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StVK 280/17•LG Memmingen Strafvollstreckungskammer, 2025-09-01, StVK 280/17
StVK 280/17Tribunale cantonale1 set 2025
Auf eine persönliche Anhörung des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann verzichtet werden, wenn dieser ausdrücklich und eindeutig erklärt, an der Anhörung nicht teilnehmen zu wollen oder sich der Vorführung verweigert. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-09-01
Aktenzeichen: StVK 280/17
Dokumenttyp: Beschluss
Die Fortdauer der mit Urteil des Landgerichts München II vom 15.03.2012 (Az. 1 JKLs 22 Js 1640/10) angeordneten Unterbringung des R. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus wird angeordnet.
Die Frist zur erneuten Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus endet am 20.08.2026.
I.
1 Mit dem im Beschlusstenor bezeichneten, seit dem 02.08.2012 rechtskräftigen Urteil wurde die Unterbringung des R. B. in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
2 Zu den Taten, die Anlass für die Verurteilung und die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus waren, traf das Landgericht München II im Urteil vom 15.03.2012 die folgenden Feststellungen:
3 1. Am 23.12.2009 gegen 17.45 Uhr hielt sich der Beschuldigte am Bahnhofsplatz in ... S. auf. Er führte ein Tierabwehrpfefferspray sowie ein Reizstoffsprühgerät in Form einer kleinen Pistole (Größe: 9 cm) mit sich. Zur selben Zeit hielt sich der am xx.07.1996 geborene F. R. am Bahnhofsplatz auf. Der Beschuldigte forderte F. R. auf, seine Baseballkappe abzunehmen. Als F. R. dieser Aufforderung nicht nachkam, versuchte der Beschuldigte, F. R. die Kappe vom Kopf zu nehmen. Als F. R. die Hand des Beschuldigten abwehrte, schlug dieser ihm mit der flachen rechten Hand auf die linke Wange. Anschließend holte er das Reizstoffsprühgerät in Form einer kleinen Pistole aus seiner Jackentasche und zielte damit auf die Bauchregion des F. R. Dieser fühlte sich, wie vom Beschuldigten beabsichtigt, hierdurch bedroht, er wusste nicht, ob es sich um eine scharfe Schusswaffe oder eine Tränengaspistole handelte. Durch den Schlag ins Gesicht erlitt F. R. – wie vom Beschuldigten beabsichtigt – 20 Minuten lang Schmerzen.
Der Beschuldigte wurde nach dem Vorfall auf die Polizeiinspektion Starnberg verbracht, wo ein Atemalkoholtest einen Wert von 1,96 Promille ergab.
Die Staatsanwaltschaft hielt wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Strafantrag wurde von Ch. S. form- und fristgerecht am 04.04.2010 gestellt.
Nachdem C. S. sein Taxi auf dem Standstreifen zum Stehen gebracht hatte, verständigte er die Polizei. Diese verbrachte den Beschuldigten auf die Verkehrspolizeiinspektion F., wo ein um 01.45 Uhr durchgeführte Atemalkoholtest eine Konzentration von 1,31 mg/l ergab.
Strafantrag wurde durch POM W. am 06.11.2010 sowie durch den Leiter des Polizeipräsidiums Oberbayern Nord am 22.12.2010 jeweils form- und fristgerecht gestellt.
Der Beschuldigte entschuldigte sich in der Hauptverhandlung bei POM W.
Als der zweite Faustschlag von M. B. das Gesicht des Beschuldigten traf, ging dabei die Brille des Beschuldigten zu Bruch. Der Beschuldigte erlitt eine Schnittwunde an der linken Augenbraue. M. B. erlitt am rechten Handrücken oberhalb der Grundglieder des Ringfingers und des kleinen Fingers eine Platzwunde und die Glasscherben der Brillengläser verletzten die Sehnen des Ringfingers und des kleinen Fingers. Die Wunde wurde im Klinikum S. mit mehreren Stichen genäht, M. B. nahm zwei Wochen lang Schmerztabletten ein. Die Handaußenseite ist bis heute geschwollen, an beiden Fingern besteht bis heute eine Streckhemmung.
Die Staatsanwaltschaft hielt wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten.
Ein um 11.38 Uhr auf der Polizeiinspektion S. durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,09 mg/l.
