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S 11 AL 33/18•SG Bayreuth 11. Kammer, 2022-10-05, S 11 AL 33/18
S 11 AL 33/18Tribunale delle assicurazioni sociali / Chamber 115 ott 2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-05
Aktenzeichen: S 11 AL 33/18
Dokumenttyp: GeB
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger außergerichtliche Kosten nicht zu ersetzen.
1 Im Streit steht die Höhe von bewilligtem Arbeitslosengeld aufgrund der Anrechnung von erzieltem Nebeneinkommen aus selbständiger Tätigkeit.
2 Der 1981 geborene Kläger meldete sich mit Wirkung zum 29.11.2013 arbeitslos. Aus der Arbeitgeberbescheinigung ergibt sich, dass der Arbeitslosigkeit ein Arbeitsverhältnis als Rechtsanwalt bei den Rechtsanwältinnen B. und R. in der Zeit von 15.12.2009 – 31.12.2013 vorangegangen war.
3 Mit Bescheid vom 17.01.2014 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld zunächst vorläufig für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen in Höhe von 19,78 € täglich für die Zeit 01.01.2014 bis 23.12.2014 bewilligt.
4 Die Vorläufigkeit beruhte u.a. darauf, dass die Angaben bzgl. des Nebeneinkommens aus der selbständigen Tätigkeit nicht vollständig seien.
5 Mit Schreiben vom 20.01.2014 äußerte sich der Kläger erstmals in Bezug auf die Nebentätigkeit dahingehend, dass die Nebentätigkeit mit „guten“ 10 Stunden pro Monat ausgeübt werde. Ein Nettoentgelt könne wegen der Unvorhersehbarkeit der Mandatsvergabe nicht angegeben werden.
6 Mit Schreiben vom 24.01.2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, ihr bis zum 30.04.2014 die Höhe der Einnahmen der Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2014 mitzuteilen.
7 Nachdem dem Kläger durch die Beklagte mit Schreiben vom 24.02.2014 nochmals übermittelt worden war, sendete der Kläger mit Schrieben vom 20.03.2014 den nicht vollständig ausgefüllten Vordruck zurück. Insbesondere fehlten wiederum Angaben zu der Höhe der Nebeneinkünfte. Der Kläger wies in dem Begleitschreiben daraufhin, dass es laut dem von ihm beauftragten Steuerberater schwierig sei, die Einnahmen und Ausgaben zu berechnen.
8 Mit Schreiben vom 04.04.2014 wurde der Kläger abermals seitens der Beklagten aufgefordert, eine Gewinn- und Verlustrechnung für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.03.2014 bis zum 30.06.2014 zu übersenden.
9 Mit Änderungsbescheid vom 06.05.2014 änderte die Beklagte die Bewilligung, wiederum vorläufig, dahingehend, dass in den Zeiträumen 15.04.2014 bis 21.04.2014, 24.04.2014 bis 02.05.2014 der tägliche Leistungsbetrag aus unterschiedlichen, hier nicht streitgegenständlichen Gründen, auf 0,00 € bemessen wurde, im Übrigen verblieb es bei der Bewilligung von 19,78 € täglich.
10 Mit Schreiben vom 30.06.2022 stellte der Kläger einen Antrag auf Fristverlängerung zur Vorlage der Angaben zu Einnahmen und Ausgaben. Der Kläger habe die aufgrund Krankheit noch nicht alle Belege einzuholen vermocht, teils lägen ihm Beleg über Ausgaben auch noch nicht vor. Auch sei sein PC defekt und weiterhin stünde seine Hochzeit bevor, weshalb es ihm nicht möglich sei die Angaben zu tätigen.
11 Mit Bescheid vom 07.07.2014 wurde die Bewilligung wiederum dahingehend geändert, dass die im Bescheid vom 06.05.2014 aufgeführten Zeiträume mit der Festsetzung eines täglichen Leistungsbetrags von 0,00 € begründet wurden. Auch dieser Bescheid erging unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit.
12 Mit Schreiben vom 10.08.2014 beantragte der Kläger nochmals Fristverlängerung zur Erklärung über die Nebeneinkünfte, da seine zuständige Steuerberaterin im Jahresurlaub sei und die Bearbeitung nicht rechtzeitig möglich sei, woraufhin die Beklagte die Frist bis zum 30.09.2014 verlängerte.
