LSG München 13. Senat, 2025-09-17, L 13 R 338/22

L 13 R 338/22Tribunale delle assicurazioni sociali / Division 1317 set 2025

Regest

Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegte Zeiten können nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden, wenn diese nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. (Rn. 27)

Testo completo

LSG München 13. Senat — 2025-09-17 — L 13 R 338/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-09-17

Aktenzeichen: L 13 R 338/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. Mai 2022 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1 Der Kläger (die Bezeichnung aus dem erstinstanzlichen Verfahren werden beibehalten) begehrt die Anerkennung von Anrechnungszeiten für die Zeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018.

2 Der 1964 geborene Kläger, der seit 1994 privat krankenversichert ist, war vom 01.07.2012 bis 15.11.2013 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 11.11.2013 wurde ihm mit Bescheid vom 15.01.2014 ab 01.12.2013 die Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung erteilt. Auf Seite 2 des Bescheids wurde darauf hingewiesen, dass mit freiwilligen Beiträgen bei Eintritt von Erwerbsminderung kein Rentenanspruch erworben werden könne. Die freiwillige Beitragszahlung wirke sich daher ausschließlich zugunsten einer Alters- oder Hinterbliebenenrente aus, es sei denn, aufgrund einer späteren Pflichtversicherung lasse sich noch Versicherungsschutz für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erreichen. Die freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung bestand bis 30.06.2014.

3 Ein Antrag auf Erwerbsminderungsrente vom 31.07.2014 wurde mit Bescheid vom 24.10.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 28.01.2015 abgelehnt. Ein sich daran anschließendes Klageverfahren vor dem Sozialgericht München (S 25 R 366/15) wurde nach einem für den Kläger negativen Gutachten am 18.12.2015 durch Klagerücknahme beendet.

4 Mit Schreiben vom 27.08.2015 mit dem Betreff „Berücksichtigung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit“ forderte die Beklagte den Kläger unter Hinweis auf dessen Mitteilung vom 08.08.2015 auf, Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AUB) für die Zeit ab 06.01.2014 ggf. nochmals zukommen zu lassen, da diese nicht vorliegen würden.

5 Mit E-Mail vom 04.07.2016 übermittelte der Kläger der Beklagten AUB an eine personalisierte E-Mailadresse (Herr BN). Er verwies auf ein Telefonat vom 11.11.2013 mit dem Mitarbeiter BN und darauf, dass das Übermitteln der AUB zur Vermeidung einer Zeitlücke in der Erwerbsminderungsrente dienen solle. Die Bescheinigungen umfassten den Zeitraum vom 16.11.2015 bis zum 29.08.2016. Mit E-Mails vom 30.09.2016, 19.12.2016, 24.04.2017 und 28.08.2017 übermittelte der Kläger unter Angabe desselben Betreffs und Verwendungszwecks weitere AUB an den Mitarbeiter BN.

6 Nach einem Telefonat mit einer Mitarbeiterin der Beklagten sandte der Kläger am 04.01.2018 eine E-Mail an eine allgemeine Funktionsadresse der Beklagten, Regionaldirektion M.(... kbs.de). Darin stellte er verschiedene Fragen zum Themenkomplex Rente wegen Erwerbsminderung, Anspruchsvoraussetzungen und Abwicklungsprocedere; darunter insbesondere die Frage, wie lange er das Ausstellen der AUB unterbrechen könne, ohne seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung zu verlieren.

7 Im Anschluss übermittelte der Kläger zunächst mit weiteren E-Mails weitere AUB, „zur Vermeidung einer Zeit-Lücke in der vollen/teilweisen Erwerbsminderungsrente“, und bat mehrfach schriftlich und telefonisch um Beantwortung seiner Fragen. Mit weiteren E-Mails erinnerte der Kläger an die Beantwortung seiner Fragen. Am 09.08.2018 wandte sich der Kläger an die Zentrale der Beklagte mit der Bitte um Bearbeitung seiner Anfragen.

