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17 U 4158/21•OLG München 17. Zivilsenat, 2025-06-16, 17 U 4158/21
17 U 4158/21Tribunale superiore / Civil Chamber 1716 giu 2025
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers aus einem Darlehensvertrag erlischt nach vollständiger Abwicklung des Vertrags jedenfalls richtlinienkonform nach § 242 BGB. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-06-16
Aktenzeichen: 17 U 4158/21
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Aktenzeichen 22 O 17059/20, wird zurückgewiesen.
Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € ... festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs des Klägers vom 09.11.2020 (Anlage K 2) betreffend den Darlehensvertrag der Parteien vom 28.11.2014 (Anlage K 1), mit dem die Beklagte dem Kläger den Kauf eines Kraftfahrzeugs finanzierte.
2 Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das klageabweisende Endurteil des LG München I vom 14.06.2021 (Bl. 140/149 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 09.08.2021 (Bl. 169 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 09.07.2021 (Bl. 167 d. A.) verwiesen.
3 Der Kläger beantragt jetzt:
I. Hauptantrag:
die Beklagtenpartei zu verurteilen, an die Klagepartei ... EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf diesen Betrag seit Rechtshängigkeit zu zahlen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des mit dem Darlehen in Höhe von ... EUR finanzierten ... mit der Fahrgestellnr. ... unter Anrechnung eines Wertverlustes, welcher sich nach der Differenz des zu ermittelnden Verkehrswertes des finanzierten Fahrzeuges bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeuges bei Rückgabe an die Beklagte bemisst.
die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
II. hilfsweise hinsichtlich des Hauptantrags zu I.
festzustellen, dass aus dem Darlehensvertrag vom 28.11.2014 in Höhe von ... EUR wegen des Widerrufs vom 09.11.2020 ein Rückgewährschuldverhältnis entstanden ist;
die Hilfs-Widerklage abzuweisen.
III. hilfshilfsweise hinsichtlich der Anträge zu I. und II.:
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, an welchem Tag die Auszahlung des Darlehensvertrags vom 28.11.2014 in Höhe von ... EUR erfolgte;
die Beklagte zu verurteilen, erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;
die Beklagte zu verurteilen (hilfsweise: festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist,) eine Zahlung an den Kläger zu leisten, die der Summe der zu viel gezahlten Zinsen entspricht, welche sich aufgrund der Auszahlung des unter II. 1. genannten Darlehens ab dem 05.12.2014 ergibt.
4 Die Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
5 Erstinstanzlich hatte die Beklagte zusätzlich hilfsweise für den Fall beantragt,
dass der Klage der Klagepartei zugesprochen werden sollte:
Es wird festgestellt, dass die Klagepartei verpflichtet ist, der Beklagten Wertersatz für den Wertverlust des ... mit der Fahrgestellnummer ... zu leisten, der auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise nicht notwendig war.
II.
6 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Aktenzeichen 22 O 17059/20, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
7 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 17.08.2021 (Bl. 241/250 d. A.) samt Anlagen sowie auf den weiteren Hinweisbeschluss des Senats vom 11.02.2025 (Bl. 282/284 d. A.) Bezug genommen.
8 Der Schriftsatz der Klägerseite vom 30.04.2025 ändert hieran nichts:
9 1. Zunächst ist auf die zwischenzeitlich ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs über die Wirksamkeit des Vertragsformulars der Beklagten zu verweisen, soweit ersichtlich zuletzt mit Urteil vom 29.04.2025 (XI ZR 140/23, WM 2025, 976). Ferner wird auf die Urteile des BGH vom 04.06.2024 (XI ZR 113/21, WM 2024, 1207) und vom 24.09.2024 (XI ZR 32/22, WM 2024, 1955) verwiesen. In allen diesen Fällen hatte der BGH an dem jeweiligen Vertragsformular der Beklagten nichts auszusetzen.
