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M 6 K 23.1441•VG München 6. Kammer, 2025-11-18, M 6 K 23.1441
M 6 K 23.1441Tribunale amministrativo / Chamber 618 nov 2025
Wer Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-11-18
Aktenzeichen: M 6 K 23.1441
Dokumenttyp: Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1 Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis aller Klassen (AM, B (78) und L).
2 Die Fahrerlaubnisbehörde der Beklagten erhielt Kenntnis davon, dass die toxikologische Analyse einer bei der Klägerin im Zuge eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Februar 2020 entnommenen Urinprobe die Aufnahme von Kokain durch die Klägerin belege (Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Prof. Dr. G. … v. 15.12.2020).
3 Nach Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis im Januar 2021 ließ die Klägerin vortragen, keine Drogenkonsumentin zu sein und sich den positiven Befund nicht erklären zu können. Möglicherweise sei dieser auf Sexualkontakte zurückzuführen. Willentlicher Konsum sei jedoch nicht gegeben. Jedenfalls werde Abstinenz seit Februar 2020 behauptet und entsprechende Nachweise würden vorgelegt. Der Nachweis für die Anmeldung für Urinscreenings beim … … … GmbH M. wurde vorgelegt.
4 Nachweise über die Urinscreenings aus diesem Programm wurde nicht vorgelegt.
5 Mit Schreiben vom 29. September 2021 ordnete die Beklagte die Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung innerhalb von 3 Monaten an. Zur Begründung wurde auf das toxikologische Gutachten zu der am … Februar 2020 entnommenen Urinprobe hingewiesen. Geklärt werden sollte die Frage, ob die Klägerin Kokain oder andere Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) einnimmt, welche die Fahreignung infrage stellen. Die Klägerin erklärte sich mit der Vorlage des gewünschten Gutachtens einverstanden, bestimmte die Begutachtungsstelle, legte das Gutachten jedoch nicht vor.
6 Nach erneuter Anhörung zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis bat der Bevollmächtigte der Klägerin im Januar 2022 um Verlängerung der Frist bis Februar 2022. Im März 2022 leitete die Begutachtungsstelle den Vorgang zurück.
7 Das Gutachten wurde nicht vorgelegt.
8 Nach nochmaliger Anhörung entzog die Beklagte mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 10. März 2023, zugestellt per Postzustellungsurkunde am 15. März 2023, der Klägerin die Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen (Ziffer 1 des Bescheids), gab ihr auf, ihren Führerschein spätestens innerhalb einer Woche ab Zustellung des Bescheids abzuliefern (Ziffer 2), drohte für die nicht fristgerechte Ablieferung des Führerscheins ein Zwangsgeld in Höhe von 1000.- EUR an (Ziffer 3) und ordnete in Ziffer 4 des Bescheids die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 und 2 an. Die Ziffern 5 und 6 des Bescheids enthalten Kostenregelungen.
9 Am … März 2023 hat die Klägerin beim Bayerischen Verwaltungsgericht München gegen den Bescheid Klage erhoben und beantragt,
10 den Bescheid vom 10. März 2023 aufzuheben.
11 Zur Begründung ist unter anderem ausgeführt, sie sei vom Vorwurf des illegalen Handels mit Betäubungsmitteln freigesprochen worden und könne sich den positiven Befund in dem Gutachten des Professor Dr. G. … nicht erklären. Möglicherweise sei der Befund auf Sexualkontakte zurückzuführen. Alternativ erkläre er sich dadurch, dass die Klägerin, die im Verkauf arbeite, oft Geldscheine in der Hand habe, welche bekanntlich häufig mit Kokain kontaminiert seien. Durch diese Berührung werde unwissentlich Kokain aufgenommen. Ein willentlicher Konsum von Kokain oder anderen Betäubungsmitteln sei jedenfalls nicht gegeben. Es habe keine Veranlassung für die Anordnung zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens vorgelegen. Tatsachen, die Zweifel an der Fahreignung rechtfertigen würden, seien nicht ersichtlich.
12 Die Beklagte hat die Behördenakte vorgelegt und beantragt,
13 die Klage abzuweisen.
14 Die Einnahme von Kokain durch die Klägerin sei durch die toxikologische Untersuchung der am … Februar 2020 entnommenen Urinprobe belegt. Weder die vorgetragenen sexuellen Kontakte noch der häufige Kontakt mit Geldscheinen im Rahmen der Tätigkeit als Verkäuferin seien geeignet, unbewusste Kokainaufnahme ernsthaft möglich erscheinen zu lassen. Aus der Sicht der Beklagten handele es sich hierbei um Schutzbehauptungen.
15 Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 12. September 2023 zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen und die mit Klageerhebung beantragte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage mit Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 13. September 2023 abgelehnt (M 6 S 23.1442).