13 Mit weiterem Schreiben vom 29.09.2014 stellte der Kläger einen weiteren Antrag auf Fristverlängerung zur Erklärung über die Höhe der Nebeneinkünfte bis zum 03.11.2014 Mit folgenden weiteren Schreiben beantragte der Kläger weitere Fristverlängerung zur Vorlage der Nebeneinkünfte aus der selbständigen Arbeit als Rechtsanwalt:
Schreiben vom
Fristverlängerung beantragt bis
Grund
03.11. 2014
30.11. 2014
Krankheit
30.11. 2014
17.12. 2014
Geltendgemachter Regressanspruch eines Mandanten, der als Abzugsposten zu berücksichtigen sei.
17.12. 2014
31.01. 2015
Wegen zu erwartender Nachzahlungen von Arbeitslohn aus vorangegangener Beschäftigung
31.01. 2015
28.02. 2015
Laut Steuerberater Erläuterung eingegangener Zahlungen durch Kläger selbst zu erläutern, ob es durchlaufende Posten, wie Gerichtskosten, Fremdgeld oder eigene Gebühren seien. Weiterhin anteilige Aufschlüsselung von Versicherungsprämien für 2014. Außerdem sei der Kläger erkrankt.
28.02. 2015
31.03. 2015
Keine Rückmeldung von Steuerberater, obwohl Auskünfte durch den Kläger erteilt worden seien. Außerdem sei er weiterhin erkrankt.
30.03. 2015
30.04. 2015
Die Aufstellung des Steuerberaters liege noch nicht vor, des Weiteren habe der Kläger ergänzende Unterlagen der Versicherung erhalten und es stünden die Osterfeiertage und Osterferien bevor.
30.04. 2015
31.05. 2015
Erneute Arbeitsunfähigkeit. Außerdem sei arbeitsgerichtlicher Prozess abgeschlossen, wonach der Kläger 30.000 € Lohnnachforderung zugesprochen bekommen habe. Die Übersendung der gerichtlichen Unterlagen dauerten noch an.
31.05. 2015
30.06. 2015
Klärungen wegen Höhe des Arbeitslosengelds seien erforderlich wegen der Nachzahlung aus dem gerichtlichen Vergleich. Außerdem sei die zuständige Sachbearbeiterin des Steuerberaters in Mutterschutz.
30.06. 2015
31.07. 2015
Die Unterlagen des Steuerberaters hätten den Kläger aufgrund der Streikmaßnahmen der Post noch nicht erreicht.
14 Mit Änderungsbescheid, der abermals nur vorläufig erging, vom 17.07.2015 wurde der Leistungsbetrag täglich aufgrund der Nachzahlung der ehemaligen Arbeitgeberinnen entsprechend erhöht.
15 Im weiteren Verlauf bat der Kläger weiterhin fortgesetzt um Fristverlängerung zur Vorlage der Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit, im Einzelnen wie folgt:
„Mit Schreiben vom 31.07.2015 beantragte der Kläger Fristverlängerung aufgrund Krankheit bis zum 31.08.2015. Daraufhin verlängerte die Beklagte die Frist bis zum 28.12.2015.“
16 In der weiteren Folge beantragte der Kläger weiterhin Fristverlängerung zur Vorlage der Einkünfte aus der nebenberuflichen selbstständigen Tätigkeit im Einzelnen wie folgt:
Schreiben vom
Fristverlängerung beantragt bis
Grund
22.12. 2015
31.01. 2016
Es sei noch eine Besprechung mit dem Steuerberater erforderlich, der sich im Urlaub befände. Es haben sich Unrichtigkeiten in der der BWA ergeben.
31.01. 2016
17.03. 2016
Er habe Unterlagen vom Steuerberater, allerdings sei er zu deren Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit nicht in der Lage. Anfang Januar sei ein Mandant verstorben, der 50 offenen Verfahren hinterlassen habe.
16.03. 2016
17.04. 2016
Weitere Überarbeitung der Unterlagen durch Steuerberater erforderlich.
17.04. 2016
31.05. 2016
Aufgrund einer Baufinanzierung habe der Kläger für die Bank benötigte Atteste noch nicht vom Steuerberater erhalten.
31.05. 2016
15.07. 2016
Die Unterlagen habe der Kläger noch nicht vom Steuerberater erhalten.
15.07. 2016
06.09. 2016
Erneute Krankheit des Klägers und Todesfall in der Familie.
06.09. 2016
30.11. 2016
Termine in einer Kinderwunschklinik, sowie Bau eines Eigenheims und bevorstehender Umzug.
