auch VG Bayreuth, G.v. 8.8.2017 – 5 K 17.273 – beckonline Rn. 25). Auch im vorliegenden Fall war es dem Beklagten daher nicht verwehrt, einen öffentlichrechtlichen Kostenerstattungsanspruch gegenüber der Klägerin geltend zu machen, ohne zuvor Erwägungen oder Ermittlungen zum Vorhandensein etwaigen Nachlassvermögens, zu zivilrechtlichen Kostentragungspflichten oder zum Vorhandensein etwaiger Erben der verstorbenen Schwester der Klägerin anzustellen.
43 II. Auch der Höhe nach sind die vom Beklagten mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 7. Februar 2019 geltend gemachten Kosten nicht zu beanstanden.
44 1. Gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG kann die Gemeinde von einem Pflichtigen Ersatz der notwendigen Kosten für die Bestattung und die ihr vorausgehenden notwendigen Verrichtungen verlangen. Vorliegend hat der Beklagte Kosten für die Leichenschau, für den Transport des Leichnams vom Sterbeort nach …, wo die Beisetzung erfolgte, für Sarg und Sargausstattung, für die Kühlraum- und Leichenhausbenutzung, für die Beisetzung und für die Grabherstellung und -nutzung in Höhe der im Bescheid gegenständlichen 4.299,65 EUR geltend gemacht und durch Vorlage entsprechender Rechnungen und eines Gebührenbescheids den tatsächlichen Anfall dieser Kosten in dieser Höhe nachgewiesen.
45 2. Die Kosten waren auch i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG notwendig.
46 Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten des Beklagten, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 Satz 1 BestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren (vgl. VGH BW, U.v. 25.9.2001 – 1 S 974/01 – juris). Der Kostenrahmen darf hierbei den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten (so auch VG München, U.v. 11.3.2021 – M 12 K 20.2467 – beckonline Rn. 66 und VG Ansbach, U.v. 30.11.2016 – AN 4 K 16.01653 – beckonline unter Verweis auf VGH BW, U.v. 25.9.2011 – 1 S 974/01 – beckonline; a.A. nur im Hinsicht auf Trauerfeierlichkeiten o.ä. und nicht in Bezug auf die Bestattung als solche oder den Umgang mit dem Leichnam VGH BW, U.v. 15.11.2007 – 1 S 1471/07 – beckonline Rn. 28 ff.; vgl. zum Ganzen auch Drescher in Klingshirn/Drescher/Thimet, Bestattungsrecht in Bayern, Stand September 2024, Kapitel 6, Erl. B 6 Rn. 91).
47 a. Ausgehend von diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Durchführung einer Erdbestattung veranlasst hat, auch wenn hierfür u.U. höhere Kosten angefallen sind als bei einer Feuerbestattung.
48 Für Art, Ort und Durchführung der Bestattung ist, soweit öffentliche Belange nicht entgegenstehen, gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BestG zunächst der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen. Aufgrund der entsprechenden Angaben ihres Exmannes gegenüber dem Beklagten bestehen aus Sicht des Gerichts ausreichende Anhaltspunkte, dass die verstorbene Schwester der Klägerin eine Erdbestattung wünschte. Es erscheint bei lebensnaher Betrachtung auch plausibel, dass sich die Verstorbene gegenüber ihrem Exmann während der Ehezeit diesbezüglich geäußert hat und der Exmann der Verstorbenen daher über entsprechende Erkenntnisse verfügt. Anhaltspunkte dafür, dass dies unzutreffend ist oder im Zeitpunkt ihres Todes nicht mehr dem Willen der verstorbenen Schwester der Klägerin entsprach, sind weder vorgetragen worden noch anderweitig ersichtlich. Zur Berücksichtigung des gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 1 BestG maßgeblichen Willens der Verstorbenen durfte der Beklagte sich daher zur Durchführung einer Erdbestattung veranlasst sehen.
49 Der Einwand der Klägerin, der Nachweis eines entsprechenden Willens der Verstorbenen zugunsten einer Erdbestattung könne nur durch eine Verfügung von Todes wegen, eine zur Niederschrift vor einem Notar abgegebene mündliche Erklärung oder durch eine schriftliche Erklärung erbracht werden, geht fehl. Einer dieser besonderen Formen bedarf es gemäß § 17 Abs. 2 BestV gerade zum Nachweis, dass eine Feuerbestattung einem Willen des Verstorbenen entspricht. Im Umkehrschluss aus diesen speziell für eine Feuerbestattung geltenden Vorgaben und mangels expliziter Regelungen für den Nachweis eines Willens zu einer Erdbestattung ergibt sich, dass für die Feststellung eines Willens zugunsten einer Erdbestattung gerade keine besonderen Formvorgaben gelten und es genügt, wenn Tatsachen und Umstände vorliegen, aus denen mit hinreichender Sicherheit auf den Willen eines Verstorbenen geschlossen werden kann (so auch VG München, U.v. 28.8.2014 – M 12 K 13.5589 – beckonline), was vorliegend den Schluss auf einen Willen der verstorbene Schwester der Klägerin zu einer Erdbestattung zulässt.
