OLG München 38. Zivilsenat, 2023-12-01, 38 Sch 46/22 WG

38 Sch 46/22 WGTribunale superiore / Civil Chamber 381 dic 2023

Testo completo

OLG München 38. Zivilsenat — 2023-12-01 — 38 Sch 46/22 WG — TeU

Entscheidungsdatum: 2023-12-01

Aktenzeichen: 38 Sch 46/22 WG

Dokumenttyp: TeU

Tenor

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs) zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Jeder PC, für den die Beklagte den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer erbringt, gilt als „Business-PC“. Jeder PC, für den die Beklagte den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer nicht erbringt, gilt als „Verbraucher-PC“.

„Gewerbliche Endabnehmer“ sind Behörden, gewerbliche Endabnehmer und Endabnehmer, die PCs aus Projektgeschäften erwerben, wie folgt:

  • Behörden im Sinne sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die Klägerin ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

  • Gewerbliche Endabnehmer sind

a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie

b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde

und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

  • Als Projektgeschäft gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von E-Mails) trifft oder getroffen hat.

Die Beklagte kann den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 01.01.2014 bis 14.03.2016 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, nach Abschnitt 4, D. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 24.01.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30.01.2014, hier beigefügt als „Anlage 1“, erbringen.

Den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.03.2016 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, kann die Beklagte wahlweise auch nach Abschnitt 4, C.I.2. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, V1… Wort und V2… Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 04.03.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 07.03.2016, hier beigefügt als „Anlage 2 “, erbringen (siehe Abschnitt 2 des Tarifs).

Den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 15.03.2016 bis 31.12.2017 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, kann die Beklagte nach Abschnitt 4, C.I.2. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, V1… Wort und V2… Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 04.03.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 07.03.2016, hier beigefügt als „Anlage 2“, erbringen.

Ein PC ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer (2) a) aa. der unten aufgeführten Ausnahmen ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale über 12,4 Zoll oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;

(6) einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.

Ausnahmen

(1) Keine PCs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine PCs sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

cc. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft nach Ziffer 1. von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC wie folgt den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen

a) für jeden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Verbraucher-PC EUR 13,1875 als Vergütung je Stück,

b) für jeden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Business-PC EUR 4,00 als Vergütung je Stück,

es sei denn,

  • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

  • die Beklagte weist Erfüllung nach oder

  • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

  • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten kleinen mobilen PCs zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Ein kleiner mobiler PC ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einem „kleinen mobilen PC“ ein tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer (2) a) aa. der unten aufgeführten Ausnahmen ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme,

die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll

(6) einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.

Ausnahmen

(1) Keine kleinen mobilen PCs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine kleinen mobilen PCs sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

cc. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden lt. Auskunft nach Ziffer 3. im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten kleinen mobilen PC den einfachen Vergütungssatz in Höhe von EUR 10,625 je Stück an die Klägerin zu zahlen,

es sei denn,

  • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

  • die Beklagte weist Erfüllung nach oder

  • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

  • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten professionellen Workstations (auch PCs genannt) zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Eine professionelle Workstation ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einer „professionellen Workstation“ ein besonders leistungsfähiges Rechnersystem für anspruchsvolle Anwendungen verstanden, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfasst sind:

(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);

(2) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation-Chipsätzen;

(3) Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B.Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.

Ausnahmen

(1) Keine professionellen Workstations sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine professionellen Workstations E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine professionellen Workstations sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen

zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

cc. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jede lt. Auskunft nach Ziffer

  2. im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte professionelle Workstation den einfachen Vergütungssatz in Höhe von EUR 4,00 je Stück an die Klägerin zu zahlen,

es sei denn,

  • diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

  • die Beklagte weist Erfüllung nach oder

  • die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

  • die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

  1. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

  2. Das Urteil ist in den Ziffern 1, 3 und 5 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

  3. 000,00 € vorläufig vollstreckbar.

  4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Anlage 1

Gemeinsamer Tarif der

  1. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), München

  1. VG Wort

Verwertungsgesellschaft Wort, München

  1. VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Bonn

über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG (Vergütung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) für

PCs

Abschnitt 1

Vergütung

Die Vergütung für die von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommenen Vergütungsansprüche nach den §§ 54, 54a UrhG beträgt, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer (derzeit 7%), für

  1. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Verbraucher-PCs): EUR 13,1875 je Stück

  2. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Business-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Business-PCs): EUR 4,00 je Stück

  3. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 2. dieses Tarifs (kleine mobile PCs): EUR 10,625 je Stück

  4. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 3. dieses Tarifs (Workstations): EUR 4,00 je Stück

Abschnitt 2

Anwendungsbereich

Dieser Tarif gilt für alle in Abschnitt 1 Ziffern 1., 2. und 3. genannten PCs, die ab dem 01. Januar 2011 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden und für alle in Abschnitt 1 Ziffer 4. genannten PCs, die ab dem 01. Januar 2014 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden

Abschnitt 3

Definitionen

  1. Definition „PC"

Soweit nicht von den Ausnahmen gemäß Ziffer 4. erfasst, wird unter einem „PC" ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer 4. (2) a) 1. ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;

(6) einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „OWERTZ-bzw. OWERTY-Tastaturbelegung" für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

  1. Definition „Kleiner mobiler PC"

Ein „kleiner mobiler PC" im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der Ziffer 1. hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt.

  1. Definition „Professionelle Workstations"

Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Ouadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);

(2) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation-Chipsätzen;

(3) Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.

  1. Ausnahmen

(1) Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Tarifs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.

(2) Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

  1. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SU-SE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

  2. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

  3. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

  4. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer 4. (2) lit. a) genannten, ist auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer 4. (2) lit. a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

  1. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

  2. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

  3. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

Abschnitt 4

Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs oder als Business-PCs gelten

A. Vorbemerkung

Die Vergütung für Verbraucher-PCs ist höher als die Vergütung für Business-PCs (siehe Abschnitt 1 Ziffer 1. und Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs). Gegenstand der nachfolgenden Regelung ist die Umsetzung dieser unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs, die in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden (unten C.) und für PCs, die in der Zeit ab dem 01.01.2014 veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden (unten D.).

Definitionen

  1. PC

PCs im Sinne der Regelung in Abschnitt 4 sind nur PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs.

  1. Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

  1. Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie

b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde

und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

  1. Projektgeschäft

Als Projektgeschäft im Sinne dieser Regelung gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

C. Regelung für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die in der Zeit vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht wurden

In den Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die Zeit vom 01.01.2011 bis zum 31.12.2013 können nur solche PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs als Business-PC

mit der Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs angegeben werden, die entweder nach Maßgabe von Ziffer C.I. oder von Ziffer C.II. als Business-PC gelten. Die Regelung zur Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG bleibt im Übrigen unberührt.

I. Nachweis der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten

  1. Die Firma I. D. Corporation (IDC) hat für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 für die in Abschnitt 5 Ziffer 1. dieses Tarifs genannten PC-Marken („IDC-gelistete PC-Marken") und für alle sonstigen PC-Marken („nicht IDC-gelistete PC-Marken") ermittelt, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-PCs entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten PC-Marken hat IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others" zusammengefasst. Diese Daten werden von IDC in der in Abschnitt 5 Ziffer 2. dargestellten Spezifikation zur Verfügung gestellt („IDC-Daten"). Maßgebend sind für die Jahre 2011 und 2012 die Daten, die IDC der ZPÜ am 19.06.2013 mitgeteilt hat, und für das Jahr 2013 die Daten, die IDC am 24.02.2014 an die ZPÜ übersenden wird. Bei der Ermittlung durch IDC werden (insoweit abweichend von der PC-Definition in Abschnitt 3 Ziffer 2. dieses Tarifs) solche PCs, die über die Kriterien von Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,9 Zoll verfügen, als kleiner mobiler PC eingeordnet.

  2. Für IDC-gelistete PC-Marken gemäß Abschnitt 5 Ziffer 1. dieses Tarifs ermitteln die Importeure oder Hersteller die Anzahl der PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Business-PCs gelten, auf der Grundlage der IDC-Daten. Für nicht IDC-gelistete PC-Marken können die Importeure oder Hersteller diese Ermittlung sowohl auf der Grundlage der IDC-Daten nach der Gruppe „Others" als auch gemäß der Regelung in Ziffer C.II. vornehmen. Bei der Ermittlung ist wie folgt vorzugehen:

2.1. Die Importeure oder Hersteller teilen der ZPÜ schriftlich mit, welche PC-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern die IDC-Daten für die Jahre 2011 und 2012 für diese PC-Marken bzw. für die Gruppe „Others" innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung und die entsprechenden IDC-Daten für das Jahr 2013 innerhalb von 14 Tagen nach Eingang der Mitteilung, frühestens jedoch innerhalb von 14 Tage nach dem 24.02.2014.

2.2. Die Importeure oder Hersteller ermitteln für die jeweilige PC-Marke gesondert für die einzelnen Kalenderjahre die Gesamtmenge der von ihnen gemäß § 54 UrhG zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs.

2.3. Die Importeure oder Hersteller geben in ihren Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die jeweilige PC-Marke jeweils den von IDC ermittelten Anteil der Business-PCs in Prozent mit fünf Nachkommastellen an der gemäß Ziffer C.I.2.2. ermittelten Gesamtmenge als Business-PCs an. Für nichtgelistete PC-Marken kann der für die Gruppe „Others" ermittelte Wert angegeben werden. Bezüglich der jeweiligen PC-Marke gelten alle übrigen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs des jeweiligen Importeurs oder Herstellers als Verbraucher-PCs.

II. Alternativer Nachweis der Anzahl der Business-PCs bei Marken, die von IDC in der Gruppe „Others" zusammengefasst werden („nicht IDC-gelistete PC-Marken")

  1. Bei nicht IDC-gelisteten PC-Marken können die Importeure oder Hersteller alternativ zur Vorgehensweise gemäß Ziffer C.I solche PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs als Business-PCs angeben, die sie im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 nachweislich direkt an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer oder nachweislich indirekt über einen Händler im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben. PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, für die die Importeure oder Hersteller keinen solchen Nachweis erbringen, gelten als Verbraucher-PCs.

  2. Importeure oder Hersteller, für die sich für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. wie folgt:

2.1. Der Importeur oder Hersteller teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von PCs, die er in seinen Auskünften für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 als Business-PCs angegeben hat, die folgenden Daten mit:

  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;

  • Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-PCs;

  • Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;

-Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts);

  • USt-ID des Endabnehmers (nur bei natürlichen Personen);

  • Firmierung und Anschrift des Vertragspartners (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).

2.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls", „xlsx", „csv" „ods", „txt", „xml", „odt" oder „mdb".

2.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG. Erfolgt dies nicht, so gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht und es ist die ZPÜ berechtigt, die Anzahl der Business-PCs nach den IDC-Daten für die Gruppe „Others" zu bestimmen und die sich auf dieser Grundlage ergebende Vergütung zu verlangen.

2.4. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • Kopie der Rechnung;

  • Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen.

2.5. Der Importeur oder Hersteller kann den Nachweis auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.3. oder Ziffer C.II.4. erbringen.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 25.000, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.I1.1. durch Prüfung und Bescheinigung eines Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung:

3.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die der Importeur oder Hersteller über Verkäufe derjenigen PCs gestellt hat, die er in seinen Auskünften für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 an die ZPÜ als Business-PCs angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen.

3.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer C.II.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,

a) dass bei der Ermittlung der Anzahl der Business-PCs nur PCs im Sinne der Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs berücksichtigt worden sind;

b) im Falle der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu a), dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat;

c) im Falle der Veräußerung von PCs an natürliche Personen zusätzlich zu lit. a) und lit. b), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;

d) im Falle der Veräußerung von PCs an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer zusätzlich zu a), dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat.

3.3. Es ist in der Bescheinigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit. b) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit. d) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bescheinigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bescheinigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat der Importeur oder Hersteller die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bescheinigung erneut abzugeben. Entspricht auch diese Bescheinigung nicht den Vorgaben, so ist die ZPÜ berechtigt, die Anzahl der Business-PCs gemäß den IDC-Daten für die Gruppe „Others" zu bestimmen und die sich auf dieser Grundlage ergebende Vergütung zu verlangen.

3.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II. 3.2. besteht jeweils für die Jahre 2011, 2012 und 2013 mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs.

3.5. Die Bescheinigung ist spätestens am 30. Oktober 2014 vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist gilt der Nachweis nach dieser Regelung als nicht erbracht und es ist die ZPÜ berechtigt, die Anzahl der Business-PCs gemäß den IDC-Daten für die Gruppe „Others" zu bestimmen und die sich auf dieser Grundlage ergebende Vergütung zu verlangen.

3.6. Die Bescheinigung kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt werden.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. nach der Regelung in Ziffer C.II. 3. mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.3.2. besteht in diesem Fall jeweils für die Jahre 2011, 2012 und 2013 mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. Die Mindestanzahl dieser weiteren Rechnungen wird in Abhängigkeit zu der von dem Importeure oder Hersteller im jeweiligen Kalenderjahr zu vergütenden Anzahl von Business-PCs wie folgt ermittelt:

Stückzahl

Business-PC

Stichprobe

der stückzahlmäßig größten Rechnungen

Stichprobe

nach dem Zufallsprinzip zusätzlich

Stichprobe

gesamt

750.000

10

50

60

  1. 000 bis

  2. 000

10

25

35

< 100.000

10

15

25

D. Regelung für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die in der Zeit ab dem 01.01.2014 in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden

I. Verkauf von PCs mit Business-PC-Vergütung an Behörden und an gewerbliche Endabnehmer und

Die Importeure oder Hersteller haben nach Maßgabe der folgenden Regelung die Möglichkeit, PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler zu einem Preis zu veräußern, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält:

  1. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer verpflichtet, die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer zu dokumentieren.

  2. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler verpflichtet, die vollständige Firma und Anschrift ihres Vertragspartners sowie des gewerblichen Endabnehmers zu dokumentieren.

  3. Die Importeure oder Hersteller sind bei der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer verpflichtet, diese eine Erklärung über den Verwendungszweck abgeben zu lassen.

3.1. Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen lnverkehrbringens erworben werden.

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

3.2. Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. Der Importeur oder Hersteller hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt.

3.3. Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-PCs an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich.

II. Auskunftserteilung und Nachweis durch die Importeure oder Hersteller

  1. Im Rahmen der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die Zeit ab dem 01.01.2014 gelten als Business-PCs nur PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die der Importeur oder Hersteller nachweislich direkt an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer oder nachweislich indirekt über einen Händler im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert hat. Alle übrigen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs des jeweiligen Importeurs oder Herstellers gelten als Verbraucher-PCs. Die Regelung zur Auskunftserteilung gemäß § 54f Abs. 1 UrhG bleibt im Übrigen unberührt.

  2. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.II.1. wie folgt:

2.1. Der Importeur oder Hersteller teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von PCs, die er in seinen Auskünften für das jeweilige Kalenderjahr als Business-PCs angegeben hat, die folgenden Daten mit:

  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;

  • Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-PCs;

  • Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;

  • Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern);

  • Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).

2.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls", „xlsx", „csv" „ods", „txt", „xml", „odt" oder „mdb".

2.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG. Erfolgt dies nicht, so erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs als Verbraucher-PCs.

2.4. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

Kopie der Rechnung;

Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen; Erklärung über den Verwendungszweck, soweit schriftlich abgegeben, anderenfalls Bestätigung, dass die Erklärung per E-Mail, telefonisch oder online abgegeben wurde.

2.5. Der Importeur oder Hersteller kann den Nachweis auch gemäß der Regelung zu Ziffer D.II.3. oder Ziffer D.II.4. erbringen.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 25.000, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.II.1. durch Prüfung und Bescheinigung eines Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung:

3.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die der Importeur oder Hersteller über Verkäufe derjenigen PCs gestellt hat, die er in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-PCs angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen.

3.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer D.II.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,

a) dass bei der Ermittlung der Anzahl der Business-PCs nur PCs im Sinne der Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs berücksichtigt worden sind;

b) im Falle der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer D.I.3 abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat;

c) im Falle der Veräußerung von PCs an natürliche Personen zusätzlich zu lit. a) und lit. b), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;

d) im Falle der Veräußerung von PCs an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer zusätzlich zu a), dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat.

3.3. Es ist in der Bescheinigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer D.II.3.2. lit. b) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer D.I1.3.2. lit. d) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bescheinigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bescheinigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat der Importeur oder Hersteller die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bescheinigung erneut abzugeben. Wird die Bescheinigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bescheinigung als nicht erbracht.

3.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.3.2. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs.

3.5. Die Bescheinigung ist für jedes Kalenderjahr spätestens am 15. August des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Frist erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bescheinigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs als Verbraucher-PCs.

3.6. Die Bescheinigung kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt werden.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt mehr als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer D.I1.1. nach der Regelung in Ziffer D.II.3. mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer D.II.3.2. besteht in diesem Fall für das jeweilige Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. Die Mindestanzahl dieser weiteren Rechnungen wird in Abhängigkeit zu der von dem Importeur oder Hersteller im jeweiligen Kalenderjahr zu vergütenden Anzahl von Business-PCs wie folgt ermittelt:

Stückzahl

Business-PC

Stichprobe

der stückzahlmäßig größten Rechnungen

Stichprobe

nach dem Zufallsprinzip zusätzlich

Stichprobe

gesamt

750.000

10

50

60

  1. 000

bis

10

25

35

< 100.000

10

15

25

  1. Die Importeure oder Hersteller benennen der ZPÜ die Endabnehmer der Business-PCs nach Maßgabe folgender Regelung:

5.1. Zu benennen sind für jeden Kalendermonat alle Behörden unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift sowie alle gewerblichen Endabnehmer unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID, an die der jeweilige Importeur oder Hersteller PCs entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts zu einem Preis veräußert hat, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält. Sind in einem Kalendermonate keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung"). Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Importeure oder Hersteller, die sich gegenüber der ZPÜ schriftlich verpflichtet haben, die Vergütungen gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs in allen Rechnungen über PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die sie entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben, gesondert auszuweisen.

5.2. Die Benennung erfolgt an die ZPÜ an jedem 15. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls", „xlsx", „csv" „ods", „txt", „xml", „odt" oder „mdb". Davon abweichend kann die Benennung für die Monate Januar bis Juni 2014 bis zum 15. Juli 2014 erfolgen.

