LG München I 26. Zivilkammer, 2024-09-10, 26 O 11982/22

26 O 11982/22Tribunale cantonale10 set 2024

Testo completo

LG München I 26. Zivilkammer — 2024-09-10 — 26 O 11982/22 — Kostenfestsetzungsbeschluss

Entscheidungsdatum: 2024-09-10

Aktenzeichen: 26 O 11982/22

Dokumenttyp: Kostenfestsetzungsbeschluss

Tenor

Die von der Klagepartei an die Beklagtenpartei gern. § 106 ZPO nach dem Beschluss des Oberlandesgerichts München vom 11.07.2024 zu erstattenden Kosten werden auf

253,84 €

(in Worten: zweihundertdreiundfünfzig 84/100 Euro)

nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 12.07.2024 festgesetzt.

Gründe

Gerichtskosten

I. Instanz

1 Die Gerichtskosten betragen

4.111,91 €

2 Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

3.289,53 € Beklagtenpartei 1/5

822,38 €

Vorschuss Klagepartei

4.010,76 € Vorschuss Beklagtenpartei

101,15€

hiervon verrechnet auf

hiervon verrechnet auf

eigene Kostenschuld

3.289,53 € eigene Kostenschuld

101,15€

auf Kostenschuld der

721,23 €

Gegenseite verrechneter Überschuss

3 Der verrechnete Betrag ist von der Beklagtenpartei zu erstatten.

II. Instanz

4 Die auszugleichenden Gerichtskosten betragen

364,00 €

5 Davon entfallen auf:

Klagepartei 4/5

291,20 € Beklagtenpartei 1/5

72,80 €

abzüglich Zahlung hierauf

728,00 € abzüglich Zahlung hier auf

0,00 €

auf Restbetrag der Gegenseite verrechneter Überschuss

-72,80 € Restbetrag

72,80 €

Außergerichtliche Kosten

6 Folgende außergerichtliche Kosten sind einzubeziehen:

Klagepartei

Beklagtenpartei

Anwaltskosten

3.024,03 € Anwaltskosten

2.065,84 €

7 Die außergerichtlichen Kosten betragen insgesamt

5.089,87 €

Davon tragen:

Klagepartei

4/5 Beklagtenpartei

1/5

Außergerichtliche Kosten

4.071,90€ Außergerichtliche Kosten

1.017,97 €

abzüglich eigene Kosten

3.024,03 € abzüglich eigene Kosten

2.065,84 €

der Gegenseite zu erstatten

1.047,87 € der Gegenseite zu erstatten

0,00 €

Zusammenfassung Berechnung

Gerichtskosten I. Instanz

721,23 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

Gerichtskosten II. Instanz

72,80 € zu erstatten von der Beklagtenpartei

außergerichtliche Kosten

1.047,87 € zu erstatten von der Klagepartei

Summe

253,84 € zu erstatten von der Klagepartei

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Kostenfestsetzungsbeschluss

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