Strafantrag wurde durch U. B. am 17.08.2011 form- und fristgerecht gestellt.
4 Die vom Sachverständigen Dr. Dr. K.-H. C., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, beratene Jugendkammer hat seinerzeit festgestellt, dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten zu allen Tatzeitpunkten aufgrund einer überdauernden krankhaften seelischen Störung in Gestalt einer paranoiden Schizophrenie im Sinne des § 20 StGB aufgehoben war.
5 Der Untergebrachte befand sich zunächst seit dem 09.09.2011 in einstweiliger Unterbringung gemäß § 126a StPO im ...-Klinikum München-.... Er wurde nach Rechtskraft des die Unterbringung anordnenden Urteils unter dem 16.01.2013 aus dem ...-Klinikum zur Fortsetzung der Vollstreckung der Maßregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in das Bezirkskrankenhaus S. verlegt. Am 17.10.2016 wurde der Untergebrachte aus dem BKH S. in die Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie am Bezirkskrankenhaus G. aufgenommen; er befindet sich seither ununterbrochen zum Vollzug der Maßregel im BKH G..
6 Die Kammer hat zuletzt mit Beschluss vom 11.11.2024 die Fortdauer der Maßregel angeordnet. Die hiergegen durch den Untergebrachten eingelegte sofortige Beschwerde blieb erfolglos, sein Rechtsmittel wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 14.03.2025 (6 Ws 216/24) als unbegründet verworfen.
7 Mit Schreiben vom 17.06.2025 nahm das Bezirkskrankenhaus G. zu den Fragen des weiteren Verlaufs der Unterbringung, des Behandlungsergebnisses und einer eventuellen Aussetzung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung gutachterlich Stellung.
8 Den weiteren Behandlungsverlauf beschrieb das Bezirkskrankenhaus im Wesentlichen wie folgt:
„Behandlungsverlauf
Aufgrund der persistierenden Psychopathologie bei fehlender Medikamentencompliance und intermittierend fortbestehendem impulsivem Verhalten und Affektlabilität, wurde Herr B. am 18.03.2024 auf die Station 58.2 verlegt. Seit der Verlegung auf die weiterführende Station in eine reizärmere Umgebung ist eine deutliche Entaktualisierung des Symptombildes zu verzeichnen und es kam trotz der nach wie vor reduzierten Frustrationstoleranz zu keinen aggressiven Übergriffen mehr. Auch bei Themen, die in ihm eine deutliche Anspannung auslösten, blieb er im Kontakt erreichbar und auslenkbar. Das inhaltliche Denken war eingeengt auf die Themen Zuständigkeit des Gerichts sowie politische Veränderungen und wie sie mit ihm und seinem Fall in Verbindung stehen. Es war ersichtlich, dass die Befindlichkeit von Herrn B. stark durch externe Stressoren beeinflusst wurde (v.a. Unruhe auf Station und politische Veränderungen). Eine psychopharmakologische Behandlung lehnte Herr B. weiterhin ausdrücklich ab.“
Auf Station integrierte sich Herr B. zunehmend in den Stationsalltag. Er äußerte weiterhin viele Wünsche und Anliegen und zeigte sich hierbei weniger fordernd. Im Beobachtungszeitraum zeigten sich tagesformabhängige Emotionsregulationsschwierigkeiten in unterschiedlicher Ausprägung. Jedoch gelang es Herrn B., durch eine deeskalierende respektive abwartende Haltung des Gegenübers, sich wieder selbst zu regulieren. Trotz Zynismus und Provokationen im stationären Alltag versuchte er, seinen Möglichkeiten entsprechend, eine konstruktive Interaktion zu erreichen. Die Nachtzeiten verliefen ruhig und unauffällig. Hofgänge nahm er regelmäßig wahr. Externe Ausführungen in Fesselung (z.B. Arztbesuche) verliefen komplikationslos. Die Befunde des forensischtoxikologischen Labors ergaben keine Hinweise auf einen intramuralen Alkoholkonsum. Telefonischen Kontakt pflegte er hauptsächlich zu seiner Lebensgefährtin.