17 Mit Schreiben vom 08.09.2016 forderte die Beklagte den Kläger letztmalig und unter Fristsetzung bis zum 25.09.2016 unter Androhung der Prüfung der Rückforderung des bewilligten Arbeitslosengelds auf, sich zu den Einkünften zu erklären.
18 Mit Schreiben vom 25.09.2016 legte der Kläger dann eine BWA für den Zeitraum 01.01.2014 bis 24.12.2014 vor, aus der hervorgeht, dass der Kläger Einnahmen in Höhe von 98.617,90 € erzielt habe und Betriebsausgaben in Höhe von 42.382,73 dem gegenüber stünden. Es sei daher ein vorläufiges Ergebnis in Höhe von 56235,17 € erzielt worden.
19 Der Kläger wies im Begleitschreiben darauf hin, dass die Einnahmen dem Steuerfreibetrag unterlägen. Dieser könne sich rückwirkend auch noch ändern, da er ein Klageverfahren führe, mit dem Ziel einen Grad der Behinderung von 50 zu erhalten, derzeit habe einen solchen von 30.
20 Mit weiterem Schreiben vom 10.02.2017 forderte die Beklagte die Übersendung des Steuerbescheids des Jahres 2013 zur Anrechnung des Freibetrags zur Anrechnung des Nebeneinkommens.
21 Aufgrund mehrerer Nachfragen durch den Kläger über den Grund der Anforderung und des Zuständigkeitswechsels auf Seiten der Beklagten, erläuterte die Beklagte mit Schreiben vom 21.04.2017 den Grund der Anforderung und forderte gleichzeitig noch den Steuerbescheid über das Jahr 2014 unter Fristsetzung bis zum 12.05.2017 an.
22 Mit Schreiben vom 12.05.2017 beantragte der Kläger wiederum Fristverlängerung aufgrund einer Erkrankung, der Versorgung seiner Ehefrau im Rahmen ihrer Schwangerschaft und entsprechender Anzahl von unerledigten Mandaten, welche ihm bis zum 19.06.2017 bewilligt wurde.
23 Mit neuerlichem Schreiben vom 31.05.2017 beantragte der Kläger weitere Fristverlängerung zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide.
24 Mit Schreiben vom 19.06.2017 und 20.06.2017 legte der Kläger dann die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2013 und 2014 vor.
25 Ausgehend von diesen Werten erlies die Beklagte mit Datum vom 31.07.2017 einen endgültigen Bescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung des Nebeneinkommens.
26 Des Weiteren erließ die Beklagte mit Datum vom 31.07.2017 einen weiteren Bescheid, mit dem sie aufgrund der vorläufigen Bewilligung überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 8179,22 € vom Kläger zurück forderte.
27 Mit zwei Schreiben jeweils vom 12.08.2017 erhob der Kläger jeweils Widerspruch gegen den Erstattungsbescheid wie auch gegen den Bescheid über die endgültige Festsetzung.
28 Zur Begründung trägt der Kläger u.a. vor, es sei unschlüssig, dass eine Aufteilung des Zeitraums vom 01.01.2014 bis 31.08.2014 und vom 01.09.2014 bis zum 24.12.2014 erfolgt sei, zumal für den ersten Zeitraum keine Werbungskosten angesetzt worden seien und für den zweiten solche in Höhe von 942,34 €. Es erschließe sich nicht, weshalb für den ersten Zeitraum keine Werbungskosten angesetzt worden sein.
29 Des Weiteren werde von der Beklagten das gesamte Nebeneinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit für das Veranlagungsjahr 2014 angesetzt, was falsch sei, denn nach der Rechtsprechung seien nur das Nebeneinkommen, welches während des Leistungsbezugs erarbeitet worden sei, anzurechnen, mithin sei der Ansatz von einem zwölftel für den Monat Dezember fehlerhaft.
30 Auch sei nicht berücksichtigt worden, dass es im Arbeitslosengeldbezug Ruhenszeiträume gegeben habe, während derer auch die Erzielung von Nebeneinkünften außer Ansatz bleiben müsse.
31 Auch begegne die Heranziehung der Werte aus dem Steuerbescheid generellen Bedenken, denn diese seien teilweise vorläufig, während damit im sozialversicherungsrechtlichen Verfahren Fakten geschaffen würden.