50 Selbst wenn man aber davon ausgehen sollte, dass vorliegend ein Wille der verstorbenen Schwester der Klägerin zugunsten einer bestimmten Bestattungsart nicht erkennbar oder nachweisbar war, hat der Beklagte zulässigerweise eine Erdbestattung veranlassen können. Zwar kommt es in solchen Fällen gemäß Art. 1 Abs. 2 Satz 2 BestG zunächst auf den Willen der bestattungspflichtigen Angehörigen an. Das Recht, eine bestimmte Bestattungsart zu bestimmen, geht in solchen Fällen allerdings nicht nur dann gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BestV auf die Gemeinde über, wenn auch der Wille Angehöriger nicht nachweisbar ist, sondern auch dann, wenn Angehörige eines Verstorbenen – wie hier die Klägerin – ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen (vgl. BayVGH, U.v. 5.8.2021 – 4 BV 20.3110 – beckonline Rn. 27), weil sich Angehörige ihres Bestimmungsrechts, das Ausfluss des Totenfürsorgerechts ist, gerade dadurch begeben, dass sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen und damit darauf verzichten, selbst die Durchführung einer Bestattung nach ihrem Willen zu veranlassen (vgl. hierzu ausführlich VG München, U.v. 28.8.2014 – M 12 K 13.5589 – beckonline). Ein etwaiges Bestimmungsrecht der Klägerin als bestattungspflichtiger Angehöriger ist daher jedenfalls dadurch, dass sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist, dem Beklagten zugefallen, der mit Blick auf die Ortsüblichkeit und die wohl noch überwiegende Akzeptanz von Erdbestattungen dieser Bestattungsform ermessensfehlerfrei den Vorrang gegenüber einer Feuerbestattung einräumen konnte (so auch BayVGH, U.v. 5.8.2021 – 4 BV 20.3110 – beckonline Rn. 27 m.w.N., der sich der außerbayerischen Rechtsprechung, welche einen Vorrang einer kostengünstigen Erdbestattung annimmt, ausdrücklich nicht anschließt, sowie VGH BW, U.v. 25.9.2011 – 1 S 974/01 – beckonline).
51 b. Die Kosten für die Kühlraumlagerung stellen notwendige Kosten i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG dar.
52 Es versteht sich von selbst, dass eine Kühlung eines Leichnams bis zur Bestattung oder Einäscherung erforderlich ist. Die hierfür entstehenden Kosten stellen daher ohne Weiteres notwendige Kosten einer Bestattung dar. Dies gilt vorliegend auch, soweit der Leichnam der verstorbenen Schwester über die zum damaligen Zeitpunkt gemäß § 19 BestV a.F. geltende Bestattungsfrist von 96 Stunden hinaus im Kühlraum gelagert wurde. Davon abgesehen, dass nach § 19 Abs. 2 BestV Ausnahmen von der Bestattungsfrist zugelassen werden können, führt eine die Bestattungsfrist überschreitende Dauer der Kühlraumlagerung nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass hierfür entstehende Kosten nicht mehr als notwendige Kosten für eine Bestattung i.S.d. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG anzusehen wären, weil eine Kühlung einer Leiche bis zu ihrer Beisetzung unerlässlich ist. Etwas Anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Gemeinde sich willkürlich über Bestattungsfristen hinwegsetzt oder aufgrund ihr vorwerfbarer Umstände eine verzögerte Beisetzung zu verantworten hat. Hierfür ist vorliegend aber nichts ersichtlich. Vielmehr hat sich der Beklagte nach dem Tod der Schwester der Klägerin unverzüglich um eine Kontaktaufnahme mit den Angehörigen bemüht, um diese zur – gegenüber einer Ersatzvornahme vorrangigen – Erfüllung ihrer Bestattungspflicht anzuhalten, und umgehend die Bestattung verfügt, nachdem sich herausgestellt hat, dass die bestattungspflichtigen Angehörigen entweder nicht so zeitnah erreicht werden können, dass eine Beisetzung in angemessener Frist veranlasst wird, oder ihrer Bestattungspflicht nicht nachkommen werden. Es erscheint in diesem Zusammenhang auch widersprüchlich, dass die Klägerseite dem Beklagten einerseits vorwirft, mit einer Bestattung zu lange zugewartet zu haben, andererseits aber bemängelt, der Beklagte sei seiner – mitunter zeitaufwändigen – Verpflichtung zur Ermittlung von bestattungspflichtigen Angehörigen nicht ausreichend nachgekommen.
