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10 U 16/25 e•OLG Bamberg 10. Zivilsenat, 2025-05-06, 10 U 16/25 e
10 U 16/25 eTribunale superiore / Civil Chamber 106 mag 2025
Im Fall einer als fehlend angenommenen ausreichenden Berufungsbegründung ist die Heranziehung und Berücksichtigung erstinstanzlichen Sachvortrags wenig sachdienlich, da die Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs eine zulässige Berufung voraussetzt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2025-05-06
Aktenzeichen: 10 U 16/25 e
Dokumenttyp: Beschluss
Die Berufung der Beklagtenpartei gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 24.01.2025, Aktenzeichen 44 O 339/23, wird verworfen.
Die Beklagtenpartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.990,00 € festgesetzt.
I.
1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung bzw. Erstattung von Einsätzen, welche die Klagepartei in der Zeit vom Oktober 2020 bis zum Dezember 2022 über in Deutschland erreichbare Webseiten der in Malta ansässigen Beklagtenpartei bei von dieser angebotenen Online-Glücksspielen getätigt hatte, während die Beklagtenpartei hierfür keine nach dem deutschen GlüStV erforderliche Lizenz besaß.
2 Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den ausführlichen Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 24.01.2025 weiterführend Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO analog).
3 Das Erstgericht hat mit dem beklagtenseitig mit der Berufung angegriffenem Endurteil vom 22.11.2024 das Versäumnisurteil vom 01.03.2024 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte, insoweit ganz überwiegend antragsgemäß, zur Zahlung von 6.990,00 € an die Klagepartei nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.08.2023 verurteilt wird. Bezüglich der in der Hauptsache darüber hinausgehenden Klageforderung von weiteren 50,00 € hat es die Klage im Übrigen abgewiesen.
4 Zur für das Berufungsverfahren relevanten Begründung führt das Erstgericht aus, dass der klägerseitig geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der im Zusammenhang mit der Beteiligung an den von der Beklagten ohne die nach dem GlüStV 2012 im Geltungsbereich des deutschen Grundgesetzes erforderliche Glücksspiellizenz veranstalteten Glücksspielen eingezahlten und nicht durch Auszahlungen zurückerhaltenen Einsätze sich sowohl auf Kondiktions- wie auch auf Deliktsrecht stützen lässt. Das deutsche Privatrecht sei anwendbar und ein materiellrechtlicher Anspruch folge demnach einerseits aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 134 BGB (EU, S. 12 ff.) als auch aus § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 284 StGB (EU, S. 20 ff.). Bei dem Verbot des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, das die Veranstaltung von Online-Glücksspiel ohne dafür erforderliche Lizenzerteilung verbiete, handle es sich um ein Verbotsgesetz i. S. d. § 134 BGB, weshalb der Kondiktionsanspruch des § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zu bejahen sei. Daneben, betragsgleich, resultiere der geltend gemachte Anspruch aus Deliktsrecht, weil die Veranstaltung von an sich nach § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 ohne Erteilung der dafür vorgesehenen Lizenz verbotenes Glücksspiel i. S. d. § 284 StGB darstelle, der wiederum als Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB anzusehen ist. Unerheblich sei insoweit, ob § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 selbst seinerseits ein (eigenes) Schutzgesetz i. S. d. § 823 Abs. 2 BGB sei (EU, S. 21).
5 Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagtenpartei die Aufhebung des Urteils und die Abweisung der Klage, hilfsweise die Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht (vgl. Berufungsbegründung v. 08.03.2025, S. 2).
6 Zur Begründung wird ausgeführt, dass es an einer örtlichen wie auch internationalen Zuständigkeit fehle, wofür im Wesentlichen auf einer Entscheidung des Landgerichts Kleve – ohne nähere Angaben zum Entscheidungszeitpunkt, dem Aktenzeichen oder einer Fundstelle – im Vollzitat zitiert wird (vgl. Berufungsbegründung, S. 2-7). Im Übrigen wendet sich die Berufungsbegründung gegen die Annahme des Erstgerichts, soweit dieses wegen der Verletzung des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und dem damit angenommenen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz (§ 134 BGB) einen Rückforderungsanspruch bejaht hat (vgl. Berufungsgründung, S. 12 ff.).
7 Der Senat hat mit Hinweisbeschluss vom 09.04.2025, der Beklagtenpartei zugestellt am 15.04.2024, auf die seiner Ansicht nach unzulässige Berufung hingewiesen, weil die Beklagte entgegen § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO lediglich eine von zwei selbstständig tragenden Anspruchsgrundlagen, die vom Erstgericht, voneinander unabhängig, bejaht worden sind, angegriffen hat, nämlich lediglich die erstgerichtlich bejahte Kondiktion der getätigten Einsätze nach Maßgabe von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 i. V. m. § 134 BGB, nicht aber die „daneben“ stehende Anspruchsgrundlage des § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 284 StGB.
8 In der hierzu eingeräumten Stellungnahmefrist ist seitens der Beklagtenpartei mit Schriftsatz vom 30.04.2025 erwidert worden, dass die Ausführungen zur Unionsrechtswidrigkeit des Konzessionsvorbehalts des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 und dessen Unvereinbarkeit gegen höherrangiges Recht hinreichend für eine Berufungsbegründung sei (vgl. Stellungnahme v. 30.04.2025, S. 1-2). Weitergehend wirft die Beklagtenseite dem Senat eine Überspannung der Anforderungen an einer Berufungsbegründung vor, weil die Berücksichtigung aller „(…) konkreten Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellung begründen (…)“ (Stellungnahme v. 30.04.2025, S. 2), Aufgabe des Senats sei.
II.
9 Der Senat sieht die Berufung unverändert als unzulässig, weil unzureichend begründet an (§ 522 Abs. 1 i. V. m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO).