5.3. Erfolgt die Benennung unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ an Endabnehmer, so ist der Importeur oder Hersteller gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

5.4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß Ziffer D.I.3.) oder bezüglich des Vorliegens einer USt-ID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Importeure oder Hersteller, bei denen dieser Endabnehmer Business-PCs erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

5.5. Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer D.II. erfüllt, so haften die Importeure oder Hersteller nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer D.I.3. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen nur gegenüber dem gewerblichen Endabnehmer.

III. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2014

  1. Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2014 PCs im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs und der Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs für Business-PCs.

  1. Verfahren

der Rückerstattung

2.1. Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;

  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;

  • Stückzahl der verkauften PCs;

  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der PCs.

Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.

2.2. Nachweis des Vorliegens eines Business-PCs

a) Rechnung über den Kauf der PCs

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der PCs beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs erworben wurden und um welche PC-Marke es sich gehandelt hat. Aus der Rechnung muss deshalb insbesondere hervorgehen, dass es sich um mobile PCs mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 12,5 Zoll oder um stationäre PCs gehandelt hat.

b) Produktdatenblatt

Lässt die Rechnung nicht eindeutig erkennen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs erworben wurden, so ist dem Antrag ein Produktdatenblatt beizufügen, in dem die technischen Merkmale im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs der gekauften PCs beschrieben sind.

2.3. Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der PCs durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen lnverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat"

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das PCs auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat."

2.4. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

2.5. Auszahlung

Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.III.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Endabnehmer durch die Importeure oder Hersteller gemäß Ziffer D.II.5. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die PCs gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ.

  1. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung in der Höhe gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  1. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die PCs veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer D.II.5. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist.

IV. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Händler ab dem 01. Januar 2014

  1. Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die PCs im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält und die diese PCs an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber den Verwertungsgesellschaften auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

  1. Verfahren der Rückerstattung

2.1. Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.

Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;

  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden

  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

2.2. Dokumente

Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer D.III.2.2. (Rechnung und / oder Produktdatenblatt) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der PCs mit folgendem Wortlaut:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden."

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden."

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

2.3. Auszahlung

Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer D.IV.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

  1. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung in Höhe gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1. dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2. dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  1. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die Verwertungsgesellschaften bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so sind die Verwertungsgesellschaften zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.

V. IDC-Korrektur

Die auf der Grundlage der Auskünfte und Nachweise gemäß Ziffer D.II. erfolgte Abrechnung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen korrigiert. Die Berechnung ist in Abschnitt 5 Ziffer 3. dieses Tarifs beispielhaft dargestellt. Eine PC-Marke im Sinne dieser Regelung ist jede von IDC gelistete PC-Marke. Die Gesamtheit aller nicht einzeln oder namentlich IDC-gelisteten PC-Marken (zusammengefasst in der IDC-Kategorie „Others") wird wie eine PC-Marke behandelt.

  1. Ermittlung des Korrekturbetrages pro PC-Marke

Die Verwertungsgesellschaften führen für jedes Kalenderjahr jeweils zum 30.06. des Folgejahres („Stichtag") die nachfolgende Korrekturberechnung durch. Für das letzte Jahr der Laufzeit eines Gesamtvertrages, der für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden ist, erfolgt die Korrekturberechnung zum 31.12. des Folgejahres.

1.1. Ermittlung der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher- und Business-PCs je PC-Marke gemäß erteilter Auskünfte

Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke aufgeteilt in Verbraucher- und Business-PCs den jeweiligen Gesamtbetrag ihrer Vergütungsforderungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung aller Auskünfte, die von Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr bis zum Stichtag erteilt worden sind, sowie der Vergütungssätze gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs oder gemäß der Gesamtverträge ergibt, die für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden sind.

Hierzu wird für jedes Unternehmen die Anzahl der in seinen Auskünften angegebenen Verbraucher-PCs und die Anzahl der in seinen Auskünften angegebenen Business-PCs mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden gesondert für jede PC-Marke addiert.

1.2. Ermittlung des jeweiligen Gesamtbetrags der Rückerstattungen an gewerbliche Endabnehmer je PC-Marke

Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Rückerstattungsbeträge (ohne Umsatzsteuer), die sie gemäß Ziffer D.III. und D.IV. an gewerbliche Endabnehmer, Behörden oder Händler geleistet haben. Hierbei werden die bis zum 30.06. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen berücksichtigt, sofern diese Erstattungen Käufe von PCs betreffen, deren Datum ausweislich der vom gewerblichen Endabnehmer eingereichten Rechnung im maßgeblichen Kalenderjahr liegt. Rückerstattungen, die für ein Kalenderjahr nach dem Stichtag geleistet werden, werden bei der Durchführung der folgenden Korrekturberechnungen berücksichtigt. Bei der Durchführung der Korrekturberechnung für das letzte Kalenderjahr der Laufzeit eines Gesamtvertrages, der für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 abgeschlossen worden ist, sind die Verwertungsgesellschaften berechtigt, zusätzlich zu den für dieses Jahr bis zum 31.12. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen zur Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Rückerstattungen einen Betrag in Höhe des durchschnittlich für frühere Jahre nach dem jeweiligen Stichtag geleisteten Erstattungsbetrages in Abzug zu bringen.

1.3. Ermittlung der sich nach IDC ergebenden Gesamtvergütung

Die Verwertungsgesellschaften ermitteln für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung der jeweils von den Verwertungsgesellschaften bei IDC im Monat vor dem Stichtag erworbenen Daten und der jeweiligen Vergütungssätze ergibt.

Hierzu wird für jedes Unternehmen die Gesamtzahl der in seinen Auskünften für die jeweilige PC-Marke angegebenen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs ermittelt und in dem Verhältnis in Verbraucher-PCs und Business-PCs aufgeteilt, das sich nach den IDC-Daten ergibt. Die sich so ergebende Anzahl von Verbraucher-PCs und Business-PCs wird mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden für jede PC-Marke addiert.

1.4. Korrekturbetrag je PC-Marke

Der Korrekturbetrag errechnet sich für jede PC-Marke, indem von der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung gemäß Ziffer D.V.1.1. der jeweilige Gesamtbetrag der Rückerstattung gemäß Ziffer D.V.1.2. und die jeweilige sich nach IDC ergebende Gesamtvergütung gemäß Ziffer D.V.1.3. abgezogen werden.

  1. Aufteilung des Korrekturbetrages pro PC-Marke auf die Hersteller und Importeure dieser PC-Marke

Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Ziffer D.V.1. für eine PC-Marke ein positiver Korrekturbetrag, so wird dieser auf die Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag für diese PC-Marke Auskünfte erteilt hatten, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgeteilt. Für Hersteller und Importeure, welche zum Stichtag für eine PC-Marke keine Auskünfte erteilt haben, besteht kein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des jeweiligen Korrekturbetrages.

2.1. Ermittlung der Anteile der Verbraucher-PCs einzelner Hersteller und Importeure an der Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher-PCs einer PC-Marke

Die für die einzelnen Hersteller und Importeure jeweils gemäß Ziffer D.V.1.1. für jede PC-Marke ermittelten Vergütungsforderungen für Verbraucher-PCs werden zu der für diese PC-Marke unter Ziffer D.V.1.1. ermittelten Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher-PCs ins Verhältnis gesetzt.

2.2. Ermittlung des Korrekturbetrages pro Hersteller und Importeur

Die Hersteller und Importeure werden an dem gemäß Ziffer D.V.1.4. ermittelten positiven Korrekturbetrag je PC-Marke in dem gemäß Ziffer D.V.2.1. ermittelten Verhältnis beteiligt.

  1. Abrechnung des Korrekturbetrages

Die Verwertungsgesellschaften erstellen für jeden Hersteller und Importeur für jede PC-Marke eine Abrechnung der jeweils ermittelten Korrekturbeträge und weisen die Richtigkeit dieser Abrechnungen durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nach.

Die Abrechnung und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers werden den Unternehmen bis zum 31. Dezember eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Dezember 2015 für das Jahr 2014, übersandt.

  1. Auszahlung des Korrekturbetrages

4.1. Fälligkeit

Die sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer D.V. 3. ergebenden Beträge sind bis zum 15. Oktober eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 15. Oktober 2015 für das Jahr 2014, zur Zahlung fällig. Eine Auszahlung erfolgt nur an diejenigen Hersteller und Importeure, die ihre Zahlungsverpflichtungen für das Kalenderjahr, für das der Korrekturbetrag ermittelt wurde, vollständig erfüllt haben.

4.2. Umsatzsteuer

Die Auszahlung des Korrekturbetrages erfolgt zuzüglich der für urheberrechtliche Vergütungen geltenden Umsatzsteuer, derzeit 7%.

Abschnitt 5

IDC-gelistete PC-Marken

  1. Von IDC im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 gelistete PC-Marken gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs

2011

2012

2013

Acer Group

Acer Group

Acer Group

Fehler! Linkreferenz

Fehler!

Fehler!

Alternate

Alternate

Alternate

Apple

Apple

Apple

Aquado

Aquado

Aquado

Arlt Computer

Arlt Computer

Arlt Computer

ASUS

ASUS

ASUS

Atelco

Atelco

Atelco

Fehler! Linkreferenz

Fehler!

Fehler!

Bauer PC Systeme

Bauer PC Systeme

Bauer PC Systeme

Belinea

Belinea

Bilgi

Bilgi

Bilgi

B…

B…

B…

Dell

Dell

Dell

Fujitsu

Fujitsu

Fujitsu

Hewlett-Packard

Hewlett-Packard

Hewlett-Packard

Hyrican

Hyrican

Hyrican

Lenovo

Lenovo

Lenovo

LG Electronics

LG Electronics

Medion

MlFcom

MlFcom

MlFcom

MSI

MSI

MSI

Nexoc

Nexoc

Nexoc

Panasonic

Panasonic

Panasonic

Ouanmax

Ouanmax

Ouanmax

Samsung

Samsung

Samsung

silentmaxx

silentmaxx

silentmaxx

Sony

Sony

Sony

Systea

Systea

Systea

Tarox

Tarox

Tarox

Toshiba

Toshiba

Toshiba

Transtec

Transtec

Transtec

Wortmann

Wortmann

Wortmann

Others

Others

Others

  1. Spezifikation der IDC-Daten für den Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2013 für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs

Vendor … (PC-Marke)

Portable PC 13" und größer, Desktop PC ohne „Tablets", „Desktop Workstations" und „Mobile Workstations"

Anteil der Anzahl „Commercial" an der Gesamtanzahl „Commercial" + „Consumer" in % mit fünf Stellen hinter dem Komma

Jahr 2011 … %

Jahr 2012 , %

Jahr 2013 , %

  1. Beispielhafte Darstellung der Rechenschritte der IDC-Korrektur gemäß Abschnitt 4 Ziffer D.V. dieses Tarifs

<Es wird Bezug genommen auf die Tabelle auf Seite 29 des Schriftsatzes vom 27.07.2023 unter der o.g. Überschrift>

Abschnitt 6

Nachlässe

Unternehmen, die einem Gesamtvertrag beitreten, den die ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über Vergütungen nach §§ 54, 54a UrhG für die in Abschnitt 3 dieses Tarifs definierten PCs geschlossen haben, wird ein Gesamtvertragsnachlass nach Maßgabe des jeweiligen Gesamtvertrages eingeräumt.

Abschnitt 7

Aufhebung von Tarifen

  1. Tarif für PCs und zum Einbau bestimmte Brenner

Der Tarif für PCs und zum Einbau bestimmte Brenner, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 06.05.2010, S. 1634, wird mit Wirkung zum 01.01.2011 durch diesen Tarif ersetzt.

Für die Laufzeit dieses Tarifs wird keine Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG geltend gemacht für

  • Speicher (z.B. Festplatten oder SSDs) und CD-, DVD-und Bluray-Brenner, die in PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs eingebaut sind oder die zum Einbau in solche PCs bestimmt sind und

  • Bauteile der PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs, wie z.B. Systemboards (Mother-boards /Systemhauptplatinen), Soundkarten, Videokarten, TV-Tunerkarten, Multicardreader – auch wenn sie separat in den Verkehr gebracht werden (z.B. vor ihrem Einbau in einen solchen PC).

  1. Tarif für PCs mit kleinem Arbeitsspeicher und/oder kleinem Display

Der Tarif für PCs mit kleinem Arbeitsspeicher und/oder kleinem Display, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 14.12.2011, S. 4402 f., wird mit Wirkung zum 01.01.2011 aufgehoben.

Abschnitt 8

Sonstiges

Gemäß Bekanntmachung nach § 54h Abs. 3 S. 2 UrhG vom 21.01.2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11.02.2009, ist gemeinsame Empfangsstelle für Mitteilungen nach

§ 54b Abs. 3 und § 54e des Urheberrechtsgesetzes die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), Postfach 80 07 67, 8... München.

27

München / Bonn, 24. Januar 2014

Zentralstelle für private Überspielungsrechte,

vertreten durch die GEMA, diese vertreten durch den Vorstand

Verwertungsgesellschaft Wort,

vertreten durch den Vorstand

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst,

vertreten durch den Vorstand

Anlage 2

Gemeinsamer Tarif der

  1. Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ)

Gesellschaft bürgerlichen Rechts, vertreten durch die geschäftsführende Gesellschafterin, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA), München

  1. VG Wort

Verwertungsgesellschaft Wort, München

  1. VG Bild-Kunst

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, Bonn

über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG (Vergütung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) für

PCs

Abschnitt 1

Vergütung

Die Vergütung für die von der ZPÜ, der VG Wort und der VG Bild-Kunst wahrgenommenen Vergütungsansprüche nach den §§ 54, 54a UrhG beträgt, jeweils für:

  1. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Verbraucher-PCs): EUR 13,1875 je Stück

  2. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Business-PCs gemäß Abschnitt 4 dieses Tarifs gelten (Business-PCs): EUR 4,00 je Stück

  3. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 2. dieses Tarifs (kleine mobile PCs): EUR 10,625 je Stück

  4. PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 3. dieses Tarifs (Workstations): EUR 4,00 je Stück

Abschnitt 2

Anwendungsbereich

Dieser Tarif gilt für alle in Abschnitt 1 genannten PCs, die ab dem 15.03.2016 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden.

Die in Abschnitt 4 C.I.2. dieses Tarifs vorgesehene Möglichkeit, im Rahmen der Auskunftserteilung die Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten zu ermitteln, kann bereits für PCs in Anspruch genommen werden, die ab dem 01.01.2016 in Deutschland veräußert oder in Verkehr gebracht werden.

Abschnitt 3

Definitionen

  1. Definition „PC“

Soweit nicht von den Ausnahmen gemäß Ziffer 4. erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer 4. (2) a) 1. ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) Einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) Einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) Einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;

(6) Einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) Eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) Eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.

  1. Definition „Kleiner mobiler PC“

Ein „kleiner mobiler PC“ im Sinne dieses Tarifs ist ein PC, der über die Kriterien der Ziffer 1. hinaus über einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll verfügt.

  1. Definition „Professionelle Workstations“

Professionelle Workstations sind besonders leistungsfähige Rechnersysteme für anspruchsvolle Anwendungen, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllt sind:

(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);

(2) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation-Chipsätzen;

(3) Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B. Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.

  1. Ausnahmen

(1) Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Tarifs E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Tarifs.

(2) Keine PCs im Sinne dieses Tarifs sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

  1. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

  2. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

  3. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

  4. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer 4. (2) lit. a) genannten, ist auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer 4. (2) lit. a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

  1. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

  2. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

  3. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

Abschnitt 4

Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs gemäß der Definition in Abschnitt 3 Ziffer 1. dieses Tarifs, die als Verbraucher-PCs oder als Business-PCs gelten

A. Vorbemerkung

Die Vergütung für Verbraucher-PCs ist höher als die Vergütung für Business-PCs (siehe Abschnitt 1 Ziffer 1 und Ziffer 2 dieses Tarifs). Gegenstand der nachfolgenden Regelung ist die Umsetzung dieser unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs, die in der Zeit ab dem 01.01.2016 veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden (unten C.).

B. Definitionen

  1. PC

PCs im Sinne dieser Regelung sind nur PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs.

  1. Behörden

Behörden im Sinne dieser Regelung sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die ZPÜ ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.

  1. Gewerbliche Endabnehmer

Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieser Regelung sind

a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie

b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde

und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

  1. Projektgeschäft

Als Projektgeschäft im Sinne dieses Tarifs gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von Emails) trifft oder getroffen hat.

  1. IDC-Daten

Die Firma I. D. Corporation (IDC) ermittelt für bestimmte PC-Marken, welcher Anteil der von diesen jeweils insgesamt in Deutschland in den Verkehr gebrachten Stückzahl auf Business-PCs entfällt. Für die nicht IDC-gelisteten PC-Marken fasst IDC das Ergebnis in dem Wert für die Gruppe „Others“ zusammen. Diese Daten werden von IDC in der in Abschnitt 5 Ziffer 1 dieses Tarifs dargestellten Spezifikation zur Verfügung gestellt („IDC-Daten“).

C. Regelung zur Anwendung der unterschiedlichen Vergütungssätze für PCs gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1, die in der Zeit ab dem 01.01.2016 in Deutschland veräußert oder in sonstiger Weise in den Verkehr gebracht werden

I. Auskunftserteilung

Die Importeure oder Hersteller können nach ihrer Wahl in ihren Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG für die Zeit ab dem 01.01.2016 die Anzahl der Business-PCs entweder auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe angeben (unten 1.) oder auf der Grundlage von IDC-Daten (unten 2.). Alle übrigen PCs des jeweiligen Importeurs oder Herstellers gelten als Verbraucher-PCs. Ein Wechsel von der Auskunft auf Grundlage der tatsächlichen Verkäufe zur Auskunft auf der Grundlage von IDC-Daten ist nur zum 01.01. eines Kalenderjahres möglich.

  1. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe

Die Importeure oder Hersteller können in ihren Auskünften die Anzahl derjenigen PCs als Business-PCs angegeben, die sie nach Maßgabe der folgenden Regelung an Behörden und gewerbliche Endabnehmer oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler veräußert haben.