8 Mit internem Schreiben vom 17.08.2018 stellte die Beklagte, Rentenbüro Rosenheim, bei der Regionaldirektion Nord Nachforschungen an. Der Kläger übermittele seit 2015 regelmäßig AUB und habe nun mit E-Mail vom 04.01.2018 Fragen zum Themenkomplex Rente wegen Erwerbsminderung gestellt. Bislang seien im Versicherungskonto Anrechnungszeiten gespeichert und bei Übersendung der AUB verlängert worden. Es sei jedoch vorab zu klären, ob das Recht auf Antragspflichtversicherung gegeben sei. Daraufhin teilte die Beklagte, Regionaldirektion Nord, Beitragsabteilung, der Zweigstelle Rosenheim mit Schreiben vom 29.08.2018 mit, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit über die Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsrentenschutzes informiert worden sei. Die Antragsfristen für eine Antragspflichtversicherung seien verstrichen.

9 Mit Schreiben vom 29.08.2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er für Zeiten vom 01.02.2011 bis 30.06.2012 sowie vom 01.12.2013 bis 31.07.2014 freiwillige Beiträge gezahlt habe. Bereits in diesem Zusammenhang sei er über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes informiert worden. Diesbezüglich würde auch auf den Bescheid vom 15.01.2014 sowie weitere Schreiben vom Januar 2015 und März 2015 verwiesen. Darüber hinaus wurden die Voraussetzungen für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente erläutert und die Möglichkeit eingeräumt, aufgrund der Anfrage vom Januar 2018 die freiwillige Versicherung für die Zeit ab 01.01.2017 zu beantragen.

10 Mit Bescheid vom 14.09.2018 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten, die länger als sechs Kalenderjahre zurücklagen, fest. Diese umfassten den Zeitraum bis 31.12.2011. Darüber hinaus führte die Beklagte im Bescheid aus, dass die Zeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 nicht als Anrechnungszeit vorgemerkt werden könne, weil die Antragspflichtversicherung nicht beantragt worden sei.

11 Mit Schreiben vom 25.09.2018 erhob der Kläger hiergegen Widerspruch. Er sei vom 02.10.2013 bis einschließlich 18.06.2018 ohne Unterbrechung arbeitsunfähig gewesen. Bis Mitte November 2013 habe er umfangreich Abstimmungen und Rückfragen mit der Bundesagentur für Arbeit sowie mit der Beklagten vorgenommen. Um die Anrechnungszeiten zu erhalten und damit gegebenenfalls einen künftigen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung, sei man zu dem Ergebnis gekommen, er solle die künftigen AUB weiter per E-Mail an die Beklagte senden. Dies habe er lückenlos getan.

12 Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2018 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Eine Berücksichtigung der Zeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit sei nicht möglich, weil der Kläger die Pflichtversicherung nicht beantragt habe. Er sei von der Beklagten über die Antragspflichtversicherung sowie Aufrechterhaltung des Erwerbsminderungsrentenschutzes informiert worden. Die Antragsfristen seien mittlerweile verstrichen.