32 Auch sei die angefallene Kirchensteuer nicht berücksichtigt worden.
33 Auch seien Beiträge für die Rechtsanwaltskammer und dem Anwaltsverein nicht in Ansatz gebracht.
34 Auch sei durch die Behörde nicht geprüft worden, ob die Anwendung der 30% Regelung im Hinblick auf die Betriebsausgaben für den Kläger günstiger sei.
35 Mit Schreiben vom 14.11.2017 forderte die Beklagte Nachweis über den Anfall von Kirchensteuer an und erläuterte im Übrigen die Berechnung im Hinblick auf die vorgebrachten Einwendungen, insofern wird auf die Ausführungen der Beklagten in diesem Schreiben (Blatt 637 der Verwaltungsakte) verwiesen.
36 Mit Schreiben vom 14.11.2017 übermittelte der Kläger den Kirchensteuerbescheid für die Jahre 2013 und 2014.
37 Unter Berücksichtigung des nunmehr vorgelegten Nachweises der Kirchensteuer änderte die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld mit Bescheid vom 24.01.2018 dahingehend, dass ein entsprechend höherer Freibetrag und ein niedrigeres Nebeneinkommen berücksichtigt wurde.
38 Insofern änderte sich auch der Betrag der Rückforderung auf 7859,09 €.
39 Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2018 wurde die Neuberücksichtigung des Nebeneinkommens entsprechend umgesetzt.
40 Mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2018 wurden die erhobenen Widersprüche gegen die endgültige Festsetzung und die Rückforderung, sofern ihnen nicht durch Berücksichtigung der Kirchensteuer entsprochen wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
41 Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe nachdem Erlass des Änderungsbescheids die endgültige Höhe des bewilligten Arbeitslosengelds zutreffend unter Beachtung des Nebeneinkommens berücksichtigt, so dass sich der zuletzt geforderte Rückforderungsbetrag in Höhe von 7859,09 € ergebe. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die Darstellung der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 25.01.2018 Bezug genommen.
42 Mit den am 12.02.2018 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel der Aufhebung der geänderten Bewilligung und des Bescheids über die Rückforderung weiter.
43 Der Kläger wiederholt zur Begründung im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Zusätzlich erhebt der Kläger die Einrede der Verjährung gegen die Rückforderung. Auch macht er verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anrechnungsvorschriften von Nebeneinkommen geltend. Auch würden Gebühren in der Regel als Vorschuss bezahlt, was zur Folge habe, dass Rückzahlungen erforderlich werden könnten. Diese müssten als negatives Einkommen berücksichtigt werden. Diese Rückzahlungen seien im Rahmen der Steuererklärung, die zum Steuerbescheid über das Jahr 2014 führte, vergessen worden, so dass in diesem Steuerbescheid ein zu hohes Einkommen abgebildet sei.
44 Die Auffassung der Beklagten, sie müsse vom Einkommen abzugsfähige Betriebsausgaben, die nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigt worden seien, nicht berücksichtigen, sei verkürzt. Eine Geltendmachung im Sozialverfahren sei dadurch nicht ausgeschlossen.
45 Des Weiteren sei die Kostenentscheidung im Widerspruchsverfahren fehlerhaft, denn es sei eine Abhilfe dahingehend erfolgt, dass die Rückforderung sich von 8179,22 € auf 7859,09 € verringerte. Dies hätte berücksichtigt werden müssen.
46 Der Kläger beantragt daher sinngemäß:
Die Bescheide vom 31.07.2017 in der Fassung der Bescheide vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2018 werden aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, die vorläufig ergangene Bewilligung als endgültig zu bescheiden.
47 Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
48 Die Beklagte ist der Ansicht, es sei nicht erkennbar in welcher Hinsicht vorliegend eine Verjährung in Betracht käme. Der Kläger habe selbst das Verfahren bis zur endgültigen Festsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld durch mehr als 20 Anträge auf Fristverlängerung verzögert. Die gerügte Unterscheidung der Zeiträume bis August 2014 und ab September 2014 sei auf eine Umstellung des Programms zurückzuführen und ändere nichts an den Werten.
49 Die Begründung des Klägers, dass die Zeiten des Ruhens nicht berücksichtigt worden seien, erschließe sich nicht, weil in den Monaten April 2014, Mai 2014 und Dezember 2014 ein eben entsprechendes niedrigeres Einkommen berücksichtigt worden sei, was zu einer entfallenden oder verringerten Anrechnung geführt habe.
50 Die Kirchensteuer sei entsprechend der vorgelegten Bescheide berücksichtigt worden. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass für das Jahr 2014 eine solche in Höhe von nur 75,39 € angefallen sei.