1.1. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer die vollständige Bezeichnung und Anschrift der Behörde bzw. die vollständige Firma, Anschrift und USt-ID der gewerblichen Endabnehmer dokumentiert.

1.2. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs im Rahmen eines Projektgeschäfts an Händler die vollständige Firma und Anschrift ihres Vertragspartners sowie des gewerblichen Endabnehmers dokumentiert.

1.3. Die Importeure oder Hersteller haben bei der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer eine Erklärung über den Verwendungszweck eingeholt.

Die Erklärung muss einen der folgenden Wortlaute haben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … Konzerns ist und dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. Der Importeure oder Hersteller hat in diesen Fällen in geeigneter Weise zu dokumentieren, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde. Der Importeure oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Anfrage schriftlich zu erläutern, wie diese Dokumentation erfolgt.

Hat ein gewerblicher Endabnehmer die Erklärung ein erstes Mal abgegeben, so ist bei weiteren Verkäufen von Business-PCs an diesen Endabnehmer die Abgabe einer erneuten Erklärung nicht erforderlich.

  1. Ermittlung der Anzahl der Business-PCs auf der Grundlage von IDC-Daten

Die Importeure oder Hersteller können sich in ihren Auskünften auf die Angabe der Gesamtstückzahl beschränken. Die Anzahl der Business-PCs wird in diesem Fall durch die ZPÜ auf der Grundlage der IDC-Daten des jeweiligen Vorjahrs nach folgender Formel ermittelt:

„Gesamtstückzahl x Businessanteil gemäß IDC-Daten für die jeweilige PC-Marke für das Vorjahr bezogen auf den Meldezeitraum x Faktor 0,9.“

Die Importeure oder Hersteller teilen der ZPÜ schriftlich mit, welche PC-Marken, die sie importiert oder hergestellt haben, sie im jeweiligen Kalenderjahr in Deutschland in den Verkehr gebracht haben. Die ZPÜ übersendet den Importeuren oder Herstellern die IDC-Daten für die jeweiligen Vorjahre (bezogen auf den Meldezeitraum) nach Eingang der Mitteilung, frühestens jedoch zum 15.03. des Folgejahres.

  1. IDC-Korrektur

Die sich gemäß C.I.1 und C.I.2. ergebenden Stückzahlen und Zahlungen sind vorläufig und fließen in die IDC-Korrektur gemäß C.V. ein.

II. Nachweis durch die Importeure oder Hersteller

  1. Soweit die Importeure oder Hersteller in ihren Auskünften Business-PCs auf der Grundlage der tatsächlichen Verkäufe gemäß der Regelung in Ziffer C.I.1. angeben, sind sie nach Maßgabe der nachfolgenden Regelung verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass es sich um Business-PCs gehandelt hat.

  2. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt weniger als EUR 25.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.I.1. wie folgt:

2.1. Der Importeur oder Hersteller teilt der ZPÜ für jede Rechnung über Verkäufe von PCs, die er in seiner Auskunft für das jeweilige Kalenderjahr als Business-PCs angegeben hat, die folgenden Daten mit:

  • Rechnungsnummer und Rechnungsdatum;

  • Art und Stückzahl der von der Rechnung umfassten Business-PCs;

  • Angabe, ob es sich um ein Direkt- oder ein Projektgeschäft gehandelt hat;

  • Firmierung und Anschrift des Endabnehmers (auch bei Vorliegen eines Projektgeschäfts) einschließlich der USt-ID (nur bei gewerblichen Endabnehmern);

  • Firmierung und Anschrift des Vertragspartners einschließlich der USt-ID (nur bei Vorliegen eines Projektgeschäfts).

2.2. Die Mitteilung der Daten erfolgt in elektronischer Form in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.

2.3. Die Mitteilung der Daten erfolgt zusammen mit der Erteilung der Auskünfte gemäß § 54f Abs. 1 UrhG. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der für die Übermittlung der Daten eine letzte Frist von vier Wochen gesetzt wird. Werden auch nach Ablauf dieser Frist keine Daten übermittelt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs als Verbraucher-PCs.

2.4. Der Importeur oder Hersteller ist verpflichtet, der ZPÜ auf Verlangen folgende Unterlagen zur Verfügung zu stellen:

  • Kopie der Rechnung;

  • Nachweis des Vorliegens einer USt-ID des gewerblichen Endabnehmers im Zeitpunkt der Veräußerung (nur bei natürlichen Personen). Der Nachweis kann auch durch Vorlage von Schreiben des Endabnehmers, auf denen die USt-ID angegeben ist, erfolgen;

  • Erklärung über den Verwendungszweck, soweit schriftlich abgegeben, anderenfalls Bestätigung, dass die Erklärung per E-Mail, telefonisch oder online abgegeben wurde.

2.6. Der Importeur oder Hersteller kann den Nachweis auch gemäß der Regelung zu Ziffer C.II.3. oder Ziffer C.II.4. erbringen.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt EUR 25.000 oder mehr, jedoch weniger als EUR 200.000 ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. durch Prüfung und Bescheinigung eines Steuerberaters nach Maßgabe folgender Regelung:

3.1. Grundlage der Prüfung sind alle Rechnungen, die der Importeur oder Hersteller über Verkäufe derjenigen PCs gestellt hat, die er in seinen Auskünften für das Kalenderjahr an die ZPÜ als Business-PCs angibt sowie alle im Zusammenhang mit den zugrunde liegenden Verkäufen geschlossenen Projektvereinbarungen.

3.2. Es wird auf der Grundlage einer gemäß Ziffer C.II.3.4. gebildeten Stichprobe von Rechnungen geprüft,

a) dass bei der Ermittlung der Anzahl der Business-PCs nur PCs im Sinne von Abschnitt 3 Ziffer 1 berücksichtigt worden sind;

b) im Falle der Veräußerung von PCs an gewerbliche Endabnehmer zusätzlich zu lit. a), dass der Erwerber die Erklärung über den Verwendungszweck gemäß Ziffer C.I.1.3 abgegeben hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Erwerbers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat;

c) im Falle der Veräußerung von PCs an natürliche Personen zusätzlich zu lit. a) und lit. b), dass diesen im Zeitpunkt der Veräußerung eine USt-ID erteilt war;

d) im Falle der Veräußerung von PCs an ein anderes Unternehmen als den Endabnehmer zusätzlich zu a), dass die Veräußerung auf der Grundlage eines Projektgeschäfts erfolgt ist, dass es sich beim Endabnehmer um eine Behörde oder um einen gewerblichen Endabnehmer gehandelt hat und dass keine Anhaltspunkte dafür bestanden, dass der Gegenstand des Unternehmens des Endabnehmers die Weiterveräußerung von PCs umfasst hat.

3.3. Es ist in der Bescheinigung anzugeben, wie bei der Prüfung des Gegenstandes des Unternehmens des Erwerbers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit. b) bzw. des Endabnehmers gemäß Ziffer C.II.3.2. lit. d) vorgegangen worden ist. Diese Prüfung kann durch Einsicht in das Handelsregister erfolgen oder in anderer Weise, wenn diese Vorgehensweise eine Prüfung der vorgenannten Angabe schlüssig ermöglicht. Die ZPÜ kann eine Bescheinigung zurückweisen, die diesen Vorgaben nicht entspricht. Wird eine Bescheinigung von der ZPÜ zurückgewiesen, so hat der Importeur oder Hersteller die Möglichkeit, innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten die Bescheinigung erneut abzugeben. Wird die Bescheinigung erneut zurückgewiesen, so gilt die Bescheinigung als nicht erbracht.

3.4. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.3.2. besteht für jedes Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus mindestens 15 weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs.

3.5. Die Bescheinigung ist für jedes Kalenderjahr zusammen mit den Auskünften gemäß § 54f Abs. 1 UrhG spätestens am 15. August des Folgejahres vorzulegen. Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erfolgt eine schriftliche Mahnung der ZPÜ, in der zur Vorlage der Bescheinigung eine Frist von vier Wochen gesetzt wird. Wird auch nach Ablauf dieser Frist keine Bescheinigung vorgelegt, so gelten alle im jeweiligen Kalenderjahr von dem jeweiligen Importeur oder Hersteller zu vergütenden PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs als Verbraucher-PCs.

3.6. Die Bescheinigung kann auch durch einen Wirtschaftsprüfer erteilt werden.

  1. Importeure oder Hersteller, für die sich für ein Kalenderjahr ein Nettovergütungsbetrag für alle PCs im Sinne von Abschnitt 3 dieses Tarifs von insgesamt EUR 200.000 oder mehr ergibt, erbringen den Nachweis gemäß Ziffer C.II.1. nach der Regelung in Ziffer C.II.3. mit der Maßgabe, dass die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers erforderlich ist. Die Stichprobe der zu prüfenden Rechnungen gemäß Ziffer C.II.3.2. besteht in diesem Fall für das jeweilige Kalenderjahr mindestens aus den stückzahlmäßig zehn größten Rechnungen sowie aus weiteren vom Prüfer nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Rechnungen für PCs. Die Mindestanzahl dieser weiteren Rechnungen wird in Abhängigkeit zu der von dem Importeur oder Hersteller im jeweiligen Kalenderjahr zu vergütenden Anzahl von Business-PCs wie folgt ermittelt:

Stückzahl

Business-PC

Stichprobe

der stückzahlmäßig größten Rechnungen

Stichprobe

nach dem Zufallsprinzip

zusätzlich

Stichprobe

gesamt

750.000

10

50

60

  1. 000 bis 750.000

10

25

35

< 100.000

10

15

25

  1. Die Importeure oder Hersteller benennen der ZPÜ die Endabnehmer der Business-PCs nach Maßgabe folgender Regelung:

5.1. Zu benennen sind für jeden Kalendermonat alle Behörden unter Angabe ihrer vollständigen Bezeichnung und Anschrift sowie alle gewerblichen Endabnehmer unter Angabe ihrer vollständigen Firma, Anschrift und USt-ID, an die der jeweilige Importeur oder Hersteller PCs entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts zu einem Preis veräußert hat, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält. Sind in einem Kalendermonat keine Veräußerungen erfolgt, so ist auch dies mitzuteilen („Nullmeldung“). Die vorgenannten Verpflichtungen gelten nicht für Importeure oder Hersteller, die sich gegenüber der ZPÜ schriftlich verpflichtet haben, die Vergütungen gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs in allen Rechnungen über PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, die sie entweder direkt oder im Rahmen eines Projektgeschäfts an Behörden oder an gewerbliche Endabnehmer veräußert haben, gesondert auszuweisen.

5.2. Die Benennung erfolgt an die ZPÜ an jedem 15. Tag eines Monats für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat durch elektronische Mitteilung in den Formaten „xls“, „xlsx“, „csv“ „ods“, „txt“, „xml“, „odt“ oder „mdb“.

5.3. Erfolgt die Benennung unvollständig oder in sonstiger Weise fehlerhaft und kommt es dadurch zu ungerechtfertigten Rückerstattungen der ZPÜ an Endabnehmer, so ist der Importeur oder Hersteller gegenüber der ZPÜ zum Ausgleich des dadurch entstandenen Schadens verpflichtet.

5.4. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein gewerblicher Endabnehmer in der Erklärung über den Verwendungszweck (gemäß Ziffer C.I.1.3.) oder bezüglich des Vorliegens einer USt-ID unrichtige Angaben gemacht hat, dann sind die Importeure oder Hersteller, bei denen dieser Endabnehmer Business-PCs erworben hat, auf Verlangen der ZPÜ verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.

5.5. Sind die Voraussetzungen gemäß Ziffer C.II. erfüllt, so haften die Importeure oder Hersteller nicht für die Richtigkeit der Erklärungen der gewerblichen Endabnehmer gemäß Ziffer C.I.1.3. Nachzahlungsansprüche der ZPÜ bestehen nur gegenüber dem gewerblichen Endabnnehmer.

III. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Behörden und gewerbliche Endabnehmer ab dem 01. Januar 2016

  1. Anspruch auf Rückerstattung

Behörden und gewerbliche Endabnehmer, die ab dem 01. Januar 2016 PCs im Inland zu einem Preis erwerben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

  1. Verfahren der Rückerstattung

2.1. Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden und muss folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;

  • Firma, Anschrift, USt-ID des Verkäufers;

  • Stückzahl der verkauften PCs;

  • Datum und Nummer der Rechnung über den Erwerb der PCs.

Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.

2.2. Nachweis des Vorliegens eines Business-PCs

a) Rechnung über den Kauf der PCs

Dem Antrag ist die Kopie der Rechnung über den Kauf der PCs beizufügen, die den Antragsteller eindeutig als Käufer ausweisen muss.

Die Rechnung muss von einem Verkäufer mit Sitz im Inland ausgestellt sein und muss eindeutig erkennen lassen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 erworben wurden und um welche PC-Marke es sich gehandelt hat. Aus der Rechnung muss deshalb insbesondere hervorgehen, dass es sich um mobile PCs mit einer Bildschirmdiagonale von mindestens 12,5 Zoll oder um stationäre PCs gehandelt hat.

b) Produktdatenblatt

Lässt die Rechnung nicht eindeutig erkennen, dass PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 erworben wurden, so ist dem Antrag ein Produktdatenblatt beizufügen, in dem die technischen Merkmale im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs der gekauften PCs beschrieben sind.

2.3. Erklärung über den Verwendungszweck

Voraussetzung für eine Rückerstattung ist die Abgabe der folgenden Erklärung über den Verwendungszweck der PCs durch den Antragsteller:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Ist der Antragsteller ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns ist und dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Ist der Antragsteller ein Unternehmen, das PCs auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) Dritten zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der Antragsteller erklärt, dass die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, von ihm auf der Grundlage eines Vertrages (z.B. Leasing, IT-Überlassung) einem Dritten zur Nutzung überlassen werden. Er versichert, dass er den Rückerstattungsanspruch weder an den Verkäufer noch an einen Dritten abgetreten hat.“

Die ZPÜ wird diese Erklärungen in das Formular zur Beantragung der Rückerstattung aufnehmen.

2.4. Nachweis der Erteilung der USt-ID bei natürlichen Personen

Handelt es sich beim Antragsteller um eine natürliche Person, so ist dem Antrag eine Kopie des Bescheides über die Erteilung der USt-ID beizufügen.

2.5. Auszahlung

Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer C.III.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, wenn zu diesem Zeitpunkt die Mitteilung der Endabnehmer durch die Importeure oder Hersteller gemäß Ziffer C.II.5. für den Monat vorliegt, in dem die Rechnung für die PCs gestellt wurde, für die die Rückerstattung beantragt wird. Anderenfalls erfolgt die Erteilung des Auftrags zur Überweisung der Rückerstattung innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang dieser Mitteilung bei der ZPÜ.

  1. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die jeweilige Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) und gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 dieses Tarifs für Business-PCs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  1. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel und bei fehlender Benennung der Endabnehmer

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet. Gleiches gilt, solange der Importeur oder Hersteller, der die PCs veräußert hat, für die eine Erstattung beantragt wird, seiner Verpflichtung zur Benennung der Endabnehmer gemäß Ziffer C.II.5. für den Monat nicht nachgekommen ist, in dem die Rechnung für die betreffenden PCs gestellt worden ist.

IV. Rückerstattung der Differenz zwischen den Vergütungen gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs und Business-PCs an Händler ab dem 01. Januar 2016

  1. Anspruch auf Rückerstattung

Händler, die PCs im Inland zu einem Preis erworben haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Verbraucher-PCs enthält und die diese PCs an eine Behörde oder an einen gewerblichen Endabnehmer zu einem Preis veräußert haben, der die Vergütung gemäß § 54 UrhG für Business-PCs enthält, haben nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen einen Anspruch gegenüber der ZPÜ auf Rückerstattung der Differenz zwischen der Vergütung für Verbraucher-PCs und der Vergütung für Business-PCs.

  1. Verfahren der Rückerstattung

2.1. Antrag

Die Rückerstattung erfolgt auf Antrag an die ZPÜ.

Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden. Ein Muster des Antrags wird auf der Website der ZPÜ zum Download bereitgestellt.

Der Antrag muss für jeden Verkauf, für den eine Rückerstattung beantragt wird, folgende Angaben enthalten:

  • Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person;

  • Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden;

  • Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat.

2.2. Dokumente

Dem Antrag sind die für eine Rückerstattung an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer C.III.2.2. (Rechnung und / oder Produktdatenblatt) beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers über den Verwendungszweck der PCs mit folgendem Wortlaut:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben werden.“

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Konzernunternehmen, das PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral einkauft, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass er ein Unternehmen des … -Konzerns istund dass die von ihm erworbenen PCs im Rahmen des Konzerns eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens außerhalb des Konzerns erworben werden.“

Ist der gewerbliche Endabnehmer ein Unternehmen, das PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlässt, so ist folgende Erklärung abzugeben:

„Der gewerbliche Endabnehmer erklärt, dass die von ihm erworbenen PCs von ihm auf der Grundlage von Verträgen Dritten zur Nutzung im Rahmen ihres Unternehmens überlassen werden.“

Die Erklärung ist grundsätzlich schriftlich abzugeben. Sie kann jedoch auch in E-Mails, im Rahmen von telefonisch abgewickelten Verkäufen durch Vorlesen und Bestätigung der Erklärungen oder im Rahmen von online abgewickelten Käufen durch Ankreuzen vorformulierter Texte abgegeben werden. In diesen Fällen setzt die Rückerstattung voraus, dass der Antragsteller in geeigneter Weise dokumentiert, dass und welche der vorgenannten Erklärungen abgegeben wurde und dass er der ZPÜ auf Anfrage schriftlich erläutert, wie diese Dokumentation erfolgt.

2.3. Auszahlung

Sind die Voraussetzungen der vorstehenden Regelungen erfüllt, so erteilt die ZPÜ vorbehaltlich der Regelung in Ziffer C.IV.4 den Auftrag zur Überweisung der Rückerstattung an den Antragsteller innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags.

