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322 XIV 18/24 (L)•AG Günzburg, 2024-05-21, 322 XIV 18/24 (L)
322 XIV 18/24 (L)Tribunale di primo grado21 mag 2024
Entscheidungsdatum: 2024-05-21
Aktenzeichen: 322 XIV 18/24 (L)
Dokumenttyp: Beschluss
a) die Behandlung mit dem Medikament Ciatyl-Z Acuphase durch intramuskuläre Injektion von je 100 mg alle drei Tage von Tag 1 bis Tag 9 der Behandlung zum Erreichen eines ausreichenden Wirkspiegels,
b) und hiernach jeweils 200 mg Ciatyl-Z Depot in Form einer intramuskulären Injektion jeweils im Abstand von jeweils 14 bis 21 Tagen bis zum Erreichen der Behandlungshöchstdauer von insgesamt 12 Wochen.
I.
1 Es wird diesbezüglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 verwiesen.
2 Mit Schreiben vom 15.05.2024 hat der nunmehrige Verfahrenspfleger Stellung bezogen und unter Verweis auf Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG beantragt, den Beschluss auf das gesetzliche Höchstmaß zu beschränken.
II.
3 Es wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 06.05.2024 Bezug genommen.
4 Der Beschluss war auf den zutreffenden Hinweis des Verfahrenspflegers abzuändern. Nach Art. 6 IV Satz 4 BayMRVG ist eine Zwangsmedikation für maximal 12 Wochen zulässig. Der ursprüngliche Beschluss ging hierüber hinaus.
Genehmigung einer Zwangsmedikation im Regelvollzug
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