Psychologische Einzelgespräche mit der Bezugstherapeutin lehnte Herr B. weiterhin ab, ließ sich jedoch auf Kurzkontakte auf dem Gang ein. Die Befindlichkeit und Anliegen benannte er bislang adäquat und freundlich.
Auch das komplementärtherapeutische Angebot lehnte Herr B. weitestgehend ab. Es erfolgte eine unregelmäßige Teilnahme bei der Sporttherapie. Hauptsächlich beteiligte er sich am gemeinschaftlichen Volleyball. Dabei musste er immer wieder an das Abspielen und das Unterlassen von Kommentaren gegenüber Mitpatienten erinnert werden. Der Kontakt zu den Sporttherapeuten gestaltete sich wechselhaft, von freundlich und spaßig bis hin zu beleidigend.
Abschließende Einschätzungen und Prognosen
Die Beobachtungen des hiesigen Berichtszeitraums lassen erkennen, dass die Psychopathologie unverändert fortbesteht und eine psychopharmakologische Behandlung weiterhin ausdrücklich abgelehnt wird. Eine Krankheits- oder Behandlungseinsicht bestehen nicht. Das Kontaktverhalten auf Station gestaltete sich in einer reizärmeren Umgebung jedoch zunehmend angemessen. Forensisch relevante aggressive Übergriffe waren keine zu verzeichnen.
Behandlungsprognose incl. aktueller diagnostischer Einschätzung Diagnostisch gehen wir bei Herrn B. von einer paranoiden Schizophrenie (ICD-10. F20.0) sowie einer Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung (ICD-10: F10.21) aus. Da die Symptomatik angesichts der fehlenden Krankheitsund Behandlungseinsicht sowie der Ablehnung einer psychopharmakologischen Behandlung unverändert fortbesteht, ist die Behandlungsprognose negativ zu stellen. Positiv zu erwähnen ist, dass die Befunde des forensischtoxikologischen Labors keine Hinweise auf einen intramuralen Alkoholkonsum ergaben.
Sozialprognose Herr B. verfügt über keine abgeschlossene Berufsausbildung und war vor der Unterbringung nie über eine längere Dauer beruflich tätig. Aufgrund der persistierenden Psychopathologie bei fehlender Medikamentencompliance und intermittierend fortbestehendem impulsivem Verhalten und Affektlabilität war es auch in diesem Berichtszeitraum nicht möglich, Lockerungsstufen zu erproben. Infolgedessen konnte weder eine Integration in den Arbeitsmarkt erfolgen, noch ein geeigneter sozialer Empfangsraum etabliert werden. Die Sozialprognose fällt entsprechend negativ aus. Positiv hervorzuheben ist der regelmäßige Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, der seit vielen Jahren stabil besteht und sich supportiv auswirkt, wenngleich keine Kontrollfunktion im forensischen Sinne vorliegt.
Kriminalprognose
Die Kriminalprognose ist weiterhin aufgrund der fortbestehenden Psychopathologie bei fehlender Medikamentencompliance, Krankheits- oder Behandlungseinsicht als negativ zu werten. Delikthypothetisch ist davon auszugehen, dass die akute Intoxikation, der langjährige Alkoholkonsum und die psychotische Positivsymptomatik (Größenwahn/Überlegenheitsgefühl DD: Überlegenheitsgefühl wg. Persönlichkeitsveränderung durch den langjährigen Alkoholkonsum) zu einer Enthemmung und hierdurch zu Impulshandlungen im Sinne der Indexdelikte geführt haben. Entsprechend ist durch die Abstinenz in einer beschützenden Umgebung ein forensisch relevanter Risikofaktor reduziert. Ob eine Abstinenz auch bei gelockerten Bedingungen unter erhöhten Freiheitsgraden fortbestehen würde, konnte bislang nicht erprobt werden. Bei einer Entlassung zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit mit einem Alkoholrückfall und einer daraus resultierenden Enthemmung zu rechnen. Dies würde wiederum die Wahrscheinlichkeit für Straftaten erhöhen, welche hinsichtlich der Art und Schwere dem Anlassdelikt ähneln und die Opfer entweder direkt körperlich oder seelisch schädigen oder zumindest in die Gefahr einer körperlichen oder seelischen Schädigung bringen könnten.