13 Hiergegen hat der Kläger am 03.01.2019 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Die Beklagte gehe nicht auf die mit ihr im November 2013 getroffene Vereinbarung – Telefonat mit BN – ein. Die Telefonate mit der Bundesagentur für Arbeit und der Beklagten seien zur Vermeidung des Verlusts von Anrechnungszeiten und Ansprüchen auf unterschiedliche Renten geführt worden. Er sei seit 02.10.2013 krankgeschrieben, sein Arbeitgeber habe das Arbeitsverhältnis zum 15.11.2013 gekündigt. Er sei während der gesamten Zeit privat krankenversichert gewesen. Auf Anraten eines Mitarbeiters der Beklagten (BN) solle er sich zum Erhalt der Anrechnungszeiten arbeitslos melden. Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit sei dies aufgrund seiner Arbeitsunfähigkeit nicht möglich gewesen. Daher sei mit der Beklagten ausgemacht worden, dass er gelegentlich gesammelt seine AUB per E-Mail an die Beklagte senden solle. Er sei jedenfalls nicht darauf hingewiesen worden, dass er darüber hinaus noch eine Pflichtversicherung beantragen müsse. In einer Renteninformation der Beklagten vom Juli 2015 sei die Information zur Rente wegen voller Erwerbsminderung entfallen. Er habe sich daraufhin telefonisch an die Beklagte gewandt, die ihm mitgeteilt habe, seine E-Mails mit den AUB seien nicht angekommen. Daraufhin habe er diese alle nochmals gesandt. Mit der nächsten Renteninformation (2016) sei, wie telefonisch zugesagt, eine entsprechende Korrektur erfolgt, eine Rente wegen Erwerbsminderung wieder ausgewiesen worden. Auch deshalb habe er gedacht, dass das Einsenden der AUB ausreichend sei. Er hat ergänzt, dass er keine Falschberatung durch die Beklagte behaupte. Er verlange nur, dass sich die Beklagte an die mit ihr getroffene Vereinbarung halte.

14 Die Beklagte hat erwidert, dass, soweit der Kläger angebe, falsch beraten worden zu sein, eine Äußerung hierzu nicht möglich sei, da sie keine nachprüfbaren Aufzeichnungen dazu habe. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch setze jedoch voraus, dass eine solche Falschberatung/ein solcher Fehler der Beklagten belegt sei. Die Beklagte hat einen Versicherungsverlauf (Stand: 8.3.2019) vorgelegt. Danach ist eine Pflichtbeitragszeit ab 09.07.2018 ersichtlich.

15 Mit Urteil vom 24.05.2022 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Beklagte habe es zu Recht abgelehnt, den Zeitraum vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 als Anrechnungszeit in den Versicherungsverlauf aufzunehmen. Zwar enthalte der angefochtene Bescheid vom 14.09.2018 im Verfügungssatz nur die Feststellung des Versicherungsverlaufs bis einschließlich des Kalenderjahres 2011. Allerdings würden sich die Erläuterungen der Entscheidungsgründe ausschließlich auf die vom Kläger begehrte Anrechnungszeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 beziehen. Es würde sich mit den materiellen Voraussetzungen einer Anerkennung dieses Zeitraums als Anrechnungszeit auseinandergesetzt, ohne auf eine erst verbindliche Entscheidung mit dem nächsten Vormerkungsbescheid hinzuweisen. Die tragenden Gründe der Verwaltungsentscheidung würden sich ausschließlich mit dem angefochtenen Zeitraum befassen, so dass dieser Streitgegenstand des Verfahrens sei. Der Kläger erfülle die Voraussetzungen des § 58 Abs. 1 Nr. 1, Alt. 1, Abs. 3 iVm § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht. Der Kläger sei zwar arbeitsunfähig gewesen, aber er habe keinen Antrag auf Antragspflichtversicherung gestellt. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Berücksichtigung der streitigen Zeit als Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit lägen daher nicht vor; die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs ebenfalls nicht. Eine mögliche Pflichtverletzung der Beklagten ließe sich zwar diskutieren, von deren Vorliegen habe sich das Gericht allerdings nicht ausreichend überzeugen können. Zunächst trage der Kläger vor, bei mehreren Telefongesprächen im November 2013 mit einem Mitarbeiter der Beklagten die Vorgehensweise, AUB reinzuschicken, genauso besprochen zu haben. Von dem zusätzlichen Erfordernis einer Antragstellung auf Versicherungspflicht sei nicht die Rede gewesen. Dass der Kläger subjektiv davon ausgegangen sei, dass damit allen Erfordernissen Rechnung getragen worden sei, zeige sein anschließendes Verhalten und kontinuierliches Übersenden der AUB. Nicht erwiesen sei jedoch, dass der Mitarbeiter der Beklagten nicht möglicherweise doch auf das Erfordernis einer Versicherungspflicht auf Antrag hingewiesen habe. Denn ein Gesprächsvermerk auf Seiten der Beklagten, anhand dessen der Inhalt nachvollzogen werden könne, liege nicht vor. Allein die Aussage des Klägers reiche nicht aus, da mündliche Gespräche, insbesondere am Telefon, großes Potenzial für Missverständnisse bergen würden. Darüber hinaus habe die Beklagte, den Kläger sowohl mit dem Bescheid vom 15.01.2014 sowie mit weiteren Schreiben vom Januar und März 2015 über die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bzw. die Notwendigkeit einer Pflichtversicherung zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes informiert. Diese Formulierung hätte der Kläger zum Anlass nehmen müssen, sich bei der Beklagten zu erkundigen, welche Maßnahmen er ergreifen müsse. Ein anlassbezogener Beratungsbedarf werde im Übrigen auch nicht gesehen. Zwar habe die Beklagte mit der Rentenauskunft vom August 2016, infolge des Telefonats im Anschluss an die Rentenauskunft aus dem Juli 2015, die Anrechnungszeiten wohl im Versicherungsverlauf berücksichtigt und damit ihrerseits im Versicherungsverlauf die Zeit fälschlich gespeichert, was den Kläger in seiner Ansicht bestätigt habe. Auch dies eigne sich jedoch nicht als Pflichtverletzung oder Beratungsbedarf auslösendes Verhalten, weil es nicht kausal für die vorherige, mangelnde Antragstellung des Klägers auf Versicherungspflicht gewesen sein könne. Zudem habe der Kläger, auch nachdem das Erfordernis einer Antragspflichtversicherung und Zahlung entsprechender Beiträge deutlich geworden sei, die Beklagte nicht gebeten, infolge ihres aus seiner Sicht bestehenden Versäumnisses den Antrag verspätet stellen und Beiträge entrichten zu dürfen.