53 c. Hinsichtlich der übrigen Kosten sind Zweifel hinsichtlich ihrer Notwendigkeit weder ersichtlich noch geltend gemacht worden. Sie fielen für Tätigkeiten an, die für eine würdige Bestattung erforderlich und angemessen erscheinen, und erscheinen angemessen und ortsüblich.
54 III. Die Entscheidung des Beklagten, die Klägerin für die Erstattung der Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester in Anspruch zu nehmen, ist auch ermessensfehlerfrei erfolgt.
55 1. Bei der Entscheidung, gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG überhaupt einen Pflichtigen für einen Ersatz der Kosten in Anspruch zu nehmen, die für eine im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen ordnungsbehördlichen Bestattung angefallen sind, wird der zuständigen Behörde vom Gesetzgeber Ermessen eingeräumt. Dabei handelt es sich um einen Fall des intendierten Ermessens, d.h. in der Regel ist nur die Entscheidung für die Inanspruchnahme des Pflichtigen ermessensfehlerfrei. Dies folgt aus der Zweckrichtung der Regelung in Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG, wonach es regelmäßig ohne Ansehung der tatsächlichen persönlichen Beziehung des Pflichtigen zum Verstorbenen dem Interesse der Allgemeinheit an der rechtmäßigen, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Steuergeldern entspricht, die durch die Gemeinde verauslagten Bestattungskosten vom Bestattungspflichtigen zurückzufordern (BayVGH, B.v. 9.6.2008 – 4 ZB 07.2815 – juris Rn. 6).
56 Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte vorliegend entschieden hat, an die Klägerin als bestattungspflichtige Angehörige heranzutreten und zum Ersatz der Kosten für die vom Beklagten im Wege der Ersatzvornahme veranlasste Bestattung ihrer verstorbenen Schwester zu verpflichten. Außergewöhnliche Umstände, die es von vornherein unzumutbar erscheinen lassen, die Klägerin zur Tragung der Kosten heranzuziehen, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht worden (siehe hierzu auch bereits oben C.I.3.). Wie bereits dargelegt ist es für eine Inanspruchnahme der Klägerin außerdem auch unerheblich, ob ihre verstorbene Schwester selbst Vermögen hinterlassen hat, aus dem die Beerdigungskosten hätten gedeckt werden können (siehe hierzu oben C.I.4.).
57 2. Nicht zu beanstanden ist auch, dass der Beklagte gerade die Klägerin zur Kostentragung verpflichtet und nicht andere bestattungspflichtige Angehörige in Anspruch genommen hat. Hinsichtlich der Ausübung des ihm insoweit zustehenden Auswahlermessens hat der Beklagte die gerichtlich überprüfbaren Grenzen des § 114 VwGO nicht überschritten.
58 Will eine Gemeinde, nachdem sie selbst oder durch vertraglich Beauftragte für die Bestattung einer verstorbenen Person gesorgt hat, von einem der ursprünglich Bestattungspflichtigen nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG Kostenersatz verlangen, so hat sie – ebenso wie in den Fällen einer Bestattungsanordnung nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG – die in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV vorgeschriebene Reihenfolge zu beachten, wonach bei der Bestimmung des Verpflichteten der Grad der Verwandtschaft oder Schwägerschaft berücksichtigt werden „soll“. Verwaltungsrechtliche Sollvorschriften dieser Art sind im Regelfall für die mit ihrer Durchführung betraute Behörde rechtlich zwingend und verpflichten sie, so zu verfahren, wie es im Gesetz bestimmt ist. Nur wenn Umstände vorliegen, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, darf die Behörde anders verfahren als im Gesetz vorgesehen und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – beckonline Rn. 11 m.w.N.; vgl. ferner BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – beckonline Rn. 10 f.).
59 Entgegen der Auffassung des Klägerbevollmächtigten richtet sich die zu berücksichtigende Reihenfolge mehrerer Angehöriger nicht nach der Reihenfolge der Aufzählung bestattungspflichtiger Angehöriger in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV. Diese Auslegung, für die im Übrigen auch die vom Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung herangezogene Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. September 2013 – 4 ZB 12.2526 – (beckonline) keinerlei Anhaltspunkte bietet, missversteht die insoweit eindeutigen Regelungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV, die schon dem Wortlaut nach ausdrücklich auf den Grad der Verwandtschaft abstellen und damit die Regelung des § 1589 Satz 3 BGB in Bezug nehmen. Verwandte gleichen Grades sind in Bezug auf die bei der Festlegung des gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zur Kostenerstattung zu verpflichtenden Angehörigen zu treffende Auswahlentscheidung demnach ungeachtet dessen, in welcher Reihenfolge sie in der Aufzählung des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV genannt sind, als gleichrangige Verpflichtete anzusehen. Sie sind insoweit Gesamtschuldner i.S.v. § 421 BGB (vgl. BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – beckonline Rn. 8).