Empfehlungen
Zusammenfassend kann eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zur Bewährung gemäß § 67d Abs. 2 StGB) zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus medizinischtherapeutischer Sicht nicht empfohlen werden.
9 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten der gutachterlichen Bewertung durch das Bezirkskrankenhaus auf die gutachterliche Stellungnahme vom 17.06.2025 verwiesen.
10 Die Staatsanwaltschaft München II hat unter dem 03.07.2025 beantragt, die Fortdauer der Unterbringung anzuordnen.
11 Die Kammer hat im Anhörungstermin am 29.08.2025 den Verteidiger sowie Herrn Dr. H. vom BKH G. angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk über die Anhörung vom 29.08.2025 verwiesen.
12 Der Untergebrachte hat, wie schon bei den letzten beiden Jahresprüfungen in Jahren 2023 und 2024, erneut auf eine persönliche Anhörung durch die Kammer verzichtet. Er war nicht bereit, zur Anhörung nach Memmingen zu kommen. Daher fand der Anhörungstermin am 29.08.2025 ohne ihn statt. Hierzu wird auf die nachfolgenden Ausführungen unter Ziff. III. Bezug genommen.
II.
13 Die weitere Vollstreckung der angeordneten Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann weiterhin nicht nach § 67d Abs. 6 S. 3 StGB für erledigt erklärt werden. Auch eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB kommt noch immer nicht in Betracht. Es ist vielmehr wiederum die Fortdauer der Maßregel anzuordnen.
14 Im Hinblick darauf, dass der Untergebrachte inzwischen über 13 Jahre in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist, richtet sich deren Fortdauer nach den Voraussetzungen des § 67d Abs. 6 S. 3 StGB. Demnach ist eine länger als zehn Jahre andauernde Unterbringung für erledigt zu erklären, wenn nicht die Gefahr besteht, dass der Untergebrachte erhebliche Straftaten begeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Es kommt also darauf an, ob eine positive Gefahrenprognose zu stellen ist, die eine Fortsetzung der Vollstreckung gestattet.
15 Vorliegend ist weiterhin die Prognose zu stellen, dass vom Untergebrachten außerhalb des Maßregelvollzugs aufgrund seiner Erkrankung mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit weitere schwere Gewalttaten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden (§§ 67d Abs. 2, Abs. 6 S. 3 i.V.m. Abs. 3 S. 1 StGB) und er deshalb für die Allgemeinheit weiterhin gefährlich ist und sich schließlich der weitere Vollzug der Maßregel als verhältnismäßig im engeren Sinne erweist.
16 Grundlage für diese Bewertung durch die Kammer sind die Darlegungen des Bezirkskrankenhauses G. in seiner Stellungnahme vom 17.06.2025 und die ergänzenden Ausführungen des Arztes Dr. H., BKH G., hierzu im Anhörungstermin am 29.08.2025. Nach der genannten gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses, die in sich stimmig und ohne weiteres nachvollziehbar ist, besteht beim Untergebrachten eine paranoide Schizophrenie sowie eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent, aber in beschützender Umgebung.
17 Die Strafvollstreckungskammer schließt sich nach eigener kritischer Prüfung der angeführten Einschätzung des Bezirkskrankenhauses G. an. Es ist danach weiterhin beim Untergebrachten vom Vorliegen von Erkrankungen auszugehen, die die Fortdauer der Behandlung in einem psychiatrischen Krankenhaus erfordern und davon, dass zum Schutz der Allgemeinheit die Fortdauer der Unterbringung notwendig ist. Das mit einer Entlassung verbundene Risiko wäre derzeit weiterhin nicht zu verantworten.
18 Im Zeitraum seit der letzten Prüfung sind letztlich wiederum keine Fortschritte festzustellen, die eine von der seinerzeit getroffenen Entscheidung abweichende Bewertung zulassen würden. Letztlich fehlte es auch im Zeitraum seit der letzten Prüfung an einer Mitwirkungsbereitschaft des Untergebrachten, um seine Situation in eine solche Richtung zu verändern, die Perspektiven aufzeigen, die schließlich in einer Beendigung der Maßregel münden könnten. Da der Untergebrachte krankheitsuneinsichtig und therapieresistent ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich bei einer Entlassung entsprechenden Auflagen und Weisungen beugt bzw. diese sorgfältig befolgt.