16 Gegen das dem Kläger am 11.06.2022 zugestellte Urteil hat dieser am 06.07.2022 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden, dass es ihm immer um die Anrechnung der Zeit der Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit gegangen sei und nicht nur um die Vermeidung einer Zeitlücke bei der Erwerbsminderungsrente. Die gewählte Bezeichnung beruhe auf den Vorgaben des Mitarbeiters der Beklagten, Herrn BN. Für ihn sei nicht erkennbar gewesen, dass er von BN falsch beraten worden sei. Der Kläger sei von der Beklagten zu keinem Zeitpunkt über eine Antragspflichtversicherung und deren Notwendigkeit für die Berücksichtigung einer Anrechnungszeit informiert worden. Auch dürfe der Inhalt des Bescheids vom 15.01.2014, den er selbst vorgelegt habe, nicht zu seinem Nachteil als Beweis verwendet werden. Schließlich habe das Sozialgericht zu Unrecht einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Eine Pflichtverletzung liege eindeutig vor. Die Einvernahme von BN als Zeuge werde beantragt. Zudem sei der auf sein Betreiben hin geänderten Renteninformation vom August 2016 zu entnehmen, dass eine Anrechnungszeit anzuerkennen sei. Die Beklagte müsse sich an die mit BN getroffene Vereinbarung halten.

17 Der Kläger hat beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 24.05.2022 und den Bescheid vom 14.11.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, eine Anrechnungszeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 anzuerkennen.

18 Die Beklagte hat beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

19 Zur Begründung hat sie auf die ihrer Auffassung nach zutreffenden Entscheidungsgründe des Urteils des Sozialgerichts München Bezug genommen. Sie hat ergänzt, dass im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lediglich der Zustand hergestellt werden könne, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre. Dies bedeute, dass allenfalls unterstellt werden könnte, dass der Antrag auf Versicherungspflicht rechtzeitig gestellt worden wäre. An einem solchen Antrag mangele es. Zudem müsse der Kläger dann Beiträge leisten, die vom Kläger gezahlten freiwilligen Beiträge vom 01.12.2013 bis 31.07.2014 müssten überprüft werden. Die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit käme erst nach Ablauf der Antragspflichtversicherung von 18 Monaten in Betracht. Auch könnten Zweifel hinsichtlich des Bestehens von Arbeitsunfähigkeit im maßgeblichen Zeitraum bestehen. Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ende auch bei ruhendem Arbeitsverhältnis spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit; der Kläger sei bis zum 15.11.2013 als Gebietsleiter im Vertrieb tätig gewesen. Für die eineinhalb Jahre der Versicherungspflicht auf Antrag seien etwa 14.500 € an Beiträgen nachzuentrichten, wobei hier die vom Kläger gezahlten Beiträge für die freiwillige Versicherung bereits eingerechnet seien.