60 a. Der Beklagte hat bei seiner Auswahlentscheidung zu Recht den gesetzlichen Betreuer und den Exmann von vornherein nicht in den Kreis der zur Durchführung der Bestattung und zur Tragung etwaiger Kosten Verpflichteten einbezogen. Entgegen der im vorgerichtlichen Schriftverkehr vom Klägerbevollmächtigten geäußerten Auffassung gehören beide nämlich nicht zu den bestattungspflichtigen Angehörigen, gegen die Anordnungen nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 BestG gerichtet oder die zur Kostentragung gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG verpflichtet werden können.
61 Zwar wird der Betreuer in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BestG genannt und gehört daher zu dem Personenkreis, der grundsätzlich durch Rechtsverordnung zur Erfüllung bestattungsrechtlicher Pflichten herangezogen werden kann. Die Pflichten eines Betreuers beschränken sich aber auf unverzüglich nach dem Tod zu veranlassende Maßnahmen, insbesondere die Veranlassung der Leichenschau (§ 1 BestV). Der Kreis der bestattungspflichtigen Personen wurde durch § 15 Satz 1 BestV jedoch gerade auf die in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV aufgeführten Angehörigen beschränkt (vgl. hierzu bereits oben C.I.1). Einen Betreuer trifft daher die Bestattungspflicht und damit auch eine Kostentragungspflicht gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG von vornherein nicht.
62 Dies gilt auch für den Exmann der verstorbenen Schwester der Klägerin. Bestattungsrechtliche Pflichten von Ehegatten setzen, wie aus Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BestG und § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BestV hervorgeht, das (Fort) Bestehen der Ehe voraus. Ihr Exmann war daher nach der Scheidung nicht mehr verpflichtet, für die Bestattung der verstorbenen Schwester der Klägerin Sorge zu tragen und konnte daher auch von vornherein nicht zur Kostentragung verpflichtet werden.
63 b. Mit ihren beiden Söhnen verfügte die Schwester der Klägerin zwar über zwei Verwandte ersten Grades, die nach den oben genannten Maßstäben vorrangig vor der Klägerin als Verwandter zweiten Grades zur Kostentragung herangezogen werden sollen. Der Beklagte hat jedoch ermessensfehlerfrei das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalls angenommen und in Abweichung von der auf den Grad der Verwandtschaft abstellenden Reihenfolge die Klägerin vorrangig vor den beiden Söhnen zur Kostentragung verpflichtet.
64 Ob bezüglich der Sollvorschrift des Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV ein Regel- oder ein Ausnahmefall vorliegt, lässt sich nur aus der Sicht der Gemeinde beurteilen, die ein Erstattungsverlangen geltend machen will. Für sie kann die Auswahl, welchen der nach Art. 15 BestG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 15 Satz 1 BestV Bestattungspflichtigen sie gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 BestG zum Kostenersatz heranzieht, nur dann maßgebende Bedeutung erlangen, wenn die Realisierung ihres Zahlungsanspruchs von dieser Entscheidung abhängt (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – beckonline Rn. 11). In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt ist, dass dementsprechend ein Ausnahmefall dann vorliegen kann, wenn die Anschrift eines bestattungspflichtigen näheren Angehörigen der Gemeinde nicht bekannt ist und auch nicht durch eine Melderegisterabfrage oder durch Nachfrage bei den weiteren Angehörigen des Verstorbenen ermittelt werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 10.10.2016 – 4 ZB 16.1295 – beckonline Rn. 12; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – beckonline Rn. 11). Gleiches muss nach Auffassung der Kammer gelten, wenn zwar eine Anschrift näherer Angehöriger bekannt ist, diese aber unter dieser Anschrift postalisch und auch anderweitig nicht greifbar sind, und sie deshalb weder zur Erfüllung ihrer Bestattungspflicht oder zur Erstattung gemeindlicher Aufwendungen aufgefordert werden noch etwaige Verpflichtungen ihnen gegenüber mit Aussicht auf Erfolg durchgesetzt werden können (ähnlich VG Augsburg, G.v. 14.4.2020 – Au 7 K 19.1854 – beckonline Rn. 42). Denn auch in diesen Fällen könnte der vorrangige Kostenersatzanspruch gegenüber näheren Verwandten entweder gar nicht oder nur mit erheblichem und im Vorhinein nicht absehbarem Verwaltungsaufwand durchgesetzt werden. In einer solchen Situation ist es der Gemeinde nicht zumutbar, bis zum endgültigen Scheitern solcher Bemühungen von der Inanspruchnahme eines entfernteren Verwandten abzusehen (vgl. zur Maßgeblichkeit derartiger Erwägungen auch BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 4 ZB 12.2526 – beckonline Rn. 11).
