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044 T 1721/24 e•LG Augsburg 4. Zivilkammer, 2024-06-07, 044 T 1721/24 e
044 T 1721/24 eTribunale cantonale / IV camera civile7 giu 2024
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsdatum: 2024-06-07
Aktenzeichen: 044 T 1721/24 e
Dokumenttyp: Beschluss
Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024, …, wird zurückgewiesen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
1 Der Schuldner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde vom 06.04.2024 gegen die Zurückweisung seiner Erinnerung vom 19.01.2024 durch Beschluss des Amtsgerichts Augsburg vom 21.03.2024.
2 Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
3 Konkrete Angriffe gegen die Begründung des Beschlusses vom 21.03.2024 sind der Beschwerde, die lediglich stereotyp ohne konkreten Bezug zum Einzelfall eine Vielzahl an angeblichen Ver044 T 1721/24 e – Seite 2 – fahrensfehlern benennt, nicht zu entnehmen. Die Rügen sind auch allesamt unbehelflich.
4 Sämtliche Verfahrensvorschriften wurden beachtet.
5 Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Den diesbezüglichen Ausführungen des Amtsgerichts im Beschluss vom 21.03.2024 ist nichts hinzuzufügen.
6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. (Rn. 5) (redaktioneller Leitsatz)
Zurückweisung der sofortigen Beschwerde
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