OLG Bamberg 12. Zivilsenat, 2023-05-23, 12 U 25/22

12 U 25/22Tribunale superiore / Civil Chamber 1223 mag 2023

Testo completo

OLG Bamberg 12. Zivilsenat — 2023-05-23 — 12 U 25/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-05-23

Aktenzeichen: 12 U 25/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 03.02.2022 (Az.: 22 O 657/18) wird zurückgewiesen.

  2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

  3. Das unter Ziffer 1) genannte Urteil des Landgerichts Coburg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags leistet.

  4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.026,14 € festgesetzt.

Gründe

I.

1 Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

2 Zur Darstellung der Angriffe der Beklagten im Berufungsverfahren wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen in der Berufungsbegründung der Beklagten vom 19.05.2022.

3 Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts Coburg vom 03.02.2022 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

4 Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Coburg vom 03.02.2022 (Az.: 22 O 657/18) ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

5 Zur Begründung wird auf den vorangegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen.

6 Die Ausführungen im Schriftsatz der Beklagtenvertreter vom 29.03.2023 geben keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.

7 Soweit sich die Beklagte darauf beruft, dass Haarrisse keinen baulichen Mangel darstellten und auch bei fachgerechten Auflagen nicht auszuschließen seien, wird das Gutachten im Schriftsatz vom 29.03.2023 nur teilweise wiedergegeben. Es ist richtig, dass der Sachverständige auf Seite 49 seines Gutachtens ausführt, dass „begrenzt auftretende (vereinzelte) Haarrisse nicht völlig auszuschließen seien“ und solche „in der Fachwelt grundsätzlich nicht als baulicher Mangel gelten“.

8 Der Sachverständige führt jedoch auf Seite 43 seines Gutachtens weiter aus:

„Im vorliegenden Fall wird zwar die oben abgeleitete (grundsätzlich unbeachtliche) Rissbreite von 0,2 mm kaum und die oben abgeleitete Rissbreite von 0,4 mm nicht überschritten, es liegt jedoch

  • einerseits ein nahezu systemisches und damit keinesfalls mehr ein vereinzeltes Auftreten von Rissbildungen sowie gleichzeitig

  • eine annähernd dauerhafte Befeuchtung der Risse durch wechselnde Oberflächenbefeuchtung einerseits und langer nachläufiger Unterfeuchtung über das überbreite Mörtelbett der Winkelstufen im Trittbereich sowie über Mörtelbrücken im Setzbereich und damit

  • eine starke Augenfälligkeit der Risse aus gewöhnlicher Betrachtungsposition vor – siehe Bilddokumentation.

Es liegt also ein „Sonderfall systemisch auftretender feuchter Risse“ vor, der zu einem auffälligen und optisch unbefriedigenden Erscheinungsbild führt.

Die starke Augenfälligkeit steht im Zusammenhang mit den Regelverstößen bei der Verlegung der Winkelstufen und der fehlerhaften Entwässerung der Rohstufen unter den Belagstufen – siehe Bewertung Gebrauchswert weiter unten.

Ergebnis:

Es liegt ein Sonderfall systemisch auftretender feuchter Risse vor.

Aufgrund der systemisch auftretenden Rissbildungen mit – insbesondere wegen der annähernd dauerhaften Befeuchtung – starker Augenfälligkeit aus gewöhnlicher Betrachtungsposition liegt ein optischer Mangel im bautechnischen Sinn vor.“

9 Der Senat, der die Bilddokumentation des Sachverständigen in Augenschein genommen hat, bewertet auf der Grundlage der Ausführungen des Sachverständigen die Risse in rechtlicher Hinsicht in Übereinstimmung mit dem Landgericht als einen optischen Mangel. Die Risse sind auf der Bilddokumentation des Sachverständigen deutlich sichtbar. Sie beeinträchtigen das äußere Erscheinungsbild der Treppe nicht nur unerheblich. Hinzu kommt, dass aufgrund der im Gutachten im Einzelnen beschriebenen nicht fachgerechten Verlegung der Stufen die Lebensdauer und damit die Gebrauchstauglichkeit der Treppe nicht unerheblich beeinträchtigt ist. Darin liegt ein Mangel der Werkleistung der Beklagten.