65 Hiervon ausgehend kann vorliegend von einem Ausnahmefall ausgegangen werden, in dem es dem Beklagten unzumutbar war, vorrangig die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin zur Kostentragung zu verpflichten. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Beklagte abweichend von der sich aus Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV eigentlich ergebenden Reihenfolge sein Auswahlermessen dahingehend ausgeübt hat, dass die Klägerin trotz Vorhandenseins näherer Angehöriger zur Tragung der für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester angefallenen Kosten verpflichtet wird. Aus den Gründen des Bescheids geht auch hervor, dass sich der Beklagte des Ausnahmecharakters der Entscheidung bewusst war und sich mit den für die Annahme eines Ausnahmefalls maßgeblichen Erwägungen auseinandergesetzt hat, da im Bescheid dargelegt wird, dass eine Heranziehung der Klägerin gerade auch deshalb erfolgt, weil die Söhne ihrer verstorbenen Schwester nicht erreichbar waren.
66 Nach Auffassung des Gerichts hat der Beklagte auch alle zumutbaren Maßnahmen unternommen, um Kontakt mit den beiden Söhnen der verstorbenen Schwester der Klägerin aufzunehmen. Bereits unmittelbar nach dem Todesfall sowie ein weiteres Mal vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides wandte sich der Beklagte mit an die jeweilige Meldeanschrift adressierten Schreiben an die Söhne. Die Schreiben konnten jedoch nicht zugestellt werden. Der Beklagte hat auch Mitteilungen der Klägerin im Rahmen des Schriftverkehrs zwischen den Beteiligten vor Erlass des Bescheides zu den Anschriften der Söhne, soweit die Anschriften dem Beklagten nicht ohnehin bereits bekannt waren, erkennbar zum Anlass für weitere Kontaktversuche genommen oder weitere Nachforschungen unternommen und beispielsweise beim Nachlassgericht Erkundigungen wegen etwaiger Erben angestellt und sich zur Ermittlung einer etwaigen aktuellen Anschrift des sich zeitweise offenbar in Berlin aufhaltenden jüngeren Sohnes auch an das dortige Einwohnermeldeamt gewandt. Dafür, dass die Erfolglosigkeit dieser Ermittlungs- und Kontaktaufnahmeversuche auf Unzulänglichkeiten seitens des Beklagten zurückzuführen wäre, bestehen keine Anhaltspunkte.
67 Dass der Beklagte diese Ermittlungs- und Kontaktaufnahmeversuche tatsächlich unternommen hat, ist aufgrund der Aufzeichnungen und Unterlagen in der vom Beklagten vorgelegten Behördenakte auch ausreichend und zur Überzeugung des Gerichts belegt. Es ist deshalb nicht nur nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Klägerseite bestreitet, dass diese Maßnahmen vom Beklagten tatsächlich vorgenommen wurden, sondern es verwundert vielmehr, dass der Klägerbevollmächtigte schriftsätzlich derartige Behauptungen aufgestellt hat, ohne vorher von seinem Recht auf Einsichtnahme in die Behördenakte gemäß § 100 VwGO Gebrauch gemacht zu haben.
68 Mit den vorgenommenen Maßnahmen ist der Beklagte aus Sicht des Gerichts auch dem ihm obliegenden Maß an Ermittlungen und Versuchen, mit den Söhnen Kontakt aufzunehmen, gerecht geworden. Der Beklagte war nicht verpflichtet, jede denkbare Ermittlung anzustellen. Eine solche Verpflichtung würde im Widerspruch zur Intention des Bestattungsrechts stehen, da langwierige Ermittlungen die Bestattung unter Beachtung der sich aus § 19 BestV ergebenden Bestattungsfrist unnötig verzögern würden. Der Beklagte konnte sich deshalb auf die ihm zumutbaren Maßnahmen beschränken (vgl. VG München, G.v. 22.12.2014 – 12 K 14.259 – beckonline m.w.N.). Diesen Anforderungen hat er vorliegend Genüge getan. Insbesondere musste er auch den erst mit Klageerhebung mitgeteilten weiteren Hinweisen der Klägerin zu den Aufenthaltsorten der Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin nicht mehr nachgehen, weil er hiervon erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides als für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit maßgeblichem Zeitpunkt (siehe hierzu oben A.) Kenntnis erlangt hat und die Angabe, der ältere der beiden Söhne sei zeitweise in Haft in der JVA M. gewesen, nicht näher substantiiert wurde.