  1. Berechnung des Rückerstattungsbetrages pro PC

Erstattet wird die jeweilige Differenz zwischen der für Importeure oder Hersteller, die einem Gesamtvertrag für PCs gemäß Abschnitt 3 dieses Tarifs für die Zeit ab dem 01.01.2011 beigetreten sind, geltenden Vergütung für Verbraucher-PCs (EUR 10,55) und für Business-PCs (EUR 3,20), somit EUR 7,35 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

Kann der Antragsteller nachweisen, dass für die PCs, für die er eine Rückerstattung beantragt, eine Vergütung gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs für Verbraucher-PCs (EUR 13,1875) an die ZPÜ bezahlt worden ist, so wird die Differenz zwischen den Vergütungen für Verbraucher-PCs gemäß Abschnitt 1 Ziffer 1 dieses Tarifs (EUR 13,1875) und für Business-PCs gemäß Abschnitt 1 Ziffer 2 dieses Tarifs (EUR 4,00) erstattet, somit EUR 9,1875 pro PC, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

  1. Keine Verpflichtung zur Rückerstattung bei Vorliegen begründeter Zweifel

Bestehen begründete Zweifel daran, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die Vergütung für Verbraucher-PCs an die ZPÜ bezahlt worden ist bzw. bezahlt werden wird, so ist die ZPÜ zu einer Rückerstattung nicht verpflichtet.

V. IDC-Korrektur

Die auf der Grundlage der Auskünfte und Nachweise gemäß Ziffer C.II. erfolgte Abrechnung wird nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen korrigiert. Die Berechnung ist in Abschnitt 5 Ziffer 2 dieses Tarifs beispielhaft dargestellt. Die Gliederung dieser Excel-Tabelle entspricht der nachfolgenden Gliederung. Eine PC-Marke im Sinne dieses Abschnitts ist jede von IDC gelistete PC-Marke. Die Gesamtheit aller nicht einzeln oder namentlich IDC-gelisteten PC-Marken (zusammengefasst in der IDC-Kategorie „Others“) wird wie eine PC-Marke behandelt.

  1. Ermittlung des Korrekturbetrages pro PC-Marke

Die ZPÜ führt für jedes Kalenderjahr jeweils zum 30.06. des Folgejahres („Stichtag“) die nachfolgende Korrekturberechnung durch. Für das letzte Jahr der Laufzeit der Gesamtverträge für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 erfolgt die Korrekturberechnung zum 31.12. des Folgejahres.

1.1. Ermittlung der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung für Verbraucher- und Business-PCs je PC-Marke gemäß erteilter Auskünfte

Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke aufgeteilt in Verbraucher- und Business-PCs den jeweiligen Gesamtbetrag ihrer Vergütungsforderungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung aller Auskünfte, die von den Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr bis zum Stichtag erteilt worden sind, sowie der Vergütungssätze gemäß Abschnitt 1 dieses Tarifs oder gemäß den Gesamtverträgen für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 ergibt.

Hierzu wird für jedes Unternehmen die Anzahl der Verbraucher-PCs und die Anzahl der Business-PCs, wie sie gemäß C.I.1. oder C.I.2. ermittelt wurde, mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden gesondert für jede PC-Marke addiert.

1.2. Ermittlung der sich nach den IDC-Quoten des abzurechnenden Kalenderjahrs ergebenden Gesamtvergütung

Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr und für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Vergütungen (ohne Umsatzsteuer) für alle PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs, der sich unter Zugrundelegung der jeweils von der ZPÜ bei IDC erworbenen und den Importeuren oder Herstellern für das jeweilige Kalenderjahr übermittelten Daten und der jeweils geltenden Vergütungssätze ergibt.

Hierzu wird für jedes Unternehmen die Gesamtzahl der in seinen Auskünften für die jeweilige PC-Marke angegebenen PCs im Sinne der Definition gemäß Abschnitt 3 Ziffer 1 dieses Tarifs ermittelt und in dem Verhältnis in Verbraucher-PCs und Business-PCs aufgeteilt, das sich nach den IDC-Daten ergibt. Die sich so ergebende Anzahl von Verbraucher-PCs und Business-PCs wird mit dem jeweils für diese PCs und für das Unternehmen geltenden Vergütungssatz multipliziert. Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden für jede PC-Marke addiert.

1.3. Ermittlung des jeweiligen Gesamtbetrags der Rückerstattungen an gewerbliche Endabnehmer je PC-Marke

Die ZPÜ ermittelt für jedes Kalenderjahr für jede PC-Marke den jeweiligen Gesamtbetrag der Rückerstattungsbeträge (ohne Umsatzsteuer), die sie gemäß Ziffer C.III. und C.IV. an gewerbliche Endabnehmer, Behörden oder Händler geleistet hat. Hierbei werden die bis zum 30.06. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen berücksichtigt, sofern diese Erstattungen Käufe von PCs betreffen, deren Datum ausweislich der vom gewerblichen Endabnehmer eingereichten Rechnung im maßgeblichen Kalenderjahr liegt. Rückerstattungen, die für ein Kalenderjahr nach dem Stichtag geleistet werden, werden bei der Durchführung der folgenden Korrekturberechnungen berücksichtigt. Bei der Durchführung der Korrekturberechnung für das letzte Kalenderjahr der Laufzeit der Gesamtverträge für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011 ist die ZPÜ berechtigt, zusätzlich zu den für dieses Jahr bis zum 31.12. des Folgejahres geleisteten Rückerstattungen zur Berücksichtigung der voraussichtlichen weiteren Rückerstattungen einen Betrag in Höhe des durchschnittlich für frühere Jahre nach dem jeweiligen Stichtag geleisteten Erstattungsbetrages in Abzug zu bringen.

1.4. Korrekturbetrag je PC-Marke

Der Korrekturbetrag errechnet sich für jede PC-Marke, indem von der jeweiligen Gesamtvergütungsforderung gemäß Ziffer C.V.1.1. der jeweilige Gesamtbetrag der Rückerstattung gemäß Ziffer C.V.1.2. und die jeweilige sich nach IDC ergebende Gesamtvergütung gemäß Ziffer C.V.1.3. abgezogen werden.

  1. Aufteilung des Korrekturbetrages pro PC-Marke auf die Hersteller und Importeure dieser PC-Marke

Der sich für eine PC-Marke gemäß Ziffer C.V.1. ergebende Korrekturbetrag wird auf die Unternehmen, die zum jeweiligen Stichtag für diese PC-Marke Auskünfte erteilt hatten, nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen aufgeteilt. Für Hersteller und Importeure, welche zum Stichtag für eine PC-Marke keine Auskünfte erteilt haben, besteht kein Anspruch auf Berechnung und Auszahlung des jeweiligen Korrekturbetrages.

2.1. Ermittlung der Anteile einzelner Hersteller und Importeure am Korrekturbetrag pro Marke im Wege einer fiktiven Gesamtvergütungsberechnung

Die Aufteilung des Korrekturbetrages auf die Importeure und Hersteller richtet sich nach dem Verhältnis, in dem die einzelnen Importeure oder Hersteller an einer fiktiven Vergütungsforderung der ZPÜ für Verbraucher-PCs beteiligt sind.

Für die Berechnung dieser fiktiven Vergütungsforderung für Verbraucher-PCs wird die von den Importeuren oder Herstellern in ihren Auskünften angegebene Gesamtstückzahl zugrunde gelegt, vermindert um die Anzahl derjenigen PCs, die gemäß C.I.1. als Business-PCs angegeben wurden.

Die sich so ergebende Stückzahl wird mit dem für Verbraucher-PCs und dem für den jeweiligen Importeur oder Hersteller geltenden Vergütungssatz multipliziert.

Diese Berechnung erfolgt gesondert für jede in den Auskünften angegebene PC-Marke. Die für die einzelnen Unternehmen jeweils ermittelten Beträge werden für jede PC-Marke addiert.

2.2. Ermittlung des Korrekturbetrages pro Hersteller und Importeur und Abrechnung

Die Hersteller und Importeure werden an dem gemäß Ziffer C.V.1.4. ermittelten Korrekturbetrag je PC-Marke in dem gemäß Ziffer C.V.2.1. ermittelten Verhältnis beteiligt.

Die ZPÜ erstellt für jeden Hersteller und Importeur für jede PC-Marke eine Abrechnung und weist die Richtigkeit dieser Abrechnungen durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers nach.

Bei dieser Abrechnung wird der Betrag ermittelt, den die Hersteller oder Importeure gemäß C.V.2.1 nach Abzug des auf sie gemäß C.V.2.2. entfallenden Korrekturbetrages zu bezahlen hätten. Hiervon wird der Betrag abgezogen, den die Hersteller oder Importeure auf der Grundlage der Auskünfte und der gemäß C.I.1. oder C.I.2. ermittelten Anzahl der Business-PCs bereits an die ZPÜ bezahlt haben. Dabei kann sich sowohl eine Nachforderung der ZPÜ oder ein Rückzahlungsanspruch eines Importeurs oder Herstellers ergeben.

Die ZPÜ erstellt im Falle von Rückzahlungen eine Gutschrift, im Falle von Nachforderungen eine Rechnung.

Die Abrechnung beinhaltet folgende Angaben, bezogen auf den jeweiligen Hersteller oder Importeur:

  • Ermittlung der vorläufigen Vergütungsforderung der ZPÜ auf der Grundlage der Auskünfte, der gemäß C.I.1. oder C.I.2. ermittelten Anzahl der Business-PCs (Abschnitt 5 Ziffer 2 dieses Tarifs, dort 1.1.) und der zugrunde gelegten IDC-Quoten.

  • Ermittlung der endgültigen Vergütungsforderung der ZPÜ auf der Grundlage der Auskünfte und der IDC-Quoten des jeweiligen Abrechnungsjahres gemäß C.V.1.1. (Abschnitt 5 Ziffer 2 dieses Tarifs, dort 1.2.).

  • Angabe des gemäß C.V.2. für den jeweiligen Importeur oder Hersteller ermittelten Korrekturbetrages.

Die Abrechnung und die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers werden den Unternehmen bis zum 31. Oktober eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2017 für das Jahr 2016, übersandt.

  1. Auszahlung des Korrekturbetrages

3.1. Fälligkeit

Ergeben sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer C.V.2.2. Rückzahlungsansprüche der Unternehmen, so sind die von der ZPÜ hierüber erstellten Gutschriften bis zum 31. Oktober eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2017 für das Jahr 2016, zur Zahlung fällig. Eine Auszahlung erfolgt nur an diejenigen Hersteller und Importeure, die ihre Zahlungsverpflichtungen für das Kalenderjahr, für das der Korrekturbetrag ermittelt wurde, vollständig erfüllt haben.

Ergeben sich aus der Abrechnung gemäß Ziffer C.V.2.2. Nachforderungsansprüche der ZPÜ, so sind die von der ZPÜ hierüber erstellten Rechnungen bis zum 31. Oktober eines Jahres für das jeweils vorausgegangene Kalenderjahr, erstmals zum 31. Oktober 2017 für das Jahr 2016, zur Zahlung fällig.

3.2. Umsatzsteuer

Die Abrechnung des Korrekturbetrages erfolgt zuzüglich der für urheberrechtliche Vergütungen geltenden Umsatzsteuer, derzeit 7%.

Abschnitt 5

Spezifikation der IDC-Daten für 2015 und beispielhafte Darstellung der Rechenschritte der IDC-Korrektur gemäß Abschnitt 4 Ziffer C.V. dieses Tarifs

  1. Spezifikation der IDC-Daten für den Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 für PCs

Vendor

(PC-Marke)

Portable PC 13" und größer, Desktop PC ohne „Tablets“, „Desktop Workstations“ und „Mobile Workstations“

Anteil

der Anzahl „Commercial“

an der Gesamtanzahl „Commercial“ + „Consumer“

in % mit fünf Stellen hinter dem Komma

Jahr 2015

… %

Abschnitt 6

Nachlässe

Unternehmen, die einem Gesamtvertrag beitreten, den die ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über Vergütungen nach §§ 54, 54a UrhG für die in Abschnitt 3 dieses Tarifs definierten PCs geschlossen haben, wird ein Gesamtvertragsnachlass nach Maßgabe des jeweiligen Gesamtvertrages eingeräumt.

Abschnitt 7

Aufhebung von Tarifen

Der gemeinsame Tarif von ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG (Vergütung für Vervielfältigungen gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG) für PCs, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30.01.2014, wird mit Wirkung zum 15.03.2016 durch diesen Tarif ersetzt.

Abschnitt 8

Sonstiges

Gemäß Bekanntmachung nach § 54h Abs. 3 S. 2 UrhG vom 21.01.2009, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 22 vom 11.02.2009, ist gemeinsame Empfangsstelle für Mitteilungen nach § 54b Abs. 3 und § 54e des Urheberrechtsgesetzes die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ), Postfach 80 07 67, 8... München.

München / Bonn, 04. März 2016

Zentralstelle für private Überspielungsrechtevertreten durch die GEMA, diese vertreten durch den Vorstand

Verwertungsgesellschaft Wort vertreten durch den Vorstand

Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst vertreten durch den Vorstand

Tatbestand

1 Die Klägerin macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG (Fassung: 01.01.2008 bis 28.02.2018) sowie einen Anspruch auf Feststellung der Vergütungspflicht wegen des Veräußerns und Inverkehrbringens von PCs, kleinen mobilen PCs und professionellen Workstations in der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 in Deutschland geltend.

2 Die Klägerin ist ein Zusammenschluss deutscher Verwertungsgesellschaften, die Ansprüche aus § 54 Abs. 1 UrhG wegen der Vervielfältigung von Audiowerken und audiovisuellen Werken herleiten können, wobei die Klägerin nach § 4 Ziffer 3 des Gesellschaftsvertrags (Anlage K 2) die ihr übertragenen Rechte im eigenen Namen wahrnimmt.

3 Die Klägerin hat eine von der Verwertungsgesellschaft WORT (VG Wort) und der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST (VG Bild-Kunst) unter dem 24.09./26.09./01.10.2018 unterzeichnete Abtretungsvereinbarung vorgelegt, mit der diese die Abtretung ihrer Ansprüche aus den §§ 54 ff. UrhG für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild aus den Zeiträumen 01.01.2008 bis 30.06.2018 an die Klägerin erklären. Auf den genauen Wortlaut der Abtretungserklärung (Anlage K 3) wird Bezug genommen.

4 Ferner schloss die GEMA mit der Verwertungsgesellschaft Musikedition am 08./12.01.1979 einen Mandatsvertrag, der die GEMA zur Wahrnehmung der aus den §§ 54, 54a – 54c UrhG resultierenden Ansprüche berechtigt. Nach einer Zusatzvereinbarung vom 29.11.2018 sollen Auskunfts- und Vergütungsansprüche der VG Musikedition von der Klägerin wahrgenommen werden (Anlage K67).

5 Die Beklagte vertrieb als Importeurin, Herstellerin bzw. Händlerin im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 in der Bundesrepublik Deutschland PCs, Notebooks und Workstations der Eigenmarke … und zudem auch von Fremdmarken, indem sie diese veräußerte oder auf sonstige Weise in Verkehr brachte.

6 Die Klägerin sowie die VG Wort und VG Bild-Kunst haben im Januar 2014 jeweils einen „Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff UrhG für PCs für die Zeit ab dem 01.01.2011“ mit dem Bundesverband für Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) abgeschlossen und die dort vereinbarten Vergütungssätze im Bundesanzeiger vom 30.01.2014 als „Gemeinsamer Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kuns über die Vergütung nach den §§ 54, 54a UrhG für PCs vom 24.01.2014“ veröffentlicht. Die Klägerin, die VG Wort und die VG Bild Kunst schlossen einen Änderungsvertrag mit Wirkung ab dem 15.03.2016. Auf der Grundlage dieses Änderungsvertrags wurde der bisherige Tarif aufgehoben und durch einen neuen gemeinsamen Tarif ersetzt, der im Bundesanzeiger vom 07.03.2016 veröffentlicht wurde.

7 Mit Wirkung ab dem 01.01.2017 wurde ein weiterer gleichlautender Gesamtvertrag über PCs mit dem Verband zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronikartikeln e.V. (VERE) geschlossen. Nach den Gesamtverträgen schulden Importeure, Händler und Hersteller, die dem Gesamtvertrag beigetreten sind, für jedes in Verkehr gebrachte Gerät folgende Vergütungssätze:

Verbraucher-PC: EUR 13,1875

Business-PC: EUR 4

Kleine mobile PCs: EUR 10,625

Professionelle Workstations: EUR 4

8 Die Beklagte ist kein Gesamtvertragsmitglied.

9 Mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anlage K 56) forderte die Klägerin die Beklagte schriftlich zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Produkte für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2016 unter Fristsetzung bis zum 13.10.2017 auf. Mit weiterem Schreiben vom 26.03.2018 (Anlage K57) forderte die Klägerin die Beklagte ferner zur Auskunftserteilung und Zahlung hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Produkte für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 unter Fristsetzung bis zum 23.04.2018 auf. Die Beklagte wies unter dem 12.10.2017 diese Aufforderung „zum jetzigen Zeitpunkt“ zurück (Anlage K58). Mit einem bei der Schiedsstelle unter dem Aktenzeichen Sch-Urh 136/17 eingereichten Schriftsatz vom 03.04.2018, dort eingegangen am 17.04.2018, bestritt der anwaltliche Vertreter der Beklagten eine Vergütungspflicht für die streitgegenständlichen Geräte. Wegen des Wortlauts dieser Schreiben wird auf die Anlagen K56 – K59 Bezug genommen.

10 Die Klägerin leitete wegen der streitgegenständlichen Ansprüche betreffend die Jahre 2014 bis 2016 mit Schriftsatz vom 20.12.2017 und wegen der streitgegenständlichen Ansprüche betreffend den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 mit Schriftsatz vom 28.11.2018 Verfahren vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein, welche unter den Aktenzeichen Sch-Urh 136/17 und Sch-Urh 45/18 geführt wurden. Die Schiedsstelle schloss die beiden Schiedsstellenverfahren jeweils mit einem Einigungsvorschlag ab. Gegen den Einigungsvorschlag im Verfahren Sch-Urh 136/17 vom 02.03.2022, der Beklagten zugestellt am 06.4.2022, und gegen den Einigungsvorschlag im Verfahren Sch-Urh 45/18 vom 10.03.2022, der Beklagten zugestellt am 04.04.2022, legte die Beklagte jeweils mit Schriftsatz vom 06.04.2022, eingegangen beim deutschen Patent- und Markenamt am 06.04.2022, Widerspruch ein.