10 Wenn der Beklagtenvertreter ausführt, die Erheblichkeit der Rissbildung sei nie geprüft worden, kann dem nicht gefolgt werden. Auf die oben zitierten Ausführungen aus dem gerichtlichen Gutachten wird Bezug genommen. Die Erheblichkeit der Risse wurde geprüft und aus sachverständiger Sicht bejaht. In rechtlicher Hinsicht bejaht der Senat übereinstimmend mit dem Landgericht die Erheblichkeit. Hinzu kommt die vom Sachverständigen dargestellte fehlerhafte Verlegung der Stufen, die einen erheblichen Mangel der Werkleistung der Beklagten darstellt, weil sie die Lebensdauer der Treppe beeinträchtigt.

11 Es ist richtig, dass der Sachverständige nicht festgestellt hat, ob Stufen tatsächlich durchgerissen sind. Dazu hätte der Sachverständige die Stufen ausbauen müssen. Darauf, ob die Stufen durchgerissen sind, kam es für die Entscheidung letztlich nicht an. Entscheidend ist, dass der Sachverständige eine unfachmännische Verlegung der Stufen festgestellt hat, die dazu führt, dass die Treppe sowohl optisch als auch in ihrer Gebrauchstauglichkeit mangelhaft ist. Das Landgericht hat bei dem Anspruch auf Kostenvorschuss den evtl. erforderlichen Austausch der Stufen nicht berücksichtigt und nur einen Mindestbetrag zugesprochen. Die Kosten für den Austausch seien ggf. nachzufordern (LGU Seite 15). Dazu hat das Landgericht zu Recht dem Feststellungsantrag stattgegeben. Ein Hilfsantrag wurde entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 29.03.2013 im Verfahren nicht gestellt; der Feststellungsantrag wurde neben dem Zahlungsantrag gestellt.

12 Hinsichtlich der Frage der Vorteilsausgleichung wird auf die Ausführungen im Beschluss des Senats vom 14.02.20123 (Seite 15 unter 8.) Bezug genommen. Den Ausführungen der Beklagtenvertreter, die Treppe sei in ihrer Gebrauchstauglichkeit nicht eingeschränkt, vermag der Senat sich nicht anzuschließen. Diese Auffassung ist mit dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen nicht vereinbar. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergibt sich, dass die Gebrauchstauglichkeit der Treppe beeinträchtigt ist. Dies ergibt sich aus den Ausführungen des Sachverständigen auf Seite 46, 47 des Gutachtens vom 20.07.2017. Dort führt der Sachverständige zusammenfassend aus:

„Aufgrund des

  • zu erwartenden zunehmenden Zerfalls der Auflagermörtelstreifen durch Frosteinwirkung und damit des Zerfalls der Lastabtragungselemente einerseits und des

  • Schadenspotentials an den Winkelstufen selbst aus der mehrfach nicht zwängungsfreien Lagerung im Zusammenhang mit den über die gesamte Nutzungsdauer bestehenden thermischen Belastungen und Wasserbelastungen im jahreszeitlichen Wechsel (frei bewitterte Treppe) – Wasseraustritt, Frostschäden, Ausblühungen, übermäßige Verwitterung – liegt ein bautechnischer Gebrauchstauglichkeitsmangel vor. Dieser bautechnische Gebrauchstauglichkeitsmangel ist auch mitursächlich für die oben festgestellte optische Mangelhaftigkeit“.

13 Es wurde hier ein Kostenvorschussanspruch nach § 13 Abs. 5 Nr. 2 VOB/B ausgeurteilt. Der Vorschuss ist nach Durchführung der Mängelbeseitigung abzurechnen. Dem Vorschussanspruch ist es immanent, dass nur eine vorläufige Bewertung der voraussichtlich erforderlichen Kosten erfolgt und der endgültige Aufwand erst nach Durchführung der Mängelbeseitigung feststeht.

II.

14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

15 Die Feststellungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeben sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, ZPO.

16 Ein Grund, der die Zulassung der Revision gebieten würde (§ 543 Abs. 2 ZPO) und der einem Vorgehen nach § 522 ZPO entgegenstehen würde, wurde nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich.

17 Der Streitwert des Berufungsverfahrens war gemäß §§ 47 Abs. 1 GKG, 3 ZPO auf 30.026,14 € festzusetzen.

titelzeile

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