16 Bei der mündlichen Verhandlung am 14. November 2025 war die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten vertreten.
17 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird ergänzend auf die Gerichtsakten in diesem Verfahren und im Verfahren M 6 S 23.1442 sowie auf die vorgelegte Behördenakte verwiesen.
18 Die zulässige Klage ist unbegründet.
19 Der Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Maßgeblich für die Beurteilung ist dabei auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung und mithin auf die im März 2023 ausgesprochene Entziehung der Fahrerlaubnis abzustellen.
20 Das Gericht folgt zunächst der zutreffenden Begründung des angegriffenen Bescheids und sieht insoweit von einer gesonderten Darstellung der Gründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO). Weiter wird auf die Ausführungen in dem den Eilantrag ablehnenden Beschluss des Gerichts vom 13. September 2023 (M 6 S 23.1442) Bezug genommen. Lediglich darüber hinaus wird ausgeführt:
21 Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) und § 46 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV). Nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes einnimmt – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren (stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.2.2018 – 11 ZB 17.2069; BayVGH, B.v. 09.01.2024 – 11 CS 23.2041). Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat (vgl. stRspr, BayVGH, B.v. 5.10.2023 – 11 CS 23.1413; BayVGH, B.v. 09.01.2024 – 11 CS 23.2041).
22 Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zumindest einmal Kokain und damit ein Betäubungsmittel i.S.v. § 1 Abs. 1 des Gesetzes über den Verkehr mit Betäubungsmitteln – BtMG i.V.m. Anlage III zum BtMG eingenommen hat.
23 Die Aufnahme von Kokain durch die Klägerin ist forensisch belegt und Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Ausnahmefalls nach Nummer 3 der Vorbemerkung zur Anlage 4 zur FeV sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
24 Der Nichteignung der Klägerin steht auch nicht ihr Vortrag entgegen, das Kokain nicht bewusst aufgenommen zu haben. Die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln setzt zwar grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Die unbewusste Aufnahme ist jedoch nach allgemeiner Lebenserfahrung ein extrem seltener Ausnahmefall. Wer sich auf diesen beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortrgen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt (vgl. auch BayVGH, B.v. 16.4.2018 – 11 ZB 18.344 – juris Rn. 19). Diesen Anforderungen genügt das unsubstantiierte Bestreiten des willentlichen Kokainkonsums verbunden mit den Mutmaßungen, das Kokain könne durch sexuelle Kontakte oder die Arbeit als Verkäuferin in den Körper gelangt seine, nicht. Allein Geschlechtsverkehr vermag nicht den Nachweis von Kokain und seinen Abbauprodukten zu begründen (vgl. VG Lüneburg, B.v. 25.10.2018 – 1 B 44/18 – juris Rn. 20aE und VG München, B.v. 30.11.2021 – M 19 S 21.4471 – juris Rn 37). Auch ist nicht nachvollziehbar dargelegt, wie die Kläger Kokain über kontaminierte Geldscheine im Rahmen der Tätigkeit im Verkauf aufgenommen haben soll. Zudem ist dem Protokoll der öffentlichen Sitzung des Amtsgerichts … vom … Oktober 2020 zu entnehmen, dass die damalige Angeklagte Hausfrau und nicht Verkäuferin als Beruf genannt hat.
25 Die Klägerin hat auch die mündliche Verhandlung nicht dazu genutzt, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vorzutragen, der diese sich als Ausnahme darstellende unbewusste Einnahme des Kokains als ernsthaft möglich erscheinen lässt.
26 Einwände gegen die Nebenentscheidungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
27 Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. Zivilprozessordnung. Für die Streitwertfestsetzung maßgeblich ist nur die Fahrerlaubnisklasse B. Die Fahrerlaubnisklassen AM und L sind in der Klasse B enthalten, § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV.
Wer Betäubungsmittel im Sinne des BtmG einnimmt, ist in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen – unabhängig von der Häufigkeit des Konsums, der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Straßenverkehrsteilnahme im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist bereits dann gerechtfertigt, wenn einmalig sogenannte harte Drogen im Körper des Betroffenen und damit deren Einnahme nachgewiesen worden sind oder wenn der Betroffene die Einnahme solcher Substanzen eingeräumt hat. (Rn. 21) (redaktioneller Leitsatz)
Wer sich auf den nach allgemeiner Lebenserfahrung extrem seltenen Ausnahmefall einer unbewussten Aufnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dazu genügt das unsubstantiierte Bestreiten verbunden mit den Mutmaßungen nicht, das Kokain könne über sexuelle Kontakte oder kontaminierte Geldscheine bei der Arbeit als Verkäuferin in den Körper gelangt sein. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums (Kokain) - Anfechtungsklage
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