10 Die vorgenannte Stellungnahme, auf die inhaltlich ebenso weitergehend Bezug genommen wird wie auf den vorangegangenen Hinweis des Senats vom 09.04.2025 und die Berufungsbegründung vom 05.03.2025 sowie, ergänzend, auf den gesamten erstinstanzlichen Akteninhalt (§ 313 Abs. 2 i. V. m. § 525 ZPO), gibt dem Senat auch nach erneuter Überprüfung der Sach- und Rechtslage keinen Anlass, die Berufung als zulässig anzusehen.
11 Insbesondere ist, anders als die Stellungnahme ausführt, im vorliegenden Fall einer als fehlend angenommenen ausreichenden Berufungsbegründung i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO die Heranziehung und Berücksichtigung erstinstanzlichen Sachvortrags wenig sachdienlich, weshalb auch die angeführte Entscheidung des BGH (BGH, Urt. v. 28.04.2020 – VI ZR 347/19 –, Rn. 8 ff.) nicht zielführend ist. Ausdrücklich setzt nach der vorgenannten Entscheidung die beklagtenseitig in Verkennung des Unterschieds von entscheidungserheblichem Prozessstoff einerseits und ausreichender Berufungsbegründung andererseits angeführte Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs eine zulässige Berufung voraus (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2020 – VI ZR 347/19 –, Rn. 8: „a) Ist die Berufung zulässig <…>“).
12 Die notwendige Differenzierung zwischen für eine Zulässigkeit ausreichende Rüge des Ersturteils i. S. d. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO einerseits und der – erst – dann maßgebliche erstinstanzliche Prozessstoff andererseits ergibt sich auch anderweitig aus der beklagtenseitig angeführten Entscheidung, welche den vorliegenden Fall gerade nicht betrifft (vgl. BGH, Urt. v. 28.04.2020 – VI ZR 347/19 –, Rn. 9).
13 In der vorliegenden Konstellation ist auch nicht nur eine vom Erstgericht zusätzlich zur klägerseitig geltend gemachten Hauptforderung zugesprochene Nebenforderung, insbesondere eine Zinsforderung, von der berufungsführenden Partei in der Berufungsbegründung außer Acht gelassen worden (vgl. hierzu Heßler, in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 520 Rn. 41; auch insoweit zur Unzulässigkeit der Berufung insgesamt kommend BGH, Urt. v. 12.04.1995 – XII ZR 104/94 –, juris, Rn. 11 ff. zu § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO a. F., wobei die Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO denjenigen des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO sowie der hierzu ergangenen Rechtsprechung entsprechen, vgl. BGH, Beschluss vom 28.05.2003 – XII ZB 165/02 –, juris, Rn. 8 m. w. N.).
14 Die neuere Rechtsprechung, wonach sich aus der Akzessorietät einer bloßen Nebenforderung, namentlich einer Zinsforderung, von der ihr letztlich zu Grunde liegenden Hauptforderung die hiergegen gerichteten Angriffe naturgemäß auch gegen die Nebenforderung richten (vgl. BGH, Urt. v. 03.04.2008 – III ZR 78/07 –, juris, Rn. 31) lassen sich ihrerseits ebenfalls nicht auf die vorliegende Konstellation übertragen.
15 Wie schon im Hinweisbeschluss ausgeführt erfordert die Zulässigkeit einer Berufung gegen ein Ersturteil, das hinsichtlich eines prozessualen Anspruchs auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt wird, eine Berufungsbegründung, die das Urteil in allen diesen Punkten angreifen und daher für jede der mehreren Erwägungen darlegen muss, warum sie die Entscheidung nicht trägt (vgl. BGH, Bes. v. 15.06.2011 – XII ZB 572/10 –, Rn. 10, m. w. N.). Selbst dann, wenn es eine inhaltliche Verknüpfung zwischen mehreren, eigenständig tragenden, Anspruchsgrundlagen geben kann, wie die berufungsführende Beklagtenpartei dies im Hinblick auf die Frage der Unionsrechtskonformität des § 4 Abs. 4 GlüStV 2012 auszuführen versucht, erweist sich dies vorliegend aus mehreren Gründen als nicht zielführend.
16 Denn selbst bei einer solchen Verknüpfung wäre der Berufungsführer nicht der Aufgabe enthoben, aus Gründen der Klarstellung und Konzentration des Streitstoffs in der Berufungsinstanz sich gleichwohl mit Ausführungen zu beiden eigenständig tragenden Anspruchsgrundlagen zu befassen (vgl. BGH, Urt. v. 05.12.2006 – VI ZR 228/05 –, Rn. 12; dem Grunde nach nicht anders zuletzt BGH, Urt. v. 12.03.2024 – VI ZR 381/20 –, Rn. 16, m. w. N.).
17 Darüber hinaus hat das Erstgericht ausdrücklich gerade nicht in § 4 Abs. 4 GlüStV 2012, sondern in § 284 StGB das erforderliche Schutzgesetz, welches die Beklagte anspruchsbegründend zu Gunsten der Klagepartei verletzt haben soll, gesehen (vgl. EU, S. 20 <zu § 284 Abs. 1 StGB>; EU, S. 21 <Abgrenzung zu § 4 Abs. 4 GlüStV 2012>).
III.
18 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
19 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.
Im Fall einer als fehlend angenommenen ausreichenden Berufungsbegründung ist die Heranziehung und Berücksichtigung erstinstanzlichen Sachvortrags wenig sachdienlich, da die Heranziehung des gesamten erstinstanzlichen Prozessstoffs eine zulässige Berufung voraussetzt. (Rn. 11) (redaktioneller Leitsatz)
Keine Berücksichtigung erstinstanzlichen Vorbringens bei unzureichender Berufungsbegründung
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