51 Im Hinblick auf die weiter geltend gemachten Betriebsausgaben sei festzustellen, dass diese bereits in der dem Steuerbescheid zugrundeliegenden Werten Beachtung gefunden haben müssen. Eine doppelte Berücksichtigung sei fehlerhaft. Sofern der Kläger vorbringt, es seien im Einkommensteuerverfahren nicht alle Betriebsausgaben angegeben worden, ginge dies zu seinen Lasten. Da im Einkommensteuerrecht auch das Zuflussprinzip gelte, sei auch davon auszugehen, dass der Kläger die Einnahmen auch so hatte.
52 Mit gerichtlichem Schreiben vom 13.05.2020 in dem unter dem Aktenzeichen S 11 AL 33/18 geführten Verfahren forderte das Gericht den Kläger auf, eine endgültige betriebswirtschaftliche Auswertung für den Zeitraum 01.01.2014 bis führen 20.12.2014 vorzulegen.
53 Mit Schreiben vom 26.05.2020 legte der Kläger ein Dokument vor, dass mit „Erläuterungen zu den Posten der Gewinnermittlung“ überschrieben war und ausschließlich Zahlen aus dem Jahr 2013 enthielt vor.
54 Auf nochmalige Nachfrage durch das Gericht mit Schreiben vom 02.06.2020, teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 07.07.2020 mit, dass eine solche Auswertung für das Jahr 2014 nicht vorgelegt werden könne, denn die Unterlagen seinem Zuge des Umzugs Ende 2016 verloren gegangen und der Steuerberater könne diese nicht kurzfristig wegen der Coronapandemie und die Urlaubszeit beibringen, weshalb um Fristverlängerung bis 18.08.2020 gebeten werde.
55 Auf Nachfrage des Gerichts mit Schreiben vom 20.08.2020, wie der Name und die Adresse des Steuerberaters laute, übersandte der Kläger mit Schriftsatz vom 11.09.2020 den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2014.
56 Mit Schreiben vom 30.09.2020 übermittelte der Kläger in dem Verfahren S 11 AL 33/18 dann die betriebswirtschaftliche Auswertung für die Zeit 01.01.2014 bis einen 30.12.2014 (Blatt 115 der Gerichtsakte).
57 Mit dem gerichtlichen Schreiben vom 05.10.2020 wurde der Kläger aufgefordert, dezidiert aufzuzeigen, welche Betriebsausgaben sich in den Aufstellungen nicht wiederfinden und diese nachzuweisen.
58 Mit Schriftsatz vom 02.11.2020 macht der Kläger weitere, nach seinem Vorbringen im Rahmen der Steuererklärung nicht berücksichtigten, aber im Jahr 2014 angefallenen Zahlungen in Höhe von 3177,71 € geltend. Diese Zahlungen haben nach Vorbringen des Klägers ihren Ursprung darin, dass ursprünglich angesetzte Gebühren nachträglich entfallen würden. So könnte durch Beschluss des Gerichts etwa der Streitwert abgesenkt werden, durch vorzeitige Beendigung des Klageauftrags geringere Gebühren anfallen oder aus sonstigen Gründen die endgültigen Gebühren den bezahlten Vorschuss unterschritten.
59 Für das Jahr 2013 könne aufgrund des Umzugs eine derartige Liste noch nicht vorgelegt werden.
60 Eine Vorlage ist bis zuletzt nicht erfolgt.
61 Mit gerichtlichen Schreiben vom 07.04.2022 jeweils in den Verfahren S 11 AL 33/18 und S 11 AL 34/18 wurden die Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört mit der Gelegenheit bis zum 28.04.2022 Stellung zu nehmen.
62 Mit Beschluss vom 15.09.2022 hat das Gericht die Verfahren S 11 AL 33/18 und S 11 AL 34/18 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
63 Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Verwaltungsakte Bezug genommen.
64 Das Gericht konnte nach § 105 Abs. 1 SGG durch Gerichtsbescheid entscheiden, denn die Sache weist keine Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art auf und der Sachverhalt ist geklärt.