20 Im Rahmen eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage am 02.06.2025 hat sich die Beklagte bereit erklärt, einen Beratungsfehler im November 2013 zuzugestehen, und den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch dem Grunde nach anzuerkennen. Der Kläger hat ausgeführt, eine Beitragsnachzahlung im Rahmen der Antragspflichtversicherung in der von der Beklagten genannten Größenordnung komme nicht in Frage. Dies auch deshalb, weil unklar sei, was später als Rentenzahlung gegenüberstehe. Er hat erklärt, keine Antragspflichtversicherung und auch keine Beiträge nachzahlen zu wollen, sondern wie „damals telefonisch besprochen, die Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit anerkannt“ haben.

21 In diesem Termin sind die Beteiligten zu einer beabsichtigen Entscheidung nach § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angehört worden.

22 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

23 Die zulässige – insbesondere form- und fristgerecht gemäß § 151 SGG eingelegte – Berufung ist in der Sache ohne Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage gegen den Bescheid vom 14.09.2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2018 abgewiesen.

24 Der Senat kann den Rechtsstreit durch Beschluss gem. § 153 Abs. 4 SGG entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten wurden zu einer Entscheidung durch Beschluss angehört.

25 Der Kläger macht sein Begehren auf Anerkennung einer Anrechnungszeit zu Recht mit einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 und 3 iVm § 56 SGG geltend (vgl. BSG, Urteil vom 16.06.2021, B 5 RE 5/20 R, juris Rn. 16 m.w.N.). Auch ist das Sozialgericht zu Recht davon ausgegangen, dass Gegenstand des angefochtenen Bescheids auch die hier streitige Zeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 umfasst. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Sozialgerichts im angefochtenen Urteil Bezug genommen und von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 153 Abs. 2 SGG).

26 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3 iVm § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB VI.

27 Danach sind Anrechnungszeiten Zeiten, in denen Versicherte (1.) wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 SGB VI liegen Anrechnungszeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist. § 58 Abs. 3 SGB VI regelt, dass Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben bei Versicherten, die nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 versicherungspflichtig werden konnten, erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht vorliegen. Nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 sind auf Antrag versicherungspflichtig Personen, die nur deshalb keinen Anspruch auf Krankengeld haben, weil sie nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind oder in der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben, wenn sie im letzten Jahr vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Ausführung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zuletzt versicherungspflichtig waren, längstens jedoch für 18 Monate.

28 Die mit AUB belegten Zeiten 16.11.2013 bis 18.06.2018 können nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden, weil diese Zeit nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung des Klägers unterbrochen hat. Der Kläger war bis 15.11.2013 versicherungspflichtig beschäftigt, das Arbeitsverhältnis zu diesem Zeitpunkt gekündigt, und auf seinen Antrag vom 11.11.2013 wurde ihm mit Bescheid vom 15.01.2014 die Zulassung zur freiwilligen Rentenversicherung erteilt. Auch verkennt der Kläger, dass eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit über einen Zeitraum von vier Jahren und etwa acht Monaten rechtlich grundsätzlich nicht möglich wäre, weil eine solche spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit endet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R, juris).

29 Aber auch auf § 58 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 3 Nr. 2 SGB VI kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Denn der Kläger hat die Antragspflichtversicherung, die für ihn als privat krankenversicherten möglich gewesen wäre, nicht beantragt und auch nicht durchgeführt.

30 2. Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit nach dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch.