69 Der Beklagte durfte deshalb nach pflichtgemäßem Ermessen davon ausgehen, dass die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin für ihn nicht mit zumutbaren Möglichkeiten erreichbar waren, und konnte deshalb ermessensfehlerfrei zu der Entscheidung gelangen, die Söhne als nähere Angehörige zu übergehen und stattdessen die Klägerin zur Tragung der Kosten für die Bestattung ihrer verstorbenen Schwester zu verpflichten. Er war insbesondere nicht auf die vom Klägerbevollmächtigten aufgeworfene Möglichkeit einer öffentlichen Zustellung von Schriftstücken an die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin zu verweisen, da eine öffentliche Zustellung zwar die rechtlichen Wirkungen eines Zugangs von Schreiben und Bescheiden begründen mag, dem Beklagten jedoch keinen faktischen Zugriff auf die Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin ermöglicht hätte, der jedoch erforderlich gewesen wäre, um sie zur Erfüllung ihrer Bestattungspflicht anzuhalten oder tatsächlich Ersatz für die von ihm getätigten Aufwendungen zu erlangen.
70 c. Nicht als ermessenfehlerhaft erweist sich die Inanspruchnahme der Klägerin auch unter Berücksichtigung dessen, dass ihre verstorbene Schwester mit einer Enkeltochter und einem weiteren Bruder wohl noch weitere Angehörige hatte, bei denen es sich – wie bei der Klägerin – um Angehörige zweiten Grades handelt.
71 Hinsichtlich der Enkeltochter der verstorbenen Schwester der Klägerin ist dies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil der Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses (siehe hierzu oben A.) keine Kenntnis von der Enkeltochter hatte. Auf das Vorhandensein wurde erstmals von der Klägerseite mit der Klageerhebung und damit nach Erlass des Bescheides hingewiesen. Mit Blick auf das dem Beklagten mögliche und zumutbare Maß an Ermittlungen ist auch nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte hiervon bis zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses keine Kenntnis verschaffen konnte, weil nicht ersichtlich ist, dass sich im Vorfeld des Bescheidserlasses Anhaltspunkte ergeben hätten, die ihn insoweit zu weiteren Nachforschungen veranlassen hätten können und müssen, zumal nach Angaben des Klägerbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung auch die Klägerin vom Vorhandensein der Enkeltochter nur über mehrere Ecken und wohl erst nach Bescheidserlass erfahren hat.
72 Da die Klägerin und ihr Bruder sowie die Enkeltochter der verstorbenen Schwester der Klägerin als Verwandte gleichen Grades nach Maßgabe von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 BestG und § 15 Satz 2 BestV gleichrangige Bestattungspflichtige sind, handelt es sich bei ihnen bezüglich der hier gegenständlichen Kostentragungspflicht um Gesamtschuldner i.S.d. § 421 BGB. Die Entscheidung, welchen von mehreren Gesamtschuldnern der Beklagte heranzieht, fällt in seinen weiten Ermessenspielraum. Grenzen ergeben sich lediglich durch das Willkürverbot und offenbare Unrichtigkeiten. Ausreichend ist es deshalb, wenn die Wahl des Schuldners unter dem Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität geeignet und zweckmäßig erscheint (vgl. BVerwG, U.v. 22.1.1993 – 8 C 57/91 – beckonline; BayVGH, B.v. 14.9.2015 – 4 ZB 15.1029 – beckonline Rn. 8). Gemessen an diesen Vorgaben ist die Schuldnerauswahl des Beklagten auch mit Blick auf das etwaige Vorhandensein eines Bruders und einer Enkeltochter der verstorbenen Schwester der Klägerin nicht zu beanstanden. Da der Bruder der Verstorbenen ausweislich der nicht zu widerlegenden Angaben des Beklagten nicht zu erreichen war und die Enkeltochter minderjährig ist und daher wirtschaftlich kaum leistungsfähig sein dürfte, erscheint es geeignet und zweckmäßig, die Klägerin zur Kostentragung zu verpflichten und eine etwaige Inanspruchnahme des Bruders und der Enkeltochter nicht weiterzuverfolgen.
73 d. Dass die verstorbene Schwester der Klägerin weitere bestattungspflichtige Angehörige, die zur Tragung der für ihre Bestattung entstandenen Kosten hätten verpflichtet werden können, gehabt hätte, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin geltend gemacht worden.