65 Die zulässige Klage ist unbegründet.
66 Die Klage ist zulässig.
67 Streitgegenstand sind die Bescheide vom 31.07.2017 (endgültige Festsetzung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld und Rückforderung der aufgrund der vorläufigen Bewilligung an den Kläger überzahlten Beträge) in der Fassung der Bescheide vom 24.01.2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2018. Der Kläger begehrt die Aufhebung dieser Bescheide mit dem Ziel, von der Beklagten eine endgültige Verbescheidung gleichlautend zu der vorläufig ergangen Entscheidung zu erreichen und damit das erhaltene Arbeitslosengeld behalten zu dürfen. Ausgehend von diesem Klagebegehren ist die Klage daher als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nach §§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. und 2. Alt., 56 SGG statthaft. Auch im Übrigen ist die Klage zulässig, insbesondere ist das Sozialgericht Bayreuth sachlich und örtlich zuständig (§§ 8, 57 Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BayAGSGG) und die Klage wurde form- und fristgerecht erhoben.
68 Die Klage ist unbegründet.
69 Die Beklagte hat rechtmäßig den Anspruch auf Arbeitslosengeld unter Beachtung des Nebeneinkommens, dessen Höhe zutreffend angesetzt wurde, festgesetzt und die überzahlten Beträge aus der vorläufigen Bewilligung nach der niedriger ausfallenden endgültigen Festsetzung zurückgefordert.
70 Nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist das erzielte Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 138 Abs. 3 SGB III während des Bezugs von Arbeitslosengeld auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Nach § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III sind dabei im Falle einer selbstständigen Tätigkeit die Betriebseinnahmen anzusetzen, welche pauschal um 30% als Betriebsausgaben reduziert werden, sofern vom Arbeitslosen nicht höhere Betriebsausgaben nachgewiesen werden.
71 Der Kläger stand in der Zeit vom 01.01.2014 bis 24.12.2014 im Bezug von Arbeitslosengeld und übte in dieser Zeit daneben eine selbstständige Tätigkeit als freiberuflicher Rechtsanwalt nach eigenen Angaben mit einem Umfang von ca. 10 Stunden pro Woche aus. Diese Angabe wurde im gesamten Verfahren durch die Beklagte nicht in Frage gestellt und auch die Kammer sieht keinen Ansatz, dieses Vorbringen anzugreifen.
72 Ausgehend davon war das aus dieser Tätigkeit in der Zeit vom 01.01.2014 bis 24.12.2014 erzielte Einkommen auf den Arbeitslosengeldbezug anzurechnen.
73 Die Beklagte durfte dabei sich der im Einkommensteuerbescheid des Klägers aus dem Jahr 2014 festgesetzten Werte bedienen und diese gleichmäßig auf den Arbeitslosengeldbezugsraum aufteilen.
74 Zwar geht das BSG in seinem Urteil vom 07.05.2019 – B 11 AL 10/18 R grundsätzlich davon aus, dass trotz der Schwierigkeiten in Anbetracht der gesetzlichen Regelungen es erforderlich ist, festzustellen, wann das jeweilige Einkommen erarbeitet worden ist. Dabei soll zwischen Handlungen unterschieden werden, die genereller Art sind, also nicht einem bestimmten Zeitraum der selbstständigen Tätigkeit zuordenbar sind und solche, die konkret zurechenbar sind.
75 Daher kommt ein undifferenzierter Rückgriff auf die in den Einkommensteuerbescheid erfassten Einkünfte aus Gewerbebetrieb grundsätzlich nicht in Betracht.
76 Allerdings, sofern sich keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete zeitliche Zuordnung des durch persönlichen Einsatz erzielten Einkommens ergeben, rechtfertigt allein dies eine Durchschnittsberechnung des anrechenbaren Einkommens, wobei hierzu auch der Einkommensteuerbescheid zugrunde gelegt werden kann.
77 Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Beklagte hat im Verwaltungsverfahren sich einer außergewöhnlichen Fülle von Fristverlängerungsgesuchen des Klägers gegenübergesehen. Bis zuletzt auch im gerichtlichen Verfahren konnte der Kläger keine vollständigen und v.a. nachvollziehbaren Angaben über seine Einkünfte machen. V.a. in Bezug auf die Gebühren trägt der Kläger selbst vor, dass es schwierig ist eine abschließende Bewertung vorzunehmen. Das ist tatsächlich nachvollziehbar, denn im Bereich der Anwaltschaft wird häufig, und so auch offenbar nach dessen Vortrag beim Kläger, mit Vorschüssen gearbeitet und die tatsächliche Gebührenfestsetzung findet erst im Nachgang statt. Auch erstrecken sich Mandatierungen auf einen längeren Zeitraum, so dass ein Zeitpunkt des „Erarbeitens“ nicht festlegbar ist. Dies macht eine zeitliche Zuordnung unmöglich.