11 Die Klägerin macht geltend, ihre Aktivlegitimation für die Geltendmachung von Auskunftsansprüchen ergebe sich aus §§ 48, VGG, 54 h Abs. 1 UrhG aF. Die Aktivlegitimation für die Feststellungs- und Zahlungsanträge ergebe sich aus § 49 Abs. 1 und 2 VGG i. V. m. § 54 h Abs. 1 UrhG aF i.V.m. dem als Anlage K 2 vorgelegten Gesellschaftsvertrag, i.V.m. dem zwischen der VG Musikedition und der GEMA am 08./12.01.1979 geschossenen Mandatsvertrag, i.V.m. der von der VG Musikedition und der GEMA abgeschlossenen Zusatzvereinbarung vom 29.11.2018 sowie i.V.m. der Abtretungsvereinbarung (Anlage K3). Sie vertrete die Rechte aller Verwertungsgesellschaften entweder aus eigenem oder aus abgetretenem Recht.

12 Die Klägerin ist der Auffassung, dass die streitgegenständlichen Geräte zur Vervielfältigung urheberrechtlich geschützter Werke geeignet und bestimmt seien. Die geltend gemachte Vergütung pro verkauftes Gerät sei angemessen. Der Gesamtvertrag indiziere die Angemessenheit der darin vereinbarten Vergütungssätze.

13 Die Klägerin hat ihren ursprünglich gestellten Klageantrag zuletzt neu formuliert und beantragt:

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs) zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Jeder PC, für den die Beklagte den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer erbringt, gilt als „Business-PC“. Jeder PC, für den die Beklagte den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer nicht erbringt, gilt als „Verbraucher-PC“.

„Gewerbliche Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind Behörden, gewerbliche Endabnehmer und Endabnehmer, die PCs aus Projektgeschäften erwerben, wie folgt:

„- Behörden im Sinne dieses Antrags sind Behörden im Sinne von § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts, die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen. Dieser Erwerbszweck muss nicht nachgewiesen werden und wird vermutet. Die Klägerin ist berechtigt, diese Vermutung zu widerlegen.“

  • Gewerbliche Endabnehmer im Sinne dieses Antrags sind

a) juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften im Sinne von § 14 Abs. 2 BGB sowie

b) natürliche Personen, die Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (nachfolgend USt-ID) erteilt wurde

und die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

Als gewerbliche Endabnehmer gelten auch Konzernunternehmen, die PCs für andere Unternehmen des Konzerns zentral erwerben sowie Unternehmen, die PCs Dritten auf der Grundlage von Verträgen (z.B. Leasing, IT-Überlassung) zur Nutzung überlassen.

  • Als Projektgeschäft im Sinne dieses Antrags gilt jede Veräußerung von PCs durch einen Importeur oder Hersteller an einen Händler, wenn diese PCs durch diesen oder einen weiteren Händler an eine Behörde oder einen gewerblichen Endabnehmer veräußert werden sollen, die / der dem Importeur oder Hersteller vor der Veräußerung an die Behörde oder an den gewerblichen Endabnehmer namentlich bekannt ist oder wird, und wenn der Importeur oder Hersteller mit einem der beteiligten Händler für diesen Fall eine Projektvereinbarung (auch formlos durch Austausch von E-Mails) trifft oder getroffen hat.

Die Beklagte kann den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 01.01.2014 bis 14.03.2016 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, nach Abschnitt 4, D. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 24.01.2014, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 30.01.2014, hier beigefügt als „Anlage 1 zum Antrag zu 1.“, erbringen.

Den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 01.01.2016 bis 14.03.2016 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, kann die Beklagte wahlweise auch nach Abschnitt 4, C.I.2. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 04.03.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 07.03.2016, hier beigefügt als „Anlage 2 zum Antrag zu 1.“, erbringen (siehe Abschnitt 2 des Tarifs).

Den Nachweis für den Erwerb durch gewerbliche Endabnehmer für PCs, die in der Zeit vom 15.03.2016 bis 31.12.2017 veräußert oder in Verkehr gebracht worden sind, kann die Beklagte nach Abschnitt 4, C.I.2. des „Gemeinsamen Tarif der ZPÜ, VG Wort und VG Bild-Kunst über die Vergütung nach den §§ 54, 54 a UrhG für PCs“ vom 04.03.2016, veröffentlicht im Bundesanzeiger vom 07.03.2016, hier beigefügt als „Anlage 2 zum Antrag zu 1.“, erbringen.

Ein PC im Sinne dieses Antrages zu 1. ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einem „PC“ ein stationäres (z.B. Desktop-PC, Tower-PC, Mini-PC, Micro-PC) oder tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer (2) a) aa. der unten aufgeführten Ausnahmen ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale über 12,4 Zoll oder, dort wo kein Bildschirm integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. VGA, USB, DVI, Mini-DVI, HDMI, DisplayPort, Mini DisplayPort, Thunderbolt-Anschluss), über die (auch) ein Bildschirm angeschlossen werden kann;

(6) einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.

Ausnahmen

(1) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 1. sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 1. E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 1. sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa) mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb) für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme) oder

cc) bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden laut Auskunft nach vorstehendem Antrag zu Ziffer 1. von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PC wie folgt den einfachen Vergütungssatz an die Klägerin zu zahlen

a) für jeden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Verbraucher-PC 13,1875 als Vergütung je Stück,

b) für jeden im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Business-PC EUR 4,00 als Vergütung je Stück,

es sei denn,

-diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

-die Beklagte weist Erfüllung nach oder

-die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

-die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten kleinen mobilen PCs zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Ein kleiner mobiler PC im Sinne dieses Antrages zu 4. ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einem „kleinen mobilen PC“ ein tragbares (z.B. Laptop, Notebook, Subnotebook, Netbook) Single-User-System (d.h. ein solches System, das kein Multi-User-System im Sinne von Ziffer (2) a) aa. der unten aufgeführten Ausnahmen ist) zur elektronischen Datenverarbeitung verstanden, das über folgende Komponenten verfügt:

(1) Nicht mehr als

a) eine Hauptplatine für stationäre Systeme (z.B. Mainboard, Motherboard, Systemboard, Systemhauptplatine), deren Format oder Formfaktor von mehreren PC-Herstellern benutzt wird (z.B. ATX, EATX, MicroATX, BTX, mini-ITX), oder

b) eine Hauptplatine für tragbare Systeme oder

c) ein Apple-Logicboard für stationäre und / oder tragbare Systeme, die jeweils in ein passendes Gehäuse integriert sind;

(2) Nicht mehr als einen Hauptprozessor (z.B. CPU: Central Processing Unit), unabhängig von der Anzahl der CPU-Kerne;

(3) einen oder mehrere interne, nicht flüchtige, mehrfachbeschreibbare Massenspeicher (z.B. Festplatten, SSDs, Hybridfestplatten);

(4) einen oder mehrere flüchtige Arbeitsspeicher (z.B. Random Access Memory, RAM, Hauptspeicher, Schreib-/Lesespeicher);

(5) einen integrierten Bildschirm (z.B. Display, Monitor) mit einer sichtbaren Diagonale von bis zu 12,4 Zoll

(6) einen integrierten Mauszeiger- oder Cursor-Bewegungsmechanismus (z.B. Maus, Track-Stick, Track-Ball, Touch-Pad, Track-Pad) oder, dort wo kein Bewegungsmechanismus integriert ist, eine integrierte Standardschnittstelle (z.B. USB, PS2, Bluetooth), über die (auch) ein solcher Bewegungsmechanismus angeschlossen werden kann;

(7) eine integrierte, alphanumerische, physische, vollwertige Tastatur, die wenigstens über die Tastenelemente einer „QWERTZ-bzw. QWERTY-Tastaturbelegung“ für lateinische Schriftzeichen oder nationalsprachige Varianten verfügt, ohne dass es dabei auf die Reihenfolge der Tastenbelegung ankommt, oder, dort wo keine Tastatur integriert ist, eine integrierte Schnittstelle (z.B. USB, Bluetooth), über die (auch) eine solche Tastatur angeschlossen werden kann; und

(8) eine offene Hardwarearchitektur, die den Einsatz eines vom Benutzer oder Administrator installierbaren oder deinstallierbaren Betriebssystems zulässt, welches dem Benutzer erlaubt, nach eigenen Bedürfnissen Anwendungen zu installieren oder zu deinstallieren.

Es wird klargestellt, dass von der vorstehenden Definition insbesondere auch PCs umfasst sind, die mit Betriebssystemen wie Microsoft Windows, Mac OS, Google Chrome OS, Android ausgestattet worden sind.

Ausnahmen

(1) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 4. sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 4. E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 4. sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme)

oder

cc. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden lt. Auskunft nach vor stehendem Antrag zu Ziffer 4. im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten kleinen mobilen PC den einfachen Vergütungssatz in Höhe von EUR 10,625 je Stück an die Klägerin zu zahlen,

es sei denn,

-diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

-die Beklagte weist Erfüllung nach oder

-die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

-die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

  1. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin aufgeschlüsselt nach Kalenderjahren Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der von ihr in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 veräußerten oder in Verkehr gebrachten professionellen Workstations (auch PCs genannt) zu erteilen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen.

Eine professionelle Workstation im Sinne dieses Antrages zu 7. ist wie folgt definiert:

Soweit nicht von den unten aufgeführten Ausnahmen erfasst, wird unter einer „professionellen Workstation“ ein besonders leistungsfähiges Rechnersystem für anspruchsvolle Anwendungen verstanden, die in so genannten vertikalen Märkten eingesetzt werden und bei denen mindestens zwei der folgenden Kriterien erfasst sind:

(1) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten und zertifizierten Workstation Grafikkarten (z.B. Nvidia Quadro, ATI Fire Pro 3D, ATI Fire GL);

(2) Verwendung von speziellen, für den Einsatz in Workstations konzipierten Workstation-Chipsätzen;

(3) Vorliegen einer dokumentierten unabhängigen Zertifizierung, z.B. von einem ISV (unabhängige Software Partner, z.B.Catia, AutoCAD, ANSYS, Maxon, CST, Adobe, pi-VR, Roxar, Autodesk Manufacturing, Dassault Systems) oder einem vergleichbaren Zertifizierer.

Ausnahmen

(1) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 7. sind Geräte, die über einen Bildschirm mit weniger als 8 Zoll verfügen, insbesondere Mobiltelefone / Smartphones / Musik-/ Multimedia-Handys und digitale Organizer (PIM / Handheld-Computer / Palmtop-Computer). Des Weiteren sind keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 7. E-Book-Reader, Tablets, digitale Bilderrahmen, Navigationsgeräte, Spielkonsolen, Kinder-Lern-PCs, Homeserver / Network-Attached-Storages (zur Datensicherung) und Multimedia-Player. Ob und ggf. in welcher Höhe für diese Geräte eine Vergütung geschuldet ist, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens.

(2) Keine PCs im Sinne dieses Antrags zu 7. sind auch:

a) Server:

d.h. stationäre Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung, die anderen Computern oder anderen, über ein Computernetzwerk verbundenen Datenverarbeitungssystemen (quasi-) parallel Leistungen / Ressourcen zur Verfügung stellen bzw. die einer Vielzahl von Benutzern, die mittels Computer-Terminals angebunden sind, eine Vielzahl von Computeranwendungen (quasi-) parallel zur Nutzung bereitstellen und darüber hinaus,

aa. die für parallele Multi-User-Betriebssysteme (z.B. Microsoft Windows Server, SUSE Linux Enterprise Server, Red Hat Enterprise Linux Server, Vmware, Solaris, AIX, HP-UX, IBM z/OS, IBM z/VM, IBM z/VSE, IBM TPF, IBM i, zLinux) durch den Hersteller des Multi-User-Betriebssystems oder durch den Hersteller des Geräts zertifiziert sind und / oder

bb. die über einen speziellen Server- bzw. Workstation-Chipsatz verfügen und / oder

cc. über mindestens zwei Hauptprozessoren (z.B. CPU: Central Processing Unit) verfügen und / oder

dd. die zum Einbau in Rack-Systeme (z.B. Rack-Server, Blade-Server) bestimmt sind und / oder aufgrund ihrer Bauform, insbesondere ihres Gehäuses (z.B. eine Breite von 19 Zoll und darüber) keinen PC darstellen.

Ein Vergütungspflichtiger, der sich auf Zertifizierungen für andere parallele Multi-User-Betriebssysteme beruft als die in Ziffer (2) a) genannten, ist auf Verlangen der Klägerin verpflichtet, den Nachweis zu erbringen, dass an die Zertifizierung Anforderungen gestellt wurden, die denen der in Ziffer (2) a) genannten Zertifizierungen entsprechen.

b) Geräte zur elektronischen Datenverarbeitung:

aa. mit geschlossener Hard- und Softwarearchitektur (z.B. Thin Client Terminals, die als Ein- und Ausgabegeräte dienen, Internet-Terminals, Info-Terminals, POS Systeme, Check-In-Terminals, etc.) oder

bb. für den industriellen oder sonst produktiven Betrieb (z.B. Fertigung, Steuerung, Diagnose, Vermittlungsstellen, Überwachungssysteme)

oder

cc. bei denen durch vorinstallierte, effektive technische Maßnahmen eine Funktionsbeschränkung auf bestimmte, betrieblich notwendigen Applikationen gegeben ist, so dass die Anfertigung relevanter Vervielfältigungen i.S.d. §§ 53 Abs. 1, 2 und 3 UrhG ausgeschlossen ist (sog. CTS Closed System Technology, u.a. im medizinischen und im Banking-Bereich).

  1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jede lt. Auskunft nach vorstehendem Antrag zu Ziffer 7. im Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 von ihr in der Bundesrepublik Deutschland veräußerte oder in Verkehr gebrachte professionelle Workstation den einfachen Vergütungssatz in Höhe von EUR 4,00 je Stück an die Klägerin zu zahlen,

es sei denn,

-diese Geräte wurden von der Beklagten als Händlerin in der Bundesrepublik Deutschland bezogen oder

-die Beklagte weist Erfüllung nach oder

-die Beklagte weist nach, dass die Geräte von einem Dritten exportiert wurden, ohne vorher an einen deutschen Endkunden veräußert oder anderweitig überlassen worden zu sein oder

-die Beklagte weist nach, dass diese Geräte eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG a.F. bzw. § 53 Abs. 1 und 2, §§ 60a – 60f UrhG vorbehalten sind und dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich solche Vervielfältigungen angefertigt worden sind und nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden.

Wegen der Anlagen zum Antrag und der auf der zweiten Stufe mit der Klage angekündigten Leistungsanträge (Ziffern 3, 6 und 9) nimmt der Senat Bezug auf den Schriftsatz der Klagepartei vom 27.07.2023.

14 Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

15 Die Beklagte meint, dass die Klageanträge zu unbestimmt seien. Der Begriff „PC“ sei nicht hinreichend erläutert. Zudem berufe sich die Klägerin bei der Ermittlung der Vergütungshöhen auf zwei sich widersprechende Berechnungsmethoden. Die Klage sei deswegen unzulässig.

16 Die Beklagte macht geltend, dass die §§ 53 ff. UrhG europarechtswidrig und als solche nicht anwendbar seien, weil die nationalen Normen die Vergütung nicht an dem durch die Nutzung entstehenden Schaden knüpften. Es bestünden somit weder Zahlungs- noch Melde- und Auskunftspflichten. Zudem gebe es im nationalen Recht keine dem Unionsrecht entsprechenden Rückabwicklungsregelungen.

17 Nach den unionsrechtlichen Vorgaben sei für Privatkopien der den Urheberrechtsinhabern entstandene Schaden zu ersetzen. Dieser Schaden sei mithilfe der Differenzhypothese zu ermitteln. Die Klägerin trage aber keine Tatsachen vor, aus denen sich ergebe, dass und in welcher Höhe den Rechteinhabern ein Schaden entstanden sei. Sie trage nichts dazu vor, woraus die Erwartung abzuleiten sei, dass urheberrechtlich geschützte Werke mithilfe der von der Beklagten vertriebenen Geräte vervielfältigt werden.

18 Die Beklagte meint, dass für Geräte, die an juristische Personen veräußert würden, keine Vergütungspflicht bestehe. Die Einbeziehung von juristischen Personen in den Kreis der Vergütungspflichtigen sei mit Unionsrecht nicht zu vereinbaren. In dieser Frage bestünde eine Divergenz zwischen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Republik Österreich, der eine Vergütungspflicht für diese Fälle verneint habe. Die Rechtsfrage sei dem Unionsgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.

19 Die im Gesamtvertrag vereinbarten Vergütungssätze seien nicht nach den Vorgaben des Unionsrechts bemessen worden. Der Gesamtvertrag entfalte keine Indizwirkung für die Angemessenheit der Vergütungssätze. Der Gesamtvertrag werde von der Klägerin zu Lasten der an dem Gesamtvertrag nicht beteiligten Beklagten angewendet.

20 Ergänzend wird auf die von den Prozessbevollmächtigten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 27.10.2023 Bezug genommen.

Gründe

21 Die Klage ist zulässig und begründet.

A.

22 Die Klageanträge sind zulässig.

23 I. Gemäß § 129 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG ist der Senat zur Entscheidung über den klägerseits geltend gemachten Auskunfts- und Feststellungsanspruch nach Maßgabe der §§ 54 ff. UrhG in der Fassung vom 01.01.2008 bis 28.02.2018 (fortan: aF) berufen.

24 II. Die Klägerin hat vor Klageerhebung die nach §§ 128 Abs. 1, 92 Abs. 1 Nr. 2 VGG erforderlichen Schiedsstellenverfahren gegen die Beklagte vor der zuständigen Schiedsstelle geführt (Az.: Sch-Urh 136/17, Sch-Urh 45/18). Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle hat die Beklagte jeweils fristgerecht Widerspruch eingelegt, § 105 Abs. 3 VGG.

25 III. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.

26 1. Nach § 253 II Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und zugleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen.

27 Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (BGH, Versäumnisurteil vom 28.11.2002 – I ZR 168/00, NJW 2003, 668, beck-online).