10 2. Unverständlich ist der Verweis des Klägers auf die Regeln des Fernabsatzvertrages. Ein solcher liegt hier zweifellos nicht vor. Wenn der EuGH zu Art. 14 der RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der RL 87/102/EWG des Rates (künftig: RLEG 48/08) entscheidet, dass nach vollständiger Abwicklung des Darlehensvertrages das Widerrufsrecht spätestens erlischt, mag dies vielleicht nicht unmittelbar im nationalen Recht anwendbar sein. Erinnert sei der Kläger jedoch an die Rechtsprechung des BGH zur Verwirkung, die der Bundesgerichtshof nur deshalb faktisch aufgegeben hat, weil der EuGH dies so nicht zuließ (vgl. erstmaliges offen Lassen im Urteil vom 14.02.2023, XI ZR 152/22, WM 2022, 511, 512, Randziffer 19). Die hier mögliche richtlinienkonforme Auslegung (zumindest des § 242 BGB) führt jedenfalls zum Erlöschen des Widerrufsrechts (vgl. im Ergebnis BGH, Urteil vom 28.01.2025, XI ZR 162/21, NJW 2025, 894, 895f., Randziffer 16 wohl zur VW-Bank). Auf die Frage der Verwirkung selbst kommt es im vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
11 3. Die Mitteilung zum Ombudsmannverfahren auf Seite 5 von 10 der Anlage K 1 ist nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Urteil vom 29.04.2025, XI ZR 140/23, WM 2025, 976, 979, Randziffer 28).
12 4. Die etwaig unvollständigen Angaben zum Verzugszinssatz haben sich nicht auf den Vertragsabschluss ausgewirkt und hinderten den Lauf der Widerrufsfrist nicht (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, XI ZR 113/21, WM 2024, 1207, 1210, Randziffer 28; Urteil vom 24.09.2024, XI ZR 32/22, WM 2024, 1955, 1957, Randziffer 24; Urteil vom 29.04.2025, XI ZR 140/23, WM 2025, 976, 978, Randziffer 25). Unklar ist in diesem Zusammenhang, was der EuGH nach Ansicht des Klägers in der Rechtssache C-143/23 entscheiden soll.
13 5. Die Mitteilung zur Vorfälligkeitsentschädigung in den Vertragsunterlagen der Beklagten ist ausreichend (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, XI ZR 113/21, WM 2024, 1207, 1210, Randziffer 32; Urteil vom 24.09.2024, XI ZR 32/22, WM 2024, 1955, 1959, Randziffer 44; Urteil vom 29.04.2025, XI ZR 140/23, WM 2025, 976, 979, Randziffer 29) und außerdem aufgrund der andersartigen Rechtsfolge bei Verstoß für die Frage des Anlaufens der Widerrufsfrist irrelevant (vgl. § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 28.07.2020, XI ZR 288/19, WM 2020, 1627, 1629f., Randziffer 25; Urteil vom 27.02.2024, XI ZR 258/22, WM 2024, 736, 740, Randziffer 37).
14 6. Für ein Aussetzung des Rechtsstreits im Hinblick auf zu erwartende Entscheidungen des EuGH oder gar ein eigenes Vorabentscheidungsverfahren besteht nach Ansicht des Senats kein Anlass.
III.
15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
16 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10, § 708 Nr. 10 analog, § 711 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 13.11.2014, NJW 2015, 77, 78, Randziffer 16).
17 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der § 63 Abs. 2 Satz 1, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG; § 4 Abs. 1 ZPO bestimmt.
Das Widerrufsrecht des Verbrauchers aus einem Darlehensvertrag erlischt nach vollständiger Abwicklung des Vertrags jedenfalls richtlinienkonform nach § 242 BGB. (Rn. 10) (redaktioneller Leitsatz)
Unvollständige Angaben zum Verzugszinssatz in den Vertragsunterlagen hindern den Lauf der Widerrufsfrist nicht, sofern sie sich nicht auf den Vertragsabschluss ausgewirkt haben. (Rn. 12) (redaktioneller Leitsatz)
Die Mitteilung zur Vorfälligkeitsentschädigung in den Vertragsunterlagen ist ausreichend und für den Beginn der Widerrufsfrist unerheblich. (Rn. 13) (redaktioneller Leitsatz)
Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Vertragsabwicklung und Auswirkungen unvollständiger Vertragsangaben auf den Fristbeginn
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