19 Die drohende Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Straftaten wird mindestens teilweise auch durch die beim Angeklagten vorhandene Schizophrenie mitverursacht.
20 Beim Untergebrachten sind im Falle einer Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt nach der gutachterlichen Stellungnahme des Bezirkskrankenhauses vom 17.06.2025 weiterhin den Anlassdelikten vergleichbare Straftaten, insbesondere Körperverletzungsdelikte, zu erwarten. Basierend auf den derzeitigen Tatsachengrundlagen steht für die Kammer außer Frage, dass der Untergebrachte außerhalb des Maßregelvollzugs, mindestens mitverursacht durch seine Erkrankung, weitere erhebliche rechtswidrige Taten entsprechend der Anlasstaten und der bereits früher seitens des Untergebrachten begangenen erheblichen Straftaten begehen wird.
21 Dem Untergebrachten ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt weiterhin eine negative Legalprognose zu stellen. Derzeit kann nur im Rahmen des Maßregelvollzugs der durch die Erkrankung bestehenden konkreten, erhöhten Gefahr der Begehung von erheblichen Straftaten im Sinne des § 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB begegnet werden. Beim Untergebrachten besteht nach wie vor die Gefahr, dass er im Falle seiner Entlassung erhebliche Straftaten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich schwer geschädigt werden. Nach den Feststellungen des Bezirkskrankenhauses G. ist von einer Gefahr der Begehung vergleichbarer Anlassdelikte, dem Spektrum der Gewaltsdelinquenz entstammend, durch den Untergebrachten auszugehen.
22 Eine Straftat von erheblicher Bedeutung liegt vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen und geeignet ist, den Rechtsfrieden schwer zu stören und das Gefühl der Rechtssicherheit erheblich zu beeinträchtigen (BeckOK StGB/Ziegler, 65. Edition, Stand: 01.05.2025, StGB § 63, Rn. 14). Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind nicht mehr ohne weiteres den Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen. Zu den Anlassdelikten gehören hier im Wesentlichen Körperverletzungen; diese sind im Höchstmaß mit fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht. Im Fall 5 der Anlassverurteilung ist zu sehen, dass der Untergebrachte durch den in Richtung des Kopfes des M.B. geführten Schlag mit der Bierflasche, eine – im Versuch steckengebliebene – gefährliche Körperverletzung nach § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB verübt hat (der Strafrahmen liegt insoweit im Regelfall bei Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren). Gerade eine solche Handlung – Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf – kann zwanglos zu erheblichen Verletzungen beim Opfer bis hin zum Tode führen. Bei dem vom Untergebrachten verübten gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr (Fall 3) kam es allein zufallsbedingt nicht zu einem Zusammenstoß des Taxis mit anderen Fahrzeugen, was zwanglos zu schwerwiegenden (auch tödlichen) Tatfolgen hätte führen können; das Geschehen war nach dem Einwirken des Untergebrachten auf den Taxifahrer insoweit unberechenbar. Zu sehen ist auch, dass – nachdem in den vom der Jugendkammer im Urteil vom 15.03.2012 festgestellten, im öffentlichen Raum verübten Taten eine Vorbeziehung zwischen dem Untergebrachten und den Tatopfern nicht bestanden hat – jedermann im Falle einer Exazerbation der beim Untergebrachten bestehenden psychischen Störung Opfer der Gewalttätigkeit des Untergebrachten werden kann. Damit sind Taten aus dem Deliktskatalog des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. a StGB und mithin erhebliche Straftaten, durch welche die potentiellen Opfer körperlich oder seelisch schwer geschädigt werden, zu erwarten (§ 67d Abs. 6 S. 3 i. V. m. Abs. 3 S. 1 StGB). Gerade auch die konkrete Begehungsweise bei der am 29.04.2011 durch den Untergebrachten verübten Tat (Schlag mit einer Bierflasche auf den Kopf des Opfers; Ziffer 5. der Anlassverurteilung) belegt, dass künftige Opfer der sicher zu erwartenden Taten des Untergebrachten jedenfalls körperlich schwere Schäden werden erleiden müssen. Dass derartige Taten, zumal im öffentlichen Verkehrsraum gegen Zufallsopfer verübt, den Rechtsfrieden empfindlich stören, ist für die Kammer nicht zweifelhaft.