28 Der in der ersten Stufe geltend gemachte Auskunftsanspruch muss deswegen so deutlich gefasst sein, dass bei einer den Klageanträgen stattgebenden Verurteilung die Reichweite der Auskunftspflicht feststeht. Er muss so bestimmt gefasst sein, dass er auch für das Vollstreckungsgericht hinreichend klar erkennen lässt, worüber die Beklagtenpartei konkret Auskunft zu erteilen hat (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2007 – I ZR 114/04, BGH, GRUR 2007, 871 – Wagenfeld-Leuchte; BGH, Urteil vom 22.11.2007 – I ZR 12/05, GRUR 2008, 357, 358 – Planfreigabesystem). Er muss den Gegenstand des Auskunftsbegehrens so genau bezeichnen, dass über dessen Inhalt keinerlei Ungewissheit bestehen kann (OLG Düsseldorf Urt. v. 9.3.2017 – I-2 U 42/16, BeckRS 2017, 109831 Rn. 36, beck-online).

29 2. Der Inhalt eines Antrags ist als Prozesserklärung der Auslegung zugänglich, wozu die Ausführungen in der Klagebegründung heranzuziehen sind (Zigann/Werner in Cepl/Voß, Prozesskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, § 253 Rn. 194 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 26/15, GRUR 2016, 1076 Rn. 14, beck-online). Bei der Auslegung eines Klageantrags ist nicht an dessen buchstäblichem Sinn zu haften, sondern der wirkliche Wille der Partei zu erforschen. Dabei ist der Grundsatz zu beachten, dass im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der wohlverstandenen Interessenlage entspricht (BGH, Urt. v. 17.9.2015 – I ZR 92/14, GRUR 2016, 395 Rn. 40, beck-online).

30 3. Nach den dargestellten Grundsätzen ist der Antrag in Ziffer 1 hinreichend bestimmt. Die Klägerin hat in ihrem Antrag den Begriff „PC“ mit einer beschreibenden Definition soweit eingegrenzt, dass ersichtlich ist, auf welche Geräte der Auskunftsanspruch gerichtet ist. Zudem enthält die Definition eine Aufstellung von Geräten, die von der Definition nicht erfasst sein sollen.

31 Soweit die Beklagte geltend macht, dass die verwendete Definition des Begriffs „PC“ ungeeignet sei, Feststellungen zu der Frage zu ermöglichen, ob Rechteinhabern durch die Anfertigung einer Privatkopie ein Schaden entstehen kann, ist dies keine Frage der Zulässigkeit des Klageantrags, sondern der Begründetheit der geltend gemachten Ansprüche.

32 Der Klageantrag verliert seine hinreichende Bestimmtheit nicht dadurch, dass die Klagepartei sogenannte „Single-User-Systeme“ in ihrem Antrag u.a. als System definiert, das – sofern es sich um ein tragbares System handelt – nur über eine Hauptplatine verfügt, die in ein passendes Gehäuse integriert ist. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit, dass das Gehäuse für eine Platine ausreichenden Raum bieten muss. Nach der Definition ist es unerheblich, ob das Gehäuse über Lüftungsschlitze verfügt bzw. ob das Gehäuse angesichts der zu erwartenden Wärmeentwicklung dem versprochenen Mindeststandard entspricht.

33 Der klägerische Antrag wird auch nicht dadurch inhaltlich unbestimmt, dass die Klägerin für die Definition des Begriffs „PC“ die Begriffspaare „flüchtiger Arbeitsspeicher“ und „nicht flüchtiger Arbeitsspeicher“ verwendet. Wie die Beklagte selbst vorträgt, ist unter einem „flüchtigen Arbeitsspeicher“ im Gegensatz zu einem „nicht flüchtigen Arbeitsspeicher“ ein Arbeitsspeicher zu verstehen, bei welchem vorübergehend im Modul gespeicherte Informationen gelöscht werden, wenn der jeweilige Computer neu gestartet oder heruntergefahren wird.

34 4. Der Streitgegenstand der Feststellungsanträge ist im Übrigen hinreichend bestimmt. Anders als die Beklagte meint, wird das Vorbringen nicht dadurch widersprüchlich, dass die Klägerin die Angemessenheit der geforderten Vergütungssätze aus der Indizwirkung des Gesamtvertrages ableitet und hilfsweise Ausführungen zu einem von ihr entwickelten Berechnungsmodell macht. Die Klägerin hat auf Seite 66 ihrer Klageschrift klargestellt, dass ihr Vorbringen zum Berechnungsmodell nur „hilfsweise“ erfolgt. Aus dem Vortrag der Klägerin wird hinreichend deutlich, dass die diesbezüglichen Ausführungen nur für den Fall erfolgen, dass der erkennende Senat nicht von der Indizwirkung des Gesamtvertrags ausgeht.

B.

35 Die geltend gemachten Auskunfts- und der Feststellungsansprüche sind begründet.

36 I. Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aus § 49 Abs. 1 und 2 VGG.

37 1. Gemäß §§ 54 h Abs. 1 UrhG aF können nur Verwertungsgesellschaften Ansprüche nach §§ 54, 54a, 54b und 54f UrhG aF geltend machen. Diese müssen zur Wahrnehmung der Ansprüche nach §§ 54 ff UrhG aF über eine Erlaubnis des Deutschen Patent- und Markenamtes verfügen, § 77 Abs. 1 VGG.

38 Wahrnehmungsberechtigt ist außerdem die ZPÜ als abhängige Verwertungsgesellschaft i.S.v. § 3 Abs. 1 VGG, weil die an der ZPÜ beteiligten Verwertungsgesellschaften über eine Erlaubnis nach § 77 Abs. 1 VGG verfügen und nach § 4 des Gesellschaftsvertrags der ZPÜ die ihnen zur Wahrnehmung übertragenen Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken nach den §§ 53 Abs. 1-3, 54, 54a, 54b, 54e, 54f UrhG aF, in die Gesellschaft eingebracht und diese an die Gesellschaft abgetreten haben.

39 2. Soweit die Klägerin Ansprüche auf Auskunft geltend macht, ergibt sich ihre Aktivlegitimation bereits aus § 48 VGG. Danach wird vermutet, dass eine Verwertungsgesellschaft, die einen Auskunftsanspruch nach § 54f UrhG aF geltend macht, die Rechte aller Verwertungsgesellschaften wahrnimmt. Der Umstand, dass (möglicherweise) mehrere Verwertungsgesellschaften für die Wahrnehmung von Auskunftsansprüchen zuständig sind, steht dem Eingreifen der in § 48 VGG bestimmten Vermutung nicht entgegen. Die durch § 48 VGG begründete gesetzliche Vermutung der Aktivlegitimation für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gilt auch dann, wenn auf dem betreffenden Gebiet mehrere Verwertungsgesellschaften parallel tätig sind; denn dem zur Auskunft Verpflichteten ist es zuzumuten, die inhaltlich identische Auskunft erforderlichenfalls mehreren Verwertungsgesellschaften zu erteilen. Auch ist es nicht erforderlich, dass sämtliche Verwertungsgesellschaften die von ihnen wahrgenommenen Auskunftsansprüche gemeinsam geltend machen (vgl. Reinbothe in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 49 VGG Rn. 6 a.E., BGH, Urteil vom 16.3.2017 – I ZR 42/15 GRUR 2017, 716 Rn. 25, beck-online).

40 3. Soweit die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, für jeden im Bundegebiet veräußerten PC, mobilen kleinen PC und Workstation einen bestimmten Betrag zu zahlen, folgt die Aktivlegitimation aus der Vermutungsregel des § 49 VGG. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Senats berechtigt, die Ansprüche aller forderungsberechtigten Verwertungsgesellschaften geltend zu machen.

41 (a) Die Klägerin ist – wie dargetan – als abhängige Verwertungsgesellschaft im Sinne von § 3 VGG grds. berechtigt, Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen von Audiowerken und von audiovisuellen Werken geltend zu machen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 16.3.2017 – I ZR 35/15GRUR 2017, 684 Rn. 21 – externe Festplatten; BGH, Urteil vom 30. 11. 2011 – I ZR 59/10 GRUR 2012, 705 Rn. 19 – PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), da ihr nach § 4 Ziff. 3 des Gesellschaftsvertrages die Wahrnehmung dieser Rechte übertragen wurde (Anlage K2).

42 (b) Soweit die Klägerin außerdem Ansprüche nach den §§ 54 ff. UrhG aF für Vervielfältigungen von stehendem Text und stehendem Bild geltend macht, hat sie durch Vorlage der Abtretungserklärung dargetan, dass ihr diese Ansprüche von der Verwertungsgesellschaft WORT und der Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST mit Abtretungsvereinbarung vom 24.09/ (Anlage 3) abgetreten 26.09./01.10.2018 wurden (§ 398 BGB). Die Abtretungsvereinbarung

43 (c) Ansprüche der „Musikedition Verwertungsgesellschaft“ (VG Musikedition) werden nach einem Mandatsvertrag vom 08./12.01.1979 unstreitig allein von der GEMA geltend gemacht und eingezogen. Nach einer Zusatzvereinbarung vom 29.11.2018 erfolgt der Einzug unstreitig über die Klägerin.

44 Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt somit aus der Vermutungsregel des § 49 Abs. 1, Abs. 2 VGG, weil die Klägerin – wie dargetan – die Rechte sämtlicher Rechteinhaber nach §§ 54 Abs. 1 ff UrhG aF wahrnimmt.

45 4. Die Beklagte ist nach unbestrittenem Vortrag der Klagepartei sowohl Hersteller als auch Importeur und Händler von PCs, Notebooks und Workstations. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum die gegenständlichen Geräte im Bundesgebiet als Händler, Importeur und Händler in Verkehr gebracht. Die Beklagte ist damit nach §§ 54, 54b UrhG aF passivlegitimiert.

46 II. Die Beklagte ist nach § 54f UrhG aF auskunftspflichtig, weil der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung Verpflichteten Auskunft über Art und Stückzahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen kann. Gem. § 54h UrhG aF werden die Auskunftsansprüche (wie auch Vergütungsansprüche) der Urheber von den Verwertungsgesellschaften wahrgenommen.

47 1. Zwar ist der Auskunftsanspruch nach § 54f Abs. 1 UrhG aF nur auf Verlangen zu erfüllen (Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 54f Rn. 2, § 54g Rn. 11). Die Klagepartei hat die Beklagte aber mit Schreiben vom 06.10.2017 (Anlage K56), und vom 26.03.2018 (Anlage K57) zur Auskunftserteilung aufgefordert jeweils unter Fristsetzung. Die Beklagte hat die geschuldete Auskunft nicht erteilt.

48 2. Die von der Beklagten in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien sind nach §§ 54, 54b UrhG aF vergütungspflichtig. Denn nach § 54 Abs. 1 UrhG aF hat der Urheber, wenn die Art des Werks eine nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF erlaubte Vervielfältigung erwarten lässt, gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung. Nach § 54b Abs. 1 UrhG aF haftet neben dem Hersteller als Gesamtschuldner, wer die Geräte oder Speichermedien in den Geltungsbereich des Urheberrechtsgesetzes gewerblich einführt oder wiedereinführt oder wer mit ihnen handelt. Die Vorschrift des § 54f Abs. 1 Satz 1 UrhG aF sieht vor, dass der Urheber von dem nach § 54 oder § 54b UrhG aF zur Zahlung der Vergütung grundsätzlich Verpflichteten Auskunft über die Art und Stückzahl der im Geltungsbereich des Gesetzes veräußerten oder in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien verlangen kann (Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, UrhG, 6. Aufl. 2020, § 54f Rn. 3).

49 3. Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Zeitraum nach dem insoweit nicht bestrittenen Klagevortrag von ihr hergestellte bzw. importierte PCs, Notebooks und Workstations der Eigenmarke … und zudem auch der Marken Asus, Samsung und Toshiba vertrieben. Sie hat damit die Geräte durch die Veräußerung an Dritte aus ihrer internen Betriebssphäre verbracht, mithin in den Verkehr gebracht (BGH, Urteil vom 29.10.2009, I ZR 168/06 – Scannertarif, Rn. 26).

50 Die streitgegenständlichen Geräte sind ihrem Typ nach technisch geeignet und erkennbar bestimmt, die hier streitgegenständlichen urheberrechtlich geschützten Werke – Audiowerke und audiovisuelle Werke samt stehendem Text und Bild – im Rahmen von Privatkopien gem. § 53 UrhG aF zu vervielfältigen. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf Geräte, die definitionsgemäß mit einem unter anderem „nicht flüchtigen“ und mehrfach beschreibbaren Massespeicher ausgestattet sind. Es handelt sich damit um vergütungspflichtige Vervielfältigungsgeräte i.S.v. § 54 Abs. 1 UrhG aF (vgl. BGH, U. v. 21.07.2016, I ZR 255/14, Musik-Handy, Rn. 21 ff.). Im Übrigen hat die Beklagte die technische Eignung und Bestimmung der streitgegenständlichen Geräte nicht bestritten.

51 4. Es besteht bei der Abgabe von Geräten und Speichermedien an Privatpersonen und an Gewerbetreibende eine Vermutung, dass mit den Geräten und Speichermedien zulässige und vergütungspflichtige Kopien urheberrechtlich geschützter Werke erstellt werden. Die Beklagte hat indes keine Umstände vorgetragen, mit denen die Vermutung widerlegt wird, dass vergütungspflichtige Kopien erstellt werden.

52 Auf den Sachvortrag der Klägerin zum Nutzungsverhalten von Erwerbern der streitgegenständlichen Geräte und Speichermedien bzw. die Quellen, auf die für Privatkopien zurückgegriffen wird, kommt es daher nicht an:

53 (a) Unter Berücksichtigung der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten Zwecks der Nutzung von zur Vervielfältigung geeigneten Geräten oder Trägermaterial besteht für den Fall, dass diese Geräte oder Trägermaterialien nicht eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind, eine Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung gemäß § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF. Sie gilt, wenn diese Geräte und Medien natürlichen Personen überlassen werden (BGH, Urteil vom 30.11.2011 – I ZR 59/10, GRUR 2012, 705 Rn. 41, beck-online, BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 32, beck-online). Diese Vermutungsregel ist mit dem Unionsrecht vereinbar (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 – C-467/08 Padawan/SGAE, GRUR 2011, 50 Rn. 54, beck-online).

54 (b) Soweit Speichermedien an einen gewerblichen Abnehmer bzw. an eine juristische Person abgegeben wurden, besteht eine widerlegliche Vermutung für eine vergütungspflichtige Nutzung (BGH, Urteil vom 14.12.2017, – I ZR 54/15 Rn. 33; BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 35, beck-online). Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs können die Mitgliedstaaten – wie mit den §§ 53 ff UrhG aF geschehen – nämlich unter bestimmten Voraussetzungen – so etwa wenn die Endnutzer praktisch nicht zu identifizieren sind – die Privatkopievergütung unterschiedslos auch dann auf zur Vervielfältigung geeignetes Trägermaterial anwenden, wenn die endgültige Nutzung dieser Träger nicht unter den in Art. 5 II Buchst. b der RL 2001/29 geregelten Sachverhalt fällt, sofern die nationalen Regelungen einen Rückvergütungsanspruch vorsehen. (EuGH, Urteil vom 05.03.2015 – C-463/12, Copydan Båndkopi/Nokia Danmark A/S, GRUR 2015, 478 Rn. 44, 46 beck-online). Diese Vermutung kann nur durch den Nachweis entkräftet werden, dass mit Hilfe dieser Geräte allenfalls in geringem Umfang tatsächlich Vervielfältigungen nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG aF angefertigt worden sind oder nach dem normalen Gang der Dinge angefertigt werden (BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 34, beck-online).

55 Vorliegend ist – entgegen der Ansicht der Beklagten – auch hinsichtlich der Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert wurden, zu erwarten, dass auch mit diesen Geräten zulässige Privatkopien hergestellt werden. Dies gilt zunächst im Blick auf solche gewerblichen Abnehmer wie Freiberufler, die die von der Bekl. vertriebenen PCs, kleine mobile PCs und Workstations für den Eigengebrauch erwerben. Diese sind nämlich keinen Regeln unterworfen, die einer Nutzung der Geräte zum Zwecke der Anfertigung von Privatkopien entgegenstehen könnten.

56 Die Annahme, dass im beruflichen Umfeld und am Arbeitsplatz genutzte Geräte allenfalls in einem zu vernachlässigenden Umfang zur Anfertigung von Vervielfältigungen zum Privatgebrauch verwendet werden können, ist selbst dann nicht gerechtfertigt, wenn es Mitarbeitern der betreffenden juristischen Personen untersagt sein sollte, firmeneigene Computer zu privaten Zwecken zu nutzen und Unternehmen technische Vorkehrungen treffen, um derartige Nutzungen zu unterbinden. Es ist nicht dargetan, dass solche Vorkehrungen überhaupt getroffen wurden. Darüber hinaus besagt ein Verbot der privaten Nutzung der am Arbeitsplatz zur Verfügung gestellten PCs für sich genommen noch nichts darüber, ob es auch tatsächlich umgesetzt wird (BGH, Urteil vom 16.03.2017, I ZR 39/15, GRUR 2017, 702).

57 (c) Entgegen der Ansicht der Beklagten steht diese Beurteilung nicht in einem – für die Auslegung des Unionsrechts relevanten – Widerspruch mit der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – I ZR 266/15, juris Rn. 20, BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 35, beck-online). Dieser geht gleichfalls davon aus, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union bei einer Überlassung von Geräten oder Medien an gewerbliche Zwischenhändler ein gerechter Ausgleich zu entrichten sein kann (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 46 und 59). Aus der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 09.06.2016, C-470/14 ergibt sich vielmehr, dass die Geräteabgabe auch bei einem gewerblichen Abnehmer erhoben werden darf, wenn dieser nicht daran gehindert ist, den Betrag der Abgabe für Privatkopien in den Preis für die Überlassung der betreffenden Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen (Urteil vom 09.06.2016, C-470/14 GRUR 2016, 687 Rn. 34, beck-online). Es ist letztlich Sache eines gewerblichen Abnehmers entweder dafür Sorge zu tragen, dass Privatkopien tatsächlich nicht erstellt werden und dies entsprechend nachzuweisen oder für die private Nutzung die Abgabe von den Mitarbeitern einzufordern.

