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3 Ca 1218/25•ArbG Würzburg 3. Kammer, 2025-12-18, 3 Ca 1218/25
3 Ca 1218/25Tribunale del lavoro / 3a camera18 dic 2025
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-12-18
Aktenzeichen: 3 Ca 1218/25
Dokumenttyp: Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird für Verfahren und Vergleich auf 8.050,-- € festgesetzt.
1 Die Festsetzung wurde angelehnt an die Erwägungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit, deren Wertungen sich das Gericht vollumfänglich anschließt.
2 Ein Vergleichsmehrwert war nicht festzustellen. Das Gericht weist insoweit auf die veröffentlichten Entscheidungen des LAG Nürnberg vom 19.7.2022 (2 Ta 49/22 – Arbeitsbescheinigung), 9.4.2021 (2 Ta 31/21 – Abrechnung) und vom 2.5.2024 (2 Ta 26/24 – Arbeitszeugnis) hin.
Aus der Nichtberücksichtigung des im Vergleich mitgeregelten Arbeitszeugnisses, der Abrechnungsverpflichtung und der Arbeitspapiere ergibt sich keine Streitwerterhöhung. Ein Vergeleichsmehrwert kann nicht geltend gemacht werden. (Rn. 1 – 2) (redaktioneller Leitsatz)
Streitwertfestsetzung nach Streitwertkatalog in der Arbeitsgerichtsbarkeit ohne Vergleichsmehrwert
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