LG Nürnberg-Fürth Kammer für Handelssachen, 2022-10-13, 4 HK O 4689/22

4 HK O 4689/22Tribunale cantonale13 ott 2022

Regest

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Nürnberg-Fürth Kammer für Handelssachen — 2022-10-13 — 4 HK O 4689/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-10-13

Aktenzeichen: 4 HK O 4689/22

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

  1. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91a Abs. 1 ZPO.

2 Die Beklagtenpartei hat sich der Erledigterklärung der Klagepartei angeschlossen.

3 Die Beklagtenpartei hat sich zur Übernahme der Kosten bereit erklärt.

Leitsatz

Haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und hat sich eine Partei zur Übernahme der Kosten bereit erklärt, ist die Kostenpflicht dieser Partei im Beschluss gem. § 91a ZPO auszusprechen. (Rn. 1 – 3) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Kostenentscheidung bei übereinstimmender Erledigungserklärung und Kostenübernahmeerklärung

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.