58 Soweit der österreichische Oberste Gerichtshof annimmt, bei einer Lieferung von Geräten oder Medien an juristische Personen als Endnutzer liege der nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom Anwendungsbereich der Vergütung ausgenommene Fall einer Lieferung an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vor (vgl. OGH, Urteil vom 21. Februar 2017 – 4 OB 62/16, MMR 2017, 388 Rn. 51), stimmt dies mit der Annahme des Bundesgerichtshofs überein, dass keine Vergütung geschuldet ist, wenn Geräte oder Medien an gewerbliche Abnehmer geliefert werden und der Nachweis erbracht wird, dass diese die Geräte oder Medien nach dem normalen Gang der Dinge allenfalls in geringem Umfang zum Zwecke der Anfertigung von Kopien zum Privatgebrauch nutzen. (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2017 – I ZR 266/15, juris Rn. 20, BGH, Urteil vom 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 35, beck-online).

59 (d) Der Umstand, dass es der österreichische Oberste Gerichtshof für das Entfallen der Vergütungspflicht von Speichermedien bereits ausreichen lässt, dass an eine juristische Person oder an eine natürliche Person zu kommerziellen Zwecken veräußert wird, betrifft nicht die Auslegung von Art. 5 II Buchst. b der RL 2001/29, sondern die im Bereich tatrichterlicher Würdigung liegende konkrete Anwendung der vom Unionsgerichtshof aufgestellten Rechtsgrundsätze im Einzelfall. Die konkrete Auslegung der Richtlinie ist durch den Unionsgerichtshof im Übrigen bereits geklärt worden. Ein Entfallen der Vergütungspflicht ist – wie bereits ausgeführt – nach dem von der InfoSoc-Richtlinie gezogenen Rahmen anzunehmen, wenn Speichermedien an jemand anderen als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien abgegeben werden. Der Unionsgerichtshof hat das Entfallen der Vergütungspflicht damit nicht allein an den Umstand geknüpft, dass ein Speichermedium an eine nicht natürliche Person abgegeben wird. Vielmehr erlaubt es das Unionsrecht nach der verbindlichen Auslegung des Unionsgerichtshofs, dass die Vergütungspflicht bei einer Abgabe an jemand anderen als eine natürliche Person nur entfällt, wenn dies zu eindeutig zu anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien abgegeben wird.

60 (e) Nachdem der Bundesgerichtshof das Erfordernis einer Vorlage nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zuletzt mit Urteil vom 14.12.2017 (I ZR 54/15) abgelehnt hat, sieht der Senat keine Veranlassung, die Rechtsfrage – wie beantragt – nach Art. 267 Abs. 2 AEUV direkt dem Unionsgerichtshof vorzulegen.

61 Eine Vorlagepflicht ergibt sich auch nicht aus der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24.05.2022, Gz.: 1 BvR 2342/17. Zwar äußert die Zweite Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts angesichts der Rechtsprechung des österreichischen Obersten Gerichtshofs Zweifel daran, dass hinsichtlich einer grundsätzlichen Erstreckung der Vergütungspflicht auf gewerbliche Geräteabnehmer von einer unionsrechtlichen Rechtslage auszugehen ist, die eindeutig oder in einer Weise geklärt ist, die keinen vernünftigen Zweifel offenlässt (AP GG § 101 Nr. 70 Rn. 15, beck-online). Die Entscheidung darüber aber, ob in einer konkreten Rechtsfrage die Auslegung des Unionsrechts als nicht geklärt angesehen werden muss, obliegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts den Fachgerichten, die bei der Auslegung und Anwendung von Unionsrecht einen Spielraum eigener Einschätzung und Beurteilung haben, der demjenigen bei der Handhabung einfachrechtlicher Bestimmungen der deutschen Rechtsordnung entspricht. Das BVerfG, das nur über die Einhaltung der Grenzen dieses Spielraums wacht, wird seinerseits nicht zum „obersten Vorlagenkontrollgericht” (BVerfG, Beschluss vom 06.07.2010, 2 BvR 2661/06 NZA 2010, 995, beck-online).

62 (f) Der Vergütungspflicht von „Business“-Geräten steht auch nicht entgegen, dass ein gewerblicher Arbeitgeber von einem Mitarbeiter, der mithilfe eines von ihm zur Verfügung gestellten PCs, kleinen mobilen PC oder Workstation zulässige Privatkopien erstellt, möglicherweise nicht die Zahlung der Geräteabgabe verlangt. Insbesondere steht die Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs dem nicht entgegen. Aus der zitierten Entscheidungen des Unionsgerichtshofs vom 09.06.2016, C-470/14 ergibt sich vielmehr, dass die Geräteabgabe auch bei einem gewerblichen Abnehmer erhoben werden darf, wenn dieser nicht daran gehindert ist, den Betrag der Abgabe für Privatkopien in den Preis für die Überlassung der betreffenden Anlagen, Geräte oder Medien zur Vervielfältigung oder in den Preis für die Erbringung der Vervielfältigungsleistung einfließen zu lassen (Urteil vom 09.06.2016, C-470/14 GRUR 2016, 687 Rn. 34, beck-online). Es ist letztlich Sache eines gewerblichen Abnehmers entweder dafür Sorge zu tragen, dass Privatkopien tatsächlich nicht erstellt werden und dies entsprechend nachzuweisen oder für die private Nutzung die Abgabe von den Mitarbeitern einzufordern.

63 5. Die vom Bundesgerichtshof angenommene Vermutung der Vergütungspflicht steht auch im Übrigen mit dem Unionsrecht in Einklang.

64 Zwar wird der Hersteller, Importeur oder Händler von Geräten und Speichermedien, die zur Vornahme von Privatkopien geeignet und bestimmt sind und für die daher grundsätzlich eine Privatkopievergütung zu entrichten ist, regelmäßig keine Kenntnis davon haben, wie der einzelne Endabnehmer das von ihm erworbene Gerät nutzt. Nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG allerdings dahin auszulegen, dass diese Bestimmung einer Regelung, die Hersteller zur Zahlung der Privatkopievergütung verpflichtet, obwohl sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt, nicht entgegensteht. Von dieser Vergütungspflicht sind die Vergütungsschuldner nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zu befreien, wenn sie nachweisen, dass sie die in Rede stehenden Geräte oder Speichermedien an andere als natürliche Personen zu eindeutig anderen Zwecken als zur Vervielfältigung zum privaten Gebrauch geliefert haben (vgl. EuGH, GRUR 2013, 1025 Rn. 31 – Amazon/Austro-Mechana I; GRUR 2015, 478 Rn. 55 – Copydan/Nokia; GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 52 – Microsoft Mobile Sales International Oy u.a./MIBIC u.a.). Dass Vergütungsschuldner nach §§ 54 ff. UrhG eine Vergütung entrichten müssen, weil ihnen der Nachweis des Entfallens der Vergütungspflicht nicht möglich ist, verstößt somit nicht gegen Unionsrecht.

65 Danach darf den Vergütungsschuldnern auch dann der Nachweis abverlangt werden, dass die in Verkehr gebrachten Geräte und Speichermedien nicht zur Vervielfältigung zum Privatgebrauch verwendet worden sind, wenn sie nicht wissen, ob es sich bei den Endabnehmern um gewerbliche oder private Kunden handelt (BGH, Urteil vom 21.07.2016 – I ZR 255/14 GRUR 2017, 172 Rn. 96 – Musik-Handy). Nichts anderes gilt für den Nachweis, dass ein an einen gewerblichen Abnehmer geliefertes Gerät eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten ist (BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15GRUR 2017, 702 Rn. 60 – PC mit Festplatte I).

66 6. Die unionsrechtlichen Einwände gegen die Anwendbarkeit der nationalen Rechtsvorschriften in den §§ 54 ff UrhG aF greifen im Übrigen nicht durch. Die Regelungen der §§ 53 ff UrhG aF sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – unionsrechtskonform und damit anwendbar.

67 (a) Die §§ 53, 54 UrhG sind nicht deswegen unionsrechtswidrig, weil in § 53 UrhG Privatkopien für zulässig erklärt und der Vergütungspflicht unterworfen werden, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Quelle verwendet wurde, wie die Beklagte meint. Wie die Klagepartei zutreffend ausführt, sind nationale Rechtsvorschriften nur dann als unionsrechtswidrig anzusehen, wenn sie in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, GRUR 2014, 546 Rn. 37, beck-online). Mit der nationalen Regelung in § 53 UrhG wurde aber eine Unterscheidung in diesem Sinne vorgenommen.

68 (b) Die Erhebung einer Pauschalvergütung ist mit dem Europarecht zu vereinbaren. Zutreffend weist die Beklagte im Grundsatz zwar darauf hin, dass der Unionsgerichtshof die Zulassung von Privatkopien davon abhängig macht, dass der den Urhebern daraus entstehende „Schaden“ (engl. „harm“) ausgeglichen wird. Die Beklagte meint allerdings zu Unrecht, dass die Berechnung dieses Schadens nach der im deutschen Rechtssystem angewandten Differenzhypothese zu erfolgen habe.

69 Die Höhe der angemessenen Vergütung ist gem. § 54 a UrhG aF ist grundsätzlich nach dem Maß der tatsächlichen Nutzung der Geräte und Speichermedien für vergütungspflichtige Vervielfältigungen zu bemessen. Die nach § 54 Abs. 1 UrhG geschuldete Vergütung entspricht nach der bindenden Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs zu Art. 5 Abs. 2 lit. b InfoSoc-RL (2001/29/EG) (EuGH, Urteil vom 21.10.2010 – Rs. C-467/08 Padawan, MMR 2010, 828, Rn. 39) der Höhe des „Schadens“, den Urheber und Leistungsschutzberechtigte dadurch erleiden, dass das jeweilige Gerät oder Speichermedium als Typ ohne ihre Erlaubnis tatsächlich für nach § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG zulässige Vervielfältigungen genutzt wird.

70 Für den Fall einer pauschalen – im Vorhinein erhobenen – Gebühr macht der Unionsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung keine konkreteren Vorgaben, wie die „Schadensermittlung“ zu erfolgen hat. Aufgrund des Umstands, dass die Gebühr erhoben werden kann, noch ehe ein Endnutzer in der Lage ist, zulässige Privatkopien anzufertigen, können – entgegen der Auffassung der Beklagten – für die Ermittlung des „Schadens“ im Vorhinein nicht die zu § 249 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze der Schadenermittlung zur Anwendung kommen. Eine Schadensberechnung – wie von der Beklagten gefordert – ist bereits rein tatsächlich nicht möglich.

71 Nachdem die Vergütung von den Endverbrauchern über den Kaufpreis getragen werden soll (EuGH, Urteil vom 21.10.2010, C-467/08, Padawan MMR 2010, 828, Rn. 48), kommt für die Ermittlung der „Schadenshöhe“ vielmehr nur ein System der Schadensermittlung nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Betracht (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2016, 792 Rn. 30 bis 41 – Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik; BGH GRUR 2017, 161 Rn. 38 bis 48 – Gesamtvertrag Speichermedien; siehe auch EuGH GRUR Int. 2016, 1066 Rn. 26 – Microsoftu.a./MIBAC u.a.). Die Klagepartei ist deswegen – anders als die Beklagte meint darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass und in welchem Umgang tatsächlich zulässige Privatkopien mit den streitgegenständlichen Geräten angefertigt wurden, nachdem diese erworben wurden.

72 Für die Bestimmung der Vergütungshöhe ist maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom privilegierten Nutzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. Loewenheim UrhR-HdB, § 91 Vergütung für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch Rn. 26, m.w.Nachw., beck-online). Der „Schaden“ („harm“) i.S.d. Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs entspricht der Vergütungshöhe, die Urheber (nach den Marktverhältnissen) als Lizenzgebühr erhalten würden (BGH, Urteil vom 10.09.2020, I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 18, beck-online).

73 Dem steht auch nicht entgegen, dass ein notwendiger Zusammenhang zwischen der Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf diese Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung und deren Verwendung zur Anfertigung von Privatkopien bestehen muss (EuGH, Urteil vom 22.09.2016 – C-110/15 GRUR 2017, 155 Rn. 29, beck-online). Dieser ist erst dann nicht mehr gegeben, wenn die unterschiedslose Anwendung der Abgabe für Privatkopien auf alle Arten von Anlagen, Geräten und Medien zur digitalen Vervielfältigung, eine Abgabe für Geräte einschließt, die von anderen als natürlichen Personen zu eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien erworben werden (EuGH Urt. v. 21.10.2010 – C-467/08, BeckRS 2010, 91235, beck-online).

74 (c) Die nationalen Regelungen sind – entgegen der Ansicht der Beklagten – im Übrigen unionsrechtskonform, weil die Einführung einer pauschalen Vergütung für Speichermedien und Geräte, deren Typ zur Vornahme von Vervielfältigungen benutzt wird, durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt ist, das nationale Recht einen Rückerstattungsanspruch vorsieht, dessen Durchsetzung nicht übermäßig erschwert wird (EuGH. Urteil vom 11.07.2013, C-521/11, GRUR Int 2013, 949 Rn. 37, beck-online).

75 i. Die nationale Regelung der Gerätevergütung ist durch praktische Schwierigkeiten gerechtfertigt. Der nationale Gesetzgeber hat mit der letzten Gesetzesnovelle zu den § 54 ff. UrhG das System der pauschalen Vergütung für private Vervielfältigungen grundlegend überdacht und in diesem Zusammenhang erwogen, die Vergütung über die Geräte- und Leerträgerpauschale vollständig entfallen zu lassen, weil den Urhebern wirksame technische Maßnahmen zur Verfügung stünden, die die Individuallizenzierung ermöglichten. Letztlich hat der Gesetzgeber aber von dieser Art der Erhebung abgesehen, weil es nach seiner Einschätzung viele Jahre dauern wird, bis sämtliche geschützten Werke und Leistungen in kopiergeschützter Form verwertet werden und damit die Rechtfertigung für das Pauschalvergütungssystem insgesamt entfallen sein wird. Zudem ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass es auch in Zukunft Urheber und Rechtsinhaber – so etwa die Universal-Music-Group Deutschland – geben werde, die ihre Werke ohne Einsatz von technischen Maßnahmen in Verkehr bringen wollen. Zudem hat der Gesetzgeber bei der Neufassung der §§ 54 ff UrhG berücksichtigt, dass noch viele Jahre lang Werkstücke mit geschützten Inhalten im Umlauf sein werden, die nicht mit Kopierschutz ausgestattet sind und bei denen daher die Möglichkeit der Schrankennutzung gegeben ist. Für diese Werke bleibt nach Einschätzung des Gesetzgebers die pauschale Vergütung weiterhin geboten, da eine vergütungsfrei zulässige Privatkopie als Eingriff in das Eigentumsrecht des Urhebers verfassungswidrig wäre (vgl. Bt.-Drs. 16/1828, Seite 15 „DRM-Systeme und Pauschalvergütung“).

76 Nichts anderes gilt auch für die hier anzuwendenden Vorgängerregelungen.

77 ii. Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Regelungen der §§ 54 ff UrhG aF nicht deswegen unanwendbar, weil das nationale Recht keine einfachen und transparenten Regelungen vorsieht, mit denen ein Rückforderungsanspruch wirksam geltend gemacht werden kann. Zutreffend weist die Beklagte im Grundsatz noch darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs nationale Regelungen ein transparentes und einfach zu handhabendes System der Rückerstattung vorsehen müssen, wenn sie das Entfallen der Vergütungspflicht vom Nachweis abhängig machen, dass wegen eines Exports oder wegen einer ausschließlich gewerblichen Nutzung keine Vergütung zu entrichten ist (EuGH, Urteil vom 11.07.2013, C-521/11, EuZW 2013, 741 Rn. 37, beck-online). Das nationale Recht enthält aber in den §§ 812 ff BGB eine gesetzliche Regelung, die eine einfache Rückabwicklung im Falle eines Exportes oder Verkaufs an einen Gewerbetreibenden zu ausschließlich gewerblichen Zwecken ermöglichen (vgl. BGH, Urteil vom (BGH Urt. v. 14.12.2017 – I ZR 54/15, BeckRS 2017, 140852 Rn. 43, beck-online). Der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs ist nicht zu entnehmen, dass es spezielle Regelugen der Rückabwicklung für die Geräteabgabe geben muss.

78 Unerheblich sind die Ausführungen der Beklagten zu der Rückabwicklungspraxis der Klägerin. Die zitierte Entscheidung des Unionsgerichtshofs befasst sich mit der Frage, welche Regelungen die Mitgliedsstaaten bei der Einführung einer Geräteabgabe treffen müssen. Dass die Klägerin nach dem bestrittenen Vortrag der Beklagten im Verkehr mit Marktteilnehmern nur in unzureichendem Umfang oder nur bei Vorlage bestimmter Nachweise eine Rückerstattung vornimmt, ist dagegen für die Beurteilung der Rückabwicklungsregelungen des nationalen Rechts ohne jede Bedeutung.

79 iii. Fehl gehen auch die Überlegungen der Beklagten, dass der Nachweis einer Nutzung zu ausschließlich anderen Zwecken faktisch nicht möglich sei. Der Nachweis kann – wie auch sonst – mithilfe der üblichen Beweismittel erfolgen.

80 (d) Die §§ 53, 54 UrhG sind nicht deswegen unionsrechtswidrig, weil in § 53 UrhG Privatkopien für zulässig erklärt und der Vergütungspflicht unterworfen werden, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Quelle verwendet wurde, wie die Beklagte meint. Wie die Klagepartei zutreffend ausführt, sind nationale Rechtsvorschriften nur dann als unionsrechtswidrig anzusehen, wenn sie in keiner Weise zwischen Privatkopien, die auf der Grundlage von rechtmäßigen Quellen angefertigt werden, und solchen unterscheiden, die auf der Grundlage von nachgeahmten oder gefälschten Werken angefertigt werden (EuGH, Urteil vom 10.04.2014, GRUR 2014, 546 Rn. 37, beck-online). Mit der nationalen Regelung in § 53 UrhG wurde aber eine Unterscheidung in diesem Sinne vorgenommen.

