LG Weiden 1. Strafkammer, 2022-11-16, 1 Ks 21 Js 8059/20

1 Ks 21 Js 8059/20Tribunale cantonale16 nov 2022

Regest

War die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (hier: Untersuchungshaft länger als verhängte Freiheitsstrafe), so ist die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56a Abs. 2 S. 2 StGB. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

Testo completo

LG Weiden 1. Strafkammer — 2022-11-16 — 1 Ks 21 Js 8059/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-11-16

Aktenzeichen: 1 Ks 21 Js 8059/20

Dokumenttyp: Beschluss

Tenor

Der im Hauptverhandlungstermin vom 20.08.2021 verkündete Beschluss, wonach die Bewährungszeit betreffend den Verurteilten … drei Jahre beträgt, wird dahingehend abgeändert, dass die Bewährungszeit zwei Jahre beträgt.

Gründe

1 Mit dem am 20.08.2021 verkündeten Urteil wurde der Verurteilte … zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Angeklagte hatte zu diesem Zeitpunkt bereits rund 11 Monate in Untersuchungshaft verbracht. Die Strafaussetzung zur Bewährung war deshalb rechtsfehlerhaft, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs, Az. 6 StR 47/22, vom 21.09.2022, Seite 14, mit weiteren Nachweisen. Auf Antrag der Verteidigung war deshalb die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56 Abs. 2 S. 2 StGB.

Leitsatz

War die Strafaussetzung zur Bewährung rechtsfehlerhaft (hier: Untersuchungshaft länger als verhängte Freiheitsstrafe), so ist die festgesetzte Bewährungszeit auf das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren zu verkürzen, § 56a Abs. 2 S. 2 StGB. (Rn. 1) (redaktioneller Leitsatz)

titelzeile

Verkürzung der Bewährungszeit auf das Mindestmaß bei fehlerhafter Strafaussetzung zur Bewährung

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