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10 HK O 24843/14•LG München I 10. Kammer für Handelssachen, 2024-06-17, 10 HK O 24843/14
10 HK O 24843/14Tribunale cantonale17 giu 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-17
Aktenzeichen: 10 HK O 24843/14
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
Das Endurteil des Landgerichts München I – 10. Kammer für Handelssachen – vom 29.04.2024 wird
im Tatbestand auf Seite 2, 3. Absatz von oben, Satz 3 wie folgt berichtigt:
Statt:
„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der … vertreten durch die Versicherung … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“
heißt es nunmehr:
„… Die … wurde mit Urteil vom 17.10.20 14 verurteilt, im Wege der abgesonderten gemäß § 100 VVG aus der Entschädigungsforderung bei der …, vertreten durch die Versicherungsagentin … (Police …) unterhaltenen CMR-Haftpflichtversicherung an die Klägerin 76.356,97 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % seit dem 20.09.2011 zu zahlen (vgl. Anl. K 1). …“
1 Es liegt ein offensichtliches Diktat- oder Schreibversehen vor, § 319 ZPO.
Diktatversehen, Schreibversehen, offensichtlicher Fehler, Vorsitzende Richterin, Landgericht, Handelsrichter, Berichtigung
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