VGH München 14. Senat, 2023-06-12, 14 ZB 22.30391

14 ZB 22.30391Tribunale amministrativo / Division 1412 giu 2023

Regest

Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich abgewiesen mangels eigener schutzwürdiger Belange, muss sich die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gerade darauf beziehen (im Anschluss an OVG LSA, B.v. 9.12.1997 – 1 L 56/95 – juris Rn. 3). (Rn. 2)

Testo completo

VGH München 14. Senat — 2023-06-12 — 14 ZB 22.30391 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-06-12

Aktenzeichen: 14 ZB 22.30391

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Gründe

1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Soweit Zulassungsgründe i.S.v. § 78 Abs. 3 AsylG ausdrücklich oder sinngemäß geltend gemacht werden, sind sie nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG genügenden Art und Weise dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2 Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich abgewiesen mangels eigener schutzwürdiger Belange, muss sich die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gerade darauf beziehen (vgl. OVG LSA, B.v. 9.12.1997 – 1 L 56/95 – juris Rn. 3). Diesem aus § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG folgenden Darlegungserfordernis wird der Kläger nicht gerecht. Denn die vorliegende Antragsbegründung stimmt zwar wortgleich mit derjenigen Antragsbegründung überein, die vom Klägerbevollmächtigten im Berufungszulassungsverfahren (14 ZB 22.30389) für die Eltern des minderjährigen, in Deutschland geborenen Klägers erstellt worden ist. Sie enthält jedoch keine Ausführungen zum Urteil im speziellen Fall des Klägers, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage mangels Vortrags eigener schutzwürdiger Belange und angesichts der Erfolglosigkeit der Asylklage der Eltern des Klägers abgewiesen hat. Selbst wenn die Antragsbegründung der Sache nach – freilich ohne dies darzulegen – auf die Geltendmachung von Familienasyl und internationalem Schutz für Familienangehörige (vgl. BVerwG, U.v. 5.5.2009 – 10 C 21.08 – juris Rn. 28) abzielen wollen sollte, scheidet eine Berufungszulassung aus, weil § 78 Abs. 3 AsylG im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gerade nicht den Berufungszulassungsgrund „ernstlicher Zweifel“ an der Richtigkeit des Urteils eröffnet, wobei auch weder dargelegt noch ersichtlich ist, dass die Eltern des Klägers unanfechtbar als Asylberechtigte (§ 26 Abs. 2 AsylG) oder international Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG) anerkannt wären (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.2019 – 9 ZB 19.31228 – juris Rn. 3; OVG LSA, B.v. 9.12.1997 a.a.O.).

3 Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Kläger, der dieses Rechtsmittel vorliegend ohne Erfolg eingelegt hat (§ 154 Abs. 2 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird die angegriffene Entscheidung rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).

4 Dieser Beschluss ist nach § 80 AsylG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.

Leitsatz

Wird die Asylklage eines Familienangehörigen erstinstanzlich abgewiesen mangels eigener schutzwürdiger Belange, muss sich die Darlegung von Berufungszulassungsgründen gerade darauf beziehen (im Anschluss an OVG LSA, B.v. 9.12.1997 – 1 L 56/95 – juris Rn. 3). (Rn. 2)

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Erfolgloser Berufungszulassungsantrag im asylrechtlich Verfahren eines Minderjährigen

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