31 Der im Wesentlichen dreigliedrige Tatbestand des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. BSG, Urteil vom 22.03.2018, B 5 RE 1/17 R, juris Rn. 35 ff.) fordert zunächst das Vorliegen einer Pflichtverletzung, die dem zuständigen Sozialleistungsträger zuzurechnen ist. Dadurch muss beim Berechtigten ein sozialrechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein. Schließlich muss durch Vornahme einer Amtshandlung des Trägers der Zustand wiederhergestellt werden können, der bestehen würde, wenn die Pflichtverletzung nicht erfolgt wäre (vgl. BSG, Urteil vom 03.04.2014, B 5 R 5/13 R, SozR 4-2600 § 137b Nr. 1, Rn. 37 mwN). Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch kommt insbesondere in Betracht, wenn ein Leistungsträger durch Verletzung einer ihm aus dem Sozialleistungsverhältnis obliegenden Haupt- oder Nebenpflicht, insbesondere zur Auskunft und Beratung, nachteilige Folgen für die Rechtsposition des Betroffenen herbeigeführt hat und diese Rechtsfolgen durch ein rechtmäßiges Verwaltungshandeln wieder beseitigt werden können (stRspr vgl. BSG, Urteil vom 05.04.2000, B 5 RJ 50/98 R, SozR 3-1200 § 14 Nr. 29; BSG, Urteil vom 17.08.2000, B 13 RJ 87/98 R, juris). Demgemäß ist ein Herstellungsanspruch von der Rechtsprechung des BSG bejaht worden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: (1) Vorliegen einer Pflichtverletzung, die sich der Sozialleistungsträger im Verhältnis zum Berechtigten zurechnen lassen muss, (2) Eintritt eines rechtlichen Schadens beim Berechtigten, (3) Kausalzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem Schadenseintritt und (4) Möglichkeit der Herstellung des Zustands, der ohne die Pflichtverletzung eingetreten wäre (stRspr – vgl mwN BSG SozR 4-2600 § 4 Nr. 2, Rn. 21).

32 Die Beklagte hat einen Beratungsfehler dem Grunde nach anerkannt, weshalb dem Antrag des Klägers auf Einvernahme von BN nicht nachzukommen war. Auch kommt es nicht darauf an, dass der Kläger in der Klageschrift noch selbst ausgeführt hat, dass ihm der Mitarbeiter der Beklagten dazu geraten hat, sich arbeitslos zu melden, was gegen die Annahme eines Beratungsfehlers durch die Beklagte sprechen könnte.

33 Letztlich kann dies dahinstehen, weil der sozialrechtliche Herstellungsanspruch nicht geeignet ist, die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge einer Anerkennung von einer Anrechnungszeit für die Zeit vom 16.11.2013 bis 18.06.2018 zu begründen (vgl. BSG, Urteil vom 21.10.2021, B 5 R 28/21 R, juris Rn. 43 f.). Der Kläger hat im Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage eindeutig erklärt, eine Antragspflichtversicherung nicht zu beantragen und keine Beiträge hierfür zu entrichten. Die vom Kläger nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen können nicht fingiert werden. Es fehlt deshalb an der Voraussetzung, dass der Nachteil durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 10 Rn. 17). Im Wege des Herstellungsanspruchs kann keine Vergünstigung erwirkt werden, die dem Betroffenen nach geltendem Recht nicht zusteht (vgl. BSG, Urteil vom 27.05.2014, B 5 RE 6/14 R, SozR 4-2600 § 106 Nr. 4, Rn. 68). Auch wäre Folge einer Antragspflichtversicherung und Durchführung derselben nicht die Anerkennung der gesamten begehrten Zeit als Anrechnungszeit, sondern allenfalls eine Anerkennung einer solchen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 iVm § 58 Abs. 3 SGB VI erst nach Ablauf der auf Antrag begründeten Versicherungspflicht nach längstens 18 Monaten. Auch weist die Beklagte in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass eine berücksichtigungsfähige Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI spätestens drei Jahre nach Eintritt der an einen konkreten Beruf anknüpfenden Arbeitsunfähigkeit endet (vgl. BSG, Urteil vom 25.02.2010, B 13 R 116/08 R, juris); eine Anerkennung der Zeit von November 2013 bis Juni 2018 – mithin über knapp fünf Jahre – kommt auch aus diesem Grund nicht in Betracht.