23 Zu berücksichtigen ist an dieser Stelle, dass der Untergebrachte trotz der beschriebenen, mittlerweile marginal besseren Integration in den Stationsalltag in der Vergangenheit – so noch im letzten Prüfungszeitraum – selbst im eng strukturierten Setting des Maßregelvollzugs zu konfliktfreiem Verhalten nicht in der Lage gewesen ist. Im Gegenteil: Er übte regelmäßig ein verbal ausfälliges, bedrohliches – teils auch körperlich übergriffiges – Verhalten gegenüber seinen Mitpatienten und dem Stationspersonal, wie sich zuletzt am 13.03.2024 gezeigt hat, als der Untergebrachte den Stationspfleger mit der Faust in das Gesicht geschlagen hat. Die Kammer erwartet daher, dass der Untergebrachte, käme er auf freien Fuß, in Freiheit schnell wieder – gegebenenfalls auch unter dem Einfluss von Alkohol – Konflikte suchen wird, die in Gewalttätigkeiten seinerseits münden werden.
24 Bei dieser Ausgangslage bleibt der Kammer auch im Rahmen der jetzigen Prüfung keine Grundlage für eine abweichende Bewertung. Es ergeben sich keinerlei Anhaltspunkte, auf die eine Erledigterklärung oder eine Aussetzung der Maßregel zur Bewährung gestützt werden könnten.
25 Die weitere Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ist deshalb auch immer noch verhältnismäßig, § 62 StGB. Die Kammer hat bei ihrer Entscheidung wiederum in den Blick genommen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Voraussetzungen für die Verhältnismäßigkeit des Freiheitsentzugs umso strenger sind, je länger die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus andauert (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 23.05.2018 – 2 BvR 1161/16 –, Rn. 20, juris). Die Dauer der Unterbringung von mittlerweile über 13 Jahren ist eine lange Zeit. Dennoch ist vorliegend im Hinblick auf die Schwere der Anlasstaten, insbesondere aber auch im Hinblick auf die weiter drohenden Taten, die Fortdauer der Maßregel auch in Ansehung der bisherigen Dauer weiterhin als verhältnismäßig einzuordnen. Dass der weiter bestehenden Gefahr durch weniger belastende Maßnahmen – z.B. mit Mitteln der Führungsaufsicht – ausreichend begegnet werden könnte, kann derzeit nicht festgestellt werden. Entlassvorbereitende Maßnahmen konnten noch nicht durchgeführt werden. Ein konkreter Entlassraum steht nicht zur Verfügung. Es ist auch für die Kammer nicht ersichtlich, dass es überhaupt eine Einrichtung (außerhalb des Maßregelvollzugs) gibt, die angesichts des beim Untergebrachten zu beobachtenden, des bei ihm bestehenden Krankheitsbild geschuldeten, Verhalten zu dessen Aufnahme bereit wäre.
26 Aus Sicht der Kammer bestehen die schon zuletzt geäußerten große Zweifel fort, ob der Untergebrachte selbst überhaupt ein Interesse an einer Veränderung seiner Situation hat. Die seitens des Bezirkskrankenhauses geschilderte Passivität und mangelnde Mitwirkungsbereitschaft erhalten diese Zweifel aufrecht.
27 Dennoch besteht die Erwartung, dass im weiteren Therapieverlauf weiter auf den Untergebrachten eingewirkt werden. In Betracht kommt hier insbesondere weiterhin eine Zwangsmedikation des Untergebrachten, mittels derer – wie vom externen Sachverständigen Dr. P.-S. in seinem Gutachten im Rahmen des vorherigen Prüfungstermins ausgeführt – durch eine Verringerung der affektiven Wahndynamik eine Verbesserung im Hinblick auf das aggressive und raptusartige Gewaltverhalten des Untergebrachten erreicht werden könnte, was zumindest die Möglichkeiten für eine spätere Unterbringung in einem geschlossenen Wohnheim verbessern könnte. Nachdem der Untergebrachte mit seinem gegen die Anordnung der Zwangsmedikation eingelegten Rechtsmittel beim Bundesgerichtshof insoweit erfolgreich gewesen ist, dass die Zivilbeschwerdekammer wegen eines Anhörungsmangels eine neue Entscheidung zu treffen hat, bleibt diese abzuwarten.
