LSG M�nchen 7. Senat, 2025-01-02, L 7 AS 461/24 B ER

L 7 AS 461/24 B ERTribunale delle assicurazioni sociali / Division 72 gen 2025

Regest

Wenn in einem Eilverfahren gleichzeitig in der Sache und �ber den PKH-Antrag entschieden wird, liegt darin regelm��ig keine Verletzung rechtlichen Geh�rs. (Rn. 20)

Testo completo

LSG M�nchen 7. Senat — 2025-01-02 — L 7 AS 461/24 B ER — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-01-02

Aktenzeichen: L 7 AS 461/24 B ER

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragstellers und Beschwerdef�hrers wird der Beschluss des Sozialgerichts M�nchen vom 16. September 2024 abge�ndert und der Antragsgegner und Beschwerdegegner verpflichtet, dem Antragsteller auch f�r April bis Juni vorl�ufig 500,00 Euro monatlich und f�r Juli 2024 370,97 Euro zus�tzlich f�r Leistungen der Kosten f�r Unterkunft und Heizung zu bezahlen.

II. Bez�glich der Zeit ab 01.10.2024 wird die Beschwerde verworfen.

III. Au�ergerichtliche Kosten sind f�r das Beschwerdeverfahren zur H�lfte zu erstatten.

IV. Dem Antragsteller und Beschwerdef�hrer wird f�r das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B., A-Stadt, beigeordnet.

Gründe

I.

1 Der Antragsteller und Beschwerdef�hrer (Bf) begehrt mit seiner Beschwerde Leistungen f�r Unterkunft und Heizung (KdUH) im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes f�r die Zeit ab 01.04.2024 bis 23.07.2024 und ab 01.10.2024.

2 Auf Weiterbewilligungsantrag vom 18.04.2024 bewilligte der Antragsgegner und Beschwerdegegner (Bg) dem Bf mit Bescheid vom 03.04.2024 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 10.06.2024 vorl�ufig Leistungen in H�he des Regelbedarfs f�r die Zeit vom 01.04.2024 bis 30.09.2024, jedoch keine Kosten der Unterkunft. Es l�ge keine Erkl�rung der Vermieterin vor, inwieweit es sich bei dem an den Bf zu Wohnzwecken vermieteten Zimmer in einer B�ckerei um eine Gewerbeanmietung handele. Es m�sse davon ausgegangen werden, dass die Untervermietung zu Wohnzwecken in der B�ckerei nicht erlaubt sei.

3 Ob der Bf gegen den Widerspruchsbescheid vom 10.06.2024 Klage erhoben hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich, ebenso wenig, ob der Bf inzwischen nach Ablauf des Bewilligungszeitraums Antrag auf endg�ltige Festsetzung der Leistungen gestellt hat.

4 Am 24.07.2024 stellte der Bf beim Sozialgericht M�nchen einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz, den er mit Schreiben vom 31.07.2024 weiter begr�ndete; aufgrund der Nichtbewilligung der KdUH iHv 500,00 Euro mtl an Bruttowarmmiete seit April 2024 h�tten sich Mietschulden angeh�uft. Es drohe nicht nur die ordentliche K�ndigung, sondern sogar die fristlose K�ndigung.

5 Mit Beschluss vom 16. September 2024 verpflichtete das Sozialgericht M�nchen den Bg, dem Bf f�r Juli 2024 129,03 Euro sowie f�r die Monate August bis Dezember 2024 vorl�ufig 500,00 Euro an KdUH zu bezahlen und lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtschutz im �brigen ab.

6 F�r die Zeit ab April 2024 vor Stellung des Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bei Gericht am 24.07.2024 fehle es an einem Anordnungsgrund. Eine fortwirkende Notlage sei weder ersichtlich noch vorgetragen.

7 F�r die Zeit ab 24.07.2024 sei der Antrag erfolgreich, da sowohl ein Anordnungsgrund als auch ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht worden seien. Die Eilbed�rftigkeit ergebe sich schon daraus, dass sich nach Angaben des Bf seit dieser Zeit Mietschulden angeh�uft h�tten und deshalb eine fristlose K�ndigung des Mietverh�ltnisses drohe. Auch ein Anordnungsanspruch bestehe im Hinblick auf die KdUH. Die angemessene Mietobergrenze l�ge derzeit (seit 01.01.2024) bei 849,00 Euro, also �ber 500,00 Euro. Auf die Zul�ssigkeit der Nutzung der vermieteten R�ume k�me es nicht an. Entscheidend sei alleine, dass Aufwendungen f�r die Unterkunft tats�chlich entstanden und Zahlungen erfolgt seien bzw der Bf einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt sei.

8 Hiergegen hat der Bf Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und f�r das Beschwerdeverfahren Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) gestellt. Ein Anordnungsgrund bestehe nicht erst f�r den Zeitraum ab Antragstellung bei Gericht; er ben�tige die Miete f�r die Zeit ab dem 01. April 2024 und habe Mietschulden. Mittlerweile habe der Bg f�r die Zeit ab Oktober 2024 bis M�rz 2025 vorl�ufig als Leistungen nur den Regelbedarf, nicht aber die KdUH bewilligt. Das im Beschluss des Sozialgerichts zugesprochene Geld habe der Bg nur bis September bezahlt, f�r Oktober nicht mehr.