78 Daher war es seitens der Beklagten geboten, sich auf die Einkünfte im Einkommenssteuerbescheid zu stützen.
79 Nach der vorzitierten Rechtsprechung sind natürlich auch in diesem Rahmen die Betriebsausgaben zu berücksichtigen. Allerdings sind diese bei der steuerlichen Festsetzung bereits berücksichtigt.
80 Aus der vom Kläger vorgelegten BWA für das Jahr 2014 (Bl. 115 der Gerichtsakte) ergibt sich, dass sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus Betriebseinnahmen in Höhe von 98.842,22 € und Betriebsausgaben in Höhe von 43.195,05 € ergeben. Damit ist ein höherer Betrag als die in § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III pauschal geregelten 30% berücksichtigt.
81 Die Beklagte hat die Betriebsausgaben ausgehend von der entsprechenden steuerlichen Festsetzung nachvollziehbar und zutreffend als „nachgewiesen“ im Sinne des § 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III angesehen.
82 Weitere Betriebsausgaben, wie vom Kläger mit Schriftsatz vom 02.11.2020 im Hinblick v.a. auf zurückgezahlte Rechtsanwaltsgebühren geltend gemacht wird, sind nicht zu berücksichtigen.
83 Aus der Formulierung „es sei denn der oder die Arbeitslose weist höhere Betriebsausgaben nach“ (§ 155 Abs. 1 Satz 2 SGB III a.E.) ergibt sich unzweifelhaft, dass wenn Betriebsausgaben von mehr als 30% der Betriebseinnahmen geltend gemacht werden, die Beweislast hierfür bei Kläger liegt.
84 Die weiteren vorgebrachten Ausgaben, v.a. in Form von Gebührenrückzahlungen, sind nicht zur Überzeugung der Kammer nachgewiesen. Es ist für die Kammer nicht ersichtlich, dass diese Positionen in der BWA für das Jahr 2014 (Bl. 115 der Gerichtsakte) noch nicht berücksichtigt sind. Das ist für die Kammer auch deshalb nicht glaubhaft, da die BWA auf den 30.09.2020 datiert, also die Beträge insofern längst hätten berücksichtigt werden können (unabhängig von einer steuerlichen Relevanz, aber für die Korrektheit der Buchhaltung), falls das noch nicht geschehen ist.
85 Die Kammer geht daher davon aus, dass die Werte in der BWA 2014, datierend auf den 30.09.2020 vollumfänglich korrekt sind. Da das Betriebsergebnis bis auf 24,00 € sich mit dem im Steuerbescheid 2014 zu Grunde gelegten Einkünften aus selbständiger Arbeit deckt, ist davon auszugehen, dass dieser Wert dann auch vollumfänglich zutreffend ist und sämtliche zu berücksichtigende Betriebsausgaben beachtet sind.
86 Zudem ist es für die Kammer nicht glaubhaft, dass der steuerlich beratene Kläger nicht auf die Möglichkeit der Geltendmachung der zurückgezahlten Gebühren durch den Steuerberater aufmerksam gemacht wurde. Es handelt sich hier nicht um einen komplexen steuerlichen Vorgang, sondern um einen Standardfall.
87 Daher hat die Beklagte zutreffend das zu berücksichtigende Nebeneinkommen anhand des Steuerbescheids ermittelt und zu Grunde gelegt. Im Hinblick auf die Berechnung wird auf die nachvollziehbare und zutreffende Berechnung der Beklagten aus dem Schriftsatz vom 30.11.2018 (Blatt 60 f. der Gerichtsakte) verwiesen.
88 Es ist ausweislich der in der Gerichtsakte enthaltenen Berechnung der Beklagten (Blatt 60 der Gerichtsakte) auch festzustellen, dass Zeiten ohne Arbeitslosengeldbezug zutreffend nicht berücksichtigt wurden.
89 Die lineare Verteilung des Jahreseinkommens auf den Arbeitslosengeldbezugszeitraum war in diesem Fall zulässig (vgl. oben).
90 Sofern sich ein Unterschiedsbetrag in Höhe von 24,00 € zwischen dem Betriebsergebnis aus der BWA 2014 und dem festgesetzten Einkommen aus selbständiger Arbeit in dem Steuerbescheid ergibt, ist dies unbeachtlich, da die Beklagte zu Gunsten des Klägers ohnehin einen zu hohen Freibetrag angesetzt hat.
