AG Schweinfurt, 2023-01-31, 4 M 1399/20

4 M 1399/20Tribunale di primo grado31 gen 2023

Regest

Unterhaltspflichten iSd § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

AG Schweinfurt — 2023-01-31 — 4 M 1399/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-31

Aktenzeichen: 4 M 1399/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Hinsichtlich des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Schweinfurt vom 20.07.2020 wird klarstellend festgestellt, dass das Kind bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur i.H.v. 50,00 € pro Monat als Unterhaltsberechtigter zu berücksichtigen ist (§ 850c Abs. 2 ZPO).

  2. Im Übrigen hat der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 20.07.2020 in vollem Umfang Bestand.

Gründe

1 Mit Schreiben vom 18.11.2022 wurde durch die Gläubigerin der Erlasse eines klarstellenden Beschlusses beantragt, wonach das Kind der Schuldnerin nur in Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrages von 50,00 € als Unterhaltsverpflichtung nach § 850c Abs. 2 ZPO berücksichtigt wird.

2 Dem Antrag der Gläubigerpartei vom 18.11.2022 auf Erlass des klarstellenden Beschlusses war zu entsprechen. Unterhaltspflichten i.S.d. § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden.

3 Die Gegenpartei wurde zum Antrag gehört.

4 Innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage war dem Antrag stattzugeben.

Leitsatz

Unterhaltspflichten iSd § 850c Abs. 2 ZPO können nur insoweit bei der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden, als diese tatsächlich erfüllt werden. (Rn. 2) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Unterhaltspflichten können nur bei tatsächlicher Erfüllung hinsichtlich der Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens berücksichtigt werden

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