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42 S 64/23•LG Hof 4. Zivilkammer, 2024-06-05, 42 S 64/23
42 S 64/23Tribunale cantonale / IV camera civile5 giu 2024
Entscheidungsdatum: 2024-06-05
Aktenzeichen: 42 S 64/23
Dokumenttyp: Beschluss
Der Beklagte ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.062,00 € festgesetzt.
1 Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.
Verlust des Rechtsmittels der Berufung nach Rücknahme
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