91 Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 07.05.2019 – B 11 AL 10/18 R, Rn. 29 – zitiert nach juris) kann der Freibetrag in Höhe von 165 € nach § 155 Abs. 1 Satz 1 SGB III grundsätzlich nicht neben dem nach § 155 Abs. 2 SGB III geltend gemacht werden. Das ergibt sich aus dem Wortlaut nach § 155 Abs. 2 SGB III, aus dem sich ergibt, dass die 165 € lediglich ein Mindestfreibetrag sind.
92 Daher wurde die Höhe des dem Kläger zustehenden Arbeitslosengeldes durch Bescheid vom 31.07.2017 beanstandungsfrei bemessen.
93 Die Kammer hegt gegen die Regelungen in Bezug auf die Anrechnung von Nebeneinkommen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Sofern dies zu einer Verkürzung eines erworbenen Anspruchs führt, so wird dadurch zwar möglicherweise Art. 14 Grundgesetz berührt, jedoch sieht die Kammer hierdurch keinen übermäßig belastenden und daher unzumutbaren Eingriff entsprechend der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vergleiche BSG, Urteil vom 5. 2. 2004 – B 11 AL 39/03 R, Rn. 13). Sofern der Kläger einen Eingriff in Art. 12 Grundgesetz (Berufsfreiheit) geltend macht, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Regelungen zur Anrechnung des Nebeneinkommens keinerlei Regelungen in Bezug auf die Ausübung des Berufs enthalten. Wenn sich der Kläger aus welchen Erwägungen heraus auch immer persönlich dazu entschließt nur so viel zu verdienen, dass er des Anspruchs auf Arbeitslosengeld nicht verlustig wird, so ist dies seine persönliche Entscheidung und führt nicht dazu, dass die Regelungen zur Anrechnung von Nebeneinkommen eine Berufsregelung enthalten würden. Daher ist insofern schon ein Eingriff abzulehnen.
94 Der Kläger hat entsprechend dieser endgültigen Festsetzung überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 7859,09 € zurückzubezahlen, was mit Bescheid vom 31.07.2017 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 24.01.2018 auch so zutreffend festgesetzt wurde.
95 Rechtsgrundlage hierfür ist § 328 Abs. 3 Satz 2 1. HS SGB III. Das überzahlte Arbeitslosengeld wurde aufgrund einer vorläufigen Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz1 Nr. 3 SGB III bewilligt. Die Voraussetzungen hierfür waren gegeben, denn zur Bemessung der endgültigen Höhe des Arbeitslosengeldes waren Angaben des Klägers über das Nebeneinkommen erforderlich, welche erst nach erheblicher Zeit beigebracht wurden.
96 Das Ermessen ist insofern zu Gunsten des Klägers ausgeübt worden. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Der Kläger wurde sowohl im Bewilligungsbescheid vom 17.01.2014, sowie in allen folgenden Änderungsbescheiden über die Vorläufigkeit informiert. Zusätzlich wurde die Vorläufigkeit der Entscheidung mit Bescheid vom 15.01.2014 begründet.
97 Eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nach § 328 Abs. 3 Satz 2 SGB III kommt vorliegend nicht in Betracht. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 50 Abs. 4 SGB X vier Jahre, beginnt aber erst mit Unanfechtbarkeit des endgültigen Bescheids (Brand/Düe, 9. Aufl. 2021, SGB III § 328 Rn. 27).
98 Sofern der Kläger geltend macht, die Kostenentscheidung des Widerspruchsbescheids vom 25.01.2018 sei unzutreffend, da der Kläger im Hinblick auf die Rückforderungssumme, die mit Abhilfebescheid von ursprünglich 8179,22 € auf 7859,09 € obsiegt habe, ist dies zurückzuweisen. Die Reduzierung der Rückforderungssumme beruhte darauf, dass bei der Bemessung des Nebeneinkommens die vom Kläger im Jahr 2013 und im Januar 2014 bezahlte Kirchensteuer nicht berücksichtigt wurde. Diese wurde aber vom Kläger erstmals im Widerspruchsverfahren geltend gemacht, insofern beruhte die ursprüngliche Rückforderung auf den vom Kläger gemachten unvollständigen Angaben. Daher waren Kosten nach § 63 Abs. 1 Satz 3 1. HS SGB X nicht zu erstatten.
99 Insgesamt war die Klage daher abzuweisen.
100 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Nebeneinkommen, Arbeitslosengeld, Rückforderung, Betriebsausgaben, Beweislast, Verteilung Jahreseinkommen, Kostenentscheidung
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