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3 U 5521/21•OLG München 3. Zivilsenat, 2023-10-23, 3 U 5521/21
3 U 5521/21Tribunale superiore / III camera civile23 ott 2023
Entscheidungsdatum: 2023-10-23
Aktenzeichen: 3 U 5521/21
Dokumenttyp: Berichtigungsbeschluss
I. Auf Antrag der Beklagten wird das am 07.08.2023 verkündete Urteil wie folgt berichtigt:
Im zweiten Absatz des Tatbestands wird die Zahl € 27.880,00 durch € 27.800,00 ersetzt.
Der letzte Halbsatz des zweiten Absatzes des Tatbestands (“zum Zeitpunkt der Klageerhebung betrug er 195.000 km“) wird gestrichen, das davorstehende Komma wird durch einen Punkt ersetzt.
In den Entscheidungsgründen unter II. 1. b) cc) wird der Halbsatz „und ist zwischen den Parteien unstrittig“ gestrichen, der Satz endet nach dem Wort „KBA“ mit einem Punkt.
II. Im Übrigen wird der Antrag der Beklagten auf Berichtigung zurückgewiesen.
III. Der Antrag der Klagepartei vom 16.08.2023 auf Berichtigung des am 07.08.2023 verkündeten Urteils wird zurückgewiesen.
I.
1 Die Beklagte begehren mit ihrem Antrag die Berichtigung des Urteils in vielfältiger Weise, der Kläger dahingehend, dass die Revision zugelassen wird.
II.
2 Dem Antrag der Beklagten war teilweise stattzugeben, soweit ein offensichtliches Schreibversehen im Sinne des § 319 ZPO oder ein sonstiger Fehler vorlag. Darüber hinaus waren die zulässigen Anträge als unbegründet zurückzuweisen.
3 1. Zum Beklagtenantrag:
4 a) Der Beklagten ist hinsichtlich der tenorierten Änderungen Recht zu geben. Der Kaufpreis des Autos betrug nicht € 27.880,00, sondern € 27.800,00, der Kilometerstand zu Beginn des Verfahrens und die Frage, unter welchen konkreten Umständen wieder in den Füllstandsmodus zurückgeschaltet wird, ist zwischen den Parteien nicht unstreitig. Insoweit war das Urteil zu berichtigen.
5 b) Hinsichtlich der weiteren Berichtigungswünsche war der Antrag zurückzuweisen.
6 aa) Die Terminologie im Tatbestand „im Zusammenhang mit der vom KBA so bezeichneten „Strategie A“ lässt hinreichend erkennen, dass der Rückruf nicht notwendigerweise auf die „Strategie A“ gestützt ist, sondern auch aufgrund der „Strategie A in vergleichbarer Ausprägung“ erfolgt sein konnte.
7 Der Tatbestand ist daher insoweit nicht unrichtig.
8 bb) Den weiteren Anträgen ist gemein, dass sie alle die Entscheidungsgründe betreffen und die Beweiswürdigung des Senats, z.B. hinsichtlich der Rückkehr in den Füllstands-Modus oder dessen Abschaltung, der Menge der AdBlue-Einspritzung, der Frage der Vergleichbarkeit von Rolle und Straße, etc. angreifen. Dabei fordert die Beklagte die Offenlegung, dass es sich bei sämtlichen Aussagen um die Meinung des Senats handelt.
9 Diesem Ansinnen ist nicht nachzukommen. Die Darstellung der Entscheidungsgründe mit der darin enthaltenen Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist die Kernaufgabe des Gerichts. Dass es sich bei den dort vorgenommenen Wertungen um die Auffassung des Senats handelt, liegt in der Natur der Entscheidungsgründe und ist nicht bei jeder Aussage ausdrücklich darzulegen.
10 2. Zum Klägerantrag: Der Senat hat in Kenntnis aller Umstände die Revision nicht zugelassen. Das Urteil des BGH vom 26. Juni 2023 (VIa ZR 1031/22) war und ist dem Senat bekannt. Eine Revisionszulassung war deswegen nicht geboten, weil das hiesige Urteil die in diesem BGH-Urteil aufgestellten Grundsätze umsetzt und in keinster Weise von ihnen abweicht. Vorliegend wurde der Klagepartei der sogenannte „große Schadensersatz“ zugesprochen, so dass es auf den im BGH-Urteil insbesondere thematisierten Differenzschaden nicht mehr ankam. Letzterer wurde von der Klagepartei bereits nicht beantragt, er wäre auch unter keinen Umständen höher gewesen als der hier ausgeurteilte „große Schadensersatz“. Im Haftungsgrund hat die Klagepartei im vorliegenden Verfahren voll obsiegt, die Klageabweisung im Übrigen war der erheblichen Fahrleistung von 241.115 km geschuldet, was bei einer angenommenen Gesamtleistung von 250.000 km zu einer derart erheblichen Nutzungsentschädigung führt, dass sich der Schadensersatzanspruch auf den ausgeurteilten geringen Betrag reduziert.
Revision zugelassen
Revision, Schadensersatz, Differenzschaden, Nutzungsentschädigung, Fahrleistung, Klageabweisung, Haftungsgrund
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