VGH München 24. Senat, 2025-07-01, 24 CS 25.30548

24 CS 25.30548Tribunale amministrativo / Division 241 lug 2025

Regest

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

VGH München 24. Senat — 2025-07-01 — 24 CS 25.30548 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-01

Aktenzeichen: 24 CS 25.30548

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Die Beschwerde wird verworfen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Antragsteller wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Ansbach, mit dem sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Abschiebungsandrohung nach Griechenland im Rahmen der Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abgelehnt wurde.

2 Die Beschwerde nach § 146 VwGO gegen den Beschluss ist unstatthaft und daher als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde (vgl. § 146 Abs. 1 VwGO a.E.). Das Gericht hat auf diesen Umstand in seinem Beschluss auch hingewiesen.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben.

4 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Leitsatz

Ein Beschluss im einstweiligen Rechtsschutzverfahren in Asylsachen ist unanfechtbar und unterliegt daher nicht der Beschwerde. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unzulässige Beschwerde gegen Eilbeschluss bzgl. Abschiebungsandrohung

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