74 Mangels jeglicher Anhaltspunkte bestand für den Beklagten auch kein Anlass zu weiteren Nachforschungen. Entgegen der klägerischen Auffassung bestand für den Beklagten auch kein Anlass, eine Erbenermittlung durch das Nachlassgericht zu veranlassen, da es für die vorliegend gegenständliche, öffentlichrechtliche Kostentragungspflicht nicht darauf ankommt, wer Erbe des Verstorbenen geworden oder anderweitig zivilrechtlich zur Tragung der Beerdigungskosten verpflichtet ist (siehe hierzu bereits eingehend oben C.I.4.). Überdies erscheint es ohnehin fraglich, ob der Beklagte eine solche Erbenermittlung herbeiführen könnte, da er nicht Nachlassgläubiger ist. Vielmehr bleibt es der Klägerin selbst unbenommen, etwaige Ansprüche gegen mögliche Erben geltend zu machen.
75 IV. Der Anspruch des Beklagten auf Erstattung der Bestattungskosten ist – entgegen der Auffassung der Klägerin – auch nicht in der Zwischenzeit infolge zu später Geltendmachung bzw. Verwirkung erloschen.
76 1. Gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuches (AGBGB) erlöschen die auf eine Geldzahlung gerichteten öffentlichrechtlichen Ansprüche einer bayerischen Gemeinde, soweit nichts anderes bestimmt ist, in drei Jahren, wobei gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB die Frist mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Berechtigte von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Verpflichteten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste, jedoch nicht vor dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gemäß Art. 71 Abs. 2 Halbs. 2 AGBGB i.V.m. Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG wird der Lauf der Frist durch einen Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruches erlassen wird, gehemmt, mit der Wirkung, dass der Zeitraum in die Frist nicht eingerechnet wird, Art. 71 Abs. 2 Halbs. 1 AGBGB i.V.m. § 209 BGB.
77 Vorliegend spricht vieles dafür, dass der Beklagte erst nach nochmaligem gescheiterten Kontaktaufnahmeversuch mit dem jüngeren der beiden Söhne der verstorbenen Schwester der Klägerin im Januar 2019 die erforderliche umfassende Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen erlangte. Die Frist begann daher gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 AGBGB mit Ablauf des Jahres 2019 zu laufen und wäre demnach – ohne eine vorherige Hemmung – grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2022 geendet. Durch Erlass des streitgegenständlichen Bescheides am 7. Februar 2019 wurde ein Erlöschen des Anspruchs gemäß Art. 53 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG jedoch rechtzeitig durch Feststellung des Anspruches gehemmt. Die vom Klägerbevollmächtigten schriftsätzlich erhobene, nach Hinweis des Gerichts auf Art. 53 BayVwVfG in der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufrechterhaltene Einrede der Verjährung ginge daher ohnehin ins Leere.
78 2. Der Anspruch des Beklagten ist vorliegend auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) aus Gründen des Vertrauensschutzes als verwirkt anzusehen.
79 Die Verwirkung eines Rechts aus Gründen des Vertrauensschutzes setzt das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit seiner Geltendmachung (sog. zeitliches Moment) sowie das Vorliegen besonderer Umstände (sog. Umstandsmoment) voraus, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (vgl. etwa BVerwG, B.v. 16.4.2002 – 4 B 8.02 – beckonline Rn. 11).
80 Hiervon ausgehend erscheint eine Verwirkung fernliegend. Die Klägerin lässt die von ihrem Bevollmächtigten erhobene Einrede der Verwirkung damit begründen, der Beklagte habe nach Fälligstellung der Forderung nichts mehr weiter unternommen und sie habe daher nicht mehr mit der Fortsetzung des Verfahrens rechnen müssen. Davon abgesehen, dass die bloße Untätigkeit einer Behörde ohne Hinzutreten weiterer Umstände wohl noch keinen Schluss auf das Vorliegen erforderlicher besonderer Umstände für eine Verwirkung begründet (so auch VG München, U.v. 11.3.2021 – M 12 K 20.2467 – beckonline Rn. 78 ff.), ist eine etwaige „Untätigkeit“ des Beklagten vorliegend dem Umstand geschuldet, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid beklagt wurde und über die Klage bis dato nicht entschieden war. Dies vermag daher nicht die Annahme zu begründen, der Beklagte würde von einer Geltendmachung der bescheidsgegenständlichen Forderungen absehen. Vielmehr dürfte es gerade auch im Sinne der Klägerin gewesen sein, dass der Beklagte das Ergehen einer gerichtlichen Entscheidung abwartet und nicht geprüft hat, ob er bereits während des laufenden Gerichtsverfahrens eine Vollstreckbarkeit des Bescheids herbeiführen kann.