9 Der Bg hat sich innerhalb der gesetzten Frist nicht ge�u�ert.

II.

10 1. Die Beschwerde ist f�r die Zeit ab 1.10.2024 unzul�ssig.

11 a) F�r die Zeit ab Oktober 2024 bis Ende Dezember 2024 besteht f�r die Beschwerde kein Rechtsschutzbed�rfnis, da das Sozialgericht ab Oktober 2024 bis Dezember 2024 dem Bf die volle Bruttokaltmiete bereits zugestanden hat.

12 Das Sozialgericht hat dem Bf in seinem Beschluss �ber den zum 30.09.2024 endenden, beim Sozialgericht allein streitgegenst�ndlichen Bewilligungszeitraum hinaus aus nicht n�her dargelegten Gr�nden Miete bis einschlie�lich Dezember 2024 gew�hrt. Nachdem der Bg insoweit keine Beschwerde eingelegt hat, ist der Bg aufgrund des Beschlusses des Sozialgerichts verpflichtet, bis einschlie�lich Dezember 2024 vorl�ufig die Miete zu bezahlen. Der Bf kann die Miete aus dem vom Bg insoweit nicht angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts vollstrecken.

13 Nachdem der Bg offenbar seiner Verpflichtung aus dem Beschluss nicht nachkommt und seit Oktober 2024 keine Miete mehr vorl�ufig zahlt, liegt insoweit besondere Eilbed�rftigkeit vor, die eine sofortige Entscheidung �ber die Beschwerde schon nach Ablauf der dem Bg gesetzten Frist erfordert.

14 b) F�r die Zeit ab 01.01.2025 bis 31.03.2025, f�r die der Bf seiner Beschwerdebegr�ndung nach auch die Miete vorl�ufig zugesprochen haben will, ist die Beschwerde ebenfalls unzul�ssig.

15 Streitgegenstand des vom Sozialgericht zu entscheidenden Eilverfahrens war der Bewilligungszeitraum bis Ende September 2024. Der neue, ab 01.10.2024 beginnende Zeitraum war nicht Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Der Bg hat f�r den Zeitraum ab 01.10.2024 durch einen neuen Bescheid entschieden; f�r diesen neuen Streitgegenstand m�sste der Bf ggf einen neuen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht stellen, da der neue Bewilligungszeitraum nicht Gegenstand der Beschwerde wurde. Auch nicht �ber � 99 SGG, da dies weder sachdienlich ist, noch der Bg sich hierauf eingelassen hat.

16 2. Soweit die Beschwerde f�r die Zeit vom 01.04.2024 bis 23.07.2024 zul�ssig ist, ist sie auch begr�ndet.

17 Zu Recht hat das Sozialgericht einen Anordnungsanspruch bejaht unter dem Gesichtspunkt, dass der Bf einer Zahlungsverpflichtung f�r die Unterkunft ausgesetzt ist, da er diese bewohnt und deshalb hierf�r zumindest Nutzungsentgelt zu zahlen hat, unabh�ngig von der Frage, ob die bewohnten R�ume auch zul�ssigerweise als Wohnraum h�tten vermietet werden d�rfen.

18 Auch liegt schon f�r die Zeit ab April bis zur Antragstellung beim Sozialgericht ein Anordnungsgrund vor, da nach dem nachvollziehbaren Vortrag des Bf eine fortwirkende Notlage aufgrund der nicht gezahlten KdUH besteht. Der Bf hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ohne eine entsprechende gerichtliche Anordnung zur �bernahme der Miete f�r den vergangenen Zeitraum seine Unterkunft aktuell gef�hrdet w�re.

19 3. Die Kostenentscheidung beruht auf � 193 SGG und der Erw�gung, dass der Bf mit seinem Begehren bzgl des nachfolgenden Bewilligungszeitraums erfolglos blieb.

20 4. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des vom Bf benannten Rechtsanwaltes f�r das Beschwerdeverfahren war – wie oben dargestellt – aufgrund hinreichender Erfolgsaussichten stattzugeben, vgl � 73a SGG iVm � 114 ZPO; die Voraussetzungen im Hinblick auf die pers�nlichen und wirtschaftlichen Verh�ltnisse des Bf sind erf�llt, da dieser verm�gensloser Leistungsempf�nger nach dem SGB II ist.

21 5. Dieser Beschluss ist gem�� � 177 SGG unanfechtbar.

Leitsatz

Wenn in einem Eilverfahren gleichzeitig in der Sache und �ber den PKH-Antrag entschieden wird, liegt darin regelm��ig keine Verletzung rechtlichen Geh�rs. (Rn. 20)

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PKH-Entscheidung vor Entscheidung im Eilverfahren

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