81 (e) Die nationale Regelung der Vergütungsvorschriften für Privatkopien verstößt auch nicht deswegen gegen Unionrecht, weil im nationalen Recht keine Bagatellgrenze eingeführt wurde. Die Klägerin weist zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Unionsgerichtshofs keine Pflicht zur Einführung einer Bagatellgrenze, sondern nur eine in das Ermessen der Nationalstaaten gestellte Möglichkeit besteht (vgl. EuGH, Urteil vom 05.03.2015, EuZW 2015, 351 Rn. 59, beck-online). Das auf den streitgegenständlichen Zeitraum anwendbare nationale Recht enthält keine Regelung, mit der eine Bagatellgrenze festgelegt wird. Der nationale Gesetzgeber hat in Rahmen der letzten Novelle davon abgesehen, eine im Gesetzesentwurf vorgeschlagene Bagatellklausel (vgl. Bt-Drs. 16/1828, Seite 29) in die endgültige Gesetzesfassung zu übernehmen. Hierauf weist bereits zutreffend die Schiedsstelle in ihrem Einigungsvorschlag vom 10.03.2022 bzw. 23.03.2022 (Anlage K1a; dort jeweils unter Ziffer II 3 b) hin.

82 Die Beklagte ist somit verpflichtet, eine Abgabe für die von ihr in Verkehr gebrachten Geräte zu entrichten.

83 III. Die von der Klägerin begehrten Vergütungssätze für die streitgegenständlichen Geräte sind angemessen. Dem Gesamtvertrag zur Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff UrhG für PCs für die Zeit vom 01.11.2011 i.V.m dem Änderungsvertrag kommt hinsichtlich der darin vereinbarten Vergütungssätze Indizwirkung zu.

84 (a) Wie ausgeführt ist für die Bestimmung der Vergütungshöhe maßgeblich, was vernünftige Vertragspartner als Vergütung für die vom privilegierten Nutzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. Loewenheim UrhR-HdB, § 91 Vergütung für Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch Rn. 26, m.w.Nachw., beck-online). Die konkrete Höhe der angemessenen Vergütung richtet sich deswegen nach den Vergütungssätzen, die die Klägerin, die VG WORT und die VG BILD-KUNST mit dem BITKOM bzw. mit dem VERE im „Gesamtvertrag zu Regelung der urheberrechtlichen Vergütungspflicht gemäß §§ 54 ff UrhG für Mobiltelefone für die Zeit ab dem 01.01.2008“ vereinbart haben.

85 Den gesamtvertraglich vereinbarten Vergütungssätzen kommt für die Angemessenheit der von vertraglich nicht Gebundenen zu zahlenden Vergütung eine besondere Indizwirkung zu (vgl. Urteil vom 14.03.2019, 6 Sch 10/15 WG, GRUR-RS 2019, 37848 Rn. 70 bis 77; Urt. vom 10.07.2020, 6 Sch 44/18 WG, GRUR-RR 2021, 101 Rn. 20 ff. – Tablets; Urt. vom 13.02.2020, 6 Sch 1/18 WG, Seite 212/213). Dies gilt insbesondere dann, wenn der Gesamtvertrag zwischen den Parteien oder unter Beteiligung einer der Parteien – hier der Klägerin – geschlossen worden ist (vgl. BGH Beschl. v. 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 22; BGH GRUR 2021, 604 Rn. 20 ff. – Gesamtvertragsnachlass; BGH Urt. v. 01.04.2021 – I ZR 45/20, GRUR-RS 2021, 17750 Rn. 36 – Gesamtvertrag USB-Sticks und Speicherkarten; BGH Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 152/15, IBRRS 2018, 0619 Rn. 38; BGH GRUR 2013, 1220 Rn. 20 – Gesamtvertrag Hochschul-Intranet; BGH GRUR 2017, 694 Rn. 58 – Gesamtvertrag PCs).

86 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht die Vermutung, dass eine gesamtvertraglich vereinbarte Vergütung eher der angemessenen Vergütung iSv § 54a UrhG entspricht, als eine Vergütungsberechnung auf Basis empirischer Studien (BGH Urt. v. 16.03.2017 – I ZR 152/15 a.a.O. Rn. 40; BGH a.a.O. Rn. 60 – Gesamtvertrag PCs). Diese Indizwirkung kann auch im hier vorliegenden Fall einer als „Außenseiterin“ nicht an dem Gesamtvertragsverfahren beteiligten Beklagtenpartei angenommen werden (BGH, Urt. v. 10.9.2020 – I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 20 ff. – Gesamtvertragsnachlass).

87 Die indizielle Wirkung vereinbarter Gesamtverträge knüpft an den Umstand an, dass ein im Wege privatautonomer Verhandlungen zwischen sachkundigen Verhandlungspartnern erzieltes Vertragsergebnis ein angemessenes Abbild des den Urheberrechtsinhabern durch die in § 53 Abs. 1 bis 3 UrhG genannten Nutzungen tatsächlich entstehenden Schadens darstellt (BGH a.a.O. Rn. 22 – Gesamtvertragsnachlass).

88 Sowohl die Verhandlungsführer der Klägerin als auch die Verhandlungsführer der Gesamtvertragspartner verfügen zur Überzeugung des Senats über die erforderliche Sachkunde. Die Interessen der Urheber an einem gerechten Ausgleich für zulässige Privatkopien werden ausschließlich von der Klägerin bzw. von ihren Gesellschaftern vertreten (§ 54h UrhG). Das System der Interessenwahrnehmung durch die Verwertungsgesellschaften besteht seit 1965 (Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Auflage 2020, § 54h Rn. 1). Damit verfügen die Verhandlungsführer der Klägerin über eine jahrzehntelange Erfahrung und Kenntnisse der am Markt üblichen Vergütungshöhen und über den urheberrechtlichen Rahmen. Das Bestreiten der Sachkunde der Verhandlungsführer der Klägerin durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund unzureichend. Hieran ändert auch nichts der Verweis der Beklagten darauf, dass die Klägerin die von ihr vereinnahmten Gelder nicht ausschließlich an die Urheber auskehre.

89 Zur Überzeugung des Senats verfügen auch die Verhandlungsführer der Gesamtvertragspartner der Klägerin über die erforderliche Sachkunde. Es handelt sich beim BITKOM um den Branchenverband der deutschen Informations- und Telekommunikationsbranche. Die Mitgliedsunternehmen verfügen über besondere Kenntnisse zu den technischen Möglichkeiten der von ihnen vertriebenen Geräte und zu den jeweiligen Marktverhältnissen. Das einfache Bestreiten dieser besonderen Kenntnisse ist unzureichend, weil insbesondere die im BITKOM organisierten Hersteller im Rahmen ihrer unternehmerischen Entscheidungen die Spezifikationen der von ihnen hergestellten Geräte bestimmen und die Marktpreise wesentlich mitbestimmen.

90 (b) Zwar wirken die Regelungen des Gesamtvertrags zur Vergütungshöhe nicht unmittelbar im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten. Es bleibt einer am Gesamtvertragsverfahren nicht beteiligten Partei wie der Beklagten deswegen unbenommen, die Angemessenheit der verlangten Vergütung zu widerlegen (BGH, Urteil vom 10.09.2020, I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 24, beck-online). Aus diesem Grund handelt es sich bei Gesamtverträgen auch nicht um „faktische“ Verträge zu Lasten Dritter, wie die Beklagte meint. Aus diesem Grund führt die Annahme einer Indizwirkung – entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht zu einem Eingriff in das in Art. 20 Abs. 3 GG niedergelegte Rechtsstaatsprinzips und den in Art. 6 EMRK niedergelegten Grundsatzes des fairen Verfahrens. Ebenso liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und des Justizgewährungsanspruches vor. Die Beklagte verkennt, dass bei einer pauschalen Vergütung im Vorhinein – wie ausgeführt – eine Schadensberechnung im Wege der Differenzhypothese nicht möglich ist. Fehl geht deswegen auch der Einwand der Beweisvereitelung unter Verweis darauf, dass die Klägerin keine konkreten Tatsachen für die Schadensberechnung vortrage.

91 (c) Die Indizwirkung der Angemessenheit der gesamtvertraglichen Vergütungssätze, die nicht einseitig von den Verwertungsgesellschaften vorgegeben wurden, sondern unter Berücksichtigung und Einbringung der Belange der in den vertragsschließenden Verbänden organisierten Vergütungspflichtigen ausgehandelt und beidseitig vereinbart wurden, wurde im Streitfall seitens der insoweit für die Unangemessenheit der geltend gemachten tariflichen Vergütung darlegungs- und beweispflichtigen Beklagten (vgl. BGH Beschl. v. 04.11.2021 – I ZR 138/20, GRUR-RS 2021, 45655 Rn. 29) nicht widerlegt.

92 (d) Der Annahme, dass den Gesamtverträgen eine Indizwirkung zukommt, kann auch nicht entgegengehalten werden, dass bei den Verhandlungen die unionsrechtlichen Vorgaben bei der Ermittlung des Schadens nicht beachtet wurden. Wie ausgeführt ist bei einer pauschalen Vergütung „im Vorhinein“ eine Berechnung des „Schadens“ nicht möglich. Mag für die „Schadensermittlung“ der Faktor „Umfang der Nutzung eines Gerätes“ durch Studien belegbar oder wenigstens abschätzbar sein, so ist der weitere Faktor „Höhe der Referenzvergütung“ nicht errechenbar. So ist insbesondere eine Bestimmung der Referenzvergütung auf der Grundlage des Gerätepreises mit den unionsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar (Loewenheim/Stieper in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6 Auflage 2020, § 54a Rn. 7 f. m.w.Nachw. Urteil vom 19. November 2015, Az.: 1 ZR 151/13, GRUR 2016, 792,-„Gesamtvertrag Unterhaltungselektronik“, Rn 30, 36). Zutreffend hat die Schiedsstelle in einem Einigungsvorschlag vom 26.09.2017 (Sch-Urh 90/12) dazu ausgeführt, dass es kein Vergütungsmodell gibt und auch nicht geben wird, „das mit mathematischer Sicherheit eine korrekte Vergütung ausgibt“ (aaO, Seite 88f). Der von der Schiedsstelle in diesem Verfahren vorgeschlagene Rückgriff auf die in der Anlage zu §54d aF aufgeführten Vergütungssätze verbietet sich indes, weil diese Vergütungssätze allenfalls die Markverhältnisse widerspiegeln, die bis zum Außerkrafttreten der Regelung im Jahre 2008 galten. Die angemessene Vergütung kann bei pauschaler Erhebung im Vorhinein daher nur unter Rückgriff auf die marktüblichen Preise ermittelt werden, wobei den in Gesamtverträgen ausgehandelten Vergütungssätzen – wie ausgeführt – angesichts ihrer Marktrelevanz eine besondere Indizwirkung zukommt.

93 Nicht zu überzeugen vermag deswegen auch der Einwand der Beklagten, dass sich die Gesamtvertragspartner bei Aushandlung der Vertragsbedingungen nur von kaufmännischen Erwägungen leiten ließen; die gesetzlichen Kriterien des § 54a UrhG seien dagegen nicht beachtet worden.

94 Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang zum einen, dass für die Angemessenheitsprüfung nicht der Streit- und Diskussionsstand im Verlauf der Gesamtvertragsverhandlungen maßgeblich ist, sondern das Verhandlungsergebnis. Zum anderen ist es Sache der Gerichte zu prüfen, ob im Ergebnis die Grenzen des Unionsrechts eingehalten wurden. Die Beklagte hat indes keine Umstände vorgetragen, die die fehlende Angemessenheit der im Verhandlungsweg ermittelten Vergütung belegen könnten.

95 (e) Entgegen der Auffassung Beklagten lässt die Annahme einer indiziellen Wirkung die Darlegungs- und Beweislast der Verwertungsgesellschaft für die Angemessenheit der zugrunde gelegten Vergütungssätze unberührt. Die Annahme einer indiziellen Wirkung kommt deswegen auch nicht der Annahme einer faktischen Bindungswirkung und damit einem unzulässigen Vertrag zulasten Dritter gleich, wie die Beklagte meint. Es bleibt einer am Gesamtvertragsverfahren nicht beteiligten Partei wie der Beklagten unbenommen, die Angemessenheit der verlangten Vergütung zu bestreiten (BGH, Urteil vom 10.09.2020, I ZR 66/19, GRUR 2021, 604 Rn. 24, beck-online). Aus diesem Grund führt die Annahme einer Indizwirkung – entgegen der Ansicht der Beklagten (Schriftsatz 16.08.2022, Seite 37) – auch nicht zu einem Eingriff in die Privatautonomie nach Art 1 Abs. 2 GG, des in Art 20 Abs. 3 GG niedergelegten Rechtsstaatsprinzips und des in Art 6 EMRK niedergelegten Grundsatzes des fairen Verfahrens. Ebenso liegt auch keine Verletzung des Grundsatzes der prozessualen Waffengleichheit und des Justizgewährungsanspruches vor.

96 Gleiches gilt für den Einwand, dass den Tarifen eine „ewige“ Geltung zukomme. Tatsächlich wurde auch der streitgegenständliche Gesamtvertrag im Jahr 2016 einmal geändert.

97 (f) Unsubstantiiert ist Behauptung der Beklagten, dass im streitgegenständlichen Zeitraum die Anzahl der gefertigten Privatkopien zurückgegangen und deswegen die geforderte Vergütung überhöht sei. Hierauf hat die Klagepartei in ihrer Erwiderung hingewiesen. Die Beklagte trägt insoweit nur vor, dass der Anteil physischer Datenträger zurückgegangen und die Nutzung von Onlineangeboten – z.B. von Streaming-Diensten – zugenommen habe. Im Übrigen verkennt die Beklagte, dass eine Veränderung des Nutzungsverhaltens nicht zwangsläufig auch ein Absinken der marktüblichen Geräteabgabe zur Folge haben muss. Wie ausgeführt ist das Nutzungsverhalten der User nur ein Faktor, der bei der Festsetzung der Gerätevergütung einfließt. Unsubstantiiert ist deswegen auch das Vorbringen, dass die von der Klägerin geforderte Vergütungshöhe unangemessen hoch sei, weil sich das Nutzungsverhalten geändert habe. Die Vertragsparteien haben an dem Gesamtvertrag bislang festgehalten.

98 Ebenso vermag auch der Hinweis darauf nicht zu überzeugen, dass neue Nutzungsformen – wie Tethered Downloads und Streamingdienste – i.d.R. kostenpflichtig seien. Privatkopien die bei der Nutzung angefertigt würden, unterlägen nicht der Vergütungspflicht. Andernfalls käme es zu einer Doppelvergütung für dieselbe Leistung. Die Beklagte verkennt, dass mit der Geräteabgabe weitere Kopien abgegolten werden sollen, die vom Leistungsumfang des Online-Dienstes nicht umfasst sind.

99 (g) Gegen die Ermittlung der angemessenen Vergütungshöhe kann auch nicht eingewandt werden, dass die in Art 13 Abs. 1 Satz lit b Durchsetzungsrichtlinie 2004/38 eröffnete Möglichkeit der Schadensermittlung nur im Bereich der Privatkopievergütung Geltung hat. Die Genannte Richtlinie enthält einen eigenen Regelungsbereich, der die Nationalstaaten zur Umsetzung verpflichtet. Wie sie aus der Entscheidung des Unionsgerichtshofs vom 10.04.2014, C-435/12 ergibt, findet diese Richtlinie nicht auf Sachverhalte Anwendung, die durch die InfoSoc-Richtlinie geregelt werden. Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in Art 13 Abs. 1 Satz 2 lit. b Durchsetzungsrichtlinie dargestellte Art der Schadensermittlung nicht herangezogen werden könnte, um den am Schaden des Urhebers auszurichtenden gerechten Ausgleich zu ermitteln, wie dies der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat (Urteil vom 16.03.2016, I ZR 36/15, Rn. 40, 41).

100 (h) Die geforderte Vergütung verletzt die Beklagte auch nicht in ihrer nach Art 16 GRCh geschützten unternehmerischen Freiheit. Zutreffend weist die Klägerin in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Vergütung für sämtliche in Verkehr gebrachten Geräte entrichtet werden muss und dass die Vergütung von den Erwerbern der Geräte getragen werden. Dass mit der Abgabe in die Preisgestaltung der Beklagten mittelbar eingegriffen wird, findet seine sachliche Rechtfertigung darin, dass nach unionsrechtlichen Vorgaben Urheber für den durch Privatkopien entstehenden Rechtsverlust entschädigt werden müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten ist – wie ausgeführt – eine pauschale Bepreisung von Geräten in das weite Ermessen der nationalen Gesetzgeber gestellt.

101 (i) Nicht zu überzeugen vermag auch der Einwand der Beklagten, dass die Schiedsstelle im Verfahren Sch-Urh 59/16 die Vergütungshöhe für nicht angemessen erachtet hat. Zum einen betraf dieses Verfahren die Vergütung von Tablets, die in diesem Verfahren nicht streitgegenständlich sind. Zum anderen hat die Schiedsstelle in den diesem Verfahren vorangegangenen Einigungsvorschlägen die Vergütungssätze vorgeschlagen, die auch mit der vorliegenden Klage gefordert werden.

102 2. Die Klägerin kann somit von der Beklagten die in Ziffer 2 tenorierten Vergütungssätze verlangen. Diese entsprechen den Vergütungssätzen, die nach dem Gesamtvertrag zu zahlen sind, wobei ein Gesamtvertragsrabatt nicht in Ansatz zu bringen war, nachdem die Beklagte dem Gesamtvertrag nicht beigetreten ist.

C. Nebenentscheidungen

103 Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

104 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO. Die Höhe der Sicherheit ist so zu bemessen, dass der Schuldner vor einem Schaden aus ungerechtfertigter Vollstreckung geschützt ist; bei einer Verurteilung zur Auskunft ist sie nach dem voraussichtlichen Aufwand an Zeit und Kosten der Auskunftsverurteilung zu bemessen (BGH, U. v. 14.07.2022, I ZR 121/21, Rn. 26). Bei Obsiegen der Klagepartei sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie hier deren Anwalts- und die Gerichtskosten einzubeziehen (Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 709, Rn. 4.).

105 Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 ZPO i.V.m. § 129 Abs. 3 VVG nicht erfüllt sind. Wie die obigen Ausführungen zeigen, ist lediglich die Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen und gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den vorliegenden Einzelfall erforderlich.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.