81 V. Keine Bedenken bestehen auch gegen die Rechtmäßigkeit der Ziffer 2 des Bescheids vom 7. Februar 2025, mit der Kosten erhoben werden.
82 Die Kostenerhebung beruht dem Grunde nach auf Art. 20 Abs. 1 Kostengesetz (KG) i.V.m. § 1 der Kostensatzung des Beklagten. Die Kosten sind gemäß Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 KG von der Klägerin zu tragen, weil sie ihrer Bestattungspflicht nicht nachgekommen ist und daher ein Tätigwerden des Beklagten im Wege der Ersatzvornahme veranlasst hat. Die Pflicht zur Tragung der dabei entstandenen Auslagen beruht auf Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Nr. 2 KG. Für die Höhe der Gebühr ergibt sich aus Art. 20 Abs. 1 KG i.V.m. § 2 der Kostensatzung des Beklagten und dem Kommunalen Kostenverzeichnis des Beklagten, Tarifgruppe 00, Tarifnummer 000 ein Gebührenrahmen von 15,00 EUR bis 600,00 EUR. Nach den sich aus Art. 20 Abs. 3 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 KG ergebenden Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die Gebühren innerhalb dieses Rahmens auf 50,00 EUR festgesetzt hat.
83 Die Klägerin hat weder in Bezug auf die Kostenerhebung dem Grunde nach noch in Bezug auf die Höhe substantiierte Einwendungen geltend gemacht. Ihr Bevollmächtigter hat in der mündlichen Verhandlung lediglich erklärt, er sehe für die Erhebung keine Grundlage. Diese nicht näher substantiierte Einwendung ist jedoch mit Blick darauf, dass sich die Kostenerhebung auf die soeben genannten Rechtsgrundlagen stützen kann, nicht zielführend.
84 Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
85 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).
Die Durchführung einer Bestattung ist keine originär gemeindliche oder staatliche Aufgabe, sondern obliegt nach Art. 15 Abs. 1 BayBestG iVm § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 15 S. 1 BayBestV den dort genannten Angehörigen, wobei diese bußgeldbewehrte (Art. 18 Abs. 1 Nr. 10 BayBestG) öffentlichrechtliche Verpflichtung unmittelbar kraft Gesetzes besteht und zu ihrer Entstehung nicht erst einer behördlichen Anordnung nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 BayBestG bedarf. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Die Anordnung der Bestattungspflicht und die Festlegung ihrer Reihenfolge beruht auf einem vom Zivilrecht unabhängigen, der Kompetenz des Landesgesetzgebers unterliegenden Rechtsgrund und besteht in erster Linie aus Gründen der Gefahrenabwehr, sodass die persönlichen Verhältnisse des Pflichtigen grundsätzlich unbeachtlich sind, wobei es verfassungsrechtlich unbedenklich ist, dass der Gesetzgeber hierbei an die den nächsten Angehörigen gewohnheitsrechtlich obliegende Totenfürsorge anknüpft und diese auch bei gestörten Familienverhältnissen vorgesehen hat, anstatt die Kosten der Bestattung auf die Allgemeinheit zu verlagern. (Rn. 39) (redaktioneller Leitsatz)
Die Bestattungspflicht und die hieran anknüpfende Kostenerstattungspflicht stellen öffentlichrechtliche Pflichten dar, die durch das Zivilrecht nicht verdrängt werden. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Notwendige Kosten der Bestattung sind sämtliche Kosten des Beklagten, die dieser zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 14 Abs. 2 S. 1 BayBestG aufwenden musste, um eine angemessene Bestattung in einfacher, aber würdiger und ortsüblicher Form zu gewähren, wobei aber der Kostenrahmen den in § 74 SGB XII vorgegebenen erstattungsfähigen Rahmen nicht überschreiten darf. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Bei der Entscheidung, ge. Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayBestG überhaupt einen Pflichtigen für einen Ersatz der Kosten in Anspruch zu nehmen, die für eine im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen ordnungsbehördlichen Bestattung angefallen sind, wird der zuständigen Behörde vom Gesetzgeber ein intendiertes Ermessen eingeräumt. (Rn. 55) (redaktioneller Leitsatz)
Verwandte gleichen Grades sind in Bezug auf die bei der Festlegung des gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 BayBestG zur Kostenerstattung zu verpflichtenden Angehörigen zu treffende Auswahlentscheidung ungeachtet dessen, in welcher Reihenfolge sie in der Aufzählung des § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BayBestV genannt sind, als gleichrangige Verpflichtete anzusehen und insoweit Gesamtschuldner iSv § 421 BGB. (Rn. 59) (redaktioneller Leitsatz)
Heranziehung bestattungspflichtiger Angehöriger zur Kostenerstattung bei behördlich veranlasster Bestattung
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