34 3. Schließlich kann sich der Kläger nicht darauf berufen, dass ihm aufgrund der vorgetragenen „mündlichen Vereinbarung“ im Rahmen des Telefonats am 11.11.2013 zwischen ihm und BN der Anspruch zustünde. Denn eine Zusicherung im Sinne des § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X), welche zwingend der Schriftform bedarf, wurde nicht erteilt, was offensichtlich keiner weiteren Begründung bedarf.

35 Soweit sich der Kläger schließlich zur Begründung seines Anspruchs auf Anerkennung einer Anrechnungszeit auf die Renteninformation (vgl. § 109 SGB VI) von August 2016 beruft, in der eine Rente wegen Erwerbsminderung wieder ausgewiesen worden sei (anders noch in der Renteninformation 2015), ist darauf hinzuweisen, dass eine Renteninformation kein Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X darstellt, sondern eine reine „Wissensauskunft“ (vgl. § 109 Abs. 2 SGB VI; Winkler in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VI, 3. Aufl., § 109 SGB VI (Stand: 01.04.2021) Rn. 17, 35) ohne Regelungswillen (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1980, 1 RA 65/79, juris; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.10.2022, L 19 R 140/22, juris Rn. 17). Die vom Kläger gewünschte Rechtsfolge kann deshalb nicht darauf gestützt werden, da in der Renteninformation keine verbindliche Feststellung über die Anrechnungszeit getroffen worden ist. Sofern die Renteninformation inhaltlich nicht korrekt gewesen sein sollte, begründen fehlerhafte Informationen keinen Erfüllungsanspruch, können aber zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen (vgl. dazu die Ausführungen oben unter 2).

36 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

37 Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.

Leitsatz

Mit Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen belegte Zeiten können nicht als Anrechnungszeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI anerkannt werden, wenn diese nicht eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen haben. (Rn. 27)

Leitsatz

Eine Anrechnungszeit kann nicht im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs anerkannt werden, wenn der Kläger eindeutig erklärt, eine Antragspflichtversicherung nicht zu beantragen und keine Beiträge hierfür zu entrichten. Die nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen können nicht fingiert werden, weshalb es an der Voraussetzung, dass der Nachteil durch eine vom Gesetz vorgesehene und zulässige Amtshandlung ausgeglichen werden kann, fehlt. (Rn. 33)

Leitsatz

Es besteht kein Anspruch auf Anerkennung einer Anrechnungszeit aufgrund einer erteilten Renteninformation, bei der es sich um eine reine Wissensauskunft handelt. Inhaltlich nicht korrekte Renteninformationen begründen keinen Erfüllungsanspruch, können aber zu einem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch führen. (Rn. 35)

Leitsatz

Eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit nach dem Recht der gesetzlichen Rentenversicherung liegt nur vor, wenn dadurch eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder ein versicherter Wehrdienst oder Zivildienst oder ein versichertes Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes unterbrochen ist. (Rn. 27) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine Anrechnungszeit wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit endet spätestens drei Jahre nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. (Rn. 28) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Erklärt der Kläger bezüglich einer etwaig im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs möglichen Antragspflichtversicherung eindeutig, eine solche nicht zu beantragen und keine Beiträge hierfür zu entrichten, können die nicht erfüllten Tatbestandsvoraussetzungen nicht fingiert werden. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)

Leitsatz

Eine inhaltlich nicht korrekte Renteninformation führt mangels Verwaltungsaktqualität der reinen Wissenserklärung nicht zu einem Leistungsanspruch; hieraus kann sich aber ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch ergeben. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)

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Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit in der gesetzlichen Rentenversicherung

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