III.
28 Die Kammer konnte ohne persönliche Anhörung des Untergebrachten entscheiden.
29 Die Kammer hat beachtet, dass gemäß § 463 Abs. 3 S. 1 StPO die Vorschriften des § 454 Abs. 1, 3 und 4 StPO entsprechend gelten und somit vor einer Entscheidung zur Frage der Unterbringungsfortdauer die mündliche Anhörung d. Betroffenen vorgeschrieben ist (vgl. OLG München, Beschluss vom 25.04.2017 – 1 Ws 324/17 –).
30 Einer der Ausnahmetatbestände des § 454 Abs. 1 S. 4 Nr. 1-3 StPO liegt hier nicht vor.
31 Es ist indes allgemein anerkannt, dass von der mündlichen Anhörung des Untergebrachten auch dann abgesehen werden kann, wenn der Untergebrachte ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle an der mündlichen Anhörung nicht teilnehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28.01.2000 – 2 StE 9/91 – und vom 12.08.2015 – StB 6/15 –, Rn. 2 [juris]; OLG Hamm, Beschlüsse vom 21.12.2023 – III-3 Ws 458/23 –, Rn. 7 [juris] und vom 09.12.2008 – 5 Ws 423-425/08 –; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 08.10.1996 – 3 Ws 826, 827/96 –; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.12.1995 – 3 Ws 274/95 –; KK-StPO/Appl, 9. Aufl. 2023, StPO § 454 Rn. 27; BeckOK Strafvollzug Bund/Ganter, 28. Ed. 1.8.2025, StPO § 454 Rn. 40, beckonline; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage 2025, § 454 Rn. 24 m.w.N.). Hierbei steht dem Verzicht die Weigerung, sich zur bereits terminierten Anhörung vorführen zu lassen, gleich (BeckOK StPO/Coen, 56. Ed. 1.7.2025, StPO § 454 Rn. 11, beckonline).
32 So liegt es hier: der Untergebrachte hat sich am 29.08.2025 geweigert, von der Polizei zur Anhörung nach M. verbracht zu werden. Von einer zwangsweisen Vorführung des UntergeStVK 280/17 – Seite 13 – brachten zum Anhörungstermin hat der Vorsitzende abgesehen.
33 Bereits zu den Anhörungsterminen im Rahmen der Jahresprüfungen 2023 und 2024 war der Untergebrachte freiwillig nicht erschienen.
34 Der Untergebrachte hat damit freiwillig und wirksam auf sein Recht auf eine persönliche Anhörung durch die Strafvollstreckungskammer verzichtet. Es war nicht geboten, in Ansehung des Verzichts des Untergebrachten eine persönliche Anhörung des Untergebrachten zu erzwingen. Dem persönlichen Eindruck vom Untergebrachten kommt hier aufgrund der aktuell gegebenen Sachlage eine untergeordnete Bedeutung zu. Im letzten Behandlungsabschnitt sind keine derart wesentlichen Änderungen eingetreten, die eine persönliche Anhörung des Untergebrachten unabdingbar machen würden. Eine Aussetzung der Maßregel kommt aktuell nicht in Betracht. Die Kammer hat daher davon abgesehen, die Anwesenheit des Untergebrachten gegen dessen Willen zu erzwingen. gez.
Bestätigt durch OLG München BeckRS 2026, 15534
Auf eine persönliche Anhörung des in einem psychiatrischen Krankenhaus Untergebrachten kann verzichtet werden, wenn dieser ausdrücklich und eindeutig erklärt, an der Anhörung nicht teilnehmen zu wollen oder sich der Vorführung verweigert. (Rn. 28 – 34) (redaktioneller Leitsatz)
Eine Aussetzung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung kommt nicht in Betracht, wenn beim Untergebrachten insbesondere aufgrund fortbestehender Psychopathologie und fehlender Behandlungseinsicht weiterhin erhebliche Straftaten zu erwarten sind. (Rn. 8 und 13 – 27) (redaktioneller Leitsatz)
Voraussetzungen des Verzichts auf die persönliche Anhörung im Rahmen der Überprüfung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
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