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12 S 1898/23 e•LG Landshut 1. Zivilkammer, 2024-07-12, 12 S 1898/23 e
12 S 1898/23 eTribunale cantonale / I camera civile12 lug 2024
Entscheidungsdatum: 2024-07-12
Aktenzeichen: 12 S 1898/23 e
Dokumenttyp: Beschluss
Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 800,00 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme
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